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BGH · X ZR 32/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 32/66

Rüben-Verladeeinrichtung Wenn dem Lizenznehmer in einem Lizenzvertrag auch für den Gegenstand des kennzeichnenden Teils eines Untoranspruchs - losgelöst vom Gegenstand des Hauptanspruchs -ein Benutzungsrecht oingoräumt worden ist, entfallt die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für die Benutzung des Gegenstands des kennzeichnenden Teils dos Unteranspruchs in der Regel nicht schon deswegen, weil sich nach Ablauf der Vortragsdauor herausstollt, daß der Gegenstand dos kennzeichnenden Teils des Unteranspruchs entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsschluß nicht selbständig schutzfähig isto M2o dem Kläger über die Lieferungen von Kippern mit Halte Vorrichtung gemäß der im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnung der Beklagten W 0485 mit der Bezeichnung "Haltevorrichtung Zo Silver-Fahrkipper", Maßstab 1:5 (Anlage 22 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 2o Januar 1962 in der Sache 4 0 3/61 LG Düsseldorf), Auskunft zu erteilen, und zwar für die Lieferungen in der Zeit vom 16„ September I960 bis zu dem 3» Oktober 1962 (24 Kipper) unter Angabe der Lieferorte und der Abnehmer sowie für die Lieferungen seit dem 3» Oktober 1962 bis zu dem 40 Marz 1966 unter Angabe der Stückzahl, Lieferzeiten, Lieferorte, Lieferpreise und Abnehmer, wobei der Beklagten nach ihrer Wahl Vorbehalten wird, die Lieferorte und Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden Wirtschaftsprüfer anzugeben, der sich ihr gegen- I« Die Parteien haben in dem im Jahre 1956 beim Landgericht Düsseldorf anhängig gewordenen Rechtsstreit 4 0 251/56, jetzt 4 0 3/61, zunächst darüber gestritten, wem »das damals schon eingetragene Gebrauchsmuster 1 645 976 und zwei dem Beklagten damals schon erteilte andere Patente sowie Ansprüche aus diesen Schutzrechten zustehen« Die Klägerin hat die Umschreibung dieser Schutzrechte und die Feststellung verlangt, daß der Beklagte keine Verbie-tungsrochte daraus gegen sie geltend machen könne« Durch ein Teilurteil vom 4e Juni 1957» das auch die anderen Schutzrechte zu dem Gegenstand hatte, hat das Landgericht hinsichtlich des Gebrauchsmusters 1 6415 976 die auf Umschreibung gerichtete Klage abgewiesen, der Feststellungsklago stattgegeben und die Klägerin auf die Widerklage zur Rechnungslegung verurteilt; der Feststellungswiderklage hat es dem Grunde nach stattgegeben und zwar dahin, daß die Klägerin für die bis zu dem 6« September 1956 erfolgte Benutzung des Gebrauchsmusters 1 645 976 eine angemessene, nicht nach den für Angestelltenerfindungen geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz nebst 4 % Zinsen seit dom Io Januar 1955 zu zahlen habOo Die Berufung und die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil sind Der Beklagte hat eine Stücklizenz von 1*200,— DM für jeden verkauften Seitenkipper verlangt* Er hat vorgetragen: Die Klägerin habe zwar nicht die gesamte Verladeeinrichtung nach dem Patent 1 024 017 und dem Gebrauchsmuster 1 645 976 hergestellt. Sie habe jedoch sämtliche Seitenkipper mit einer Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 3 des Patents (Schutzansprüche 4 und 5 des Gebrauchsmusters) versehen* Diese Haltevorrichtung habe sie nicht getrennt abgegeben* Außerdem habe ihr das ausschließliche Benutzungsrecht an der geschützten Gesamtanlage zugestanden* Die Lizenzgebühr soi deshalb nicht nach dem Preis der Haltevorrichtung, sondern nach dem Preis der Kippanlage zu berechnen* Hiervon sei auch die Klägerin selbst ausgegangen, als sie 400,— DM je Seitenkipper in Ansatz gebracht habe. ändert und ergänzt , daß sich die Verurteilung zur Auskunft auf die Lieferung von Kippern mit ßalto-vorrichtung gemäß der dom Tatbestand des Berufungsurteils beigefügten Zeichnung Vf 0483 bis zu dem 4„ März 1966, dem Tage der Beendigung des Lizenzverhältnisses, beziehen solle * Diese Haltevorrichtung, so hat der Beklagte vorgetragen, stimme mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 überein» Die Zeichnung V; 0433 sei nach seinen Angaben gefertigt worden, so daß ein Vorbenutzungsrecht der Klägerin nicht in Betracht komme„ Io In dem rechtskräftig gewordenen Teilurtoil vom 4« Juni 1957 hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte aus dem Gebrauchsmuster 1 645 976 keine Verbietungsrechto gegen die Klägerin geltend machen könne, weil der Klägerin die Benutzung vertraglich gestattet sei« Das Landgericht hat in diesem Urteil weiter die Ansprüche des Beklagten auf Zahlung einer Lizenz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest,0 daß ein Lizenzvertrag über das Gebrauchsmuster und das II« Aus dem rechtskräftigen Teilurteil ergibt sich v/eiter, daß die Klägerin für die bis zu dem 6« September 1956 erfolgte Benutzung des Gebrauchsmusters 1 645 976 eine angemessene, nicht nach den für Angestelltencrfindungen geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz zu zahlen hat« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, damit sei zugleich rechtskräftig festgestellt, daß die Klägerin in der genannten Zeit bei der Herstellung und dem Vertrieb von Seitenkippern mit Haltevorrichtung von dem ihr eingeräumten ausschließlichen Benutzungsrecht Gebrauch gemacht habe« Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung der Tragv/eite der Rechtskraft Bedenken« Hierauf braucht jedoch nicht oingogangen zu vrerden« Denn das Berufungsgericht stellt in den angefochtenen Urteilen nochmals ausdrücklich fest, daß die Klägerin in der Zeit bis zu dem 6« September 1956 ebenso v/ie in der Zeit bis zu dem 3o Oktober 1962 durch die Herstellung und den Vertrieb von Seitenkippern lizenzpflichtig geworden ist« Diese Feststellung ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden« 1« Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe die Haltevorrichtungen für ihre Seitenkipper während der genannten Zeit unstreitig nach der Zeichnung XI 0483 gebaut« Damit habe sie von der Lehre der Schutz-ansprüche 4 und 5 des Gebrauchsmusters 1 645 976 und des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 Gebrauch Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei diesen Überlegungen nicht beachtet, daß der Patentanspruch 3 des Patents 1 024 017 und die Schutzansprüche 4 und 5 dos Gebrauchsmusters 1 645 976 auf die vorhergehenden Ansprüche zurückbezogen seien und demzufolge nur eine Haltevorrich-tung bei einer Verladeeinrichtung beträfen, wie sie in den voraus gehenden Ansprüchen beschrieben sei«, Es ist jedoch ersichtlich mit den Parteien davon ausgegangen, daß die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 und der Schutzansprüche 4 und 5 dos Gebrauchsmusters 1 645 976 beschriebene Haltevorrichtung auch losgelöst von der in den vorhergehenden Ansprüchen bezeichneten Verladeeinrichtung lizenzierbar war und tatsächlich lizenziert v/orden ist. März 1963 im Berufungsverfahren 20 U 86/65 hatte die Klägerin auf Seite 6 ausgeführt: "Andererseits gehen beide Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit davon aus, daß die im Unteranspruch 3 des Patents 1 024 017 und in den Unteransprüchen 4 und 5 des DGBM 1 645 976 mit unter Schutz gestellte "Haltevorrichtung" an sich selbständigen Schutz verdiene, - d.h. abgesehen von den Rechten der Klägerin an der Konstruktion ihres früheren Angestellten SfBHu° *n dem vom Berufungsgericht zitierten Schriftsatz vom 28. hatte die Klägerin auf Seite 5 erklärt: "Da/3 die von der Klägerin allein benutzte Konstruktion des Herrn Ing0 an sich unter den Schutzberoich des jüngeren Schutzrechts des Beklagten fällt, ist niemals in Abrede gestellt worden"» In dem von der Revision herangezogenen späteren Schriftsatz vom 13o Juni 1966, in dem die Klägerin erstmals die Behauptung auf gestellt hat, im Jahre 1951 sei eine automatische Haltevorrichtung offenkundig benutzt worden, hatte sie die selbständige Schutzfähigkeit der im kennzeichnenden Teil der Unteransprücho des Patents und des Gebrauchsmusters beschriebenen Halte-vorrichtung zu demindest nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, sondern lediglich geltend gemacht, die von ihr verwendete Haltevorrichtung stehe der vorbenutzten näher als der im Patent 1 024 017 gekennzeichneten o Hierauf ist das Berufungsgericht cingc-gangen und hat festgestollt, daß die angeblich vorbenutzte Haltovorrichtung nach der eigenen Darstellung der Klägerin die erfindungswesentlichen Merkmale des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 nicht auf gewiesen habe» 13 des angefochtenen Urteils in der Sache 20 U 86/65) hervorhebt, hat die Klägerin früher nicht in Zweifel gezogen, daß sie durch den Bau einer Haltevorrichtung nach der Zeichnung W 0483 für "Silver-Fahrkipper" lizenzpflichtig geworden ist» Die Revision trägt auch selbst vor, daß die Klägerin nicht an der geschützten Verladeeinrichtung, sondern nur an der im kennzeichnenden Teil dos Patentanspruchs des Patents 1 024 017 beschriebenen Haltevorrichtung Die Parteien waren danach, wie sie in der Revisions-Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, bei Vertragsschluß stillschweigend darüber einig, daß die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 bezeichnete Haltevorrichtung auch losgelöst von der geschützten Verladeeinrichtung, lizenziert sein sollte, Es will damit offenbar sagen, daß es auf die Lizenzforderungen dos Beklagten keinen Einfluß haben könne, wenn sich nachträglich heraussteilen würde, daß dom Patentanspruch 3 des Patents 1 024 017 und den Schutzansprüchen 4 und 3 des Gebrauchsmusters 1 643 976 nicht der bei Vertragsschluß vorausgesetzte Schutz zukomme. In der Rechtsprechung ist schließlich auch anerkannt, daß wirksame Vereinbarungen über die Benutzung von Erfindungen geschlossen werden können, die erst zur Erteilung eines Patents angemeldet worden sind oder deren Anmeldung ernstlich angestrebt wird und daß die Verpflichtungen der Vertragsparteien bei einer rechtskräftigen Versagung des Patents nicht schon allein wegen der Versagung auch für die zurückliegende Zeit entfallen (BGH GRUR 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf vgl. Bis zu einer Klarstellung über die selbständige Schutzfähigkeit der Haltovor-richtung, die während der Dauer des Lizenzvertrages nicht erfolgt ist, konnte das Patent dem Beklagten daher auch für die Faltevorrichtung allein eine Vorzugsstellung verschaffen, an der die Klägerin auf Grund dos Lizenzvertrages teilhaben konnte und an der sie nach den Fe st .‘Stellungen des Berufungsgerichts auch tatsächlich teilgenommen hat; denn das Berufungsgericht stellt fest, es sei nichts dafür hervorgetreten, daß das - für die Haltevorrichtung eingeräumto - ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin von der Konkurrenz mißachtet worden wäre. 371 - Schv/eißbolzen Urteil KZR 11/66 vom 17* Oktober 1968 - Metallrahmen -), ergibt sich das derart zwingend, daß unter Berücksichtigung der im Beschluß des Kartellsenats vom 15® Juni 1939 (BGHZ 30, 186) ausgesprochenen Grundsätze von einer Aussetzung gemäß § 96 Abs«, 2 GVJB abgesehen werden konnte, weil der erkennende Senat die Sachund Rechtslage hinsichtlich der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilenden Vorfrage in Übereinstimmung mit den Parteien für völlig unzweifelhaft hält (BGHZ 30, 186, 194),, Der Kartcllso-nat des Bundesgerichtshofs hat im übrigen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er gegen eine Entscheidung der sich hier stellenden kartellrechtlichen Frage durch den Patentsenat keine Bedenken habe» Die von der Revision vermißte Prüfung der selbständigen Schutzfähigkeit der im Patentanspruch 3 des Patents 1 024 017 und in den Unteransprüchen 4 und 5 des Gebrauchsmusters 1 643 976 beschriebenen Haltevorrichtung war danach auch aus Rechtsgründen entbehrlich«, Denn es könnte, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, auf die Lizenzforderung des Beklagten keinen Einfluß haben, wenn sich nach Ablauf der Vertragsdauer heraussteilen würde, daß diese Haltevorrichtung wegen der nach der Behauptung der Klägerin offenkundig vorbenutzten Vorrichtung nur im 3« Ob es für die Lizenzpflicht Bedeutung haben könnte, wenn die Klägerin an dem Gegenstand der Zeich-nung W 0483 ein Vorbenutzungsrecht (§7 PatG) erworben hätte, braucht nicht erörtert zu worden« Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestcllt, daß der Ingenieur SgBHB zwar die Zeichnung gefertigt hat, daß die schöpferische Idee jedoch vom Beklagten stammteo Dagegen hat auch die Revision keine Bedenken erhoben« Es hat dazu ausgoführt: Auch für die Beurteilung der Frage, wovon die Lizenzgebühr zu berechnen sei, falls der Lizenzgegenstand Teil einer Gesamteinrichtung ist, sei auf den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien und nicht darauf abzustellen, was im Verkehr üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden werde, von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühren zu berechnen sein sollten» Bor erkennbar gewordene Willen der Parteien sei hier dahin gegangen, die Lizenz von dem Preis der Kippanlage zu berechnen» Die Klägerin habe sich in ihrem Schreiben vom 28o Dezember 1950 bereit erklärt gehabt, eine Lizenz von 10 % des Schutzrechtsgegenstandes zu zahlen» Sie könne deshalb als "Schutzrechtsgegenstand'1 hier nicht die Haltevorrichtung allein angesehen haben; denn die von ihr angebotene Stücklizenz von 400,— DM habe etv;a 14 % des Verkaufswertes einer doppelten Haltevorrichtung betragen» Sie sei vielmehr, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 3» Mai 1955 ergebe, von der vollständigen Anlage ausgegangen und habe den Seitenkipper als Bezugsgröße gewählt» Auch der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 2» Juni 1955 den Preis dos Seitenkippers der Lizenzberechnung zugrunde gelegt» Es komme hinzu und spreche auch für sich allein dafür, den Preis des Seitenkippers als Bezugsgröße zu nehmen, daß die Klägerin sämtliche Seitenkipper mit den Haltevorrichtungen versehen habe und daß der Gebrauchswert der Seitenkipper durch die Haltevorrichtungen nicht unerheblich gesteigert worden sei» Schließlich habe die Klägerin eine ausschließliche Lizenz an der ge- nur mit den Seitenkippern, Wert steige rung der Seitenkipper, Lizenzierung einer Gesamteinrichtung - es auch "für sich allein” rechtfertigen könnten, den Preis der Seitenkipper als Bezugsgröße einzusetzen, wie das Berufungsgericht annimmt, oder oh einer solchen Annahme die im Urteil des Senats vom 13« März 1962 (GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III -) aufgezeigten Gesichtspunkte entgegenstehen könnten, v/ie die Revision meint» bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht, v/ie die Revision meint, den Umsatz der Klägerin an Sei-tenkippern lizenzerhöhend berücksichtigte Wenn es auf die Erhöhung der Absatzchancen infolge der Haltevorrichtungen hinv/eist, dann v/ill es damit nach dem Zusammenhänge lediglich die Bedeutung der Haltovor-richtungen für die Gesamtvorrichtung hervorheben* Daß diese auf die Höhe der Lizenz von Einfluß sein kann, räumt auch die Revision ein* cc) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu bean-standen, daß das Berufungsgericht die Lizenzgebühren nicht nach der Umsatzhöhe "gestaffelt" hat«, Bern Berufungsgericht waren die Umsätze und die Lieferpreise der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum bekannt* Es brauchte deshalb nicht für die anfänglichen Umsätze eine höhere und für die späteren Umsätze eine abgestaffelte, niedrigere Lizenzgebühr anzusetzen, sondern konnte die Stücklizenz auch so bemessen, daß ihr Betrag dem Gesamtumsatz der Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum Rechnung trug* Für die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Einfluß steigender Umsätze auf die Höhe der angemessenen • Lizenz übersehen, gibt das angefochtene Urteil keinen ausreichenden Anhalt* dd) Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme5 daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin über ihre Lizenzvereinbarungen mit Silver und Zeiseweis übersehen hätte» Wenn das Berufungsgericht auf diesen Vortrag nicht eingegangen ist* dann ist an-zunehmon, daß es ihn für unerheblich erachtet hat* Das Berufungsgericht hatte zu ermitteln, welche Lizenzgebühr die Parteien festgelegt haben würden, wenn sie darüber eine Vereinbarung getroffen hätten» Als Anhalt für diese Prüfung stand dem Berufungsgericht die in dem Schreiben der Klägerin vom 28 » Deucmbcr 19^0 enthaltene Bestimmung über die Höhe der Lizenzgebühr zur Verfügung, die gerade auf diese Partei und auf gleichartige Vertragsbeziehungen abgestollt war und sich auf eine noch nicht zu übersehende Vielzahl von Fällen bezog,, Wenn das Berufungsgericht von dieser Bestimmung ausgegangen ist und den davon erheblich abweichenden Vereinbarungen der Klägerin in bestimmten Einzelfällen, nämlich mit Silver und Zoise-weis, demgegenüber keine Bedeutung für die Ermittlung des Vertragswillens der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits beigemessen hat, dann ist das rechtlich umso weniger zu beanstanden, weil die Vereinbarungen mit 2eisoweis schon untereinander unterschiedlich v/a-ron, die Vereinbarung mit Silver nach den vorgelegtcn Lizenzabrechnungen Anlagen mit einem Lieferwert von über I8O0OOO,— DM betrafen und die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, daß ihr Silver eine ausschließliche Lizenz eingeräumt hätte» § 412 ZPO nur anzuordnen, wenn ihm das vorliegende Gutachten zur Gewinnung einer Überzeugung als nicht ausreichend erschien» Die Ausführungen des Berufungsgerichts in den angefochtenen Urteilen lassen jedoch erkennen, daß sich das Berufungsgericht auch ohne erneute Begutachtung eine eigene Meinung über die Höhe der angemessenen Lizenz hat bilden können* d) Daß nun gerade eine Benutzungsvergütung in Höhe von 800 bis 1 200 DM für joden von der Klägerin verkaufen Seitenkipper einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der beiden Parteien herbeiführen und somit angemessen sein soll, ist das Ergebnis einer letztlich allein dem Tatrichter zustehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen» In den Erwägungen, die das Berufungsgericht 2U diesem Ergebnis geführt haben, ist, wie dargelegt, ein Rechtsirrtum nicht zu finden» Angesichts der gewichtigen Umstände, die nach der Darstellung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall für eine verhältnismäßig hohe Lizenzgebühr sprechen, kann das von ihm gefundene Ergebnis auch nicht etwa wegen offensichtlicher Unangemessenheit als rochts- IVo Das Berufungsgericht hat die Klägerin in dem Urteil in der Sache 20 U 85/65 zur Auskunftserteilung über die Lieferungen von Seitenkippern mit Haltovorrichtungen gemäß der Zeichnung V/ 0483 verurteilt, und zwar für die Zeit vom 16» September I960 bis zu dem 3» Oktober 1962 unter Angabe der Lieferorte, Lieferpreiso und Abnehmer und für die Zeit seit dem 3« Oktober 1962 bis zu dem 4» März 1966 auch unter Angabe der Stückzahl und Lieferzeiten» Es hat der Klägerin dabei Vorbehalten, ihre Abnehmer statt dem Beklagten einem von diesem zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer anzugebeno Io Soweit die Revision beanstandet, daß die Klägerin zur Angabe der Lieferpreiso verurteilt worden ist, muß sie damit für die Zeit vom 160 September I960 bis zu dem 3o Oktober 1962 Erfolg haben» Für die Zeit seit dem 3» Oktober 1962 bis zu dem 4» März 1966 dagegen können die Lieferpreise der Klägerin noch für die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr von Bedeutung sein» Das Berufungsgericht hat zwar für die von der Klägerin zu zahlende Stücklizenz einen festen Betrag zugrunde gelegt» Dieser Betrag errechnet sich jedoch nach einem vom Berufungsgericht ermittelten Durchschnittspreis der Seitenkipper« Eine v/esentliche Änderung der Preisgestaltung könnte daher die Bemessung der Höhe des angemessenen Lizenzbetrages beeinflussen« Der Beklagte muß daher zur Wahrung seiner Rechte über die Lieforproiee Aufschluß erhalten« Das Interesse der Klägerin, ihre Preisgestaltung nicht ihrem Mitbev/erber preiszugeben, muß insovreit zurückstehen« Es ist deshalb nicht folgerichtig, daß das Berufungsgericht der Klägerin nur Vorbehalten hat, ihre Abnehmer einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu nennen« Bei den besonderen Verhältnissen muß der Klägerin das auch für die Lioferorte gestattet werden«

Zitierte Normen: § 30 PatG § 20 GWB § 7 PatG § 316 BGB
ParteiPatentBerufungsgerichtZeichnungHaltevorrichtungKlägerinSeitenkipperRevision

Volltext der Entscheidung

2099 089
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG § 9; GV7B § 20
Rüben-Verladeeinrichtung
 Wenn dem Lizenznehmer in einem Lizenzvertrag auch für den Gegenstand des kennzeichnenden Teils eines Untoranspruchs - losgelöst vom Gegenstand des Hauptanspruchs -ein Benutzungsrecht oingoräumt worden ist, entfallt die Verpflichtung zur Zahlung von Lizenzgebühren für die Benutzung des Gegenstands des kennzeichnenden Teils dos Unteranspruchs in der Regel nicht schon deswegen, weil sich nach Ablauf der Vortragsdauor herausstollt, daß der Gegenstand dos kennzeichnenden Teils des Unteranspruchs entgegen der Annahme der Vertragsparteien bei Vertragsschluß nicht selbständig schutzfähig isto
BGH, Urto Vo 26o Juni 1969 - X ZR 32/66 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet am
26 c Juni 196^' Schv/ingen , Justizhauptsekrc
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der FirmEpHHI -Apparatobau-Vertriebs-Ge soll schaft mbH in	(Ruhr), 3fBHHVBtraße MB» gesetzlich ver-
treten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm VtfB»
Prozoßbevollmächtigtor:
Revisionsklägerin, Klägerin und Beklagte,
 Rechtsanwalt Dr0
gegen
 den Ingenieur Heinnich B
in Z
(Bez. sgB
Revisionsbeklagten, Beklagten und Kläger,
 Frozeßbevollmachtigter:
Rechtsanwalt Dr
- 2
Dor X, Zivilsenat (Patentsenat) dos Bundesgerichtshofs hat auf dio mündliche Verhandlung vom 29» Mai 1969 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr„ Spreng und der Bundesrichtor Dr0 Löscher. Claßen, Schneider und Ballhaus
 für Recht erkannt:
Io Auf die Revision der Firma EWm wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 20 „ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25» Juli 1966 - 20 U 85/65 -abgeänderto Die vom Oberlandesgericht neugofaßte Nr» 2 der Urteilsformel erhält anderweit folgende Fassung:
M2o dem Kläger über die Lieferungen von Kippern mit Halte Vorrichtung gemäß der im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnung der Beklagten W 0485 mit der Bezeichnung "Haltevorrichtung Zo Silver-Fahrkipper", Maßstab 1:5 (Anlage 22 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 2o Januar 1962 in der Sache 4 0 3/61 LG Düsseldorf), Auskunft zu erteilen, und zwar für die Lieferungen in der Zeit vom 16„ September I960 bis zu dem 3» Oktober 1962 (24 Kipper) unter Angabe der Lieferorte und der Abnehmer sowie für die Lieferungen seit dem 3» Oktober 1962 bis zu dem 40 Marz 1966 unter Angabe der Stückzahl, Lieferzeiten, Lieferorte, Lieferpreise und Abnehmer,
 wobei der Beklagten nach ihrer Wahl Vorbehalten wird, die Lieferorte und Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden Wirtschaftsprüfer anzugeben, der sich ihr gegen-
 
über zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, sofern sie diesen ermächtigt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Liofcrort oder ein bestimmter Abnehmer in der Mitteilung enthalten ist, und sofern sie die Kosten des Y/irtschaftsprüfers trägt ou
II o Die Revision der Firma	gegen das
 Urteil dos 20«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25» Juli 1966 - 20 U 86/65 - wird zurückgewiesen„
IIIo Die Kosten der Revisionen tragt die Revi sionsklägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin (in dem Rechtsstreit 4 0 25/56, später 4 0 3/61 LG Düsseldorf, Beklagte in dem Rechtsstreit 4 0 327/62 LG Düsseldorf, im folgenden nur als Klägerin bezeichnet) befaßt sich mit der Konstruktion und dem Bau von Einrichtungen, die zu dem Transport, zu dem Entladen, zur Säuberung und zur Aufbereitung von Zuckerrüben und anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen dienen*
Der Beklagte (in dem Rechtsstreit 4 025/56, späte 4 0 3/61 LG Düsseldorf, Kläger in dem Rechtsstreit 4 0 327/62 LG Düsseldorf, im folgenden nur als Beklagter bezeichnet) war seit 1950 als freier Mitarbeiter für die Klägerin tätig und mit der konstruktiven Aus-
 
arbeitung und Entwicklung von Einrichtungen auf dem Arbeitsgebiet der Klägerin betraut« Gemäß dem in einem Schreiben der Klägerin vom 1« Dezember 1952 niedergelegten Anstellungsvertrag wurde er mit Wirkung vom 1. August 1952 von der Klägerin in das Angestelltenverhältnis übernommene Das Angestelltonverhältnis endete am 31» Januar 19569
Während der Dauer seiner Tätigkeit für die Klägerin machte der Beklagte mehrere Erfindungen«,
Am 26«, Juli 1952 meldete er eine Verladeeinrichtung, insbesondere zu dem Verladen von Schüttgut aus Lastkraftwagen in Eisenbahnwagen, mittels einer den Lastkraftwagen kippenden Hebebühne, beim Deutschen Patentamt zur Erteilung eines Patents und zur Eintragung eines Gebrauchsmusters an« Auf die Anmeldungen wurde am 6, Oktober 1952 das Gebrauchsmuster 1 645 976 eingetragen und am 17« November 1958 da^ Patent 1 024 017 erteilt« Der Patentanspruch 3* der den Schutzansprüchen 4 und 5 des Gebrauchsmusters entspricht, hat eine Haltevorrichtung für die Kipperplattform der Verladeeinrichtung zu dem Gegenstand«
I« Die Parteien haben in dem im Jahre 1956 beim Landgericht Düsseldorf anhängig gewordenen Rechtsstreit 4 0 251/56, jetzt 4 0 3/61, zunächst darüber gestritten, wem »das damals schon eingetragene Gebrauchsmuster 1 645 976 und zwei dem Beklagten damals schon erteilte andere Patente sowie Ansprüche aus diesen Schutzrechten zustehen« Die Klägerin hat die Umschreibung dieser Schutzrechte und die Feststellung verlangt, daß der Beklagte keine Verbie-tungsrochte daraus gegen sie geltend machen könne«
 
Der Beklagte hat widerklagend iua„ die Verurteilung der Klägerin zur Rechnungslegung über die bis zu dem 60 September 1956 erfolgte Benutzung der Schutz-rechte sowie die Feststellung begehrt, daß die Klägerin ihm für alle Lieferungen eine Lizenz von 10 % des Licferproises schulde.
Durch ein Teilurteil vom 4e Juni 1957» das auch die anderen Schutzrechte zu dem Gegenstand hatte, hat das Landgericht hinsichtlich des Gebrauchsmusters 1 6415 976 die auf Umschreibung gerichtete Klage abgewiesen, der Feststellungsklago stattgegeben und die Klägerin auf die Widerklage zur Rechnungslegung verurteilt; der Feststellungswiderklage hat es dem Grunde nach stattgegeben und zwar dahin, daß die Klägerin für die bis zu dem 6« September 1956 erfolgte Benutzung des Gebrauchsmusters 1 645 976 eine angemessene, nicht nach den für Angestelltenerfindungen geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz nebst 4 % Zinsen seit dom Io Januar 1955 zu zahlen habOo Die Berufung und die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil sind
-	mit einer hier nicht interessierenden Einschränkung -insoweit erfolglos geblieben (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14» Februar 1958 - 2 U 116/57 -Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10» Juli 1959
-	I ZR 73/58 ->.
Die Klägerin hat entsprechend dem Urteilsausspruch Rechnung gelegt und dem Beklagten darüber hinaus auch über die bis zu dem 3* Oktober 1962 herge-stellten und vertriebenen Seitenkipper mit Haltevorrichtung Auskunft erteilt, wobei sie für die Zeit seit dem 160 September I960 die Lieferorte, die Liefer-
 
preise und die Abnehmer nicht genannt hat«, Die Klägerin hatte danach bis zu dem 16» September I960 insgesamt 89 und bis zu dem 3» Oktober 1962 weitere 24 Seitenkipper hergestellt und vertrieben«, Für die bis zu dem 16* September I960 hergestollten 89 Seitenkipper und v/eitere 19 seit dem 16» September I960 hergestellte Seitenkipper zahlte die Klägerin eine Stücklizenz von je 400,— rM*
Der Beklagte hat eine Stücklizenz von 1*200,— DM für jeden verkauften Seitenkipper verlangt* Er hat vorgetragen: Die Klägerin habe zwar nicht die gesamte Verladeeinrichtung nach dem Patent 1 024 017 und dem Gebrauchsmuster 1 645 976 hergestellt. Sie habe jedoch sämtliche Seitenkipper mit einer Haltevorrichtung nach dem Patentanspruch 3 des Patents (Schutzansprüche 4 und 5 des Gebrauchsmusters) versehen* Diese Haltevorrichtung habe sie nicht getrennt abgegeben* Außerdem habe ihr das ausschließliche Benutzungsrecht an der geschützten Gesamtanlage zugestanden* Die Lizenzgebühr soi deshalb nicht nach dem Preis der Haltevorrichtung, sondern nach dem Preis der Kippanlage zu berechnen* Hiervon sei auch die Klägerin selbst ausgegangen, als sie 400,— DM je Seitenkipper in Ansatz gebracht habe.
Seine Lizenzforderung hat der Beklagte dementsprechend für die Zeit bis zu dem 16* September I960 auf 89 x 800,— DM (1*200,— abzüglich gezahlter 400,— DM) berechnet und diese Forderung in dem Rechtsstreit 4 0 251/56, jetzt 4 0 3/61 mit der Widerklage geltend gemacht*
 
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klägerin zu verurteilen, 71«200,— DM nebst 4 % Zinsen von 45,600,— DM seit dem 1,1,1955 sowie 4 % Zinsen von 25,600,— DM seit dem 1,1,1959 zu zahlen.
Die Klägerin hat Klagabweisung beantragt und vorgetragen: Die Halte Vorrichtung, die sie baue, sei im Mai 1952 in ihrem Eüro von dem Ingenieur konstruiert und zeichnerisch dargestellt worden. Diese Haltevorrichtung weise andere Konstruktionsmerkmale auf als die in den Unterlagen des Gebrauchsmusters und des Patents beschriebene. Im übrigen sei die von ihr gezahlte Stücklizenz von 400,— DM angemessen. Die Lizenz könne nicht nach dem Preis der Seitenkipper, sondern nur nach dem Preis der Haltevorrichtung bemessen werden.
Das Landgericht hat durch Schlußurteil vom 16» Oktober 1962 die Klägerin zur Zahlung von 51,000,— DM nebst 4 % von 25 «500,— DM seit dem 1, Januar 1955 und 4 % Zinsen von weiteren 25.500,— DM seit dem 1. Januar 1959 verurteilt und die weitergehende Y/ider-klage abgewiesen. Es hat für die Dauer des Angestell-tenverhältnissos eine Stücklizcnz von 800,— DM, für die Zeit bis zu dem 1, Januar 1957, in der die Klägerin die Patentgebühren gezahlt hat, eine solche von 1,100,— DM und für die Zeit vom 1, Januar 1957 bis zu dem 16, September I960 eine solche von 1,200,— DM für angemessen erachtet.
110	Nach Erlaß dieses Urteils hat der Beklagte beim Landgericht Düsseldorf (4 0 327/62) Klage auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 21« 200 *— DM (19 x 800,— DM und 5 x 1.200,— DM) für die in der Zeit vom 160 September I960 bis zu dem 3« Oktober 1962 hergestellten und verkauften 24 Seitenkipper, auf Auskunft über die Lieferorte, Lieferpreise und Abnehmer dieser 24 Seitenkipper und auf Auskunft über die seit dem 3o Oktober 1962 erfolgten Lieferungen von Seitenkippern erhobeno
 Dieser Klage hat das Landgericht durch Urteil vom 11 o Juni 1963 in vollem Unfang statt ge geben«»
111	o Die Klägerin (Beklagte des zweiten Rechtsstreits) hat gegen beide Urteile des Landgerichts (Schlußurteil in dem Rechtsstreit 4 0 231/96, jetzt 4 0 3/61, und Urteil in dem Rechtsstreit 4 0 327/62) Berufung eingelegte
 In dem Beruf ungsverfähren hat die Klägerin geltend gemacht: Sie habe bei dem Bau der Haltevorrichtungen nicht von dem Patent 1 024 017 und dem Gebrauchsmuster 1 645 976 Gebrauch gemacht. Wenn diese Haltevorrichtungen jedoch unter das Patent und das Gebrauchsmuster fallen sollten, stehe ihr ein Vorbenutzungsrecht zu. Im übrigen seien die dem Beklagten zuerkannten Lizenzgebühren der Höhe nach nicht gerechtfertigt.
Der Beklagte hat im Wege der Anschlußberufung in dem zweiten Rechtsstreit (OLG Düsseldorf 20 U 85/69 zu 4 0 327/62 LG Düsseldorf) seine Anträge dahin ge-
 
ändert und ergänzt , daß sich die Verurteilung zur Auskunft auf die Lieferung von Kippern mit ßalto-vorrichtung gemäß der dom Tatbestand des Berufungsurteils beigefügten Zeichnung Vf 0483 bis zu dem 4„ März 1966, dem Tage der Beendigung des Lizenzverhältnisses, beziehen solle * Diese Haltevorrichtung, so hat der Beklagte vorgetragen, stimme mit dem Gegenstand des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 überein» Die Zeichnung V; 0433 sei nach seinen Angaben gefertigt worden, so daß ein Vorbenutzungsrecht der Klägerin nicht in Betracht komme„
Durch Urteile vom 25* Juli 1966 (20 U 85/65
- zu 4 0 327/62 LG Düsseldorf - und 20 U 86/65
- zu 4 0 251/56, jetzt 4 0 3/61 LG Düsseldorf -) hat das Berufungsgericht beide Berufungen zurückgewiesen,, Auf die Anschlußberufung hat es in der Sache
20 U 65/65 die Verurteilung zur Auskunftscrtoilung v/ie folgt gefaßt:
”2* dem Kläger über die Lieferungen von Kippern mit Haltevorrichtung gemäß der im Tatbestand wiedergegebenen Zeichnung der Beklagten W 0483 mit der Bezeichnung Haltevorrichtung z. Silver-Fahrkipper Maßstab 1:5, Anlage 22 zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 22»1»1962 in der Sache 4 0 3/61 LG Düsseldorf, Auskunft zu erteilen, und zwar für die Lieferungen in der Zeit vom 16o9»1960 bis zu dem 3»10o1962 (24 Kipper) unter Angabe der Lieferorte, Lieferpreise und der Abnehmer sowie für die Lieferungen seit dem 3* 10«, 1962 bis zu dem 4»3o1966 unter Angabe der Stückzahl, Lieferzeiten, Lieferorte, Lieferpreise und Abnehmer,
 wobei der Beklagten nach ihrer V/ahl Vorbehalten wird, ihre Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem 2u bezeichnenden
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Wirtschaftsprüfer anzugeben, der sich ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet hat, sofern sie diesen ermächtigt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist, und sofern sie die Kosten des Wirtschaftsprüfers trägt«n
IVo Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen der Klägerin., Mit den Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Anträge auf Abweisung der von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche weitere
 Der Beklagte erstrebt die Zurückv/cisung der Rechtsmittel«
Der erkennende Senat hat die beiden Revisionsverfahren zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden«
Entscheidungsgründe:
Die Revisionen sind im wesentlichen unbegründet«
Io In dem rechtskräftig gewordenen Teilurtoil vom 4« Juni 1957 hat das Landgericht festgestellt, daß der Beklagte aus dem Gebrauchsmuster 1 645 976 keine Verbietungsrechto gegen die Klägerin geltend machen könne, weil der Klägerin die Benutzung vertraglich gestattet sei« Das Landgericht hat in diesem Urteil weiter die Ansprüche des Beklagten auf Zahlung einer Lizenz dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Damit steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest,0 daß ein Lizenzvertrag über das Gebrauchsmuster und das
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dazu gehörige Patent 1 024 017 zustande gekommen isto Daß der Klägerin das ausschließliche Benutzungsrecht oingeräumt v/orden ist, ist unter den Parteien unstreitig«
II« Aus dem rechtskräftigen Teilurteil ergibt sich v/eiter, daß die Klägerin für die bis zu dem 6« September 1956 erfolgte Benutzung des Gebrauchsmusters 1 645 976 eine angemessene, nicht nach den für Angestelltencrfindungen geltenden Grundsätzen zu berechnende Lizenz zu zahlen hat« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, damit sei zugleich rechtskräftig festgestellt, daß die Klägerin in der genannten Zeit bei der Herstellung und dem Vertrieb von Seitenkippern mit Haltevorrichtung von dem ihr eingeräumten ausschließlichen Benutzungsrecht Gebrauch gemacht habe« Die Revision erhebt gegen diese Beurteilung der Tragv/eite der Rechtskraft Bedenken« Hierauf braucht jedoch nicht oingogangen zu vrerden« Denn das Berufungsgericht stellt in den angefochtenen Urteilen nochmals ausdrücklich fest, daß die Klägerin in der Zeit bis zu dem 6« September 1956 ebenso v/ie in der Zeit bis zu dem 3o Oktober 1962 durch die Herstellung und den Vertrieb von Seitenkippern lizenzpflichtig geworden ist« Diese Feststellung ist jedenfalls im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden«
1« Das Berufungsgericht führt aus: Die Klägerin habe die Haltevorrichtungen für ihre Seitenkipper während der genannten Zeit unstreitig nach der Zeichnung XI 0483 gebaut« Damit habe sie von der Lehre der Schutz-ansprüche 4 und 5 des Gebrauchsmusters 1 645 976 und des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 Gebrauch
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gemacht« Die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Aufgabe, die Räder des Fahrzeugs zu blockieren, werde bei der Haltevorrichtung nach der Zeichnung W 0483 mit den gleichen Mitteln gelöst« Bei beiden Haltevorrichtungen v/erde ein schwenkbarer Haltehebel zu dem Anschlag an die Räder gebracht und verriegelt« Die Schwenkbewegung und die anschließende Verriegelung des Haltehebels würden durch die Schwerkraftwirkung nach Anheben der Kipperplattform be-v/irkto Bei der in der Zeichnung dargestellten Konstruktion sinke der Gev/ichtshebel, der auf einem U-Eisen aufliege, nach unten, wenn er beim Heben dos Kippers frei werde; dadurch v/erde der Haltchebel auf die Räder hin bewegt® Die Entriegelung beim Nio~ dergehen der Plattform erfolge nach dem Lösungsvorschlag des Patents und des Gebrauchsmusters durch Anschläge, die beim Aufschlagen des verzahnten Hebels auf dem Boden in Y/irkung träten® Dem entspreche es, wenn nach der Zeichnung W 0483 die Entriegelung dadurch geschehe, daß beim Niedergehen der Bühne die Stäbe der Sperre auf den Boden aufsetzten und dadurch die Treppenraste entsperrten®
Konstruktive Abweichungen von der Patentzeichnung könnten nichts daran ändern, daß in der Zeichnung Y7 0483 sowie in der dazu gehörigen Zeichnung W 0492 der Lösungsgedanke des Gebrauchsmusters und des Patents verwendet v/erde« So sei es gleichgültig, daß nach der Patentzeichnung der Haltehebel und das Gegengewicht sich an einem zweimal abgewinkelten Geräteteil 17 befänden, während die Zeichnungen W 0483 und \f 0492 hierfür zwei Teile vorsähen ® Denn der Patentanspruch umfasse beide Ausführungsmöglich-
keiterio Es sei auch belanglos, daß der Haltohebol 1? und der verzahnte Hebel 19 nach der FatentZeichnung und dem Wortlaut des Patentanspruchs aus verschiedenen Teilen bestünden, während die Zeichnung W 0492 die Hebel zu einem Geräteteil vereinige . Es handle sich insoweit tim eine naheliegende Zusammenfassung, die keinen Einfluß auf die technische Funktion habe,
2. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe bei diesen Überlegungen nicht beachtet, daß der Patentanspruch 3 des Patents 1 024 017 und die Schutzansprüche 4 und 5 dos Gebrauchsmusters 1 645 976 auf die vorhergehenden Ansprüche zurückbezogen seien und demzufolge nur eine Haltevorrich-tung bei einer Verladeeinrichtung beträfen, wie sie in den voraus gehenden Ansprüchen beschrieben sei«,
Eine solche Verladeeinrichtung habe die Klägerin nicht gebaut. Von dem Patent und von dem Gebrauchsmuster könne sie daher nur Gebrauch gemacht haben, wenn es sich bei den in Rede stehenden Ansprüchen um unechte, selbständig schutzfähige Unteransprücho handle. Das sei aber weder geltend gemacht noch vom Berufungsgericht fostgestellt worden. Einem selbständigen Schutz des Gegenstandes der Unteransprüche stehe auch die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung der Verladeanlage der Firma
 flHV07rtSegen° Diese Verladeanlage habe nach dem Vortrage der Klägerin in der Berufungsinstanz bereits eine automatische Haltevorrichtung enthalten. Die Entriegelung sei zwar von Hand erfolgt. Die Automatisierung auch der Entriegelung stelle jedoch eine handwerkliche Maßnahme dar.
 
Mit diesem Angriff kann die Revision keinen Erfolg haben«.
a) Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß die Haltovorrichtung Gegenstand von Unter an sprüchon des Patents 1 024 017 und des Gebrauchsmusters 1 645 976 ist und daß die Klägerin die in den vorhergehenden An^ Sprüchen bezeichnete Verladeeinrichtung nicht hergestellt hat. Es ist jedoch ersichtlich mit den Parteien davon ausgegangen, daß die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 und der Schutzansprüche 4 und 5 dos Gebrauchsmusters 1 645 976 beschriebene Haltevorrichtung auch losgelöst von der in den vorhergehenden Ansprüchen bezeichneten Verladeeinrichtung lizenzierbar war und tatsächlich lizenziert v/orden ist.
Über die selbständige Schutzfähigkeit der im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 und der Schutzansprüche 4 und 5 des Gebrauchsmusters 1 645 976 beschriebenen Haltevorrichtung hatte in den Tatsacheninstanzen kein Streit bestanden. In dom von der Revision angeführten Schriftsatz vom 9. März 1963 im Berufungsverfahren 20 U 86/65 hatte die Klägerin auf Seite 6 ausgeführt: "Andererseits gehen beide Parteien in dem vorliegenden Rechtsstreit davon aus, daß die im Unteranspruch 3 des Patents 1 024 017 und in den Unteransprüchen 4 und 5 des DGBM 1 645 976 mit unter Schutz gestellte "Haltevorrichtung" an sich selbständigen Schutz verdiene, - d.h. abgesehen von den Rechten der Klägerin an der Konstruktion ihres früheren Angestellten SfBHu° *n dem vom Berufungsgericht zitierten Schriftsatz vom 28. Oktober 1963
 
hatte die Klägerin auf Seite 5 erklärt: "Da/3 die von der Klägerin allein benutzte Konstruktion des Herrn Ing0	an	sich	unter den Schutzberoich
 des jüngeren Schutzrechts des Beklagten fällt, ist niemals in Abrede gestellt worden"» In dem von der Revision herangezogenen späteren Schriftsatz vom 13o Juni 1966, in dem die Klägerin erstmals die Behauptung auf gestellt hat, im Jahre 1951 sei eine automatische Haltevorrichtung offenkundig benutzt worden, hatte sie die selbständige Schutzfähigkeit der im kennzeichnenden Teil der Unteransprücho des Patents und des Gebrauchsmusters beschriebenen Halte-vorrichtung zu demindest nicht ausdrücklich in Zweifel gezogen, sondern lediglich geltend gemacht, die von ihr verwendete Haltevorrichtung stehe der vorbenutzten näher als der im Patent 1 024 017 gekennzeichneten o Hierauf ist das Berufungsgericht cingc-gangen und hat festgestollt, daß die angeblich vorbenutzte Haltovorrichtung nach der eigenen Darstellung der Klägerin die erfindungswesentlichen Merkmale des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 nicht auf gewiesen habe»
Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang (S. 13 des angefochtenen Urteils in der Sache 20 U 86/65) hervorhebt, hat die Klägerin früher nicht in Zweifel gezogen, daß sie durch den Bau einer Haltevorrichtung nach der Zeichnung W 0483 für "Silver-Fahrkipper" lizenzpflichtig geworden ist» Die Revision trägt auch selbst vor, daß die Klägerin nicht an der geschützten Verladeeinrichtung, sondern nur an der im kennzeichnenden Teil dos Patentanspruchs des Patents 1 024 017 beschriebenen Haltevorrichtung
 
interessiert gewesen sei, die sie von vornherein für eine andere Vcrladeeinrichtung habe verwenden wollen.
Die Parteien waren danach, wie sie in der Revisions-Verhandlung übereinstimmend erklärt haben, bei Vertragsschluß stillschweigend darüber einig, daß die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 bezeichnete Haltevorrichtung auch losgelöst von der geschützten Verladeeinrichtung, lizenziert sein sollte,
b) Das Berufungsgericht weist im übrigen abschließend darauf hin, daß ”selbst” die Möglichkeit einer teilv/eisen nVernichtung” des Patentanspruchs 3 des Patents 1 024 017 die Ansprüche des Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinträchtigen könne. Es will damit offenbar sagen, daß es auf die Lizenzforderungen dos Beklagten keinen Einfluß haben könne, wenn sich nachträglich heraussteilen würde, daß dom Patentanspruch 3 des Patents 1 024 017 und den Schutzansprüchen 4 und 3 des Gebrauchsmusters 1 643 976 nicht der bei Vertragsschluß vorausgesetzte Schutz zukomme. Dem ist im Ergebnis beizutreten.
Nach ständiger Rechtsprechung hat die Nichtigerklärung eines Patents für sich allein, obwohl sie auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurückwirkt und dem Patentinhaber rückwirkend die durch die Patenterteilung verliehene Rechtsstellung entzieht, auf die vertraglichen Abmachungen über die Benutzung der patentierten Erfindung für die vor der Nichtigerklärung liegende Zeit keinen Einfluß (BGH GRUR 1957, 595, 396 - Verwandlungstisch 1958, 231, 232 - Rundstuhlwirkv/aro 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf 1963, 52, 54 -Spritzgußmaschine vgl. auch BGHZ 46, 365, 371 - Schweiß-
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bolzen BGH KZR 11/66 vom 17. Oktober 1968 - Metallrahmen -). In der Rechtsprechung ist weiter anerkannt, daß die Versagung eines Patents, die den nach § 30 Abs, 1 Satz 2 PatG mit der Bekanntmachung eingetretenon einstweiligen Patentschutz gemäß § 35 Abs. 2 PatG mit rückwirkender Kraft beseitigt, für sich allein die vertraglichen Vereinbarungen über die Benutzung des Gegenstandes der bekanntgemachten Patentanmeldung für die Zeit bis zur rechtskräftigen Versagung des Patents nicht berührt (RG GRUR 1936, 1056, 1038; vgl. auch BGH GRUR 1965, 160, 162 - Abbauhammer -). In der Rechtsprechung ist schließlich auch anerkannt, daß wirksame Vereinbarungen über die Benutzung von Erfindungen geschlossen werden können, die erst zur Erteilung eines Patents angemeldet worden sind oder deren Anmeldung ernstlich angestrebt wird und daß die Verpflichtungen der Vertragsparteien bei einer rechtskräftigen Versagung des Patents nicht schon allein wegen der Versagung auch für die zurückliegende Zeit entfallen (BGH GRUR 1961, 466, 468 - Gewinderollkopf vgl. auch BGHZ 51, 263, 265 ff - Silobehältor -).
Diese Rechtsprechung beruht auf folgenden Überlegungen: Solange das erteilte Patent noch nicht für nichtig erklärt oder das Patent nach erfolgter Bekanntmachung der Anmeldung noch nicht rechtskräftig versagt worden ist, kann der Patentinhaber oder der Patent Sucher nach dem Patentrecht das ihm in § 6 PatG und in § 30 Abs. 1 Satz 2 PatG gegebene Ausschließungsrecht gegen oedermann geltend machen und durchsetzen außer gegen einen Lizenznehmer, dem er die Benutzung der geschützten Erfindung gestattet hat. Solange eine
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Erfindung noch nicht angemeldet oder nach ihrer Anmeldung noch nicht bekanntgemacht (oder nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 PatG "offengelegt") worden ist, ist sie Dritten außer dem Lizenznehmer, dem sie bekanntgegeben worden ist, nicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres zugänglich; ein Dritter, der von der Erfindung Kenntnis erlangt, muß außerdem damit rechnen, daß er nach der Bekanntmachung (oder "Offenlegung") der Anmeldung Ansprüchen des Anmelders ausgesetzt ist. Der Lizenznehmer nimmt mithin, solange das Patent noch nicht rechtskräftig für nichtig erklärt oder versagt worden ist, an der durch das bereits entstandene Schutzrecht oder an der durch die Erfindung begründeten Vorzugsstellung gegenüber der» Wettbewerbern teil und er bleibt deshalb grundsätzlich bis dahin auch verpflichtet, die für die Teilnahme an dieser Vorzugsstellung vereinbarten Lizenzgebühren zu bezahlen. Die in der Verpflichtung zur Lizenzzahlung liegende "Beschränkung im Geschäftsverkehr" kann, solange die durch das bereits entstandene Schutzrecht oder die durch die noch nicht jedermann zugängliche Erfindung begründete Vorzugsstellung besteht, nach der ständigen Rechtsprechung des Kartellsenats dos Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1965, 160, 162 - Abbauhammer BGHZ 46, 365, 371 - Schweißbolzen BGHZ 51, 263, 267 - Silobehälter BGH K2R 11/66 vom 17 * Oktober 1968 - Metallrahmen -) auch nicht im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB "über den Inhalt des Schutzrechts hinausgehen"o
Diese Überlegungen treffen in vollem Umfange auch für den vorliegenden Fall zu, in dem die Parteien den kennzeichnenden Teil eines Unteranspruchs eines erteilten Patents losgelöst von dem Gattungsbegriff dieses
 
Anspruchs, der sich mit dom Inhalt des in bezug genommenen Hauptanspruchs deckt, auch für sich allein zu dem Gegenstand dos Lizenzvertrages gemacht haben und dabei, wie oben zu a) ausgeführt, der Überzeugung gewesen sind, daß der Gegenstand dieses Unteranspruchs selbständig schutzfähig seio Patent-rechtlich konnte der Beklagte jederzeit geltend machen, daß es sich bei dem Unteranspruch 3 des Patents 1 024 017 um einen sogenannten unechten, selbständig schutziahigon Unteranspruch handle, und,gestützt auf diese /Behauptung, jedermann mit Ausnalune der Klägerin als Lizenznohmer-.n die Herstellung und den Vertrieb der in dem Patentanspruch 3 des Patents 1 024 017 beschriebenen Haltevorrichtung verbieten, auch wenn diese fü3? eine andere Verladeeinrichtung als die gemäß dem Hauptanspruch des Patents verwendet wurde. Er mußte damit patentrechtlich Erfolg haben, wenn sich ergab, daß die Haltevorrichtung losgelöst von der Verladeeinrichtung nach dem Hauptanspruch für sich allein schutzfähig sei. Bis zu einer Klarstellung über die selbständige Schutzfähigkeit der Haltovor-richtung, die während der Dauer des Lizenzvertrages nicht erfolgt ist, konnte das Patent dem Beklagten daher auch für die Faltevorrichtung allein eine Vorzugsstellung verschaffen, an der die Klägerin auf Grund dos Lizenzvertrages teilhaben konnte und an der sie nach den Fe st .‘Stellungen des Berufungsgerichts auch tatsächlich teilgenommen hat; denn das Berufungsgericht stellt fest, es sei nichts dafür hervorgetreten, daß das - für die Haltevorrichtung eingeräumto - ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin von der Konkurrenz mißachtet worden wäre. Auch unter kartcllrechtlichen Gesichtspunkten können danach gegen die Lizenzverein-
 
barung, soweit sie sich auf die Haltevorrichtung losgelöst von der geschützten Verladeeinrichtung bezieht, keine Bedenken bestehen«, Aus der Rechtsprechung des Kartollsenats, die insoweit der patentrechtlichen Beurteilung gefolgt ist (BGHZ 46,
 365? 371 - Schv/eißbolzen Urteil KZR 11/66 vom 17* Oktober 1968 - Metallrahmen -), ergibt sich das derart zwingend, daß unter Berücksichtigung der im Beschluß des Kartellsenats vom 15® Juni 1939 (BGHZ 30, 186) ausgesprochenen Grundsätze von einer Aussetzung gemäß § 96 Abs«, 2 GVJB abgesehen werden konnte, weil der erkennende Senat die Sachund Rechtslage hinsichtlich der nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu beurteilenden Vorfrage in Übereinstimmung mit den Parteien für völlig unzweifelhaft hält (BGHZ 30, 186, 194),, Der Kartcllso-nat des Bundesgerichtshofs hat im übrigen auf Anfrage des erkennenden Senats mitgeteilt, daß er gegen eine Entscheidung der sich hier stellenden kartellrechtlichen Frage durch den Patentsenat keine Bedenken habe»
Die von der Revision vermißte Prüfung der selbständigen Schutzfähigkeit der im Patentanspruch 3 des Patents 1 024 017 und in den Unteransprüchen 4 und 5 des Gebrauchsmusters 1 643 976 beschriebenen Haltevorrichtung war danach auch aus Rechtsgründen entbehrlich«, Denn es könnte, wie das Berufungsgericht im Ergebnis richtig erkannt hat, auf die Lizenzforderung des Beklagten keinen Einfluß haben, wenn sich nach Ablauf der Vertragsdauer heraussteilen würde, daß diese Haltevorrichtung wegen der nach der Behauptung der Klägerin offenkundig vorbenutzten Vorrichtung nur im
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Rahmen der durch das Patent und durch das Gebrauchsmuster geschützten Verladeoinrichtung Schutz genießen könne«
3« Ob es für die Lizenzpflicht Bedeutung haben könnte, wenn die Klägerin an dem Gegenstand der Zeich-nung W 0483 ein Vorbenutzungsrecht (§7 PatG) erworben hätte, braucht nicht erörtert zu worden« Denn das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestcllt, daß der Ingenieur SgBHB zwar die Zeichnung gefertigt hat, daß die schöpferische Idee jedoch vom Beklagten stammteo Dagegen hat auch die Revision keine Bedenken erhoben«
IIIo Wie die danach von der Klägerin geschuldete Lizenz zu bemessen ist, hat das Berufungsgericht mangels vertraglicher Vereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Lizenz sei nicht nach den Grundsätzen für Arbeitnehmererfindungen zu berechnen« Sie richte sich auch nicht nach den in der Kaschinenindu-strio üblichen Entgelten« Sie sei auch nicht von einer der Vertragsparteien (§§ 316, 315 BGB), sondern im Wege der richterlichen Vertragsergänzung gemäß § 157 EGB unter Berücksichtigung des Sinnes und Zweckes des Parteiwillens, so wie er in den Vertragsbestimmungen zu dem Ausdruck gekommen sei, nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen« Das Berufungsgericht folgt damit dem Urteil des Bundesgericht hofs in dem vorausgegangenen Revisionsverfahren (Urteil vom 10« Juli 1959 - I ZR 73/56)«
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1 o Hiervon ausgehend hat das Berufungsgericht zunächst geprüft, ob die Lizenz von dem Preis der Haltc-vorrichtung oder von dem Preis des Seitenkippers zu berechnen sei«. Es hat dazu ausgoführt: Auch für die Beurteilung der Frage, wovon die Lizenzgebühr zu berechnen sei, falls der Lizenzgegenstand Teil einer Gesamteinrichtung ist, sei auf den durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien und nicht darauf abzustellen, was im Verkehr üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden werde, von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühren zu berechnen sein sollten» Bor erkennbar gewordene Willen der Parteien sei hier dahin gegangen, die Lizenz von dem Preis der Kippanlage zu berechnen» Die Klägerin habe sich in ihrem Schreiben vom 28o Dezember 1950 bereit erklärt gehabt, eine Lizenz von 10 % des Schutzrechtsgegenstandes zu zahlen» Sie könne deshalb als "Schutzrechtsgegenstand'1 hier nicht die Haltevorrichtung allein angesehen haben; denn die von ihr angebotene Stücklizenz von 400,— DM habe etv;a 14 % des Verkaufswertes einer doppelten Haltevorrichtung betragen» Sie sei vielmehr, wie sich auch aus ihrem Schreiben vom 3» Mai 1955 ergebe, von der vollständigen Anlage ausgegangen und habe den Seitenkipper als Bezugsgröße gewählt» Auch der Beklagte habe in seinem Schreiben vom 2» Juni 1955 den Preis dos Seitenkippers der Lizenzberechnung zugrunde gelegt» Es komme hinzu und spreche auch für sich allein dafür, den Preis des Seitenkippers als Bezugsgröße zu nehmen, daß die Klägerin sämtliche Seitenkipper mit den Haltevorrichtungen versehen habe und daß der Gebrauchswert der Seitenkipper durch die Haltevorrichtungen nicht unerheblich gesteigert worden sei» Schließlich habe die Klägerin eine ausschließliche Lizenz an der ge-
 
schützten Gesamteinrichtung in Anspruch genommen »
Es sei daher auch aus diesem Grunde berechtigt? den Preis der Seitenkipper als Bezugsgröße einzu-setzen»
Auch mit ihren hiergegen gerichteten Rügen kann die Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben»
a)	In dem früheren Revisionsurteil (I ZR 73/58 vom 10o Juli 1959) war freilich? wie der Revision zuzugeben ist, nur gesagt worden? es komme bei der Frage, wovon die Lizenzgebühr bei lückenhafter vertraglicher Regelung zu berechnen sei? entscheidend auf den durch Auslegung des Vertrags zu ermittelnden Willen der Vertragschließenden und nicht allein darauf an, was im Verkehr üblicherweise unter dem Gegenstand verstanden werde, von dessen Kaufpreis die Lizenzgebühr zu errechnen sein sollte» Auch damit war indessen dem irgendwie in Erscheinung getretenen Vertragswillen jedenfalls der Vorrang vor der Verkehrsanschauung eingeräumt worden» Die Verkehrsüblichkeit kann zu demindest dann keine Rolle spielen, wenn ein bestimmter Wille der Vertragschließenden zu ermitteln ist»
Das Berufungsgericht hat aber einen bestimmten Willen der Vertragschließenden aus ihren späteren Erklärungen entnommen» Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Verkehrsübung nicht festgesteilt und in diesem Zusammenhänge wesentliches Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt gelassen, geht schon aus diesem Grunde fehl» Es kommt angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Parteiwillers auch nicht darauf an, ob die vom Berufungsgericht genannten weiteren Umstände - Verkauf der Haltevorrichtungen
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nur mit den Seitenkippern, Wert steige rung der Seitenkipper, Lizenzierung einer Gesamteinrichtung - es auch "für sich allein” rechtfertigen könnten, den Preis der Seitenkipper als Bezugsgröße einzusetzen, wie das Berufungsgericht annimmt, oder oh einer solchen Annahme die im Urteil des Senats vom 13« März 1962 (GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III -) aufgezeigten Gesichtspunkte entgegenstehen könnten, v/ie die Revision meint»
b)	’Wenn das Berufungsgericht freilich dem Lizenzangebot der Klägerin entnimmt, die Klägerin habe damit die HalteVorrichtung nicht allein als "Schutzrechtsgegenstand” im Sinne der Vereinbarung vom 28o Dezember 1950 angesehen, dann ist das sicherlich nicht zwingend» Denn der angebotene Betrag machte zwar etwa 14 des Verkaufswertes der Haltevorrichtungen, aber eben auch nur etwa 1 % des Verkaufspreises der Seitenkipper' aus» Aus dem Lizenzangebot der Klägerin ergab sich aber jedenfalls, daß auch die Klägerin die Auswirkungen der geschützten Haltevorrichtung auf die Gesamtoinrichtung berücksichtigen wollte«, Das konnte dadurch geschehen, daß entweder ein hoher Prozentsatz von dem Verkehrswert der Haltevorrichtung oder ein niedriger Prozentsatz von dem Preis der Gesamtvorrichtung zugrunde gelegt wurde* Wenn das Berufungsgericht in tatsächlicher Würdigung der gesamten Umstände annimmt, die Parteien hätten bei einer vertraglichen Regelung die zweite Berechnungsart gewählt, dann ist das rechtlich umso weniger zu beanstanden, als die Klägerin auch in ihrem Vermerk vom 19» Februar 1957 von dem Verkaufspreis der Seitenkipper ausgegangen ist*
c)	Im übrigen konnte es« wie die Revision selbst darlegt, für die Berechnung der angemessenen Stücklizenz letztlich auch gleichgültig sein, ob das Berufungsgericht von dem Preis der Seitenkipper ausging und die Benutzung der Schutzrechte des Beklagten nur bei einem Teil der Gesamtvorrichtung lizenzmindernd in Rechnung stellte oder ob es den Preis der Haltevorrichtungen zugrunde legte und die Steigerung dos Gebrauchswerts der Gesamtvorrichtung und die Zugehörigkeit des benutzten Teils zu einer anderen lizenzierten Gosamtanlage als lizenzerhöhend berücksichtigte» Denn das Berufungsgericht hätte bei beiden Berechnungsarten zu dem gleichen Endbetrag gelangen können» In Grenzfällen kann es, wie Heine (GRUR 1962, 405? 406 in der Anm» zu BGH GRUR 1962, 401 - Kreuzbodenventilsäcke III -) hervorhebt, sogar angebracht sein, beide Berechnungen anzustellen und deren Ergebnis zu vergleichen, um den Umständen dos Falles voll gerecht zu werden» Es versteht sich von selbst, daß der Prozentsatz der Lizenzgebühr von dem Ausgangswert bei den beiden Berechnungen sehr verschieden sein muß»
Der angemessene Lizenzbotrag mußte daher im vorliegenden Falle e*«non sehr viel geringeren Prozentsatz von dem Preis der .‘Seitenkipper als von dem der Halte-Vorrichtungen ausmachen» Für die Ansicht der Revision, daß das Berufungsgericht diesen Zusammenhang verkannt hätte, gibt das angefochteno Urteil keinen ausreichenden Anhalt. Der vom Berufungsgericht errechneto Betrag liegt zwar wesentlich über 10 # des Einzelpreises der Haltvorrichtungeno Er liegt aber auch wesentlich unter 10 % des Gesamtpreises der Gesamtvorrichtung.
2» Die Bemessung der Höhe der von ihm für angemessen gehaltenen Stücklizenz begründet das Berufungsgericht wie folgt: Der Klägerin sei das ausschließliche Benutzungsrecht eingeräumt gewesen und dieses Benutzungsrecht habe sich nicht nur auf den Patentanspruch 3 des Patents 1 02k 017 9 sondern auf die geschützte Gesamteinrichtung bezogene Die Haltevorrichtung sei von besonderem Wert für die Seitenkipper gev/esen und habe das Kaufinteresse und den Absatz positiv beeinflußt» Das Patent und das Gebrauchsmuster seien nicht angegriffen worden«. Die Klägerin habe auf der anderen Seite dem Beklagten die Lösung der gestellten Aufgabe erleichtert» Sie habe den Beklagten als freien Mitarbeiter und später als Angestellten beschäftigt und die Kosten der Entwicklung getragen„
Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet»
a)	Soweit die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Berechnung der Klägerin ausoinandergesetzt und dargelegt, warum sic unangemessen sei, übersieht sie, daß das Berufungsgericht nicht eine von der Klägerin zu treffende Bestimmung nach § 315 Abs«, 3 BGB zu überprüfen, sondern die lückenhafte Vereinbarung der Parteien im Wege der Auslegung des Parteiwillens zu ergänzen hatte«,
Für das dabei gewonnene Ergebnis konnte und brauchte das Berufungsgericht keine zwingende, ziffernmäßig zu belegende Begründung zu geben» Es mußte auch nicht im einzelnen darlegen, welchen ziffernmäßigen Einfluß es den einzelnen Faktoren beilegte, wie die Revision
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meint«, Ec genügte vielmehr, wenn das Berufungsgericht die Umstände bozeichnete, v/elche die Parteien nach seiner Auffassung bei einer vertraglichen Regelung zu berücksichtigen gehabt hätten«,
Die Berechnung selbst v/ar eine Frage der Gesamt-würdigung aller Umstände, die nicht im einzelnen zu belegen v/ar und die einer Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur beschränkt zugänglich ist (vgl, dazu BGH GRUR 1967, 655, 658 ff - Altix -)„
b)	Der Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe fehlerhafte Überlegungen angestellt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, ist nicht berechtigt„
aa) Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Umstand Bedeutung beigemessen hat, daß sich das ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin auf die geschützte Gesamteinrichtung bezog«, Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es dürfe nicht zugunsten des Beklagten berücksichtigt werden, daß er die Gesamteinrichtung ohne Wissen der Klägerin, die nur an der Haltevorrichtung interessiert gewesen sei, zu dem Patent und Gebrauchsmuster angemeldet habe«, Es kann auf sich beruhen, ob sich daraus eine Verpflichtung dos Beklagten hätte herleiten lassen, der Klägerin eine auf den Patentanspruch 5 des Patents 1 024 017 beschränkte Lizenz einzuräumen«, Denn die Klägerin hat das ausschließliche Benutzungsrecht unstreitig für sämtliche Gegenstände des Patents in Anspruch genommen und den Beklagten damit daran gehindert, die von der Klägerin nicht benutzten Teile der Ge-
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samteinrichtung anderweit auszuv/erten« Wenn das Berufungsgericht das bei der Berechnung der Höhe der Lizenz in Betracht gezogen hat, kann dem aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden•
bb) Das Berufungsgericht hat auch nicht, v/ie die Revision meint, den Umsatz der Klägerin an Sei-tenkippern lizenzerhöhend berücksichtigte Wenn es auf die Erhöhung der Absatzchancen infolge der Haltevorrichtungen hinv/eist, dann v/ill es damit nach dem Zusammenhänge lediglich die Bedeutung der Haltovor-richtungen für die Gesamtvorrichtung hervorheben* Daß diese auf die Höhe der Lizenz von Einfluß sein kann, räumt auch die Revision ein*
cc) Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu bean-standen, daß das Berufungsgericht die Lizenzgebühren nicht nach der Umsatzhöhe "gestaffelt" hat«, Bern Berufungsgericht waren die Umsätze und die Lieferpreise der Klägerin in dem fraglichen Zeitraum bekannt* Es brauchte deshalb nicht für die anfänglichen Umsätze eine höhere und für die späteren Umsätze eine abgestaffelte, niedrigere Lizenzgebühr anzusetzen, sondern konnte die Stücklizenz auch so bemessen, daß ihr Betrag dem Gesamtumsatz der Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum Rechnung trug* Für die Ansicht der Revision, das Berufungsgericht habe den Einfluß steigender Umsätze auf die Höhe der angemessenen • Lizenz übersehen, gibt das angefochtene Urteil keinen ausreichenden Anhalt*
 
dd) Es besteht auch kein Anhalt für die Annahme5 daß das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin über ihre Lizenzvereinbarungen mit Silver und Zeiseweis übersehen hätte» Wenn das Berufungsgericht auf diesen Vortrag nicht eingegangen ist* dann ist an-zunehmon, daß es ihn für unerheblich erachtet hat*
Darin kann ein Rechtsfehler nicht gefunden werden»
Das Berufungsgericht hatte zu ermitteln, welche Lizenzgebühr die Parteien festgelegt haben würden, wenn sie darüber eine Vereinbarung getroffen hätten» Als Anhalt für diese Prüfung stand dem Berufungsgericht die in dem Schreiben der Klägerin vom 28 » Deucmbcr 19^0 enthaltene Bestimmung über die Höhe der Lizenzgebühr zur Verfügung, die gerade auf diese Partei und auf gleichartige Vertragsbeziehungen abgestollt war und sich auf eine noch nicht zu übersehende Vielzahl von Fällen bezog,, Wenn das Berufungsgericht von dieser Bestimmung ausgegangen ist und den davon erheblich abweichenden Vereinbarungen der Klägerin in bestimmten Einzelfällen, nämlich mit Silver und Zoise-weis, demgegenüber keine Bedeutung für die Ermittlung des Vertragswillens der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits beigemessen hat, dann ist das rechtlich umso weniger zu beanstanden, weil die Vereinbarungen mit 2eisoweis schon untereinander unterschiedlich v/a-ron, die Vereinbarung mit Silver nach den vorgelegtcn Lizenzabrechnungen Anlagen mit einem Lieferwert von über I8O0OOO,— DM betrafen und die Klägerin auch nicht vorgetragen hat, daß ihr Silver eine ausschließliche Lizenz eingeräumt hätte»
c)	Es liegt kein Vorfahrensverstoß darin, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens” nicht entsprochen hat« Bas Berufungsgericht brauchte eine neue Begutachtung nach
§ 412 ZPO nur anzuordnen, wenn ihm das vorliegende Gutachten zur Gewinnung einer Überzeugung als nicht ausreichend erschien» Die Ausführungen des Berufungsgerichts in den angefochtenen Urteilen lassen jedoch erkennen, daß sich das Berufungsgericht auch ohne erneute Begutachtung eine eigene Meinung über die Höhe der angemessenen Lizenz hat bilden können*
Das geht schon daraus hervor, daß sich das Berufungsgericht nur gelegentlich und in nebensächlichen Punkten auf das vorliegende, von der Revision für tendenziös gehaltene Gutachten verwiesen und seine Auffassung im übrigen selbständig begründet hat»
d)	Daß nun gerade eine Benutzungsvergütung in Höhe von 800 bis 1 200 DM für joden von der Klägerin verkaufen Seitenkipper einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der beiden Parteien herbeiführen und somit angemessen sein soll, ist das Ergebnis einer letztlich allein dem Tatrichter zustehenden Abwägung der beiderseitigen Interessen» In den Erwägungen, die das Berufungsgericht 2U diesem Ergebnis geführt haben, ist, wie dargelegt, ein Rechtsirrtum nicht zu finden» Angesichts der gewichtigen Umstände, die nach der Darstellung des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall für eine verhältnismäßig hohe Lizenzgebühr sprechen, kann das von ihm gefundene Ergebnis auch nicht etwa wegen offensichtlicher Unangemessenheit als rochts-
fehlerhaft bezeichnet werden«
IVo Das Berufungsgericht hat die Klägerin in dem Urteil in der Sache 20 U 85/65 zur Auskunftserteilung über die Lieferungen von Seitenkippern mit Haltovorrichtungen gemäß der Zeichnung V/ 0483 verurteilt, und zwar für die Zeit vom 16» September I960 bis zu dem 3» Oktober 1962 unter Angabe der Lieferorte, Lieferpreiso und Abnehmer und für die Zeit seit dem 3« Oktober 1962 bis zu dem 4» März 1966 auch unter Angabe der Stückzahl und Lieferzeiten»
Es hat der Klägerin dabei Vorbehalten, ihre Abnehmer statt dem Beklagten einem von diesem zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer anzugebeno
 Io Soweit die Revision beanstandet, daß die Klägerin zur Angabe der Lieferpreiso verurteilt worden ist, muß sie damit für die Zeit vom 160 September I960 bis zu dem 3o Oktober 1962 Erfolg haben»
Die Klägerin hat für die genannte Zeit bereits Auskunft über die Anzahl der von ihr vertriebenen Seitenkipper erteilt» Der Beklagte hat auf Grund dieser Auskunft einen bezifferten Klageantrag gestellt» Die von ihm erstrebte Ergänzung der Auskunft könnte danach nur noch der Nachprüfung der Richtigkeit der Auskunft über die Anzahl der gelieferten Kipper dienen» Die Angabe der Lieferpreise ist dafür nicht erforderlich»
Für die Zeit seit dem 3» Oktober 1962 bis zu dem 4» März 1966 dagegen können die Lieferpreise der Klägerin noch für die Berechnung der Höhe der Lizenzgebühr von Bedeutung sein» Das Berufungsgericht
 hat zwar für die von der Klägerin zu zahlende Stücklizenz einen festen Betrag zugrunde gelegt» Dieser Betrag errechnet sich jedoch nach einem vom Berufungsgericht ermittelten Durchschnittspreis der Seitenkipper« Eine v/esentliche Änderung der Preisgestaltung könnte daher die Bemessung der Höhe des angemessenen Lizenzbetrages beeinflussen« Der Beklagte muß daher zur Wahrung seiner Rechte über die Lieforproiee Aufschluß erhalten« Das Interesse der Klägerin, ihre Preisgestaltung nicht ihrem Mitbev/erber preiszugeben, muß insovreit zurückstehen«
2« Die Revision v/cist mit Recht darauf hin? daß die Klägerin bei der Art des Abnehmerkreises (Rübenfabriken) mit der Angabe der Lieferorte zugleich über ihre Abnehmer Aufschluß gebe. Es ist deshalb nicht folgerichtig, daß das Berufungsgericht der Klägerin nur Vorbehalten hat, ihre Abnehmer einem zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer zu nennen« Bei den besonderen Verhältnissen muß der Klägerin das auch für die Lioferorte gestattet werden«
V« Auf die kovisionen der Klägerin mußte daher die Verurteilung der Klägerin zur Auskunftserteilung entsprechend eingeschränkt v/erden« Im übrigen waren die Revisionen zurückzuweisen«
Die Einschränkung der Verurteilung zur Auskunftserteilung kann auf die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 92 Abs« 2 ZPO keinen Einfluß haben« Die bereits ergangenen Kostenentscheidungen
 
konnten daher bestehen bleiben0 Die Kosten der Revision waren ganz der Klägerin aufzuerlegen (§§ 97? 92 Abs. 2 ZPO),
Spreng	Löscher	Claßen
 Schneider	Ballhaus