a) Besteht ein Interesse der Allgemeinheit an einer Erfindung und deren Auswertung, so wird dadurch regelmäßig die Höhe der dem Arbeitnehmererfinder von seinem privaten Dienstherrn geschuldeten Erfindervergütung nicht berührt. b) Wird eine Erfindervergütung im Wege der Lizenzanalogie ermittelt, so kann eine Minderung des Lizenzsatzes wegen besonders hoher Umsätze auch dann vorgenommen werden, wenn sich die Erfindung auf teure Spezialvorrichtungen bezieht und die Höhe des Umsatzes von vornherein abzuschätzen ist; in solchen Fällen kann die Minderung des Lizenzsatzes auch durch einen linearen Abschlag erfolgen. c) Der Dienstherr hat dem Arbeitnehmererfinder die Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen so bekanntzugeben, daß nach Möglichkeit sichergestellt ist, daß der Dienstherr die Kontrolle über den Zugang der Erklärung behält; , ist die Erklärung gegenüber einem aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschiedenen Arbeitnehmererfinder abzugeben, so genügt die bloße Absendung der Erklärung durch einfachen Brief regelmäßig nicht. Sie verfügt auch über mehrere Zusatzpatente zu dem auf der Erfindung des Klägers und AfHfts beruhenden Patent. Außer dieser macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, die er daraus herleitet, daß die Beklagte die Erklärung, daß sie dem Kläger die Erfindung zur Anmeldung im Ausland freigebe, entweder überhaupt nicht oder durch einen einfachen Brief abgesandt habe, der nicht in den Besitz des Klägers gelangt sei und daß dieser deshalb im Ausland keine Schutzrechte angemeldet habe. April 1978 eine Lizenz von 0,75 % des Verkauf swertes der von ihr hergestellten oder vertriebenen Absorberstab-Antriebe für Kernreaktoren nach dem Patent 1 169 596 zu zahlen, wobei sich der Verkaufswert wie folgt zusammensetzes aa) den Herstellungskosten für das Antriebssystem, aus 11 näher bezeichneten Teilen bestehend, bb) den anteiligen Kosten für die Montage der Einzelteile im Betrieb der Beklagten und für die Montage der fertigen Antriebe am Reaktor, insbesondere für das Einschweißen des Antriebsgehäuses in den Boden des Reaktordruckgefäßes, cc) den üblichen Gemeinkostenzuschlägen, b) dem Kläger den gesamten Schaden zu erstatten, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Beklagte ihm die Erfindung nicht zur Anmeldung im Ausland freigestellt habe. Die Berechnungsmethode für den Verkaufswert nach der vom Landgericht zu a) getroffenen Feststellung hat zur Grundlage, daß die Beklagte die Absorberstab-Antriebe an eine Zwischenhändlerin, die veräußert, an der sie zur Hälfte beteiligt war. 2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das DBP 1 169 596 für die Zeit vom 1.1.1965 bis 30.4.1978 eine Lizenz von 0,3125 % des Verkaufswertes der von ihr ganz oder teilweise hergestellten oder vertriebenen AbsorberStabantriebe für Kernreaktoren zu zahlen, wobei b) der Verkaufswert zu bemessen ist nach den Kosten für die Herstellung der Gegenstände zu a), den anteiligen Kosten für Montage der einzelnen Teile zu a) im Betrieb der Beklagten oder der Firma (nicht jedoch nach den Kosten für das Einschweißen der Antriebsgehäuse in den Boden des Reaktordruckgefäßes) , nach den üblichen Gemeinkostenzuschlä-gen und nach dem Gewinn, den die Beklagte durch Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine im Berufungsrechtszuge zuletzt gestellten Anträge, soweit sie erfolglos geblieben sind, weiter verfolgt. Diese Anträge gingen - außer auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts -dahin, daß in der Vergütungspflicht nicht nur die bis zu dem Ablauf des Patents ganz oder teilweise hergestellten, sondern auch die bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise geplanten Absorberstab-Antriebe mit dem Wert der bis zu dem 30. Die gleiche Erklärung hat er abgegeben, soweit sich die eingelegte Revision dagegen richtete, daß das Berufungsgericht die Kosten für das Einschweißen der Antriebsgehäuse in den Boden des Reaktordruckgefäßes von der Berücksichtigung bei der Ermittlung des Verkaufswerts ausgenommen hat. Das Berufungsgericht hat drei Prototypen des erfindungsgemäßen Absorberstab-Antriebs für vergütungspflichtig gehalten und den dem Kläger danach zustehenden Zahlungsanspruch von einem fiktiven Umsatz von 271.000 DM berechnet. Dabei sei bereits berücksichtigt, daß bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Absorberstab-Antrieben auch die Erfindungsgedanken zweier Zusatzpatente verwendet würden, an denen dem Kläger kein Anteil zukomme. Zwar seien diese hohen Umsätze von Anfang an absehbar gewesen, so daß, anders als bei industriellen Massengütern mit ungewisser Umsatzentwick-lung, eine Degression nicht in Betracht komme; jedoch würde angesichts der Umsatzerwartung auch ein freier Erfinder eine Minderung des Lizenzsatzes hingenommen haben. Auch auf einem Gebiet, auf dem sozialpolitische, energiepolitische und Umweltgesichtspunkte von Bedeutung seien, orientiere sich die Lizenzhöhe an der Wirtschaftlichkeit; auch hier würde die Belastung mit zu hohen Lizenzgebühren zur Nichtanwendung der Erfindung führen. Zu der im Urteilsausspruch angeordneten Einbeziehung der Montagekosten (ausgenommen die Kosten des Einschweißens der Antriebsgehäuse in den Boden des Reaktordruckgefäßes) und der Gemeinkosten hat das Berufungsgericht in der Urteilsbegründung keine näheren Ausführungen gemacht. a) Es könne mit dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden, daß die Erfindung dem Gebiet des Maschinenbaus zuzurechnen sei. Das Berufungsgericht habe es versäumt, die nach dem Vorbringen und Beweiserbieten des Klägers möglichen Fest- c) Schließlich wendet sich die Revision gegen den in den Urteilsausspruch zu I 2 b (Bemessung des Verkaufswerts) im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines anteiligen Gewinns aus der Beteiligung der Beklagten an der Kraftwerks-Union aufgenommenen Zusatz "wobei der Prozentsatz dieses Gewinns (bezogen auf den Gesamtumsatz der Beklagten mit der anteilig zu den Kosten für die Her- Das Berufungsgericht halte sich selbst an die von dem Kläger gewählte Methode der Berechnung des Gewinnzuschlags gebunden, so daß nicht ersichtlich sei, woraus es die Berechtigung zu der vorgenommenen Einschränkung ableite. Einzelheiten, aus denen ein hinreichend sicherer Schluß hätte gezogen werden können, daß diese Lizenzvereinbarung zuverlässige Anhaltspunkte für die Bemessung der Erfindervergütung hätte liefern können, hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger keine konkreten Behauptungen über einen etwa vereinbarten Lizenzsatz aufgestellt, sondern sich auf die Vermutung beschränkt, bei einer Vorlage des Vertrages werde sich ergeben, daß der Lizenzsatz 6 % übersteige. Darüber hinaus hat der Kläger für seine Behauptungen auch keinen geeigneten Beweis angetreten, den das Berufungsgericht hätte erheben müssen. Der Anregung, die Beklagte zur Vorlage des Lizenzvertrages zu veranlassen, durfte das Gericht nicht folgen, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Unterlagen vorlegt, die seinen klagebegründenden Behauptungen zur Schlüssigkeit und zu dem Beweis verhelfen. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, daß es nicht Sache des einzelnen privaten Arbeitgebers sei, höhere Vergütungen an den Arbeitnehmer erfinder zu entrichten, wenn und soweit ein allgemeines Interesse an der Erfindung und an deren Auswertung bestehe, ist zutreffend.Sie findet, worauf auch die Beklagte mit Recht hinweist, in der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des Arbeitnehmererfindergesetzes (BT-Drucks. Deshalb hat das Berufungsgericht den Gedankengang des Landgerichts, das angesichts der hohen Bedeutung der Kernenergie für Staat und Gesellschaft kurzerhand einen neuen, erweiterten Lizenzrahmen für erforderlich gehalten hat, um den Erfindern einen Anreiz zu geben, sich auf diesem für die Allgemeinheit so wichtigen Gebiet zu betätigen, mit Recht beanstandet. Im Regelfälle wird allerdings das gesteigerte öffentliche Interesse an der Erfindung zu erhöhten Umsätzen führen, die ihrerseits eine Steigerung der Vergütung des Erfinders zur Folge haben, so daß schon auf diese Weise der Bedeutung der Es mag darüber hinaus Einzelfälle geben, in denen das Interesse der Allgemeinheit so weitreichende Folgen für die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers hat, daß dem Arbeitnehmererfinder durch die bloße Steigerung seiner Vergütung in Abhängigkeit vom Umsatz ein gerechter Anteil an dem Nutzen seiner Erfindung noch nicht zuteil wird. Die Auffassung der Revision, eine Minderung des Lizenzsatzes komme ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, findet in den Richtlinien keine Stütze. Insbesondere in diesem Fall braucht den hohen Umsätzen nicht durch die Anwendung einer Staffel, wie sie in RL Nr. 11 vorgeschlagen wird, Rechnung getragen zu werden; vielmehr kann unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Gesamtumsatzes einheitlich ein geringerer Lizenzsatz angenommen werden (BGH aaO). Da es das Berufungsgericht bei einer Reduzierung auf 3 % belassen hat, wird dadurch die möglicherweise vernachlässigte Berücksichtigung einzelner Gesichtspunkte, die zu einer gewissen Steigerung des Ausgangslizenz-satzes von 4 % hätten führen können, mit Sicherheit mehr als wettgemacht, so daß sich eine solche Vernachlässigving im Ergebnis keinesfalls zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt haben kann. dd) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht einen weiteren Abschlag von 0,5 % wegen der Einbeziehung des Schneilabschaltsystems in die Lizenzpflicht gemacht hat. Daß das Berufungsgericht den zweiten Weg gewählt hat, ist nicht rechtsfehlerhaft, zu demal es zur Begründung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung ausgeführt hat, daß eine Trennung des Schneilabschaltsystems von der Gesamtvorrichtung im Hinblick auf die Bestimmung des Vergütungssatzes technisch nicht möglich sei. Sie versäumt es jedoch darzulegen, aus welchem Grunde man den "Zusatz" als eine Einschränkung verstehen müsse und aus welchem Grunde die von ihr selbst eingeräumte Möglichkeit, den Satzteil als eine bloße, hinter dem Klageantrag nicht zurückbleibende Erläuterung des von dem Kläger in seinem Antrag verwendeten Begriffs des anteiligen Gewinns zu verstehen, außer Betracht zu bleiben habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, daß der Gewinnanteil, der auf die Absorberstab-Antriebe entfällt, in einer Beziehung zu dem Gesamtumsatz steht, den die Beklagte mit der erzielt, und daß der so ermittelte Gewinnanteil den übrigen Faktoren, die den Verkaufswert bilden, zuzuschlagen ist. daß es den entsprechenden Teil des Klageantrags für uneingeschränkt begründet halte und daß die Tenorierung nicht auf eine Einschränkung abziele. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen versagt. 1. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß der Arbeitgeber die Freigabeerklärung von sich aus und ohne Aufforderung abzugeben habe, wenn er auf die Erfindung im Ausland keine Schutzrechte nehmen wolle. Es könne jedoch - obwohl dem Miterfinder Ad^ die für diesen bestimmte Freigabeerklärung zugegangen sei - nicht davon aus-gegangen werden, daß den Kläger die Erklärung erreicht habe. Der Beklagten könne ferner nicht zugemutet werden, von Fall zu Fall Erwägungen darüber anzustellen, in welchen Fällen Auslandsschutzrechte für den Erfinder voraussichtlich interessant seien und aus diesem Grund einer sorgfältigeren postalischen Behandlung bedürfen. Die Absendung der Freigabeerklärung durch einfachen Brief habe der Beklagten keine Gewißheit über den Zugang bei dem Kläger verschaffen können und sei deshalb eine zur Erfüllung ihrer Erklärungspflicht unzulängliche Versendungsart gewesen, deren Wahl allein in Anbetracht der Bedeutung der abzugebenden Erklärung einen Schuldvorwurf rechtfertige. Darüber hinaus könne die Annahme des Berufungsgerichts, die Absendung des Briefes, der die Freigabeerklärung enthalten habe, sei nachgewiesen, nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts schließlich zur Frage der Zumutbarkeit der Versendung der Erklärung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein seien nicht zu billigen; von einer Unzu demutbarkeit könne angesichts der Wichtigkeit der Erklärung keine Rede sein. Die Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Schadensersatzanspruch verneint hat, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die den Arbeitgeber im Falle des § 14 Abs. 2 ArbEG treffende Verpflichtung, die Diensterfindung für Auslandsanmeldungen freizugeben, die Verpflichtung einschließt, den Arbeitnehmererfinder von der Freigabe von sich aus, d. 2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Absendung der Freigabeerklärung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nachgewiesen angesehen werden könne. Der Hinweis der Revision auf den weiteren Inhalt dieses Schreibens, das die Bitte um Mitteilung einer Anmeldungs- oder Verwertungsabsicht des Klägers sowie den Vorbehalt eines Benutzungsrechts nach § 14 Abs.3 ArbEG enthält, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen, sondern stützt sie im Gegenteil, da der Vorbehalt des Benutzungsrechts nach §14 Abs.3 ArbEG "gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2" erfolgen kann. Da die Freigabeerklärung dem Kläger ohne dessen Anforderung, zu einem Zeitpunkt, der für ihn auch nicht vorhersehbar war, übersandt wurde, auf der anderen Seite ihr Zweck erst dann erreicht war, wenn sie ihm tatsächlich zuging und ihn dadurch in die Lage versetzte, sich über Auslandsanmeldungen schlüssig zu werden und solche gegebenenfalls rechtzeitig zu tätigen, durfte sich die Beklagte nicht einfach mit der Absendung der Erklärung begnügen, sondern sie mußte in geeigneter Weise sicherstellen, daß sie die Kontrolle darüber behielt, ob die Erklärung den Empfänger auch erreichte und damit ihren Zweck erfüllte. Die Beklagte konnte beispielsweise an inzwischen aus ihren Diensten ausgeschiedene Arbeitnehmer die Erklärung auch - etwa durch einfachen oder eingeschriebenen Brief - absenden und ausdrücklich um Bestätigung des Erhalts bitten, unter Umständen auch ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis (evtl, mit Freiumschlag) beifügen. Darüber hinaus ist auch die Auffassung, daß eine Zusendung unter Einschreiben gegen Rückschein unzu demutbar sei und den Postverkehr unangemessen belaste, nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der großen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, die der Erklärung der Freigabe einer patentwürdigen Erfindung für Auslandsanmeldungen für die Beteiligten, insbesondere für den Arbeitnehmererfinder, zukommt. Die durch eine qualifizierte Versendung der Freigabeerklärung für den Arbeitgeber entstehende zusätzliche Belastung ist ohnehin nicht sehr umfangreich, weil sie im wesentlichen nur durch die Mitteilungen an inzwischen ausgeschiedene Arbeitnehmererfinder hervorgerufen wird, während die Abgabe der Erklärung Auch die Annahme, die Empfänger dieser Erklärungen könnten die Versendung gegen Rückschein als Belästigung empfinden, ist nicht gerechtfertigt; vielmehr wird der verständige Arbeitnehmererfinder, auf den abzustellen ist, Verständnis dafür aufbringen, daß sich sein Arbeitgeber, nicht zuletzt auch in seinem Interesse, Sicherheit über den Zugang einer so wichtigen Erklärung verschaffen will. 5. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten dazu geführt hat, daß die Freigabeerklärung den Kläger nicht erreicht hat. Nunmehr wird das Berufungsgericht die von dem Kläger für den Nichtzugang der Freigabeerklärung angebotenen Beweise zu erheben haben. Das Berufungsgericht hat ferner nicht erörtert, ob die Pflichtverletzung der Beklagten dem Kläger einen Schaden Das gilt ferner bezüglich der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an dem Nichtzugang der Freigabeerklärung etwa deshalb trifft, weil er der Beklagten keine Mitteilung von seinem länger andauernden Aufenthalt in Rumänien gemacht hat.
y Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Ges. über Arbeitnehmererfindungen (ArbEG) §§ 11, 14; Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst Nr. 6, 10, 11 v. 20. Juli 1959, BArbl. 1959, 599 AbsorberStabantrieb a) Besteht ein Interesse der Allgemeinheit an einer Erfindung und deren Auswertung, so wird dadurch regelmäßig die Höhe der dem Arbeitnehmererfinder von seinem privaten Dienstherrn geschuldeten Erfindervergütung nicht berührt. b) Wird eine Erfindervergütung im Wege der Lizenzanalogie ermittelt, so kann eine Minderung des Lizenzsatzes wegen besonders hoher Umsätze auch dann vorgenommen werden, wenn sich die Erfindung auf teure Spezialvorrichtungen bezieht und die Höhe des Umsatzes von vornherein abzuschätzen ist; in solchen Fällen kann die Minderung des Lizenzsatzes auch durch einen linearen Abschlag erfolgen. c) Der Dienstherr hat dem Arbeitnehmererfinder die Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen so bekanntzugeben, daß nach Möglichkeit sichergestellt ist, daß der Dienstherr die Kontrolle über den Zugang der Erklärung behält; , ist die Erklärung gegenüber einem aus den Diensten des Arbeitgebers ausgeschiedenen Arbeitnehmererfinder abzugeben, so genügt die bloße Absendung der Erklärung durch einfachen Brief regelmäßig nicht. BGH/ Urt. v. 31. Januar 1978 - X ZR 55/75 - OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 31. Januar 1978 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 55/75 URTEIL in dem Rechtsstreit des Diplom-Ingenieurs Dr. Erhardt H. Bi 7 Straße r Klägers und Revisionsklägers/ Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Gesellschaft gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Walter Vorsitzender, und Dr. SMW •, F| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. y Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1978 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Schönberg, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer für Recht erkannt: Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Revision des Klägers das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 10. Juli 1975 aufgehoben, soweit der Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht hinsichtlich der Freigabeerklärung abgewiesen worden ist. Im Umfange der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.200.000 DM festgesetzt; davon entfallen auf den SchadensersatzanSpruch 500.000 DM. Geändert durch anliegenden Beschluß vom 16. Februar 1978 Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger war vom 1. April 1957 bis zu dem 30. Juni 1960 als Fachmann für Meß- und Regeltechnik in der Abteilung Kernenergie-Anlagen der Beklagten angestellt. Die Beklagte betraute ihn mit dem Aufbau einer Arbeitsgruppe für Meß- und Regeltechnik für kerntechnische Anlagen. Gemeinsam mit dem ebenfalls bei der Beklagten angestellten Ingenieur A|^^ erfand der Kläger 1960 einen Absorberstab-Antrieb für Kernreaktoren. AbsorberStäbe dienen der Regelung der Dampferzeugung in dem Reaktordruckgefäß eines Kernkraftwerks. Das von dem Kläger und Acher erfundene Antriebssystem gestattet ein geregeltes Einund Ausfahren des Absorberstabs. Die Beklagte nahm die Erfindung unbeschränkt in Anspruch. Auf die Patentanmeldung vom 30. April 1960 wurde der mit der Beklagten verbundenen das Patent 1 169 596 erteilt. Vereinbarungsgemäß nutzt die Beklagte die Schutzrechte der Patentinhaberin ohne Lizenzzahlung. Sie verfügt auch über mehrere Zusatzpatente zu dem auf der Erfindung des Klägers und AfHfts beruhenden Patent. Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger - wegen der Miter finder schaf t A(HPS zur Hälfte - zustehenden Erfindervergütung. Außer dieser macht der Kläger Schadensersatzansprüche geltend, die er daraus herleitet, daß die Beklagte die Erklärung, daß sie dem Kläger die Erfindung zur Anmeldung im Ausland freigebe, entweder überhaupt nicht oder durch einen einfachen Brief abgesandt habe, der nicht in den Besitz des Klägers gelangt sei und daß dieser deshalb im Ausland keine Schutzrechte angemeldet habe. 4 Das Landgericht hat die Beklagte - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt a) an den Kläger 1.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Juli 1967 zu zahlen, b) dem Kläger Auskunft über die vom 1. Januar 1965 bis zu dem 1. November 1972 hergestellten und vertriebenen Absorberstab-Antriebe unter Angabe des Verkaufswerts zu erteilen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, a) dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1965 bis 30. April 1978 eine Lizenz von 0,75 % des Verkauf swertes der von ihr hergestellten oder vertriebenen Absorberstab-Antriebe für Kernreaktoren nach dem Patent 1 169 596 zu zahlen, wobei sich der Verkaufswert wie folgt zusammensetzes aa) den Herstellungskosten für das Antriebssystem, aus 11 näher bezeichneten Teilen bestehend, bb) den anteiligen Kosten für die Montage der Einzelteile im Betrieb der Beklagten und für die Montage der fertigen Antriebe am Reaktor, insbesondere für das Einschweißen des Antriebsgehäuses in den Boden des Reaktordruckgefäßes, cc) den üblichen Gemeinkostenzuschlägen, H b) dem Kläger den gesamten Schaden zu erstatten, der ihm dadurch entstanden sei, daß die Beklagte ihm die Erfindung nicht zur Anmeldung im Ausland freigestellt habe. Die Berechnungsmethode für den Verkaufswert nach der vom Landgericht zu a) getroffenen Feststellung hat zur Grundlage, daß die Beklagte die Absorberstab-Antriebe an eine Zwischenhändlerin, die veräußert, an der sie zur Hälfte beteiligt war. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Zurückweisung der Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts teil weise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 865,63 DM abzüglich bereits gezahlter 410,— DM zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 455,63 DM seit dem 25. Juli 1967. 2) Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das DBP 1 169 596 für die Zeit vom 1.1.1965 bis 30.4.1978 eine Lizenz von 0,3125 % des Verkaufswertes der von ihr ganz oder teilweise hergestellten oder vertriebenen AbsorberStabantriebe für Kernreaktoren zu zahlen, wobei a) sich der Verkaufswert - bei nur teilweiser Herstellung entsprechend vermindert - auf das Absorberstabantriebssystem bestehend aus den nachstehenden Teilen bezieht: aa) Antriebsgehäuse; bb) Führungsrohr; cc) Drosselbüchse und Bremse; dd) Hohlkolben (mit Ratschen und Kupplung), ee) Spindel und Mutter; ff) Dichtungsgehäuse mit Magnetschalter; gg) Antriebsaggregat, bestehend aus Antriebsmotor, Getriebe und Drehfeldgeber; hh) Schneilabschaltsystem, bestehend aus Schnellabschaltbehälter (u.ü. ein Behälter für mehrere Antriebe), dem Rohrleitungssystem, sämtlichen elektropneumatischen Steuerventilen, Füllstandsregelung und Druckregelung mit Schnellabschaltbehälter sowie Druckgasflasche; ii) die elektrische Steuerung und Rückmeldung in die Steuerwarte; kk) Abschlämmeinrichtung und Leckkontrolle; und b) der Verkaufswert zu bemessen ist nach den Kosten für die Herstellung der Gegenstände zu a), den anteiligen Kosten für Montage der einzelnen Teile zu a) im Betrieb der Beklagten oder der Firma (nicht jedoch nach den Kosten für das Einschweißen der Antriebsgehäuse in den Boden des Reaktordruckgefäßes) , nach den üblichen Gemeinkostenzuschlä-gen und nach dem Gewinn, den die Beklagte durch H ihre Beteiligung an der Kraftwerks-Union erzielt, wobei der Prozentsatz dieses Gewinns (bezogen auf den Gesamtumsatz der Beklagten mit der anteilig zu den Kosten für die Herstellung der Gegenstände zu a) , den Montagekosten und den Gemeinkostenzuschlägen hinzuzuzählen ist. % 3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine im Berufungsrechtszuge zuletzt gestellten Anträge, soweit sie erfolglos geblieben sind, weiter verfolgt. Diese Anträge gingen - außer auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts -dahin, daß in der Vergütungspflicht nicht nur die bis zu dem Ablauf des Patents ganz oder teilweise hergestellten, sondern auch die bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise geplanten Absorberstab-Antriebe mit dem Wert der bis zu dem 30. April 1978 erbrachten Leistungen, mindestens in Höhe der empfangenen Anzahlungen einbezogen werden sollten. Soweit die Revision diesen letzteren Punkt betrifft, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß er die Revision zurücknehme. Die gleiche Erklärung hat er abgegeben, soweit sich die eingelegte Revision dagegen richtete, daß das Berufungsgericht die Kosten für das Einschweißen der Antriebsgehäuse in den Boden des Reaktordruckgefäßes von der Berücksichtigung bei der Ermittlung des Verkaufswerts ausgenommen hat. Die Beklagte möchte die Revision zurückgewiesen haben 8 Entscheidungsgründe A Anspruch auf Zahlung der Erfindervergütung I. Das Berufungsgericht hat drei Prototypen des erfindungsgemäßen Absorberstab-Antriebs für vergütungspflichtig gehalten und den dem Kläger danach zustehenden Zahlungsanspruch von einem fiktiven Umsatz von 271.000 DM berechnet. Hiergegen erhebt die Revision keine Einwände. II. Bei der Ermittlung des Vergütungssatzes für die Prototypen (bezifferter Zahlungsanspruch) und für die weiteren durch die Benutzung der patentierten Erfindung bis zu dem Ablauf des Patents erzielten Umsätze ist das Berufungsgericht aufgrund einer eingehenden, auf die Beweisaufnahme gestützten Würdigung der Umstände des Falles von einem Anteilsfaktor von 25 % und einem Anteil des Klägers an der Erfindung von 50 % ausgegangen. Auch dieser Ausgangspunkt, gegen den rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen. III. 1. Das Berufungsgericht hat den Lizenzsatz mit 2,5 % bemessen und der Berechnung des maßgebenden Verkaufswerts der Geräte die unter 2 a) aa) bis kk) genannten Teile zugrunde gelegt. Zu den Herstellungskosten sollen anteilige Montagekosten, ein Gemeinkostenzuschlag sowie ein nach näherer Bestimmung zu berechnender Anteil an dem Gewinn treten, den die Beklagte durch ihre Beteiligung an der K^| erzielt. I 7 a) Zur Begründung für die Höhe des Lizenzsatzes hat das Berufungsgericht ausgeführt: aa) Es handle sich um eine Erfindung aus dem Bereich des Maschinenbaus, nicht jedoch aus dem der Elektroindustrie, wenn auch die erfundene maschinenbautechnische Einrichtung auf dem Gebiet der Gewinnung elektrischer Energie zu dem Einsatz komme. Es komme ein Lizenzrahmen von 3 bis 5 % in Betracht. Da sich die Bedeutung der Erfindung in einem mittleren Bereich halte, sei von einem Satz von 4 % auszugehen. Dabei sei bereits berücksichtigt, daß bei den von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Absorberstab-Antrieben auch die Erfindungsgedanken zweier Zusatzpatente verwendet würden, an denen dem Kläger kein Anteil zukomme. bb) Der Satz von 4 % bedürfe jedoch einer Korrektur nach unten: Gemäß Nr. 11 der Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst (RL) sei mit Rücksicht auf die mit dem Erfindungsgegenstand erzielten außerordentlich hohen, in einer Größenordnung von 1200 bis 1500 Stück der patentgemäßen Absorberstab-Antriebe liegenden zu erwartenden Umsätze ein linearer Abschlag von 1 % zu machen. Zwar seien diese hohen Umsätze von Anfang an absehbar gewesen, so daß, anders als bei industriellen Massengütern mit ungewisser Umsatzentwick-lung, eine Degression nicht in Betracht komme; jedoch würde angesichts der Umsatzerwartung auch ein freier Erfinder eine Minderung des Lizenzsatzes hingenommen haben. cc) Eine weitere Minderung um 1/2 % sei angebracht, weil in die Berechnung des Verkaufswerts auch das nicht 10 - von dem Erfindungsgegenstand umfaßte, aber aus technischen Gründen von dem Antriebsaggregat nicht zu trennende Schnei1-abschaltsystem einbezogen worden sei; auch diese nicht selbstverständliche Berechnungsweise würde einen freien Erfinder bei der Bemessung der Lizenzhöhe zu einem entsprechenden Nachgeben veranlaßt haben. dd) Eine Erhöhung des Lizenzsatzes mit Rücksicht auf die wirtschaftliche und soziale Bedeutung des Reaktorbaus für die Allgemeinheit und der Erfindung des Klägers für die Verbesserung der Sicherheit von Kernenergie-Erzeugungsanlagen komme nicht in Betracht, vor allem nicht in Gestalt der vom Landgericht für nötig gehaltenen Schaffung eines neuen erweiterten Lizenzrahmens. Auch auf einem Gebiet, auf dem sozialpolitische, energiepolitische und Umweltgesichtspunkte von Bedeutung seien, orientiere sich die Lizenzhöhe an der Wirtschaftlichkeit; auch hier würde die Belastung mit zu hohen Lizenzgebühren zur Nichtanwendung der Erfindung führen. b) Hinsichtlich der Ermittlung des Verkaufswerts hat das Berufungsgericht ausgeführt: Das gesamte Absorberstab-Antriebs system sei in die Vergütungspflicht einzubeziehen, da es insgesamt auf Grund der Erfindung entscheidende Vorzüge genieße. Dazu gehöre auch das Schneilabschaltsystem. Zu der im Urteilsausspruch angeordneten Einbeziehung der Montagekosten (ausgenommen die Kosten des Einschweißens der Antriebsgehäuse in den Boden des Reaktordruckgefäßes) und der Gemeinkosten hat das Berufungsgericht in der Urteilsbegründung keine näheren Ausführungen gemacht. Es hat dann V weiter dargelegt, daß der Kläger zu Recht auch einen dem mit der erzielten Umsatz in Absorberstab-Antrieben entsprechenden Anteil an dem aus der Beteiligung an diesem Unternehmen der Beklagten zufließenden Gewinn beanspruche. 2. Die Revision hält demgegenüber die Erwägungen des Landgerichts für zutreffend, die zu einem Lizenzsatz von 6 % geführt haben, und erhebt Rügen nach § 286 und § 551 Nr. 7 ZPO. Im einzelnen führt sie aus: a) Es könne mit dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen werden, daß die Erfindung dem Gebiet des Maschinenbaus zuzurechnen sei. Auch werde die Feststellung hingenommen, daß die Bedeutung der Erfindung in einem mittleren Bereich liege. Unrichtig sei es jedoch, von dem üblichen Lizenzrahmen von 3 bis 5 % auszugehen. Vielmehr sei dem Landgericht darin zuzustimmen, daß es angesichts der überragenden gesellschaftsund energiepolitischen Bedeutung des Reaktorbaus und der Bedeutung einschlägiger Erfindungen für die Umwelt und die Sicherheit geboten sei, diesen Lizenzrahmen auszuweiten, um Erfindern den größtmöglichen Anreiz zu dem Tätigwerden auf diesem Gebiet zu bieten. Demgegenüber träten rein wirtschaftliche Erwägungen, wie das Berufungsgericht sie in den Mittelpunkt seiner Erörterungen gestellt habe, in den Hintergrund. Die Belastung der Kernenergie-Erzeugung mit Vergütungen in der vom Kläger beanspruchten Höhe stelle deren Wirtschaftlichkeit nicht in Frage. Soweit Sicherheitsfragen in Rede stünden, dürfe der Kostengesichtspunkt ohnehin keine entscheidende Rolle spielen. Das Berufungsgericht habe es versäumt, die nach dem Vorbringen und Beweiserbieten des Klägers möglichen Fest- 12 Stellungen über vergleichbare erzielte Lizenzsätze freier Erfinder zu treffen, indem es unterlassen habe, den Hinweisen des Klägers auf die einschlägigen lizenzvertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und dem amerikanischen Konzern General Electric nachzugehen. Das ange-fochtene Urteil enthalte hierzu keine Ausführungen, so daß es in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen sei. b) Zu Unrecht habe das Berufungsgericht Abschläge vorgenommen. Die Begründung für die Minderung des Lizenzsatzes wegen hoher Umsätze sei in sich widerspruchsvoll. Das Berufungsgericht stütze sich nämlich ohne jede nähere Begründung auf Nr. 11 RL, nachdem es zuvor die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung - industrielle Massenfertigung, Werbung, Leistungsfähigkeit und Vertriebsmethoden des Unternehmens - verneint habe.' Die Höhe der Lizenzminderung - 1 v. H. - sei ohne tatsächliche Anhaltspunkte willkürlich bemessen worden. Dasselbe gelte für den weiteren Abschlag von 0,5 % wegen Einbeziehung des Schnellabschalt-systems. c) Schließlich wendet sich die Revision gegen den in den Urteilsausspruch zu I 2 b (Bemessung des Verkaufswerts) im Zusammenhang mit der Berücksichtigung eines anteiligen Gewinns aus der Beteiligung der Beklagten an der Kraftwerks-Union aufgenommenen Zusatz "wobei der Prozentsatz dieses Gewinns (bezogen auf den Gesamtumsatz der Beklagten mit der anteilig zu den Kosten für die Her- stellung der Gegenstände zu a), den Montagekosten und den Gemeinkostenzuschlägen hinzuzurechnen ist". Dieser Zusatz, der in dem mit der Anschlußberufung verfolgten Klagantrag nicht enthalten ist, könne, so führt die Revision zunächst V aus, als Erläuterung verstanden werden. Andernfalls, so fährt sie fort, läge eine Einschränkung vor, die der Kläger nicht hinzunehmen hätte. Das Berufungsgericht halte sich selbst an die von dem Kläger gewählte Methode der Berechnung des Gewinnzuschlags gebunden, so daß nicht ersichtlich sei, woraus es die Berechtigung zu der vorgenommenen Einschränkung ableite. Dabei habe das Berufungsgericht bei der Berechnung des bezifferten Zahlungsanspruchs dem Verkaufswert der Prototypen einen Betrag von 20.000 DM hinzugerechnet, als Ausgleich dafür, daß erfahrungsgemäß der K^als einem Konzernunternehmen ein niedrigerer Abgabepreis berechnet zu werden pflege als einem Dritten. Mit der Anschlußberufung habe der Kläger erreichen wollen, daß ihm auch im Rahmen des Feststellungsanspruchs ein solcher Gewinnanteil zuerkannt werde. Dahinter bleibe das angefochtene Urteil zurück, denn es berücksichtige nicht, daß der bei Verkäufen an ein Konzernunternehmen eingerechnete Gewinn üblicherweise niedriger kalkuliert werde als bei Verkäufen an Dritte. Danach erweise sich die in den Urteilstenor auf-genommene Ergänzung weder als berechtigt, noch als hinreichend begründet; sie müsse wegen Verletzung des § 308 ZPO ersatzlos gestrichen werden. 3. Den Angriffen der Revision muß insgesamt der Erfolg versagt bleiben. a) Dem Berufungsgericht kann nicht vorgeworfen werden, es habe entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers betreffend einen Lizenzvertrag zwischen der Beklagten und der Firma General Electric und hierauf bezogene Beweisantritte übergangen. Die Behauptungen, die der Kläger hierzu aufgestellt hat, nötigten das Gericht nicht zu Ermittlungen in der von dem Kläger gewünschten Richtung. Der Kläger hat 14 behauptet, zwischen der Beklagten und General Electric bestehe eine Lizenzvereinbarung über Schutzrechte der Gfli EflHfHBr Absorber stab-Antriebe betreffend. Einzelheiten, aus denen ein hinreichend sicherer Schluß hätte gezogen werden können, daß diese Lizenzvereinbarung zuverlässige Anhaltspunkte für die Bemessung der Erfindervergütung hätte liefern können, hat der Kläger nicht vorgebracht. Insbesondere hat der Kläger keine konkreten Behauptungen über einen etwa vereinbarten Lizenzsatz aufgestellt, sondern sich auf die Vermutung beschränkt, bei einer Vorlage des Vertrages werde sich ergeben, daß der Lizenzsatz 6 % übersteige. Diese - von der Beklagten ausdrücklich als falsch zurückgewiesenen - Behauptungen und Folgerungen waren nicht geeignet, auf das Bestehen brauchbaren Vergleichsmaterials schließen zu lassen. Darüber hinaus hat der Kläger für seine Behauptungen auch keinen geeigneten Beweis angetreten, den das Berufungsgericht hätte erheben müssen. Der Anregung, die Beklagte zur Vorlage des Lizenzvertrages zu veranlassen, durfte das Gericht nicht folgen, denn der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte die Unterlagen vorlegt, die seinen klagebegründenden Behauptungen zur Schlüssigkeit und zu dem Beweis verhelfen. Die Revision erhebt deshalb den Vorwurf der unterlassenen Sachaufklärung und der fehlenden Begründung in diesem Zusammenhang zu Unrecht. b) Nicht rechtsfehlerhaft ist es, daß das Berufungsgericht den Lizenzsatz auf 2,5 % bemessen hat. aa) Das Berufungsgericht hat es zu Mitecht abgelehnt, der Auffassung des Landgerichts zu folgen und mit Rück^* sicht auf das große Interesse der Allgemeinheit an Erfindungen auf dem Gebiet des Reaktorbaues einen neuen Lizenzrahmen aufzustellen, dessen Sätze erheblich über denjenigen ! H liegen, die die Richtlinien für Erfindervergütungen auf dem Gebiet des Maschinenbaues vorsehen. Die Erwägung des Oberlandesgerichts, daß es nicht Sache des einzelnen privaten Arbeitgebers sei, höhere Vergütungen an den Arbeitnehmer erfinder zu entrichten, wenn und soweit ein allgemeines Interesse an der Erfindung und an deren Auswertung bestehe, ist zutreffend.Sie findet, worauf auch die Beklagte mit Recht hinweist, in der Amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des Arbeitnehmererfindergesetzes (BT-Drucks. 11/1648, abgedruckt bei Reimer/Schade/Schippel, Das Recht der Arbeitnehmererfindung 5. Aufl. 1975, S. 556, 581) ihre Bestätigung. Deshalb hat das Berufungsgericht den Gedankengang des Landgerichts, das angesichts der hohen Bedeutung der Kernenergie für Staat und Gesellschaft kurzerhand einen neuen, erweiterten Lizenzrahmen für erforderlich gehalten hat, um den Erfindern einen Anreiz zu geben, sich auf diesem für die Allgemeinheit so wichtigen Gebiet zu betätigen, mit Recht beanstandet. bb) Ob freilich die vom Berufungsgericht hieraus gezogene Folgerung, daß es auf die genannten Umstände für die Bemessung der Lizenzhöhe unter keinen Umständen ankommen könne, uneingeschränkte Billigung verdient, mag zweifelhaft sein. Es erscheint denkbar, daß sich ein außergewöhnliches Interesse der Öffentlichkeit an einer Erfindung so auswirken kann, daß es die Absatzaussichten für den nach der Erfindung hergestellten Gegenstand erheblich verbessert und damit indirekt den Wert der Erfindung auch für den Dienstherrn des Arbeitnehmererfinders steigert. Im Regelfälle wird allerdings das gesteigerte öffentliche Interesse an der Erfindung zu erhöhten Umsätzen führen, die ihrerseits eine Steigerung der Vergütung des Erfinders zur Folge haben, so daß schon auf diese Weise der Bedeutung der 16 Erfindung für die Öffentlichkeit hinreichend Rechnung getragen wird. Es mag darüber hinaus Einzelfälle geben, in denen das Interesse der Allgemeinheit so weitreichende Folgen für die wirtschaftlichen Belange des Arbeitgebers hat, daß dem Arbeitnehmererfinder durch die bloße Steigerung seiner Vergütung in Abhängigkeit vom Umsatz ein gerechter Anteil an dem Nutzen seiner Erfindung noch nicht zuteil wird. Es kann hier indes offen bleiben, ob es sich um einen solchen Ausnahmefall handelt und ob das Berufungsgericht bei der Bemessung des Lizenzsatzes Gesichtspunkte wie das Sicherheitsinteresse der Öffentlichkeit oder das Interesse an einer Sicherung der Energieversorgung unter dem genannten Blickwinkel ausreichend berücksichtigt hat. Denn selbst wenn eine solche hinlängliche Berücksichtigung nicht erfolgt wäre, könnte dies nicht zu der Annahme führen, daß der Lizenzsatz insgesamt zu niedrig bemessen wäre. cc) Der Revision günstig ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Erfindung dem Gebiet des Maschinenbaues, nicht dagegen dem der Elektroindustrie zuzurechnen ist. Daß das Berufungsgericht von einem mittleren Erfindungswert - entsprechend einem Lizenzsatz von 4 % -ausgeht, wird von der Revision ebensowenig beanstandet. Zu Recht hat das Berufungsgericht Nr. 11 der Richtlinien angewendet. Die Auffassung der Revision, eine Minderung des Lizenzsatzes komme ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, findet in den Richtlinien keine Stütze. Nr. 11 gilt vielmehr allgemein "für den Fall besonders hoher Umsätze". Sicher ist die Massenartikelherstellung ein Hauptanwendungsgebiet dieser Richtlinie (Reimer/ Schade/Schippe1, aaO 5. Aufl. 1975 RL Nr. 11 Rdn. 1 S. 266), i j t aber sie ist nicht das einzige. Eine Minderung des Lizenzsatzes kommt auch bei besonders hohen Umsätzen in teuren Spezialvorrichtungen (wie Großmaschinen, aaO Rdn. 5 S. 267) in Betracht. Daß, wie die Revision geltend macht, die Höhe des Umsatzes von vornherein annähernd überschaubar war, hindert eine Lizenzminderung ebensowenig (vgl. BGH GRUR 1969, 676, 680 - Rübenverladeeinrichtung; Reimer/Schade/Schippel aaO Rdn. 6 S. 267). Insbesondere in diesem Fall braucht den hohen Umsätzen nicht durch die Anwendung einer Staffel, wie sie in RL Nr. 11 vorgeschlagen wird, Rechnung getragen zu werden; vielmehr kann unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Gesamtumsatzes einheitlich ein geringerer Lizenzsatz angenommen werden (BGH aaO). Durch eine Minderung des Lizenzsatzes um nur 25 % (1 von 4 %) ist das Berufungsgericht aber weit hinter der Minderung zurückgeblieben, die in den Richtlinien für Umsätze der hier maßgebenden Größenordnung vorgesehen ist. Danach sind schon bei Umsätzen bis 40 Millionen DM Ermäßigungen des Lizenzsatzes üblich, die bis zu 70 % betragen. Die nach der Darstellung des Klägers zu erwartenden Umsätze betrages ein Vielfaches davon. Danach wäre eine lineare Ermäßigung des Lizenzsatzes von 75 % (also auf 1 %) nicht unangemessen gewesen. Da es das Berufungsgericht bei einer Reduzierung auf 3 % belassen hat, wird dadurch die möglicherweise vernachlässigte Berücksichtigung einzelner Gesichtspunkte, die zu einer gewissen Steigerung des Ausgangslizenz-satzes von 4 % hätten führen können, mit Sicherheit mehr als wettgemacht, so daß sich eine solche Vernachlässigving im Ergebnis keinesfalls zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt haben kann. \ i 18 dd) Nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht einen weiteren Abschlag von 0,5 % wegen der Einbeziehung des Schneilabschaltsystems in die Lizenzpflicht gemacht hat. Im allgemeinen bieten sich für die Bemessung des Lizenzsatzes für eine Vorrichtung, von der nur ein Teil unter den Schutz des lizenzierten Rechts fällt, zwei Wege an: Entweder wird die Lizenz von dem Wert des geschützten Teils berechnet, und zwar unter Zugrundelegung eines verhältnismäßig hohen Lizenzsatzes, oder die gesamte Vorrichtung wird der Lizenzpflicht unterworfen, jedoch mit einem geminderten Lizenzsatz. Beide Wege müssen nicht einmal notwendig zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Welcher sich als der zweckmäßige erweist, ist eine Frage des Einzelfalles. Daß das Berufungsgericht den zweiten Weg gewählt hat, ist nicht rechtsfehlerhaft, zu demal es zur Begründung unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Begutachtung ausgeführt hat, daß eine Trennung des Schneilabschaltsystems von der Gesamtvorrichtung im Hinblick auf die Bestimmung des Vergütungssatzes technisch nicht möglich sei. Bei dieser Berechnungsweise durfte das Berufungsgericht zu einer weiteren Lizenzminderung gelangen. Daß und warum diese mit 0,5 % zu hoch bemessen worden wäre, ist den Ausführungen der Revision nicht zu entnehmen und ist auch sonst nicht ersichtlich. c) Die Revision muß auch erfolglos bleiben, soweit sie den vom Berufungsgericht in den Urteilstenor aufgenommenen "Zusatz" über die Berechnung des Gewinnzuschlages beanstandet. Allerdings enthält der Urteilsausspruch eine Abweichung von dem Klageantrag, in dem der mit den Worten "wobei der Prozentsatz dieses Gewinns" eingeleitete Satzteil fehlt. Voraussetzung für einen Erfolg des hiergegen gerichteten Rechtsmittels wäre aber, daß der Zusatz sachlich H eine Einschränkung des mit dem Klageantrag verfolgten Anspruchs zu dem Inhalt hätte. Das behauptet die Revision indessen selbst nicht. Sie hält es vielmehr für möglich, daß die in den Urteilsausspruch eingegangene Wendung "als Erläuterung des ... anteiligen Gewinns verstanden werden" könne. Sie fährt dann fort: "Andernfalls läge eine Einschränkung vor, die der Kläger nicht hinzunehmen hätte." An das mit diesem Satz bezeichnete Verständnis des "Zusatzes" knüpft die Revision sodann ihre kritischen Ausführungen. Sie versäumt es jedoch darzulegen, aus welchem Grunde man den "Zusatz" als eine Einschränkung verstehen müsse und aus welchem Grunde die von ihr selbst eingeräumte Möglichkeit, den Satzteil als eine bloße, hinter dem Klageantrag nicht zurückbleibende Erläuterung des von dem Kläger in seinem Antrag verwendeten Begriffs des anteiligen Gewinns zu verstehen, außer Betracht zu bleiben habe. Damit erweist sich die Revision schon nach ihren eigenen Darlegungen zu diesem Punkt als nicht gerechtfertigt. In der Tat läßt sich auch weder dem Urteilsausspruch, noch der vom Berufungsgericht dazu gegebenen Begründung entnehmen, daß die Verurteilung hier hinter dem Klagebegehren zurückbleibt. Das Berufungsgericht hat vielmehr lediglich darauf hingewiesen, daß der Gewinnanteil, der auf die Absorberstab-Antriebe entfällt, in einer Beziehung zu dem Gesamtumsatz steht, den die Beklagte mit der erzielt, und daß der so ermittelte Gewinnanteil den übrigen Faktoren, die den Verkaufswert bilden, zuzuschlagen ist. Inwiefern der Kläger mit seinem Antrag mehr beansprucht hat, ist weder ersichtlich, noch läßt sich dies den Darlegungen der Revision entnehmen. Schließlich hat auch das Berufungsgericht mit seiner zu diesem Teil des Urteilsausspruchs gegebenen Begründung zu erkennen gegeben, 20 - daß es den entsprechenden Teil des Klageantrags für uneingeschränkt begründet halte und daß die Tenorierung nicht auf eine Einschränkung abziele. Das angefochtene Urteil muß daher bestehen bleiben, soweit es die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Erfindervergütung betrifft. B. Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Freigabeerklärung I. Das Berufungsgericht hat dem Kläger einen Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht rechtzeitigen Freigabe der Erfindung für Auslandsanmeldungen versagt. Zur Begründung hierfür hat es ausgeführt: 1. In rechtlicher Hinsicht sei davon auszugehen, daß der Arbeitgeber die Freigabeerklärung von sich aus und ohne Aufforderung abzugeben habe, wenn er auf die Erfindung im Ausland keine Schutzrechte nehmen wolle. Eine Verletzung dieser Pflicht könne Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 Abs. 2 ArbEG auslösen. 2. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Beklagte die Freigabeerklärung zur Post gegeben habe. Es könne jedoch - obwohl dem Miterfinder Ad^ die für diesen bestimmte Freigabeerklärung zugegangen sei - nicht davon aus-gegangen werden, daß den Kläger die Erklärung erreicht habe. Der Kläger habe sich zu der Zeit in Rumänien aufge- y halten; es sei möglich, daß der Brief bei der Nachsendung verloren gegangen oder bei den Eltern des Klägers in Verlust geraten sei. 3. Auf diese denkbaren Abläufe komme es jedoch nicht an. Die Absendung der Freigabeerklärung durch einfachen Brief begründe jedenfalls keinen Verschuldensvorwurf gegen die Beklagte. Einmal habe mit einem Verlust nicht gerechnet zu werden brauchen, da nur ein ganz geringer Prozentsatz der gewöhnlichen Briefe bei der Bundespost verloren gehe. Zum anderen habe, da zuweilen auch eingeschriebene Sendungen in Verlust gerieten, die Alternative zur Versendung als einfacher Brief in einer Übersendung durch Einschreiben gegen Rückschein bestanden. Diese Versandart erscheine aber nicht zu demutbar. Sie werde von den Empfängern als Belästigung empfunden. Eine solche Handhabung würde eine Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten sowie eine unzu demutbare Belastung und Verteuerung des Postverkehrs. Der Beklagten könne ferner nicht zugemutet werden, von Fall zu Fall Erwägungen darüber anzustellen, in welchen Fällen Auslandsschutzrechte für den Erfinder voraussichtlich interessant seien und aus diesem Grund einer sorgfältigeren postalischen Behandlung bedürfen. II. 1. Die Revision bemängelt schon den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: § 14 Abs. 2 ArbEG sei nicht nur ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, sondern normiere eine - auch nach der Auflösung des Anstellungsverhältnisses fortbestehende - dienstvertragliche Pflicht, deren Verletzung Ansprüche wegen Vertragsverletzung auslöse. 22 2. Die Absendung der Freigabeerklärung durch einfachen Brief habe der Beklagten keine Gewißheit über den Zugang bei dem Kläger verschaffen können und sei deshalb eine zur Erfüllung ihrer Erklärungspflicht unzulängliche Versendungsart gewesen, deren Wahl allein in Anbetracht der Bedeutung der abzugebenden Erklärung einen Schuldvorwurf rechtfertige. Darüber hinaus könne die Annahme des Berufungsgerichts, die Absendung des Briefes, der die Freigabeerklärung enthalten habe, sei nachgewiesen, nicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme gestützt werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts schließlich zur Frage der Zumutbarkeit der Versendung der Erklärung durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein seien nicht zu billigen; von einer Unzu demutbarkeit könne angesichts der Wichtigkeit der Erklärung keine Rede sein. 3. Zur Überprüfung werde vorsorglich auch die Frage gestellt, ob überhaupt in dem von der Beklagten angeblich abgeschickten Schreiben vom 31. Januar 1961 seinem Wortlaut und Sinnzusammenhang nach eine ordnungsgemäße Freigabeerklärung gesehen werden könne. III. Die Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Urteils, soweit es den Schadensersatzanspruch verneint hat, und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht. 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die den Arbeitgeber im Falle des § 14 Abs. 2 ArbEG treffende Verpflichtung, die Diensterfindung für Auslandsanmeldungen freizugeben, die Verpflichtung einschließt, den Arbeitnehmererfinder von der Freigabe von sich aus, d. h. unaufgefordert, zu unterrichten. Da die Freigabe dem Zweck dient, dem Arbeitnehmererfinder eigene Schutzrechtsanmeldungen ! H im Ausland zu ermöglichen, würde eine Freigabe, die dem Erfinder nicht zur Kenntnis gebracht wird, ihren Sinn verfehlen und der den Arbeitgeber treffenden Verpflichtung nicht genügen. Daß die Verletzung dieser Pflicht gegebenenfalls Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmererfinders aus löst, hat das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum angenommen. Der Senat sieht keinen Anlaß, der Frage nachzugehen, ob eine solche Pflichtverletzung Schadensersatzansprüche (nur) aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 823 Abs. 2 BGB auslöst oder aber (auch) vertragliche oder vertragsähnliche Ersatzansprüche allein aus § 14 Abs. 2 ArbEG. Denn in beiden Fällen würden sich hier keine Abweichungen hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen ergeben. 2. Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Absendung der Freigabeerklärung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nachgewiesen angesehen werden könne. Das Berufungsgericht hat hierfür die Aussagen der Zeugen über die Ausfertigung der Erklärung und über den eine große Sicherheit für den richtigen Postausgang verbürgenden Weg fertiger Postsendungen im Betrieb der Beklagten herangezogen und sich unterstützend darauf berufen, daß der Miterfinder Acher die Freigabeerklärung erhalten habe. Diese Ausführungen ziehen aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohne Rechtsoder Verfahrensverstöße Schlüsse, die den Denkgesetzen und Erfahrungssätzen nicht zuwiderlaufen und deshalb von dem Revisionsgericht hinzunehmen sind. 3. Unbedenklich ist weiter die Feststellung des Berufungsgerichts, daß in dem Schreiben vom 31. Januar 1961, das die Beklagte an den Kläger gerichtet hat, die Freigabe 24 der Erfindung für eigene Anmeldungen des Klägers im Ausland unzweideutig erklärt worden ist. Die von dem Berufungsgericht getroffene Auslegung, daß mit dem Satz: "Wir beabsichtigen nicht, entsprechende Anmeldungen in ausländischen Staaten einzureichen", nicht etwa nur die Absicht der Freigabe, sondern diese selbst erklärt worden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Hinweis der Revision auf den weiteren Inhalt dieses Schreibens, das die Bitte um Mitteilung einer Anmeldungs- oder Verwertungsabsicht des Klägers sowie den Vorbehalt eines Benutzungsrechts nach § 14 Abs. 3 ArbEG enthält, kann diese Auslegung nicht in Frage stellen, sondern stützt sie im Gegenteil, da der Vorbehalt des Benutzungsrechts nach §14 Abs. 3 ArbEG "gleichzeitig mit der Freigabe nach Absatz 2" erfolgen kann. 4. Die Beklagte hat aber schuldhaft gegen ihre Pflicht verstoßen, indem sie die Freigabeerklärung in einer Weise zur Absendung brachte, die ihr keine Gewißheit darüber verschaffen konnte, ob sie dem Kläger zugegangen war. Da die Freigabeerklärung dem Kläger ohne dessen Anforderung, zu einem Zeitpunkt, der für ihn auch nicht vorhersehbar war, übersandt wurde, auf der anderen Seite ihr Zweck erst dann erreicht war, wenn sie ihm tatsächlich zuging und ihn dadurch in die Lage versetzte, sich über Auslandsanmeldungen schlüssig zu werden und solche gegebenenfalls rechtzeitig zu tätigen, durfte sich die Beklagte nicht einfach mit der Absendung der Erklärung begnügen, sondern sie mußte in geeigneter Weise sicherstellen, daß sie die Kontrolle darüber behielt, ob die Erklärung den Empfänger auch erreichte und damit ihren Zweck erfüllte. Die gewählte Versendungsart ließ demgegenüber, für die Beklagte erkennbar, die nicht ganz entfernte Möglichkeit offen, daß der Kläger nicht in den Besitz der H Erklärung gelangte. Die Beklagte war aber dazu verpflichtet, diese Unsicherheit so weit wie möglich im Rahmen des Zumutbaren auszuschalten. Das Berufungsgericht hat eine Pflichtverletzung und ein Verschulden der Beklagten an der nach seiner Auffassung fehlenden Zumutbarkeit eines anderen Be-nachrichtigungsweges scheitern lassen. Diese Ansicht verdient keine Billigung. Sie leidet schon von vornherein an einer unrichtigen Einschätzung der der Beklagten für eine sicherere Übermittlung zu Gebote stehenden Möglichkeiten, indem sie lediglich eine Zusendung unter Einschreiben gegen Rückschein in Betracht zieht. In Wahrheit war dies nicht die einzige Möglichkeit, die der Beklagten die gebotene Überwachung des Zugangs erlaubte. Die Beklagte konnte beispielsweise an inzwischen aus ihren Diensten ausgeschiedene Arbeitnehmer die Erklärung auch - etwa durch einfachen oder eingeschriebenen Brief - absenden und ausdrücklich um Bestätigung des Erhalts bitten, unter Umständen auch ein vorbereitetes Empfangsbekenntnis (evtl, mit Freiumschlag) beifügen. Wäre die Bestätigung nicht binnen angemessener Zeit zurückgelangt, dann hätte sie Schritte unternehmen können, um den Verbleib der Erklärung aufzuklären. Darüber hinaus ist auch die Auffassung, daß eine Zusendung unter Einschreiben gegen Rückschein unzu demutbar sei und den Postverkehr unangemessen belaste, nicht gerechtfertigt. Das ergibt sich ohne weiteres aus der großen rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung, die der Erklärung der Freigabe einer patentwürdigen Erfindung für Auslandsanmeldungen für die Beteiligten, insbesondere für den Arbeitnehmererfinder, zukommt. Die durch eine qualifizierte Versendung der Freigabeerklärung für den Arbeitgeber entstehende zusätzliche Belastung ist ohnehin nicht sehr umfangreich, weil sie im wesentlichen nur durch die Mitteilungen an inzwischen ausgeschiedene Arbeitnehmererfinder hervorgerufen wird, während die Abgabe der Erklärung 26 gegenüber den noch im Betrieb tätigen Erfindern ohne besonderen Aufwand zuverlässig erfolgen kann. Diese geringe Mühe, die eine solche qualifizierte Versendung der Erklärung an ausgeschiedene Arbeitnehmererfinder einem auch hinsichtlich des Postverkehrs gut organisierten Großunternehmen bereitet, spielt im Vergleich zu der Bedeutung, die der Sicherung des Zugangs der Freigabeerklärung beizu demessen ist, keine Rolle. Auch die Annahme, die Empfänger dieser Erklärungen könnten die Versendung gegen Rückschein als Belästigung empfinden, ist nicht gerechtfertigt; vielmehr wird der verständige Arbeitnehmererfinder, auf den abzustellen ist, Verständnis dafür aufbringen, daß sich sein Arbeitgeber, nicht zuletzt auch in seinem Interesse, Sicherheit über den Zugang einer so wichtigen Erklärung verschaffen will. Jedenfalls kann einem verständigen Arbeitnehmererfinder die Zweck mäßigkeit eines solchen Versendungsweges leicht verständlich gemacht werden. Das angefochtene Urteil kann daher in diesem Punkte keinen Bestand haben und muß der Aufhebung verfallen. 5. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten dazu geführt hat, daß die Freigabeerklärung den Kläger nicht erreicht hat. Das Berufungsgericht konnte auf eine Aufklärung dieser Frage von seinem Rechtsstandpunkt aus verzichten, weil es ein Verschulden der Beklagten verneint hatte. Nunmehr wird das Berufungsgericht die von dem Kläger für den Nichtzugang der Freigabeerklärung angebotenen Beweise zu erheben haben. Das Berufungsgericht hat ferner nicht erörtert, ob die Pflichtverletzung der Beklagten dem Kläger einen Schaden H zugefügt hat. Im zweiten Rechtszuge hat der Kläger nähere Einzelheiten zur Frage der Schadensentstehung vorgetragen und hierzu auch Beweise angeboten, während die Beklagte einen Schaden in Abrede gestellt hat. Auch dies nötigt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht, damit dieses dem einander widerstreitenden Vorbringen der Parteien nachgehen kann. Das gilt ferner bezüglich der Frage, ob den Kläger ein Mitverschulden an dem Nichtzugang der Freigabeerklärung etwa deshalb trifft, weil er der Beklagten keine Mitteilung von seinem länger andauernden Aufenthalt in Rumänien gemacht hat. In dieser Hinsicht fehlt es gleichfalls noch an jeder Sachaufklärung . C. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch nicht abzusehen ist, ist dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen. Bruchhausen Schönberg Ochmann Hesse Brodeßer BUNDESGERICHTSHOF X ZR 55/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Diplom-Ingenieurs Dr. Erhardt H. B< Istraße Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma aUHHIB E^HHmH~Gesellschaf t gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Walter CflA, Vorsitzender, und Dr. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 1978 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Schönberg, Ochmann, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die in dem am 31. Januar 1978 verkündeten Urteil des Senats enthaltene Streitwertfestsetzung für die Revisionsinstanz wird von Amts wegen wie folgt geändert: Der Streitwert wird für die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung auf 1.700.000 DM, für die Zeit danach auf 1.650.000 DM festgesetzt; davon entfallen jeweils auf den Schadensersatzanspruch 1.000.000 DM. Bruchhausen Hesse Schönberg Ochmann Brodeßer