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BGH · X ZR 52/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 52/73

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZuSEntschG § 3; ZPO § 413 Der Sachverständige verliert den Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb, weil er infolge leichter Fahrlässigkeit seine Ablehnung verursacht hat. April 1975 ist die Ablehnung des Sachverständigen durch die Klägerin für begründet erklärt worden, weil er von der Beklagten schriftlich Informationen erhoben, deren Betrieb besucht, dort Anlagen besichtigt und mündlich Informationen eingeholt hat, ohne das Gericht und die Klägerin vorher zu verständigen. 1. Sachverständige werden nach § 413 ZPO, der auch im Berufungsverfahren des Patentnichtigkeitsverfahrens gilt (§ 41 o Abs. 1 PatG), nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Sachverständige auch dann zu entschädigen ist, wenn er, zu dem Beispiel durch seine Ablehnung wegen Befangenheit, die Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens verursacht hat. Eine Regelung kann deshalb nur in allgemeinen Rechtsgrundsätzen gefunden werden, die dem Verhältnis des Sachverständigen zu dem Gericht und den Belangen einer geordneten Rechtspflege gebührend Rechnung tragen. a) Es wird in der Praxis allgemein abgelehnt, dem Sachverständigen auch in den Fällen einen Entschädigungsanspruch zuzubilligen, in denen er die Unverwertbarkeit des erstatteten Gutachtens bewußt herbeigeführt hat, beispielsweise weil er sich im Prozeß bewußt parteiisch verhalten hat und deshalb mit Erfolg abgelehnt worden ist. Dem ist zuzustimmen, weil es gegen den auch für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, einen Sachverständigen zu entschädigen, der durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat. Auf der anderen Seite lehnt es die Praxis allgemein ab, dem Sachverständigen allein schon deshalb den Entschädigungsanspruch abzusprechen, weil er durch die von ihm verursachte Ablehnung die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat. b) Es ist aber mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege auch unvereinbar, dem Sachverständigen in allen denjenigen Fällen den Entschädigungsanspruch zu versagen, in denen ihm wegen einer Verursachung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Solchenfalls würde der Sachverständige schon bei einer durch eine leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten Unverwertbarkeit seines Gutachtens seinen Entschädigungsanspruch verlieren. Für das Funktionieren der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren ist dessen innere Unabhängigkeit von besonderer Bedeutung, Im Hinblick auf die Interessen der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten und auf die Belange der Allgemeinheit am Funktionieren der Rechtspflege hat der Bundesgerichtshof es zur Erhaltung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen für notwendig angesehen, eine Haftung des Sachverständigen auf Schadenersatz gegenüber einem Verfahrensbeteiligten wegen eines fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachtens auszuschließen (BGHZ 62, 54, 59)* Diese Erwägungen rechtfertigen es auch, dem Sachverständigen auch in solchen Fällen den Entschädigungsanspruch zu erhalten, in denen er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Auch einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München, in der allein darauf abgestellt wird, ob der Sachverständige die Unverwertbarkeit seines Gutachtens zu vertreten hat (JVB1. 175 zu § 3 ZuSEntschG) stellen ebenfalls allein darauf ab, ob der Sachverständige die Unverwertbarkeit seines Gutachtens verschuldet hat und versagen einen Entschädigungsanspruch, weil der vereidigte Sachverständige hätte wissen müssen, daß er sich nicht einseitig bei einer Partei oder deren Angestellten informieren durfte, ohne die andere Partei zu verständigen; sie prüfen nicht besonders, ob darin ein grober Verstoß gegen die Pflicht des Sachverständigen zur Unparteilichkeit liegt. c) Ob der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen auch in den Fällen verwirkt ist, in denen er durch grobe Fahrlässigkeit die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeiführt, wie in Literatur und Praxis überwiegend angenommen wird (KG JW 1932, 2509; Rpfleger 1973, 38;

Zitierte Normen: § 413 ZPO
EntschädigungsanspruchsachverständigAblehnungSachverständigeParteiGutachtenPflichtMDRUnverwertbarkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 ZuSEntschG § 3; ZPO § 413
Der Sachverständige verliert den Entschädigungsanspruch nicht schon deshalb, weil er infolge leichter Fahrlässigkeit seine Ablehnung verursacht hat.
BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1975 - X ZR 52/73 - Bundespatentgerich
BUNDESGERICHTSHOF
4	^
x 2r 52/7^	BESCHLUSS
in der Nichtigkeitsberufungssache
 der UM Helmut Sj
 Co, Inhaber Kaufmann
 Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte; PatentanwälteDr4rerÄnat1
Dipl . -Phys. flHHI^HHBund Dipl • -I]
gegen
 die Ofli D(BBIKG, vertreten durch den Gesellschafter Richard IflHk
 ersönlich haftenden
9
2
Der X. Zivilsenat (Patentseant) des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann und Bendler
 beschlossen:
Dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. H0, B^HÜ wird anheimgegeben, seine Entschädigung anhand des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen näher zu spezifizieren.
Gründe
I.
Der mit Beschluß vom 11. Dezember 1973 zu dem Sachverständigen bestellte Prof. Dr.-Ing. Kjf^(Nachfolgend: , der Sachverständige) hat mit Schreiben vom 20. Dezember 1974 ein schriftliches Gutachten nebst 10 Kopien eingereicht und als Honorar den Betrag von 8 500 DM vorgeschlagen; darin sind über 500 DM für Schreib- und Vervielfältigungskosten enthalten.
Durch Beschluß vom 15. April 1975 ist die Ablehnung des Sachverständigen durch die Klägerin für begründet erklärt worden, weil er von der Beklagten schriftlich Informationen erhoben, deren Betrieb besucht, dort Anlagen besichtigt und mündlich Informationen eingeholt hat, ohne das Gericht und die Klägerin vorher zu verständigen. Der
 
Sachverständige besteht auf seiner Honorarforderung. Die Klägerin stellt die Entscheidung über das Honorar in das Ermessen des Gerichts.
Die Beklagte verweist auf ihre bereits am 13. Januar 1975 erteilte Zustimmung, meint jedoch, den Parteien dürften keine zusätzlichen Kosten entstehen.
II.
1. Sachverständige werden nach § 413 ZPO, der auch im Berufungsverfahren des Patentnichtigkeitsverfahrens gilt (§ 41 o Abs. 1 PatG), nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.
§ 3 Abs. 1 ZuSEntschG bestimmt, daß Sachverständige für ihre Leistung entschädigt werden. Das Gesetz enthält keine Regelung darüber, ob der Sachverständige auch dann zu entschädigen ist, wenn er, zu dem Beispiel durch seine Ablehnung wegen Befangenheit, die Unverwertbarkeit des von ihm erstatteten Gutachtens verursacht hat. Die Anwendung bürgerlichrechtlicher Bestimmungen, etwa des Dienst- oder Werkvertrages, auf diesen Fall kommt nicht in Betracht, weil die bürgerlichrechtlichen Regelungen über Leistungsstörungen oder Mängelhaftung nicht auf den Fall zugeschnitten sind, daß die Leistungen in Erfüllung einer staatsbürgerlichen Pflicht erbracht werden, der sich bestimmte Personen bei der Pflicht zur Erstattung eines Gutachtens nicht entziehen können (vgl.
 § 407 ZPO). Eine Regelung kann deshalb nur in allgemeinen Rechtsgrundsätzen gefunden werden, die dem Verhältnis des Sachverständigen zu dem Gericht und den Belangen einer geordneten Rechtspflege gebührend Rechnung tragen.
 
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a)	Es wird in der Praxis allgemein abgelehnt, dem Sachverständigen auch in den Fällen einen Entschädigungsanspruch zuzubilligen, in denen er die Unverwertbarkeit des erstatteten Gutachtens bewußt herbeigeführt hat, beispielsweise weil er sich im Prozeß bewußt parteiisch verhalten hat und deshalb mit Erfolg abgelehnt worden ist. Dem ist zuzustimmen, weil es gegen den auch für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen geltenden Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen würde, einen Sachverständigen zu entschädigen, der durch eine vorsätzliche Pflichtverletzung die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat. Auf der anderen Seite lehnt es die Praxis allgemein ab, dem Sachverständigen allein schon deshalb den Entschädigungsanspruch abzusprechen, weil er durch die von ihm verursachte Ablehnung die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeigeführt hat. Eine solche Regelung wäre in der Tat unbillig in den Fällen, in denen dem Sachverständigen wegen der Ablehnung kein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Deshalb würde sie dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwiderlaufen.
b)	Es ist aber mit den Belangen einer geordneten Rechtspflege auch unvereinbar, dem Sachverständigen in allen denjenigen Fällen den Entschädigungsanspruch zu versagen, in denen ihm wegen einer Verursachung der Unverwertbarkeit seines Gutachtens ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Solchenfalls würde der Sachverständige schon bei einer durch eine leichte Fahrlässigkeit herbeigeführten Unverwertbarkeit seines Gutachtens seinen Entschädigungsanspruch verlieren. Das ist mit der Stellung des Sachverständigen als Gehilfe des Richters bei der Urteils-
 
findung, auf die er wegen seiner besonderen Sachkunde wesentlichen Einfluß nehmen kann, unvereinbar. Für das Funktionieren der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren ist dessen innere Unabhängigkeit von besonderer Bedeutung, Im Hinblick auf die Interessen der am gerichtlichen Verfahren Beteiligten und auf die Belange der Allgemeinheit am Funktionieren der Rechtspflege hat der Bundesgerichtshof es zur Erhaltung der inneren Unabhängigkeit des Sachverständigen für notwendig angesehen, eine Haftung des Sachverständigen auf Schadenersatz gegenüber einem Verfahrensbeteiligten wegen eines fahrlässig unrichtig erstatteten Gutachtens auszuschließen (BGHZ 62, 54, 59)* Diese Erwägungen rechtfertigen es auch, dem Sachverständigen auch in solchen Fällen den Entschädigungsanspruch zu erhalten, in denen er die Unverwertbarkeit seines Gutachtens nur durch eine leichte Fahrlässigkeit verursacht hat. Andernfalls müßte der Sachverständige immer damit rechnen, durch eine leicht fahrlässige Verletzung seiner Pflicht zur Unparteilichkeit seinen Entschädigungsanspruch einzubüßen. Das wäre seiner inneren Unabhängigkeit abträglich, die es zu erhalten gilt. Dem Standpunkt des Oberlandesgerichts Hamburg, das dem Sachverständigen auch in den Fällen den Entschädigungsanspruch abspricht, in denen er sich eines Verstoßes gegen seine Pflicht zur Unparteilichkeit hätte bewußt werden können,also auch in den Fällen, in denen dem Sachverständigen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt (MDR 1965, 755; Höver, ZuSEntschG 13. Aufl. 1963, S. 67), kann deshalb nicht beigepflichtet werden. Auch einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München, in der allein darauf abgestellt wird, ob der Sachverständige die Unverwertbarkeit seines
 Gutachtens zu vertreten hat (JVB1. 1963, 96), kann aus diesem Grunde nicht beigetreten werden. Die Landgerichte Bielefeld (MDR 1975, 238) und Offenburg (KostRsp. Nr. 175 zu § 3 ZuSEntschG) stellen ebenfalls allein darauf ab, ob der Sachverständige die Unverwertbarkeit seines Gutachtens verschuldet hat und versagen einen Entschädigungsanspruch, weil der vereidigte Sachverständige hätte wissen müssen, daß er sich nicht einseitig bei einer Partei oder deren Angestellten informieren durfte, ohne die andere Partei zu verständigen; sie prüfen nicht besonders, ob darin ein grober Verstoß gegen die Pflicht des Sachverständigen zur Unparteilichkeit liegt.
c)	Ob der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen auch in den Fällen verwirkt ist, in denen er durch grobe Fahrlässigkeit die Unverwertbarkeit seines Gutachtens herbeiführt, wie in Literatur und Praxis überwiegend angenommen wird (KG JW 1932, 2509; Rpfleger 1973, 38;
OLG Celle Niedere. Rechtspflege 1969, 183, 184; OLG Hamm JVB1. 1971, 214, 215; MDR 1970, 167; OLG Köln Mm 1970, 855; OLG München MDR 1956, 753, 754; Rpfleger 1970, 109, 110; NJW 1971, 257, 258; LG Krefeld JVB1. 1963, 161; Breuer, Der Sachverständige, 1963, S. 195; Hesse NJW 1969, 2263, 2265; Jessnitzer, Der gerichtliche Sachverständige, 2. Aufl. 1963, S. 144; Schmidt, BB 1966, 845, 846; Wieczorek, ZPO, § 413 Anm. A II a), oder nur dann, wenn er bewußt gegen die Verpflichtung zur Unparteilichkeit verstößt (OLG Düsseldorf, Rpfleger 1955, 141; LG Bückeburg MDR 1957, 112; Löwe/Rosenberg, StPO, § 84 Anm. 4; Kleinknecht /Müller, StPO, § 84 Anm. 4) bedarf keiner Entscheidung, weil das Verhalten des Sachverständigen, das zu seiner Ablehnung geführt hat, nicht als grobe Fahrlässig-
 
keit gewertet werden kann. Der Sachverständige ist Professor an einer Technischen Universität. Er ist nicht
 darüber belehrt worden, daß die Erhebung von Informationen bei einer Partei und die Besichtigung von Betriebsanlagen bei einer Partei, ohne die Gegenpartei und das Gericht zu verständigen, seine Ablehnung rechtfertigt und deshalb zu unterbleiben hat. Deshalb kann sein Verhalten nicht als eine ungewöhnlich große Sorgfaltspflichtverletzung gewertet werden, bei dem dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 10, 14, 16 m. w. Nachw.). Es spricht vieles dafür, daß der Sachverständige sich guten Glaubens im Interesse der Sachaufklärung nur an eine Partei gewandt und dabei nicht bedacht hat, daß er sich dadurch den begründeten Argwohn der übergangenen Partei zuzog. Die Voraussetzungen des Verlustes des Entschädigungsanspruchs liegen deshalb nicht vor. Dem Sachverständigen war anheimzugeben, die Höhe seiner Entschädigungsforderung näher zu spezifizieren.
Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler