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BGH · X ZR 55/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 55/72

Ein gegen das Gebrauchsmuster gerichteter Löschungsantrag der Beklagten zu 1 führte zur der Feststellung, daß die Ansprüche 2, 4, 5, 6, 9 und 11 nicht zu Recht bestanden haben. 1• Vorrichtung zu dem Streuen körnigen oder pulverigen Materials, mit einem Behälter und einem Streuglied sowie einem in dem Behälter beweglichen Rührwerk, das auf einer nahezu senkrechten Stange angeordnet ist und durch mindestens ein mit Ansätzen versehenes, um diese Stange drehbares Rohr gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß oberhalb dieses Rohres am oberen Ende der Stange eine nach oben hin abnehmbare Buchse angeordnet ist, deren freie Beweglichkeit nach oben hin durch einen steckbaren Schnellverschluß begrenzt ist. 7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß als Schnellverschluß ein an sich bekannter Splint mit einem geraden Steckschenkel und einem haaraadelförmig gebogenen Federbügel vorgesehen ist. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Stange des Rührwerkes abnehmbar an einer mit der Achse des Streu organs verbundenen, oberhalb des Behälterbodens angeordneten Schaufel angebracht ist. 2. a) Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 vorgeschlagen, eine Vorrichtung zu dem Streuen körnigen oder pulverigen Materials zu schaffen, die mit einem Behälter, einer Streuscheibe und einem in dem Behälter beweglichen Rührwerk ausgestattet ist, das auf einer nahezu senkrechten Stange angeordnet und aus mindestens einem mit Ansätzen versehenen, um die Stange drehbaren Rohr gebildet ist. b) Diese dem Anspruch wörtlich zu entnehmenden Lösungsmerkmale sind sinngemäß und in Übereinstimmung mit dem genannten Beschluß des Bundespatentgerichts dahin zu ergänzen, daß das auf der Stange drehbar angeordnete Rührwerk abnehmbar ausgebildet und daß die Stange gerade. nämlich nicht mit einer Kröpfung versehen ist und daß sie bei Herausnahme des Rührwerks im Behälter verbleibt, ferner dahin, daß die am oberen Ende der Stange nach oben abnehmbare Buchse so angeordnet ist, daß sie dem Rührwerk als obere Führung dient. 3. Demnach ist Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des Gebrauchsmusters eine Vorrichtung zu dem Streuen körnigen oder pulverigen Materials mit Das Rührwerk ist drehbar und abnehmbar auf einer nahezu senkrechten, geraden, beim Herausnehmen des Rührwerks im Behälter verbleibenden Stange angeordnet. 5. Am oberen Ende der Stange ist oberhalb des Rührwerks eine diesem als obere Führung dienende, nach oben abnehmbare Buchse angeordnet, Auf den unteren exzentrischen Teil der Stange ist ein Rührwerksteil mit Ansätzen lose drehbar von unten aufgeschoben und wird durch das unten befindliche Kupplungsstück einerseits und durch einen Bund in der Nähe der Kröpfung andererseits unlösbar fixiert. Das zentrische obere Stangenteil wird in einer von oben übergeschobenen Buchse geführt, die ihrerseits über eine Traverse mit der Buchse des daneben liegenden Trichterteils Mt 2. Von dieser Ausführungsform unterscheidet sich die ebenfalls angegriffene Ausführungsform H 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch, daß bei ihr die Traverse mit den Stangen und den darauf angeordneten Rührwerken derart zu einer Einheit verbunden sind, daß das "gesamte Rührwerk" (nur) zusammen mit der Traverse einund ausgebaut werden kann. Das gilt in erster Linie von dem Merkmal 4 der obigen Aufstellung, wonach das Rührwerk von der aus diesem Grunde gerade gestalteten Stange abnehmbar ausgebildet ist, und wonach die Stange bei der Herausnahme des Rührwerks im Behälter verbleibt. Im Unterschied dazu ist bei den angegriffenen Ausführungsformen das aus Rohr mit Ansätzen gebildete Rührwerk von der Stange nicht abnehmbar, denn die Stange ist gekröpft und mit einem auf ihr festsitzenden Bund versehen, der jede Verschiebung des Rührwerks nach oben verhindert. Das Rührwerk kann daher nach Lösung des Schnellverschlusses und Abnahme der Buchse nur zusammen mit der Stange aus dem Behälter herausgezogen werden, die Stange verbleibt also nicht im Behälter. das Merkmal 5, wonach die nach oben abnehmbare Buchse dem Rührwerk als obere Führung dient, nicht erfüllt. Vielmehr ist hier das Rührwerk nach oben durch den auf der Stange festsitzenden Bund fixiert. Bei der Ausführungsform H 2 kommt als weiterer Unterschied hinzu, daß die freie Beweglichkeit der Buchse nach Merkmal 6 nicht nur durch den in der Mitte der Traverse angebrachten Schnellverschluß begrenzt ist, sondern zusätzlich durch je einen Splint an den oberen Enden der beiden Stangen, dessen Entfernung nicht ohne Gebrauch eines Werkzeugs erfolgen kann. Der grundlegende Erfindungsgedanke des Schutzrechts liegt darin, einen leichten Einund Ausbau des Rührwerkes dadurch zu erreichen, daß es auf die nur an ihrem unteren Ende befestigte, oben dagegen ungelagerte und daher im Behälter frei bewegliche Stange von oben aufgeschoben und durch eine mit keinem anderen Teil der Vorrichtung in Verbindung stehende, leicht abnehmbare Buchse gesichert wird, so daß nach deren Entfernung auch das Rührwerk ohne weiteres von der Stange abgezogen werden kann.

Zitierte Normen: § 91 ZPO
MerkmalBuchseVorrichtungRührwerkGebrauchsmustersAnspruchBehälterKlägerinStange

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 55/72	URTEIL	Verkündet	am
17. Februar 1976
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
1.	der Komn^iditgesellschaft in Firma AflSHM^erke H. DfllV, Gaste bei 01—1. vertreten durch die
 GmbH - Geschäftsführer
 Dr . Heinz	und	Klaus
2.	Witwe Erna
3.	Witwe Liselotte
 geb. M(
geb. GUSHB» Gl
 Beklagten und Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 vind
gegen
 die Firma
 van der
N.V.
P/Nieder lande,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
(,
 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1976 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Dr. Bruchhausen, Bendler, Dr. Windisch und Dr. Hesse
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juni 1972 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 1969 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin des Gebrauchsmusters 1 923 044, das am 7. Februar I960 angemeldet, am 9. Septem ber 1965 eingetragen worden und am 7. Februar 1966 durch Zeitablauf erloschen ist. Es betraf eine Vorrichtung zu dem Streuen körnigen und pulverigen Materials. Ein gegen das Gebrauchsmuster gerichteter Löschungsantrag der Beklagten zu 1 führte zur der Feststellung, daß die Ansprüche 2, 4, 5, 6, 9 und 11 nicht zu Recht bestanden haben. Die hier interessierenden Ansprüche 1, 3, 7 und 12 lauten:
1• Vorrichtung zu dem Streuen körnigen oder pulverigen Materials, mit einem Behälter und einem Streuglied sowie einem in dem Behälter beweglichen Rührwerk, das auf einer nahezu senkrechten Stange angeordnet ist und durch mindestens ein mit Ansätzen versehenes, um diese Stange drehbares Rohr gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß oberhalb dieses Rohres am oberen Ende der Stange eine nach oben hin abnehmbare Buchse angeordnet ist, deren freie Beweglichkeit nach oben hin durch einen steckbaren Schnellverschluß begrenzt ist.
3.	Vorrichtung nach Anspruch 1 ..., dadurch gekennzeichnet, daß das der Buchse nach unten, dem Behälterinneren benachbarte Rohr als Träger der Rührwerksansätze ausgebildet ist.
7. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß als Schnellverschluß ein an sich bekannter Splint mit einem geraden Steckschenkel und einem haaraadelförmig gebogenen Federbügel vorgesehen ist.
12. Vorrichtung nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Stange des Rührwerkes abnehmbar an einer mit der Achse des Streu organs verbundenen, oberhalb des Behälterbodens angeordneten Schaufel angebracht ist.
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 1, deren frühere persönlich haftende Gesellschafter die Beklagten zu 2 und 3 sind, habe dieses Schutzrecht in der Zeit vom 9. September 1965 bis 7. Februar 1966 durch ihre Düngerstreuer gemäß Anlage H 1 und H 2 verletzt. Sie hat nach der im Löschungsverfahren erfolgten Beschränkung des Gebrauchsmusters beantragt,
 
1.	die Beklagten zu verurteilen,
 der Klägerin unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und der Abnehmer darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfange sie in der Zeit vom 30. September 1965 bis zu dem 7. Februar 1966 Vorrichtungen zu dem Streuen körnigen oder pulverigen Materials mit einem Behälter und einem Streuglied sowie einem in dem Behälter beweglichen Rührwerk, das auf einer nahezu senkrechten Stange angeordnet ist und durch mindestens ein mit Ansätzen versehenes, um diese Stange drehbares Rohr gebildet ist, gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht haben,
 bei denen oberhalb dieses Rohres am oberen Ende der Stange eine nach oben hin abnehmbare Buchse angeordnet ist, deren freie Beweglichkeit nach oben hin durch einen einsteckbaren Schnellverschluß begrenzt ist und bei denen das der Buchse nach unten, dem Behälterinneren benachbarte Rohr als Träger der Rührwerksansätze ausgebildet ist,
 und bei denen als Schnellverschluß ein Splint mit einem geraden Steckschenkel und einem haarnadelförmig gebogenen Federbügel vorgesehen ist;
2.	festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu 1 beschriebenen und in der Zeit vom 30. September 1965 bis 7. Februar 1966 begangenen Handlungen der Beklagten entstanden ist.
 
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Hit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.	Der Senat legt in ständiger Praxis die Schutzrechte selbständig aus. Da das Klagegebrauchsmuster durch den im Löschungsverfahren ergangenen Beschluß des Bundespatentgerichts vom 6. Dezember 1968 Änderungen erfahren hat, sind die Gründe dieser Entscheidung zur Ergänzung der Schutzansprüche und der Beschreibung heranzuziehen.
1.	Aufgabe der Erfindung nach dem Klagegebrauchsmuster ist es, bei einem Düngerstreuer der beschriebenen Art eine Anordnung zu treffen, die es ermöglicht, das im Streugutbehälter angebrachte Rührwerk ohne Beeinträchtigung seiner sicheren Halterung leicht einund auszubauen, um seine Reinigung oder um seinen Austausch gegen ein anders wirkendes Rührwerk zu erleichtern.
2.	a) Zur Lösung dieser Aufgabe wird gemäß Anspruch 1 vorgeschlagen, eine Vorrichtung zu dem Streuen körnigen oder
 pulverigen Materials zu schaffen, die mit einem Behälter, einer Streuscheibe und einem in dem Behälter beweglichen Rührwerk ausgestattet ist, das auf einer nahezu senkrechten Stange angeordnet und aus mindestens einem mit Ansätzen versehenen, um die Stange drehbaren Rohr gebildet ist. Oberhalb dieses Rohres ist am oberen Ende der Stange eine nach oben abnehmbare Buchse angeordnet, deren freie Beweglichkeit nach oben hin durch einen steckbaren Schnellverschluß gesichert ist.
b) Diese dem Anspruch wörtlich zu entnehmenden Lösungsmerkmale sind sinngemäß und in Übereinstimmung mit dem genannten Beschluß des Bundespatentgerichts dahin zu ergänzen, daß das auf der Stange drehbar angeordnete Rührwerk abnehmbar ausgebildet und daß die Stange gerade. nämlich nicht mit einer Kröpfung versehen ist und daß sie bei Herausnahme des Rührwerks im Behälter verbleibt, ferner dahin, daß die am oberen Ende der Stange nach oben abnehmbare Buchse so angeordnet ist, daß sie dem Rührwerk als obere Führung dient.
3.	Demnach ist Gegenstand der Erfindung nach Anspruch 1 des Gebrauchsmusters eine
 Vorrichtung zu dem Streuen körnigen oder pulverigen Materials mit
1.	einem Behälter und
2.	einer Streuscheibe, sowie
3.	einem in dem Behälter beweglichen, aus einem Rohr mit Ansätzen gebildeten Rührwerk.
 
4.	Das Rührwerk ist drehbar und abnehmbar auf einer nahezu senkrechten, geraden, beim Herausnehmen des Rührwerks im Behälter verbleibenden Stange angeordnet.
5.	Am oberen Ende der Stange ist oberhalb des Rührwerks eine diesem als obere Führung dienende, nach oben abnehmbare Buchse angeordnet,
6.	deren freie Beweglichkeit nach oben hin durch einen steckbaren Sehneliverschluß begrenzt ist.
II.	Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Ausführung s formen wie folgt festgestellt:
1. Die Streuvorrichtung nach der Ausführungsform H 1 besteht aus einem Behälter mit zwei trichterförmigen Kammern, an deren unterem, sich verjüngendem Ende sich je ein drehbares Streuglied befindet. Das Streuglied besitzt einen senkrechten Profilzapfen mit nahezu rechteckigem Querschnitt, auf den jeweils ein Rührwerk aufgesteckt werden kann. Das Rührwerk selbst besteht aus einem Kupplungsstück, auf dem eine gekröpfte Stange so befestigt ist, daß der untere Teil der Stange exzentrisch, der obere Teil der Stange zentrisch über dem Drehmittelpunkt der Streuscheibe liegt. Auf den unteren exzentrischen Teil der Stange ist ein Rührwerksteil mit Ansätzen lose drehbar von unten aufgeschoben und wird durch das unten befindliche Kupplungsstück einerseits und durch einen Bund in der Nähe der Kröpfung andererseits unlösbar fixiert. Das zentrische obere Stangenteil wird in einer von oben übergeschobenen Buchse geführt, die ihrerseits über eine Traverse mit der Buchse des daneben liegenden Trichterteils
 Mt
(r
 
verbunden ist. Die Traverse stützt sich am Behälter ab, wobei sie über zwei Laschen mit Hilfe je eines Schnellverschlusses gehalten wird.
2.	Von dieser Ausführungsform unterscheidet sich die ebenfalls angegriffene Ausführungsform H 2 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch, daß bei ihr die Traverse mit den Stangen und den darauf angeordneten Rührwerken derart zu einer Einheit verbunden sind, daß das "gesamte Rührwerk" (nur) zusammen mit der Traverse einund ausgebaut werden kann.
III.	Das Berufungsgericht hat eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung des Gebrauchsmusters durch beide Ausführungsformen angenommen.
1. Das ist rechtsfehlerhaft. Keine der beiden Aus-führungsformen erfüllt sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters in identischer oder äquivalenter Weise.
Das gilt in erster Linie von dem Merkmal 4 der obigen Aufstellung, wonach das Rührwerk von der aus diesem Grunde gerade gestalteten Stange abnehmbar ausgebildet ist, und wonach die Stange bei der Herausnahme des Rührwerks im Behälter verbleibt. Im Unterschied dazu ist bei den angegriffenen Ausführungsformen das aus Rohr mit Ansätzen gebildete Rührwerk von der Stange nicht abnehmbar, denn die Stange ist gekröpft und mit einem auf ihr festsitzenden Bund versehen, der jede Verschiebung des Rührwerks nach oben verhindert. Das Rührwerk kann daher nach Lösung des Schnellverschlusses und Abnahme der Buchse nur zusammen mit der Stange aus dem Behälter herausgezogen werden, die Stange verbleibt also nicht im Behälter. Weiter ist auch
 
das Merkmal 5, wonach die nach oben abnehmbare Buchse dem Rührwerk als obere Führung dient, nicht erfüllt. Vielmehr ist hier das Rührwerk nach oben durch den auf der Stange festsitzenden Bund fixiert. Bei der Ausführungsform H 2 kommt als weiterer Unterschied hinzu, daß die freie Beweglichkeit der Buchse nach Merkmal 6 nicht nur durch den in der Mitte der Traverse angebrachten Schnellverschluß begrenzt ist, sondern zusätzlich durch je einen Splint an den oberen Enden der beiden Stangen, dessen Entfernung nicht ohne Gebrauch eines Werkzeugs erfolgen kann. Insgesamt weichen danach die angegriffenen Vorrichtungen der Beklagten vom Gegenstand des Gebrauchsmusters in mehreren wesentlichen Merkmalen ab. Eine gegenständliche Verletzung ist nicht gegeben.
2. Eine Gesamtbetrachtung der einander gegenüber-stehenden Raumformen ergibt, daß die Beklagten einen von der Lehre des Gebrauchsmusters abweichenden Lösungsweg gegangen sind, der den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters nicht berührt. Der grundlegende Erfindungsgedanke des Schutzrechts liegt darin, einen leichten Einund Ausbau des Rührwerkes dadurch zu erreichen, daß es auf die nur an ihrem unteren Ende befestigte, oben dagegen ungelagerte und daher im Behälter frei bewegliche Stange von oben aufgeschoben und durch eine mit keinem anderen Teil der Vorrichtung in Verbindung stehende, leicht abnehmbare Buchse gesichert wird, so daß nach deren Entfernung auch das Rührwerk ohne weiteres von der Stange abgezogen werden kann. Diesen Erfindungsgedanken verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen nicht.
Sie stellen im Gegenteil Konstruktionen dar, die mit oben und unten gelagerten, gekröpften und mit Ringbund
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versehenen Stangen arbeiten, auf denen das Rührorgan unlösbar eingespannt sitzt, so daß es nicht für sich allein, sondern nur zusammen mit anderen Konstruktionselementen einund ausgebaut werden kann. Sie verletzen das Klagegebrauchsmuster daher weder in äquivalenter Form, noch machen sie von einem aus Anspruch 1 herleitbaren allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch,
3.	Im übrigen bedarf es einer Erörterung der Frage, ob eine äquivalente Ausführungsform oder die Benutzung einer Unterkombination in Betracht kommt, schon deshalb nicht, weil die Fassung des Klageantrages nur auf die Schutzansprüche 1, 3 und 7 abgestellt ist, nicht aber auf die konkrete Verletzungsform. Endlich scheitert der Schutz gegenüber einer äquivalenten Ausführungsform daran, daß die Merkmale 4 und 5 bei den angegriffenen Konstruktionen nicht durch vergleichbare Mittel ersetzt sind, sondern völlig fehlen. Eine Unterkombination, bei der das Merkmal 4 außer Betracht bleibt, ist nicht schutzfähig, weil der allgemeine Raumformgedanke nicht ausführbar ist. Er vermittelt dem Fachmann keine Lehre darüber, wie die Stange an ihrem unteren Ende befestigt sein soll.
IV.	Damit erweist sich die Revision als begründet
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Die Klage war gemäß § 565 Abs. 3 Nr. der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.
Trüstedt	Bruchhausen
 Windisch
Hesse
1 ZPO mit
 Bendler