BGH · X ZR 54/66
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pen entsprechende Spannhebel angeordnet sind, wobei jedes Spannhebellager eine mit ihm starr verbundene Auflageplatte aufv/eist, dadurch gekennzeichnet, daß die Länge der Auflageplatte (4 a) von dem Spannhebellager (4) ausgehend in Richtung gegen den Rand des Schließlap-pens (3; mindestens das Dreifache des Höhenabstandes (h) zv/ischen Auflageplatte (4 a) und Spannhebeldrehachse (5 a) beträgt. 2. Verschluß £ür Skistiefel nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Spannhebellager (4) mit der Auflageplatte (4 a) derart am Schließlappen (3) angeordnet ist, daß sich die Platte (4 a) bei zusan-mengezoge:lern Verschluß auf dem Rist des Fußes abstützto Die Länge des sich vom Spannhebellager in Richtung auf den Schließlappenrand erstreckenden Teiles der Auflageplatte beträgt etwa das 1,6-fache des Höhenabstandes der Drehachse des Spannhebels am Spannhebellager zu der Auflageplatte, während das Klagepatent dafür mindestens das Dreifache dieses Höhenabstandes vorsieht. Er hält sie jedoch für ein gleichwirkendes JfcLttel, das die beim Spannen des Verschlusses auftretenden Druckkräfte entsprechend der Lehre des Klagepatents von der ganzen Auflageplatte aufnehmen lasse und den Druck auf eine möglichst große Auflagefläche verteile. 11 Ordne den Spannhebel eines Verschlusses für Skistiefel mit überlappenden Schließlappen auf einer Auflageplatte, die sich im* wesentlichen in Zugrichtung erstreckt, derart an, daß die beim Spannen des Verschlusses auftretenden Kräfte durch die Platte annähernd gleichmäßig auf den Schuh übertragen werden.n Verschlüsse für Skistiefel, deren Schaft längs des Ristes Übereinander übergreifende Schließlappen aufweist, wobei auf dem einen Schließlappen mehrere Zugorgane und auf dem anderen Schließlappen entsprechende Spannhebel angeordnet sind, in der Bundesrepublik Deutschland oder in West-Berlin feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, die folgende Merkroalskombination •aufweisen: d) die Länge der Auflageplatte beträgt, von der Spannhebeldrehachse aus gesehen, in Richtung gegen den Rand des Schließlappens etwa das 1,6-fache des Höhenabstandes zwischen Auflageplatto und Spannhebeldrehachse; in Richtung Schließlage des Spannhebels ist die Auflageplatte so lang ausgebildet, daß sich während des Schließvorganges das freie Ende des gezahnten Teiles auf ihr abstützt, A» Das Berufungsgericht sieht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe darin, einen Spannverschluß für Skistiefel mit sich übergreifenden Schließlappen zu schaffen, der auf den Fuß keinen nachteiligen Druck ausübt und verhältnismäßig leicht zu bedienen ist» Bo Die Lösung dieser Aufgabe und zugleich den Gegenstand der Erfindung des Klagepatents gliedert das Berufungsgericht in folgende Merkmale auf: D* Nach Ansicht des Berufungsgerichts stellen die gegenüber dem Klagepatent vorhandenen Abweichungen der angegriffenen Ausführungsform keine gleichwirkenden Arbeitsmittel dar, die dem Burchschnitts-fachmann auf Grund seines Fachwissens ohne_weiteres zur Verfügung standen* Es unterstellt allerdings dic-"Wirkungsgleichheit" zwischen den Mitteln des Klagepatents und den abweichenden Mitteln der angegriffenen Ausführungsform, weil damit der gleiche Erfolg erreicht werde* Es meint aber, die Ausfüh-rungsform der Beklagten unterscheide sich so erheblich von der Vorrichtung nach dem Klagepatent, daß sie angesichts dieser Unterschiede habe "besonders erdacht11 werden müssen und "eine selbständige gedankliche Leistung" voraussetze* Das Berufungsgericht bezieht sich für seine weiteren Ausführungen auf eine Rechtsprechung, nach der an die Offenbarung eines allgemeinen Erfindungsgedankens strenge Anforderungen zu stellen seien, wenn die Patentschrift nur eine bestimmte Ausführungsform beschreibeo Letzteres treffe im vorliegenden Falle zu, weil das Klagepatent den Spannhebel an der vom Rand des Schließlappens am weitesten entfernten Begrenzung der Auf lageplatte anordne; <iie Auflageplatte erstrecke sich somit in voller Ausdehnung zwischen dem Spannhebellager und dem Schließlappenrand; darüber hinaus werde die Länge der Auflageplatte in ein ganz bestimmtes Verhältnis zu dem Höhenabstand zwischen der Bodenfläche der Auflageplatte und der Spannhebeldrehachse gesetzt* Daher dränge es sich förmlich auf, das Erfindungsgemäße allein und ausschließlich in dieser besonderen Anordnung zu sehen. Es könne nicht anerkannt werden, daß jeder Durchschnittsfachmann dem Klagepatent ohne besondere Überlegung die allgemeine Lehre habe entnehmen können, eine beliebige Kombination in der Anordnung und wechselseitigen Beziehung einer Auflageplatte mit einer Spannhebelvorrichtung führe zu der erstrebten Wirkung, die beim Spannen dos Verschlusses auftretenden Kräfte durch die Auflageplatte annähernd gleichmäßig auf den Schuh zu übertragen, Darüber hinaus lasse auch der vom Kläger beanspruchte allgemeine Erfindungsgedanke keinen Lösungsweg ersehen, der von dem des Klagepatents ab- Gegen die Ausführungen des Berufungs ge rieht s zu den Punkten I A bis D v/endet sich die Revision nicht« Sie lassen auch keinen Rechtsfehler erkennen« Die Revision rügt in erster Linie, daß das Berufungs-gericht die Verletzungsfrage nicht unter dem Gesichtspunkt der nicht-glatten Äquivalenz geprüft habe« Mit dieser Rüge kann sie nicht durchdringen« ' für das, was er als seine Erfindung der Allgemeinheit in seinem Patent offenbart» Die Offenbarung der Erfindung in der Patentschrift umschreibt also das, wofür der Erfinder im Rahmen seiner Schutzbeanspruchung mit einer ausschließlichen Rechtsstellung zu belohnen ist, und legt damit zugleich eine Grenze fest, wie weit der Schutz aus einem Patent zu erstrecken ist» Der Schutzbereich eines Patentes ist demnach auch in bezug auf die Gleichwerte (Äquivalente) nicht über das hinaus zu erstrecken, was der Durchschnittsfachmann mit den Kenntnissen im Prioritätszeitpunkt des Patents aus der Patentschrift entnehmen konnte (vgl, Als Patentverietzung ist die Verwendung solcher Lösungsmittel anstelle der im Patent genannten Mittel anzusehen, die mit diesen in der technischen Funktion (Aufgabenstellung) übereinstimmen, die gleiche Wirkung erzielen .'(and im Sinne des im Patent offenbarten Erfindungsgedaiakens gleichwirkend sind, d.h, die der Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachkönnens aus der Patentschrift zur Lösung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe als gleichwirkend auffinden kann (vglo RG KuW 1941, 11, 12; BGH GRUR 1957, 20, 22 - Leitbleche)« Die Rechtsprechung hat die für eine Patentverletzung in Betracht kommenden Gleichver-te je nach dem Ausmaß der für ihre Auffindung erforderlichen Denktätigkeit in "glatte11 Äquivalente, die dem Durchschnittsfachmann aus der Patentschrift ohne weiteres auf Grund seines Fachkönnens zur Lösung des individuellen technischen Problems zur Verfügung stehen, und in "nicht glatte" Äquivalente eingeteilt, die sich ihm daraus erst bei besonderer, d,h« näherer Überlegung auf Grund seines Fachköni>ens erschließen, unci hat daraus unterschiedliche Folgen für den hier nicht weiter interessierenden Umfang der Prüfung auf die Voraussetzungen der Schutzfähigkeit im Verletzungsstreit abgeleitet (vgl„ BGH GRUR 1957; 20, 22 - Leitbleche -; 1964, 132, 134 - Kappenverschluß 1964, 606, 609 - Förderband -)0 Beiden Arten der Äquivalenz ist jedoch gemeinsam, daß sie auf einem Erfindungsgedanken beruhen, den der Durchschnittsfachmann der Patentschrift auf Grund seines Fachkönnens entnehmen kann«, Die Auffindung eines in diesem Sinne gleichwirkenden Mittels muß auf Grund des mit dem "Fachkönnen des Durchschnittsfachmannesumschriebenen Erkenntnisvermögens möglich sein, d„h, dem Durchschnittsfachmann muß das gleichwirkende Lösungsmittel durch den der Patentschrift zu entnehmenden Erfindungsgedanken offenbart sein. kommenden Äquivalente sollen nichts anderes zu dem Ausdruck bringen, als daß nur solche gleichv/irkenden Mittel ein Patent verletzen können, die sich dem Durchschnittsfachmann mit seinem Fachkönnen aus der Patentschrift auf Grund des dort offenbarten Erfindungsgedankens zur Lösung der im Patent gestellten Aufgabe als gleichwirkend erschließen» Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß der angegriffenen Ausführungsform des Skistiefelverschlusses der Beklagten dieselbe Aufgabe zugrunde liegt wie dem Klagepatent, nämlich die, daß während des Spannens des Verschlusses und im geschlossenen Zustand kein nachteiliger Druck auf den Fuß ausgeübt werden und daß der Verschluß verhältnismäßig leicht zu bedienen sein soll. Zugunsten der Revision ist demnach davon auszugehen, daß die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten abweichenden Mittel - nämlich die Anordnung des Spannhebellagers näher am Rand der Auflageplatte als im Dreifachen des Abstands zwischen der Spannhebeldrehachse und der Auflageplatte und die Aufteilung des Spannhebels in einen glatten und einen gelenkig mit diesem verbundenen gezahnten Teil, der auch zur Abstützung auf der Auflageplatte dient, -mit den Mitteln des Klagepatents, nämlich der Anordnung des Spannhebellagers auf der Auflageplatte im mindestens Dreifachen des Abstands zwischen Spannhebeldrehachse 2» Auch das Berufungsgericht ist jedoch ersichtlich der Meinung, aus der Gleichwirkung allein folge noch nicht, daß die in der angegriffenen Ausführungsform zur Anwendung kommenden Vorrichtungen, - weil sie “besonders erdacht" werden mußten, -als das Klagepatent verletzende gleichwirkende Arbeitsmittel zu beurteilen seien* Die Ausführungen an anderer Stelle, mit denen das Berufungsgericht die mangelnde Offenbarung des vom Kläger beanspruchten allgemeinen Erfindungsgedankens begründet, lassen klar und deutlich erkennen, daß es dies Frage verneint hat, ob das Klagepatent dem Durchschnittsfachmann einen Erfindungsgedanken offenbare, der die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Mittel umfaßt* Es bringt dies besonders durch die bereits oben bei I E erwähnte Feststellung zu dem Ausdruck * daß der vom Kläger beanspruchte allgemeine Erfindungsgedanke keinen vom Klagepatent abweichenden Lösungsweg ersehen lasse, der dem Durchschnittsfachmann ohne erfinderisches Zutun naheliege* Das ergibt sich auch aus der weiteren, ebenfalls bereits erwähnten Feststellung des Berufungsgerichts, die Anregung allein, eine Auflageplatte zu benutzen und auf dieser eine Spannhebelvorrichtung anzuordnen, stelle keinen ausreichenden Vorschlag eines Lösungsweges dar, weil sich daraus keine Anregung ergebe, in welcher Weise und welcher Ausführung in Abweichung vom Klagepatent die Spannhebelvorrichtung auf der Auflageplatte befestigt werden solle* Auch die weitere mit der Not- Wendigkeit einer Teilung des Spannhebels zwecks Abstützung auf der Auflageplatte begründete Feststellung des Berufungsgerichts, es genüge nicht, eine Spannhebelvorrichtung nach dem Klagepatent lediglich an eine andere Stelle der Auflageplatte zu versetzen, bringt eindeutig zu dem Ausdruck, daß der Durchschnittsfachmann dem Klagepatent keinen Erfindungsgedanken entnehmen könne, der über die dort mit dem Merkmal der Abstandsbemessung des Spannhebellagers auf der Auflageplatte unter Schutz gestellte Erfindung hinausgehe und die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Mittel (siehe oben bei II B 1) einschließeo Das Berufungsgericht hat die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen zwar unter dem Blickwinkel der mangelnden Offenbarung eines ” allgemeinen Erfindungsgedankens,, getroffen«, Diese Betrachtungsweise unterscheidet sich von der Betrachtungsweise bei der Prüfung der für eine Patentverletzung in Betracht kommenden Äquivalenz Jedoch nur darin, daß im ersten Fall das Augenmerk mehr auf das dem Klagepatent und der angegriffenen Ausführungsform gemeinsame Prinzip, im zweiten Fall mehr auch auf die Funktion der als verletzend beanspruchten Mittel gerichtet wird«. Bei beiden Betrachtungsweisen aber wird die Frage der Offenbarung durch die Klagepatentschrift nach dem gleichen Maßstab beurteilt, nämlich nach dem Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns auf Grund seines Fachkönnens „ Deshalb können die Feststellungen des Berufungsgerichts 2ur (mangelnden) Offenbarung des vom Kläger beanspruchten ’’allgemeinen Erfindungsgedankens” unbedenklich zugleich als die von der Revision vermißte Antwort auf die Frage angesehen werden, ob das Klagepatent einen Erfindungsgedanken offenbart, der die von den Beklagten benutzten gleichwirken- Der Tatrichter ist nicht genötigt, zu einer solchen Frage das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, wenn er seine eigene Sachkunde mit hinreichenden Gründen zu dem Ausdruck bringt; die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters (st«, Rspr., vgl, Benkard, PatG 5» Aufl. § 47 Rdn0 74; Reimer, PatG 3» Aufl«, § 6 An. 64)» Es ist nicht ersichtlich, daß das ständig mit PatentverletzungsSachen befaßte Berufungsgericht seine eigene Sachkunde überschätzt und sein Ermessen überschritten hätte» Die zu entscheidende Streitfrage war nicht so schwierig zu beurteilen, daß sich ein in Patentsachen erfahrenes Richterkollegiun nicht die erforderliche Sachkunde Zutrauen konnte» Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen auch so schlüssig begründet, daß seine Sachkunde nicht in Zweifel gezogen werden kann» Es besteht ferner kein Grund zu der Annahme, daß das Berufungsgericht die in einem anderen Zusammenhang angesprochenen Ausführungen des Privatgutachters Prof» Jehlicka, der Durchschnittsfachraann habe auf Grund der dem Klagepatent zugrunde liegenden Erfindungsidee zur weiteren Entwicklung angeregt werden können, im Zusammenhang mit der Frage der Offenbarung eines "allgemeinen Erfindungsgedankens", auf dem die Äquivalente beruhen könnten, außer Betracht gelassen hätte, wie die Revision meint. Die frei von Rechtsverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen mithin den Schluß, daß der Durchschnittsfachmann dem Gesamtinhalt des Klagepatents auf Grund seines Fachkönnens im Prioritätszeitpunkt keinen Erfindungsgedanken entnehmen konnte, der die bei der angegriffenen Ausführungsforra verwendeten, vom Klagepatent abweichenden Mittel umfaßt.