BGH · X ZR 56/05 vom 27.06.2007
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
1 Dem Antrag der Antragsteller auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist zu entsprechen. Es bedarf - entgegen der Auffassung der Beklagten - in der Regel weder der Geltendmachung eines eigenen berechtigten Interesses seitens des Antragstellers noch der Darlegung, für wen um Akteneinsicht nachgesucht wird (§ 99 Abs. 3, Sätze 2, 3 PatG; Sen.Beschl. Allerdings kann der Nichtigkeitskläger ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass eine im Verletzungsprozess angegriffene und dort technisch näher erläuterte Ausführungsform einem Wettbewerber nicht durch eine uneingeschränkte Akteneinsicht offenbart wird; untrennbar damit verbundene Ausführungen zu dem Schutzu demfang des Klagepatents können ebenfalls von der Akteneinsicht ausgenommen werden (Sen.Beschl. In diesem Sinne schutzwürdige Interessen, die einer Akteneinsicht der Antragsteller auch in dieses Dokument entgegenstehen könnten, hat die Beklagte nicht dargelegt, sondern sich allgemein darauf berufen, dass der Prozessstoff im Verletzungsprozess stets der Regelung des § 299 Abs. 2 ZPO unterliege. Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs.3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist. Die freie Akteneinsicht nach § 99 Abs.3 Sätze 2 und 3 PatG umfasst grundsätzlich die gesamten Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens einschließlich in dieses Verfahren eingeführter Aktenteile aus Patentverletzungsverfahren, solange nicht ein der Akteneinsicht auch in solche Aktenteile entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse geltend gemacht ist.