1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Die Klägerin hat behauptet, auch bei der angegriffenen Ausführungsform werde das Vorspannband mit einem "Sauggreifer" aus der Kassette gezogen und die Bandschlaufe mit einem Schlitten ausgezogen. 1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin Vorrichtungen zu dem automatischen Einspulen von Magnetband in Tonbandkassetten, die wenigstens eine drehbare Spule und ein daran festgelegtes Vorspannband aufweisen, mit einem Magazin zur Aufnahme einer Vielzahl von Leerkassetten, mit einer Vorrichtung zur Überführung jeweils einer Kassette aus dem Magazin nach einer Einspulstation, mit einer Bandfördervorrichtung für das Magnetband, mit einer Auszieheinrichtung, die das Vorspannband aus der Kassette herauszieht und auf einem Spleißblock ablegt, mit Einrichtungen zu dem und/oder die Bewegung des Schlittens zeitlich auf den Vorschub der Kassette nach der Beschickungsstation abgestimmt ist; Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten, daß bei ihren Einspulvorrichtungen der Greifer ein Sauggreifer sei. 1. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zu dem automatischen Einspulen von Magnetband in Tonbandkassetten mit wenigstens einer drehbaren Spule und einem daran fetgelegten Vorspannband. c) einer Bandauszieheinrichtung (, die das Vorspannband aus der Kassette herauszieht und auf einem Spleißblock ablegt), 2. Das Berufungsgericht sieht die Lehre des Patentanspruchs 1 nach der erteilten Fassung bei der angegriffenen Ausführungsform mit identischen Mitteln als verwirklicht an. Unter "Magazin" im Sinne der Klagepatentschrift sei demnach derjenige Teil der Vorrichtung zu verstehen, der dazu diene, die Kassetten zu bevorraten und sie gegebenenfalls so zu "bearbeiten", daß sie nicht mehr in der Einspulstation selbst ausgerichtet werden müssen, sondern bereits in ausgerichteter, zu dem Einspulen geeigneter Stellung der Einspulstation zugeführt werden. Als "Abgabeende des Magazins" sei daher das Ende dieses Teils der Vorrichtung anzusehen, das die aus dem "Magazin" austretenden Kassetten passieren, bevor sie in die "unmittelbar darunter angeordnete Einspulstation" gelangen. Bei beiden Varianten sei der Einspulstation eine Vorrichtung unmittelbar vorgeschaltet, die sowohl der Bevorratung als auch der Zuführung der Leerkassetten zur Einspulstation in einer für den Einspulvorgang bereits geeigneten Ausrichtung diene. b) Der Greifer, in den ursprünglichen Unterlagen als "Wegzugsfinger" bezeichnet, solle nach der Lehre des Klagepatents das Vorspannband aus der Kassette herausziehen, auf den Spleißblock niederlegen und dort halten. Der Verwirklichung des Merkmals 9 c) stehe nicht entgegen, daß unter der Einspulstation 2 ein in vertikaler Richtung auf und ab verfahrbarer Ansaugarm 3 vorgesehen sei, der mit seinen Ansaugstutzen in der oberen Stellung des Ansaugarmes in die untere Öffnung der Kassette hineinrage und das Vorspannband ansaugend bei Zurückfahren des Ansaugarms nach unten mit sich aus der Kassette nehme, so daß der Finger 9 in die so gebildete Schlaufe eingreifen könne. Die Lehre des Klagepatents setze nicht voraus, daß ausschließlich der als Schlitten ausgebildete Greifer das Vorspannband aus der Kassette herausziehen solle. Nach der Lehre des Klagepatents solle dies dadurch geschehen, daß die Leerkassetten den der Einspulstation unmittelbar vorgeschalteten Teil der Vorrichtung in einer bereits zuverlässig und zu dem sofortigen Einspulen geeigneten Ausrichtung (vertikal) verlassen, so daß das Beschicken (Einspulen) der Kassette erfolgen könne, während gleichzeitig eine neue Kassette bereits ausgerichtet werde. b) Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden hat das Berufungsgericht den Begriff "unmittelbar unter" in Merkmal (2) dahin ausgelegt, die Einspulstation solle gleichsam nahtlos "unter" dem Abgabeende des Magazins anschließen. gabeende des Magazins angeordnet sein, daß die zweite Kassette auf der ersten, in der Beschickungsstation befindlichen Kassette aufstehen kann, so daß, sobald die erste Kassette beschickt ist, diese durch das Niederdrücken der zweiten ausgeworfen und ersetzt werden kann. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einspulstation in diesem Sinne unmittelbar unter dem Abgabeende des Magazins angeordnet. Das Magazin wird nicht nur durch den oberhalb im Abstand zu der Einspulstation und seitlich versetzt davon angeordneten Schacht gebildet, sondern auch durch die sich seitlich zu dem unteren Bereich des Schachtes befindliche, im wesentlichen durch einen Drehteller gebildete Kassetten-ausrichtstation mit einer (Boden)Klappe sowie die sich darunter befindliche Rutsche. Durch Klappe und Rutsche ist gewährleistet, daß die im Magazin zunächst waagrecht liegende Kassette vor der Einspulstation die zu dem Einspulen erforderliche vertikale Ausrichtung erhält. Das Abgabeende des Magazins ist bei der angegriffenen Ausführungsform der untere Rand der Rutsche, an den sich unmittelbar die Einspulstation anschließt. Magazin und Einspulstation gehen auch bei der Ausführungsform der Beklagten nahezu nahtlos ineinander über, so daß ein raumgreifender Geräteaufbau und lange Wege für die Kassette vermieden werden. Die Beschickungsgeschwindigkeit wird wie bei der erfindungsgemäßen Lehre dadurch erhöht, daß der Einspulvorgang nicht mit der Ausrichtung der Kassette befrachtet ist, da diese bereits im Magazin stattgefunden hat, und daß während des Beschickungsvorgangs der ersten Kassette bereits die nächste bereitgestellt wird, die schnell den Platz der vorhergehenden Kassette in der Einspulstation einnehmen kann. a) Entsprechend Merkmal (3) besteht die erfindungsgemäße Bandausziehvorrichtung aus einem Schlitten, der von Gleitschienen getragen wird (Teilmerkmal a), der zwischen der Einspulstation und dem Spleißblock hin- und hergehend beweglich ist (Teilmerkmal b) und der als Sauggreifer ausgebildet ist (Teilmerkmal c). Demnach ist der Schlitten selbst als eine Vorrichtung ausgestaltet, die mittels Saugluft das Vorspannband aus der in der Einspulstation befindlichen Kassette herauszieht, beim Zurückfahren die Schlaufe des Vorspannbandes erweiternd auszieht und dieses sodann auf dem Spleißblock ablegt, so daß darauf Schnitt und Verklebung stattfinden können. Zwar befindet sich unter der Beschickungsstation ein in vertikaler Richtung auf und ab verfahrbarer Ansaugarm 3 mit einem Ansaugstutzen, der in der oberen Stellung des Ansaugarms in die untere Öffnung der Kassette hineinragt, dort mit dem Vorspannband 5 innerhalb der Kassette in Berührung kommt und nach unten fahrend das Vorspannband unter Bildung einer Schlaufe aus der Kassette herauszieht. Während nach der Lehre des Klagepatents die gesamte Ansaug- und Ausziehfunktion durch den als Sauggreifer ausgebildeten Schlitten bewerkstelligt wird, benötigt die Vorrichtung der Beklagten zwei Mittel, nämlich Ansaugarm und Greifer, um das Vorspannband aus der Leerkassette herauszuziehen. b) Das Berufungsgericht hat, vom Wortlaut des Klagepatents in der erteilten Fassung ausgehend, folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagten durch die angegriffene Ausführungsform von dem Teilmerkmal (3) c) mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nunmehr nach Änderung der Rechtslage unter Heranziehung der Grundsätze, die zur Benutzung einer verschlechterten Ausführungsform entwickelt worden sind, nachholen müssen.
BUNDESGERICHTSHOF 34 IM NAMEN DES VOLKES X ZR 53/89 URTEIL Verkündet am: 16. Juni 1992 Welte Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit derTM^HB SjHHi 10BI, Via CflH ABM 22, MBB (Italien), gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten, den Kaufmann Luciano P( 2. des Kaufmanns Luciano P4 (Italien), Via 22, M( 3. der Kauffrau Emestina DBB/ Via CBS ABHHb 22, MBB (Italien), Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Prof, und Dr. gegen die Kl 80 Road, (Vereinigte Staaten von Amerika), gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten William CfB/ Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Dr. und SV Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Melullis für Recht erkannt: 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. März 1989 aufgehoben. 2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15. März 1988 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. 3. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin des am 19. Dezember 1975 angemeldeten deutschen Patents 25 57 412 (Klagepatents), das eine Vorrichtung zu dem automatischen Einspulen von Magnetband in Tonbandkassetten betrifft. Die Anmeldung ist am 18. Dezember 1990 bekanntgemacht worden. Im Nichtigkeitsverfahren wurde durch Urteil des Senats vom 2. Oktober 1990 (X ZR 117/88) in den Patentansprüchen 1 und 4 jeweils das Wort "Greifer" durch das Wort "Sauggreifer" ersetzt. Der Patentanspruch 1 des Klagepatents in der aufrechterhaltenen Fassung lautet nunmehr: Vorrichtung zu dem automatischen Einspulen von Magnetband in Tonbandkassetten, die wenigstens eine drehbare Spule und ein daran festgelegtes Vorspannband aufweisen, mit einem Magazin zur Aufnahme einer Vielzahl von Leerkassetten mit einer Vorrichtung zur Überführung jeweils einer Kassette aus dem Magazin hach einer Einspulstation, mit einer Bandfördervorrichtung für das Magnetband, mit einer Auszieheinrichtung, die das Vorspannband aus der Kassette herauszieht und auf einen Spleißblock ablegt, mit Einrichtungen zu dem Schneiden des aus der Kassette herausgezogenen Vorspannbandes in zwei gleiche Abschnitte, zu dem Verbinden der Enden des Magnetbandes mit den jeweiligen Vorspannbandabschnitten und zu dem Einspulen einer bestimmten Länge des Magnetbandes, zusammen mit den Vorspannbandabschnitten in die Kassette, dadurch gekennzeichnet , daß die Einspulstation (155) unmittelbar unter dem Abgabeende des Magazins (8) angeordnet ist, daß die Bandziehvorrichtung für das Vorspannband einen von Gleitschienen (98, 99) getragenen Schlitten (100) aufweist, der zwischen der Einspulstation und dem aus einem ortsfesten (40) und einem quer zur Bandführung beweglichen (42) Teil bestehenden Spleißblock (10) hin- und hergehend beweglich ist, und daß der Ausziehschlitten als Sauggreifer (108) ausgebildet ist. 4 Die Beklagte zu 1, deren Präsident der Beklagte zu 2 und deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 3 ist, bietet an und vertreibt auf dem deutschen Markt Vorrichtungen zu dem automatischen Einspulen von Magnetband in Tonbandkassetten, deren Ausgestaltung sich aus dem Werbeprospekt (Anlage 6) und den zeichnerischen Darstellungen (Anlage 15) ergibt. Zum Teil bietet die Beklagte zu 1 diese Vorrichtungen mit einem Abtastgerät zur Überprüfung der seitenrichtigen Lage der Kassetten (Anlage B 4) an und vertreibt sie in dieser Form, die insbesondere dazu dient, Leerkassetten mit bespielten Magnetbändern zu beschicken. Die Klägerin hat behauptet, auch bei der angegriffenen Ausführungsform werde das Vorspannband mit einem "Sauggreifer" aus der Kassette gezogen und die Bandschlaufe mit einem Schlitten ausgezogen. Sie hat zunächst beantragt, I. die Beklagte zu verurteilen, 1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin Vorrichtungen zu dem automatischen Einspulen von Magnetband in Tonbandkassetten, die wenigstens eine drehbare Spule und ein daran festgelegtes Vorspannband aufweisen, mit einem Magazin zur Aufnahme einer Vielzahl von Leerkassetten, mit einer Vorrichtung zur Überführung jeweils einer Kassette aus dem Magazin nach einer Einspulstation, mit einer Bandfördervorrichtung für das Magnetband, mit einer Auszieheinrichtung, die das Vorspannband aus der Kassette herauszieht und auf einem Spleißblock ablegt, mit Einrichtungen zu dem 3V Schneiden des aus der Kassette herausgezogenen Vorspannbandes in zwei gleiche Abschnitte, zu dem Verbinden der Enden des Magnetbandes mit den jeweiligen Vorspannabschnitten und zu dem Einspulen einer bestimmten Länge des Magnetbandes, zusammen mit den Vorspannabschnitten in die Kassette, gewerbsmäßig feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die Einspulstation unmittelbar unter dem Abgabeende des Magazins angeordnet ist, die Bandausziehvorrichtung für das Vorspannband einen von Gleitschienen getragenen Schlitten aufweist, der zwischen der Einspulstation und dem aus einem ortsfesten und einem quer zur Bandführung beweglichen Teil bestehenden Spleißblock hin- und hergehend beweglich ist, und der Ausziehschlitten als Greifer ausgebildet ist, insbesondere, wenn der Greifer als Sauggreifer mit einer mechanisch wirkenden Halteeinrichtung ausgebildet ist, und/oder der Schlitten von Gleitschienen getragen wird, und/oder Führungsmittel vorgesehen sind, um jeweils eine Kassette aus dem Magazin abzuziehen und der Einspulstation zuzuführen, und/oder die Führung eine U-Schiene aufweist, und/oder der Greifer über den Spleißblock hin- und hergehend beweglich ist. und/oder die Bewegung des Schlittens zeitlich auf den Vorschub der Kassette nach der Beschickungsstation abgestimmt ist; 2. ferner Rechnung über die Handlungen der zu I 1 bezeichneten Art zu legen, und II. festzustellen, daß die Beklagten zu dem Schadenersatz verpflichtet sind. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben eine Patentverletzung in Abrede gestellt und erwidert, der Gegenstand des Klagepatents sei im Hinblick auf das Merkmal "Greifer” unzulässig erweitert. Ursprünglich offenbart sei lediglich ein "Wegzugsfinger", in dem über eine Luftleitung ein Unterdrück erzeugt werde. Außerdem sei bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen der Lehre des Klagepatents die Einspulstation nicht unmittelbar unterhalb des Abgabeendes des Magazins angeordnet; vielmehr entspreche die Anordnung der Einspulstation zu dem Abgabeende des Magazins der Anordnung des Standes der Technik, von dem das Klagepatent ausgehe. Das Landgericht hat die Beklagten im wesentlichen nach Antrag verurteilt. Mit der Berufung haben die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. 3* Die Klägerin hat um Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe gebeten, daß Ziffer I 1 des landgerichtlichen Urteilstenors folgenden Zusatz erhält: auch wenn a) das Magazin eine WendeVorrichtung beinhaltet, die die Kassette erforderlichenfalls vor der Abgabe an die Einspulstation wendet, wobei eine Klappe zur Abgabe der Kassetten über der Einspulstation angeordnet ist, wahlweise mit der weiteren Maßgabe, daß das genannte Magazin die Kassetten an ein weiteres oberhalb der Einspulstation angeordnetes Magazin abgibt, in dem zugleich die seitenrichtige Lage der Kassette geprüft und bei positivem Befund die Kassette zu dem Übergang in die Einspulstation freigegeben wird, b) der aus Ausziehschlitten ausgebildete Greifer das Vorspannband erst erfaßt, nachdem zuvor eine kleine Schlaufe mittels eines Sauggreifers gebildet wurde. Die Beklagten haben in den Tatsacheninstanzen nicht bestritten, daß bei ihren Einspulvorrichtungen der Greifer ein Sauggreifer sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten mit dem beantragten Zusatz des Tenors zurückgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Klageabweisung. Die Kläge rin beantragt, daß im Urteilstenor in der vorletzten Zeile das Wort "Greifer" durch das Wort "Sauggreifer" ersetzt wird. Sie hat die weitergehende Klage zurückgenommen. Die Beklagten stimmen der Teilrücknahme der Klage nicht zu. Sie halten die Änderung des Klageantrags für unzulässig und bestreiten erstmals im Revisionsrechtszug, daß der zwischen Einspulstation und Spleißblock hin- und herbewegliche 8 Schlitten bei der angegriffenen Ausführungsform als Sauggreifer ausgebildet sei. Entscheidunasaründe: 1. Soweit die Klägerin die Klagerücknahme erklärt hat, ist die ursprünglich eingereichte Klage abzuweisen, weil die Klägerin ihre Ansprüche insoweit nicht weiterverfolgt. 2. Die Revision führt im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 1. Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zu dem automatischen Einspulen von Magnetband in Tonbandkassetten mit wenigstens einer drehbaren Spule und einem daran fetgelegten Vorspannband. Sein Gegenstand ist nach der Neufassung im Nichtigkeitsverfahren wie folgt aufzugliederns (1) Die Vorrichtung besteht aus: a) einem Magazin zur Aufnahme einer Vielzahl von Leerkassetten, aa) mit einer Vorrichtung zur Überführung jeweils einer Kassette aus dem Magazin nach einer Einspulstation, b) einer Bandfördervorrichtung für das Magnetband, c) einer Bandauszieheinrichtung (, die das Vorspannband aus der Kassette herauszieht und auf einem Spleißblock ablegt), •'^5^'T-TgPPI 'ßfrW48Wflgg!r^K i- t f u d) einer Schneideinrichtung (zu dem Schneiden des aus der Kassette herausgezogenen Vorspannbandes in zwei gleiche Abschnitte), e) einer Verbindeeinrichtung (zu dem Verbinden des Magnetbandes mit den jeweiligen Vorspannabschnitten) , f) einer Einspuleinrichtung (zu dem Einspulen einer bestimmten Länge des Magnetbandes, zusammen mit den Vorspannabschnitten, in die Kassette). (2) Die Einspulstation ist unmittelbar unter dem Abgabeende des Magazins angeordnet. (3) Die BandausziehVorrichtung besteht aus einem Schlitten, a) der von Gleitschienen getragen wird. b) der zwischen der Einspulstation und dem aus einem ortsfesten und einem quer zur Bandführung beweglichen Teil bestehenden Spleißblock hin-und herbeweglich ist, c) der als Sauggreifer ausgebildet ist. 2. Das Berufungsgericht sieht die Lehre des Patentanspruchs 1 nach der erteilten Fassung bei der angegriffenen Ausführungsform mit identischen Mitteln als verwirklicht an. Zu den unter den Parteien streitigen Merkmalen 2 und 3 c) (im Berufungsurteil 8 und 9 c)) hat es ausgeführt: a) Der Begriff "Magazin" sei nicht im Sinne eines von den Beklagten behaupteten allgemeinen Sprachgebrauchs nur als "Behälter für zu be- oder verarbeitendes Material" zu verstehen. Vielmehr lasse dieser Begriff im Rahmen der erfindungsgemäßen Lehre entsprechend der Verwendung in der 10 Klagepatentschrift (Sp. 4 Z. 18 ff. i.V.m. Figur 2) durchaus zu, daß sich innerhalb eines Bereichs eine gewisse "Bearbeitung” abspiele, die der Vorbereitung des automatischen Ein-spulens von Magnetband in Tonbandkassetten diene. Unter "Magazin" im Sinne der Klagepatentschrift sei demnach derjenige Teil der Vorrichtung zu verstehen, der dazu diene, die Kassetten zu bevorraten und sie gegebenenfalls so zu "bearbeiten", daß sie nicht mehr in der Einspulstation selbst ausgerichtet werden müssen, sondern bereits in ausgerichteter, zu dem Einspulen geeigneter Stellung der Einspulstation zugeführt werden. Als "Abgabeende des Magazins" sei daher das Ende dieses Teils der Vorrichtung anzusehen, das die aus dem "Magazin" austretenden Kassetten passieren, bevor sie in die "unmittelbar darunter angeordnete Einspulstation" gelangen. Dieses Merkmal sei bei den angegriffenen Ausführungsformen identisch verwirklicht. Bei beiden Varianten sei der Einspulstation eine Vorrichtung unmittelbar vorgeschaltet, die sowohl der Bevorratung als auch der Zuführung der Leerkassetten zur Einspulstation in einer für den Einspulvorgang bereits geeigneten Ausrichtung diene. Daran ändere auch die zusätzliche Anbringung eines Abtastgeräts gemäß Anlage 4 nichts. Dieses Gerät überprüfe lediglich, ob die das Magazin verlassenden Leerkassetten seitenrichtig ausgerichtet seien. Dadurch werde gewährleistet, daß die Kassetten in richtiger Ausrichtung der Einspulstation zugeführt würden. b) Der Greifer, in den ursprünglichen Unterlagen als "Wegzugsfinger" bezeichnet, solle nach der Lehre des Klagepatents das Vorspannband aus der Kassette herausziehen, auf den Spleißblock niederlegen und dort halten. Diese Funktio- 39 -li- nen besitze bei der angegriffenen Ausführungsform der Schlitten 100, mit dem, wie aus der Anlage B 2 ersichtlich, ein Ausziehblock 6 und ein Finger 9 verbunden seien und mit Hilfe derer der Schlitten 100 das Vorspannband aus der Kassette herausziehe, auf dem Spleißblock niederlege und dort halte. Der Verwirklichung des Merkmals 9 c) stehe nicht entgegen, daß unter der Einspulstation 2 ein in vertikaler Richtung auf und ab verfahrbarer Ansaugarm 3 vorgesehen sei, der mit seinen Ansaugstutzen in der oberen Stellung des Ansaugarmes in die untere Öffnung der Kassette hineinrage und das Vorspannband ansaugend bei Zurückfahren des Ansaugarms nach unten mit sich aus der Kassette nehme, so daß der Finger 9 in die so gebildete Schlaufe eingreifen könne. Die Lehre des Klagepatents setze nicht voraus, daß ausschließlich der als Schlitten ausgebildete Greifer das Vorspannband aus der Kassette herausziehen solle. Vielmehr lasse sie zu, daß das Vorspannband aus der Kassette anfänglich auch mit anderen beliebigen Mitteln herausgezogen werden könne. Entscheidend sei lediglich, daß der Schlitten so ausgebildet sei, daß er das Vorspannband ergreife, aus der Kassette herausziehe, auf dem Spleißblock niederlege und dort halte. Diese Funktionen erfülle der bei der angegriffenen Ausführungsform als BandauszugsVorrichtung eingesetzte Schlitten. 3. Ob die angegriffene Ausführungsform Merkmal (2) wortlautgemäß oder mit äquivalenten Mitteln erfüllt, ist im wesentlichen Tatfrage. Das Berufungsgericht hat eine identische Verwirklichung angenommen. Dies ist im Ergebnis unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. 12 a) Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Auslegung des Merkmals "Abgabeende des Magazins" durch das Berufungsgericht. Zutreffend hat es auf den Sinngehalt abgestellt, den der Durchschnittsfachmann beim Lesen der Klagepatentschrift diesem Merkmal beilegt. Dies entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 31.1.1984 - X ZR 7/82, GRUR 1984, 425, 426 - Bierklärmittel), wonach der Gegenstand der in einem Patent unter Schutz gestellten Erfindung durch die im Patentanspruch enthaltenen Angaben umschrieben wird, zu deren Verständnis auf den Gesamtinhalt der Patentschrift zurückgegriffen werden muß. Das Berufungsgericht hat der Patentschrift entnommen, daß das Klagepatent die aus der US-PS 3 814 343 bekannte Vorrichtung mit den Nachteilen eines komplizierten Transportweges der jeweiligen Leerkassette (Abgabe aus dem Magazin - Transport - Einspulstation mit Ausrichtung) und eines raumgreifenden Aufbaus (ÜberführungsVorrichtung in zwei Bewegungsrichtungen) so verbessern wolle, daß bei geringem Platzbedarf und einfachem (gerätetechnischen) Aufbau die Beschickungsgeschwindigkeit erhöht werde, um ein optimales wirtschaftliches Betriebsergebnis zu erzielen. Nach der Lehre des Klagepatents solle dies dadurch geschehen, daß die Leerkassetten den der Einspulstation unmittelbar vorgeschalteten Teil der Vorrichtung in einer bereits zuverlässig und zu dem sofortigen Einspulen geeigneten Ausrichtung (vertikal) verlassen, so daß das Beschicken (Einspulen) der Kassette erfolgen könne, während gleichzeitig eine neue Kassette bereits ausgerichtet werde. Dieses Verständnis des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den Feststellungen des Senats im Nichtigkeitsverfahren X ZR 117/88. Der Senat hat aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen Professor Dr. CflU in seinem Urteil vom 2. Oktober 1990 die Vorrichtung zu dem Überführen jeweils einer Kassette aus dem Magazin nach einer Einspulstation dem Magazin zugeordnet und dies durch die Buchstabenfolge in der Merkmalsanalyse zu dem Ausdruck gebracht. Die Lehre des Klagepatents betrifft nicht die Mittel der Ausrichtung der Leerkassetten an sich, sondern den Arbeitsvorgang "KassetteneinspulenM mit bereits ausgerichteten Kassetten. Der neu gefaßte Patentanspruch 1 drückt aus, daß die Leerkassetten zur Vorbereitung dieses Arbeitsvorgangs ausgerichtet werden müssen, läßt aber Ort und Ausrichtungsmittel offen. Wenn dies nicht, wie die Lehre der US-PS 3 814 346 vorschlägt, nach einem komplizierten Transportweg in der Einspulstation geschehen soll, muß die Ausrichtung im Magazinbereich, d.h. vor, in oder jedenfalls bei Überführung der Leerkassette in die unmittelbar nachgeschaltete Einspulstation erfolgen. Eine Möglichkeit, die Ausrichtung herbeizuführen, zeigt die Beschreibung zu den Ausführungsbeispielen und die Figuren 1, 2, 4 B, wonach die Krümmung des Magazinschachts die jeweils vertikale Ausrichtung der zu beschickenden Leerkassette gewährleistet. b) Aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden hat das Berufungsgericht den Begriff "unmittelbar unter" in Merkmal (2) dahin ausgelegt, die Einspulstation solle gleichsam nahtlos "unter" dem Abgabeende des Magazins anschließen. Die Beschickungsstation soll so nah unter dem Ab- 14 gabeende des Magazins angeordnet sein, daß die zweite Kassette auf der ersten, in der Beschickungsstation befindlichen Kassette aufstehen kann, so daß, sobald die erste Kassette beschickt ist, diese durch das Niederdrücken der zweiten ausgeworfen und ersetzt werden kann. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Einspulstation in diesem Sinne unmittelbar unter dem Abgabeende des Magazins angeordnet. Das Magazin wird nicht nur durch den oberhalb im Abstand zu der Einspulstation und seitlich versetzt davon angeordneten Schacht gebildet, sondern auch durch die sich seitlich zu dem unteren Bereich des Schachtes befindliche, im wesentlichen durch einen Drehteller gebildete Kassetten-ausrichtstation mit einer (Boden)Klappe sowie die sich darunter befindliche Rutsche. Diese Teile dienen wie das Magazin des Klagepatents der Bevorratung und der Zuführung der Kassetten zur Einspulstation. Da die Kassetten im Magazin der angegriffenen Ausführungsform so gestapelt sind, daß abwechselnd die Vorder- und Rückseite der Kassette nach vorne weisen, enthält das Magazin eine Transportvorrichtung, die die Kassetten aus dem Schacht in die daneben liegende Ausrichtstation bringt, in der die Kassetten so gedreht werden, daß sie jeweils mit der zu bespülenden Vorderseite der Einspulstation zugeführt werden können. Die Kassette verläßt über eine (Boden)Klappe die Ausrichtstation und gelangt über eine Rutsche in die Einspulstation. Durch Klappe und Rutsche ist gewährleistet, daß die im Magazin zunächst waagrecht liegende Kassette vor der Einspulstation die zu dem Einspulen erforderliche vertikale Ausrichtung erhält. Das Abgabeende des Magazins ist bei der angegriffenen Ausführungsform der untere Rand der Rutsche, an den sich unmittelbar die Einspulstation anschließt. Magazin und Einspulstation gehen auch bei der Ausführungsform der Beklagten nahezu nahtlos ineinander über, so daß ein raumgreifender Geräteaufbau und lange Wege für die Kassette vermieden werden. Die Beschickungsgeschwindigkeit wird wie bei der erfindungsgemäßen Lehre dadurch erhöht, daß der Einspulvorgang nicht mit der Ausrichtung der Kassette befrachtet ist, da diese bereits im Magazin stattgefunden hat, und daß während des Beschickungsvorgangs der ersten Kassette bereits die nächste bereitgestellt wird, die schnell den Platz der vorhergehenden Kassette in der Einspulstation einnehmen kann. 4. Das angefochtene Urteil kann jedoch wegen der Neufassung des Patentanspruchs 1 keinen Bestand haben. a) Entsprechend Merkmal (3) besteht die erfindungsgemäße Bandausziehvorrichtung aus einem Schlitten, der von Gleitschienen getragen wird (Teilmerkmal a), der zwischen der Einspulstation und dem Spleißblock hin- und hergehend beweglich ist (Teilmerkmal b) und der als Sauggreifer ausgebildet ist (Teilmerkmal c). Demnach ist der Schlitten selbst als eine Vorrichtung ausgestaltet, die mittels Saugluft das Vorspannband aus der in der Einspulstation befindlichen Kassette herauszieht, beim Zurückfahren die Schlaufe des Vorspannbandes erweiternd auszieht und dieses sodann auf dem Spleißblock ablegt, so daß darauf Schnitt und Verklebung stattfinden können. 16 Die Feststellungen des Berufungsgerichts zu Merkmal (3) rechtfertigen nicht die Annahme seiner identischen Benutzung durch die angegriffene Ausführungsform. Zwar befindet sich unter der Beschickungsstation ein in vertikaler Richtung auf und ab verfahrbarer Ansaugarm 3 mit einem Ansaugstutzen, der in der oberen Stellung des Ansaugarms in die untere Öffnung der Kassette hineinragt, dort mit dem Vorspannband 5 innerhalb der Kassette in Berührung kommt und nach unten fahrend das Vorspannband unter Bildung einer Schlaufe aus der Kassette herauszieht. Jedoch greift sodann der in Richtung der Kassette ausfahrbare Stift 9 (Greifer) der auf den Schienen 8 gelagerten BandausZiehvorrichtung 7 in die Vorspannbandschlaufe ein und zieht diese zurückfahrend weiter aus der Kassette heraus und über den Spleißblock. Der Schlitten mit dem mechanischen Greifer 9 der angegriffenen Ausführungsform erfüllt somit lediglich die Ausziehfunktion, der Ansaugarm hingegen die Ansaugfunktion. Während nach der Lehre des Klagepatents die gesamte Ansaug- und Ausziehfunktion durch den als Sauggreifer ausgebildeten Schlitten bewerkstelligt wird, benötigt die Vorrichtung der Beklagten zwei Mittel, nämlich Ansaugarm und Greifer, um das Vorspannband aus der Leerkassette herauszuziehen. b) Das Berufungsgericht hat, vom Wortlaut des Klagepatents in der erteilten Fassung ausgehend, folgerichtig keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Beklagten durch die angegriffene Ausführungsform von dem Teilmerkmal (3) c) mit äquivalenten Mitteln Gebrauch machen. Diese Feststellungen wird das Berufungsgericht nunmehr nach Änderung der Rechtslage unter Heranziehung der Grundsätze, die zur Benutzung einer verschlechterten Ausführungsform entwickelt worden sind, nachholen müssen. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenoiranen hat, ist die Klage abzuweisen. Im übrigen ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bruchhausen Rogge Maltzahn Jestaedt Melullis