Der Senat hat den Streitwert in dem zwei Patente betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahren (die eine Stückgutverlade-anlage und eine innerhalb dieser verwendete Verladevorrichtung betrafen) auf 8.000.000 DM festgesetzt. Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats folgende Angaben gemacht: Nach Heranziehung eines weiteren Patents zur Klagebegründung sei der Streit wert auf 5.300.000 DM festgesetzt worden. Das erlaube den Schluß, daß der Streitwert des Verletzung Prozesses, soweit die Streitoatente Klagegrundlage seien, 4.700.000 DM betrage. b) Die Klägerin setze 20 Anlagen der angegriffenen Art jährlich zu dem Preise von je 475.000 DM um. Die Beklagte hat die Umsätze der Klägerin nicht bestritten und zu ihren eigenen Umsätzen keine Angaben gemacht. Sie hat behauptet, einige der (von ihr immerhin als Verletzung angegriffenen) Ausführungsformen der Klägerin fielen nicht unter die Patente. Sie hat ihr Einverständnis mit einem Streitwert von 4.000.000 DM vor dem Bundes patentgericht damit erklärt, daß sie seinerzeit von ihrem Obsiegen ausgegangen sei. Der Senat ist danach von 60 Anlagen zu je 500.000 DM jährlich und einem Lizenzsatz von 5 % ausgegangen und hat von dem sich danach ergebenden Wert von 12.000.000 DM einen Abschlag wegen ungewißer Zukunftsaussichten von einem Drittel gemacht. Der Streitwert sei zu hoch festgesetzt worden. f) Der jährliche Gesamtbedarf sei auf 15 Anlagen zu schätzen, von denen acht nach den Lehren der Streitpatente gebaut seien. b) Ihre Angaben über die Umsätze der Beklagten beruhten auf deren eigenen Mitteilungen in der mündlichen Berufungsverhandlung. Die Konkurrenz sei nicht mächtig: In einem Wettbewerbsprozeß habe die Beklagte selbst vorgetragen, sie habe die Firma Car^V^flBBBflHB weit hinter sich gelassen und in 2 1/2 Jahren 50 Anlagen verkauft. Oer Senat war daher nicht gehindert, sondern vielmehr verpflichtet, selbst Ermittlungen über den Wert des Streitgegenstandes anzustellen und seine Entscheidung an dem Ergebnis dieser Ermittlungen auszurichten. Eine geringere Bewertung des Verletzungsstreifs käme allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte glaubhaft gemacht hätte, daß sich die Absatzentwicklung der Klägerin wesentlich ändern würde. Die Beklagte hat aber die Behauptung der Klägerin, Ihre sonstigen Ausführungen, mit denen sie für alle Mitbewerber eine stark sinkende Verkaufstendenz dartun will, sind, wie sogleich ausgeführt werden wird, nicht überzeugend. 4. Oie Beklagte hat vor der Festsetzung des Streitwerts die Zahlenangaben der Klägerin nicht ausreichend bestritten, insbesondere keine Angaben über ihre eigenen Umsätze gemacht. Sie hat vor allem nicht in Abrede gestellt, dal die Angaben der Klägerin hierzu auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beruhen. Erst nachdem die Klägerin hierauf hingewiesen.hat, hat die Beklagte erklärt, sie habe vor dem Senat keine Angaben gemacht, die mit ihren jetzigen in Widerspruch stünden. Nachdem die Beklagte behauptet hatte, daß für sie und die Klägerin allenfalls noch mit einem Umsatz von drei Anlagen jährlich zu rechnen sei, hat sie gleichzeitig ausgeführt, daß sie allein im ersten Halbjahr ß Anlagen verkauft habe, und auf Vorhalt hat sie eingeräumt, in diesem Zeitraum 15 Anlagen verkauft zu haben. Sie setzt den Verkaufspreis der Anlagen, die nur Reihen, aber keinen Verbund bilden können, ohne erkennbare Grundlage mit 250.000 DM an. Die Beklagte hat ferner zunächst schlicht die Behauotung der Klägerin, es liefen Verhandlungen über 28 Anfrage, bestritten, und erst später eingeräumt, daß sie über sechs Aufträge verhandele. Nimmt man hinzu, daß die Beklagte eingestanden hat, daß sie einem Streitwert von 4.000.000 DM zugestimmt hat, weil si“ annahm, sie werde den Rechtsstreit gewinnen, dann wird deutlich, daß sie jedenfalls zeitweise ihre Angaben über den S tre i twer t nicht an dessen tatsächlicher Höhe ausgerichtet hat, sondern an ihren Erwartungen über den Prozeßausgang. Sie hat es sich danssn selbst zuzuschreiben, daß ihre jetzigen Angaben keinen Anspruch darauf erheben können, den Vorzug vor denen der Klägerin zu erhalten. Daß die Angaben der Beklagten richtig, die der Klägerin false": sind, ist nicht zu erkennen.
Beglaubigte Abschrift "t J i..... BUNDESGERICHTSHOF X ZR 53/82 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssach? der MÜS—e Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, SflWHWfcr weg Uüi, biüilii, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Richard BiflHNHNHP>• SüiMlttllp —f, Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte von Patentanwälte Diol.-Ing. und Dipl.-Ing, gegen Masch inenfabr ik Kommand itgesell-, B«MMI r gesetzlich vertreten durch die Firma Bernhard Schaft, Straße ihren persönlich haftenden Gesellschafter Bernhard Be Straße UHt B Beklagte und Berufungsbeklagte, - ProzeßbevolIrnäcntigte: Ballhaus 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof, und die Richter Prof. Dr. Windisch, Dr. Resse, Brodeßer und von Alber t beschlossen: 1) Die Gegenvorstellung der Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung, die Streitwertfest- setzung vom 22. Mai 1984 zu ändern. 2) Der Antrag der Beklagten, die Streitwertfestsetzung des Bundespatentgerichts vom 19. Juni 1984 zu ändern, wird abgelehnt. Gründe: I. Der Senat hat den Streitwert in dem zwei Patente betreffenden Nichtigkeitsberufungsverfahren (die eine Stückgutverlade-anlage und eine innerhalb dieser verwendete Verladevorrichtung betrafen) auf 8.000.000 DM festgesetzt. Dieser Festsetzung lagen - neben den feststehenden Daten über den zu berücksichtigenden Zeitraum - folgende Umstände zugrunde: 3 - 1. Beide Patente sind am 27. Juni 1972 angemeldet worden. Die Berufung ist am 3. Juli 1982 eingelegt worden. Die Restlaufzeit betrug acht Jahre. 2. Die Parteien haben vor dem Bundespatentgericht den Streitwert übereinstimmend mit 4.000.000 DM angegeben, ohne allerdings Tatsachen vorzutragen, aus denen sich die Richtigkeit dieser Angabe herleiten ließe. 3. Die Klägerin hat auf Anfrage des Senats folgende Angaben gemacht: a) Der Streitwert des Verletzungsstreits habe zunächst 5.000.000 DM betragen. Die Klage sei außer auf die Strei.tpatente auf ein weiteres, weniger wichtiges Patent gestützt gewesen. Nach Heranziehung eines weiteren Patents zur Klagebegründung sei der Streit wert auf 5.300.000 DM festgesetzt worden. Das erlaube den Schluß, daß der Streitwert des Verletzung Prozesses, soweit die Streitoatente Klagegrundlage seien, 4.700.000 DM betrage. b) Die Klägerin setze 20 Anlagen der angegriffenen Art jährlich zu dem Preise von je 475.000 DM um. c) Die Beklagte habe während der Laufzeit des Nichtig- 4 keitsberufungsverCahrens (19 Monate) 62 Anlagen verkauft, das seien etwa 40 Anlagen jährlich, für je 500.000 DM. 4. Die Beklagte hat die Umsätze der Klägerin nicht bestritten und zu ihren eigenen Umsätzen keine Angaben gemacht. Sie hat behauptet, einige der (von ihr immerhin als Verletzung angegriffenen) Ausführungsformen der Klägerin fielen nicht unter die Patente. Sie hat ihr Einverständnis mit einem Streitwert von 4.000.000 DM vor dem Bundes patentgericht damit erklärt, daß sie seinerzeit von ihrem Obsiegen ausgegangen sei. Der Senat ist danach von 60 Anlagen zu je 500.000 DM jährlich und einem Lizenzsatz von 5 % ausgegangen und hat von dem sich danach ergebenden Wert von 12.000.000 DM einen Abschlag wegen ungewißer Zukunftsaussichten von einem Drittel gemacht. II. Inzwischen hat das Bundesoatentgecicht den Streitwert gleichfalls auf 3.000.000 DM festgesetzt. III. Die Beklagte erhebt GegegenvorStellung gegen die Streit-wertfestsetzung des Senats und beantragt ferner, die Streit-wertfestsetzung des Bundesoatentgerichts auf einen Betrag "vorzugsweise unter 4.000.000 DM" zu korrigieren. 5 i. Sie vertritt die Auffassung, die vom Senat vorgenommene 3 tre i. twer tfes tse tzung sei unzulässig, weil nach 'S 14 Abs. 2 GKG der Streitwert für die höhere Instanz durch den Streitwert der ersten Instanz festgelegt werde, sofern der Streitgegenstand derselbe bleibe. 7. Der Streitwert sei zu hoch festgesetzt worden. Der Senat habe zahlreiche Umstände entweder nicht oder nur unzureichend berücksichtigt. - a) Die Restlaufzeit der Streitraatente habe nur 6 1/2 Jahre betragen. b) Der Streitwert des Verletzungsstreits, soweit erdie Streitpatente betreffe, betrage nur 3.300.000 DM. c) Die Streitpatente hätten keine große Verwertungschance. Ihre Lehren ermöglichten nur eine Reihen-, aber keine Verbundbildung. Dies werde erst durch weitere Patente ermöglicht. Nur danach ausgerüstete Anlagen seien verkäuflich. d) Die Umsätze der Beklagten seien gering. Mur 198.1 seien 48 Anlagen verkauft worden. Der Gesamtumsatz von der Patentanmeldung bis zur Berufungseinlegung betrage 113 Anlagen, das seien 11,3 Anlagen jährlich zu einem durchschnittlichen Preis von 358.594 DM. Während des Berufungsverfahrens seien 14 Anlagen 6 zu je 417.449,21 DM verkauft worden. e) Die Verkaufstendenz sei rückläufig. In Deutschland seien derartige Anlagen kaum absetzbar, da Mischverladung vorherrsche. Absatzchancen in Ländern mit wechselhafter Witterung seien gering,,da dort keine offenen Lastwagen eingesetzt werden könnten. In den Ölforder ländern sei Marktsättigung eingetreten. Für die Entwicklungsländer seien die Anlagen zu teuer. In den USA und Japan stehe sog. Bulk-Ware im Vordergrund. Außerdem sei der 1,5 t Zement fassende Minicontainer weltweit im Vormarsch. Schließlich sehe sich die Beklagte starkem Konkurrenzdruck (Car-Ventomatie mit einer älteren ähnlichen Entwicklung) gegenüber . f) Der jährliche Gesamtbedarf sei auf 15 Anlagen zu schätzen, von denen acht nach den Lehren der Streitpatente gebaut seien. Car-vwerde davon einen Anteil von fünf Anlagen erzielen, so daß für die Parteien allenfalls drei Anlagen jährlich blieben. Es sei mit einem Gesamtumsatz von 52 Anlagen im Gesamtwert von 13.000.000 DM für die Restlaufzeit zu rechnen, da auch der Preis für Anlagen ohne Verbundbildung wesentlich ■ niedriger anzusetzen sei, was bei einem Lizenzsatz von 1 % etwa 390.000 DM ergebe. Dazu kämen höchstens 285.000 DM Scha'dens- ersatzansprüche. Der Streitwert könne daher nicht mehr betragen als 1.000.000 DM. 7 IV. Die Klägerin beantragt,, die Anträge der Beklagten abzu-1 ehnen . Im einzelnen mach t .sie ge 1 tend: a) Die S tre i tpatente se ien grund1egend. 0hne ihre Benutzung sei auch keine Verladung im Verbund möglich. Alle anderen Patente der Beklagten seien nur Zusätze. b) Ihre Angaben über die Umsätze der Beklagten beruhten auf deren eigenen Mitteilungen in der mündlichen Berufungsverhandlung. Die Beklagte habe unter anderem verschw'Leeg en » daß s ie we i ter e 12 Anlagen naeh Japa n ver kaufi.t habe. Sie stehe in Verhandlungen über 28 weitere Aufträge. c) Eine vorübergehende Nachfrageabschwächung sei Folge der Weltwirtschaftskrise gewesen. Jetzt sei die Tendenz wieder steigend. Anlagen nach den Patenten seien in großer Zahl in Entwicklungsländer geliefert worden. Vor allem•in den Schwellenländern bestehe zunehmender Bedar f, 0ie Verkaufsbemühungen der Beklagten hä tten bisher den Ostblock nicht einmal einbezogen. Der Transport von sog. Bulk-Ware sei keine neue Erscheinung,. Die Konkurrenz sei nicht mächtig: In einem Wettbewerbsprozeß habe die Beklagte selbst vorgetragen, sie habe die Firma Car^V^flBBBflHB weit hinter sich gelassen und in 2 1/2 Jahren 50 Anlagen verkauft. 8 d) Der Lizenzsatz sei höher als 5 % anzusetzen, da es sich um Pionierpa tente handele. V. Die Anträge der Beklagten bleiben erfolglos. 1. Die Streitwertfestsetzung durch den Senat war zulässig. § 14 Abs. 2 GKG steht ihr nicht entgegen. Diese-Vor sehrift besagt, daß der Streitwert für alle Instanzen gleich bleibt, wenn sich der ,Streitgegenstand nicht ändert. Gemeint ist damit selbstverständlich der wahre Streitwert, nicht dagegen die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz. Oer Senat war daher nicht gehindert, sondern vielmehr verpflichtet, selbst Ermittlungen über den Wert des Streitgegenstandes anzustellen und seine Entscheidung an dem Ergebnis dieser Ermittlungen auszurichten. 2. Die Restlaufzeit der Streitoatente beträgt, entgegen der Berechnung der Beklagten, nicht 6 1/2, sondern 8 Jahre. 3. Hinsichtlich des Streitwerts des Verletzungsorozesses. ist weiterhin von 4.700.000 DM auszugehen, da in der Tat die beiden S tr e i toa tente für eine reihenbildende Absac.kanlage grundlegend sind. Eine geringere Bewertung des Verletzungsstreifs käme allenfalls in Betracht, wenn die Beklagte glaubhaft gemacht hätte, daß sich die Absatzentwicklung der Klägerin wesentlich ändern würde. Die Beklagte hat aber die Behauptung der Klägerin, 9 sie werie jährlich 20 Anlagen verkaufen, nicht substantiiert bestritten. Ihre sonstigen Ausführungen, mit denen sie für alle Mitbewerber eine stark sinkende Verkaufstendenz dartun will, sind, wie sogleich ausgeführt werden wird, nicht überzeugend. 4. Oie Beklagte hat vor der Festsetzung des Streitwerts die Zahlenangaben der Klägerin nicht ausreichend bestritten, insbesondere keine Angaben über ihre eigenen Umsätze gemacht. Sie hat vor allem nicht in Abrede gestellt, dal die Angaben der Klägerin hierzu auf ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beruhen. Erst nachdem die Klägerin hierauf hingewiesen.hat, hat die Beklagte erklärt, sie habe vor dem Senat keine Angaben gemacht, die mit ihren jetzigen in Widerspruch stünden. Die späteren Angaben der Beklagten haben gewechselt. Nachdem die Beklagte behauptet hatte, daß für sie und die Klägerin allenfalls noch mit einem Umsatz von drei Anlagen jährlich zu rechnen sei, hat sie gleichzeitig ausgeführt, daß sie allein im ersten Halbjahr ß Anlagen verkauft habe, und auf Vorhalt hat sie eingeräumt, in diesem Zeitraum 15 Anlagen verkauft zu haben. Auch hinsichtlich der anzusetzenden Kaufpreise erscheinen die Angaben der Beklagten nicht zuverlässig. Sie setzt den Verkaufspreis der Anlagen, die nur Reihen, aber keinen Verbund bilden können, ohne erkennbare Grundlage mit 250.000 DM an. Später räumt sie einen Preis von 250.000 bis 400.000 OM ein. y0r allem ist nicht erkennbar, inwiefern die neuere Version der Anlage, die auch Verbundreihen bilden kann, um 150.000 DM teurer ist als die ältere. Die Beklagte hat ferner zunächst schlicht die Behauotung der Klägerin, es liefen Verhandlungen über 28 Anfrage, bestritten, und erst später eingeräumt, daß sie über sechs Aufträge verhandele. Nimmt man hinzu, daß die Beklagte eingestanden hat, daß sie einem Streitwert von 4.000.000 DM zugestimmt hat, weil si“ annahm, sie werde den Rechtsstreit gewinnen, dann wird deutlich, daß sie jedenfalls zeitweise ihre Angaben über den S tre i twer t nicht an dessen tatsächlicher Höhe ausgerichtet hat, sondern an ihren Erwartungen über den Prozeßausgang. Sie hat es sich danssn selbst zuzuschreiben, daß ihre jetzigen Angaben keinen Anspruch darauf erheben können, den Vorzug vor denen der Klägerin zu erhalten. Was schließlich die allgemeinen Ausführungen der Parteien zur Marktlage angeht, so stehen sie zueinander im Widersprich. Daß die Angaben der Beklagten richtig, die der Klägerin false": sind, ist nicht zu erkennen. Die er stören sind daher nicht geeignet, zur Ermittlung des Streitwerts nennenswert beizetragen. 11 5. Hat Hie Beklagte nach ihrem eigenen Eingeständnis im ersten Halbjahr 1984 15 Anlagen verkauft, so kann, insbesondere angesichts ihrer Zurückhaltung bei der Hennung konkreter Umsatzzählen, von einem Jahresumsatz von 30 Anlagen ausgegangen werden. Für acht Jahre ergibt sich eine Zahl von 240 Anlagen. Der Senat legt einen Stückpreis von 425.000 DM zugrunde, was angesichts der zu erwartenden Preissteigerungen niedrig erscheint. Der voraussichtliche Gesamtumsatz beträgt somit 100.000.000 DM. Dem Senat erscheint angesichts der von der Beklagten im Rechtsstreit nachdrücklich herausgestellten Bedeutung der Streitpatente ein Lizenzsatz von 5 % angemessen, entsprechend 5.000.000 DM. Hiervon macht der Senat, wegen de»-Unsicherheit der Prognose, einen Abschlag von einem Dritte1, so daß 3.330.000 DM verbleiben. Rechnet man den Streitwert des 12 e r 1 e t r e i t-pin-^nrozesses hinzu, dann ergibt: sich, dab der Senat twer t mit 8.000.000 DM zutreffend festgesetzt hat. Ballhaus Hesse