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BGH · X ZR 53/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 53/95

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Für diese Lieferung stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) folgende Rechnungen: Die Beklagten bestreiten, daß insoweit ein Werkvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin bestanden habe. Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) sei nicht die Klägerin, sondern die Firma N.genden: N. . Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe aufgrund des Vertrages vom 1. Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Auftrag für die in Rechnung gestellte Herrenkonfektion sei ihr Mitte September 1990 von einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) telefonisch erteilt und sodann mit Fax vom 20. Die Klägerin meint, an ihrer Stellung als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) habe sich durch die Einschaltung von N. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 310.969,95 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen aus 139.868,50 DM für die Zeit vom 14.02.1991 bis zu dem 01.04.1991, Für die Bereitstellung der Exportlizenzen und die zolltechnische Abwicklung habe die Klägerin vereinbarungsgemäß von N. Im übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, die Beklagte zu 1) sei aufgrund einer 1989 mit der Klägerin getroffenen Verrechnungs- im Verlauf des Dezembers 1990 zu direkten Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und N.gekommen sei. Der Klägerin habe danach nur mehr eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 5 % des Exportverkaufswerts für die Bereitstellung der Exportlizenzen aus dem Rechnungsbetrag von 310.969,95 DM, d.h. 15.548,49 DM nebst Zinsen zugestanden. Nur auf diesen Betrag nebst Zinsen habe die Klägerin Anspruch; die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht folglich abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt, das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg zurückzuweisen, soweit die Klägerin über den vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Betrag von 15.548,49 DM hinaus weitere 46.645,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. April 1996 hat der Senat die Revision in Höhe von 46.645,50 DM nebst Zinsen angenommen; im übrigen hat er die Revision nicht angenommen, so daß das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht (mehr) zu. Die Klägerin habe nach dem 1. Für die Bereitstellung der benötigten Exportlizenzen habe ihr lediglich noch eine "Bearbeitungsgebühr" von 5 % des Exportverkauf swerts zugestanden. 1990 direkte Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestanden hätten; die Klägerin habe die Rechnungen der Beklagten zu 1) für die von deren Tochterunternehmen N. stellt und die Beklagte zu 1) habe diese an die Klägerin bezahlt. Die Rohware sei von der Beklagten zu 1) reichende Exportlizenzen verfügt habe, seien die Beteiligten im Dezember 1990 übereingekommen, die Exportlizenzen der Klägerin zu nutzen, die dafür eine Provision in Höhe von 5 % des Exportvolumens erhalten sollte. Es sei vereinbart worden, daß die Beklagte zu 1) die ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Werklohnforderungen an die Klägerin bezahlen und diese Dezember 1990 bestätige die Klägerin, daß mit dem damaligen Geschäftsführer von N. , vereinbart worden sei, daß die Klägerin jeden Monat 5 % Provision von N. B. erheben könne und daß dementsprechend für den Monat November 1990 ein Betrag von 95 % der Rechnungssumme auf das Konto von N. nicht entgegen, weil die Klägerin wegen der vereinbarten Nutzung ihrer Exportlizenzen nach außen hin als Hersteller und Exporteur habe auftreten müssen. Obwohl die Beklagte zu 1) den vereinbarten Zahlungsweg über die Klägerin nicht eingehalten habe, indem sie 80 % der Rechnungsbeträge der streitgegenständlichen vier Rechnungen unmittelbar an N. und der im Dezember 1990 getroffenen Absprache habe die Klägerin nämlich nur noch die Stellung eines Beauftragten von N. Ihr eigenes wirtschaftliches Interesse sei nur noch auf den Erhalt der vereinbarten Provision von 5 % des Exportverkauf swerts gerichtet gewesen, da sie den Restbetrag vereinbarungsgemäß an N. im April 1991 in Konkurs gefallen sei und die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, daß sie noch irgendwelchen Ansprüchen von N. ausgesetzt sei, verstoße sie gegen Treu und Glauben, wenn sie die Beklagte zu 1) auf Zahlung der Gesamtsumme von 310.969,95 DM in Anspruch nehme. An dem Rechtsgrund der Lieferungen der Klägerin an die Beklagte zu 1) (Werkvertrag) habe sich durch die Vereinbarung vom Dezember 1990 nichts geändert, denn diese habe lediglich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin oder ihres Tochterunternehmens N. Ohne insoweit ausdrückliche Feststellungen zu treffen, geht das Berufungsgericht - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß aufgrund des Rahmenvertrages vom 1. stelle der Klägerin in den Vertrag mit der Beklagten zu 1) eingetreten und die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist. gerin Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) bezüglich der Herstellung der streitgegenständlichen Herrenkonfektion werden und die Klägerin aus diesem Vertrag entlassen werden sollte. Daß N.dies zu dem Anlaß nahm, der Beklagten zu 1) Rechnungen zu stellen, besagt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß die Klägerin als Vertragspartnerin des geschlossenen Werkvertrages ausgeschieden war. Dies um so weniger, als sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 28. Dezember 1990 ergibt, daß die Klägerin und nicht die Beklagte zu 1) die dort genannten Rechnungen an N. Es sei vereinbart worden, daß alle von der Klägerin ausgestellten Rechnungen auch an die Klägerin zu bezahlen seien. portlizenzen zur Verfügung zu stellen, wofür sie, die Klägerin, eine Provision von 5 % des Exportvolumens habe erhalten sollen. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß die Beklagte zu 1) einen Betrag von 248.775,96 DM an N. spruch auf diesen Betrag hatte, da der Klägerin wirtschaftlich aufgrund der Vereinbarung vom Dezember 1990 nur mehr eine Provision in Höhe von 5 % des Exportvolumens zugestanden habe. Mit Recht führt das Berufungsgericht insoweit aus, daß es treuwidrig ist, wenn die Klägerin von der Beklagten zu 1) insoweit den Werklohn verlangt, da sie in Hö- Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Das bisherige Beweisergebnis rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß die Klägerin durch Vereinbarung vom Dezember 1990 als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) ausgeschieden und durch N.ersetzt worden ist.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
RechnungBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 53/95
URTEIL
Verkündet am:
2. Dezember 1997 Schanz
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
 Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis und Scharen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5. Mai 1995 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 46.645,50 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin, ein türkisches Unternehmen mit Sitz in I.	,	stellt	Bekleidungsartikel	her	und	vertreibt	die-
se.
Zwischen den Parteien bestanden langjährige Geschäftsbeziehungen. Am 1. November 1989 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 1), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, einen Rahmenvertrag, wonach die Klägerin aus von der Beklagten zu 1) in die Türkei zu liefernden Stoffen und Zutaten nach vorgegebenen Schnittmustern Konfektionsbekleidung zu fertigen und die fertiggestellten Kleidungsstücke an die Beklagte zu 1) nach Deutschland zu liefern hatte. Im Laufe des Februars 1991 lieferte die Klägerin an die Beklagte zu 1) 20.000 in der Türkei gefertigte Anzüge, die diese rügelos abnahm. Für diese Lieferung stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) folgende Rechnungen:
Rechnung Nr. 62157 vom 14.02.1991 über Rechnung Nr. 62171 vom 25.02.1991 über Rechnung Nr. 62170 vom 25.02.1991 über Rechnung Nr. 62175 vom 27.02.1991 über
139.868,50 DM 51.912,70 DM 66.141,55 DM 53.047,20 DM 310.969,95 DM
Trotz mehrfacher Mahnungen der Klägerin zahlte die Beklagte zu 1) die Rechnungen nicht. Die Beklagten bestreiten, daß insoweit ein Werkvertrag zwischen der Beklagten zu 1) und der Klägerin bestanden habe. Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) sei nicht die Klägerin, sondern die
 Firma N. genden: N.
) in I.
(im fol-
Dem liegt folgendes zugrunde. Die Klägerin ließ bestellte Konfektionsware zunächst von ihrem Tochterunternehmen, der Firma N. B.
(im folgenden: N. B.	)	hersteilen.	Dieses	Tochterunternehmen besaß in M.	eine	Textilfabrik.	N.
B.	vermietete jedoch diese Textilfabrik in M.	ab
 dem 1. November 1990 an N.	.	Die	Beklagten	behaupten,
 die Klägerin habe aufgrund des Vertrages vom 1. November 1990 zwischen N. B.	und	N.	über	eigene	Pro-
duktionsanlagen für Konfektionsbekleidung nicht mehr verfügt, so daß ihr eine Vertragserfüllung nicht möglich gewesen sei. Deshalb sei der Vertrag mit N.	fortgeführt
 worden. Der Klägerin habe nur ein Provisionsanspruch zugestanden.
Die Klägerin hat demgegenüber geltend gemacht, der Auftrag für die in Rechnung gestellte Herrenkonfektion sei ihr Mitte September 1990 von einer Mitarbeiterin der Beklagten zu 1) telefonisch erteilt und sodann mit Fax vom 20. September 1990 bestätigt worden, in dem es heißt: "Sehr geehrter Herr F. , anbei die Materialliste für die Lizenzanforderung von 20.000 Stück Anzügen. ..." Mit der Herstellung habe sie ihre Tochterfirma N. B.	beauf-
tragt; die streitgegenständlichen Anzüge seien im Auftrag von N. B.	durch	N.	in	der	vermieteten	Textilfabrik in M.	gefertigt	worden.	Die	Klägerin	meint,	an
 ihrer Stellung als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) habe sich durch die Einschaltung von N.	nichts	geän-
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dert. Sie, die Klägerin, sei weiterhin die Forderungsberechtigte hinsichtlich der Werklohnforderungen.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 310.969,95 DM zu zahlen nebst 5 % Zinsen aus 139.868,50 DM für die Zeit vom 14.02.1991 bis zu dem 01.04.1991, aus 66.141,55 DM für die Zeit vom
25.02.1991	bis zu dem 01.04.1991, aus 51.912,70 DM für die Zeit vom 25.02.1991 bis zu dem 01.04.1991 und aus 53.047,20 DM für die Zeit vom 27.02.1991 bis
01.04.1991	nebst 27 % Zinsen aus 310.969,95 DM seit dem 01.04.1991.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) sei N.	gewesen.	Die in Konkurs gefallene N.	habe
 die Waren hergestellt und dafür 248.757,96 DM (= 80 % der Klageforderung) an Werklohn erhalten. Nur wegen der der Klägerin zustehenden Exportlizenzen sei die Ausfuhr und Verzollung der Bekleidungsstücke weiterhin über die Klägerin abgewickelt worden. Für die Bereitstellung der Exportlizenzen und die zolltechnische Abwicklung habe die Klägerin vereinbarungsgemäß von N.	eine Provision von 5 %
des Exportverkaufswerts erhalten sollen. Im übrigen haben die Beklagten geltend gemacht, die Beklagte zu 1) sei aufgrund einer 1989 mit der Klägerin getroffenen Verrechnungs-
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abrede berechtigt, die Rechnungen um 20 % zu kürzen; dies gelte auch gegenüber N.	.	Demgegenüber hat die Klägerin
 behauptet, die Beklagte sei nicht berechtigt, die Rechnungsbeträge um 20 % zu kürzen.
Hilfsweise haben die Beklagten mit Ansprüchen von N. gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, Zinsen allerdings nur in Höhe von 5 % zugesprochen. Es hat nach Beweiserhebung für bewiesen angesehen, daß die Beklagte zu 1) die Klägerin mit der Herstellung der in Rede stehenden Kleidungsstücke beauftragt hat; die Beklagten hätten nichts Konkretes für die von ihnen behauptete nachträgliche Aufhebung oder Änderung des Vertrages vorgetragen.
Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung das landgerichtliche Urteil abgeändert. Es hat als bewiesen angesehen, daß es nach Abschluß des Mietvertrages am 1. November 1990 zwischen N. B.	und N.	über	die Textilfabrik in M.	im	Verlauf	des	Dezembers 1990 zu direkten
 Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und N. gekommen sei. Der Klägerin habe danach nur mehr eine "Bearbeitungsgebühr" in Höhe von 5 % des Exportverkaufswerts für die Bereitstellung der Exportlizenzen aus dem Rechnungsbetrag von 310.969,95 DM, d.h. 15.548,49 DM nebst Zinsen zugestanden. Nur auf diesen Betrag nebst Zinsen habe die Klägerin Anspruch; die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht folglich abgewiesen.
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Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,
 das angefochtene Urteil teilweise aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Juli 1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg zurückzuweisen, soweit die Klägerin über den vom Oberlandesgericht ausgeurteilten Betrag von 15.548,49 DM hinaus weitere 46.645,50 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 14. Februar 1991 verlangt.
Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.
Mit Beschluß vom 25. April 1996 hat der Senat die Revision in Höhe von 46.645,50 DM nebst Zinsen angenommen; im übrigen hat er die Revision nicht angenommen, so daß das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig geworden ist.
Entscheidungsgründe:
I. Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg. Sie führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, da der Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der mit der Klage geltend gemachte Werklohnanspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht (mehr) zu. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Inhalts der Schreiben der Klägerin an N.	vom	28.	Dezember	1990	und	3.	April
1991 stehe fest, daß die Klägerin ab dem 1. November 1990 nur noch gegenüber den Zollbehörden als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) aufgetreten sei, während in Wahrheit N.	die	in	Rede	stehende	Herrenkonfektion produziert
 habe. Die Klägerin habe nach dem 1. November 1990 nur mehr die Stellung einer Geschäftsbesorgerin gehabt. Für die Bereitstellung der benötigten Exportlizenzen habe ihr lediglich noch eine "Bearbeitungsgebühr" von 5 % des Exportverkauf swerts zugestanden. Der damalige Geschäftsführer von N.	,	der	Zeuge	B.	, habe bekundet, daß bis Anfang
1990 direkte Vertragsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) bestanden hätten; die Klägerin habe die Rechnungen der Beklagten zu 1) für die von deren Tochterunternehmen N. B.	angefertigte	Konfektionsware ge-
stellt und die Beklagte zu 1) habe diese an die Klägerin bezahlt. Nach der Übernahme des Produktionsbetriebs von N. B.	durch	N.	zu dem	1.	November	1990 sei es zu direk-
ten Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und N.	gekommen.	Die	Rohware	sei	von	der Beklagten zu 1)
direkt an N.	gesandt	worden	und	N.	habe	der	Be-
klagten zu 1) auch die Rechnungen für die hergestellte Konfektionsware erteilt. Weil N.	jedoch	nicht	über	aus-
reichende Exportlizenzen verfügt habe, seien die Beteiligten im Dezember 1990 übereingekommen, die Exportlizenzen der Klägerin zu nutzen, die dafür eine Provision in Höhe von 5 % des Exportvolumens erhalten sollte. Dazu sei es erforderlich gewesen, die Rechnungen der N.	auf	die	Klä-
gerin "umzufakturieren" und auch die Zahlungen über die Klägerin abzuwickeln. Es sei vereinbart worden, daß die Beklagte zu 1) die ihr von der Klägerin in Rechnung gestellten Werklohnforderungen an die Klägerin bezahlen und diese
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die Rechnungsbeträge sodann nach Abzug der Provision von 5 % an N.	weiterleiten	solle. Ohne Rücksprache mit der
 Klägerin habe die Beklagte zu 1) entgegen der getroffenen Vereinbarung einen Betrag von 80 % der Rechnungssummen (= 248.775,96 DM) an der Klägerin vorbei unmittelbar an N.	gezahlt.	Grund für diese direkte Zahlung sei gewesen, daß N.	wegen sehr hoher Gehaltserhöhungen in fi-
nanzielle Bedrängnis geraten und der Geldlauf über das Tochterunternehmen N. B.	der Klägerin sehr zögerlich erfolgt sei. Um die Produktion bei N.	sicherzu-
stellen, habe die Beklagte zu 1) deshalb ohne Rücksprache mit der Klägerin unmittelbar an N.	gezahlt.
Die Aussage des Zeugen B.	werde durch die Schreiben der Klägerin an N.	vom	28. Dezember 1990 und
3. April 1991 bestätigt. Im Schreiben vom 28. Dezember 1990 bestätige die Klägerin, daß mit dem damaligen Geschäftsführer von N.	, dem Zeugen B. , vereinbart worden sei,
 daß die Klägerin jeden Monat 5 % Provision von N.
B.	erheben	könne und daß dementsprechend für den Monat
 November 1990 ein Betrag von 95 % der Rechnungssumme auf das Konto von N.	überwiesen worden sei. Auch aus dem
 Schreiben vom 3. April 1991 ergebe sich, daß die von der Klägerin in Rechnung gestellte Ware an diese zu bezahlen war, daß die Klägerin aber den Werklohn an N.	weiter-
leiten sollte. Die von der Klägerin vorgelegten Exportbescheinigungen ständen den Bekundungen des Zeugen B. nicht entgegen, weil die Klägerin wegen der vereinbarten Nutzung ihrer Exportlizenzen nach außen hin als Hersteller und Exporteur habe auftreten müssen. Die Klägerin habe zugestanden, daß die streitgegenständliche Konfektionsware
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von N.	und	nicht	von	N. B.	hergestellt	worden
 sei, was wiederum damit übereinstimme, daß die gesamte Fabrikanlage in M.	mit	Ausnahme	eines Gartengrundstücks
 gemäß Vertrag vom 1. November 1990 an N.	vermietet
 worden sei.
Obwohl die Beklagte zu 1) den vereinbarten Zahlungsweg über die Klägerin nicht eingehalten habe, indem sie 80 % der Rechnungsbeträge der streitgegenständlichen vier Rechnungen unmittelbar an N.	überwies, könne die Klägerin
 nicht die Zahlung der Gesamtsumme von 310.969,95 DM verlangen. Seit Aufnahme der Produktion durch N.	und	der im
 Dezember 1990 getroffenen Absprache habe die Klägerin nämlich nur noch die Stellung eines Beauftragten von N. gehabt. Ihr eigenes wirtschaftliches Interesse sei nur noch auf den Erhalt der vereinbarten Provision von 5 % des Exportverkauf swerts gerichtet gewesen, da sie den Restbetrag vereinbarungsgemäß an N.	habe	weiterleiten müssen. Da
 feststehe, daß die Beklagte zu 1) 248.775,96 DM an N. gezahlt habe und N.	sich	keiner	weitergehenderen	Forderung gegenüber der Beklagten zu 1) berühme, N.	im
 April 1991 in Konkurs gefallen sei und die Klägerin nichts dafür vorgetragen habe, daß sie noch irgendwelchen Ansprüchen von N.	ausgesetzt sei, verstoße sie gegen Treu
 und Glauben, wenn sie die Beklagte zu 1) auf Zahlung der Gesamtsumme von 310.969,95 DM in Anspruch nehme. Hinsichtlich des 5 % Provision aus 310.969,95 DM übersteigenden Betrages (= 15.548,49 DM) liege kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Geltendmachung der Forderung vor.
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2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision teilweise mit Recht.
Die Revision rügt die Auffassung des Berufungsgerichts, daß nach dem 1. November 1990 N.	in den Ver-
trag über die Lieferung der streitgegenständlichen Herrenkonfektionsware eingetreten sei. An dem Rechtsgrund der Lieferungen der Klägerin an die Beklagte zu 1) (Werkvertrag) habe sich durch die Vereinbarung vom Dezember 1990 nichts geändert, denn diese habe lediglich das Innenverhältnis zwischen der Klägerin oder ihres Tochterunternehmens N. B.	zu	N.	betroffen. Die Klägerin habe
 von N.	lediglich eine Vergütung von 5 % des Exportvo-
lumens verlangen können sollen (Rüge aus § 286 ZPO).
Die Rüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat entweder nicht oder - wenn man die Urteilsgründe dahin auslegen wollte - jedenfalls nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß nach dem 1. November 1990 anstelle der Klägerin oder ihres Tochterunternehmens N. B.	N.	in
 den Vertrag mit der Beklagten zu 1) eingetreten ist.
Ohne insoweit ausdrückliche Feststellungen zu treffen, geht das Berufungsgericht - wie sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt - ersichtlich in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus, daß aufgrund des Rahmenvertrages vom 1. November 1989 und der durch Fax vom 20. September 1990 (Anl. K 6) samt Materialliste bestätigten mündlichen Bestellung vom September 1990 die Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) bezüglich der Fertigung der streitgegenständlichen Herrenkonfektion geworden
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ist. So haben es auch die vom Landgericht vernommenen Zeugen G. und B.-J.	bestätigt.
Aus der Aussage des Zeugen B.	und den vom Beru-
fungsgericht herangezogenen Schreiben der Beklagten zu 1) vom 28. Dezember 1990 und 3. April 1991 ergibt sich nicht, daß aufgrund der Vereinbarung vom Dezember 1990 N.	an-
stelle der Klägerin in den Vertrag mit der Beklagten zu 1) eingetreten und die Klägerin als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) ausgeschieden ist. Der Zeuge B.	hat	nicht
 ausgesagt, daß es nach dem 1. November 1990 zu direkten Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten zu 1) und N. in dem Sinne gekommen ist, daß N.	anstelle	der	Klä-
gerin Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) bezüglich der Herstellung der streitgegenständlichen Herrenkonfektion werden und die Klägerin aus diesem Vertrag entlassen werden sollte. Der Zeuge B.	hat	lediglich bekundet, daß nach
 dem 1. November 1990 - dem Zeitpunkt, zu dem N.	die
 Textilfabrik von N. B.	in	M.	übernahm	-	die zu
 verarbeitende Rohware von der Beklagten zu 1) unmittelbar an N.	gesandt wurde. Das lag nahe, weil die Herrenkonfektion in dem durch N.	vom Tochterunternehmen N.
B.	der Klägerin übernommenen Betrieb in M.	gefertigt werden sollte. Daß N.	dies	zu dem Anlaß nahm, der
 Beklagten zu 1) Rechnungen zu stellen, besagt entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß die Klägerin als Vertragspartnerin des geschlossenen Werkvertrages ausgeschieden war. Dies um so weniger, als sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 28. Dezember 1990 ergibt, daß die Klägerin und nicht die Beklagte zu 1) die dort genannten Rechnungen an N.	bezahlte	und aus dem Schreiben der Kläge-
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rin an N.	vom	3.	April	1991 zu entnehmen ist, daß die
 Klägerin protestierte, weil die Beklagte zu 1) Zahlungen an der Klägerin vorbei unmittelbar an N.	geleistet	hatte.
Es sei vereinbart worden, daß alle von der Klägerin ausgestellten Rechnungen auch an die Klägerin zu bezahlen seien.
Der Zeuge B.	hat	weiter ausgesagt, die Klägerin
 habe sich im Dezember 1990 bereit erklärt, N.	ihre	Ex-
portlizenzen zur Verfügung zu stellen, wofür sie, die Klägerin, eine Provision von 5 % des Exportvolumens habe erhalten sollen. Weitergehende Vereinbarungen hat der Zeuge nicht bekundet, insbesondere nicht, daß N.	anstelle
 der Klägerin Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) bezüglich der herzustellenden Herrenkonfektion werden sollte.
Bei dieser Sachlage kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben, soweit die Revision angenommen worden ist.
Wegen der weitergehenden Klageabweisung ist das ange-fochtene Urteil durch Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden.
Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß die Beklagte zu 1) einen Betrag von 248.775,96 DM an N. gezahlt hat und daß N.	gegenüber der Klägerin An-
spruch auf diesen Betrag hatte, da der Klägerin wirtschaftlich aufgrund der Vereinbarung vom Dezember 1990 nur mehr eine Provision in Höhe von 5 % des Exportvolumens zugestanden habe. Mit Recht führt das Berufungsgericht insoweit aus, daß es treuwidrig ist, wenn die Klägerin von der Beklagten zu 1) insoweit den Werklohn verlangt, da sie in Hö-
14
he von 248.775,96 DM von einer Verbindlichkeit gegenüber N.	befreit wurde und sie folglich der Klägerin diesen
 Betrag sofort zurückerstatten müßte.
II. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Das bisherige Beweisergebnis rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts nicht, daß die Klägerin durch Vereinbarung vom Dezember 1990 als Vertragspartnerin der Beklagten zu 1) ausgeschieden und durch N.	ersetzt	worden	ist.	Sollte	sich	dies
 bei der neuen Verhandlung feststellen lassen, hätte das Berufungsgericht richtig entschieden; sollte dies nicht festgestellt werden können, wäre das Urteil des Landgerichts teilweise wieder herzustellen.
Melullis
 Scharen
Rogge
 Jestaedt
Maltzahn