BGH · X ZR 54/11 vom 25.11.2014
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag der Klägerin zu 4 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wird zurückgewiesen. 1 Dem Antrag der Klägerin zu 4 und der Beklagten, wegen schwebender Vergleichsverhandlungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, kann nicht entsprochen werden, weil es an der Zweckmäßigkeit einer solchen Anordnung fehlt (§ 99 Abs. 1 PatG, § 251 ZPO). Denn eine solche Anordnung hätte nur Wirkung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin zu 4.Nachdem die Klägerin zu 1 die Nichtigkeitsklage zurückgenommen hat, wäre das Verfahren zwischen der Beklagten und den Klägerinnen zu 2 und 3 weiter fortzusetzen. Danach wäre es möglich, dass der Senat über die Berufung und Anschlussberufung zunächst im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 und später erneut im Verhältnis zur Klägerin zu 4 zu entscheiden hätte, wenn die Berufung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 nicht erfolgreich wäre und das Verfahren danach gemäß § 250 ZPO wieder aufgerufen würde. Würde das Verfahren hingegen bereits vor der mündlichen Verhandlung über die Berufung und Anschlussberufung im Verhältnis zu den Klägerinnen zu 2 und 3 auch im Verhältnis zwischen der Klägerin zu 4 und der Beklagten wieder aufgerufen, bestünde jedenfalls die Gefahr, dass es zu Verfahrensverzögerungen kommt.