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BGH · X ZR 55/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 55/86

a) Zweck des Sortenschutzgesetzes 1st, dem Sortenschutzinhaber den gesamten Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut der geschützten Sorte zu sichern. c) Ein gewerbsmäßiger Vertreiber greift in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut ein, wenn er beim Vertrieb von zur Vermehrung objektiv geeignetem Emtegut an die Vermehrung betreibende Landwirte nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, daß die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe a) es bei Meidling eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelte Kartoffeln der Sorte Achat, soweit sie nicht von den Klägern oder ihren Lizenznehmern stammen, zur üblichen Im Frühjahr 1978 kaufte die Beklagte die sowohl als Speise- als auch als Pflanzkartoffel geeigneten Bestände an und verkaufte sie sodann zu einer Zeit, in der üblicherweise Kartoffeln gepflanzt zu werden pflegen, in zu dem Pflanzen geeigneten Größen zu dem Preis von 25,- DM je 100 kg (im Fall Bernhard WjflBHP auch für 37,- DM je 100 kg) als Speisekartoffel gekennzeichnet unter anderem auch an Landwirte, die den Kartoffelanbau betreiben. Diese Bauern veräußerten die erworbenen Kartoffeln der Sorte Achat zu dem Teil zu dem Verzehr weiter, zu dem Teil verwendeten sie diese als Pflanzgut zur Vermehrung. a) Kartoffeln der Sorte Achat als Vermehrungsgut zu dem Verkauf anzübieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen und zu bewerben, soweit es sich nicht um bei der Pflanzenzucht Saka GbR in Hamburg oder von einem Lizenznehmer der Pflanzenzucht Saka GbR bezogenes Pflanzgut bzw. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung hat es die Schadensersatzpflicht der _ Beklagten im Falle des Verkaufs von Kartoffeln der Sorte Achat in einer Größensortierung 28/35 mm^ zu einem Preis von 37,- DM je 100 kg festgestellt und die Beklagte insoweit zu Rechnungslegung verurteilt. a) es bei Meldung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelte Kartoffeln der Sorte Achat zur üblichen Pflanzzeit gewerbsmäßig an den Kartoffelanbau betreibende Landwirte in zur Aussaat geeigneten Größen zu liefern, die diese zur Vermehrung verwenden, soweit sie nicht von den Klägern oder ihren Lizenznehmern stammen, es zu unterlassen, nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelte Kartoffeln der Sorte Achat zur üblichen Pflanzzeit gewerbsmäßig an den Kartoffelanbau betreibende Landwirte in zur Aussaat geeigneten Größen zu liefern, die diese zur Vermehrung verwenden, soweit sie nicht von den Klägern oder ihren Lizenznehmern stammen, es sei denn, sie hat mit den Landwirten ver-. 106) sei unter anderem der gewerbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte dem Sorten-schutzinhaber Vorbehalten. Eine Bestimmung für die Erzeugung von Pflanzen im Sinne des § 3 SortSchG 1977 sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile an sich als Pflanzgut geeignet seien und darüberhinaus sich die Bestimmung, zu Vermehrungszwecken zu dienen, beim Vertrieb in äußeren Merkmalen zeige. Allein die Tatsache, daß die kartoffelanbauenden Landwirte die von der Beklagten im Frühjahr 1978 bezogenen Kartoffeln der Sorte Achat tatsächlich zu Vermehrungszwecken verwandt hätten, sei nicht entscheidend dafür, daß die Beklagte diese Kartoffeln als Vermehrungsgut vertrieben habe. liehe Voraussetzung für deren Vermehrung ist und daß erst die Bestimmung, zur Erzeugung neuer Pflanzen zu dienen, bei Arten, die üblicherweise vegetativ vermehrt werden, Pflanzen und Pflanzenteile zu Vermehrungsgut im Sinne des Gesetzes macht. Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß das "Bestimmen" zur Vermehrung (§ 3 SortSchG 1977) nicht mit einer dahingehenden Absicht des Vertreibers gleichzusetzen ist, sondern daß es sich um ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal handelt. weil dem Rechtsinhaber im Vertriebsbereich lediglich Vorbehalten ist, Vermehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu vertreiben, während der Vertrieb zu dem Zwecke des Konsums nicht von seinem Recht erfaßt wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts mag sich auch darauf stützen, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zu dem Patentrecht und zu dem Gebrauchsmusterrecht, die beide einen umfassenden Schutz gegen sämtliche gewerbliche (gewerbsmäßige) Benutzungshandlungen gewähren, dem Sortenschutzinhaber gerade im Falle der praktisch wichtigsten Benutzung, nämlich im Bereich der Verwertung von Saat- und Pflanzgut durch Landwirte zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Konsumgut, ein Verbietungsrecht versagt hat. aa) Aus dem Wortlaut der §§ 3, 15 SortSchG 1977 ist allein noch keine eindeutige Aussage darüber zu gewinnen, unter welchen Voraussetzungen eine gewerbsmäßige Vertriebstätigkeit von Vermehrungsgut vorliegt* Das Gesetz sagt weder über den Zeitpunkt der Bestimmung zu Vermehrungszwecken etwas aus, noch ordnet es die Widmung einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis zu, noch verbindet es die Bestimmung zu Vermehrungs zwecken mit einer bestimmten Tätigkeit. Mit dieser Zielrichtung des Gesetzes wäre nicht zu vereinbaren, das in seinen Wirkungen nach § 15 SortSchG 1977 begrenzte Recht des Sortenschutzinhabers einschränkend dahin auszulegen, daß das Verbietungsrecht nur solches Samen- und Pflanzgut erfasse, bei dem sich die Zweckbestimmung, zur Vermehrung zu dienen, gerade und ausschließlich im Zeitpunkt der gewerbsmäßigen Erzeugung oder des gewerbsmäßigen Vertriebs durch objektiv erkennbare Umstände in dieser Zielrichtung äußert. Vielmehr ist das Recht des Sortenschutzinhabers entsprechend der gesetzlichen Intention nur dann gewährleistet, wenn ihm der gesamte Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut Vorbehalten ist, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Bestimmung zu Vermehrungszwecken vollzogen ist. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 sollte das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte zuerkannte Recht die Wirkung haben, daß seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der neuen Sorte als solches zu dem Zweck des gewerbsmäßigen Absatzes zu erzeugen, feilzuhalten oder gewerbsmäßig zu vertreiben. Dem Verbietungsrecht des Züchters sollte, wie in den Aufzeichnungen beispielhaft genannt, die Weitergabe des Aufwuchses zur gewerbsmäßigen Verwertung im Konsumbereich unterliegen, wenn der aus dem Vermehrungsgut erwachsende Aufwuchs nicht als solcher verkonsumiert wird, sondern wenn der Aufwuchs zwecks Erzeugung weiterer Ernte zur Aussaat weitergegeben wird, ebenso die Überlassung von Vermehrungsmaterial an eine Genossenschaft von Züchtern, die nach Vermehrung des Materials dieses an ihre Mitglieder zur Vermeh- dd) Von dieser Zielrichtung des Gesetzes her gesehen würde es dem Sortenschutzrecht nicht gerecht, wie das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob Pflanzen oder Pflanzenteile zur Erzeugung von neuen Pflanzen bestimmt sind, unbeachtet zu lassen, ob das Pflanzgut von den Abnehmern tatsächlich zur Vermehrung verwendet worden ist. Entscheidend ist vielmehr der Gesamttatbestand auf der gewerblichen Vertriebs-stufe, wobei sich die Zweckbestimmung zur Vermehrung des Pflanzgutes auch erst beim Abnehmer manifestieren kann. SS 3, 15 SortSchG 1977 muß es deshalb genügen, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, dem es allein Vorbehalten ist, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen. Allerdings darf durch Auslegung auch nicht das Recht des Sortenschützinhabers zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut verkürzt werden. Landwirte, die Saat- oder Pflanzgut zu dem Anbau von Konsumgut nicht selbst erzeugen, sondern über den gewerblichen Vertriebsweg beziehen, müssen den Nutzen des Schutzrechts hinnehmen, den der Rechtsinhaber daraus zu ziehen in der Lage ist, daß ihm der gewerbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut allein Vorbehalten ist. Sie können dem Sortenschutzinhaber diese Beteiligung am Nutzen auf der Vertriebsstufe nicht dadurch entziehen, daß sie vorgeben, das vom gewerbsmäßig Vertreibenden erworbene Gut dem Konsum zuzuführen, es dann aber doch als Vermehrungsgut zur Erzeugung neuer Pflanzen verwenden. c) Der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an die Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt. Er greift in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungs -gut ein, wenn er nicht beim Vertrieb von zur Vermehrung geeignetem Erntegut an die Vermehrung betreibende Abnehmer durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, daß die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Emtegut zur Vermehrung verwenden. Genügt der Vertreiber hingegen dem im Wege der Interessenabwägung bestimmten Standard äußerer Sorgfalt, d.h. kann er nicht damit rechnen, daß die Abnehmer das gelieferte Emtegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tatsächlich vermehren. Wer etwa zur üblichen Pflanzzeit an den Anbau betreibende Abnehmer nach seiner Beschaffenheit zur Vermehrung geeignetes Saat- oder Pflanzmaterial in geeigneten Größensortierungen und Mengen liefert, dem ist zuzu demuten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der Vertriebsstufe zu wahren. Der Rechtsinhaber kann dann einschätzen, ob und in welchem umfang dem Vertrieb eine Vermehrung des Pflanzgutes gefolgt ist, und sein Recht zu dem alleinigen gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut gegenüber dem gewerbsmäßig Vertreibenden gegebenenfalls durchsetzen. und nichts unternimmt, um die Rechte des Sortenschutzin-habers zu wahren, muß sich, wenn eine voraussehbare Vermehrung tatsächlich erfolgt, so behandeln lassen, als habe er von vornherein Vermehrungsgut gewerbsmäßig vertrieben. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht erforderlich; denn der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aus, das Verhalten der Beklagten als unter § 15 SortSchG 1977 fallend zu werten. Unstreitig hat die Beklagte im Frühjahr 1978 zu einer Zeit, in der üblicherweise Kartoffeln ausgepflanzt zu werden pflegen, Kartoffeln der geschützten Sorte Achat, die nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelt waren, in zu dem Auspflanzen geeigneten Größen (35/55, 35/50, 35/45 und 28/35 mm^) zu dem Preis von 25,- DM je 100 kg, in einem bekannt gewordenen Fall zu dem Preis von 37,- DM je 100 kg, als Speisekartoffel gekennzeichnet unter anderem an Landwirte verkauft, die den Kartoffelanbau gewerbsmäßig betreiben.

Zitierte Normen: § 47 BGB § 97 ZPO
RechtPflanzgutKartoffelBerufungsgerichtVermehrungSortSchGKlägerVermehrungsgut

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja B6HZ:	ja
 SortSchG 1977 SS 3, 15
Achat
a)	Zweck des Sortenschutzgesetzes 1st, dem Sortenschutzinhaber den gesamten Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut der geschützten Sorte zu sichern.
b)	Die Zweckbestimmung von Pflanzen oder Pflanzenteilen zur Erzeugung von neuen Pflanzen (§ 3 SortSchG 1977) kann sich auch erst beim Abnehmer vollziehen.
c)	Ein gewerbsmäßiger Vertreiber greift in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut ein, wenn er beim Vertrieb von zur Vermehrung objektiv geeignetem Emtegut an die Vermehrung betreibende Landwirte nicht durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, daß die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe
"gewährt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Emtegut zur Vermehrung verwenden.
BGH, Urt. v. 15. Dezember 1987 - X ZR 55/86 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 55/86	ERTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
15. Dezember 1987 Kriegl
 Jutizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.
2.
a)
b)
c)
d)
des Züchters Josef	Kej	_	_
des Züchters KaSft von KamflHP, GflMHP über
 Bad OHBMBi/	_	   _
des Züchters Josef	Kü^BR-B^to/
der	Saatgut	GmbH,	gesetzlich	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Nikolaus Bui^Bl, der Gesellschaft für SoJHBHHteriw und SaflJMHP»-mbH, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wolfgang PhM^^, KMHH^allee
•zu 2) handelnd als Pflahzzucht SI bürgerlichen Rechts, H|
Gesellschaft des
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.	■■§	und
 gegen
die BMBMBtP Bezugs- und Absatzgenossenschaft e.G.,
Hej—i, vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder, die Bauern Ewald T«**, Bernhard EflHf jun., Josef EbSS-LoHBl und Hubert BrUBHp sowie ihren Geschäftsführer Georg HeSB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Juni 1986 im Kostenpunkt und insoweit teilweise aufgehoben, wie die Klage abgewiesen worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Urteilstenor folgende Fassung erhält:
"1. Die Beklagte wird weiter verurteilt,
a) es bei Meidling eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfälle bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelte Kartoffeln der Sorte Achat, soweit sie nicht von den Klägern oder ihren Lizenznehmern stammen, zur üblichen
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Pflanzzeit gewerbsmäßig in zur Aussaat geeigneten Größen an den Kartoffelanbau betreibende Landwirte zu liefern, die diese zur Vermehrung verwenden;
b) den Klägern über den Umfang der unter
 Ziffer 1 a) bezeichneten und im Kartoffeljahr 1977/78 begangenen Handlungen Rechnung zu legen.
2. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern allen Schaden	,
zu ersetzen, der diesen durch die unter Ziffer 1 a) bezeichneten und im Kartoffeljahr 1977/78 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird."
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die
 Kläger ein Viertel, die Beklagte drei Viertel.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger Josef KJMMi ist eingetragener Inhaber des mit Beschluss des Bundessortenamtes vom 15. Februar 1967 erteilten Sortenschutzrechts für die Früh-Kartoffel-Sorte Achat. Als Mitgesellschafter der Pflanzenzucht SSI Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, die sich vornehmlich mit der
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Züchtung, der Erzeugung und dem Vertrieb von Zuchtsortensaatgut befaßt, übertrug er durch Gesellschaftsvertrag seine SoflHOTb- und SattVHBHMMPtechte der Gesellschaft zur Nutzung für ihre Zwecke.
Die Beklagte ist eine bMHHBl Bezugs- und Absatzgenossenschaft. Im Herbst 1977 übernahm sie von einem niederländischen Lieferanten eine größere Menge Kartoffeln der Sorte Achat, die ohne Zustimmung der Kläger vermehrt worden waren, und lagerte diese im Winter 1977/78 ohne Behandlung mit Keimhemmungsmitteln in ihrem Kühllagerhaus ein. Im Frühjahr 1978 kaufte die Beklagte die sowohl als Speise- als auch als Pflanzkartoffel geeigneten Bestände an und verkaufte sie sodann zu einer Zeit, in der üblicherweise Kartoffeln gepflanzt zu werden pflegen, in zu dem Pflanzen geeigneten Größen zu dem Preis von 25,- DM je 100 kg (im Fall Bernhard WjflBHP auch für 37,- DM je 100 kg) als Speisekartoffel gekennzeichnet unter anderem auch an Landwirte, die den Kartoffelanbau betreiben. Diese Bauern veräußerten die erworbenen Kartoffeln der Sorte Achat zu dem Teil zu dem Verzehr weiter, zu dem Teil verwendeten sie diese als Pflanzgut zur Vermehrung.
Die Kläger machen gegen die Beklagte wegen Verstoßes gegen das Sortenschutzrecht und wegen unlauteren Wettbewerbs (Verstoß gegen das Saatgutverkehrsgesetz) Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung rund Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend. Sie haben vorgetragen, die Beklagte habe im Kartoffeljahr 1977/78 gegen das Sorten-schutzrecht und das Saatgutverkehrsgesetz verstoßen, indem
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sie Kartoffeln der Sorte Achat als Pflanzkartoffeln an den Kartoffelanbau betreibende Bauern verkauft habe. Es habe sich nicht um anerkanntes.Pflanzgut gehandelt. Die für Speisekartoffeln unvertretbare Höhe der Preise, aber auch die näheren Umstände der Geschäfte belegten, daß die Beklagte im Frühjahr 1978 nicht Speisekartoffeln, sondern Pflanzkartoffeln der Sorte Achat vertrieben habe.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Angesichts ihres modernen, gekühlten Lagerhauses habe sie im Frühjahr 1978 die zu marktgerechtem Preis erworbenen Achat-Kartoffeln als Speisekartoffeln angeboten und als Speisekartoffelqualität anbieten können. Die Preise von 25,- DM bzw. 37,- DM je Doppelzentner seien ohne weiteres für Speisekartoffeln zu erzielen gewesen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
a)	Kartoffeln der Sorte Achat als Vermehrungsgut zu dem Verkauf anzübieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen und zu bewerben, soweit es sich nicht um bei der Pflanzenzucht Saka GbR in Hamburg oder von einem Lizenznehmer der Pflanzenzucht Saka GbR bezogenes Pflanzgut bzw. Vermehrungsgut der Sorte Achat handelt,
b)	Erntegut der Kartoffelsorte Achat in den Größensortierungen 35/55, 35/50, 35/45 oder
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28/35 mm^ und zu den Preisen, die doppelt so hoch oder höher als der jeweilige Marktpreis bei Speisekartoffeln sind, wodurch das Erntegut als Pflanzgut verwendbar erscheint, zu dem Verkauf anzubieten, zu verkaufen oder sonstwie in Verkehr zu bringen bzw. zu bewerben,
 Rechnung zu legen, und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme das an-gefochtene Urteil abgeändert. Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung hat es die Schadensersatzpflicht der _ Beklagten im Falle des Verkaufs von Kartoffeln der Sorte Achat in einer Größensortierung 28/35 mm^ zu einem Preis von 37,- DM je 100 kg festgestellt und die Beklagte insoweit zu Rechnungslegung verurteilt. Im übrigen hat es die Kl^ge abgewiesen.
Mit der Revision verfolgen die Kläger im wesentlichen ihr Klagebegehren weiter. Sie beantragen nunmehr,
1.	das Berufungsurteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist;
2.	die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Februar 1980 mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die Beklagte verurteilt wird.
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a)	es bei Meldung von Ordnungsmitteln zu unterlassen,
 nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelte Kartoffeln der Sorte Achat zur üblichen Pflanzzeit gewerbsmäßig an den Kartoffelanbau betreibende Landwirte in zur Aussaat geeigneten Größen zu liefern, die diese zur Vermehrung verwenden, soweit sie nicht von den Klägern oder ihren Lizenznehmern stammen,
b)	Rechnung zu legen und die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen,
 hilfsweise zu Ziffer 2a)
es zu unterlassen, nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelte Kartoffeln der Sorte Achat zur üblichen Pflanzzeit gewerbsmäßig an den Kartoffelanbau betreibende Landwirte in zur Aussaat geeigneten Größen zu liefern, die diese zur Vermehrung verwenden, soweit sie nicht von den Klägern oder ihren Lizenznehmern stammen,
 es sei denn, sie hat mit den Landwirten ver-. einbart, daß diese bei einer Verwendung der gelieferten Kartoffeln zur Vermehrung die Beklagte hierüber zu unterrichten und die Differenz zwischen an die Beklagte gezahltem Kaufpreis und von den Klägern für zertifiziertes Pflanzgut festgesetzten Mindestpreis nachzuentrichten haben, und die Beklagte sich zur Meldung derartiger Sachverhalte und zur Abführung der nachentrichteten Beträge an die Kläger verpflichtet hat,
 hilfsweise
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen,
 ganz hilfsweise.
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unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten dem Unterlassungsanspruch in der Fassung des von den Klägern in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrages zu entsprechen.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung.
Entscheidunqsqründe
 Nachdem allein die Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt haben, ist in der Sache nur insoweit zu entscheiden, als die Klage abgewiesen worden ist. Im übrigen hat es mit der Verurteilung der Beklagten sein Bewenden.
Die Revision hat nach Teilrücknahme des Klagebegehrens Erfolg. Der in der Revisionsinstanz verlesene Antrag der Kläger ist zulässig; er enthält eine neue Fassung des nunmehr beschränkten Streitbegehrens.
I.
1, Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend und von der Revision nicht beanstandet die Beklagte nicht als berechtigt angesehen, im Kartoffeljahr
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1977/78 Vennehrungsgut der geschützten Kartoffelsorte Achat, das nicht vom Sortenschutzinhaber stammte oder lizenziert war, gewerbsmäßig zü vertreiben. Nach § 15 Abs. 1 SortSchG 1968 in der Fassung des Gesetzes vom 4. Januar 1977 (BGBl. I, S. 106) sei unter anderem der gewerbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut der geschützten Sorte dem Sorten-schutzinhaber Vorbehalten. Der Sortenschutz erstrecke sich auf Pflanzen oder Pflanzenteile der geschützten Sorte, die für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt seien (§ 3 SortSchG 1977), nicht hingegen auf Pflanzen oder Pflanzenteile, die anderen Zwecken dienten, bezogen auf Kartoffeln also auf Pflanzenteile, die als Speisekartoffeln erzeugt oder in Verkehr gebracht würden. Eine Bestimmung für die Erzeugung von Pflanzen im Sinne des § 3 SortSchG 1977 sei jedoch nur dann anzunehmen, wenn die Pflanzen oder Pflanzenteile an sich als Pflanzgut geeignet seien und darüberhinaus sich die Bestimmung, zu Vermehrungszwecken zu dienen, beim Vertrieb in äußeren Merkmalen zeige. Die gewerbsmäßige Vertriebs-tätigkeit müsse zielgerichtet gerade den Pflanzbedarf betreffen. Allein die Tatsache, daß die kartoffelanbauenden Landwirte die von der Beklagten im Frühjahr 1978 bezogenen Kartoffeln der Sorte Achat tatsächlich zu Vermehrungszwecken verwandt hätten, sei nicht entscheidend dafür, daß die Beklagte diese Kartoffeln als Vermehrungsgut vertrieben habe.
2. Diese Auffassung des Berufungsgerichts greift die Revision mit Erfolg als rechtsfehlerhaft an.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings nicht verkannt, daß die Eignung von Pflanzen und Pflanzenteilen eine natür-
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liehe Voraussetzung für deren Vermehrung ist und daß erst die Bestimmung, zur Erzeugung neuer Pflanzen zu dienen, bei Arten, die üblicherweise vegetativ vermehrt werden, Pflanzen und Pflanzenteile zu Vermehrungsgut im Sinne des Gesetzes macht. Die Bestimmung des Saatguts (Pflanzguts) wird entweder von der Natur geschaffen, wie etwa bei Rübensamen, Saatgut von Klee und Gräsern, die sich grundsätzlich nur für Saatzwecke eignen (geborenes Saatgut), oder sie beruht auf menschlicher Entschließung (Widmung), wie bei Getreide, Bohnen, Erbsen und Kartoffeln (gekorenes Saatgut). Gekorenes Saatgut kann sowohl zu Vermehrungszwecken als auch als Konsumgut dienen (vgl. Büttner, Die Saatgutordnung, 1954, Rdnr. 20).
Das Berufungsgericht ist auch mit Recht davon ausgegangen, daß das "Bestimmen" zur Vermehrung (§ 3 SortSchG 1977) nicht mit einer dahingehenden Absicht des Vertreibers gleichzusetzen ist, sondern daß es sich um ein objektives, durch äußere Umstände feststellbares Tatbestandsmerkmal handelt.
b) Rechtsirrig ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Zweckbestimmung müsse sich beim Vertrieb in äußeren Merlanalen zeigen, während die tatsächliche Verwertung des Pflanzgutes zur Vermehrung hierfür ohne Bedeutung sei.
Für dieses enge Verständnis des Berufungsgerichts mag vordergründig die Überlegung sprechen, daß das Recht des Sortenschutzinhabers nach § 15 SortSchG 1977 beschränkt ist,
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weil dem Rechtsinhaber im Vertriebsbereich lediglich Vorbehalten ist, Vermehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu vertreiben, während der Vertrieb zu dem Zwecke des Konsums nicht von seinem Recht erfaßt wird. Die Auffassung des Berufungsgerichts mag sich auch darauf stützen, daß der Gesetzgeber im Gegensatz zu dem Patentrecht und zu dem Gebrauchsmusterrecht, die beide einen umfassenden Schutz gegen sämtliche gewerbliche (gewerbsmäßige) Benutzungshandlungen gewähren, dem Sortenschutzinhaber gerade im Falle der praktisch wichtigsten Benutzung, nämlich im Bereich der Verwertung von Saat- und Pflanzgut durch Landwirte zur gewerbsmäßigen Erzeugung von Konsumgut, ein Verbietungsrecht versagt hat. Die enge Auslegung des Berufungsgerichts läßt sich aber weder aus dem Gesetzeswortlaut herleiten noch aus dem Zweck des Sortenschutzrechts rechtfertigen.
aa) Aus dem Wortlaut der §§ 3, 15 SortSchG 1977 ist allein noch keine eindeutige Aussage darüber zu gewinnen, unter welchen Voraussetzungen eine gewerbsmäßige Vertriebstätigkeit von Vermehrungsgut vorliegt* Das Gesetz sagt weder über den Zeitpunkt der Bestimmung zu Vermehrungszwecken etwas aus, noch ordnet es die Widmung einer bestimmten Person oder einem bestimmten Personenkreis zu, noch verbindet es die Bestimmung zu Vermehrungs zwecken mit einer bestimmten Tätigkeit. Auch die Amtlichen Begründungen der Sörtenschutzgesetze von 1968 und 1977 (BlfPMZ 1968, 215 ff. und 1975, 44 ff.) enthalten keinen Hinweis darauf, daß die Bestimmung der Pflanzen oder Pflanzenteile zu Vermehrungszwecken gerade in oder bei der gewerbsmäßigen Vertriebstätigkeit zu dem Ausdruck kommen müsse, mangels solcher Umstände aber eine dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Handlung
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nicht vorliege. Ebensowenig lassen sich in der Literatur (vgl. u.a. Hesse, GRUR 1975, 455, 458; Wuesthoff, Sortenschutzgesetz 1977 § 15 Anm. 3 b) Argumente für die Auslegung des S 3 SortSchG 1977 finden.
bb) Der wesentliche Gesichtspunkt für die Auslegung des S3 SortSchG 1977 ergibt sich aus dem Zweck des Sortenschutzrechts. Das Sortenschutzrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht (vgl* BGH GRUR 1968, 195, 196 - Voran). Grund seiner Verleihung ist die besondere Anerkennung und die Gewährung einer angemessenen Gegenleistung für die geistige Leistung, die in der Schaffung und auch der Entdeckung einer neuen Sorte liegt. Zugleich soll der Züchter oder Entdecker zu weiterem züchterischen Bemühen und zur Bereicherung der Allgemeinheit angespornt werden (vgl. Denkschrift zu dem Internationalen Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zu dem Schutz von Pflanzenzüchtungen BT-Drucksache V/1630 S. 19). Mit dieser Zielrichtung des Gesetzes wäre nicht zu vereinbaren, das in seinen Wirkungen nach § 15 SortSchG 1977 begrenzte Recht des Sortenschutzinhabers einschränkend dahin auszulegen, daß das Verbietungsrecht nur solches Samen- und Pflanzgut erfasse, bei dem sich die Zweckbestimmung, zur Vermehrung zu dienen, gerade und ausschließlich im Zeitpunkt der gewerbsmäßigen Erzeugung oder des gewerbsmäßigen Vertriebs durch objektiv erkennbare Umstände in dieser Zielrichtung äußert. Vielmehr ist das Recht des Sortenschutzinhabers entsprechend der gesetzlichen Intention nur dann gewährleistet, wenn ihm der gesamte Bereich der gewerbsmäßigen Erzeugung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Vermehrungsgut Vorbehalten ist, gleichgültig, zu welchem Zeitpunkt die Bestimmung zu Vermehrungszwecken vollzogen ist.
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cc) Dieses aus dem Zweck des Sortenschutzrechts als eines besonderen gewerblichen Schutzrechts gewonnene Verständnis entspricht auch den Grundsätzen des von der Bundesrepublik Deutschland Unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zu dem Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (BGBl. 1968 II, S. 429 .ff.). Die VerbandsStaaten verpflichteten sich gemäß Art. 2 Abs. 1, das in diesem Abkommen vorgesehene Züchterrecht durch die Gewährung eines besonderen Schutzrechts oder eines Patents zu schaffen. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 sollte das dem Züchter einer neuen Pflanzensorte zuerkannte Recht die Wirkung haben, daß seine vorherige Zustimmung erforderlich ist, um generatives oder vegetatives Vermehrungsmaterial der neuen Sorte als solches zu dem Zweck des gewerbsmäßigen Absatzes zu erzeugen, feilzuhalten oder gewerbsmäßig zu vertreiben. Das Abkommen enthält keine dem § 3 SortSchG 1977 entsprechende Legaldefinition des Vermehrungsgutes. Dem Rechtsinhaber sollte demnach das gesamte vegetative und generative Vermehrungsmaterial der neuen Sorte Vorbehalten sein, das zur Erzeugung neuer Pflanzen verwendet wird und dem gewerbsmäßigen Absatz dient.
Dem Verbietungsrecht des Züchters sollte, wie in den Aufzeichnungen beispielhaft genannt, die Weitergabe des Aufwuchses zur gewerbsmäßigen Verwertung im Konsumbereich unterliegen, wenn der aus dem Vermehrungsgut erwachsende Aufwuchs nicht als solcher verkonsumiert wird, sondern wenn der Aufwuchs zwecks Erzeugung weiterer Ernte zur Aussaat weitergegeben wird, ebenso die Überlassung von Vermehrungsmaterial an eine Genossenschaft von Züchtern, die nach Vermehrung des Materials dieses an ihre Mitglieder zur Vermeh-
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rung weitergibt (vgl. Comitä d" experts vom 16. bis 19. September 1958 zu Art. 3, ÜPOV Doc. 1972 S. 37, 39 und Annex V, S. 44; RSsumä des observations zu Art. 5, ÜPOV Doc. 1972,
S. 109, 114, 120).
Da das Internationale Abkommen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich den Mindestinhalt des Sortenschutzrechts festlegt, erscheint eine einschränkende Auslegung der SS 3, 15 SortSchG 1977 entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts bedenklich.
dd) Von dieser Zielrichtung des Gesetzes her gesehen würde es dem Sortenschutzrecht nicht gerecht, wie das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob Pflanzen oder Pflanzenteile zur Erzeugung von neuen Pflanzen bestimmt sind, unbeachtet zu lassen, ob das Pflanzgut von den Abnehmern tatsächlich zur Vermehrung verwendet worden ist. Würde bei der Begriffsbestimmung des Vermehrungsgutes nämlich ausschließlich auf die sich im Zeitpunkt des Vertriebs zeigenden äußeren Umstände abgestellt, die zielgerichtet den Pflanzbedarf betreffen, würde der Schutzbereich des ohnehin bereits "kleinen Rechts" des Sortenschutzinhabers der Zielsetzung des Gesetzes zuwider durch Auslegung weiter eingeengt, weil dann nicht mehr der gesamte Bereich der gewerblichen Vertriebsstufe dem Sortenschutzinhaber Vorbehalten bliebe. Abzustellen ist daher nicht allein auf die sich beim Vertrieb manifestierenden Umstände. Entscheidend ist vielmehr der Gesamttatbestand auf der gewerblichen Vertriebs-stufe, wobei sich die Zweckbestimmung zur Vermehrung des Pflanzgutes auch erst beim Abnehmer manifestieren kann. Für den gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut im Sinne der
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SS 3, 15 SortSchG 1977 muß es deshalb genügen, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber eine voraussehbare Vermehrung des vertriebenen Pflanzgutes durch den Abnehmer in Kauf nimmt, ohne die Rechte des Sortenschutzinhabers zu wahren, dem es allein Vorbehalten ist, Vermehrungsgut gewerbsmäßig zu vertreiben und daraus Nutzen zu ziehen.
ee) Das Berufungsgericht weist mit Recht daraufhin, daß im Unterschied zur mittelbaren Patentverletzung, wo auch und gerade der unmittelbare Benutzer das Patent verletzt, im Sortenschutzrecht der Landwirt nicht in das Sortenschutzrecht eingreift, wenn er Pflanzgut zu Konsumzwecken vermehrt. Der Sortenschutz soll die Vermehrung zu Konsumgut nicht erfassen; auf diese Weise sollen Landwirte, die den Anbau geschützter Sorten zu Konsumzwecken betreiben, nicht mit dem Sortenschutz in Berührung kommen. Allerdings darf durch Auslegung auch nicht das Recht des Sortenschützinhabers zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut verkürzt werden. Dem Sortenschutzinhaber ist das ungeschmälerte Recht zu gewährleisten, Vermehrungsgut der geschützten Sorte gewerbsmäßig zu vertreiben. Landwirte, die Saat- oder Pflanzgut zu dem Anbau von Konsumgut nicht selbst erzeugen, sondern über den gewerblichen Vertriebsweg beziehen, müssen den Nutzen des Schutzrechts hinnehmen, den der Rechtsinhaber daraus zu ziehen in der Lage ist, daß ihm der gewerbsmäßige Vertrieb von Vermehrungsgut allein Vorbehalten ist. Sie können dem Sortenschutzinhaber diese Beteiligung am Nutzen auf der Vertriebsstufe nicht dadurch entziehen, daß sie vorgeben, das vom gewerbsmäßig Vertreibenden erworbene Gut dem Konsum zuzuführen, es dann aber doch als Vermehrungsgut
 zur Erzeugung neuer Pflanzen verwenden. Der Sortenschutzinhaber würde hierdurch um seine ihm vom Gesetzgeber gewährte Beteiligung am gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut gebracht.
c) Der gewerbsmäßige Vertreiber gefährdet das Recht des Sortenschutzinhabers, wenn er objektiv zur Vermehrung geeignetes Saat- und Pflanzgut an die Vermehrung betreibende Landwirte in Verkehr bringt. Er greift durch einen solchen Vertrieb in den dem Rechtsinhaber vom Gesetz vorbehaltenen Vertriebsbereich ein. Deshalb ist dem.Vertreiber, der an sich geeignetes Vermehrungsgut an potentielle Vermehrer liefert, die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zuzurechnen. Er greift in das dem Sortenschutzinhaber vorbehaltene Recht zu dem gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungs -gut ein, wenn er nicht beim Vertrieb von zur Vermehrung geeignetem Erntegut an die Vermehrung betreibende Abnehmer durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge trägt, daß die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der gewerbsmäßigen Vertriebsstufe gewahrt bleiben, wenn die Abnehmer das gelieferte Emtegut zur Vermehrung verwenden. Genügt der Vertreiber hingegen dem im Wege der Interessenabwägung bestimmten Standard äußerer Sorgfalt, d.h. kann er nicht damit rechnen, daß die Abnehmer das gelieferte Emtegut zur Vermehrung verwenden, so greift er selbst dann nicht in das Recht des Sortenschutzinhabers ein, wenn die Abnehmer das vertriebene Saat- und Pflanzgut tatsächlich vermehren.
Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen richten sich danach, in welcher Weise der gewerbsmäßige Vertreiber die voraussehbare Vermehrung durch die Abnehmer zu Lasten
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des Sortenschutzinhabers fördert. Wer etwa zur üblichen Pflanzzeit an den Anbau betreibende Abnehmer nach seiner Beschaffenheit zur Vermehrung geeignetes Saat- oder Pflanzmaterial in geeigneten Größensortierungen und Mengen liefert, dem ist zuzu demuten, wirksame Maßnahmen zu treffen, um die Rechte des Sortenschutzinhabers auf der Vertriebsstufe zu wahren. Als eine solche Maßnahme kommt beispielsweise die Mitteilung an den Rechtsinhaber über die Abnehmer und die abgenommene Menge in Betracht. Der Rechtsinhaber kann dann einschätzen, ob und in welchem umfang dem Vertrieb eine Vermehrung des Pflanzgutes gefolgt ist, und sein Recht zu dem alleinigen gewerbsmäßigen Vertrieb von Vermehrungsgut gegenüber dem gewerbsmäßig Vertreibenden gegebenenfalls durchsetzen. Wer hingegen durch seinen gewerbsmäßigen Vertrieb geeigneten Materials die Vermehrung durch seine Abnehmer
 fördert, derartige zu demutbare Maßnahmen aber nicht ergreift
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und nichts unternimmt, um die Rechte des Sortenschutzin-habers zu wahren, muß sich, wenn eine voraussehbare Vermehrung tatsächlich erfolgt, so behandeln lassen, als habe er von vornherein Vermehrungsgut gewerbsmäßig vertrieben.
Die oben genannten Maßnahmen mögen zwar den erlaubten Vertrieb von Saat- und Pflanzgut zu Konsumzwecken erschweren. Das ist jedoch im Einzelfall zu dem Schutz der berechtigten Interessen des Inhabers der geschützten Sorte hinzunehmen. Sie sind geboten, tun das vom Gesetz gewährte Sortenschutzrecht auch bei Saat- und Pflanzgut, das nach seiner Beschaffenheit sowohl Konsum- als auch Vermehrungszwecken dienen kann, in angemessener Weise durchzusetzen. Denn der Sortenschutzinhaber würde in dem praktisch wichtigen Vertriebsbereich von gekorenem Saatgut um seinen
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gesetzlich gewährten Züchterlohn gebracht, wenn der gewerbsmäßige Vertreiber einerseits die Vorteile der geschützten Sorte ausnutzen könnte, andererseits aber den Rechtsinhaber um die ihm zustehende Beteiligung auf der Vertriebsstufe bringen könnte.
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II.
Obwohl das Berufungsgericht die einzelnen behaupteten Verletzungshandlungen nicht geprüft hat, bedarf es im vorliegenden Palle keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts ist nicht erforderlich; denn der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen aus, das Verhalten der Beklagten als unter § 15 SortSchG 1977 fallend zu werten.
Unstreitig hat die Beklagte im Frühjahr 1978 zu einer Zeit, in der üblicherweise Kartoffeln ausgepflanzt zu werden pflegen, Kartoffeln der geschützten Sorte Achat, die nicht mit Keimhemmungsmitteln behandelt waren, in zu dem Auspflanzen geeigneten Größen (35/55, 35/50, 35/45 und 28/35 mm^) zu dem Preis von 25,- DM je 100 kg, in einem bekannt gewordenen Fall zu dem Preis von 37,- DM je 100 kg, als Speisekartoffel gekennzeichnet unter anderem an Landwirte verkauft, die den Kartoffelanbau gewerbsmäßig betreiben. Diese Landwirte haben die erworbenen Kartoffeln zu dem Teil zu dem Verzehr veräußert, zu dem Teil aber auch als Pflanzgut zur Vermehrung verwendet. Das Berufungsgericht hat ferner auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt, daß zu demindest im Verkaufsfall Wissing der Ge-
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schäftsführer der Beklagten mit der Verwendung der veräußerten Kartoffeln zu Vermehrungszwecken rechnete und daß er schuldhaft das Sortenschutzrecht der Kläger verletzt hat. Angesichts dieser-Feststellungen bedurfte es keiner weiteren Aufklärung des Sachverhalts. Auf den konkreten Umfang der Verkäufe und der Vermehrung durch die Abnehmer der Beklagten kam es weder für den Unterlassungsäussprueh noch für die Entscheidung über das Feststellungsbegehren hinsichtlich der Schadensersatzpfiicht und die Rechnungslegung an.
Das Klagebegehren ist im Umfang des Urteilssaussprucbs aus den §§ 47 Abs. 1 und 2 SortSchG 1977, 242 BGB begründet. Die Bedenken der Beklagten gegen den Unterlassungsantrag der Kläger greifen nicht durch. Sämtliche charakteristischen Merkmale, mit denen die Kläger die gerügten Verletzungshandlungen beschrieben haben, sind in der Kurzform des Urteilsausspruchs enthalten.
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III.
Daher ist das angefochtene Urteil aufzuheben und nach teilweiser Klagerücknahme die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97, 269 Abs. 3, 92 ZPO.
Bruchhausen	von	Albert	Rogge
 Jestaedt	Broß