" Schiahaus stellungsregal für insbesondere Damenabsatzschuhe und deren Vorwahl bei Selbstbedienung des Kunden, mit in einem Gestell senkrecht untereinander, parallel angeordneten Stangenpaaren mit Je einer hinteren oberen und vorderen unteren Stange zu dem Auflegen von Schuhen, dadurch gekennzeichnet, daß die Stangen, in einer Ebene zick-zack- oder wellenförmig geformt, so im Gestell angeordnet sind, daß aufgelegte Schuhe zu dem Betrachter eine nach unten geneigte und schräge Stellung einnehmen. a) Der Erfindung liegt demnach die Aufgabe zugrunde, ein Schuhausstellungsregal zu schaffen, das die genannten Nachteile vermeidet, indem es die auszustellenden Schuhe derart aufnimmt, daß sie eine nach unten geneigte, schräge Stellung einnehmen und dadurch dem Betrachter mehr in Seitenansicht gezeigt werden. b) Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die im Regal paarweise und höhenverschieden senkrecht untereinander angebrachten Auflagestangen in einer Ebene zickzack- oder wellenförmig auszubilden, und sie so im Gestell anzuordnen, daß die aufgelegten Schuhe zu dem Be- h, um ihre Längsachse gedrehter Lage auf den Schenkeln der Auflagestangen ruhen, und daraus, daß eine solche Ausstellungsart dem Fachmann als von vornherein ungünstig und daher abwegig erscheinen müßte, ergibt sich aber, daß mit den Worten "in einer Ebene" hier nur eine horizontale Ebene gemeint sein konnte. 1. >Nicht neuheitsschädlich sind zunächst diejenigen Entgegenhaltungen, bei denen die zur Aufnahme der Schuhe (oder anderer Waren) bestimmten Einrichtungen aus gerade geformten Teilen (Stäben, Stangen, Leisten, Platten) bestehen, weil sich die Lehre des Streitpatents von ihnen durch die Zickzack- oder Wellenform der Auflagestangen unterscheidet. unterscheidet sich das Schuhausstellungsregal nach dem v Streitpatent insbesondere dadurch, daß die von ihm aufgenommenen Schuhe auf in verschiedenen Höhen angebrachten, zickzack- oder wellenförmig ausgebildeten Stangenpaaren ruhen, die ihnen eine nach unten geneigte und schräge Lage verleihen. Die die Schräglage der Schuhe bewirkende Formgebung der AuflageStangen unterscheidet die Lehre des Streitpatents auch vom Gegenstand der USA-Patentschrift W(HP einem Schuhregal, bei dem die Schuhe mit dem Absatz in die nach unten sich verengenden Zwischenräume eines zickzackförmig gebogenen Drahtgestells eingehängt und in nach unten geneigter, aber gerade nach vorn gerichteter Lage mit der Sohle auf einem horizontal geführten geraden Draht ruhen. Von dieser Halterung unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents bereits dadurch, daß er als Regal zur Aufnahme einer größeren Zahl von Schuhen ausgebildet ist. Die niederländische Patentschrift Sl Sfc bezieht sich auf ein aus Tragstäben und Pfosten gebildetes Gestell; das Ausführungsbeispiel zeigt ein zur Aufnahme von Flaschen bestimmtes Gestell, bei dem die Tragstäbe gewellt ausgebildet und zu senkrecht übereinander liegenden Paaren derart zusammengefaßt sind, daß die vorderen Stäbe höher liegen als die hinteren. patents um ein Gestell zur Ausstellung von Schuhen, bei dem die vorderen Stangen tiefer als die hinteren liegen und bei dem die Stangen so in einer Ebene zickzack- oder wellenförmig ausgebildet sind, daß die ausgestellten Schuhe zu dem Betrachter hin eine nach unten geneigte und schräge Lage einnehmen. Betrachtet man die Vorveröffentlichung in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich ein wesentlicher Unterschied bereits daraus, daß es sich bei ihr um ein mehrteiliges, zu dem Zurschaustellen der verschiedensten Waren bestimmtes Gestell, beim Streitpatent dagegen um ein einteiliges Regal handelt, das ausschließlich zu dem Ausstellen von Schuhen dient. Aber auch gegenüber dem in Figur 3 der Entgegenahltung dargestellten, zur Aufnahme von Flaschen oder ähnlich geformten Waren bestimmten Einhängeteil allein ist die Lehre des Streitpatents schon deswegen neu, weil der Flaschenträger neben den gewellten, nur an den vorderen beiden schrägen Wangen 14 angebrachten Stangen 13 eine horizontal verlaufende, den Beim Schuhregal nach dem Streitpatent werden demgegenüber die Schuhe allein von den zickzack- oder wellenförmigen Stangen getragen, und zwar derart, daß jeder Schuh sowohl auf einer an den beiden hinteren als auch auf einer an den beiden vorderen, überdies senkrechten Pfosten des Regals befestigten QuerStangen ruht, und eine gerade geformte vordere Abschlußstange nicht vorhanden ist. Das Schuhausstellungsregal nach dem Streitpatent weist gegenüber den vorbekannten auch einen technischen Fortschritt auf.Es erfüllt seine Aufgaben, die ausgestellten Schuhe möglichst wirkungsvoll zu präsentieren und die Ordnung im Regal auch nach Herausnahme und Wiedereinstellen einzelner Schuhe durch die Kunden aufrechtzuerhalten, besser als jede der aus den Entgegenhaltungen bekannte Vorrichtung. Von den vorbekannten Schuhoder Warenregalen weist keines die technischen Voraussetzungen für eine solche, das Gesamtbild auflockernde und den einzelnen Schuh in seiner günstigsten Stellung zeigende Ausstellungsweise auf.Das gilt für die unter II 1 behandelte Gruppe von Entgegenhaltungen deshalb, weil die bei ihnen verwendeten geraden Auflageelemente die geschilderte Schrägstellung der ausgestellten Schuhe nicht zulassen. Die Einzel-Schuhalterung nach dem deutschen Gebrauchsmuster ■ BP und das zur Aufnahme von Flaschen bestimmte Gestell nach der niederländischen Patentschrift lassen wegen ihrer gattungs- und aufgabenmäßigen Abweichungen vom Schuhausstellungsregal des Streitpatents einen Fortschrittsvergleich nicht zu. 1. Zwar konnte der Fachmann vom Inhalt der US-Pa-tentschrift 0 flB insofern ausgehen, als diese ein Regal mit senkrecht untereinander, parallel zueinander angeordneten Stangenpaaren mit je einer hinteren oberen und einer vorderen unteren Stange zu dem Auflegen von Schuhen vorgeschlagen hatte. Eine Anregung zu dem Gedanken, die horizontalen Tragelemente eines Schuhausstellungsregal zickzackförmig zu gestalten, so daß den Schuhen nicht nur eine nach vorn unten geneigte, sondern zugleich auch seitlich schräge, ihre Seitenansicht und Absatzform zeigende Stellung verliehen wird, konnten dagegen die Vorveröffentlichungen, bei denen die Schuhe auf gerade geformten Teilen (Stangen, Stäben, Platten) angestellt werden (oben zu I 1) nicht bieten. Die US-Patentschrift 0|d war daher eher geeignet, den Fachmann davon abzuhalten als ihn anzuregen, eine nach vorn unten gerichtete und gleichzeitig seitlich schräge Stellung der Schuhe mit nichtbeweglichen, fest in den flachen Rahmen eines Regals eingebauten Auflagestangen zu erreichen zu suchen. Daß sich - wie die festgestellte Fortschrittlichkeit der Lehre nach dem Streitpatent zeigt - für derartige Schuhausstellungsregale eine zickzack- oder wellenförmige Ausbildung gleichwohl besonders eignet, ergab sich aus ganz anderen, mit der Wahl dieser Form bei Flaschenregalen nicht zusammenhängenden Überlegungen. Bei dem dort dargestellten Flaschenregal sind - von anderen konstruktiven Unterschieden abgesehen - die AuflageStangen nicht in waagerechter Ebene, sondern senkrecht zur schräg verlaufenden Wange 14 gewellt, was zur Folge hat, daß auch die kurzen Schenkel zwischen den Wellenkämmen und -tälern nicht waagerecht, sondern schräg von ob.en nach unten verlaufen. Das wird bei dem Flaschenregal nach Figur 3 der französischen Patentschrift noch besonders dadurch deutlich, daß hier die Flaschen durch die Wellungen der AuflageStangen nur seitlich abgestützt werden, mit dem Boden dagegen auf einer geraden Stange ruhen. Das betont die Aufgabe dieses Regals, die ausgestellten Waren zwar nach vorn unten geneigt, aber nicht seitlich schräg darzubieten, so daß sich dadurch keine Anregung zur Lösung der Aufgabe ergeben konnte, die sich das Streitpatent gestellt hat. 5. Die erfinderische Leistung des Anmelders liegt in der Erkenntnis, daß die bei der Ausstellung von einzelnen Schuhen besonders vorteilhafte, nach vorn unten geneigte und zugleich schräg gerichtete Stellung sich auch bei der Ausstellung einer ganzen Schuh-Kollektion in dem verhältnismäßig flachen Rahmen eines Regals dadurch erzielen läßt, daß für die Auflagestangen eine Wellen- oder Zickzackform gewählt wird und diese Stangen so angeordnet werden, daß für jeden ausgestellten Schuh eine aus je zwei treppenstufenartigen, waagerechten Schenkeln gebildete Auflage für Absatz und Sohle gewonnen wird.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 20. Juni 1974 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 55/71 URTEIL in der PatentnichtigkeitsSache der Firma Peter ______ durch den Gesellscha: Mal oHG, FMHP/MflD, vertreten ;er Dipl.-Kaufmann Dr. Peter LflBtetraße Klägerin und Berufungsklägerin, gegen Joachim Lafli, KoflBB-ObflMB, MoHHplatz 0, Beklagter und Berufungsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte und Prof. Dr. Patentanwalt 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler für Recht erkannt; Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenat II) des Bundespatentgerichts vom 12. Mai 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Inhaber des am 6. April 1961 angemeldeten Patents flP MP, dessen einziger Anspruch wie folgt lautet: " Schiahaus stellungsregal für insbesondere Damenabsatzschuhe und deren Vorwahl bei Selbstbedienung des Kunden, mit in einem Gestell senkrecht untereinander, parallel angeordneten Stangenpaaren mit Je einer hinteren oberen und vorderen unteren Stange zu dem Auflegen von Schuhen, dadurch gekennzeichnet, daß die Stangen, in einer Ebene zick-zack- oder wellenförmig geformt, so im Gestell angeordnet sind, daß aufgelegte Schuhe zu dem Betrachter eine nach unten geneigte und schräge Stellung einnehmen. n Die Klägerin hat gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Nichtigerklärung weiter. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Als gerichtlicher Sachverständiger hat der Dozent Franz J. OflB ein schriftliches Gutachten erstattet und in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Entscheidungsgründe Die Berufung führt nicht zu dem Erfolg. I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Schuhausstellungsregal insbesondere für Damenabsatzschuhe. Die Patentschrift geht davon aus, daß in Schuhgeschäften - insbesondere Selbstbedienungsgeschäften - dem Käufer die Schuhe in großer Zahl sichtbar und greifbar nebeneinander vorgestellt werden müssen, damit er aus einer möglichst vollständigen Kollektion eine Vorauswahl treffen kann. Hierfür seien raumsparende Schuhständer bekanntgeworden, bei denen die Schuhe auf senkrecht unter- einander angeordneten Stangenpaaren mit Je einer hinteren oberen und einer vorderen unteren Stange aufgelegt werden. Bei dieser Art der Ausstellung leide infolge der gleichen Ausrichtung sämtlicher Schuhe das Gesamtbild; sie biete zudem dem Kunden lediglich die Vorderseite der Schuhe dar, während er größeren Wert auf die Seitenansicht lege, die ihm die ganze Form des Schuhes und die Anordnung und Ausbildung des Absatzes zeige. a) Der Erfindung liegt demnach die Aufgabe zugrunde, ein Schuhausstellungsregal zu schaffen, das die genannten Nachteile vermeidet, indem es die auszustellenden Schuhe derart aufnimmt, daß sie eine nach unten geneigte, schräge Stellung einnehmen und dadurch dem Betrachter mehr in Seitenansicht gezeigt werden. Eine Verbesserung des Gesamtbildes soll weiter dadurch erreicht werden, daß die Ausrichtung der Schuhe innerhalb des Regals geändert werden kann. In die Aufgabenstellung einzubeziehen ist, wenngleich als Teil derselben in der Patentschrift nicht ausdrücklich aufgeführt, der weitere, dem Fachmann ohne weiteres erkennbare Vorteil, daß Jeder Schuh der ausgestellten Kollektion seinen bestimmten Platz hat, wodurch die Ordnung im Regal auch dann aufrechterhalten bleibt, wenn der Kunde ihn von diesen Platz weggenommen und sodann wieder an die gleiche Stelle zurückgestellt hat. b) Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die im Regal paarweise und höhenverschieden senkrecht untereinander angebrachten Auflagestangen in einer Ebene zickzack- oder wellenförmig auszubilden, und sie so im Gestell anzuordnen, daß die aufgelegten Schuhe zu dem Be- trachter hin eine nach unten geneigte und schräge Stellung einnehmen. Aus der Patentschrift ergibt sich nicht expressis verbis, daß die Stangen in einer waagerechten Ebene zickzack- oder wellenförmig ausgebildet sein sollen, Im Patentanspruch wie in Spalte 1 Zeile 21 der Beschreibung heißt es nur, daß die Stangen "in einer Ebene zickzack- oder wellenförmig geformt sein sollen. In Verbindung mit der Zeichnung, aus der für den Fachmann deut lieh erkennbar ist, daß die dort dargestellten Schuhe nicht in gekippter, d. h, um ihre Längsachse gedrehter Lage auf den Schenkeln der Auflagestangen ruhen, und daraus, daß eine solche Ausstellungsart dem Fachmann als von vornherein ungünstig und daher abwegig erscheinen müßte, ergibt sich aber, daß mit den Worten "in einer Ebene" hier nur eine horizontale Ebene gemeint sein konnte. Es bedarf daher nicht eines Zurückgreifens auf die ursprünglichen Unterlagen der Patentanmeldung, in deren Anspruch 1 es hieß, daß "die zur Horizontalen abge winkelten Schenkel das Schuhauflager ergeben", um zu einer entsprechenden Auslegung der Patentschrift zu gelangen. c) Den Gegenstand des Streitpatents bildet demgemäß ein Schuhausstellungsregal - insbesondere für Damen-absatzschuhe - mit folgenden Merkmalen: (1) Das Regal weist Stangenpaare auf, die (a) senkrecht untereinander angebracht sind, (b) parallel zueinander verlaufen und (c) aus je einer hinteren oberen und einer vorderen unteren Stange bestehen. (2) Die Stangen sind (a) in einer (waagerechten) Ebene zickzack- oder wellenförmig ausgebildet und (b) so im Gestell angeordnet, daß die aufgelegten Schuhe eine (aa) nach unten geneigte und (bb) schräge Stellung einnehmen. II. Die Lehre des Streitpatents war im Anmeldezeitpunkt gegenüber dem Stande der Technik neu. 1. >Nicht neuheitsschädlich sind zunächst diejenigen Entgegenhaltungen, bei denen die zur Aufnahme der Schuhe (oder anderer Waren) bestimmten Einrichtungen aus gerade geformten Teilen (Stäben, Stangen, Leisten, Platten) bestehen, weil sich die Lehre des Streitpatents von ihnen durch die Zickzack- oder Wellenform der Auflagestangen unterscheidet. Bereits wegen dieses Unterschiedes scheiden die USA-Patentschriften HP, HflH HP» H0P HP sowie das deutsche Gebrauchsmuster 00 HP und die schweizerische Patentschrift HP 0P als neuheitsschädliche Vorveröffentlichungen aus. 2. Eine weitere Gruppe von Entgegenhaltungen bezieht sich auf Schuhablagegestelle, bei denen die Schuhe in senkrechter Lage über die Biegestellen von zickzack- oder wellenförmig gebogenen Drähten gestülpt (USA-Patent-schrift HflH ^H) oder mit dem Absatz darin festgehalten werden (USA-Patentschrift HHP PP)» oder bei denen das gleiche in zickzackförmigen Ausnehmungen von Blechstrei- fen geschieht (USA-Patentschritt SlflPflP)« Von ihnen . unterscheidet sich das Schuhausstellungsregal nach dem v Streitpatent insbesondere dadurch, daß die von ihm aufgenommenen Schuhe auf in verschiedenen Höhen angebrachten, zickzack- oder wellenförmig ausgebildeten Stangenpaaren ruhen, die ihnen eine nach unten geneigte und schräge Lage verleihen. Die die Schräglage der Schuhe bewirkende Formgebung der AuflageStangen unterscheidet die Lehre des Streitpatents auch vom Gegenstand der USA-Patentschrift W(HP einem Schuhregal, bei dem die Schuhe mit dem Absatz in die nach unten sich verengenden Zwischenräume eines zickzackförmig gebogenen Drahtgestells eingehängt und in nach unten geneigter, aber gerade nach vorn gerichteter Lage mit der Sohle auf einem horizontal geführten geraden Draht ruhen. 3 • Das deutsche Gebrauchsmuster 0 mi SP zeigt eine Halterung für einen einzelnen Schuh, die auf einen nicht näher beschriebenen DekorationsStänder aufmontiert werden kann. Von dieser Halterung unterscheidet sich der Gegenstand des Streitpatents bereits dadurch, daß er als Regal zur Aufnahme einer größeren Zahl von Schuhen ausgebildet ist. 4. Die niederländische Patentschrift Sl Sfc bezieht sich auf ein aus Tragstäben und Pfosten gebildetes Gestell; das Ausführungsbeispiel zeigt ein zur Aufnahme von Flaschen bestimmtes Gestell, bei dem die Tragstäbe gewellt ausgebildet und zu senkrecht übereinander liegenden Paaren derart zusammengefaßt sind, daß die vorderen Stäbe höher liegen als die hinteren. Im Unterschied dazu handelt es sich beim Gegenstand des Streit- patents um ein Gestell zur Ausstellung von Schuhen, bei dem die vorderen Stangen tiefer als die hinteren liegen und bei dem die Stangen so in einer Ebene zickzack- oder wellenförmig ausgebildet sind, daß die ausgestellten Schuhe zu dem Betrachter hin eine nach unten geneigte und schräge Lage einnehmen. 5. Die französische Patentschrift C 4V hat eine mehrteilige Vorrichtung zu dem Gegenstand, die zu dem Zur schaust eilen der verschiedensten Waren bestimmt ist. Sie besteht aus einem mit einer ausstellbaren Stütze versehenen Hauptrahmen, der zahlreiche horizontale Querstäbe aufweist. In diese können Konsolen eingehängt werden, die je nach der Art der Ware, die sie aufnehmen sollen, geformt sind, z. B. als flache Körbchen (Fig. 2) oder als Flaschengestell (Fig. 3). Auch der Gegenstand dieser Entgegenhaltung nimmt die Lehre des Streitpatents nicht neuheitsschädlich vorweg. Betrachtet man die Vorveröffentlichung in ihrer Gesamtheit, so ergibt sich ein wesentlicher Unterschied bereits daraus, daß es sich bei ihr um ein mehrteiliges, zu dem Zurschaustellen der verschiedensten Waren bestimmtes Gestell, beim Streitpatent dagegen um ein einteiliges Regal handelt, das ausschließlich zu dem Ausstellen von Schuhen dient. Aber auch gegenüber dem in Figur 3 der Entgegenahltung dargestellten, zur Aufnahme von Flaschen oder ähnlich geformten Waren bestimmten Einhängeteil allein ist die Lehre des Streitpatents schon deswegen neu, weil der Flaschenträger neben den gewellten, nur an den vorderen beiden schrägen Wangen 14 angebrachten Stangen 13 eine horizontal verlaufende, den vorderen Abschluß des Einhängeteils bildenden Stange aufweist, auf der die Flaschen mit ihrem Boden aufliegen. Beim Schuhregal nach dem Streitpatent werden demgegenüber die Schuhe allein von den zickzack- oder wellenförmigen Stangen getragen, und zwar derart, daß jeder Schuh sowohl auf einer an den beiden hinteren als auch auf einer an den beiden vorderen, überdies senkrechten Pfosten des Regals befestigten QuerStangen ruht, und eine gerade geformte vordere Abschlußstange nicht vorhanden ist. III. Das Schuhausstellungsregal nach dem Streitpatent weist gegenüber den vorbekannten auch einen technischen Fortschritt auf. Es erfüllt seine Aufgaben, die ausgestellten Schuhe möglichst wirkungsvoll zu präsentieren und die Ordnung im Regal auch nach Herausnahme und Wiedereinstellen einzelner Schuhe durch die Kunden aufrechtzuerhalten, besser als jede der aus den Entgegenhaltungen bekannte Vorrichtung. Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, werden Schuhe dem vor dem Regal stehenden Betrachter am wirkungsvollsten in einer vom Absatz zur Spitze hin geneigten, zugleich aber am Betrachter vorbeizielenden Richtung dargeboten, weil er durch diese mehr seitliche Darbietung einen besseren Eindruck von der Form der Schuhe, insbesondere auch von der Gestaltung und der Höhe des Absatzes erlangt. Aber auch das Gesamtbild der ausgestellten Kollektion gewinnt, wenn nicht sämtliche Schuhe in ein und derselben nach vorn unten gerichteten Lage gezeigt, sondern in einer teils nach der einen, teils nach der anderen 10 Richtung hin von dieser auf den Betrachter hin ausgerichteten Lage abweicht. Von den vorbekannten Schuhoder Warenregalen weist keines die technischen Voraussetzungen für eine solche, das Gesamtbild auflockernde und den einzelnen Schuh in seiner günstigsten Stellung zeigende Ausstellungsweise auf. Das gilt für die unter II 1 behandelte Gruppe von Entgegenhaltungen deshalb, weil die bei ihnen verwendeten geraden Auflageelemente die geschilderte Schrägstellung der ausgestellten Schuhe nicht zulassen. Es gilt aber auch für die unter II 2 aufgeführten Vorveröffentlichungen, weil sie die Schuhe teils nur in senkrecht nach unten gerichteter, teils auch in zwar nur nach unten geneigter Lage aufnehmen können, ein Abweichen aus der nach vorn zielenden Richtung nach der Seite hin aber nicht erlauben. Der danach gegenüber diesen Entgegenhaltungen vorhandenen Fortschrittlichkeit der Lehre des Streitpatents stehen Nachteile, die diesen Fortschritt beeinträchtigen könnten, ersichtlich nicht entgegen. 2. Die Einzel-Schuhalterung nach dem deutschen Gebrauchsmuster ■ BP und das zur Aufnahme von Flaschen bestimmte Gestell nach der niederländischen Patentschrift lassen wegen ihrer gattungs- und aufgabenmäßigen Abweichungen vom Schuhausstellungsregal des Streitpatents einen Fortschrittsvergleich nicht zu. 3. Auch die mehrteilige Vorrichtung zu dem Zurschau- stellen von Waren aller Art nach der französischen Patentschrift ^ ist für einen Fortschrittsver- gleich nicht geeignet, weil seine Aufgabenstellung auf 11 eine möglichst vielseitige Verwendbarkeit gerichtet v ist, während der Gegenstand des Streitpatents ganz auf seinen speziellen Verwendungszweck eines ausschließlich zu dem Ausstellen von Schuhen, insbesondere Damenabsatzschuhen, bestimmten Regals abgestellt ist. Soweit nur das Flaschenausstellungsregal nach Figur 3 der französischen Patentschrift in Betracht gezogen wird, gilt das vorstehend zu 2 Gesagte. IV. Der Lehre des Streitpatents kommt auch Erfindungs-höhe zu. Sie ist durch keine der Entgegenhaltungen im einzelnen noch durch die in ihnen enthaltenen Lehren in ihrer Gesamtheit nahegelegt worden. 1. Zwar konnte der Fachmann vom Inhalt der US-Pa-tentschrift 0 flB insofern ausgehen, als diese ein Regal mit senkrecht untereinander, parallel zueinander angeordneten Stangenpaaren mit je einer hinteren oberen und einer vorderen unteren Stange zu dem Auflegen von Schuhen vorgeschlagen hatte. Eine Anregung zu dem Gedanken, die horizontalen Tragelemente eines Schuhausstellungsregal zickzackförmig zu gestalten, so daß den Schuhen nicht nur eine nach vorn unten geneigte, sondern zugleich auch seitlich schräge, ihre Seitenansicht und Absatzform zeigende Stellung verliehen wird, konnten dagegen die Vorveröffentlichungen, bei denen die Schuhe auf gerade geformten Teilen (Stangen, Stäben, Platten) angestellt werden (oben zu I 1) nicht bieten. Das gilt auch für 12 das Schaufenstergestell nach der US-PatentSchrift flP» hei dem die ausgestellten Schuhe durch Ver-schwenken der einzelnen gabelförmig gestalteten Stangenpaare um ihre Horizontale und ihre Vertikalachse in verschiedene Stellungen zu dem Betrachter hin gebracht werden können. Denn die dabei erzielbare Schräglage der Schuhe wird gerade dadurch erreicht, daß die Auflageelemente nicht in die Ebene eines Regals einbezogen, sondern frei von jedem festen Rahmen in den Raum eines Schaufensters ausschwenkbar gestaltet sind. Die US-Patentschrift 0|d war daher eher geeignet, den Fachmann davon abzuhalten als ihn anzuregen, eine nach vorn unten gerichtete und gleichzeitig seitlich schräge Stellung der Schuhe mit nichtbeweglichen, fest in den flachen Rahmen eines Regals eingebauten Auflagestangen zu erreichen zu suchen. 2. Keine Anregung hierzu konnten dem Fachmann auch die Vorveröffentlichungen bieten, bei denen zwar zickzack- oder wellenförmige Halterungen vorgesehen sind, die aber zu dem Überstülpen oder Einhängen der Schuhe in senkrechter oder nahezu senkrechter Lage bestimmt sind (oben zu I 2). Denn keine dieser Vorrichtungen war geeignet, dem Fachmann den Gedanken zu vermitteln, die Kollektion durch Schrägstellung der einzelnen Schuhe im Regal wirkungsvoller darzubieten,geschweige denn, ihm einen Hinweis dafür zu geben, mit welchen technischen Mitteln das zu erreichen sein könnte. 3. Eine Verwendung von zickzack- oder wellenförmig ausgebildeten Auflageelementen wird durch die niederländische Patentschrift ßßß und die französische Pa- tentschrift gelehrt; in beiden Vorveröffent- lichungen wird diese Formgebung für Flaschenregale vorgeschlagen. Diese Patentschriften konnten dem Fachmann schon im Hinblick auf ihre vom Streitpatent abweichende Zweckbestimmung keine Anregung für die Konstruktion eines Schuhausstellungsregals geben. Denn dem Regalbauer mußte beim Anblick dieser Vorveröffentlichungen von vornherein klar sein, daß sich die Wellenoder Zickzackform der AuflageStangen für Flaschen aus deren spezifischer Rundform ergab, die von den Wellentälern (unteren Zacken) auf genommen werden soll, während die Wellenkämme (oberen Zacken) dazu bestimmt sind, ein seitliches Rollen der Flaschen zu verhindern. Probleme dieser Art ergeben sich beim Ausstellen von Schuhen nicht. Im Hinblick auf deren eben geformte Sohlen- und Absatzunterflächen lag es vielmehr fern, sie auf rund oder zackig geformten Unterlagen abzustellen. Daß sich - wie die festgestellte Fortschrittlichkeit der Lehre nach dem Streitpatent zeigt - für derartige Schuhausstellungsregale eine zickzack- oder wellenförmige Ausbildung gleichwohl besonders eignet, ergab sich aus ganz anderen, mit der Wahl dieser Form bei Flaschenregalen nicht zusammenhängenden Überlegungen. Sie setzten die Erkenntnis voraus, daß sich bei einer Verlegung der nach oben und unten weisenden Erhebungen von Zickzackstangen, wie sie bei der Flaschenlagerung verwendet werden, in eine waagerechte Ebene zwischen den einzelnen Zacken nach beiden Seiten und in die Tiefe hin waagerecht verlaufende gerade kurze Schenkel ergeben, und daß jeweils zwei der so gebildeten zahlreichen 14 - Schenkel eines Stangenpaares, das in bekannter Weise durch eine hintere obere und eine vordere untere Stange gebildet wird, eine für die erstrebte geneigte und zugleich seitlich schräge Ausstellungslage des Schuhes geeignete Unterlage zu dem Einhängen des Absatzes und zu dem Aufstellen der Sohle bildet. 4. Im übrigen konnte der Fachmann eine Anregung zu einer solchen Gestaltung der Auflagestangen auch nicht aus der von der Klägerin im Beruf ungsverfahren besonders hervorgehobenen Figur 3 der französischen Patentschrift ■ ■■ ■■ gewinnen. Bei dem dort dargestellten Flaschenregal sind - von anderen konstruktiven Unterschieden abgesehen - die AuflageStangen nicht in waagerechter Ebene, sondern senkrecht zur schräg verlaufenden Wange 14 gewellt, was zur Folge hat, daß auch die kurzen Schenkel zwischen den Wellenkämmen und -tälern nicht waagerecht, sondern schräg von ob.en nach unten verlaufen. Zwar lassen sich - wie die Klägerin anhand eines in seinen Dimensionen entsprechend angepaßten Modells dieses Flaschenregals demonstriert hat - auch in ein solches Gestell Schuhe einhängen. Doch zeigt sich gerade hier, daß für die Lösung der Aufgabe des Streitpatents, die ausgestellten Schuhe in einer möglichst vorteilhaften Lage zu präsentieren, der waagerechte Verlauf der kurzen Schenkel notwendig ist, weil die Schuhe sonst unvermeidlich eine um ihre Längsachse gekippte und damit für Ausstellungszwecke ungeeignete Lage einnehmen. Wenn dem von der Klägerin entgegengehalten wird, daß es keines erfinderischen Schrittes bedurft habe, anstelle der schräg nach oben und unten gerichteten Biegungen der Auflagen solche Stangen zu verwenden, bei denen die Biegungen in einer waagerechten Ebene verlaufen, so kann dem nicht gefolgt werden. Bei Flaschenregalen erfüllt die Wellen- oder Zickzackform für den Fachmann erkennbar andere Funktionen. Er wird infolgedessen von vornherein davon abgehalten werden, in ihnen ein Vorbild für die Konstruktion eines Schuhausstellungsregals zu suchen. Das wird bei dem Flaschenregal nach Figur 3 der französischen Patentschrift noch besonders dadurch deutlich, daß hier die Flaschen durch die Wellungen der AuflageStangen nur seitlich abgestützt werden, mit dem Boden dagegen auf einer geraden Stange ruhen. Das betont die Aufgabe dieses Regals, die ausgestellten Waren zwar nach vorn unten geneigt, aber nicht seitlich schräg darzubieten, so daß sich dadurch keine Anregung zur Lösung der Aufgabe ergeben konnte, die sich das Streitpatent gestellt hat. 5. Die erfinderische Leistung des Anmelders liegt in der Erkenntnis, daß die bei der Ausstellung von einzelnen Schuhen besonders vorteilhafte, nach vorn unten geneigte und zugleich schräg gerichtete Stellung sich auch bei der Ausstellung einer ganzen Schuh-Kollektion in dem verhältnismäßig flachen Rahmen eines Regals dadurch erzielen läßt, daß für die Auflagestangen eine Wellen- oder Zickzackform gewählt wird und diese Stangen so angeordnet werden, daß für jeden ausgestellten Schuh eine aus je zwei treppenstufenartigen, waagerechten Schenkeln gebildete Auflage für Absatz und Sohle gewonnen wird. Die Berufung der Klägerin war nach allem mit der Kostenfolge aus § 42 Abs. 3 i.V.m. §§ 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler