Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Kirchhoff
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 53/04 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens, die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Dr. Kirchhoff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 18. März 2004 zugelassen, soweit sich diese gegen die Abweisung der Ansprüche wegen unberechtigter Abnehmerverwarnung richtet. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verworfen, weil die Revision gegen eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht eröffnet ist (Sen.Urt. v. 07.03.2001 - X ZR 176/99 GRUR 2001, 770, 771 - Kabeldurchführung II). Von einer Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Melullis Scharen Mühlens Meier-Beck Kirchhoff OLG München Entsch. v. 18.03.04 - 6 U 2683/03 LG München I Entsch. v. 05.03.03 - 21 O 18137/00