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BGH · X ZR 56/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 56/04

Er hat dabei einen Stundensatz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter Zugrundelegung der Honorargruppe 5 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Sanitärtechnik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- EUR angesetzt und die Vergütung des Sachverständigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt. amtin hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen ist die genannte weite- Der Senat bewertet die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen mit der Honorargruppe 10 (vgl. Dieser Satz konnte, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Überschreitung des Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine Partei dem zugestimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierfür ausreicht, auf den vom Sachverständigen geforderten Satz von 120,--EUR nebst Mehrwertsteuer erhöht werden (§ 13 Abs.1, 2 JVEG; vgl.

Zitierte Normen: § 240 ZPO § 9 JVEG
gerichtlichVergütungFestsetzungSachverständigeStundensatzMehrwertsteuer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 56/04
vom 12. Dezember 2006 in der Patentnichtigkeitssache
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. P. wird für dessen Gutachtertätigkeit über die von der Urkundsbeamtin bereits festgesetzte Vergütung von 3.410,10 EUR hinaus eine weitere Vergütung von 2.436,-- EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Der mit Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2004 bestellte Sachverstän-
dige hat, nachdem im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin das Verfahren unterbrochen wurde (§ 240 ZPO), die von ihm geleistete Tätigkeit auf der Basis von 42 Arbeitsstunden abgerechnet. Er hat dabei einen Stundensatz von 120,-- EUR nebst Mehrwertsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin hat unter Zugrundelegung der Honorargruppe 5 nach § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (Sanitärtechnik) lediglich einen Stundensatz von 70,-- EUR angesetzt und die Vergütung des Sachverständigen nebst Umsatzsteuer entsprechend festgesetzt. Hiergegen hat sich der gerichtliche Sachverständige gewandt. Die Urkundsbe-
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amtin hat daraufhin die Festsetzung der Vergütung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
2	2. Zugunsten des gerichtlichen Sachverständigen ist die genannte weite-
re Entschädigung festzusetzen. Der Senat bewertet die Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im vorliegenden Patentnichtigkeitsverfahren nach billigem Ermessen mit der Honorargruppe 10 (vgl. Sen.Beschl. vom 7.11.2006 -XZR 138/04 - Sachverständigenentschädigung IV, zur Veröffentlichung vorgesehen). Hieraus folgt ein gesetzlicher Stundensatz von 95,-- EUR. Dieser Satz konnte, nachdem die vom Sachverständigen begehrte Überschreitung des
 Honorarsatzes weniger als 50 vom Hundert beträgt, eine Partei dem zugestimmt hat und der einbezahlte Vorschuss hierfür ausreicht, auf den vom Sachverständigen geforderten Satz von 120,--EUR nebst Mehrwertsteuer erhöht werden (§ 13 Abs. 1, 2 JVEG; vgl. Sen.Beschl. v. 7.11.2006 -XZR 138/04). Daraus ergibt sich die beantragte Festsetzung in voller Höhe.
Melullis
 Scharen	Keukenschrijver
 Asendorf
Kirch hoff
 Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 28.01.2004 - 4 Ni 19/03 -