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BGH · X ZR 56/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 56/04

GKG (2004) § 51 Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 €(§ 51 GKG 2004).

Zitierte Normen: § 51 GKG
BerufungBerufungsstreitwertInstanzNichtigerklärungStreitwertBundespatentgerichtKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 56/04
vom 12. Juli 2005 in der Patentnichtigkeitssache
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:___________ja
 Streitwert im Nichtigkeitsberufungsverfahren
 PatG (Fassung: 1. November 1998) § 121 Abs. 1; PatKostG § 2 Abs. 2;
GKG (2004) § 51
Wird nach teilweiser Nichtigerklärung in erster Instanz lediglich Berufung mit dem Ziel weitergehender Nichtigerklärung geführt, geht nur das durch die Berufungsanträge umschriebene Klageziel (hier: vollständige Nichtigerklärung) in den Berufungsstreitwert ein.
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
66.667.00 €
festgesetzt.
Gründe:
Das Streitpatent ist in erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden. Das Bundespatentgericht hat unter Streitwertfestsetzung auf 200.000,00 € der Klägerin ein Drittel, der Beklagten zwei Drittel der Kosten auferlegt.
Der Senat geht mangels besserer Erkenntnisquellen von einem zu berücksichtigenden Gesamtwert von 200.000,00 € aus; aus den Stellungnahmen der Parteien ergeben sich keine relevanten Hinweise.
3
Da nur die Klägerin Berufung eingelegt hat, geht in den Berufungsstreitwert nur deren Klageziel einer vollständigen Nichtigerklärung ein. Das ist nach der vom Bundespatentgericht ausgeworfenen Kostenquote ein Betrag von rund 66.667,00 €(§ 51 GKG 2004).
Melullis	Scharen	Keukenschrijver
 Asendorf
Kirchhoff