Einrichtung zur Anzeige von Undichtheiten an Lagerbehältern für Flüssigkeiten oder Gase, die mit einer Blase aus lagerstoffestem, gasdichtem und flexiblem Kunststoff ausgekleidet oder umhüllt sind und bei denen an den Zwischenraum zwischen der Kunststoffblase und der starren Behälterwand eine Vakuumpumpe zur Erzeugung eines bestimmten Unterdruckes in diesem Zwischenraum angeschlossen ist und ein Druckmesser zur Überwachung des Unterdruckes vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die ständig mit dem Wandzwischenraum verbundene Vakuumpumpe mit einer an sich bekannten Einrichtung zur druckabhängigen Einsatzregelung versehen ist, welche den Druck im WandZwischenraum, soweit er infolge unvermeidlicher und unschädlicher kleiner Undichtheiten absinkt, selbsttätig innerhalb eines bestimmten Unterdruckbereiches (Unterdrucksollwert) hält, wobei Mittel vorgesehen sind, die in an sich bekannter Weise eine Verzögerung oder ein Ausbleiben der Herbeiführung des Unterdrucksollwertes im Wandzwischenraum als Kriterium einer Leckage anzeigen." a) Dem Klagepatent liege die Aufgabe zugrunde, in den Fällen einer ungefährlichen Leckage bei einem Nachlassen des Vakuums ein Auslösen des Leckalarms zu vermeiden, beim Auftreten einer gefährlichen Leckage jedoch diese festzustellen und Alarm auszulösen, und zwar sowohl, wenn die Leckverluste kleiner, als auch wenn die Leckverluste größer sind als die Leistung der Vakuumpumpe. (0) in einer Einrichtung zur Anzeige von Undichtheiten an Lagerbehältern für Flüssigkeiten oder Gase, die mit einer Blase aus lagerstoffestem, gasdichtem und flexiblem Kunststoff ausgekleidet oder umhüllt sind und bei denen an den Zwischenraum zwischen der Kunststoffblase und der starren Behälterwand eine Vakuumpumpe zur Erzeugung eines bestimmten Unterdrucks in diesem Zwischenraum angeschlossen ist und ein Druckmesser zur Überwachung des Unterdrucks vorgesehen ist, die c) Der Durchschnittsfachmann kann nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Hauptanspruch des Klagepatents folgende Unterkombination herleiten, die in der Klagepatentschrift als nacharbeitbar offenbart sei: (1) (b) bei der eine Einrichtung zur druckabhängigen Einsatzregelung vorgesehen ist, die mit der Vakuumpumpe versehen ist und den Druck im Wandzwischenraum, soweit er infolge unvermeidlicher und unschädlicher kleiner Undichtheiten absinkt, ohne Alarmabgabe selbsttätig innerhalb eines bestimmten Unterdruckbereiches (Unterdrucksoll-wert) hält, Das Berufungsgericht begründet dies damit, die Lösung der Aufgabe, daß unschädliche Leckagen ohne Alarmgabe beseitigt und schädliche Leckagen, deren Verluste größer sind als die Pumpenleistung, bei Ausbleiben des Unterdrucksollwertes bei laufender Pumpe durch Alarmgabe angezeigt werden, werde durch den Wegfall des Merkmals (l) (a) des Erfindungsgegenstandes (ständige Verbindung der Vakuumpumpe mit dem Wandzwischenraum) nicht in Frage gestellt, was das HYMA I-Gerät offenbar mache. Die Verwendung eines auf einen bestimmten Druck eingestellten Druckschalters als Mittel zur Feststellung des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes liege nicht außerhalb des Erfindungsgedankens. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen zur Herleitbarkeit des allgemeinen Erfindungsgedankens aus der Patentschrift in weiten Teilen das eingeholte Gutachten wörtlich und ohne jede weitere Auseinandersetzling mit den Ausführungen der Nebenintervenientin und der Beklagten in deren Schriftsätzen vom 4. Nach den Ausführungen auf den Seiten 25 und 26 des Berufungsurteils sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein "Meßtechniker" als Durchschnittsfachmann in Betracht komme. Entweder habe sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der "Herleitbarkeit” der Unterkombination einerseits und der Erfindungshöhe andererseits in einen Widerspruch verwickelt oder es mangele an einer Begründung für die Frage, von welchem Durchschnitts-fachmann auszugehen sei. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wegfall der ständigen Verbindung der Vakuumpumpe mit dem Wandzwischenraum und der Mittel, die als Kriterium einer gefährlichen Leckage eine Verzögerung der Herbeiführung des Unterdruckwertes anzeigen, die Lösung der Grundaufgabe und die Funktion des Gegenstandes des Klagepatents nicht in Frage stellen oder nicht beeinträchtigen. Die Verwendung eines auf einen bestimmten Druck eingestellten Druckschalters als Mittel zur Feststellung des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht außerhalb des Erfindungsgedankens. Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Herleitbarkeit der Unterkombination aus dem Patentanspruch 1 des Klagepatents bejaht. Das Berufungsgericht hat damit zutreffend auf den Wissensstand eines Praktikers auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte abgestellt, von dem zu erwarten ist, daß er entweder über Kenntnisse auf dem Gebiet der Meß-, Regelund Steuertechnik verfügt oder sich im Einzelfall von Fachleuten dieses Gebietes beraten läßt und sich auf diese Weise Kenntnisse auf diesem Gebiet verschafft. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht für die Frage der Offenbarung der von der Klägerin beanspruchten Unterkombination, insbesondere hinsichtlich der Verwendung eines auf einen bestimmten Druck eingestellten Druckschalters anstelle eines Zeitschalters, auf in der Meß-, Regel- und Steuertechnik übliche Methoden abstellt. Unterdrucksollwerts auch alle diejenigen Mittel umfassen, die das stellvertretend für sie ermitteln, weil als solche Vergleichswerte in gleicher Weise der Ablauf einer Zeitspanne oder der Druckanstieg auf einen Alarmdruckwert geeignet ist. Diese Erkenntnis ist auch bei einem Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte vorauszusetzen, weil er entweder über derartige Kenntnisse der Meß-, Regel- und Steuertechnik verfügt oder sie sich verschaffen kann. Februar 1974 reicht zur Begründung der Rüge eines Verfahrensverstoßes, der darin gesehen wird, daß sich das Berufungsgericht nicht mit den darin enthaltenen Angriffen gegen das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen auseinandergesetzt habe, nicht aus (vgl. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Versuch zu unternehmen, die zahlreichen Angriffe der Nebenintervenientin darauf durchzusehen, ob sie Behauptungen enthalten, mit denen sich das Berufungsgericht auseinanderzusetzen gehabt hätte, als es sich dem Gutachten in der Frage der Herleitbarkeit der Unterkombination aus Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht den vollständigen Offenbarungsgehalt der deutschen Patentschrift 497 563 erkannt und deshalb zu Unrecht die Neuheit der Unterkombination gegenüber dieser Druckschrift bejaht. a) Das Berufungsgericht hat der deutschen Patentschrift 497 563 die Beschreibung einer Einrichtung zur Feststellung von unzulässig aus geschlossenen Gefäßen austretenden Flüssigkeiten oder Gasen entnommen, deren Oberfläche gasdicht und stoffest starr ummantelt ist und bei der an den Zwischenraum zwischen der Ummantelung und dem Gefäß eine Vakuumpumpe angeschlossen ist. Die Erfindung nach der Patentschrift 497 563 solle auch das Ausbleiben des Unterdrucksollwertes anzei-gen, wenn eine gefährliche Leckage eintrete. Aus der Patentschrift 497 563 gehe aber nicht die Kombination der Merkmalsgruppe (1) (b) /Einsatzregelung in Verbindung mit einer Pumpenleistung, die nur die Leckverluste kleiner, unschädlicher Leckagen beseitigen kann/ in Verbindung mit dem Merkmal (2) (b) /Anzeige des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes als Kriterium einer Auf den Seiten 40/41 der Urteilsausfertigung führt das Berufungsgericht weiter aus, die Patentschrift 497 563 zeige nicht den Gedanken, eine Einsatzregelung vorzusehen, die den Druck innerhalb eines bestimmten Unterdrucksollbereiches und eines normalen Zeitbereiches nur dann halte, wenn er infolge unschädlicher kleiner Undichtheiten absinke. Der Erfindung nach dem Patent 497 563 liege nur eine einzige Aufgabe zugrunde, im Wandzwischenraum (auftretende) Druckänderungen kontrollieren und unter Alarmabgabe anzeigen zu können, gleichgültig ob sie von unschädlichen oder schädlichen Leckagen her-kommen. Gegenüber der Unterkombination nach dem Klagepatent fehle der Gedanke, die Vakuumpumpe so auszulegen, daß sie den Unterdrucksollwert nur aufrechterhält, soweit er infolge imvermeidlicher und unschädlicher kleiner Undichtheiten absinkt. Erst bei einer entsprechend kleinen Pumpenleistung könnten die ein Ausbleiben der Herbeiführung des Unterdrucksollwertes feststellenden Mittel (das den Druckanstieg zeitabhängig aufzeichnende Papierband) alle schädlichen Lecks anzeigen. Eine Pumpenleistung, die die Leckverluste der schädlichen, kleineren Lecks in einer normalen Zeitspanne beseitigen könne, führe den Unterdrucksollwert auch bei solchen Lecks herbei und mache nur das Vorliegen schädlicher größerer Lecks anzeig-bar. Die Patentschrift 497 563 beschreibt nicht ausdrücklich, in Fällen einer ungefährlichen Leckage, zu deren Beseitigung die Leistung der Vakuumpumpe ausreicht, das Auslösen eines Leckalarms zu vermeiden und nur bei gefährlichen Leckagen, bei denen die Leckverluste größer sind als die Leistung der Vakuumpumpe, diese festzustellen und eine Alarmgabe zu erhalten. Im Zusammenhang mit den Angaben "jeden an der Prüfungseinrichtung auftretenden Fehler" (S.2, Z.53/54) oder "jede Störung in der Anlage" (S.4, Z.32/33) "sofort selbsttätig anzuzeigen" (S.2 Z.54/55) oder "durch eine Druckänderung am Manometer anzuzeigen, z.B. durch Kontaktschluß im Manometer die Glocke der Signalanlage in Tätigkeit zu setzen" (S.4, Z.33-37) und dem einleitend dargestellten Ziel der Erfindung, Lebewesen vor der Gefahr des unbemerkten Gasaustritts zu schützen und Gasexplosionen zu verhindern (S.1, Z.11/12), begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der von der Revision bezeichneten Beschreibungsstelle und dem Gesamtinhalt der Patentschrift 497 563 keine Unterscheidung zwischen unschädlichen und schädlichen Leckagen entnommen hat. Mag die Pumpenleistung bei der Vorrichtung nach der Patentschrift 497 563 auch den unschädlichen, kleinen Leckagen angepaßt werden können, so zeigt die Revision nicht auf, welche Mittel vorgesehen sind, die in solchen Fällen zur Vermeidung einer Alarm*, gäbe vorgesehen sind. Deshalb ist es nicht prozeßordnungswidrig, wenn das Berufungsgericht die Neuheit der Unterkombination gegenüber dieser Druckschrift bejaht hat. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die LecküberwachungsVorrichtung nach der deutschen Patentschrift 497 563 die streitige Unterkombination nahegelegt habe, weshalb dieser die Erfindungshöhe fehle. 3. Schließlich kann die Revision auch nicht mit der Rüge durchdringen, die Erfindungshöhe der Unterkombination sei deshalb fehlerhaft beurteilt, weil ein Meß-, Regel- und Steuertechniker, der die Erkenntnisse aus dem Angebot der Firma Sp^^^ Hinweise der Patent- in seiner Leistung so ausgelegt sei, daß er den Druck im Überdrucksollbereich nur bei unschädlichen Leckagen halten könne, habe es für einen Fachmann auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte nicht nahegelegen, das Gerät nach der Patentschrift 497 563 zu der streitigen Unterkombination zu ergänzen. Die Einrichtung der Firma Sp^^i sei nicht mit einem Gerät zu vergleichen, das Undichtheiten an Flüssigkeits- und Gaslagerbehältern anzeige, bei dem ein Auswandern des Druckes aus einem Unterdrucksollbereich im schützenden Wandzwischenraum im Gegensatz zu unschädlichen Leckagen bei einer schädlichen Leckage anzeigen solle. Die Leckanzeigevorrichtung des Trockenluft füllgerät es der Firma SpflHB weist gegenüber der streitigen Unterkombination so wesentliche Unterschiede auf, daß eine Kombination der aus ihr zu gewinnenden Erkenntnisse mit der Lecküberwachungsvorrichtung nach der deutschen Patentschrift 497 563 nicht ohne weiteres zu der im Klagepatent geschützten Unterkombination führt. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei dieser Einbruchsicherung nicht zwischen schädlichen und unschädlichen Leckagen differenziert werde. b) Mag auch eine Einbruchsicherung, die mit einem aufrechterhaltenen Unterdrück arbeitet, zu den Warngeräten zählen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Sicherung nach dem Gebrauchsmuster 1 718 088 nicht als neuheitsschädlich und nicht als der Erfindungshöhe der Kombination entgegenstehend gewertet hat. Das Berufungsgericht begründet seine Feststellung damit, das Leckanzeigegerät der Beklagten habe eine Einrichtung zur selbsttätigen druckabhängigen Ein-satzregelung der Vakuumpumpe * die bei unschädlichen Leckagen den Druck im Wandzwischenraum innerhalb eines bestimmten Unterdrucksollbereiches halte, aber einen Alarm vermeide; es sei auch eine zweite Einrichtung zur Auslösung eines Leckalarmes bei Ausbleiben des Unterdrucksollwertes vorhanden, die einen auf einen bestimmten Alarmdruckwert eingestellten Alarmdruckschalter beim
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 2. Dezember 1976 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 55/74 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma GmbH & Co. KG, vertreten durch die HM0B T^^WW CrmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Tillo FjHHHP» B^pstraße Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen die Firma VflKTäB GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Häfll, HaflHB 9, IHHVstraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 197^ durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Brodeßer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3- Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28, März 1974 wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, daß der Eingangssatz der Verurteilung zur Unterlassung (I 1) wie folgt gefaßt wird: Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu fünfhunderttausend Deutsche Mark oder einer gegen den Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin festzusetzenden Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verurteilt, es zu unterlassen, ..... Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Lizenznehmerin an dem am 4. August I960 angemeldeten Patent 1 150 248 (Klagepatent), dessen Anmeldung am 12. Juni 1963 bekanntgemacht wurde. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents lautet: "1. Einrichtung zur Anzeige von Undichtheiten an Lagerbehältern für Flüssigkeiten oder Gase, die mit einer Blase aus lagerstoffestem, gasdichtem und flexiblem Kunststoff ausgekleidet oder umhüllt sind und bei denen an den Zwischenraum zwischen der Kunststoffblase und der starren Behälterwand eine Vakuumpumpe zur Erzeugung eines bestimmten Unterdruckes in diesem Zwischenraum angeschlossen ist und ein Druckmesser zur Überwachung des Unterdruckes vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, daß die ständig mit dem Wandzwischenraum verbundene Vakuumpumpe mit einer an sich bekannten Einrichtung zur druckabhängigen Einsatzregelung versehen ist, welche den Druck im WandZwischenraum, soweit er infolge unvermeidlicher und unschädlicher kleiner Undichtheiten absinkt, selbsttätig innerhalb eines bestimmten Unterdruckbereiches (Unterdrucksollwert) hält, wobei Mittel vorgesehen sind, die in an sich bekannter Weise eine Verzögerung oder ein Ausbleiben der Herbeiführung des Unterdrucksollwertes im Wandzwischenraum als Kriterium einer Leckage anzeigen." Die Beklagte stellt Leckanzeigegeräte für doppelwandige Öltanks her und vertreibt diese unter der Bezeichnung "HfdBULeckanzeiger”. Die von der Beklagten verfaßte Funktionsbeschreibung ihres Geräts ist auszugsweise auf den Seiten 4 bis 6 des Berufungsurteils wiedergegeben. Die Klägerin macht im Wege der Prozeßstandschaft Ansprüche wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlas sung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadenersatzpflicht geltend. Die Beklagte leugnet eine Patentver letzung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das zunächst ergangene Urteil des Oberlandesgerichts ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 21. November 1972 -X ZR 1/72 - aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden. Die Beklagte hat der Klägerin inzwischen die auf 13.828,85 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. November 1971 festgesetzten Kosten bezahlt. Diesen Betrag verlangt sie mit der Widerklage von der Klägerin zurück. Nunmehr hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Beklagte wiederum verurteilt, 1. es bei Strafandrohung zu unterlassen, Leckanzeigegeräte für doppelwandige oder einwandige mit einer Innenhülle versehene Flüssigkeitsbehälter herzustellen oder her-stellen zu lassen, feilzuhalten, zu vertreiben und/oder gewerblich zu benutzen, die mit einer mit dem Zwischenraum zwischen Innenblase und starrer Behälterwand verbindbaren Vakuumpumpe mit begrenzter Leistung versehen sind, die den Unterdrucksollwertbereich im Wandzwischenraum kontrolliert und bei Absinken des Vakuums unter die vorgesehene Grenze, infolge sog. natürlicher Undichtigkeiten, den gewünschten Unterdrück selbständig wiederherstellt, und die mit einer optischen und/oder akustischen Alarmvorrichtung versehen sind, die nach Absinken des Unterdrucks infolge einer Leckage trotz des Einsatzes der Vakuumpumpe unter den Unterdrucksollwertbereich anspricht ; . der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die Zahl der von ihr hergestellten bzw. vertriebenen Leckanzeigegeräte unter 1^ Angabe der Lieferdaten, Preise, Empfänger und Liefermenge. 2 3. Es hat festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser und dem Patentinhaber durch die Handlungen gemäß Ziffer Jk, entstanden ist und noch entsteht. und 4. die Widerklage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag und ihren Antrag aus der Widerklage weiter, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg. I. 1. Das Berufungsgericht sieht im Klagepatent eine Unterkombination geschützt, von der das -Hm I"-Gerät der Beklagten Gebrauch mache. a) Dem Klagepatent liege die Aufgabe zugrunde, in den Fällen einer ungefährlichen Leckage bei einem Nachlassen des Vakuums ein Auslösen des Leckalarms zu vermeiden, beim Auftreten einer gefährlichen Leckage jedoch diese festzustellen und Alarm auszulösen, und zwar sowohl, wenn die Leckverluste kleiner, als auch wenn die Leckverluste größer sind als die Leistung der Vakuumpumpe. Die der geschützten Unterkombination zugrunde liegende Aufgabe sieht das Berufungsgericht darin, in Fällen un- gefährlicher Undichtheiten bei einem Nachlassen des Vakuums ein Auslösen eines Leckalarms zu vermeiden, bei gefährlichen Leckagen hingegen diese festzustellen und eine Alarmgabe herbeizuführen, wenn die Leckverluste die Leistung der Vakuumpumpe übersteigen. b) Die Lösung dieser Aufgabe bestehe nach dem Hauptanspruch des Klagepatents (0) in einer Einrichtung zur Anzeige von Undichtheiten an Lagerbehältern für Flüssigkeiten oder Gase, die mit einer Blase aus lagerstoffestem, gasdichtem und flexiblem Kunststoff ausgekleidet oder umhüllt sind und bei denen an den Zwischenraum zwischen der Kunststoffblase und der starren Behälterwand eine Vakuumpumpe zur Erzeugung eines bestimmten Unterdrucks in diesem Zwischenraum angeschlossen ist und ein Druckmesser zur Überwachung des Unterdrucks vorgesehen ist, die (1) (a) aus einer ständigen Verbindung der Vakuumpumpe mit dem WandZwischenraum, (b) einer Einrichtung zur druckabhängigen Einsatzregulierung, die den Druck im Wandzwischenraum, soweit er infolge unvermeidlicher und unschädlicher kleiner Undichtheiten absinkt, selbsttätig innerhalb eines bestimmten Unterdruckbereichs (Unterdrucksollwerts) hält, und (2) aus Mitteln besteht, die als Kriterien einer Leckage (a) eine Verzögerung der Herbeiführung des Unterdrucksollwertes (b) oder ein Ausbleiben der Herbeiführung des Unterdrucksollwertes im Wandzwischenraum anzeigen. c) Der Durchschnittsfachmann kann nach Auffassung des Berufungsgerichts aus dem Hauptanspruch des Klagepatents folgende Unterkombination herleiten, die in der Klagepatentschrift als nacharbeitbar offenbart sei: Einrichtung (siehe oben (0) ), (1) (b) bei der eine Einrichtung zur druckabhängigen Einsatzregelung vorgesehen ist, die mit der Vakuumpumpe versehen ist und den Druck im Wandzwischenraum, soweit er infolge unvermeidlicher und unschädlicher kleiner Undichtheiten absinkt, ohne Alarmabgabe selbsttätig innerhalb eines bestimmten Unterdruckbereiches (Unterdrucksoll-wert) hält, (2) und Mittel jeglicher Art angewendet werden, die als Kriterium einer gefährlichen Leckage (b) ein Ausbleiben der Herbeiführung des Unterdrucksollwertes im Wandzwischenraum durch die Vakuumpumpe anzeigen. Das Berufungsgericht begründet dies damit, die Lösung der Aufgabe, daß unschädliche Leckagen ohne Alarmgabe beseitigt und schädliche Leckagen, deren Verluste größer sind als die Pumpenleistung, bei Ausbleiben des Unterdrucksollwertes bei laufender Pumpe durch Alarmgabe angezeigt werden, werde durch den Wegfall des Merkmals (l) (a) des Erfindungsgegenstandes (ständige Verbindung der Vakuumpumpe mit dem Wandzwischenraum) nicht in Frage gestellt, was das HYMA I-Gerät offenbar mache. Auch der Verzicht auf das Merkmal (2) (a) beeinträchtige die Funktion des Leckanzeigegeräts nach dem Gegenstand des Klagepatents nicht. Die Grundfunktion der Erfindung gehe nicht verlo- 8 - ren, wenn das Merkmal (2) (b) bei Wegfall des Merkmals (2) (a) aus einem unabhängig von der Laufzeit der Vakuumpumpe arbeitenden Alarmdruckschalter bestehe, der, wenn die Leckverluste die Pumpenleistung übersteigen, bei einem Ansteigen des Druckes schließlich auf den Alarmdruck reagiere. Es komme beim Klagepatent nicht so sehr auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt der Feststellung einer Leckage an, sondern auf die Feststellung einer schädlichen Leckage unter Ausschluß der Alarmgabe bei unschädlichen Leckagen (S. 27 Bü). Das Klagepatent enthalte keinen Hinweis, daß als Mittel zu dem Feststellen des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes ein Zeitschalter verwendet werden müsse. Die Fassung des Anspruches lasse es dem Fachmann völlig frei, wie er die dort erwähnten Mittel tatsächlich gestalten wolle. Die Feststellung des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes sei, wie bekannt, auch in Abhängigkeit vom Ansteigen des Druckes im Wandzwischenraum möglich. Deshalb sei auch ein mit einem solchen Arbeitsprinzip arbeitendes Mittel als Ausführungsform in Betracht zu ziehen. Die Verwendung eines auf einen bestimmten Druck eingestellten Druckschalters als Mittel zur Feststellung des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes liege nicht außerhalb des Erfindungsgedankens. Im übrigen sei es in der Meß-, Regel- und Steuertechnik allgemein üblich, physikalische Werte durch andere physikalische Werte, die diese ersetzen können, zu messen. Für einen Meßtechniker sei es eine selbstverständliche Erkenntnis, daß die im Klagepatent geschützten Mittel, die ein Ausbleiben des Unterdrucksollwertes feststellten, auch alle die Mittel umfaßten, die stellvertretend für sie ein Ausbleiben des Unterdrucksollwertes ermittelten. Als solche Vergleichswerte seien in gleicher Weise der Ablauf einer Zeitspanne oder der Anstieg des Druckes auf einen Alarmdruckwert geeignet. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei seinen Feststellungen zur Herleitbarkeit des allgemeinen Erfindungsgedankens aus der Patentschrift in weiten Teilen das eingeholte Gutachten wörtlich und ohne jede weitere Auseinandersetzling mit den Ausführungen der Nebenintervenientin und der Beklagten in deren Schriftsätzen vom 4. Februar 1974 und 12, Februar 1974 in sein Urteil übernommen, Mangels eigener Sachkunde habe das Berufungsgericht den Gutachter persönlich hören oder ein Obergutachten einholen müssen. Insbesondere habe sich das Berufungsgericht nicht mit der von der Nebenintervenientin eingehend erörterten Frage auseinandergesetzt, von welchem Durchschnittsfachmann auszugehen sei. Nach den Ausführungen auf den Seiten 25 und 26 des Berufungsurteils sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein "Meßtechniker" als Durchschnittsfachmann in Betracht komme. Im Gegensatz dazu habe das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Erfindungshöhe insbesondere im Hinblick auf das Katalogblatt der Firma Sp^B und auf das Gebrauchsmuster 1 718 088 auf den Seiten 42 und 43 des Berufungsurteils auf einen Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte abgestellt. Entweder habe sich das Berufungsgericht bei der Beurteilung der "Herleitbarkeit” der Unterkombination einerseits und der Erfindungshöhe andererseits in einen Widerspruch verwickelt oder es mangele an einer Begründung für die Frage, von welchem Durchschnitts-fachmann auszugehen sei. 10 ( O'-' 3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. a) Das Berufungsgericht hat anhand der Klagepatentschrift zutreffend die dem Lösungsvorschlag nach dem Patentanspruch 1 zugrunde liegende Aufgabe ermittelt und die Merkmale des Lösungsvorschlages festgestellt. Daraus hat es anhand des Gesamtinhalts der Klagepatentschrift unter Heranziehung des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns im AnmeldeZeitpunkt die Aufgabe und die Lösung der von der Klägerin beanspruchten ünterkombination abgeleitet. Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Wegfall der ständigen Verbindung der Vakuumpumpe mit dem Wandzwischenraum und der Mittel, die als Kriterium einer gefährlichen Leckage eine Verzögerung der Herbeiführung des Unterdruckwertes anzeigen, die Lösung der Grundaufgabe und die Funktion des Gegenstandes des Klagepatents nicht in Frage stellen oder nicht beeinträchtigen. Die Verwendung eines auf einen bestimmten Druck eingestellten Druckschalters als Mittel zur Feststellung des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes liegt nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht außerhalb des Erfindungsgedankens. Mit diesen Erwägungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Herleitbarkeit der Unterkombination aus dem Patentanspruch 1 des Klagepatents bejaht. Dieses Erfordernis soll bei der Ermittlung des Schutzbereichs eines Patents verhüten, daß aus einer Patentschrift ein allgemeiner Erfindungsgedanke gebildet wird, der von der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Erfindung so verschieden ist, daß mit ihm in Wirklichkeit eine andere Erfindung an die Stelle der im Patent unter Schutz gestellten Erfindung gesetzt würde (BGH GRUR 1972, 538, 540 - Parkeinrichtung). Diesen Er- 11 wägungen tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts ausreichend Rechnung. b) Das Berufungsgericht hat seinen Ausführungen zur Schutzfähigkeit der ünterkombination vorangestellt, daß es für die Ermittlung der Reichweite des Erfindungsgedankens eines Patents auf das Verständnis des Durchschnittsfachmannes ankomme. Dabei sei auf den durchschnittlichen Wissensstand eines Praktikers des betreffenden Sondergebiets abzustellen. Als solches hat das Berufungsgericht das Gebiet der Lecksicherungsgeräte und Alarmgeräte bezeichnet. Ein Fachmann auf diesem Gebiet gehört nach Auffassung des Berufungsgerichts zu der größeren Gruppe der Meß-, Regel- und Steuertechniker. Das Berufungsgericht hat damit zutreffend auf den Wissensstand eines Praktikers auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte abgestellt, von dem zu erwarten ist, daß er entweder über Kenntnisse auf dem Gebiet der Meß-, Regelund Steuertechnik verfügt oder sich im Einzelfall von Fachleuten dieses Gebietes beraten läßt und sich auf diese Weise Kenntnisse auf diesem Gebiet verschafft. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht für die Frage der Offenbarung der von der Klägerin beanspruchten Unterkombination, insbesondere hinsichtlich der Verwendung eines auf einen bestimmten Druck eingestellten Druckschalters anstelle eines Zeitschalters, auf in der Meß-, Regel- und Steuertechnik übliche Methoden abstellt. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, hierfür die einem Meßtechniker mit durchschnittlichen Kenntnissen zuzurechnende Erkenntnis heranzuziehen, daß die im Klagepatent geschützten Mittel zur Feststellung des Ausbleibens des 12 Unterdrucksollwerts auch alle diejenigen Mittel umfassen, die das stellvertretend für sie ermitteln, weil als solche Vergleichswerte in gleicher Weise der Ablauf einer Zeitspanne oder der Druckanstieg auf einen Alarmdruckwert geeignet ist. Diese Erkenntnis ist auch bei einem Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte vorauszusetzen, weil er entweder über derartige Kenntnisse der Meß-, Regel- und Steuertechnik verfügt oder sie sich verschaffen kann. c) Die Revision hat keine weiteren Tatsachen genau und bestimmt bezeichnet, die das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Herleitbarkeit der Unterkombination aus der Klagepatentschrift unberücksichtigt gelassen haben soll. Die bloße Bezeichnung der Schriftsätze der Nebenintervenientin und der Beklagten vom 4. Februar 1974 und 12. Februar 1974 reicht zur Begründung der Rüge eines Verfahrensverstoßes, der darin gesehen wird, daß sich das Berufungsgericht nicht mit den darin enthaltenen Angriffen gegen das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen auseinandergesetzt habe, nicht aus (vgl. BGHZ 14, 205, 209 f). Besonders der erstgenannte Schriftsatz, dessen Ausführungen die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 12. Februar 1974 zu ihren eigenen gemacht hat, enthält auf 26 Seiten zahlreiche Angriffe gegen das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Versuch zu unternehmen, die zahlreichen Angriffe der Nebenintervenientin darauf durchzusehen, ob sie Behauptungen enthalten, mit denen sich das Berufungsgericht auseinanderzusetzen gehabt hätte, als es sich dem Gutachten in der Frage der Herleitbarkeit der Unterkombination aus -13- dem Patentanspruch 1 anschloß. Es wäre vielmehr Sache der Revision gewesen, im einzelnen aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten Tatsache aus den genannten Schriftsätzen sich das Berufungsgericht hätte näher beschäftigen müssen. Das ist nicht geschehen. Aus diesem Grunde scheitern auch die Verfahrensrügen der Revision, das Berufungsgericht hätte den Gutachter mündlich anhören oder ein Obergutachten einholen müssen. II. Das Berufungsgericht bejaht die Neuheit der Unterkombination gegenüber dem Stand der Technik in den deutschen Patentschriften 264 675» 454 153, 497 563, 517 651 und 901 371, in der Auslegeschrift 1 079 539, in der französischen Patentschrift 709 436, der schweizerischen Patentschrift 279 001 und der US-Patentschrift 1 325 913, dem deutschen Gebrauchsmuster 1 718 088 sowie in dem Katalogblatt A 7.11 und in dem Angebot der Firma Spf|mi vom 19. Oktober 1959. Es wertet die Unterkombination als fortschrittlich gegenüber den Einrichtungen nach der deutschen Patentschrift 497 563, der Auslegeschrift 1 079 530 und der schweizerischen Patentschrift 297 001. Es bejaht auch die Erfindungshöhe der Unterkombination gegenüber der Gesamtheit des oben aufgeführten Standes der Technik. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht den vollständigen Offenbarungsgehalt der deutschen Patentschrift 497 563 erkannt und deshalb zu Unrecht die Neuheit der Unterkombination gegenüber dieser Druckschrift bejaht. Die Rüge greift nicht durch. 14 - / ~- // iK a) Das Berufungsgericht hat der deutschen Patentschrift 497 563 die Beschreibung einer Einrichtung zur Feststellung von unzulässig aus geschlossenen Gefäßen austretenden Flüssigkeiten oder Gasen entnommen, deren Oberfläche gasdicht und stoffest starr ummantelt ist und bei der an den Zwischenraum zwischen der Ummantelung und dem Gefäß eine Vakuumpumpe angeschlossen ist. Bei dieser Einrichtung könne zu dem Nachweis von unzulässig aus dem Gefäß in den Zwischenraum ausgetretenen Gasen mittels der Vakuumpumpe ein Unterdrück in dem Hohl- (d.h. Zwischen- )raum hervorgerufen und aufrechterhalten werden. Diese Anordnung könne auch selbsttätig betrieben werden; dabei werde mit dem Absinken des oberen Druckwertes des Unterdrucks zugleich selbsttätig der Antriebsmotor der Pumpe eingeschaltet und der Hahn 7 geöffnet und beim Erreichen des Unterdrucksollwertes der die Pumpe abschließende Hahn 10 (Abb. 1) selbsttätig geschlossen. Darin sei bereits eine selbsttätige Einsatzsteuerung der Vakuumpumpe beschrieben. Die Erfindung nach der Patentschrift 497 563 solle auch das Ausbleiben des Unterdrucksollwertes anzei-gen, wenn eine gefährliche Leckage eintrete. Nicht nur jede Änderung des Druckes im Wandzwischenraum solle durch den Manometer angezeigt werden, der sofort Alarm gebe, sondern es solle auch laufend jede Druckerhöhung durch ein schreibendes Meßgerät aufgezeichnet werden. Damit sei die Merkmalsgruppe (2) (b) der Unterkombination vorweggenommen. Aus der Patentschrift 497 563 gehe aber nicht die Kombination der Merkmalsgruppe (1) (b) /Einsatzregelung in Verbindung mit einer Pumpenleistung, die nur die Leckverluste kleiner, unschädlicher Leckagen beseitigen kann/ in Verbindung mit dem Merkmal (2) (b) /Anzeige des Ausbleibens des Unterdrucksollwertes als Kriterium einer schädlichen Leckage/ hervor. Auf den Seiten 40/41 der Urteilsausfertigung führt das Berufungsgericht weiter aus, die Patentschrift 497 563 zeige nicht den Gedanken, eine Einsatzregelung vorzusehen, die den Druck innerhalb eines bestimmten Unterdrucksollbereiches und eines normalen Zeitbereiches nur dann halte, wenn er infolge unschädlicher kleiner Undichtheiten absinke. Die Pumpe solle vielmehr nach ihrem Wiedereinschalten das Vakuum wiederhersteilen, einerlei ob eine schädliche oder unschädliche Leckage vorliege. Der Erfindung nach dem Patent 497 563 liege nur eine einzige Aufgabe zugrunde, im Wandzwischenraum (auftretende) Druckänderungen kontrollieren und unter Alarmabgabe anzeigen zu können, gleichgültig ob sie von unschädlichen oder schädlichen Leckagen her-kommen. Gegenüber der Unterkombination nach dem Klagepatent fehle der Gedanke, die Vakuumpumpe so auszulegen, daß sie den Unterdrucksollwert nur aufrechterhält, soweit er infolge imvermeidlicher und unschädlicher kleiner Undichtheiten absinkt. Erst bei einer entsprechend kleinen Pumpenleistung könnten die ein Ausbleiben der Herbeiführung des Unterdrucksollwertes feststellenden Mittel (das den Druckanstieg zeitabhängig aufzeichnende Papierband) alle schädlichen Lecks anzeigen. Eine Pumpenleistung, die die Leckverluste der schädlichen, kleineren Lecks in einer normalen Zeitspanne beseitigen könne, führe den Unterdrucksollwert auch bei solchen Lecks herbei und mache nur das Vorliegen schädlicher größerer Lecks anzeig-bar. b) Bei der Bewertung des Offenbarungsgehalts der deutschen Patentschrift 497 563 ist dem Berufungsgericht kein Prozeßverstoß unterlaufen. Die Überwachungseinrich- 16 tung nach dieser Druckschrift verfolgt das Ziel, durch die Überwachung eines im Mantelraum aufrechterhaltenen Unterdrucks jeden auftretenden Fehler sofort selbsttätig anzuzeigen (S. 2, Z. 46 - 55). Durch Verwendung selbsttätig arbeitender Saugpumpenanlagen in Verbindung mit elektrischen Signalisierungsmitteln, z.B. eines Kontaktmanometers soll der Mantelraum laufend mit geringen Kosten auf Undichtheiten überprüft und die jeweilig aufgetretene Störung sofort angezeigt werden (S.2, Z.55 - 64). Diesem Ziel dient auch das schreibende Meßgerät für die laufende Messung des im Mantelraum herrschenden Druckes (S.4, Z.54 - 57). Die Patentschrift 497 563 beschreibt nicht ausdrücklich, in Fällen einer ungefährlichen Leckage, zu deren Beseitigung die Leistung der Vakuumpumpe ausreicht, das Auslösen eines Leckalarms zu vermeiden und nur bei gefährlichen Leckagen, bei denen die Leckverluste größer sind als die Leistung der Vakuumpumpe, diese festzustellen und eine Alarmgabe zu erhalten. Sie zeigt auch keine dafür geeigneten Mittel. In dieser Druckschrift wird nicht ausdrücklich zwischen ungefährlichen und gefährlichen Leckagen unterschieden und werden keine Mittel genannt, die bei den ersteren für eine Beseitigung sorgen, ohne einen Alarm zu geben, und nur bei den zuletztgenannten gefährlichen Leckagen diese feststellen und einen Alarm geben. Aus der von der Revision bezeichneten Stelle (S.4, Z.59 - 71) der Patentschrift 497 563 brauchte das Berufungsgericht eine solche Unterscheidung nicht zu entnehmen. Dort ist zwar vorgeschlagen, durch die Entzündung des von der Säugpumpe angesaugten Gas- oder Gasluftgemisches eine Signalgebung herbeizuführen. Wenn die Revision daraus ableitet, die Entzündung eines Gasluftgemisches sei erst bei einem bestimmten Gasgehalt möglich, deshalb erkenne der Fachmann, daß bei unschädlichen Leckagen noch kein Alarm ausgelöst, dagegen bei schädlichen Leckagen Alarm gegeben werde, so vermag der Senat einen Denkfehler des Berufungsgerichts bei der Würdigung der durch die Patentschrift 497 563 vermittelten Offenbarung nicht zu erkennen. Die Patentschrift 497 563 lehrt an der genannten Stelle nbei nicht vollständig intakter Anlage” ”durch die Entzündung einer geringen Gasmenge” "eine Signalgebung herbeizuführen” (S.4, Z.62, 67, 68/69). Im Zusammenhang mit den Angaben "jeden an der Prüfungseinrichtung auftretenden Fehler" (S.2, Z.53/54) oder "jede Störung in der Anlage" (S.4, Z.32/33) "sofort selbsttätig anzuzeigen" (S.2 Z.54/55) oder "durch eine Druckänderung am Manometer anzuzeigen, z.B. durch Kontaktschluß im Manometer die Glocke der Signalanlage in Tätigkeit zu setzen" (S.4, Z.33-37) und dem einleitend dargestellten Ziel der Erfindung, Lebewesen vor der Gefahr des unbemerkten Gasaustritts zu schützen und Gasexplosionen zu verhindern (S.1, Z.11/12), begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht der von der Revision bezeichneten Beschreibungsstelle und dem Gesamtinhalt der Patentschrift 497 563 keine Unterscheidung zwischen unschädlichen und schädlichen Leckagen entnommen hat. Die Revision legt in den Offenbarungsgehalt dieser Druckschrift Erkenntnisse hinein, die erst durch das Klagepatent vermittelt worden sind. Mag die Pumpenleistung bei der Vorrichtung nach der Patentschrift 497 563 auch den unschädlichen, kleinen Leckagen angepaßt werden können, so zeigt die Revision nicht auf, welche Mittel vorgesehen sind, die in solchen Fällen zur Vermeidung einer Alarm*, gäbe vorgesehen sind. Nach der Beschreibung der Patentschrift 497 563 soll jede Störung sofort angezeigt werden, was nach dem oben dargestellten Zusammenhang bedeutet, daß dann auch Alarm ausgelöst werden soll. Deshalb ist es nicht prozeßordnungswidrig, wenn das Berufungsgericht die Neuheit der Unterkombination gegenüber dieser Druckschrift bejaht hat. 2. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die LecküberwachungsVorrichtung nach der deutschen Patentschrift 497 563 die streitige Unterkombination nahegelegt habe, weshalb dieser die Erfindungshöhe fehle. Die Revision meint, die Auslegung der Pumpe auf die unschädlichen, kleinen Leckagen mit einer kleinen Pumpenleistung stelle den Meßtechniker vor kein besonderes Problem. Eine selbsttätige Anlage verlange von sich aus, daß zwischen unschädlichen und schädlichen Leckagen und zwischen Pumpenleistungen zur Beseitigung von Leckverlusten unschädlicher und schädlicher Leckagen differenziert werde. Auch die Anlage nach der Patentschrift 497 563 müsse bei Selbsttätigkeit die unschädlichen Leckagen als Ursache eines Alarms ausscheiden. Das schließe notwendigerweise die streitige Unterkombination ein. Auch diese Betrachtungsweise ist unzulässig. Sie legt in den Offenbarungsgehalt der Patentschrift 497 563 Erkenntnisse hinein, die der Fachmann erst auf Grund der Streitpatentschrift gewinnen konnte. Die Patentschrift 497 563 lenkt von der Erkenntnis ab, zwischen unschädlichen, d. h. von der Pumpe zu kompensierenden Leckagen und schädlichen Leckagen, deren Leckverlusten die Valraumpumpe nicht mehr Herr wird, zu unterscheiden und nur im letzten Falle einen Alarm zu geben, denn sie lehrt, jeden auftretenden Fehler oder die jeweilig auftretende Störung sofort anzuzeigen (S.2, Z.54/55 und 62 - 64). Es läßt deshalb keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht die Unterkombination durch die Patentschrift 497 563 nicht als nahegelegt angesehen hat. 3. Schließlich kann die Revision auch nicht mit der Rüge durchdringen, die Erfindungshöhe der Unterkombination sei deshalb fehlerhaft beurteilt, weil ein Meß-, Regel- und Steuertechniker, der die Erkenntnisse aus dem Angebot der Firma Sp^^^ Hinweise der Patent- schrift 497 563 einbezogen habe, automatisch zu der streitigen Unterkombination gelangt wäre. Dem Angebot der Firma SpfHVsei zu entnehmen gewesen, den Kompressor, der der Vakuumpumpe gleichzusetzen sei, so auszulegen, daß er den Druck im Unterdrucksollbereich nur bei Vorliegen unschädlicher Leckagen hätte halten sollen. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß das Katalogblatt A 7.11 und das Lieferangebot der Firma SpdHP vom 19. Oktober 1959 sich mit einem vollautomatischen Trockenluft-Füllgerät befassen, das Koaxialkabel und Hohlleiteranlagen mit trockenem Gas unter Überdruck füllt, um sie gegen das Eindringen von Wasser oder feuchter Luft zu schützen. Die Arbeitsweise des Trockenluft-Füllgeräts vollzieht sich in einer Füll- und Konstanthaltungsphase, nach der das Leitungssystem dicht abgeschlossen wird, und in der Regenerierungsphase, während der das Ausheizen der Trockenpatrone erfolgt und die Trockenmasse auf Raumtemperatur gekühlt wird. Während der letzten Phase bleibt das Leitungssystem dicht abgeschlossen. Ein Kompressor dient dazu, den Überdruck innerhalb eines Überdrucksollbereiches aufrechtzuerhalten, weil ein absolut dichtes Leitungssystem technisch nicht herstellbar 20 ist. Der Kompressor wird eingeschaltet, wenn der Druck den unteren Grenzwert von 200 mm WS erreicht, und abgeschaltet, wenn der Druck auf den oberen Grenzwert von 250 mm WS gestiegen ist. Bleibt der Druck innerhalb des Drucksollbereiches, wird kein Alarm gegeben, weil der Kompressor die Leckverluste beseitigen und den Solldruck von 250 mm WS wiederherstellen kann. Wenn der Druck im Leitungssystem während des Regenerierbetriebs, während dessen der Kompressor nicht mit dem Hohlraum des Koaxialkabels verbunden ist, unter 100 mm WS abgesunken ist, erfolgt eine Alarmgabe. Das Berufungsgericht folgert daraus, daß das Absinken des Druckes, das den Alarm auslöst, erfolgt, ohne daß der Kompressor versucht, den Überdrucksollwert im Hohlraum des Koaxialkabels aufrechtzuerhalten. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist bei dieser Einrichtung kein Mittel verwendet, das ein Ausbleiben der Herbeiführung des DruckSollwertes im Wandzwischenraum als Kriterium einer Leckage anzeigt, sondern ein Mittel vorgesehen, das ein Ausbleiben des Drucksollwertes im Wandzwischenraum als Kriterium einer Leckage verwendet. Diese Einrichtung offenbare deshalb die streitige Unterkombination nicht. Sie habe dahin auch keinen Weg weisen können. Sie liege nicht nur auf einem ganz anderen Wissensgebiet als das. Klagepatent, sondern unterscheide sich auch in der Aufgabenstellung und in der Lösung erheblich von der streitigen Unterkombination. Eine schädliche Leckage könne nicht erkannt und angezeigt werden, wenn der Kompressor seine Preßluft der zu regenerierenden Trockenpatrone, nicht aber dem Hohlleiter liefere; dann könne nämlich nicht festgestellt werden, ob die gerade vorhandenen Leckageverluste die Leistung des Kompressors überstiegen. Selbst wenn man annehme, daß der Kompressor 21 in seiner Leistung so ausgelegt sei, daß er den Druck im Überdrucksollbereich nur bei unschädlichen Leckagen halten könne, habe es für einen Fachmann auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte nicht nahegelegen, das Gerät nach der Patentschrift 497 563 zu der streitigen Unterkombination zu ergänzen. Die Einrichtung der Firma Sp^^i sei nicht mit einem Gerät zu vergleichen, das Undichtheiten an Flüssigkeits- und Gaslagerbehältern anzeige, bei dem ein Auswandern des Druckes aus einem Unterdrucksollbereich im schützenden Wandzwischenraum im Gegensatz zu unschädlichen Leckagen bei einer schädlichen Leckage anzeigen solle. Beide Geräte gehörten verschiedenen Wissensgebieten an und seien auch getrennt voneinander technisch entwickelt worden. b) Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Leckanzeigevorrichtung des Trockenluft füllgerät es der Firma SpflHB weist gegenüber der streitigen Unterkombination so wesentliche Unterschiede auf, daß eine Kombination der aus ihr zu gewinnenden Erkenntnisse mit der Lecküberwachungsvorrichtung nach der deutschen Patentschrift 497 563 nicht ohne weiteres zu der im Klagepatent geschützten Unterkombination führt. Zunächst wird bei ihr kein Unterdrück aufrechterhalten, sondern der Überdruck in mit trockenem Gas gefüllten Hohlräumen mittels eines Kompressors in einem bestimmten Überdruckbereich gehalten. Während einer Betriebsphase, während der der Kompressor nicht mit den Hohlräumen verbunden ist, erfolgt eine Alarmgabe, wenn der Überdruck in den Hohlräumen unter einen Alarmdruckwert abgesunken ist. Bei der streitigen Unterkombination steht die Vakuumpumpe dann mit dem Wandzwischenraum in Verbin- 22 dung, wenn sich der Unterdrück erhöht; eine Alarmgabe erfolgt nicht schon dann, wenn ein bestimmter Unterdruckgrenzwert erreicht wird, sondern dann, wenn die Pumpenleistung nicht ausreicht, um den bei einer gefährlichen Leckage eintretenden Leckverlust auszugleichen und den erforderlichen Unterdrück wiederherstellen zu können. Die aus der deutschen Patentschrift 497 563 und aus dem Katalogblatt A 7.11 und dem Lieferangebot der Firma Spf[|HB vom 19. Oktober 1959 insgesamt zu gewinnenden Erkenntnisse führen den Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet der Lecksicherungsgeräte mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Meß-, Regel- und Steuertechnik nicht zu der streitigen Unterkombination. Die dazu erforderlichen Schritte übersteigen das Maß des durchschnittlichen Könnens, das bei einem solchen Fachmann zu erwarten ist. Die Unterkombination ist deshalb durch den Gesamtinhalt der genannten Druckschriften nicht nahegelegt worden. 4. Auch die Rüge, die Einbruchsicherung nach dem Gebrauchsmuster 1 718 088 gehöre zu dem Gebiet der Wamge-räte, die nichts anderes bewirkten, als unter Verwendungen von Erfahrungen aus der Meßtechnik Warnsignale zu zeigen und zu vermitteln wie die Lecküberwachungseinrichtung nach dem Klagepatent, hat keinen Erfolg. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß bei dieser Einbruchsicherung nicht zwischen schädlichen und unschädlichen Leckagen differenziert werde. Bei Einbruchsicherungen von Fenstern und Türen, bei denen im Zwischenraum einer Doppelwand ein Unterdrück aufrechterhalten werde, sei es nicht sinnvoll bei der Pumpenleistung auf Leckagen verschienen Grades abzustellen; entscheidend sei, daß im Ernstfälle Alarm gegeben werde; im Ernstfall werde aber zu demindest eine Wand zerstört, so daß ein Zwischenraum mit einem Vakuum (Unterdrück) gar nicht mehr vorliege. b) Mag auch eine Einbruchsicherung, die mit einem aufrechterhaltenen Unterdrück arbeitet, zu den Warngeräten zählen, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Sicherung nach dem Gebrauchsmuster 1 718 088 nicht als neuheitsschädlich und nicht als der Erfindungshöhe der Kombination entgegenstehend gewertet hat. Die Revision hat nicht aufgezeigt, durch welche Maßnahmen bei dieser Sicherung der Erfindungsgedanke der Unterkombination dem Fachmann nahegelegt worden sein soll. Das Berufungsgericht hat die Unterkombination daher zu Recht als erfinderisch gewertet. III. Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das Leckanzeigegerät der Beklagten benutze die im Klagepatent geschützte Unterkombination, erhebt die Revision keine Rüge. Das Berufungsgericht begründet seine Feststellung damit, das Leckanzeigegerät der Beklagten habe eine Einrichtung zur selbsttätigen druckabhängigen Ein-satzregelung der Vakuumpumpe * die bei unschädlichen Leckagen den Druck im Wandzwischenraum innerhalb eines bestimmten Unterdrucksollbereiches halte, aber einen Alarm vermeide; es sei auch eine zweite Einrichtung zur Auslösung eines Leckalarmes bei Ausbleiben des Unterdrucksollwertes vorhanden, die einen auf einen bestimmten Alarmdruckwert eingestellten Alarmdruckschalter beim Ausbleiben des Unterdrucksollwertes als Alarmeinrichtung benutze. Diese Feststellungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. IV. Die Revision ist daher unbegründet. Die Fassung des Urteilsausspruchs zu I 3 bedarf keiner Klarstellung, nachdem sich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat anwesende Patentinhaber damit einverstanden erklärt hat, daß die Verpflichtung der Beklagten zur Leistung des Schadenersatzes an die Klägerin festgestellt werden soll, und die Parteien dieser Urteilsfassung nicht widersprochen haben. Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Eingangssatz der Verurteilung zur Unterlassung ist der Änderung des § 890 ZPO durch das Einführungsgesetz zu dem Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 409) anzupassen. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Windisch Brodeßer