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BGH

Gericht: BGH

eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Formlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Hängegerüstes (b) zwischen dem Senkrechtförderer (i) und dem Absetzwagen (3) und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen (a}) auf dem Gerüste(a), wobei die Auflager (c) des Hängegerüstes (b) insgesamt für sich heb-und senkbar sind. auf und ab bewegliches, ebenfalls mit Auflagen für Formlingsstöße versehenes Gerüst, dadurch gekennzeichnet, daß jede der Formlingsauflagen des feststehenden Gerüstes (1) für die Aufnahme mehrerer Formlingsstöße ausgerüstet ist. Die jeweils im Senkrechtförderer befindliche Formlingsschicht wird aus diesem mittels der Auflager des Hängegerüstes selbsttätig herausgehoben und auf den Auflagen des festen Gerüstes abgesetzt. Das Fahrzeug fährt zu diesem Zweck unter die gespeicherte Last ein und hebt diese durch Heben seiner Tragarme von dem Gerüst ab. Bei Verwendung der Vorrichtungen in umgekehrter Richtung setzt der Absetzwagen durch Senken der hochgestellten Tragarme die von ihm herangebrachten Form-liiige zwecks Speicherung auf den Auflagen des ortsfesten Gerüstes ab, wo sie das Hängegerüst übernimmt und dem Senkrechtförderer zuführt. Der Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-strafe bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Inhaber, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, Vorrichtungen zu dem selbsttätigen Beladen von mehrschichtigen Btagenwagen aus einem Senkrechtförderer mittels (eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb-und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Formlinge herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder gewerblich zu benutzen, welche die Kombination folgender Merkmale aufweisen; 11 Der Beklagten wird bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Inhaber, für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, Vorrichtungen zu dem Fördern von keramischen Formlingen auf dem Wege von der Strangpresse zur Trockenanlage mittels eines Senkrechtförderers und mehrschichtiger Absetzwagen herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, welche die Kombination folgender Merkmale aufweisen; a) Zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen ist ein feststehendes, mit Auflagen für die Aufnahme mehrerer Porralingsstöße versehenes Gerüst eingeschaltet, I. her Klägerin wird bei Meidung einer vom Gericht festzusctzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, ein Stapelgerüst für keramische Formlinge, das zwischen einem Senkrechtförderer und einem Etagenwagen angeordnet ist, herzustellen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, welches folgende Merkmale aufweist; c) zu dem Zv/eck des Entladens fährt ein Etagenwagen in das Gerüst und hebt mit seinen beweglichen Armen Lagen der keramischen Formlinge ab. Wie der erkennende Senat sowohl in seinem im Nichtigkeitsverfahren erlassenen Berufungsurteil als auch im ersten Revisionsurteil des vorliegenden Rechtsstreits jeweils in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Vorinstanz angenommen hat, ist Gegenstand der durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Erfindung eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Absetzv/agen aus 'einem oder in einen Senkrechtförderer mittels eines vorbekannten, auf einem ortsfesten Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für keramische Formlinge, die gekennzeichnet ist durch die Kombination folgender Merkmale; Von dem derart umschriebenen Gegenstand macht die Beklagte nach der im früheren Revisionsurteil getroffenen Feststellung entgegen der ursprünglichen, mit dem band-gericht geteilten Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Gebrauch, da bei ihrer Bauart das im Oberbegriff des Klagepatents enthaltene Merkmal ’• selbsttätiges Be- und Entladen des Absetzwagens mittels des Hängegerüstes" nicht, auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist. Von dieser Feststellung, welche zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt und infolgedessen das Oberlandesgericht gebunden hat (§ 565 Abs. 2 ZPO), geht auch das erneute, nunmehr der Nachprüfung unterliegende Berufungs urteil aus. Das Oberlandesgericht ist jedoch jetzt aufgrund der ihm vom Revisionsgericht aufgegebenen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, daß das Klagepatent erweiterten Schutz nämlich Schutz für eine Unterkombination gewähre, welche sich - nach Y/egfall des oben genannten Merkmals - aus dem verbleibenden feil des Oberbegriffs und dem Kennzeichen des Anspruchs 1 ergebe und demgemäß nachstehenden Inhalt habe; Hierzu hat das Überlandesgericht erläuternd bemerkt: Das Klagepatent bezeichne sich zwar nur als "eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie". Die in Hede stehende Unterkombination diene diesem Gedanken der Speicherung und ermögliche seine Durchführung; Auf den vorgesehenen Auflagen des festen Gerüstes (Merkmal 2) würden die Formlingsstöße abgesetzt und gespeichert. Hängegerüst, das mit insgesamt für sich heb- und 3enkbaren Auflagern ausgestattet sei (Oberbegriff und Merkmal 3)-Durch die Anordnung des Hängegerüstes (und damit auch des festen Gerüstes) zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen werde erreicht, daß die Formlingsstöße mittels des Hängegerüstes aus dem Senkrechtförderer auf das feste Gerüst umgesetzt, dort gespeichert und zur Abholung durch den Absetzwagen bereit gestellt werden könnten. Die Revision wendet sich gegen das kennzeichnende Merkmal 1 der Unterkombination mit dem Bemerken, daß es sich hierbei, wie sich der in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsrechtsstreits zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellte Professor Dr.-Ing. Kurt von Sanden in seinem schriftlichen Gutachten in wesentlicher Übereinstimmung mit der von der damaligen Nichtigkeitsklägerin vorgelegten Stellungnahme des Professors Dr.-Ing. Kurt Mayer ausgedrückt habe, um ein "schlechterdings unverständliches", "mysteriöses" Merkmal handele, welches bei der Beurteilung der Patentfähigkeit völlig außer acht gelassen werden müsse. Infolgedessen hat der erkennende Senat die von der Nichtigkeitsklägerin begehrte Klarstellung des Merkmals dahingehend, daß das stationäre Gerüst und Es kann daher ohne Bedenken angenommen werden, daß sich das Oberlandesgericht nach eigener Prüfung der vom erkennenden Senat auch jetzt noch vertretenen Auffassung aiige schlossen hat, daß das Kombinationsmerkmal in seiner oben angegebenen Bedeutung für den Fachmann ohne weiteres verständlich ist. Entgegen der Annahme der Revision liegt sonach ein entscheidungs-erheblieher Verfahrenoverstoß nicht darin, daß das Ober-landesgericht davon abgesehen hat, sich vor seiner Meinungsbildung mit dem Inhalt der Gutachten der Professoren Dr.-Ing. von Sanden und Br.-Ing. Mayer vertraut zu machen, auf welche die Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat. 1. Daß der Anmelder des Klagepatents auf einen Schutz der oben bezcichneten Unterkombination - mit Bin-dung für die Klägerin - ganz oder teilweise verzichtet habe, hat die Revision nicht mehr behauptet. Für eine solche Annahme gibt auch, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, der Verlauf des Erteilungsverfahrens, auf den noch (im Abschn. Die Erfindung dieser Schutzschrift beschäftige sich ausschließlich mit dem Problem der Umladung von Formlingen durch eine stationäre Einrichtung. Auf den Gedanken einer Speicherung der Formlinge durch Verwendung eines festen Gerüstes vermöge der Durchschnittsfachmann beim Studium dieser Patentschrift nicht zu kommen. Selbst wenn man unterstelle, daß die Absetzwagen mit Tragarmen unter der auf dem festen Gerüst angebrachten Fördervorrichtung senkrecht zu dem Senkrechtförderer anfahren würden, so solle nach der entgegengehaltenen Patentschrift die l?ördervorrichtung mit ihren besonders langen Auslegern unter die Tragarme des Absetzwagens zu dem Senkrechtförderer übergreifen und die Formlinge von dort unmittelbar auf Tragarme des Absetzwagens umsetzen. Es müsse ein Absetzwagen mit Tragarmen senkrecht zu dem Elevator geführt, unmittelbar vor dem Elevator müsse das feste Gerüst mit Auflagern versehen und die besonders langen Ausleger der auf dem festen Gerüst angeordneten Fördervorrichtung müßten zwischen diese Auflager des festen Gerüstes verlegt werden. Das Bundespatentgericht habe in dem Nichtigkeitsurteil sogar die Ansicht vertreten, daß nach dem Patent Nr. 926 778 Absetzwagen mit Tragarmen nur verwendbar seien, wenn für sie etwa eine Drehscheibe vor dem Elevator vorgesehen sei oder aber ein besonderer Unterwagen, auf dem sie senkrecht zur Gleisrichtung fortbewegt werden könnten. Bedeutungslos sei in diesem Zusammenhang auch, ob es, wie die Beklagte behaupte, Stand der Technik gewesen sei, auf dein Transport vom Senkrechtförderer zu dem Trockenraum neben den Senkrechtförderer feste Gerüste als Speicher für Forinlingsschichten anzuordnen. Es sei keine Rede davon, daß dort durch ein auf dem festen Gerüst verfahrbar angebrachtes Hangegerüst die Formlinge aus dem Senkrechtförderer entnommen und durch das Hängegerüst auf dem festen Gerüst zur Speicherung abgesetzt würden. Es werde nur ein Absetzwagen benötigt, welchem infolge der Speicherung auf dem festen Gerüst genügend Zeit für den Weg zu dem Trockenraun, für das Entladen der Formlinge dort und für den Rückweg zu dem Senkrechtförderer zur Verfügung stehe. II 1 a wiedergegebenen Teils seiner Entscheidungsgründe darlege, das Patent Nr. 926 776 beschäftige sich ausschließlich mit dem Problem der Umladung von Formlingen durch eine stationäre Hinrichtung. Im Rahmen seiner späteren Überlegungen erklärt nämlich das Oberlandesgericht, daß nach der Entgegenhaltung die auf dem festen Gerüst angeordnete Fördervorrichtung mit besonders lang ausgebildeten Auslegern unter den Auflagern des Absetzwagens hindurchgreife und die Formlinge aus dem jenseits des Absetzwagens angeordneten Senkrechtförderer auf diesen, d.h. auf den Wagen, umsetze. Das Oberlandesgericht hat sonach trotz seiner vielleicht etwas mißverständlichen Ausdrucksweise erkennbar sagen wollen, daß sich die Entgegenhaltung allein darauf beziehe, durch eine stationäre Einrichtung, d*.h. durch die besonders langen Ausleger der auf dem festen Gerüst angeordneten Fördervorrichtung, die Formlinge von dem Senkrechtförderer (Elevator) auf den Wagen umzuladen (vgl. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Entgegenhaltung nicht den für die Unterkombination des Klagepatents wesentlichen "Gedanken der Speicherung" vermittle. Dieser Hinweis bezieht sich ebenfalls auf das Umladen vom Senkrechtförderer auf einen Wagen, also wiederum nicht auf eine zwischenzeitliche Speicherung der Formlinge auf den stationären Gerüst, welche den Kerngedanken der umstrittenen Unterkombination bildet. 3? 9 his 12), in welchem dargelegt wird, mit der beschriebenen Hinrichtung ließen sich auch mehr als zwei Reihen Formlinge in den Elevator einstapeln und von diesem auf die Wagen übertragen. Durch die Revision wird auch nicht die Annahme des Oberlandesgerichts widerlegt, es seien drei zusätzliche, im einschlägigen5oben wiedergegebenen Teil der Entscheidungsgründe im einzelnen geschilderte Maßnahmen notwendig, um die Umladevorrichtung nach dem Patent Nr. 926 778 in eine Speichervorrichtung am Senkrechtföi-derer.. Das Oberlandesgericht setzt sich mit seiner Auffassung, die entgegengehaltene Patentschrift lege nirgends den Gedanken nahe, die Formlinge auf einem festen Gerüst neben dem Dies kann nur bedeuten, daß bei der bekannten Einrichtung, welche aus drei Elementen, nämlich einem Senkrechtförderer (Elevator), einem Ümsetzgerüst sowie einem zv/isehen Senkrechtförderer und Ümsetzgerüst einfahrbaren Ziegeltransportwagen (Trocknereiwagen oder Fahrzeug mit Tragarmen) besteht, das letztgenannte Element durch ein festes Gerüst ersetzt werden soll. Auch aus diesem Vorschlag ergibt sich nichts, was in die Richtung des Klagepatents weisen könnte, das sich mit der Umsetzung der Formlinge vom Senkrechtförderer auf den V/agen und darüber hinaus in seiner erweiterten Lehre mit der Umsetzung vom Senkrechtförderer auf das feste Gerüst befaßt, das in diesem Fall als Speichergerüst und Pufferstation verv/endet wird. Es führt demnach auch die gekünstelte Betrachtungsweise der Revision nicht weiter, daß der Senkrechtförderer ein festes Gerüst darstelle, da seine beidseitigen Auflagen während des Umladevorganges stillstünden. Die Revision greift selbst die im Berufungsurteil getroffene, oben mitgeteilte Feststellung nicht an, daß bei dieser Anlage das feste Gerüst nach der vorgelegten Zeichnung weit ab vom Senkrechtförderer ungeordnet sei und von dem Fahrzeug nur über eine Drehscheibe erreicht werde. Diese tatsächliche Feststellung läßt einen Rechtsfehler ebensowenig erkennen wie die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung, daß die Anlage nicht den Gedanken nahegelegt habe, ein Speichergerüst neben dem Elevator anzuordnen, um diesen auch während der Abwesenheit des Iransportfahrzeugs entladen zu können. Das Oberlandesgericht hat vielmehr, wie aus seinen oben wiedergegebenen Darlegungen hervorgeht, die Vorrichtung nach dem deutschen Patent Nr. 926 778 und die angeblich vorbenutzte Anlage in Wellie zusammen betrachtet und ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Gedanke einer Speicherung auch nicht durch eine Kombination der beiden in Rede stehenden Anlagen nahegelegt sein kann, wenn keine von ihnen diesen Gedanken offenbart. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht, wie die Revision meint, im Ergebnis dadurch beeinflußt worden, daß sich das Oberlandesgericht bei der Bezeichnung der in Betracht kommenden Transportfahrzeuge (Etagenwagen, Absetz- Die Revision ist jedoch der Meinung, daß die Ausführungsform der Beklagten entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht in den Schutzbereich der Unterkombination falle, weil der Anmelder de3 Klagepatents im Erteilungsverfahren hinsichtlich de3 Merkmals 3 auf die Einbeziehung von Äquivalenten in den Gegenstand der Erfindung ausdrücklich verzichtet und das Patentamt den Schutz demgemäß auf die in der Klagepatentschrift gezeigte Ausführungoform beschränkt habe, bei welcher die Auflager des Hängegerüsts für sich heb- und senkbar seien. Diese Auffassung der Revision findet indessen im Gang des Erteilungsverfahrens, welchen bereits das Oberlandesgericht - allerdings zur Prüfung der Frage, ob der Patentanmelder auf den Schutz der Unterkombination ganz oder teilweise verzichtet habe - im wesentlichen zutreffend gewürdigt hat, keine Stütze. aaO Bl. 34, 38) v;ar das jetzige Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 insofern allgemeiner gehalten, als von einem ’'horizontal verfahrbaren Hängegerüst mit entsprechenden heb- und senkbaren Pormlingsauflagen" sowie davon gesprochen wurde, daß "das Heben und Senken der Auflagen” durch einen Kurbeltrieb über Kurvcnsegmente bewirkt werde. Gleichzeitig stellte der Prüfer die Gewährung eines von ihm formulierten, gegenüber dem, wie eo in Prüfungsbescheid wörtlich heißt, durch die bekanntgenachten Unterlagen des deutschen Patents Nr. 926 778 offenbarten abgegrenzten Hauptanspruchs und des in der Eingabe des Anmelders vom 2, September 1957 enthaltenen Anspruchs 5 als Anspruch 2 in Aussicht. In dem hier allein bedeutsamen Hauptanspruch (Anspruch 1) findet sich das Merkmal 3 in der später erteilten, nunmehr maßgebenden Passung, daß "die Auflager des Hängegerüstes insgesamt für sich heb- und senkbar sind”. März 1959 (aaO Bl. 87) geantwortet, der von der Prüfungsstelle vorgeschlagene neue Hauptanspruch werde vorbehaltlich einer im einzelnen bezeichneten, hier nicht interessierenden Änderung als annehmbar erklärt und das Einverständnis dazu ausgesprochen; ebenso sei man damit einverstanden, daß der Anspruch 3 vom 2. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Priorität des Klagepatents nicht verschiebe und demgemäß die von der Revision auch jetzt gezogene Folgerung nicht zutreffe. Ba3 im Antrag I der Y/iderklage zusätzlich angeführte Merkmal e, wonach zu dem Zweck des Entladens ein Etagenwagen in das Gerüst einfährt und mit seinen beweglichen Armen Lagen der keramischen Formlinge abhebt, gehört nicht zu dem Schutzbegehren nach der Auslegeschrift.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
MerkmalSenkrechtfördererVorrichtungGerüstOberlandesgerichtAnspruchKlägerinFormlingeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkünde! am
5. Dezember 1968 öechsler,
 Justizangesteilte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ZR 99/66
URTEIL
in der Patentverletzungssache
 der Firma Hermann
, Alleininhaber Carl
- Prozeßbcvollmächtigter:
Beklagten, Y/iderklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Firma Hans L	,	Ziegeleibau	und	Maschinenfabrik GmbH, in	FflMHBfcstraße
 gesetzlich vertreten durch den Geschäf tsfühz’er Hans
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Widerbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
2
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Der X. Zivilseiiat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Söhneider, Trüstedt und Ballhaus
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Juni 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Beide Parteien befassen sich gewerbsmäßig mit der Herstellung und dem Vertrieb von Vorrichtungen, welche in der keramischen Industrie zur Durchführung der Ziegeltransporte verwendet werden. Sie nehmen sich gegenseitig wegen Verletzung von Schutzrechten an derartigen Vorrichtungen auf Unterlassung, Rechnungslegung und Peststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Die Klägerin leitet ihre Ansprüche aus dem am 3* September 1954 angemeldeten Patent Nr. 1 001 633? betreffend eine Vorrichtung zun selbsttätigen Be- und Bntladen von Abcetzwagen der keramischen Industrie, her, an v/elchem sie die auschließliche Lizenz hat. Die Patentansprüche lauten in der nunmehr maßgebenden Passung;
”1. Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und iäntladen von mehrschichtigen Absetzwagen aus oder in einen Senkrechtförderer od. dgl. mittels
3
eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Formlinge, gekennzeichnet durch die Anordnung des Hängegerüstes (b) zwischen dem Senkrechtförderer (i) und dem Absetzwagen (3) und von einer oder mehreren Reihen fester Auflagen (a}) auf dem Gerüste(a), wobei die Auflager (c) des Hängegerüstes (b) insgesamt für sich heb-und senkbar sind.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Fördergerät (i) mit Elementen ausgerüstet ist, die in Verbindung mit dem Absatzwegen (3) die Steuerung bzw. die Arbeitsbewegung des Hängegerüstes (b) aus-lösen."
Diese Fassung beruht auf dem Berufungsurteil vom 4. Hai 1965 (la ZR 221/63)? durch welches der erkennende, früher als Ia-Zivilsenat bezeichnete Senat in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage der Firma G.	& Go in Laggenbeck abgev/iesen, jedoch im
 Patentanspruch 1 der erteilten Fassung das dort zweimal enthaltene Wort "Etagenwagen" zur Klarstellung jeweils durch das Wort ’'Absetzwagen” ersetzt hat.
Die Beklagte stützt die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche auf ihre Rechte an der von ihrem Inhaber am 4. Juli 1955 eingereichten, am 4. Januar 1962 durch die Auslegeschrift Nr. 1 121 524 bekanntgemachten Patentanmeldung mit nachstehenden Schutzansprüchen:
"1. Vorrichtung zu dem Fördern von Ziegelformlingen od. dgl. auf dem Weg-von der Strangpresse zur Trockenanlage mittels Hubgerüstes oder Elevators und Absetzwagens durch ein zwischen Hubgerüst oder Elevator und Absetzwagen eingeschaltetes feststehendes, mit Auflagen für Formlingsstöße versehenes Gerüst und ein auf dem feststehenden Gerüst hin- und her- sowie
 
auf und ab bewegliches, ebenfalls mit Auflagen für Formlingsstöße versehenes Gerüst, dadurch gekennzeichnet, daß jede der Formlingsauflagen des feststehenden Gerüstes (1) für die Aufnahme mehrerer Formlingsstöße ausgerüstet ist.
2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Mittel (4, 5) für eine vertikale und eine horizontale Beweglichkeit des einen Gerüstes (2) derart gesteuert sind, daß das bewegliche Gerüst (2) die Formlings-stößc aus dem Hubgerüst oder Elevator (6) heraushebt und in das feststehende Gerüst (1) absetzt und gleichzeitig im feststehenden Gerüst (1) die dort abgesetzten Formlingsstöße weiterrückt.“
Über die Erteilung oder Versagung des Patents ist noch nicht endgültig entschieden worden. Der Anmelder hat den im Einspruchoverfahren ergangenen Versagung3beschluß des Deutschen Patentamts vom 21. April 1967 mit der Beschwerde zu dem Bundespatentgericht angefochten.
Die Vorrichtungen der Parteien, in welchen sie gegenseitig einen Eingriff in das ihnen jeweils zustehende Ausschließungsrecht erblicken, stimmen in ihrer Ausgestaltung im wesentlichen überein. Sie bestehen aus einem ortsfesten Gerüst, das hinter dem Senkrechtförderer - von der Zubringertransportlage aus gesehen - aufgestellt wird« Das Gerüst ist mit einer Heihe fester Auflagen zur Aufnahme von Form-lingsschichten ausgestattet. Auf ihm ist ein hin und her sowie auf und ab bewegliches, mit Auflagern (Tragarmen) für die Formlingsschichten versehenes Hängegerüst angeordnet. Die jeweils im Senkrechtförderer befindliche Formlingsschicht wird aus diesem mittels der Auflager des Hängegerüstes selbsttätig herausgehoben und auf den Auflagen des festen Gerüstes abgesetzt. Die auf dem festen
 
Gerüst gespeicherten Formlingsschichten werden alsdann von einen mehrschichtigen Absetzwagen abgeholt. Das Fahrzeug fährt zu diesem Zweck unter die gespeicherte Last ein und hebt diese durch Heben seiner Tragarme von dem Gerüst ab. Bei Verwendung der Vorrichtungen in umgekehrter Richtung setzt der Absetzwagen durch Senken der hochgestellten Tragarme die von ihm herangebrachten Form-liiige zwecks Speicherung auf den Auflagen des ortsfesten Gerüstes ab, wo sie das Hängegerüst übernimmt und dem Senkrechtförderer zuführt.
Das Landgericht hat an 20. März 1962 entsprechend den Anträgen der Klägerin nachstehendes Urteil erlassen;
UI. Der Beklagten wird bei Meidung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haft-strafe bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihrem Inhaber, für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, Vorrichtungen zu dem selbsttätigen Beladen von mehrschichtigen Btagenwagen aus einem Senkrechtförderer mittels (eines auf einem stationären Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb-und senkbaren, frei tragenden Auflagern für die keramischen Formlinge herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder gewerblich zu benutzen, welche die Kombination folgender Merkmale aufweisen;
a)	Das Hängegerüot ist zwischen dem Senkrechtförderer und dem Btagenwagen angeordnet,
b)	an dem stationären Gerüst sind mehrere Reihen fester Auflagen angebracht,
c)	die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar.
II.	Die Beklagte ist schuldig, durch Vorlage
 eines Verzeichnisses Rechnung zu legen, wie viele Vorrichtungen der unter Ziffer I gekennzeichneten Art sie seit dem 6. März 1958
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hergestellt, feilgehalten in Verkehr gebracht oder gewerblich benutzt hat, und die dabei erzielten Umsätze, die Hamen und Anschriften der Abnehmer, Lieferzeiten, Mengen und Preise anzugeben.
III.	Es wird festgestellt, daß die Beklagte der
 Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Klägerin seit dem 6. März 1958 durch die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die Zeit vor dem
1.	Januar 1959 auf die Herausgabe der auf Kosten der Klägerin erlangten ungerechtfertigten Bereicherung beschränkt.
IV.	Die Widerklage wird abgewiesen.u
Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Urteil vom 20. Dezember 1962 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 25. November 1965 (Ia ZK 222/65) das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Berufungsgericht hat nunmehr durch Urteil vom 2. Juni 1966 erneut die Zurückweisung der Berufung ausgesprochen, jedoch mit der Maßgabe, daß das im landgerieht-lichen Urteil unter Ziffer I angeordnete Verbot - entsprechend dem geänderten Klageantrag - folgende Passung erhält g:
11 Der Beklagten wird bei Meldung einer Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Inhaber, für jeden Pall der Zuwiderhandlung verboten, Vorrichtungen zu dem Fördern von keramischen Formlingen auf dem Wege von der Strangpresse zur
 Trockenanlage mittels eines Senkrechtförderers und mehrschichtiger Absetzwagen herzustellen, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, welche die Kombination folgender Merkmale aufweisen;
a)	Zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen ist ein feststehendes, mit Auflagen für die Aufnahme mehrerer Porralingsstöße versehenes Gerüst eingeschaltet,
b)	auf dem feststehenden Gerüst ist ein hin und her, sowie auf und ab bewegliches, ebenfalls mit Auflagen für mehrere Formlingsstöße versehenes Gerüst angeordnet. •’
Mit ihrer jetzigen Revision verfolgt die beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage und auf Verurteilung der Klägerin gemäß den Anträgen der Widerklage weiter, die wie folgt lauten;
I.	her Klägerin wird bei Meidung einer vom Gericht festzusctzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, ein Stapelgerüst für keramische Formlinge, das zwischen einem Senkrechtförderer und einem Etagenwagen angeordnet ist, herzustellen, feilzuhalten und/oder in Verkehr zu bringen, welches folgende Merkmale aufweist;
a)	ein stationäres Gerüst mit einem verfahrbaren Hängegerüst;
b)	an dem stationären Gerüst sind feste Auflagen für die Auflage mehrerer Schichten von Formlingen;
c)	das verfahr bare Gerüst hat heb- und senkbare frei tragende Auflager, welche insgesamt für sich heb- und senkbar sind;
d)	das Hängegerüst ist zwischen Senkrechtförderer und Etagenwagen angeordnet;
c)	zu dem Zv/eck des Entladens fährt ein Etagenwagen in das Gerüst und hebt mit seinen beweglichen Armen Lagen der keramischen Formlinge ab.
i
 
II.	Die Klägerin ist schuldig, durch Vorlage eines Verzeichnisses Rechnung zu legen, wie viele Vorrichtungen der unter Ziff. I gekennzeichneten Art sie seit dem 1. Februar 1962 herge-stellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gewerblich benutzt hat, und die dabei erzielten Umsätze, die Namen und Anschriften der Abnehmer, Lieferzeiten, Mengen und Preise anzugeben.
III.	Es wird festgestellt, daß die Klägerin der Beklagten allen Schaden zu ersetzen hat, welcher der Beklagten seit 1. Februar 1962 durch die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen entstanden ist und 2ioch entstehen wird.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Zur ergänzenden Darstellung des Sachund Streitstandes sowie zur Erläuterung der Arbeitsvorgänge in einem Ziegeleibetrieb und der dort verwendeten Fahrzeuge (Etagen-wagen, Absetzv/agen, Trocknereiwagen u.a.) wird auf den Tatbestand de3 früheren Revisionsurteils des erkennenden Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe s
I. fl. Wie der erkennende Senat sowohl in seinem im Nichtigkeitsverfahren erlassenen Berufungsurteil als auch im ersten Revisionsurteil des vorliegenden Rechtsstreits jeweils in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Vorinstanz angenommen hat, ist Gegenstand der durch Anspruch 1 des Klagepatents geschützten Erfindung
 eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von mehrschichtigen Absetzv/agen aus 'einem oder in einen Senkrechtförderer mittels
 
eines vorbekannten, auf einem ortsfesten Gerüst verfahrbaren Hängegerüstes mit heb- und senkbaren, frei tragenden Auflagern für keramische Formlinge, die gekennzeichnet ist durch die Kombination folgender Merkmale;
1.	Das Hängegerüst ist zwischen dem Senkrechtförderer und dem Absetzwagen angeordnet.
2.	Das feste Gerüst ist mit einer oder mehreren Reihen fester Auflagen versehen.
3.	Die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar.
Von dem derart umschriebenen Gegenstand macht die Beklagte nach der im früheren Revisionsurteil getroffenen Feststellung entgegen der ursprünglichen, mit dem band-gericht geteilten Auffassung des Oberlandesgerichts keinen Gebrauch, da bei ihrer Bauart das im Oberbegriff des Klagepatents enthaltene Merkmal ’• selbsttätiges Be- und Entladen des Absetzwagens mittels des Hängegerüstes" nicht, auch nicht mit äquivalenten Mitteln verwirklicht ist.
Von dieser Feststellung, welche zur Aufhebung des ersten Berufungsurteils geführt und infolgedessen das Oberlandesgericht gebunden hat (§ 565 Abs. 2 ZPO), geht auch das erneute, nunmehr der Nachprüfung unterliegende Berufungs urteil aus. Das Oberlandesgericht ist jedoch jetzt aufgrund der ihm vom Revisionsgericht aufgegebenen Untersuchung zu dem Ergebnis gelangt, daß das Klagepatent erweiterten Schutz nämlich Schutz für eine Unterkombination gewähre, welche sich - nach Y/egfall des oben genannten Merkmals - aus dem verbleibenden feil des Oberbegriffs und dem Kennzeichen des Anspruchs 1 ergebe und demgemäß nachstehenden Inhalt habe;
Bine bekannte Vorrichtung zur Förderung von Ziegelformlingen auf dem Wege von der Strangpresse zur Trockenanlage, nämlich ein festes Gerüst mit einem darauf angeordneten Hänge-gerüst mit heb- und senkbaren frei tragenden Auflagern, erfindungsgemäß gekennzeichnet durch folgende Merkmale;
1o Das Hängegerüst (und damit auch das feste Gerüst) ist zwischen dem Senkrechtförderer und dem Absetzwagon angeordnet.
2.	Das feste Gerüst ist mit einer oder mehreren Heiheii fester Auflagen versehen.
3.	Die Auflager des Hängegerüstes sind insgesamt für sich heb- und senkbar.
Hierzu hat das Überlandesgericht erläuternd bemerkt: Das Klagepatent bezeichne sich zwar nur als "eine Vorrichtung zu dem selbsttätigen Be- und Entladen von Absetzwagen der keramischen Industrie". Aus Beschreibung, Patentansprüchen und Zeichnungen entnehme jedoch jeder Durch-schnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun, daß Voraussetzung dieses Be- und Fntladens die Speicherung von Formlingsschichten auf einem in besonderer Weise angeordneten und ausgestatteten festen Gerüst sei. Die Beschreibung des Klagepatents (Sp. 2, Z. 45) spreche ausdrücklich von dieser Speicherung der Formlinge auf dem festen Gerüst.
Die in Hede stehende Unterkombination diene diesem Gedanken der Speicherung und ermögliche seine Durchführung; Auf den vorgesehenen Auflagen des festen Gerüstes (Merkmal 2) würden die Formlingsstöße abgesetzt und gespeichert. Das Absetzen -erfolge durch das auf dem.festen Gerüst angeordnete
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Hängegerüst, das mit insgesamt für sich heb- und 3enkbaren Auflagern ausgestattet sei (Oberbegriff und Merkmal 3)-Durch die Anordnung des Hängegerüstes (und damit auch des festen Gerüstes) zwischen Senkrechtförderer und Absetzwagen werde erreicht, daß die Formlingsstöße mittels des Hängegerüstes aus dem Senkrechtförderer auf das feste Gerüst umgesetzt, dort gespeichert und zur Abholung durch den Absetzwagen bereit gestellt werden könnten.
2. Die Revision wendet sich gegen das kennzeichnende Merkmal 1 der Unterkombination mit dem Bemerken, daß es sich hierbei, wie sich der in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsrechtsstreits zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellte Professor Dr.-Ing. Kurt von Sanden in seinem schriftlichen Gutachten in wesentlicher Übereinstimmung mit der von der damaligen Nichtigkeitsklägerin vorgelegten Stellungnahme des Professors Dr.-Ing. Kurt Mayer ausgedrückt habe, um ein "schlechterdings unverständliches", "mysteriöses" Merkmal handele, welches bei der Beurteilung der Patentfähigkeit völlig außer acht gelassen werden müsse.
Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Der erkennende Senat hat im Berufungsurteil des Nichtig-keitsrechtsstreits (S. 25 f) ausgeführt, daß nach der Br-klärung des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung der Fachmann bei Heranziehung der Patentbeschreibung und insbesondere der Abbildung 3 die Bedeutung des in Rede stehenden Merkmals, welches die arbeitsgangsmäßige Beziehung des Hängegerüstes zu dem Transportfahrzeug betreffe, ohne besondere Überlegung erkennen könne. Infolgedessen hat der erkennende Senat die von der Nichtigkeitsklägerin begehrte Klarstellung des Merkmals dahingehend, daß das stationäre Gerüst und
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damit auch das auf ihm verfahrbare Hängegerüst neben dem Senkrechtförderer angeordnet sei, abgelehnt. Sine Ausfertigung des Berufungsurteils befindet sich bei den Nichtigkeitsakten des Bundespatentgerichts 2 Ni 189/61 (Bd. I Bl. 171), welche das Oberlandesgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. April 1966, S. 2 f - auf Antrag der Beklagten - zu Beweiszwecken beigezogen und zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Es kann daher ohne Bedenken angenommen werden, daß sich das Oberlandesgericht nach eigener Prüfung der vom erkennenden Senat auch jetzt noch vertretenen Auffassung aiige schlossen hat, daß das Kombinationsmerkmal in seiner oben angegebenen Bedeutung für den Fachmann ohne weiteres verständlich ist. Hierbei durfte der ständig mit Patentstreitsachen befaßte Senat des Oberlandesgerichts sich durchaus die erforderliche Sachkunde Zutrauen, um sich in die Gedankengänge des die Klagepatentschrift lesenden Durchschnittsfachraaimes versetzen zu können. Entgegen der Annahme der Revision liegt sonach ein entscheidungs-erheblieher Verfahrenoverstoß nicht darin, daß das Ober-landesgericht davon abgesehen hat, sich vor seiner Meinungsbildung mit dem Inhalt der Gutachten der Professoren Dr.-Ing. von Sanden und Br.-Ing. Mayer vertraut zu machen, auf welche die Beklagte ausdrücklich hingewiesen hat. Bas Oberlandesgericht brauchte daher die Beklagte auch nicht darüber aufzuklären, daß die beiden Gutachten sich nicht in den von ihm beigezogenen Akten des Bundespatentgerichts, sondern in den ihm nicht vorliegenden Senatsakten des Bundesgerichtshofs befanden. Bies gilt um so mehr, als der Inhalt der vom Oberlandesgericht zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten nach den Angaben in der erwähnten Sitzungsniederschrift den Parteien bekannt
 war.
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II. 1. Daß der Anmelder des Klagepatents auf einen Schutz der oben bezcichneten Unterkombination - mit Bin-dung für die Klägerin - ganz oder teilweise verzichtet habe, hat die Revision nicht mehr behauptet. Für eine solche Annahme gibt auch, wie das Oberlandesgericht zutreffend bemerkt, der Verlauf des Erteilungsverfahrens, auf den noch (im Abschn. III) in anderem Zusammenhang zurückzukommen sein wird, keinen Anhalt. Das Oberlandesgericht hat daher zu Recht geprüft, ob die Unterkombination als solche den von der Klägerin beanspruchten selbständigen Schutz gewährt.
a)	Im Rahmen dieser Prüfung hat das Oberlandesgericht zunächst die Neuheit der Unterkombination aus folgenden Erwägungen be j aht s
Die Unterkombination sei weder in einzelnen Teilen (z.B. hinsichtlich der Kombination zwischen Oberbegriff und Merkmal 2, wie die Beklagte meine) noch im ganzen - dies ist der hier ausschließlich maßgebende Gesichtspunkt - durch die vorveröffentlichte deutsche Patentschrift lir. 926 778 (richtig wohl: durch die vor dem Prioritätstag des Klagepatents bekanntgemachten Anmeldungsunterlagen des Patents Nr. 926 776) vorweggenommen. Die Erfindung dieser Schutzschrift beschäftige sich ausschließlich mit dem Problem der Umladung von Formlingen durch eine stationäre Einrichtung. Allein hierauf beziehe sich die Bemerkung der Beschreibung S. 2, Z. 40 ff der Patentschrift, daß die neue Einrichtung dazu dienen könne, Formlinge von einem Fahrzeug auf ein Gerüst oder von einem Gerüst auf ein anderes Gerüst umzusetzen. Auf den Gedanken einer Speicherung der Formlinge durch Verwendung eines festen Gerüstes vermöge der Durchschnittsfachmann beim Studium dieser Patentschrift nicht
 zu kommen. Per deutlich zu dem Ausdruck gebrachte Zweck der Erfindung, nämlich die Umladung von Formlingen, biete keinerlei Berührungspunkte mit der Maßnahme einer Speicherung, wie sie nach dem Klagepatent vorgesehen sei, um eine zweckmäßige Ausnutzung der Strangpresse zu ermöglichen. Hierzu genüge es nicht, die Formlinge auf irgendein Gerüst umzuladen und dort zu speichern. Pas feste, zur Speicherung bestimmte Gerüst müsse vielmehr nach der strittigen Unterkombination in einer bestimmten Weise im Verhältnis zu dem Senkrechtförderer, dem Hängegerüst und dem Absetzwagen eingeordnet sein. Für all dies gebe die entgegengehaltene Patentschrift keinen Anhaltspunkt. Port sei in erster Linie daran gedacht, daß der besonders ausgestaltete Absetzwagen zwischen dem Senkrechtförderer und einem festen Gerüst hindurchfahre und daß die auf dem festen Gerüst angeordnete Fördervorrichtung mit besonders lang ausgebildeten Auslegern unter den Auflagern des Absetzwagens hindurchgreife und die Formlinge aus dem jenseits des Absetzwagens angeordneten Senkrechtförderer auf diesen umsetze. Bei einer Verwendung von Absetzwagen mit Tragarmen (S. 5? Z. 12 ff) sehe die Patentschrift nichts anderes vor. Selbst wenn man unterstelle, daß die Absetzwagen mit Tragarmen unter der auf dem festen Gerüst angebrachten Fördervorrichtung senkrecht zu dem Senkrechtförderer anfahren würden, so solle nach der entgegengehaltenen Patentschrift die l?ördervorrichtung mit ihren besonders langen Auslegern unter die Tragarme des Absetzwagens zu dem Senkrechtförderer übergreifen und die Formlinge von dort unmittelbar auf Tragarme des Absetzwagens umsetzen. Fs sei auch hier keine Verbindung zu einem Gedanken der Speicherung herzustellen. Pas von der Beklagten vorgelegte Ausführungsbeispiel, nämlich den Speicherungsgedanken mit einer Vorrichtung nach dem Patent Kr. 926 77Ö
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zu verwirklichen, lasse deutlich ersehen, daß dieser erfindungsgemäße Erfolg nur nach wesentlichen, eine besondere gedankliche Leistung voraussetsenden Umwandlungen der Fördervorrichtung dieses Schutzrechts erreicht werden könne. Es müsse ein Absetzwagen mit Tragarmen senkrecht zu dem Elevator geführt, unmittelbar vor dem Elevator müsse das feste Gerüst mit Auflagern versehen und die besonders langen Ausleger der auf dem festen Gerüst angeordneten Fördervorrichtung müßten zwischen diese Auflager des festen Gerüstes verlegt werden. Dies sei ein hinreichender Beweis dafür, daß der Durchschnittsfachmann den Erfindungsgedanken der Unterkombination des Klagepatents der Entgegenhaltung nicht habe entnehmen können. Das Bundespatentgericht habe in dem Nichtigkeitsurteil sogar die Ansicht vertreten, daß nach dem Patent Nr. 926 778 Absetzwagen mit Tragarmen nur verwendbar seien, wenn für sie etwa eine Drehscheibe vor dem Elevator vorgesehen sei oder aber ein besonderer Unterwagen, auf dem sie senkrecht zur Gleisrichtung fortbewegt werden könnten. Bedeutungslos sei in diesem Zusammenhang auch, ob es, wie die Beklagte behaupte, Stand der Technik gewesen sei, auf dein Transport vom Senkrechtförderer zu dem Trockenraum neben den Senkrechtförderer feste Gerüste als Speicher für Forinlingsschichten anzuordnen. Die nach der Behauptung der Beklagten im Jahre 1938 für die DampfZiegelei Wellie erbaute Anlage weise die hier im Streit stehende Kombination nicht auf, wie die von dei' Beklagten vorgelegte Zeichnung dieser Anlage deutlich ergebe. Es sei keine Rede davon, daß dort durch ein auf dem festen Gerüst verfahrbar angebrachtes Hangegerüst die Formlinge aus dem Senkrechtförderer entnommen und durch das Hängegerüst auf dem festen Gerüst zur Speicherung abgesetzt würden. Das feste Gerüst liege dort vielmehr weit ab vom Senkrechtförderer und werde
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von den Absetzwagen nur über eine Drehscheibe erreicht.
Die Einschubvorrichtung "S" des Patents Nr. 926 778 sei nicht als Speichervorrichtung gedacht und hierzu auch nicht geeignet. Mit ihr sollten, wie die Beschreibung (S. 2, Z. 57 ff) ausführe, die Formlinge schubweise in den Senkrechtförderer eingeführt werden.
b)	In seinen weiteren Erörterungen hat das Überlandes gericht bemerkt: Die Unterkombi2iation sei auch fortschritt lieh. Die besondere Anordnung und Ausstattung des festen Gerüstes und des auf ihm angeordneten Hängegerüstes ermögliche eine zweckmäßige Speicherung des Rohmaterials
 und damit eine pausenlose, ungestörte Ausnutzung der Leistungsfähigkeit der Strangpresse. Es werde nur ein Absetzwagen benötigt, welchem infolge der Speicherung auf dem festen Gerüst genügend Zeit für den Weg zu dem Trockenraun, für das Entladen der Formlinge dort und für den Rückweg zu dem Senkrechtförderer zur Verfügung stehe.
c)	Abschließend nimmt das Überlandesgericht den Stand punkt ein, daß der Kombination auch die Srfindungshöhe aus folgenden Gründen nicht abgesprochen werden könne: Der Stand der Technik habe dem Durchschnittofachmann keine Anregung geboten, eine Speichermöglichkeit der im Klagepatent offenbarten Art zu schaffen. Die strittige Kombination stelle eine selbständige erfinderische Leistung dar, die im Hinblick auf die konstruktiv recht schwierige Zusammenfügung zahlreicher Einzelvorrichtungen nicht als unerheblich abgetan werden könne. Insbesondere erscheine es abwegig, die Erfindungshöhe im Hinblick auf die in
 der Patentschrift Nr. 926 778 angeführte Einschubvorrichtung uSn, die wie dargelegt, mit dem Gedanken der Speicherung nichts zu tun habe, anzuzweifeln.
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2. Die Revision macht hierzu geltend, dem Oberlandesgericht habe die notwendige technische Sachkunde gefehlt, um die Schutzfähigkeit der Unterkombination - vornehmlich im Vergleich zu dem Patent Nr. 926 778 - zutreffend beurteilen zu können, es hätte sich daher in dieser Hinsicht ebenfalls von einem Sachverständigen beraten lassen, zu demindest aber die beiden im Nichtigkeitsverfahren erstatteten Gutachten heranziehen müssen. Dem Oberlandesgericht kann jedoch auch in diesem Zusammenhang ein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß nicht zur Last gelegt werden. Es durfte durchaus aufgrund eigener Sachkunde entscheiden. Die technischen Probleme, um die es hier geht, sind nicht besonders schwierig. Das Oberlandesgericht konnte sich eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung dieser Probleme um so leichter verschaffen, als es ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 5. April 1966 Gelegenheit hatte, sich hierüber von den sachverständigen Partein an Hand von Modellen aufklären zu lassen. Es standen ihm zur Unterrichtung ferner die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28. Marz 1966 eingereichten, eingehend erläuterten Zeichnungen, die von ihm beigezogenen Akten des Deutschen Patentamts betreffend die Erteilung des Klagepatents und betreffend die Patentanmeldung des Inhabers der Beklagten, die Akten des Bundespatentgerichts betreffend die Nichtigerklärung des Klagepatents sowie die im Nichtigkeitsrechtsstreit und im ersten Revisionsverfahren erlassenen Urteile des erkennenden Senats zur Verfügung.
Jedenfalls rechtfertigen die einschlägigen Ausführungen des angefochtenen Urteils nicht die Annahme der Revision, das Oberlandesgericht habe in entscheidungserheblichen Punkten die Lehre des Patents Nr. 926 778 unvollständig gewürdigt und falsch beurteilt.
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Wach Auffassung der Revision liegt der erste Fehler des Oberlandesgerichts darin, daß es zu Beginn des einschlägigen, im Abschn. II 1 a wiedergegebenen Teils seiner Entscheidungsgründe darlege, das Patent Nr. 926 776 beschäftige sich ausschließlich mit dem Problem der Umladung von Formlingen durch eine stationäre Hinrichtung. Dabei habe das Oberlandesgericht, so meint die Revision, verkannt, daß auch die jetzt umstrittene Unterkombination des Klagepatents das gleiche Problem betreffe. Die Revisionsrüge stoßt indessen ins Leere, wenn man den oben mitgeteilten Gedankengang des Oberlandesgerichts vollständig betrachtet. Im Rahmen seiner späteren Überlegungen erklärt nämlich das Oberlandesgericht, daß nach der Entgegenhaltung die auf dem festen Gerüst angeordnete Fördervorrichtung mit besonders lang ausgebildeten Auslegern unter den Auflagern des Absetzwagens hindurchgreife und die Formlinge aus dem jenseits des Absetzwagens angeordneten Senkrechtförderer auf diesen, d.h. auf den Wagen, umsetze. Das Oberlandesgericht hat sonach trotz seiner vielleicht etwas mißverständlichen Ausdrucksweise erkennbar sagen wollen, daß sich die Entgegenhaltung allein darauf beziehe, durch eine stationäre Einrichtung, d*.h. durch die besonders langen Ausleger der auf dem festen Gerüst angeordneten Fördervorrichtung, die Formlinge von dem Senkrechtförderer (Elevator) auf den Wagen umzuladen (vgl. hierzu Patentschrift Nr. 926 778 S. 1, Z. 15 bis 27 und Oberbegriff des Patentanspruchs 1), also nicht auf ein stationäres Gerüst, das als zeitweilige Speicheroder Pufferotation bis zur Bereitstellung eines Absetzwagens diene. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Entgegenhaltung nicht den für die Unterkombination des Klagepatents wesentlichen "Gedanken der Speicherung" vermittle.
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Hieran vermag auch die nach Meinung der Revision vom Oherlandeogericht übersehene Stelle in der Patentschrift Nr. 926 778 (S. 3, Z. 12 bis 14) nichts zu ändern, wo es heißt;
“Statt der in den Abbildungen dargestellten Fahrzeuge können auch solche mit Tragarmen verwendet werden.“
Dieser Hinweis bezieht sich ebenfalls auf das Umladen vom Senkrechtförderer auf einen Wagen, also wiederum nicht auf eine zwischenzeitliche Speicherung der Formlinge auf den stationären Gerüst, welche den Kerngedanken der umstrittenen Unterkombination bildet. Dies ergibt sich eindeutig aus dem unmittelbar vorausgehenden Satz in der Patentbeschreibung (S. 3?	9	his	12),	in welchem
 dargelegt wird, mit der beschriebenen Hinrichtung ließen sich auch mehr als zwei Reihen Formlinge in den Elevator einstapeln und von diesem auf die Wagen übertragen. Damit sind aber auch die weiteren Ausführungen der Revision gegenstandslos, mit welchem sie auf Äußerungen des Professors Dr.-Ing. Mayer in seinem im Nichtigkeitsrechtsstreit erstattenen Gutachten Bezug nimmt.
Durch die Revision wird auch nicht die Annahme des Oberlandesgerichts widerlegt, es seien drei zusätzliche, im einschlägigen5oben wiedergegebenen Teil der Entscheidungsgründe im einzelnen geschilderte Maßnahmen notwendig, um die Umladevorrichtung nach dem Patent Nr. 926 778 in eine Speichervorrichtung am Senkrechtföi-derer.. entsprechend der Unterkombination nach dem Klagepatent umzuwandeln. Das Oberlandesgericht setzt sich mit seiner Auffassung, die entgegengehaltene Patentschrift lege nirgends den Gedanken nahe, die Formlinge auf einem festen Gerüst neben dem
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Senkrechtförderer zu speichern, jedenfalls nicht irn Widerspruch zu der von der Revision bezeichneten Rund-steile in der Entgegenhaltung (S. 2, Z. 40 bis 44), wo davon die Rede ist, die Einrichtung könne ebensogut auch dazu dienen, Formlinge u. dgl. von einem Gerüst auf ein anderes Gerüst umzusetzen. Dies kann nur bedeuten, daß bei der bekannten Einrichtung, welche aus drei Elementen, nämlich einem Senkrechtförderer (Elevator), einem Ümsetzgerüst sowie einem zv/isehen Senkrechtförderer und Ümsetzgerüst einfahrbaren Ziegeltransportwagen (Trocknereiwagen oder Fahrzeug mit Tragarmen) besteht, das letztgenannte Element durch ein festes Gerüst ersetzt werden soll. Auch aus diesem Vorschlag ergibt sich nichts, was in die Richtung des Klagepatents weisen könnte, das sich mit der Umsetzung der Formlinge vom Senkrechtförderer auf den V/agen und darüber hinaus in seiner erweiterten Lehre mit der Umsetzung vom Senkrechtförderer auf das feste Gerüst befaßt, das in diesem Fall als Speichergerüst und Pufferstation verv/endet wird. Dieser Vorgang hat jedenfalls nichts zu tun mit der Umsetzung von Formlingen u. dgl. von einem Gerü3t auf ein anderes Gerüst, wie sie die Patentschrift hr. 926 778 schildert, die übrigens in demselben Zusammenhang darlegt, die Einrichtung eigne sich beispielsweise auch zu dem Umsetzen von Formlingen u. dgl. von einem Fahrzeug auf ein anderes, wie es z.B. zweckmäßig sei, wenn die Formlinge statt mittels auf Gleisen laufender Tunneltrocknereiwagen mittels gummibereifter Fahrzeuge in den Ofen gefahren werden sollten (vgl. aaO S. 2, Z. 34 bis 40).
Es führt demnach auch die gekünstelte Betrachtungsweise der Revision nicht weiter, daß der Senkrechtförderer ein festes Gerüst darstelle, da seine beidseitigen Auflagen während des Umladevorganges stillstünden.
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Unbegründet ist ferner die Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe die angeblich vorbenutzte Anlage in Wellie unzulänglich gewürdigt;. Die Revision greift selbst die im Berufungsurteil getroffene, oben mitgeteilte Feststellung nicht an, daß bei dieser Anlage das feste Gerüst nach der vorgelegten Zeichnung weit ab vom Senkrechtförderer ungeordnet sei und von dem Fahrzeug nur über eine Drehscheibe erreicht werde. Diese tatsächliche Feststellung läßt einen Rechtsfehler ebensowenig erkennen wie die vom Oberlandesgericht gezogene Folgerung, daß die Anlage nicht den Gedanken nahegelegt habe, ein Speichergerüst neben dem Elevator anzuordnen, um diesen auch während der Abwesenheit des Iransportfahrzeugs entladen zu können.
Entgegen der Annahme der Revision fehlt auch jeder Anhalt dafür, daß das Oberlandesgericht bei der Beurteilung der Erfindungshöhe die umstrittene Unterkombination nicht entsprechend dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz an dem unterbreiteten Stand der Technik in seiner Gesamtheit gemessen habe. Das Oberlandesgericht hat vielmehr, wie aus seinen oben wiedergegebenen Darlegungen hervorgeht, die Vorrichtung nach dem deutschen Patent Nr. 926 778 und die angeblich vorbenutzte Anlage in Wellie zusammen betrachtet und ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Gedanke einer Speicherung auch nicht durch eine Kombination der beiden in Rede stehenden Anlagen nahegelegt sein kann, wenn keine von ihnen diesen Gedanken offenbart.
Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht, wie die Revision meint, im Ergebnis dadurch beeinflußt worden, daß sich das Oberlandesgericht bei der Bezeichnung der in Betracht kommenden Transportfahrzeuge (Etagenwagen, Absetz-
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 wagen, Trocknereiwagen) mitunter nicht genau an die im Berufungsurteil (S. 10, 12 f und 17 f) und im ersten Revisionsurteil (S. 3 und 5) des erkennenden Senats aufgestellten Begriffsbestimmungen gehalten hat. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, daß sich das Oberlandesgericht der Unterschiede zwischen den einzelnen Fahrzeugen nicht bewußt gewesen und deswegen zu unzutreffenden Schlüssen gelangt wäre.
III.	Die Beklagte macht bei ihrer Ausführungsform unstreitig von den Merkmalen des Oberbegriffs und den kennzeichnenden Merkmalen 1 und 2 der Unterkombination identisch Gebrauch. Sie benutzt ferner, wie die Revision ebenfalls nicht in Abrede stellt, das erfindungswesentliche Merkmal 3 in äquivalenter Weise, indem bei ihrer Bauart das gesamte Hängegerüst einschließlich der Auflager gehoben und gesenkt wird. Die Revision ist jedoch der Meinung, daß die Ausführungsform der Beklagten entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts nicht in den Schutzbereich der Unterkombination falle, weil der Anmelder de3 Klagepatents im Erteilungsverfahren hinsichtlich de3 Merkmals 3 auf die Einbeziehung von Äquivalenten in den Gegenstand der Erfindung ausdrücklich verzichtet und das Patentamt den Schutz demgemäß auf die in der Klagepatentschrift gezeigte Ausführungoform beschränkt habe, bei welcher die Auflager des Hängegerüsts für sich heb- und senkbar seien.
Diese Auffassung der Revision findet indessen im Gang des Erteilungsverfahrens, welchen bereits das Oberlandesgericht - allerdings zur Prüfung der Frage, ob der Patentanmelder auf den Schutz der Unterkombination ganz oder teilweise verzichtet habe - im wesentlichen zutreffend gewürdigt hat, keine Stütze. Nach den Akten des Erteilungs-
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verfahrene, die im übrigen einer eigenen Prüfung durch das Revisionsgericht zugänglich sind (BGH GRUR 1964,
132» 134 - Kappenverschluß - und GRUR 1964? 606,
609 - Förderband -), haben sich die einschlägigen Vorgänge, v/enn man sie zusammenhängend betrachtet, wie folgt abgespielt:
Bei der durch Beschluß des Deutschen Patentamts vom 25. April 1956 (JErtA Bl. 40) angeordneten Bekanntmachung der Patentanmeldung mit drei Ansprüchen in der am 11. April 1956 vorgelegten Passung (vgl. aaO Bl. 34,
 38) v;ar das jetzige Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 insofern allgemeiner gehalten, als von einem ’'horizontal verfahrbaren Hängegerüst mit entsprechenden heb- und senkbaren Pormlingsauflagen" sowie davon gesprochen wurde, daß "das Heben und Senken der Auflagen” durch einen Kurbeltrieb über Kurvcnsegmente bewirkt werde. Als von einem Einsprechenden der Patentanmeldung die Anmeldungsunterlagen des oben erwähnten Patents Hr. 926 778 entgegengehalten wurden, schlug der Patentanmelder in seiner Eingabe vom 2. September 1957. (aaO Bl. 62 ff) von sich aus eine Neufassung der Patentansprüche vor, um seine Anmeldung, wie er mehrmals betont (vgl. S. 1 und 5), gegenüber der Entgegenhaltung abzugrenzen. Hierbei stellte er in seiner Eingabe (S. 3) einen der Unterschiede zwischen dem Anmeldungogegenstand und der Entgegenhaltung wie folgt heraus:
"Bei der Patentschrift 926 778 muß die ganze Gleisanlage 19 einschließlich Wagen 5 mit Hängegerüst gehoben und gesenkt werden, um die Formlinge 1 auf die Arme 6 aufzunehmen und wieder abzusetzen. Das bedingt das ständige Heben eines vielfachen--Gewichtes^ .'.als wenn nur das Hängegerüst b wie bei dem Anmeldungsgegenstand allein gehoben werden braucht.........."

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Dementsprechend ist in dein vom Anmelder neugefaßten Patentanspruch 1 die Hede davon, daß an dem fahrbaren Hängegerüst für sich allein heb- und senkbai'e freitragende Formlingsauflagen angebracht seien (vgl. SrtA Bl. 69).
Mit einer weiteren Eingabe vom 14. Mai 1958 (aaO Bl. 74 f) legte der Anmelder zu den bisherigen Ansprüchen 1 bis 5 noch zwei zusätzliche Ansprüche 4 und 5 und schließlich mit seiner Eingabe vom 19. Dezember 1958 (aaO Bl. 81, 110) sechs neugefaßte Ansprüche vor. Hierauf erwiderte der Prüfer des Patentamts mit Bescheid vom 8. Januar 1959 (aaO Bl. 82 f), daß die Ansprüche 2 vom 2. September 1957 sowie 4 und 5 vom 14. Mai 1958 - wegen Erweiterung des Schutzbegehrens nach Bekanntmachung - nicht zugelassen werden könnten. Gleichzeitig stellte der Prüfer die Gewährung eines von ihm formulierten, gegenüber dem, wie eo in Prüfungsbescheid wörtlich heißt, durch die bekanntgenachten Unterlagen des deutschen Patents Nr. 926 778 offenbarten abgegrenzten Hauptanspruchs und des in der Eingabe des Anmelders vom 2, September 1957 enthaltenen Anspruchs 5 als Anspruch 2 in Aussicht. In dem hier allein bedeutsamen Hauptanspruch (Anspruch 1) findet sich das Merkmal 3 in der später erteilten, nunmehr maßgebenden Passung, daß "die Auflager des Hängegerüstes insgesamt für sich heb- und senkbar sind”. Auf diesen Prüfungsbescheid hat der Anmelder mit Schreiben vom 4. März 1959 (aaO Bl. 87) geantwortet, der von der Prüfungsstelle vorgeschlagene neue Hauptanspruch werde vorbehaltlich einer im einzelnen bezeichneten, hier nicht interessierenden Änderung als annehmbar erklärt und das Einverständnis dazu ausgesprochen; ebenso sei man damit einverstanden, daß der Anspruch 3 vom 2. September 1957 als neuer Anspruch 2 fungiere; außerdem werde ausdrücklich erklärt, daß auf
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alle anderen eingereichten Patentansprüche, insbesondere auf das Schutzbegehren vom 2. September 1957 9 14. Ilai J 95ö und 1. (richtig wohl: 19.) Dezember 1958 verzichtet werde.
Nach alledem diente der den Anspruch 1 betreffende Formulierungsvorschlag des Patentamts nur Abgrenzungszwecken. Jedenfalls hat der Prüfer in seinem Bescheid mit keinem Wort angedeutet, daß er auf eine sachliche Einschränkung des Schutzbegehrens dahingehend abziele, Äquivalente vom Patentschutz auszuschließen. Demgemäß bezog sich das Einverständnis de3 Anmelders auf die vorn Prüfer vorgeschlagene Abgrenzungsformulierung, sein "Verzicht" dagegen lediglich auf die von ihm nachgeschobenen Ünteransprüche. Somit ist es der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Lizenz am Klagepatent entgegen der Annahme der Revision nicht verwehrt, Schutz gegenüber äquivalenten Benutzungsformen wie derjenigen der Beklagten geltend zu machen.
IV.	In der mündlichen Verhandlung hat die Revision ferner vorgebracht, der Gedanke, die Formlinge zu speichern, sei unter unzulässiger Erweiterung des Schutzbegehrens in das Klagopatent erst aufgenommen worden, nachdem der Inhaber der Beklagten diesen Gedanken in den zu der Auslege-schrift Nr. 1 121 524 führenden Anmeldungsunterlagen offenbart gehabt habe. Für das Klagepatent dürfe daher nur ein Altersrang beansprucht werden, der hinter dem Anmeldetag (4. Juli 1955) der in Rede stehenden Patentanmeldung liege. Die Beklagte könne sonach von der Klägerin nicht gehindert werden, die mit der Auslegeschrift Nr. 1 121 524 übereinstimmenden Vorrichtungen herzustellen und zu vertreiben.
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Mit einem entsprechenden Vorbringen hat sich der erkennende Senat bereits in seinem früheren Revisionsurteil (S. 14 bis 21) auseinandergesetzt. Er ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sich die Priorität des Klagepatents nicht verschiebe und demgemäß die von der Revision auch jetzt gezogene Folgerung nicht zutreffe. An dieser Auffassung wird festgehalten.
V.	Die Revision wirft dem Oberiandesgericht schließlich vor, entgegen der im früheren Revisionsurteil erteilten Auflage den entscheidenden Teil seines Urteils nicht genügend der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten angepaßt zu haben. Auch diese Rüge geht fehl. Das Oberlandesgericht hat die Verletzungsform hinreichend umschrieben, indem es, wie die Revisionserwiderung zutreffend bemerkt, die einzelnen Merkmale der Auslegeschrift Nr.
1 121 524 entnommen hat, nach welcher die Beklagte nach ihrer eigenen Behauptung die von der Klägerin beanstandeten Vorrichtungen baut.
VI.	Das Oberlandesgericht hat endlich im Anschluß an die entsprechenden Darlegungen des ersten Revisionsurteils (S. 28) ohne Rechtsirrtum festgestellt, daß sich aus der Berechtigung der Klage im vorliegenden Falle der Mißerfolg der von der Beklagten aus der Auslegeschrift Hr. 1 121 524 hergeleiteten Widerklage ergibt. Denn die Y/iderklage stützt sich auf die Merkmale, die bereits in der Unterkombination des Klagepatents enthalten sind. Ba3 im Antrag I der Y/iderklage zusätzlich angeführte Merkmal e, wonach zu dem Zweck des Entladens ein Etagenwagen in das Gerüst einfährt und mit seinen beweglichen Armen Lagen der keramischen Formlinge abhebt, gehört nicht zu dem Schutzbegehren nach der Auslegeschrift.
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VIX • Dio Revision der Beklagten war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuv/eisen.
Spreng	Claßen	Schneider
 Die Bundesrichter Trüstedt und Ballhaus sind infolge Urlaubs an der Leistung der Unterschriften verhindert
 Spreng