Die Beklagte hat die Begleichung der Klageforderung im wesentlichen mit der Begründung verweigert, die Klägerin sei wegen eines im Juli 1985 mit den betroffenen Gebietskörperschaften geschlossenen Entsorgungsvertrages zur kostenlosen Entsorgung verpflichtet. In den anschließenden Einzelbestimmungen des Entsorgungsvertrages ist u.a. vereinbart, daß die Klägerin die Aufgaben erfüllt, die den Aufgabenträgern nach den gesetzlichen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung obliegen (§ 1 Abs.1), daß die Klägerin für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von den Aufgabenträgern keine Vergütung erhält, daß Rechte und Pflichten Dritter von dieser Regelung unberührt bleiben (§ 1 Abs.3) und daß der Vertrag erst mit der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in KpP wirksam wird (§ 13) . Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht wirksam nach § 4 Abs. 2 TierKBG mit der Tierkörperbeseiti-gung beliehen worden. Wegen der tatsächlich vorgenommenen Beleihung sei eine zusätzliche Genehmigung des Vertrages durch den Regierungspräsidenten einerseits überflüssig geworden und andererseits konkludent erfolgt. Das Berufungsgericht hat es als "wahrscheinlich" bezeichnet, daß der Klägerin für die Entsorgung grundsätzlich ein Entgelt zusteht, dessen Höhe noch zu klären sei. Es hat dazu ausgeführt: Die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung sei der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG durch die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 4. Mit der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft hat sich auch die zu § 304 ZPO erhobene Revisionsrüge erledigt, das Berufungsgericht habe ein Grundurteil schon deswegen nicht erlassen dürfen, weil es die geltend gemachte Forde- Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Ausführungen unmißverständlich ausgeführt, daß die Klägerin mangels aufschiebender Wirkung des gegen die Übertragungsverfügung eingelegten Rechtsmittels weiterhin wie ein Beseitigungspflichtiger nach § 4 Abs. 2 TierKBG zu behandeln sei, und daß deswegen jedenfalls für den in Streit stehenden Zeitraum von Juni bis September 1987 eine wirksame Übertragung der Beseitigungspflicht gegeben sei. 1. Zur Begründung seiner Ansicht, daß der Entsorgungsvertrag von Juli 1985 nie wirksam geworden sei und daher der geltend gemachten Forderung nicht entgegenstehe, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im Entsorgungsvertrag sei vorgesehen gewesen, daß sich die beseitigungspflichtigen Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG der Klägerin zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht bedienten. Die Beklagte könne aus dem Entsorgungsvertrag auch deswegen keine Rechte herleiten, weil dieser nicht vom Regierungspräsidenten genehmigt worden sei, obwohl die Parteien den Vertrag nach dessen § 13 insgesamt der Genehmigungspflicht unterstellt hätten. a) Es ist eine naheliegende und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung des Entsorgungsvertrages, wenn das Berufungsurteil darin lediglich die Regelung einer Erfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG sieht. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Regierungspräsident schon bei Ankündigung der Übertragungsverfügung mit Schreiben vom 24. b) Bei der tatsächlich realisierten Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG ergab sich auch keine Regelungslücke, die durch ergänzende Auslegung des EntsorgungsVertrages hätte geschlossen werden müssen. § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG nicht gegeben sind, bedurfte es insoweit und nur insoweit einer besonderen Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten durch einen besonderen Vertrag, wie es hier mit dem Entsorgungsvertrag von Juli 1985 vorgesehen war. c) Da der Entsorgungsvertrag nach dem rechtsfehlerfreien Verständnis des Berufungsurteils den hier tatsächlich realisierten Fall der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG nicht betrifft, kommt es nicht mehr auf die weiter gegebene Hilfsbegründung des Berufungsurteils an, daß der Vertrag auch mangels Genehmigung durch den Regierungspräsidenten unwirksam sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht treuwidrig, daß die Klägerin jetzt ein Entgelt verlangt, obwohl sie den Gebietskörperschaften zunächst eine kostenlose Entsorgung angeboten hat. Die Revision versucht demgegenüber lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise eine eigene abweichende Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, indem sie ausführt, die Klägerin habe sich durch die Durchsetzung einer Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG in Widerspruch zu ihrer Zusage unentgeltlicher Entsorgung gesetzt. Die Revision läßt bei ihren Ausführungen das durch rechtsfehlerfreie Vertragsauslegung gewonnene Ergebnis außer Betracht, daß der Entsorgungsvertrag nur den Fall der Erfüllungsgehilfentätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG regelt, und daß für eine schon vor Abschluß des Vertrages im Juli 1985 übernommene verbindliche Verpflichtung zur kostenlosen Entsorgung keine Grundlage ersichtlich ist. Das ist jedoch schon deswegen nicht treuwidrig, weil den Gebietskörperschaften insbesondere gerade aus dem von der Revision zitierten Schreiben des Regierungspräsidenten vom 24.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 54/91 URTEIL Verkündet am: 19. Januar 1993 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Schlachthof Betriebsgesellschaft mbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch die Firma Peter Schlacht- hof B^B, Betriebsgesellschaft mbH, diese gesetzlich ver-treten durch ihre Geschäftsführer Wilhelm und Heinrich B#H®straße 48-50, B^^, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr. Dr. - und gegen Martin S^HB KG, plementär Manfred H< gesetzlich vertreten durch ihren Kom- HgHi io, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.. 3 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Mai 1991 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der Tierkörperbeseitigungsanstalt (TBA) in Tdie sie von der Stadt K^A erworben hat. Zum Einzugsbereich dieser TBA gehören die Städte K^^k und sowie der Erftkreis und Teile des Rhein-Sieg-Krei- ses. In diesem Einzugsgebiet liegt auch der von der Beklagten betriebene Schlachthof. Der Klägerin ist durch Verfügung des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. September 1985 auf ihren Antrag gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG die Pflicht zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen für den Einzugsbereich ihrer TBA übertragen worden. Sie hat u.a. die in den Monaten Juni bis September 1987 im Betrieb der Beklagten angefallenen Schlachtabfälle (Konfiskate) entsorgt und verlangt hierfür eine Vergütung in Höhe von insgesamt 58.625,65 DM nebst Zinsen auf der Grundlage ihrer durch den Regierungspräsidenten in Köln genehmigten Preisliste. Die Beklagte hat die Begleichung der Klageforderung im wesentlichen mit der Begründung verweigert, die Klägerin sei wegen eines im Juli 1985 mit den betroffenen Gebietskörperschaften geschlossenen Entsorgungsvertrages zur kostenlosen Entsorgung verpflichtet. In diesem Vertrag, in dem die vertragsschließenden Gebietskörperschaften als "Aufgabenträger" und die Klägerin als "Unternehmer" bezeichnet werden, befindet sich folgende Präambel: 4 "Die ... Aufgabenträger haben sich vertraglich gebunden, die ihnen nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz (TierKBG) obliegenden Aufgaben der TBA und damit dem Unternehmer zu übertragen, der Rhein-Sieg-Kreis jedoch nur für den linksrheinischen Teil. Insoweit ist ein Ausschließlichkeitsrecht des Unternehmers begründet worden. Als Gegenleistung hierfür hat sich der Unternehmer zur Übernahme der kostenlosen Entsorgung gegenüber den ... Aufgabenträgern verpflichtet. Die nachstehende Vereinbarung begründet Rechte und Pflichten zwischen den einzelnen Aufgabenträgern und dem Unternehmer." In den anschließenden Einzelbestimmungen des Entsorgungsvertrages ist u.a. vereinbart, daß die Klägerin die Aufgaben erfüllt, die den Aufgabenträgern nach den gesetzlichen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung obliegen (§ 1 Abs. 1), daß die Klägerin für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen von den Aufgabenträgern keine Vergütung erhält, daß Rechte und Pflichten Dritter von dieser Regelung unberührt bleiben (§ 1 Abs. 3) und daß der Vertrag erst mit der Genehmigung durch den Regierungspräsidenten in KpP wirksam wird (§ 13) . Der Regierungspräsident hat zwar vor Abschluß des Vertrages mitgeteilt, gegen den Entsorgungsvertrag bestünden keine Bedenken; eine spätere Genehmigung hat er jedoch nicht ausgesprochen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht wirksam nach § 4 Abs. 2 TierKBG mit der Tierkörperbeseiti-gung beliehen worden. Nach dem Entsorgungsvertrag sei die Klägerin zur unentgeltlichen Entsorgung nicht nur für die im Vertragsschluß beteiligten Gebietskörperschaften verpflich 5 - tet. Wegen der tatsächlich vorgenommenen Beleihung sei eine zusätzliche Genehmigung des Vertrages durch den Regierungspräsidenten einerseits überflüssig geworden und andererseits konkludent erfolgt. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der die Abweisung der Klage in vollem Umfang erstrebt wird. Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten. Entscheidungsgründe: Die zugelassene Revision bleibt ohne Erfolg. I. 1. Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend hält das angefochtene Urteil den Beseitigungspflichtigen im Sinne des § 4 TierKBG nach §§ 8, 9 des Landestierkörperbeseitigungsgesetzes (LTierKBG) von Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 16 TierKBG auf der Grundlage genehmigter allgemeiner Geschäftsbedingungen und Preislisten für berechtigt, ein Entgelt zu verlangen, und zwar von dem Besitzer der zu beseitigenden Tierkörper und Tierkörperteile, ohne daß es insoweit einer vertraglichen Vereinbarung mit diesem bedarf. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen und entspricht der Senatsentscheidung vom 11. Juli 1989 (X ZR 95/88 - NVwZ-RR 1990, S. 139 ff.). 6 2. Unstreitig hat die Klägerin in der Vergangenheit von der Beklagten stammende Konfiskate entsorgt, und ihrer daraus abgeleiteten Klageforderung liegen genehmigte allgemeine Geschäftsbedingungen mit Preisliste zugrunde. Das Berufungsgericht hat es als "wahrscheinlich" bezeichnet, daß der Klägerin für die Entsorgung grundsätzlich ein Entgelt zusteht, dessen Höhe noch zu klären sei. Es hat dazu ausgeführt: Die Pflicht zur Tierkörperbeseitigung sei der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG durch die Verfügung des Regierungspräsidenten vom 4. September 1985 - jedenfalls für den in Streit stehenden Zeitraum - wirksam übertragen worden. Dem stehe die zunächst noch fehlende Bestandskraft der ÜbertragungsVerfügung nicht entgegen, da der noch nicht beschiedene Widerspruch der Stadt B^^ unzulässig sei und daher keine aufschiebende Wirkung habe. Der Entsorgungsvertrag von Juli 1985 stehe der Klageforderung schon deswegen nicht entgegen, weil er nie wirksam geworden sei. Es sei auch nicht treuwidrig, wenn die Klägerin jetzt ein Entgelt verlange, obwohl sie zunächst eine unentgeltliche Entsorgung gegenüber den Kommunen angeboten und auch praktiziert habe. Etwaige Bedenken gegen die Wirksamkeit der Übertragungsverfügung des Regierungspräsidenten sind dadurch gegenstandslos geworden, daß die Verfügung inzwischen bestandskräftig geworden ist. Mit der zwischenzeitlich eingetretenen Bestandskraft hat sich auch die zu § 304 ZPO erhobene Revisionsrüge erledigt, das Berufungsgericht habe ein Grundurteil schon deswegen nicht erlassen dürfen, weil es die geltend gemachte Forde- rung wegen der noch nicht abschließend beschiedenen Anfechtung der Übertragungsverfügung lediglich für wahrscheinlich, nicht aber für feststehend gehalten habe. Im übrigen greift die Revisionsrüge aber auch deswegen nicht durch, weil sie lediglich an eine mißverstandene Formulierung des angefochtenen Urteils anknüpft. Das Berufungsgericht hat in seinen weiteren Ausführungen unmißverständlich ausgeführt, daß die Klägerin mangels aufschiebender Wirkung des gegen die Übertragungsverfügung eingelegten Rechtsmittels weiterhin wie ein Beseitigungspflichtiger nach § 4 Abs. 2 TierKBG zu behandeln sei, und daß deswegen jedenfalls für den in Streit stehenden Zeitraum von Juni bis September 1987 eine wirksame Übertragung der Beseitigungspflicht gegeben sei. Das Berufungsgericht hat daher das Bestehen einer Entgeltforderung für diesen Zeitraum als abschließend geklärt und nicht nur als wahrscheinlich angesehen und dementsprechend die Klageforderung in der Entscheidungsformel ohne Einschränkung als "dem Grunde nach gerechtfertigt" erklärt. II. 1. Zur Begründung seiner Ansicht, daß der Entsorgungsvertrag von Juli 1985 nie wirksam geworden sei und daher der geltend gemachten Forderung nicht entgegenstehe, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im Entsorgungsvertrag sei vorgesehen gewesen, daß sich die beseitigungspflichtigen Gebietskörperschaften gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG der Klägerin zur Erfüllung der ihnen obliegenden Pflicht bedienten. Dazu sei es jedoch nie gekommen. Die Klägerin sei vielmehr gemäß § 4 Abs. 2 TierKBG durch Übertragungsverfügung vom 4. September 1985 anstelle der Gebietskörperschaften selbst Beseitigungspflichtige im Sinne des TierKBG geworden und sei in Erfüllung dieser eigenen Beseitigungspflicht tätig gewor- 8 den. Dadurch sei die Pflicht zur Erfüllungsgehilfentätigkeit und damit zugleich die eventuell nach dem Vertrag übernommene Pflicht zur kostenlosen Entsorgung gegenstandslos geworden. Die Beklagte könne aus dem Entsorgungsvertrag auch deswegen keine Rechte herleiten, weil dieser nicht vom Regierungspräsidenten genehmigt worden sei, obwohl die Parteien den Vertrag nach dessen § 13 insgesamt der Genehmigungspflicht unterstellt hätten. 2. Diese Ausführungen des Berufungsurteils halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. a) Es ist eine naheliegende und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Auslegung des Entsorgungsvertrages, wenn das Berufungsurteil darin lediglich die Regelung einer Erfüllungstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG sieht. Ohne Erfolg rügt die Revision demgegenüber, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Regierungspräsident schon bei Ankündigung der Übertragungsverfügung mit Schreiben vom 24. Juni 1985 gemeint habe, der Entsorgungsvertrag solle auch für diesen Fall in der vorgesehenen Form durchgeführt werden. Das Berufungsgericht hat das zitierte Schreiben an anderer Stelle gewürdigt, im vorliegenden Zusammenhang jedoch mit Recht unberücksichtigt gelassen. Weder läßt sich aus dem Schreiben entnehmen, ob der Regierungspräsident die behauptete Vorstellung gehabt hat, noch könnte es darauf für die Auslegung des EntsorgungsVertrages ankommen, zu demal der Regierungspräsident nicht Vertragspartei war. 3 b) Bei der tatsächlich realisierten Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG ergab sich auch keine Regelungslücke, die durch ergänzende Auslegung des EntsorgungsVertrages hätte geschlossen werden müssen. Die Rechte und Pflichten der Klägerin ergaben sich insoweit im wesentlichen aus dem Gesetz, und die Frage der Zahlung von Entgelt für die Entsorgung einerseits und Vergütung für verwertbare Tierkörperteile andererseits war gemäß §§ 8, 9 LTierKBG durch allgemeine Geschäftsbedingungen nebst Preisliste und deren Genehmigung durch den Regierungspräsidenten zu regeln. Dadurch ist eine angemessene Preiskontrolle durch die öffentliche Hand ermöglicht. Da entsprechende gesetzliche Vorgaben bei der zunächst geplanten, dann aber eben doch nicht realisierten Erfüllung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG nicht gegeben sind, bedurfte es insoweit und nur insoweit einer besonderen Regelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten durch einen besonderen Vertrag, wie es hier mit dem Entsorgungsvertrag von Juli 1985 vorgesehen war. c) Da der Entsorgungsvertrag nach dem rechtsfehlerfreien Verständnis des Berufungsurteils den hier tatsächlich realisierten Fall der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG nicht betrifft, kommt es nicht mehr auf die weiter gegebene Hilfsbegründung des Berufungsurteils an, daß der Vertrag auch mangels Genehmigung durch den Regierungspräsidenten unwirksam sei. Daher gehen alle weiteren Revisionsrügen ins Leere, mit denen geltend gemacht wird, die Genehmigungsklausel des Vertrages (§ 13) müsse bei vernünftiger ergänzender Vertragsauslegung 10 unberücksichtigt bleiben, weil sie nur in beiderseitiger Verkennung der Genehmigungsbedürftigkeit und Genehmigungsfä-higkeit der Vertragsregelung vereinbart worden sei. III. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist es auch nicht treuwidrig, daß die Klägerin jetzt ein Entgelt verlangt, obwohl sie den Gebietskörperschaften zunächst eine kostenlose Entsorgung angeboten hat. Zur Begründung wird ausgeführt, soweit die kostenlose Entsorgung sich überhaupt auch auf die Schlachthöfe (und nicht nur auf die unmittelbaren Vertragsparteien) bezogen haben sollte, habe sie sich jedenfalls nur auf eine Tätigkeit im Rahmen des Vertrages bezogen und sei mit diesem gegenstandslos geworden. Das ist eine im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Revision versucht demgegenüber lediglich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise eine eigene abweichende Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen, indem sie ausführt, die Klägerin habe sich durch die Durchsetzung einer Übertragung der Beseitigungspflicht nach § 4 Abs. 2 TierKBG in Widerspruch zu ihrer Zusage unentgeltlicher Entsorgung gesetzt. Die Revision läßt bei ihren Ausführungen das durch rechtsfehlerfreie Vertragsauslegung gewonnene Ergebnis außer Betracht, daß der Entsorgungsvertrag nur den Fall der Erfüllungsgehilfentätigkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierKBG regelt, und daß für eine schon vor Abschluß des Vertrages im Juli 1985 übernommene verbindliche Verpflichtung zur kostenlosen Entsorgung keine Grundlage ersichtlich ist. Die Klägerin hat dann zwar nach dem unstreitigen Sachverhalt dazu beigetragen, daß der Vertrag von Ju- li 1985 gegenstandslos wurde. Das ist jedoch schon deswegen nicht treuwidrig, weil den Gebietskörperschaften insbesondere gerade aus dem von der Revision zitierten Schreiben des Regierungspräsidenten vom 24. Juni 1985 bekannt war, daß unabhängig von dem Abschluß des Entsorgungsvertrages eine Übertragung nach § 4 Abs. 2 TierKBG anstand. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Bruchhausen Rogge Maltzahn Jestaedt Broß