1. Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgebläse, mit einer zusammenlegbaren Haartrockenhaube, die aus flexiblem Folienmaterial besteht, mit einer schlauchartigen Verbindung der Haube mit dem Warm-luftgebläse, wobei die schlauchartige Verbindung nach unten herabhängt, zwischen der Verbindung und dem Warmluftgebläse eine Schnellkupplung vorgesehen ist und das Warmluftgebläse und die Haartrockenhaube von einem Benutzer getragen werden, dadurch gekennzeichnet , daß in an sich be-kannter Weise die Haartrockenhaube (10), einen Zwischenraum bildend, doppelwandig ausgebildet ist und die dem Kopf benachbarte Wand (13) eine Vielzahl von Durchbrüchen (14) aufweist, daß als schlauchartige Verbindung zwei Fortsätze (15) der Haartrockenhaube vorgesehen sind, die von den Kopfseitenbereichen ausgehen, daß die schlauchartige Verbindung und die Schnellkupplung zu dem Tragen des Warmluftgebläses zugbelastungsfähig ausgebildet sind und daß das Warmluftgebläse (11) in einer Höhe etwa unmittelbar unter dem Kopfbereich des Benutzers angeordnet ist. 6. Haartrockner nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet , daß die schlauchförmigen Fortsätze der Haartrockenhaube (10) endseitig zusammengeführt und mit einer gemeinsamen Lufteintrittsöffnung (30) auf eine in Form eines Anschlußstutzens (31) ausgebildete Mündung des Warmluftgebläses (11) aufschiebbar sind. Die Klägerin hat unter Berufung auf eine Reihe vorveröffentlichter Druckschriften geltend gemacht, im angegriffenen Umfang fehle dem Streitpatent die Erfindungshöhe und beantragt, das Patent 23 08 011 im Umfang seiner Ansprüche 1, 6 und 7 für nichtig zu erklären. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft einen Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgebläse, mit einer zusammenlegbaren Haartrockenhaube, die aus flexiblem Folienmaterial besteht, mit einer schlauchartigen Verbindung der Haube mit dem Warmluftgebläse, wobei die schlauchartige Verbindung nach unten herabhängt, zwischen der Verbindung und dem Warmluftgebläse eine Schnellkupplung vorgesehen ist und das Warmluftgebläse und die Haartrockenhaube von einem Benutzer getragen werden. Nachteilig an der bekannten Trockenhaube sei, daß diese im abgenommenen Zustand nicht aufgeblasen werden könne, daß die Warmluft in erster Linie auf den Hinterkopf des Benutzers geblasen werde und daß Druckbelästigungen am Kopf des Benutzers wegen des in die Haube eingearbeiteten Zug- und Kräuselbandes aufträten. Das Warmluftgebläse sei gewichtsmäßig von der Haube vollständig getrennt und werde beispielsweise auf einem Tisch abgestellt. Das Warmluftgebläse sei im Kopfbereich dieser Haube angebracht, was zu einem labilen Gleichgewichtszustand während der Benutzung führe, so daß eine besondere Befestigung der Haube und des Warmluftgebläses am Kopf oder in den Haaren des Benutzers erforderlich sei. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das der Erfindung zugrundeliegende Problem, einen Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgebläse und mit einer zusammenlegbaren Haube zu schaffen, bei dem das Warmluftgebläse so angeordnet ist, daß ein besonderes Festlegen der Haartrockenhaube am Kopf des Benutzers nicht nötig ist, wobei der Haubenteil vom Warmluftgebläse leicht wieder gelöst werden kann und wobei zur Erzielung kurzer Trockenzeiten eine gleichmäßige Verteilung der zugeführten Warmluft über den Kopf des Benutzers erfolge. ausgebildet ist, daß die dem Kopf benachbarte Wand eine Vielzahl von Durchbrüchen aufweist, daß als schlauchartige Verbindung zwei Fortsätze der Haartrockenhaube vorgesehen sind, die von den Kopfseitenbereichen ausgehen, daß die schlauchartige Verbindung und die Schnellkupplung zu dem Tragen des Warmluftgebläses zugbelastungsfähig ausgebildet sind und daß das Warmluftgebläse in einer Höhe etwa unmittelbar unter dem Kopfbereich des Benutzers angeordnet ist. Dadurch werde eine hängende Anordnung des Warmluftgebläses vor der Brust der Benutzers erreicht, die - ohne zusätzliche Halterungsmaßnahmen - einen Gleichgewichtszustand der Trockenhaube auf dem Kopf des Benutzers sicherstelle. Die durch das Gewicht des Warmluftgebläses im Gleichgewichtszustand gehaltene Haartrockenhaube schwebe gewissermaßen über dem Kopf des Benutzers. k) das Warmluftgebläse (11) ist in einer Höhe etwa unmittelbar unter dem Kopfbereich des Benutzers angeordnet . Die vom Kläger und der Nebenintervenientin behauptete unzulässige Erweiterung der Ursprungsanmeldung liegt nicht vor, denn in den Ursprungsunterlagen war bereits offenbart, das Warmluftgebläse "unter dem Kopfbereich herabhängend" an den beiden von den Kopfseitenbereichen ausgehenden schlauchförmigen Fortsätzen (15) anzubringen. Die mündliche Verhandlung hat den Senat nicht davon überzeugen können, daß der Durchschnittsfachmann - ein Fachingenieur der Elektrogerätetechnik, der sich die für seine praktische berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der Wärme- und Strömungstechnik sowie der Werkstoffkunde angeeignet hat und der über Erfahrungen im Elektrokleinmaschi-nenbau verfügt - die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus dem Stand der Technik ohne erfinderisches Zutun auffinden konnte. Die durch die beiden Schläuche (8, 9) zugeführte Warmluft tritt beidseitig oberhalb der Ohren des Benutzers in die Haube ein und wird über Löcher (4) der kreisrunden Kappe (3) abgeführt. Vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich die vorstehend beschriebene elastische Haartrockenhaube zunächst dadurch, daß sie nicht doppelwandig ausgebildet ist, so daß es nicht möglich ist, die Haube vor der Benutzung durch Einschalten des Warmluftgebläses aufzublasen und "in Kontur" zu bringen. Aufgeblasen werden kann diese Haube erst, wenn sie auf den Kopf des Benutzers aufgesetzt und mit diesem vermöge des eingearbeiteten elastischen Bandes stramm verbunden ist. Da die bekannte Haube nicht doppelwandig ausgebildet ist, gibt es auch keine perforierte Innenwand mit einer Vielzahl von Durchbrüchen, die eine über den gesamten Kopfbereich aufgeteilte Luftzufuhr Aus demselben Grund ist es nicht möglich, daß diese Haube bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung "gewissermaßen über dem Kopf des Benutzers schwebt" und so eine freie Beweglichkeit des Kopfes innerhalb der Haube ermöglicht; sie muß vielmehr während des Trocknungsvorgangs stets fest mit dem Kopf des Benutzers verbunden sein. Über die räumliche Anordnung des Warmlufterzeugers ist weder in der britischen Patentschrift 893 000 noch in dem deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 eine Aussage gemacht. Eine Anregung in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents konnte der Fachmann nach allem aus der britischen Patentschrift 893 000 und dem deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 nicht gewinnen. Der elektrische Warmlufterzeuger (Gebläse, Motor, Heizvorrichtung) ist bei dieser Trockenhaube vollständig in den Kopfteil der Haube integriert, die wie ein Hut auf den Kopf gesetzt wird. Die in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellte Trockenhaube konnte der Durchschnittsfachmann auch nicht durch ein Zusammenfügen der ihm aus der britischen Patentschrift 893 000 (= deutsches Gebrauchsmuster 1 833 320) Nach übereinstimmender Auffassung der Erteilungsbehörde, des mit fachkundigen Richtern besetzten Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen war es für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend, die Schlauchstücke (8, 9) nach der britischen Patentschrift 893 000 und dem deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 (vgl. Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die energetisch vorteilhafteste und konsequenteste Lösung die in der deutschen Offenlegungsschrift 21 15 401 vorgesehene Anordnung des Warmlufterzeugers auf dem Kopf des Benutzers ist, weil der Weg des Warmluftstromes von der Heizvorrichtung zu den zu trocknenden Haaren bei dieser Anordnung der kürzeste ist. Ein Produktentwickler werde danach trachten, diesen Vorteil möglichst zu erhalten, was auch einer durch die nachveröffentlichten US-Patentschriften 3 727 321 und 3 818 600 belegten späteren Entwicklungslinie entspreche: Beide Patentschriften zeigten Weiterentwicklungen von Trockenhauben, bei denen das Warmluftgebläse jeweils in die Haube integriert sei. Selbst wenn der Fachmann aber auf den Gedanken komme, die zusammengeführten Schlauchstücke (8, 9) mit einem vor der Brust des Benutzers angeordneten Warmluftgebläse gewichtsmäßig zu koppeln, und das in dieser Weise kombinierte Bauelement an eine doppelwandige Trockenhaube der in der deutschen Offenlegungsschrift 2 115 401 dargestellten Art anschließe, sei er immer noch nicht bei der Lehre des Streitpatents angelangt. Der in der deutschen Offenlegungsschrift 2 420 182 beschriebene Haartrockner der Firma Philips muß bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, daß die Trockenhaube nach dem Streitpatent der Fachwelt auf der Domotech-nica in Köln im Februar 1973 vorgestellt worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 53/86
URTEIL Verkündet am:
27. März 1990 Kriegl
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
des Rechtsanwalts Eckhart S|
Straße M, als Konkursverwalter über das Vermögen
der | GmbH & Co, VflHBBge-
Seilschaft, WflHHMPstraßeB
Klägers und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte Dipl.-In< und Partner,
Nebenintervenientin auf seiten des Klägers:
Aktiengesellschaft, FBMHHI Straße SB/ KflIB/ gesetzlich vertreten durch den Vorsitzenden ihres Vorstandes Jacques
und Partner,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte
gegen
die Kppp-SpBHH) & Co KG, HflHHistraße ^P, S{ gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftenden Ge schafterinnen, die Dr. Karl flMPBP-SpUPPP, S^BPPPP, setzlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. KPBpp, H| pppp Straße PP SPPPPPIHP, und die Fritz Kppp-S1 SPH■), gesetzlich vertreten durch den Kaufmann Fritz H^P^HPBstraße PP, Sl
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von
Partner, ■■■■■■
und
\Q 0)
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1990 durch die Richter Brodeßer, Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 21. Januar 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen; diese werden der Nebenintervenientin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. Februar 1973 angemeldeten Patents 23 08 011 (Streitpatents), das einen Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgeblä-se betrifft.
Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Patentansprüche 1, 6 und 7 des Streitpatents, die folgenden Wortlaut haben:
1. Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgebläse, mit einer zusammenlegbaren Haartrockenhaube, die aus flexiblem Folienmaterial besteht, mit einer schlauchartigen Verbindung der Haube mit dem Warm-luftgebläse, wobei die schlauchartige Verbindung nach unten herabhängt, zwischen der Verbindung und dem Warmluftgebläse eine Schnellkupplung vorgesehen ist und das Warmluftgebläse und die Haartrockenhaube von einem Benutzer getragen werden, dadurch gekennzeichnet , daß in an sich be-kannter Weise die Haartrockenhaube (10), einen Zwischenraum bildend, doppelwandig ausgebildet ist und die dem Kopf benachbarte Wand (13) eine Vielzahl von Durchbrüchen (14) aufweist, daß als schlauchartige Verbindung zwei Fortsätze (15) der Haartrockenhaube vorgesehen sind, die von den Kopfseitenbereichen ausgehen, daß die schlauchartige Verbindung und die Schnellkupplung zu dem Tragen des Warmluftgebläses zugbelastungsfähig ausgebildet sind und daß das Warmluftgebläse (11) in einer Höhe etwa unmittelbar unter dem Kopfbereich des Benutzers angeordnet ist.
6. Haartrockner nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet , daß die schlauchförmigen Fortsätze der Haartrockenhaube (10) endseitig zusammengeführt und mit einer gemeinsamen Lufteintrittsöffnung (30) auf eine in Form eines Anschlußstutzens (31) ausgebildete Mündung des Warmluftgebläses (11) aufschiebbar sind.
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7. Haartrockner nach Anspruch 6, dadurch
gekennzeichnet , daß der Schlauchanschluß (30) der Haartrockenhaube (10) endseitig mit einem dem Mündungsquerschnitt des Warmluftgebläses (11) angepaßten, elastisch aufweitbaren Befestigungsring (32) ausgestattet und die Mündung des Warmluftgebläses im Aufnahmebereich (31) des Schlauchanschlusses mit einem Ringsitz (33, 34) ausgestattet ist.
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat unter Berufung auf eine Reihe vorveröffentlichter Druckschriften geltend gemacht, im angegriffenen Umfang fehle dem Streitpatent die Erfindungshöhe und beantragt,
das Patent 23 08 011 im Umfang seiner Ansprüche 1, 6 und 7 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat die Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt.
Das Bundespatentgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen .
Nach Einlegung der Berufung ist das Konkursverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet worden. Rechtsanwalt Müller-Heydenreich hat das nach § 240 ZPO unterbrochene Verfahren als Konkursverwalter wieder aufgenommen. Er verfolgt das erstinstanzlich abgewiesene, auf Nichtigerklärung der Patentansprüche 1, 6 und 7 des Streitpatents gerichtete Klagebegehren weiter.
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Im Berufungsrechtszug ist die BflM AG, die von der Beklagten unstreitig wegen Verletzung des Streitpatents in Anspruch genommen worden ist, dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin auf seiten des Klägers beigetreten. Die Nebenintervenientin hat sich dem Antrag des Konkursverwalters angeschlossen .
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.
Als Gerichtsgutachter hat Herr Prof. Dr.-Ing. Horst MW, Leiter des Fachbereichs Elektrotechnik der Gesamthochschule KiHBf ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidunqsqründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
I.
Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft einen Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgebläse, mit einer zusammenlegbaren Haartrockenhaube, die aus flexiblem Folienmaterial besteht, mit einer schlauchartigen Verbindung der Haube mit dem Warmluftgebläse, wobei die schlauchartige Verbindung nach unten herabhängt, zwischen der Verbindung und dem Warmluftgebläse eine Schnellkupplung vorgesehen ist und das Warmluftgebläse und die Haartrockenhaube von einem Benutzer getragen werden.
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In der Streitpatentschrift ist angegeben, daß ein derartiger Haartrockner aus der US-Patentschrift 2 466 915 bekannt sei. Dieser Haartrockner besitze eine aus luftdurchlässigem Material gefertigte, zusammenlegbare Haube, die die Haare des Benutzers während des Trocknungsvorganges umfasse und die vermittels eines eingearbeiteten Zug- oder Kräuselbandes den Kopf des Benutzers eng umspanne. Die warme Trockenluft werde über eine am Rücken des Benutzers nach Art eines Zopfs nach unten herabhängende Warmluftzufuhr von hinten in die Haube eingeleitet und über Perforationen der Haube wieder nach außen abgeführt. Das mit dieser Warmluftzufuhr gekuppelte Warmluftgehäuse stütze sich an der Hüfte des Benutzers ab und werde durch einen in seiner Länge verstellbaren Schulterriemen gehalten, der das Gewicht des Warmluftgebläses aufnehme. Die Kupplung des Warmluftgebläses sei demgemäß nicht zugbelastungsfähig. Nachteilig an der bekannten Trockenhaube sei, daß diese im abgenommenen Zustand nicht aufgeblasen werden könne, daß die Warmluft in erster Linie auf den Hinterkopf des Benutzers geblasen werde und daß Druckbelästigungen am Kopf des Benutzers wegen des in die Haube eingearbeiteten Zug- und Kräuselbandes aufträten.
Die Streitpatentschrift schildert weiter, aus dem deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 sei ein Haartrocknungsgerät mit einer rohrförmig gestalteten Haube bekannt, die an einem Ende durch eine bodenartige Klappe verschlossen sei. Auch diese Haube werde durch ein eingearbeitetes, den Kopf des Benutzers straff umspannendes elastisches Band gehalten. In der bodenartigen Klappe seien Durchbrüche zur Abführung der eingeblasenen Warmluft vorgesehen, die über zwei seitliche Schläuche zugeführt werde, was zu einem direkten Anblasen
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des Kopfes auf den beiden sich gegenüberliegenden Seiten, zu Zugbelästigungen und zu einer ungleichmäßigen Luftverteilung führe. Auch diese Haube könne in abgenommenem Zustand nicht aufgeblasen werden. Das Warmluftgebläse sei gewichtsmäßig von der Haube vollständig getrennt und werde beispielsweise auf einem Tisch abgestellt.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 21 15 401 sei schließlich eine Haartrockenhaube aus einem doppelwandigen, flexiblen Folienmaterial bekannt, deren Innenwand eine Vielzahl von Durchbrüchen aufweise. Das Warmluftgebläse sei im Kopfbereich dieser Haube angebracht, was zu einem labilen Gleichgewichtszustand während der Benutzung führe, so daß eine besondere Befestigung der Haube und des Warmluftgebläses am Kopf oder in den Haaren des Benutzers erforderlich sei.
Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das der Erfindung zugrundeliegende Problem, einen Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgebläse und mit einer zusammenlegbaren Haube zu schaffen, bei dem das Warmluftgebläse so angeordnet ist, daß ein besonderes Festlegen der Haartrockenhaube am Kopf des Benutzers nicht nötig ist, wobei der Haubenteil vom Warmluftgebläse leicht wieder gelöst werden kann und wobei zur Erzielung kurzer Trockenzeiten eine gleichmäßige Verteilung der zugeführten Warmluft über den Kopf des Benutzers erfolge.
Dieses Ziel wird nach den Angaben der Streitpatentschrift im wesentlichen dadurch erreicht, daß die Haartrockenhaube - einen Zwischenraum bildend - doppelwandig
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ausgebildet ist, daß die dem Kopf benachbarte Wand eine Vielzahl von Durchbrüchen aufweist, daß als schlauchartige Verbindung zwei Fortsätze der Haartrockenhaube vorgesehen sind, die von den Kopfseitenbereichen ausgehen, daß die schlauchartige Verbindung und die Schnellkupplung zu dem Tragen des Warmluftgebläses zugbelastungsfähig ausgebildet sind und daß das Warmluftgebläse in einer Höhe etwa unmittelbar unter dem Kopfbereich des Benutzers angeordnet ist. Dadurch werde eine hängende Anordnung des Warmluftgebläses vor der Brust der Benutzers erreicht, die - ohne zusätzliche Halterungsmaßnahmen - einen Gleichgewichtszustand der Trockenhaube auf dem Kopf des Benutzers sicherstelle. Die durch das Gewicht des Warmluftgebläses im Gleichgewichtszustand gehaltene Haartrockenhaube schwebe gewissermaßen über dem Kopf des Benutzers. Die Anordnung des Warmluftgebläses auf der Brust erleichtere darüber hinaus das Kuppeln und Entkuppeln der Haartrockenhaube. Eine Vielzahl von Durchbrüchen der Hauben-innenwandung sorge für eine schnelle und gleichmäßige Trocknung der Haare.
In Patentanspruch 1 des Streitpatents ist unter Schutz gestellt:
a) Ein Haartrockner mit einem elektrischen Warmluftgebläse,
b) mit einer zusammenlegbaren Haartrockenhaube,
bl) die aus einem flexiblen Folienmaterial besteht,
c) mit einer schlauchartigen Verbindung der Haube mit dem Warmluftgebläse,
cl) die schlauchartige Verbindung hängt nach unten herab.
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d) zwischen der Verbindung und dem Warmluftgebläse ist eine Schnellkupplung vorgesehen,
e) das Warmluftgebläse und die Haartrockenhaube werden von einem Benutzer getragen,
f) die Haartrockenhaube (10) ist - einen Zwischenraum bildend - doppelwandig ausgebildet,
g) die dem Kopf benachbarte Wand (13) weist eine Vielzahl von Durchbrüchen (14) auf,
h) als schlauchartige Verbindung sind zwei Fortsätze (15) der Haartrockenhaube vorgesehen,
hl) die Fortsätze (15) gehen von den Kopfseitenbereichen aus,
i) die schlauchartige Verbindung und die Schnellkupplung sind zu dem Tragen des Warmluftgebläses zugbelastungsfähig ausgebildet,
k) das Warmluftgebläse (11) ist in einer Höhe etwa unmittelbar unter dem Kopfbereich des Benutzers angeordnet .
II.
1. Die vom Kläger und der Nebenintervenientin behauptete unzulässige Erweiterung der Ursprungsanmeldung liegt nicht vor, denn in den Ursprungsunterlagen war bereits offenbart, das Warmluftgebläse "unter dem Kopfbereich herabhängend" an den beiden von den Kopfseitenbereichen ausgehenden schlauchförmigen Fortsätzen (15) anzubringen. Diese Anordnung des Warmluftgebläses wird nicht nur im Text der Ursprungsanmeldung erwähnt (vgl. S. 1 unten), sie war auch als Merkmal im ursprünglichen Patentanspruch 1 enthalten; darüber hinaus wird sie durch die Darstellung in Figur 1 erläutert. Danach ist zweifelsfrei, daß schon in den Ursprungsunterlagen als erfindungswesentlich offenbart ist, das Warm-
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luftgebläse unter dem Kopfbereich und - wie die Figuren 1 und 3 erläutern - vor der Brust des Benutzers anzuordnen. Nichts anderes ist in dem Merkmal k des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ausgesagt. Eine unzulässige Erweiterung liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht schon dann vor, wenn der Patentanmelder ein bereits ursprünglich als erfindungswesentlich offenbartes Merkmal im Verlauf des Patenterteilungsverfahrens mit anderen Worten umschreibt, weil er darin eine treffendere Formulierung seines Patentbegehrens sieht. In dem durch die ursprüngliche Offenbarung abgesteckten Rahmen ist es Sache des Anmelders, seine Ansprüche zu formulieren.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist neu und technisch fortschrittlich. Das wird weder vom Kläger noch von der Nebenintervenientin in Abrede gestellt, so daß Ausführungen dazu nicht veranlaßt sind.
Die mündliche Verhandlung hat den Senat nicht davon überzeugen können, daß der Durchschnittsfachmann - ein Fachingenieur der Elektrogerätetechnik, der sich die für seine praktische berufliche Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der Wärme- und Strömungstechnik sowie der Werkstoffkunde angeeignet hat und der über Erfahrungen im Elektrokleinmaschi-nenbau verfügt - die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus dem Stand der Technik ohne erfinderisches Zutun auffinden konnte.
Die vom Kläger und der Nebenintervenientin in den Vordergrund gestellte britische Patentschrift 893 000, die inhaltlich im wesentlichen mit dem bereits im Prüfungsverfah-
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ren gewürdigten deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 übereinstimmt, zeigt eine rohrförmige Haube für ein Haartrockengerät, deren eines Ende durch eine angenähte kreisförmige Kappe (3) abgeschlossen und an deren anderem Ende ein elastisches Band (5) eingearbeitet ist. Die von einem warmlufterzeugenden und -fördernden Gerät kommende Warmluft wird an einander gegenüberliegenden Seiten über zwei Schlauchstücke (8, 9) in die Haube eingeleitet. Zum Trocknen der Haare stülpt sich der Benutzer die Trockenhaube über den Kopf, die den Schädel in Stirnhöhe infolge des eingearbeiteten elastischen Bandes (5) straff umspannt. Die durch die beiden Schläuche (8, 9) zugeführte Warmluft tritt beidseitig oberhalb der Ohren des Benutzers in die Haube ein und wird über Löcher (4) der kreisrunden Kappe (3) abgeführt. Die beiden Schlauchstücke (8, 9) münden in ein Anschlußstück (10), dessen eines Ende die Blasdüse eines weder beschriebenen noch dargestellten warmluftfördernden Gerätes mit einem "elastischen Element" fest umschließt.
Vom Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unterscheidet sich die vorstehend beschriebene elastische Haartrockenhaube zunächst dadurch, daß sie nicht doppelwandig ausgebildet ist, so daß es nicht möglich ist, die Haube vor der Benutzung durch Einschalten des Warmluftgebläses aufzublasen und "in Kontur" zu bringen. Aufgeblasen werden kann diese Haube erst, wenn sie auf den Kopf des Benutzers aufgesetzt und mit diesem vermöge des eingearbeiteten elastischen Bandes stramm verbunden ist. Da die bekannte Haube nicht doppelwandig ausgebildet ist, gibt es auch keine perforierte Innenwand mit einer Vielzahl von Durchbrüchen, die eine über den gesamten Kopfbereich aufgeteilte Luftzufuhr
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ermöglichen. Aus demselben Grund ist es nicht möglich, daß diese Haube bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung "gewissermaßen über dem Kopf des Benutzers schwebt" und so eine freie Beweglichkeit des Kopfes innerhalb der Haube ermöglicht; sie muß vielmehr während des Trocknungsvorgangs stets fest mit dem Kopf des Benutzers verbunden sein. Über die räumliche Anordnung des Warmlufterzeugers ist weder in der britischen Patentschrift 893 000 noch in dem deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 eine Aussage gemacht. Beide Schriften enthalten insbesondere keinen Hinweis darauf, den weder dargestellten noch beschriebenen Warmlufterzeuger mit den Schlauchstücken (8, 9) gewichtsmäßig zu koppeln. Dem entspricht es, daß das "elastische Element", welches für eine Verbindung zwischen Anschlußstück (10) und Warmlufterzeuger sorgt, nicht zugbelastungsfähig ausgebildet ist und folglich ein Gebläse nicht tragen kann, und daß die Schlauchstücke (8, 9) in Figur 2 in sachlicher Übereinstimmung damit unterbrochen dargestellt sind. Im übrigen würde - wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung hervorgehoben hat - die einwandige und deshalb in sich instabile Haube ihre Form verlieren, wenn man an die Schläuche (8, 9) ein Gewicht hängen würde, da sich die kreisförmige Haubenkappe (3) in diesem Fall an den Kopf des Benutzers an-legen würde.
Eine Anregung in Richtung auf den Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents konnte der Fachmann nach allem aus der britischen Patentschrift 893 000 und dem deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 nicht gewinnen.
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Aus der deutschen Offenlegungsschrift 21 15 401 war eine aufblasbare, doppelwandige Haartrockenhaube aus flexibler Kunststoffolie mit einer perforierten Innenwand bekannt. Der elektrische Warmlufterzeuger (Gebläse, Motor, Heizvorrichtung) ist bei dieser Trockenhaube vollständig in den Kopfteil der Haube integriert, die wie ein Hut auf den Kopf gesetzt wird. Wegen dieser Anordnung des Warmlufterzeugers liegt der Schwerpunkt der Haube hoch; wegen der dadurch hervorgerufenen Instabilität kann die Haube auf dem Kopf des Benutzers leicht verrutschen, wenn er sich während des Haartrocknens bewegt. Um dies zu vermeiden, ist im Innendeckel der Trockenhaube eine aus einem Rundkamm oder aus Kunststoff-Stäbchen bestehende Halterung angebracht, die sich in den Haaren oder Lockenwicklern des Benutzers verhakt. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Haube mit zwei Bändern oder einem Gummiband nach Art eines Sturmriemens zu befestigen, der unterhalb des Kinns von einer Seite der Haube zur anderen geführt ist. Demgegenüber sieht der erfindungsgemäße Haartrockner eine hängende Anordnung des Warmluftgebläses vor der Brust des Benutzers an zwei in die Haube integrierten schlauchartigen Fortsätzen vor, wodurch besondere, am Kopf des Benutzers angreifende Halterungsvorrichtungen entbehrlich werden und der zusätzliche Vorteil einer freien Beweglichkeit des Kopfes innerhalb der Haube erreicht wird, die "gewissermaßen über dem Kopf des Benutzers schwebt".
Die in Patentanspruch 1 des Streitpatents unter Schutz gestellte Trockenhaube konnte der Durchschnittsfachmann auch nicht durch ein Zusammenfügen der ihm aus der britischen Patentschrift 893 000 (= deutsches Gebrauchsmuster 1 833 320)
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und der deutschen Offenlegungsschrift 21 15 401 bekannten Gestaltungsmerkmale gewinnen.
Nach übereinstimmender Auffassung der Erteilungsbehörde, des mit fachkundigen Richtern besetzten Bundespatentgerichts und des gerichtlichen Sachverständigen war es für den Durchschnittsfachmann nicht naheliegend, die Schlauchstücke (8, 9) nach der britischen Patentschrift 893 000 und dem deutschen Gebrauchsmuster 1 833 320 (vgl. Fig. 2) durch seitlich herabgeführte, in die Haube integrierte schlauchartige Fortsätze (15) (vgl. Fig. 1-3 d. Streitpatentschrift) zu ersetzen und an diese in Brusthöhe des Benutzers zusammengeführten Fortsätze (15) das Warmluftgebläse (11) anzukuppeln .
Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß die energetisch vorteilhafteste und konsequenteste Lösung die in der deutschen Offenlegungsschrift 21 15 401 vorgesehene Anordnung des Warmlufterzeugers auf dem Kopf des Benutzers ist, weil der Weg des Warmluftstromes von der Heizvorrichtung zu den zu trocknenden Haaren bei dieser Anordnung der kürzeste ist. Ein Produktentwickler werde danach trachten, diesen Vorteil möglichst zu erhalten, was auch einer durch die nachveröffentlichten US-Patentschriften 3 727 321 und 3 818 600 belegten späteren Entwicklungslinie entspreche: Beide Patentschriften zeigten Weiterentwicklungen von Trockenhauben, bei denen das Warmluftgebläse jeweils in die Haube integriert sei. Der gerichtliche Sachverständige hat nicht in Zweifel gezogen, daß der um eine Weiterentwicklung der in der deutschen Offenlegungsschrift 2 115 401 beschriebenen Haartrockenhaube bemühte Fachmann erkenne, daß
der Sitz der dort beschriebenen Haube wegen des hochliegenden Schwerpunktes wenig stabil sei; der Fachmann werde deshalb danach trachten, den Schwerpunkt tiefer zu legen. Das könne in naheliegender, allerdings wenig vorteilhafter Weise durch das Einlegen eines Bleibandes am unteren Haubenrand geschehen. Ziehe der Fachmann die britische Patentschrift 893 000 (= deutsches Gebrauchsmuster 1 833 320) heran, so gewinne er daraus die Anregung, das Warmluftgebläse nicht in der Haube, sondern an einem anderen Platz anzuordnen, wodurch eine Tieferlegung des Schwerpunktes der Haube erreicht werde. Die britische Patentschrift vermittele dem Fachmann aber keinerlei Hinweis, das Warmluftgebläse mit den Schlauchstücken (8, 9) gewichtsmäßig zu koppeln, denn die Verbindung der zusammengeführten Schlauchstücke (8, 9) mit dem (nicht dargestellten) Warmluftgebläse sei nicht zugbelastungsfähig. Selbst wenn der Fachmann aber auf den Gedanken komme, die zusammengeführten Schlauchstücke (8, 9) mit einem vor der Brust des Benutzers angeordneten Warmluftgebläse gewichtsmäßig zu koppeln, und das in dieser Weise kombinierte Bauelement an eine doppelwandige Trockenhaube der in der deutschen Offenlegungsschrift 2 115 401 dargestellten Art anschließe, sei er immer noch nicht bei der Lehre des Streitpatents angelangt. Zwar sei in der britischen Patentschrift 893 000 beiläufig erwähnt, daß die symmetrisch oberhalb der Ohren des Benutzers in die Trockenhaube geführten Schlauchstücke (8, 9) zu einem "seitlichen Gleichgewicht" der Haube beitrügen. Die Stabilisierung des Gleichgewichts trete jedoch nur in einer Ebene ein, während die in die Haube integrierten, seitlich über die Ohren des Benutzers herabhängenden, im Haubenbereich verbreiterten schlauchförmigen Fortsätze nach dem Streitpatent unter dem Gewicht des ange-
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kuppelten Warmluftgebläses eine Stabilisierung des Gleichgewichts der Haube in beiden Ebenen bewirke. Erst dies ermögliche, daß sich der Kopf des Benutzers wie in einem Kugelgelenk in der freischwebenden Haube nach allen Richtungen frei bewegen könne.
Angesichts der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen läßt sich nicht feststellen, daß der Fachmann durchschnittlichen Könnens die Lehre des Streitpatents unter Einsatz seines Fachwissens ohne erfinderisches Zutun aus dem Stand der Technik gewinnen konnte.
Der übrige Stand der Technik ist auch nach Auffassung des Klägers und der Nebenintervenientin von der Lehre des Streitpatents weiter entfernt und bedarf daher keiner Erörterung .
Der vom Kläger und der Nebenintervenientin ins Feld geführte nachveröffentlichte Stand der Technik führt zu keiner anderen Beurteilung. Der in der deutschen Offenlegungsschrift 2 420 182 beschriebene Haartrockner der Firma Philips muß bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, daß die Trockenhaube nach dem Streitpatent der Fachwelt auf der Domotech-nica in Köln im Februar 1973 vorgestellt worden ist. Unter den Ausstellern dieser Messe war unstreitig auch die Firma Philips. Es ist deshalb möglich, daß die im Mai 1973 erfolgte Erstanmeldung der Erfindung nach der deutschen Offenlegungsschrift 2 420 182 von der Kenntnis des Streitpatents beeinflußt war. Was die nachveröffentlichte britische Patentschrift 1 440 932 und das damit in dem hier wesentlichen
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Teil übereinstimmende deutsche Gebrauchsmuster 7 341 099 anbelangt, so ist schon fraglich, ob die dort gezeigte Trockenhaube durchgehend oder nur im Bereich des Kopfteils oberhalb der Schädeldecke des Benutzers doppelwandig ausgeführt ist. Im übrigen wird die Warmluft bei dieser Haube über zwei Schläuche und nicht über zwei verbreiterte schlauchartige Fortsätze in die Trockenhaube eingeleitet.
Die Lehre des Streitpatents ist in den genannten beiden Druckschriften nicht, mindestens nicht vollständig beschrieben . Im übrigen könnten der Kläger und die Nebenintervenientin für ihre Auffassung, daß die Erfindung nach dem Streitpatent "in der Luft gelegen" habe und deshalb naheliegend gewesen sei, aus einer einzigen Nachveröffentlichung der Erfindung schon deshalb nichts gewinnen, weil die Beklagte durch Vorlage der US-Patentschriften 3 727 321 und 3 818 600 nachgewiesen hat, daß die Fachwelt auch nach dem Bekanntwerden der Erfindung auf der Domotechnica im Februar 1973 Haartrockner mit in die Haube integrierten Warmluftgebläsen entwickelt hat.
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III.
Die angegriffenen Unteransprüche 6 und 7 erschöpfen sich nicht in platten Selbstverständlichkeiten und haben deshalb mit dem Hauptanspruch Bestand.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG 1981 in Verbindung mit §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.
Brodeßer
Jestaedt
Rogge
Broß
Maltzahn