Schiebe-Schwenktür mit wenigstens einem um eine vertikale Schwenkachse in einem Drehlager drehbaren, an einem Türrahmen gehalterten Schwenkflügel, der einen Rahmen aus Profilstäben aufweist, an dessen dem Pfosten des Türrahmens zugekehrter Seite eine Tragsäule angeschlossen ist, deren Mantelfläche teilweise um die Schwenkachse einem Kreisbogen folgend gekrümmt verläuft, wobei die Mantelfläche gegen ein türrahmenpfostenseitiges Gegenprofil über Bürstenleisten abgedichtet ist, und mit wenigstens einem parallel zur Türebene verschiebbaren, ebenfalls einen Profilrahmen umfassenden Schiebeflügel, der oberseitig über eine Lagerachse an einen in Türebene verfahrbaren Laufwagen angeschlossen ist und unterseitig über ein Gleitgelenk in eine bodenseitige Führungsrinne im Bedarfsfall offenschwenk-bar eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der die Mantelfläche der Tragsäule (19) bildende Kreisbogen (20) über die Drehmitte der Schwenkachse (21) in Richtung auf den Schwenkflügel (14) hin verlängert und in eine sehnenartige, eine feste Verbindung zwischen dem Rahmen (26) des Schwenkflügels (14) und der Tragsäule (19) ermöglichende Anschlußwandung (24) überführt ist, welche eine mit dieser einstückig verbundene, in den Säulenhohlraum zurückspringende ü-förmige Rinne (27) aufweist, deren Rückwand (28) etwa im Zentrum der Tragsäule (19) angeordnet ist und die zusammen mit der Anschlußwandung (24) eine C-förmige Nut bildet, und daß die sehnenartige Anschlußwandung eine Stützanlage für das Drehlager (22, 23) bildet. Schiebe-Schwenktür mit wenigstens einem um eine vertikale Schwenkachse in einem Drehlager drehbaren, an einem Türrahmen gehalterten Schwenkflügel, der einen Rahmen aus Profilstäben aufweist, an dessen dem Pfosten des Türrahmens zugekehrter Seite eine Tragsäule angeschlossen ist, deren Mantelfläche teilweise um die Schwenkachse einem Kreisbogen folgend gekrümmt verläuft, wobei die Mantelfläche gegen ein türrahmenpfostenseitiges Gegenprofil über Bürstenleisten abgedichtet ist, und mit wenigstens einem parallel zur Türebene verschiebbaren, ebenfalls einen Profilrahmen umfassenden Schiebeflügel, der oberseitig über eine Lagerachse an einen in Türebene verfahrbaren Laufwagen angeschlossen ist und unterseitig über ein Gleitgelenk in eine bodenseitige Führungsrinne im Bedarfsfall offenschwenkbar eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der die Mantelfläche der Tragsäule (19) bildende Kreisbogen (20) über die Drehmitte der Schwenkachse (21) in Richtung auf den Schwenkflügel (14) hin verlängert und in eine sehnenartige, eine feste Verbindung zwischen dem Rahmen (26) des Schwenkflügels (14) und der Tragsäule (19) ermöglichende Anschlußwandung (24) überführt ist und daß die sehnenartige Anschlußwandung eine Stützanlage für das Drehlager (22, 23) bildet. 2. Schiebe-Schwenktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragsäule (19) im Bereich des Überganges vom Kreisbogen (20) zur sehnenartigen Anschlußwandung (24) über die Länge der Tragsäule (19) verlaufende Anschlußrippen (25) aufweist. 3. Schiebe-Schwenktür nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragsäule (19) an ihrer sehnenartigen Anschlußwandung (24) eine mit dieser einstückig verbundene, in den Säulenhohlraum zurückspringende ü-förmige Rinne (27) aufweist, die zusammen mit der Anschlußwandung (24) eine C-förmige Nut bildet. 4. Schiebe-Schwenktür nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Rahmenpfosten (11) verbundene Gegenprofil (29) abstandsweise im Randbereich angeordnete die Bürstenleisten halternde Nuten (30) aufweist, zwischen denen eine dem Kreisbogen (20) der Tragsäule (19) nachgeformte, konkav verlaufende Wandbrücke (32) angeordnet ist, die beiderseits der Nuten (30) in zu dem Rahmenpfosten hin angeschrägte StützWandungen (34) übergeht. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen sei, sich aus ihm aber jedenfalls für einen Fachmann in naheliegender Weise ergeben habe. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt; es hat die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bejaht, es aber verneint, daß dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, und auch in den nachge-ordneten Patentansprüchen einen eigenständigen erfinderischen Gehalt nicht gesehen. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Fassung, wobei sie erklärt hat, daß die Änderungen auch für die Rückbeziehungen in den in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Patentansprüchen maßgeblich sein sollen. Der Senat tritt der Beurteilung des Streitpatents in seiner erteilten Fassung durch das Bundespatentgericht im Ergebnis bei, das das Streitpatent zu Recht für nichtig erklärt hat, weil dessen Gegenstand nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs.1, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1, 3 und 4 PatG). So sei bei einer Ausführungsform an den Schwenkflügel ein säulenartiges Zusatzprofil angeschlossen, das an seiner dem Rahmenpfosten zugekehrten Seite bereichsweise eine einem Kreisbogen nachgeformte Mantelfläche aufweise, die in zur Türöffnungsebene parallel verlaufende Wandungsteile des Zusatzprofils übergehe. Nachteilig sei hierbei, daß infolge unsymmetrischer Ausbildung des Zusatzprofils und entsprechender Formgebung des Gegenprofils der Flügel nur zu einer Seite hin geöffnet werden könne und daß bereits bei einem Schwenkwinkel von 90° die Bürstenleisten nicht mehr in abdichtendem Eingriff mit der Kreisbogenman- Bei einer weiteren bekannten Ausführungsform bilde die Tragsäule selbst ein Seitenprofil des Schwenkflügels und weise auf der dem Rahmenpfosten zugekehrten Seite die gekrümmte Mantelfläche auf.Als einstückiger Bestandteil des Flügelrahmens könne diese Säule nur unmittelbar neben dem Türrahmenpfosten eingesetzt werden; für die anderen Seiten des Flügels würden anders geformte Profile benötigt. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist jedenfalls gegenüber der deutschen Auslegschrift 23 22 907 und der MontageZeichnung F 2-1316 neu, was auch die Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen hat. Damit weist die Entgegenhaltung die Merkmale 2.4 bis 2.4.2 nicht auf.b) Die nach den übereinstimmenden und vom Senat nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Parteien zu dem Stand der Technik gehörenden Unterlagen zu dem Programm SAPA FRONT+, insbesondere das Blatt 11003 (Anlage Al) und die Montagezeichnung F2-1316 für Bodentürschließer Dorma BTS 61 (Anlage B5), die das Datum 20.5.1975 trägt, zeigen eine Türkonstruktion mit einem Schwenkflügel (kleine Zeichnung oben links), der um eine vertikale Schwenkachse in einem Drehlager drehbar an einem Türrahmen gehaltert ist (Zeichnung oben rechts sowie senkrechte SchnittZeichnung A-B links), einen Rahmen aus Profilstäben aufweist (insbesondere kleine Zeichnung oben links), an dessen dem Pfosten des Türrahmens zugekehrter Seite ein Profil (68018) unmittelbar angeschlossen ist, dessen Mantelfläche teilweise um die Schwenkachse einem Kreisbogen folgend gekrümmt verläuft (insbesondere horizontale Schnittzeichnungen Sektion C-D und Sektion E-F). Dabei ist der Kreisbogen über die Drehmitte der Schwenkachse in Richtung auf den Schwenkflügel hin verlängert und in eine Anschlußwandung überführt, die sehnenartig ausgebildet ist. Bei dieser bekannten Konstruktion handelt es sich nicht um eine Schiebe-Schwenktür; damit ist die Merkmalsgruppe 3 nicht verwirklicht und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch gegenüber dieser Entgegenhaltung neu. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergab sich für den Fachmann, als den der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und im wesentlichen auch mit dem Bundespatentgericht einen Techniker, Meister oder Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus oder des Bauwesens mit mehrjähriger Berufserfahrung im Metallbau, Grundkenntnissen auf dem Gebiet der Statik und Marktkenntnissen über Türanlagen, -mechaniken und -bauele-menten ansieht, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wie ihn die genannte Auslegeschrift und die Zeichnungen zu dem Programm SAPA FRONT+ bilden. a) Die Ausbildung der Schwenktür als solche (Merkmalsgruppe 1) war am Anmeldetag des Streitpatents aus dem Stand der Technik, wie ihn die Unterlagen über das Programm "SAPA FRONT+" (Anlagen Al und B5) zeigen, im wesentlichen vorbekannt. In diesem Sinn verwirklicht die in der MontageZeichnung gezeigte Türanordnung auch die Merkmale 2 bis 2.4 sowie das Merkmal 2.4.1 mit dem eine erfinderische Leistung nicht begründenden Unterschied, daß eine feste Verbindung zwischen dem Rahmen des Schwenkflügels nicht nur (etwa durch Verschrauben, wie dies auch die Entgegenhaltung für andere Rahmenteile zeigt) ermöglicht wird, sondern notwendig besteht. Die Beklagte stellt ein Naheliegen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch deshalb in Abrede, weil das Türblatt nach der Darstellung in der Montagezeichnung (Sektion C-D) nur von vorn, nicht aber auch von hinten in das Rahmenprofil eingeführt werden könne. Ein derartiges eingeschränktes Verständnis des Begriffs "Tragsäule", nach dem die Tragsäule allein zur Drehlagerung des Schwenkflügels herangezogen wird, kann sich auch nicht auf die Angabe der Aufgabe in der Beschreibung des Streitpatents stützen, wo es heißt, daß die Tragsäule fest an den Schwenkflügel angeschlossen werden könne, "ohne daß die Schwenkbewegung selbst in der einen oder anderen Richtung behindert wird und die Tragsäule allein zur Drehlagerung des Schwenkflügels herangezogen wird" (Sp. 3 Z. Das Profil 68018 nimmt, was letztlich auch von der beklagten Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen wird, Kräfte auf und stellt schon deshalb eine Tragsäule im Sinn des Streitpatents dar. Dieses sich in seiner Bedeutung nicht ohne weiteres erschließende Merkmal zielt auf die Einleitung der aus dem Gewicht der Tür resultierenden Stützkräfte, die im Bereich des unteren Drehlagers auf-genommen werden sollen, das aus der Lagerlasche 22 und dem Lagerauge 23 gebildet wird. Die sehnenartige Anschlußwandung ist bei Ausbildung nach Patentanspruch 1 an sich vielmehr zwingend aus dem Radius des Kreisquerschnitts der Tragsäule hinaus in Allerdings ist der Patentinhaberin darin beizutreten, daß sie dieser Zeichnung nicht unmittelbar entnommen werden kann; ein Schnitt durch das untere Drehlager, aus dem sich die Verwirklichung der Maßnahme ergeben könnte, fehlt nämlich, und die Ausbildung im Bereich des oberen Drehlagers, wo die Einleitung von Stützkräften keine Rolle spielt, läßt zwingende Schlüsse nicht zu. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch bei seiner Anhörung überzeugend dargelegt, daß der Fachmann der Entgegenhaltung entnimmt, die Krafteinleitung erfolge von der sehnenartigen Anschlußwandung über die Unterlegplatte auf das untere Drehlager. Der zeichnerischen Darstellung ist zu entnehmen, daß die Anschlußwandung des Profils 68018 im Bereich des unteren Drehlagers unterbrochen sein muß, weil hier die mit "DORMA" bezeichnete Lagerlasche und das Profil 42013, das Bürstenleisten tragen kann, in das Profil 68018 eingeführt werden; insoweit wird der Sachverhalt auch von der Patentinhaberin nicht anders gesehen. Der Senat ist darüber hinaus und entgegen der Auffassung der Patentinhaberin weiter davon überzeugt, daß der Fachmann den Zeichnungen auf Grund seines Fachwissens auch eine lagerseitig bis über die Anschlußwandung hinaus geführte Lage der Unterlegplatte entnimmt. Demnach kann eine Ableitung des Anliegens der Unterlegplatte an der Anschlußwandung aus der Sicht des Fachmanns auch nicht deshalb verneint werden, weil dieser mit Spiel arbeite. Auch in der Kombination der einzelnen, durch die bekannte Anordnung nicht unmittelbar vorweggenommenen Merkmale untereinander und mit den übrigen Merkmalen der Schwenktür kann keine die gewöhnlichen Fähigkeiten des Fachmanns übersteigende, als erfinderisch zu qualifizierende Leistung gesehen werden. c) Die Kombination eines Schwenktürflügels mit einem oder mehreren Schiebetürflügeln aus der deutschen Auslege-Schrift 23 22 907 war, wie der gerichtliche Sachverständige gestützt auf die Beschreibung des Streitpatents ausgeführt hat, allgemein bekannt. Schrift 23 22 907 verwendete rahmenlose Schwenktür weist, worauf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, auch eine Tragsäule mit einer teilweise gekrümmten Mantelfläche auf.Von daher bedurfte es keiner erfinderischen Leistung, den im einzelnen unterschiedlichen, aber an sich vergleichbaren Schwenkflügel aus dem Programm "SAPA FRONT+" auch in der naheliegenden Ausgestaltung des Streitpatents mit einem Schiebetürflügel zu kombinieren. Damit ergibt die im Fachkönnen des Fachmanns liegende Verwendung der aus dem Programm "SAPA FRONT+" bekannten Schwenktür bei einer Schiebe-Schwenktüreinrichtung nach der deutschen Ausle-geschrift 23 22 907 eine Schiebe-Schwenktürkombination, bei der die Schwenktür wie bei Patentanspruch 1 des Streitpatents angebracht und aufgebaut ist. Dies gilt auch für die Ausgestaltung nach Patentanspruch 3 in seiner erteilten Fassung; eine U- oder C-förmige Ausgestaltung der sehnenartigen Anschlußwandung ist der Schnittzeichnung Sektion C-D der MontageZeichnung F2-1316 zu entnehmen. Der Senat konnte demgegenüber nicht feststellen, daß der zulässigerweise durch Aufnahme des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 3 in seiner erteilten Fassung und eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung, die jeweils als zur Erfindung gehörend ursprünglich offenbart sind (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 51/95
Verkündet am:
6. Mai 1997 Schanz
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
GmbH + Co. KG, Straße __
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin D®B®Gesellschaf t mit beschränkter Haftung, die se gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Karl-Rudolf und Dr. Michael ebenda,
Beklagte und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und
Patentanwälte Dipl.-Ing, und Dipl.-Inc
gegen
Rainer
_ GmbH, smistraße^, ______ ____
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer ebenda,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt
Dipl.-Phys.
Patentanwälte Dipl.-Ing.
2
/f
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatent-gerichts vom 20. Dezember 1994 teilweise abgeändert .
Das deutsche Patent 33 24 299 wird dadurch abgeändert, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten :
Patentanspruch 1 wird wie folgt gefaßt:
Schiebe-Schwenktür mit wenigstens einem um eine vertikale Schwenkachse in einem Drehlager drehbaren, an einem Türrahmen gehalterten Schwenkflügel, der einen Rahmen aus Profilstäben aufweist, an dessen dem Pfosten des Türrahmens zugekehrter Seite eine Tragsäule angeschlossen ist, deren Mantelfläche teilweise um die Schwenkachse einem Kreisbogen folgend gekrümmt verläuft, wobei die Mantelfläche gegen ein türrahmenpfostenseitiges Gegenprofil über Bürstenleisten abgedichtet ist, und mit wenigstens einem parallel zur Türebene verschiebbaren, ebenfalls einen Profilrahmen umfassenden Schiebeflügel,
3
der oberseitig über eine Lagerachse an einen in Türebene verfahrbaren Laufwagen angeschlossen ist und unterseitig über ein Gleitgelenk in eine bodenseitige Führungsrinne im Bedarfsfall offenschwenk-bar eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der die Mantelfläche der Tragsäule (19) bildende Kreisbogen (20) über die Drehmitte der Schwenkachse (21) in Richtung auf den Schwenkflügel (14) hin verlängert und in eine sehnenartige, eine feste Verbindung zwischen dem Rahmen (26) des Schwenkflügels (14) und der Tragsäule (19) ermöglichende Anschlußwandung (24) überführt ist, welche eine mit dieser einstückig verbundene, in den Säulenhohlraum zurückspringende ü-förmige Rinne (27) aufweist, deren Rückwand (28) etwa im Zentrum der Tragsäule (19) angeordnet ist und die zusammen mit der Anschlußwandung (24) eine C-förmige Nut bildet, und daß die sehnenartige Anschlußwandung eine Stützanlage für das Drehlager (22, 23) bildet.
Patentanspruch 3 in seiner erteilten Fassung entfällt.
Bei den übrigen Patentansprüchen entfällt die Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung, und die Rückbeziehung auf Patentanspruch 1 gilt für dessen eingeschränkte Fassung.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage wird abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/3 und die Beklagte 2/3.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 6. Juli 1983 angemeldeten deutschen Patents 33 24 299 (Streitpatents) , das eine "Schiebe-Schwenktür" betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt. Die Patentansprüche haben folgenden Wortlaut:
"1. Schiebe-Schwenktür mit wenigstens einem um eine vertikale Schwenkachse in einem Drehlager drehbaren, an einem Türrahmen gehalterten Schwenkflügel, der einen Rahmen aus Profilstäben aufweist, an dessen dem Pfosten des Türrahmens zugekehrter Seite eine Tragsäule angeschlossen ist, deren Mantelfläche teilweise um die Schwenkachse einem Kreisbogen folgend gekrümmt verläuft, wobei die Mantelfläche gegen ein türrahmenpfostenseitiges Gegenprofil über Bürstenleisten abgedichtet ist, und mit wenigstens einem parallel zur Türebene verschiebbaren, ebenfalls einen Profilrahmen umfassenden Schiebeflügel, der oberseitig über eine Lagerachse an einen in Türebene verfahrbaren Laufwagen angeschlossen ist und unterseitig über ein Gleitgelenk in eine bodenseitige Führungsrinne im Bedarfsfall offenschwenkbar eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der die Mantelfläche der Tragsäule (19) bildende Kreisbogen (20) über die Drehmitte der Schwenkachse (21) in Richtung auf den Schwenkflügel (14) hin verlängert und in eine sehnenartige, eine feste Verbindung zwischen dem Rahmen (26) des Schwenkflügels (14) und der Tragsäule (19) ermöglichende Anschlußwandung (24) überführt ist und daß die sehnenartige Anschlußwandung eine Stützanlage für das Drehlager (22, 23) bildet.
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2. Schiebe-Schwenktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragsäule (19) im Bereich des Überganges vom Kreisbogen (20) zur sehnenartigen Anschlußwandung (24) über die Länge der Tragsäule (19) verlaufende Anschlußrippen (25) aufweist.
3. Schiebe-Schwenktür nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Tragsäule (19) an ihrer sehnenartigen Anschlußwandung (24) eine mit dieser einstückig verbundene, in den Säulenhohlraum zurückspringende ü-förmige Rinne (27) aufweist, die zusammen mit der Anschlußwandung (24) eine C-förmige Nut bildet.
4. Schiebe-Schwenktür nach einem oder mehreren der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß das mit dem Rahmenpfosten (11) verbundene Gegenprofil (29) abstandsweise im Randbereich angeordnete die Bürstenleisten halternde Nuten (30) aufweist, zwischen denen eine dem Kreisbogen (20) der Tragsäule (19) nachgeformte, konkav verlaufende Wandbrücke (32) angeordnet ist, die beiderseits der Nuten (30) in zu dem Rahmenpfosten hin angeschrägte StützWandungen (34) übergeht.
5. Schiebe-Schwenktür nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die den Schiebeflügel (13) schwenkbar halternde oberseitige Lagerachse (16) und das unterseitige Gleitgelenk (17) mit ihren Mittenachsen (37, 38) in bezug auf die Türebene miteinander fluchten, jedoch in bezug auf die Türdurchgangsrichtung gegeneinander einen den Schiebeflügel (13) während seiner ÖffnungsverSchwenkung anhebenden Mittenversatz aufweisen.
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6. Schiebe-Schwenktür nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, daß die Lagerachse (16) und/oder das Gleitgelenk (17) am Schiebeflügel (13) exzentrisch einstellbar gehaltert sind."
Die Klägerin hat, gestützt auf den Nichtigkeitsgrund mangelnder Patentfähigkeit, die Nichtigerklärung des Streitpatents beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents durch den am Anmeldetag bekannten Stand der Technik neuheitsschädlich getroffen sei, sich aus ihm aber jedenfalls für einen Fachmann in naheliegender Weise ergeben habe. Hierzu hat sie sich auf verschiedene Katalogblätter und eine Konstruktionszeichnung des Programms "SAPA FRONT+" der Ai^^-
in VSchweden, eine Vorbenutzung in Form eines Angebots des Ingenieurbüros MÜBan die Oberpostdirektion aus dem Dezember 1982 und den
Einbau einer dem Angebot entsprechenden Tür in einem Postamt in im ersten Quartal 1983 sowie auf die bereits im
Erteilungsverfahren gewürdigte deutsche Auslegesschrift 23 22 907 gestützt.
Die Patentinhaberin ist der Nichtigkeitsklage entgegengetreten und hat beantragt, diese abzuweisen. Sie hat weder das Vorbekanntsein des Programms "SAPA FRONT+" noch die Tatsache der Vorbenutzung in DuH^in Abrede gestellt, zu letzterer aber vorgebracht, daß konstruktive Details erst auf Grund einer Demontage hätten festgestellt werden können.
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Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt; es hat die Neuheit des Gegenstands des Patentanspruchs 1 bejaht, es aber verneint, daß dieser Gegenstand auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, und auch in den nachge-ordneten Patentansprüchen einen eigenständigen erfinderischen Gehalt nicht gesehen.
Die beklagte Patentinhaberin verfolgt mit ihrer Berufung in erster Linie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Fassung, wobei sie erklärt hat, daß die Änderungen auch für die Rückbeziehungen in den in ihrem Wortlaut unverändert gebliebenen Patentansprüchen maßgeblich sein sollen. Die Nichtigkeitsklägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels; sie tritt der Berufung auch im Umfang der hilfsweisen Verteidigung des Streitpatents entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr.-Ing. Dieter Thormann, Institut für Maschinenelemente und Fördertechnik der Technischen Universität Braunschweig, ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Patentinhaberin hat ein Gutachten der Professoren Dr. Blechschmidt und Sauckel vorgelegt.
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Entseheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Senat tritt der Beurteilung des Streitpatents in seiner erteilten Fassung durch das Bundespatentgericht im Ergebnis bei, das das Streitpatent zu Recht für nichtig erklärt hat, weil dessen Gegenstand nicht patentfähig ist (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 1, 3 und 4 PatG). Er konnte jedoch nicht feststellen, daß das Streitpatent auch mit seinen hilfsweise verteidigten Patentansprüchen nicht schutzfähig ist. Dies führt zur teilweisen Abänderung der angefochtenen Entscheidung unter teilweiser Nichtigerklärung des Streitpatents und unter Abweisung der weitergehenden Klage und Zurückweisung der weitergehenden Berufung.
I. 1. Das Streitpatent betrifft eine Schiebe-Schwenktür. Seine Beschreibung schildert derartige Türen in verschiedenen Ausführungsformen als bekannt. So sei bei einer Ausführungsform an den Schwenkflügel ein säulenartiges Zusatzprofil angeschlossen, das an seiner dem Rahmenpfosten zugekehrten Seite bereichsweise eine einem Kreisbogen nachgeformte Mantelfläche aufweise, die in zur Türöffnungsebene parallel verlaufende Wandungsteile des Zusatzprofils übergehe. Am Rahmenpfosten sei ein Gegenprofil angeordnet, das Bürstenleisten aufnehme, durch die der Luftspalt zwischen Gegenprofil und Zusatzprofil überbrückt werde. Nachteilig sei hierbei, daß infolge unsymmetrischer Ausbildung des Zusatzprofils und entsprechender Formgebung des Gegenprofils der Flügel nur zu einer Seite hin geöffnet werden könne und daß bereits bei einem Schwenkwinkel von 90° die Bürstenleisten nicht mehr in abdichtendem Eingriff mit der Kreisbogenman-
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telflache des Zusatzprofils stünden. Da das Zusatzprofil am Schwenkflügel lediglich verrastet sei, könne es zudem nicht zur Halterung des Schwenklagers herangezogen werden.
Bei einer weiteren bekannten Ausführungsform bilde die Tragsäule selbst ein Seitenprofil des Schwenkflügels und weise auf der dem Rahmenpfosten zugekehrten Seite die gekrümmte Mantelfläche auf. Als einstückiger Bestandteil des Flügelrahmens könne diese Säule nur unmittelbar neben dem Türrahmenpfosten eingesetzt werden; für die anderen Seiten des Flügels würden anders geformte Profile benötigt. Die Tragsäule müsse bei der Herstellung des Flügels sogleich mit eingebaut werden, was die Montage schwierig mache und die Lagerhaltung erweitere. Beim Öffnen eines solchen Türflügels um 90° werde zwischen Rahmen und Flügel ein relativ großer Luftspalt gebildet, der Unfallgefahren erzeuge.
Bei einer aus der deutschen Auslegeschrift 23 22 907 bekannten Schiebe-Schwenktür sei der Schwenkflügel rahmenlos und durch Verklemmen über Ringelemente an einer rohrförmigen Tragsäule angeschlossen; bei Türflügeln aus Glas sei jedoch aus montage- und fertigungstechnischen Gründen das Einsetzen der Füllung in einen Rahmen vorteilhaft.
Durch das Streitpatent soll eine Schiebe-Schwenktür zur Verfügung gestellt werden, bei der der Schwenkflügel in beide Richtungen geöffnet werden kann, die zwischen Schwenkflügel und Türrahmen gut abdichtet, bei der Unfallgefahren vermieden werden und bei der die Lagerung des Schwenkflügels verbessert ist (vgl. die Angaben zur Aufgabe in Sp. 3
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Z. 7-14 der Beschreibung des Streitpatents, die allerdings von Lösungsansätzen und -elementen nicht frei sind, sowie die Angaben zu den Nachteilen bekannter Ausführungsformen).
Patentanspruch 1 des Streitpatents gibt zur Lösung dieses Problems eine Schiebe-Schwenktür mit wenigstens einem Schwenkflügel und wenigstens einem Schiebeflügel und mit folgenden Einzelmerkmalen an:
1. Ein Schwenkflügel
1.1 ist an einem Türrahmen gehaltert,
1.2 um eine vertikale Schwenkachse in einem Drehlager drehbar,
1.3 weist einen Rahmen aus Profilstäben auf und
1.4 ist an dessen dem Pfosten des Türrahmens zugekehrter Seite an eine Tragsäule angeschlossen.
2. Die Mantelfläche der Tragsäule
2.1 ist gegen ein türrahmenpfostenseitiges Gegenprofil über Bürstenleisten abgedichtet.
2.2 verläuft teilweise um die Schwenkachse einem Kreisbogen folgend gekrümmt.
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2.3 wobei der Kreisbogen über die Drehmitte der Schwenkachse in Richtung auf den Schwenkflügel hin verlängert und
2.4 in eine sehnenartige Anschlußwandung überführt ist, die
2.4.1 eine feste Verbindung zwischen dem Rahmen des Schwenkflügels und der Tragsäule ermöglicht und
2.4.2 eine Stützanlage für das Drehlager bildet,
3. Ein Schiebeflügel
3.1 ist parallel zur Türebene verschiebbar,
3.2 umfaßt einen Profilrahmen,
3.3 ist oberseitig über eine Lagerachse an einen in Türebene verfahrbaren Laufwagen angeschlossen
3.4 und greift unterseitig über ein Gleitgelenk in eine bodenseitige Führungsrinne im Bedarfsfall offenschwenkbar ein.
Die hilfsweise verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 fügt weiter folgende Merkmale hinzu:
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2.5 Die sehnenartige Abschlußwandung weist eine mit ihr einstückig verbundene, in den Säulenhohlraum zurückspringende U-förmige Rinne auf, die zusammen mit der Abschlußwandung eine C-förmige Nut bildet,
2.6 wobei die Rückwand der Nut etwa im Zentrum der Tragsäule angeordnet ist.
Die nachstehend wiedergegebene Figur 3 der Zeichnungen des Streitpatents zeigt als Ausführungsbeispiel die Drehlagerung des Schwenkflügels (14) im Bereich des Rahmenpfostens (11). Dabei bezeichnet das Bezugszeichen 19 die Tragsäule,
21 die Schwenkachse, 24 die Anschlußwandung und 26 den Rahmen des Schwenkflügels.
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2. Die Vorrichtung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist jedenfalls gegenüber der deutschen Auslegschrift 23 22 907 und der MontageZeichnung F 2-1316 neu, was auch die Klägerin nicht mehr in Zweifel gezogen hat.
a) Die deutsche Auslegeschrift 23 22 907 beschreibt eine Schiebetüreinrichtung mit (mindestens) je einem feststehenden und einem beweglichen Flügel, wobei die Drehlagerung des feststehenden Flügels über ein Rohr 40 erfolgt, auf das Ringelemente 42 aufgeschraubt sind, wobei auf das Rohr wiederum Plastikhalbschalen 44 aufgedrückt sind (Figuren 3 und 4, Beschreibung Sp. 5 Z. 21-37). Das Rohr bildet eine Tragsäule; dagegen bilden die Halbschalen eine Art Zusatzprofil ohne tragende Funktion mit kreiszylinderförmiger Mantelfläche, die weit über den Querschnittsdurchmesser in Richtung auf die Schwenkflügel verlängert ist. Die Mantelfläche wird jedoch nicht in eine sehnenartige Anschlußwandung überführt. Damit weist die Entgegenhaltung die Merkmale 2.4 bis 2.4.2 nicht auf.
b) Die nach den übereinstimmenden und vom Senat nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben der Parteien zu dem Stand der Technik gehörenden Unterlagen zu dem Programm SAPA FRONT+, insbesondere das Blatt 11003 (Anlage Al) und die Montagezeichnung F2-1316 für Bodentürschließer Dorma BTS 61 (Anlage B5), die das Datum 20.5.1975 trägt, zeigen eine Türkonstruktion mit einem Schwenkflügel (kleine Zeichnung oben links), der um eine vertikale Schwenkachse in einem Drehlager drehbar an einem Türrahmen gehaltert ist (Zeichnung oben rechts sowie senkrechte SchnittZeichnung A-B links), einen Rahmen aus Profilstäben aufweist (insbesondere kleine Zeichnung oben
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links), an dessen dem Pfosten des Türrahmens zugekehrter Seite ein Profil (68018) unmittelbar angeschlossen ist, dessen Mantelfläche teilweise um die Schwenkachse einem Kreisbogen folgend gekrümmt verläuft (insbesondere horizontale Schnittzeichnungen Sektion C-D und Sektion E-F). Dabei ist der Kreisbogen über die Drehmitte der Schwenkachse in Richtung auf den Schwenkflügel hin verlängert und in eine Anschlußwandung überführt, die sehnenartig ausgebildet ist.
Die Mantelfläche ist gegen ein türrahmenpfostenseitiges Gegenprofil über Bürstenleisten abgedichtet (horizontale Schnittzeichnungen Sektion C-D und Sektion E-F).
Bei dieser bekannten Konstruktion handelt es sich nicht um eine Schiebe-Schwenktür; damit ist die Merkmalsgruppe 3 nicht verwirklicht und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch gegenüber dieser Entgegenhaltung neu. Dies gilt nach den vorgelegten Unterlagen auch für die behaupteten VorbenutZungen.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ergab sich für den Fachmann, als den der Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen und im wesentlichen auch mit dem Bundespatentgericht einen Techniker, Meister oder Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus oder des Bauwesens mit mehrjähriger Berufserfahrung im Metallbau, Grundkenntnissen auf dem Gebiet der Statik und Marktkenntnissen über Türanlagen, -mechaniken und -bauele-menten ansieht, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik, wie ihn die genannte Auslegeschrift und die Zeichnungen zu dem Programm SAPA FRONT+ bilden.
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a) Die Ausbildung der Schwenktür als solche (Merkmalsgruppe 1) war am Anmeldetag des Streitpatents aus dem Stand der Technik, wie ihn die Unterlagen über das Programm "SAPA FRONT+" (Anlagen Al und B5) zeigen, im wesentlichen vorbekannt.
Auch der Türflügel nach dieser bekannten Konstruktion weist einen Rahmen aus Profilstäben aus. Wenn die beklagte Patentinhaberin demgegenüber darauf verweist, daß anders als beim Streitpatent die vierte Rahmenseite fehle, weil das Profil 68018 zugleich den Rahmen bilde, mag dies einen merkmalsmäßigen Unterschied begründen, weil aus Patentanspruch 1 des Streitpatents die Lehre entnehmen zu sein mag, den fertig montierten vierseitigen Rahmen an die Tragsäule als besonderes Bauteil anzuschließen (Merkmale 1.3 und 1.4). Es lag jedoch, wie auch der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, im Rahmen fachmännischen Könnens und bedurfte keines erfinderischen Zutuns, die Säule nicht als integrierten Bestandteil des Rahmens, wie dies nach der Entgegenhaltung der Fall ist, sondern als gesondertes Bauteil auszubilden, woraus sich Montagevorteile ergeben können. In diesem Sinn verwirklicht die in der MontageZeichnung gezeigte Türanordnung auch die Merkmale 2 bis 2.4 sowie das Merkmal 2.4.1 mit dem eine erfinderische Leistung nicht begründenden Unterschied, daß eine feste Verbindung zwischen dem Rahmen des Schwenkflügels nicht nur (etwa durch Verschrauben, wie dies auch die Entgegenhaltung für andere Rahmenteile zeigt) ermöglicht wird, sondern notwendig besteht.
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Die Beklagte stellt ein Naheliegen des Gegenstands des Patentanspruchs 1 des Streitpatents auch deshalb in Abrede, weil das Türblatt nach der Darstellung in der Montagezeichnung (Sektion C-D) nur von vorn, nicht aber auch von hinten in das Rahmenprofil eingeführt werden könne. Dies mag zutreffen, der insoweit gegebene Unterschied findet aber im Patentanspruch 1 des Streitpatents keine Stütze. Eine weitere Ausgestaltung der Erfindung, die im angegriffenen Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden hat, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit gegenüber dem Stand der Technik ohne Belang.
Zu Unrecht stellt die Beklagte in Abrede, daß es sich bei dem mit dem Zeichen 68018 bezeichneten Profil um eine Tragsäule im Sinn des Streitpatents handle, weil die Drehlager allein von frei tragenden Lagerschienen getragen würden, die an den oberen bzw. unteren Rahmenteilen des Schwenkflügels befestigt seien. Ein derartiges eingeschränktes Verständnis des Begriffs "Tragsäule", nach dem die Tragsäule allein zur Drehlagerung des Schwenkflügels herangezogen wird, kann sich auch nicht auf die Angabe der Aufgabe in der Beschreibung des Streitpatents stützen, wo es heißt, daß die Tragsäule fest an den Schwenkflügel angeschlossen werden könne, "ohne daß die Schwenkbewegung selbst in der einen oder anderen Richtung behindert wird und die Tragsäule allein zur Drehlagerung des Schwenkflügels herangezogen wird" (Sp. 3 Z. 9-14) . Die Bedeutung des letzten Satzteils ist, worauf der gerichtliche Sachverständige zutreffend hinweist, unklar; die Stelle kann sowohl dahin interpretiert werden, daß die Tragsäule nicht allein zur Drehlagerung herangezogen wird ("ohne daß"), aber auch dahin, daß die Tragsäule allein
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zur Drehlagerung herangezogen wird ("wobei"). Der gerichtliche Sachverständige schließt die letztgenannte Interpretation schon deshalb aus, weil es unmöglich sei, die Tragsäule allein zur Drehlagerung des Schwenkflügels heranzuziehen. Er bezeichnet aber auch die andere Auslegung als verbesserungsbedürftig, da die Tragsäule zur Übertragung von Kräften, nicht aber zur Lagerung des Schwenkflügels herangezogen werde. Das Profil 68018 nimmt, was letztlich auch von der beklagten Patentinhaberin nicht in Zweifel gezogen wird, Kräfte auf und stellt schon deshalb eine Tragsäule im Sinn des Streitpatents dar. Eine Einschränkung des im Patentanspruch 1 verwendeten Begriffs "Tragsäule" aus der Beschreibung in dem von der Beklagten verstandenen Sinn einer Befestigung des Drehlagers an der Tragsäule verengt den Begriff in unzulässiger Weise.
Auch das Merkmal 2.4.2, wonach die sehnenartige Anschlußwandung eine Stützanlage für das Drehlager bildet, ist durch die MontageZeichnung nahegelegt. Dieses sich in seiner Bedeutung nicht ohne weiteres erschließende Merkmal zielt auf die Einleitung der aus dem Gewicht der Tür resultierenden Stützkräfte, die im Bereich des unteren Drehlagers auf-genommen werden sollen, das aus der Lagerlasche 22 und dem Lagerauge 23 gebildet wird. Wie sich aus der spezielleren Lehre des Patentanspruchs 3 des Streitpatents in Verbindung mit der Beschreibung Sp. 3 Z. 63-67 und Sp. 5 Z. 58-61 ergibt, ist das Merkmal nicht dahin zu verstehen, daß das Drehlager notwendigerweise unmittelbar an der Anschlußwandung anliegen muß. Die sehnenartige Anschlußwandung ist bei Ausbildung nach Patentanspruch 1 an sich vielmehr zwingend aus dem Radius des Kreisquerschnitts der Tragsäule hinaus in
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Richtung auf den Türrahmen verschoben (Merkmale 2.3 und 2.4). Daraus folgt aber notwendig, daß Merkmal 2.4.2 nur in einem funktionalen Sinn dahin verstanden werden kann, daß die Krafteinleitung auf das Drehlager auf möglichst kurzem Weg über die sehnenartige Abschlußwandung erfolgen soll.
Eine derartige Maßnahme wird dem Fachmann durch die Montagezeichnung nahegelegt. Allerdings ist der Patentinhaberin darin beizutreten, daß sie dieser Zeichnung nicht unmittelbar entnommen werden kann; ein Schnitt durch das untere Drehlager, aus dem sich die Verwirklichung der Maßnahme ergeben könnte, fehlt nämlich, und die Ausbildung im Bereich des oberen Drehlagers, wo die Einleitung von Stützkräften keine Rolle spielt, läßt zwingende Schlüsse nicht zu. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch bei seiner Anhörung überzeugend dargelegt, daß der Fachmann der Entgegenhaltung entnimmt, die Krafteinleitung erfolge von der sehnenartigen Anschlußwandung über die Unterlegplatte auf das untere Drehlager. Der zeichnerischen Darstellung ist zu entnehmen, daß die Anschlußwandung des Profils 68018 im Bereich des unteren Drehlagers unterbrochen sein muß, weil hier die mit "DORMA" bezeichnete Lagerlasche und das Profil 42013, das Bürstenleisten tragen kann, in das Profil 68018 eingeführt werden; insoweit wird der Sachverhalt auch von der Patentinhaberin nicht anders gesehen. Der Senat ist darüber hinaus und entgegen der Auffassung der Patentinhaberin weiter davon überzeugt, daß der Fachmann den Zeichnungen auf Grund seines Fachwissens auch eine lagerseitig bis über die Anschlußwandung hinaus geführte Lage der Unterlegplatte entnimmt. Nur so macht nämlich die für MontageZeichnung an sich ungewöhnliche gestrichelte Darstellung der Anschlußwandung in der
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Schnittzeichnung Sektion E-F einen Sinn. Es kann sich hierbei nur um die Darstellung der Anschlußwandung oberhalb der Betrachtungsebene handeln, die üblicherweise nicht zeichnerisch dargestellt wird, deren Darstellung deshalb auf eine besondere Bedeutung schließen läßt. Dies legt allein schon den Schluß nahe, daß der Anschlußwandung in bezug auf die Verhältnisse in der Betrachtungsebene eine technische Wirkung zukommen soll, die nur auf einem Anliegen an anderen Teilen beruhen kann. Auf Grund der räumlichen Verhältnisse kommt hierfür allein die Unterlegplatte in Betracht. Hierfür sprechen, wenn auch allein nicht zwingend, weiter die Maßangaben. Die Länge der Unterlegplatte beträgt bei Verwendung der "DORMA"-Lagerlasche 180 mm, die Länge der Lagerlasche selbst von der Lagerachse bis zur am weitesten entfernt gelegenen Schraube 188 mm. Diese Maßverhältnisse mögen es zwar noch als möglich erscheinen lassen, die Unterlegplatte so aufzulegen, daß die Anschlußwandung von ihr nicht mehr berührt wird, lassen ein solches Vorgehen aber als fernliegend erscheinen. Der mit statischen Grundkenntnissen ausgestattete Fachmann kennt zudem die Vorteile der Krafteinleitung über einen kurzen Hebelarm, was ebenfalls dafür spricht, die Unterlegplatte an der Anschlußwandung anliegen zu lassen, weil in diesem Fall der Kraftfluß von der Anschlußwandung über die Unterlegplatte zur Lagerlasche und damit in das Drehlager erfolgen kann. Daß der gerichtliche Sachverständige dem letztlich kein allzu großes Gewicht beigemessen hat, nimmt diesem Gesichtspunkt nicht den Wert einer unterstützenden Überlegung; auch der gerichtliche Sachverständige hat die Wahl eines kurzen Hebelarms ausdrücklich als vernünftige Überlegung bezeichnet. Schließlich hat der Sachverständige
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auch den Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt, daß unter dem Gesichtspunkt der Langzeitbelastung ein Abstützen der Kante der Anschlußwandung zweckmäßig sei.
Die beklagte Patentinhaberin setzt dem ohne Erfolg entgegen, daß der Fachmann den zur Einführung der Lagerlasche und des Profils 42013 erforderlichen Ausschnitt im Profil 68018 so groß wählen werde, daß genügend Spiel bleibe, um Schwierigkeiten bei der Montage oder bei einem Hängen des Schwenktürflügels zu vermeiden. Der gerichtliche Sachverständige hat demgegenüber überzeugend ausgeführt, daß das Ausschneiden oder Ausklinken in der Fabrik und nicht vor Ort mit der im Metallbau üblichen Fertigungstoleranz von wenigen Zehntelmillimetern erfolge und daß der Fachmann so paßgenau wie möglich arbeiten werde. Demnach kann eine Ableitung des Anliegens der Unterlegplatte an der Anschlußwandung aus der Sicht des Fachmanns auch nicht deshalb verneint werden, weil dieser mit Spiel arbeite.
Auf ihren in der Sache teilweise abweichenden früheren Vortrag ist die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht mehr zurückgekommen. Sich mit ihm auseinanderzusetzen, bestand für den Senat deshalb kein Anlaß.
Auch in der Kombination der einzelnen, durch die bekannte Anordnung nicht unmittelbar vorweggenommenen Merkmale untereinander und mit den übrigen Merkmalen der Schwenktür kann keine die gewöhnlichen Fähigkeiten des Fachmanns übersteigende, als erfinderisch zu qualifizierende Leistung gesehen werden.
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b) Die Merkmalsgruppe 2, die die Ausbildung des Schiebeflügels betrifft, kann erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Insoweit hat auch die beklagte Patentinhaberin eine erfinderische Leistung nicht geltend gemacht.
Schiebeflügel, die in einem Rahmen gehalten und parallel zur Türebene verschiebbar sind, sind aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 22 907 bekannt (Beschreibung Sp. 2 Z. 37-42) . Den Rahmen auch hier als Profilrahmen auszugestalten, lag im Fachkönnen des Fachmanns. Den Schiebeflügel oberseitig über eine Lagerachse an einen in Türebene verfahrbaren Laufwagen anzuschließen, ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 23 22 907 bekannt, bei der eine Laufschiene die Laufräder eines Fahrteils an der Oberkante des Schiebeflügels aufnimmt; eine Lagerachse vorzusehen, lag im Fachkönnen des Fachmanns.
Das weitere Merkmal, wonach der Schiebeflügel unterseitig über ein Gleitgelenk in eine bodenseitige Führungsrinne im Bedarfsfall offenschwenkbar eingreift, ist zwar dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht zu entnehmen. Es handelt sich aber auch hierbei, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend und unwidersprochen angegeben hat, um eine im Fachkönnen des Fachmanns stehende geläufige Maßnahme .
c) Die Kombination eines Schwenktürflügels mit einem oder mehreren Schiebetürflügeln aus der deutschen Auslege-Schrift 23 22 907 war, wie der gerichtliche Sachverständige gestützt auf die Beschreibung des Streitpatents ausgeführt hat, allgemein bekannt. Die nach der deutschen Auslege-
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Schrift 23 22 907 verwendete rahmenlose Schwenktür weist, worauf das angefochtene Urteil zutreffend hinweist, auch eine Tragsäule mit einer teilweise gekrümmten Mantelfläche auf. Von daher bedurfte es keiner erfinderischen Leistung, den im einzelnen unterschiedlichen, aber an sich vergleichbaren Schwenkflügel aus dem Programm "SAPA FRONT+" auch in der naheliegenden Ausgestaltung des Streitpatents mit einem Schiebetürflügel zu kombinieren. Die Beschreibung des Streitpatents stellt selbst die Verwendung des Schwenkflügels allein als ebensogut möglich dar wie in einer Schwenk-Schiebe-Kombination (Beschreibung Sp. 4 Z. 17-21). Damit ergibt die im Fachkönnen des Fachmanns liegende Verwendung der aus dem Programm "SAPA FRONT+" bekannten Schwenktür bei einer Schiebe-Schwenktüreinrichtung nach der deutschen Ausle-geschrift 23 22 907 eine Schiebe-Schwenktürkombination, bei der die Schwenktür wie bei Patentanspruch 1 des Streitpatents angebracht und aufgebaut ist.
II. 1. Nach alledem kann das Streitpatent in seiner erteilten Fassung keinen Bestand haben. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der Patentansprüche 2 bis 6 ist von der Patentinhaberin nicht geltend gemacht worden. Das Bundespatentgericht und der gerichtliche Sachverständige haben ihn mit überzeugender Begründung, die der Senat sich zu eigen macht, verneint. Dies gilt auch für die Ausgestaltung nach Patentanspruch 3 in seiner erteilten Fassung; eine U- oder C-förmige Ausgestaltung der sehnenartigen Anschlußwandung ist der Schnittzeichnung Sektion C-D der MontageZeichnung F2-1316 zu entnehmen.
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2. Der Senat konnte demgegenüber nicht feststellen, daß der zulässigerweise durch Aufnahme des kennzeichnenden Merkmals des Patentanspruchs 3 in seiner erteilten Fassung und eines weiteren Merkmals aus der Beschreibung, die jeweils als zur Erfindung gehörend ursprünglich offenbart sind (vgl. BGHZ 111, 21, 24 f - Crackkatalysator I; Senat, Beschl. v. 30. Oktober 1990 - X ZB 18/88, GRUR 1991, 307, 308 - Bodenwalze), nicht patentfähig ist. Die Lehre, die an sich naheliegende U- oder C-förmige Ausgestaltung der sehnenartigen Abschlußwandung soweit zurückspringen zu lassen, daß die Rückwand der Rinne oder Nut etwa im Zentrum der Tragsäule angeordnet ist, läßt sich im Stand der Technik nicht nach-weisen. Sowohl der gerichtliche Sachverständige als auch das Parteigutachten sehen hierin eine wirkungsvolle Maßnahme jedenfalls nicht ohne ein gewisses Maß an Kreativität. Die gelehrte Maßnahme läuft zudem zu demindest auf den ersten Blick der hauptsächlich gelehrten Anordnung entgegen, wonach die Anschlußwandung aus der Mitte zu dem Türrahmen hin versetzt sein soll. Ein Naheliegen für den Fachmann kann der Senat angesichts dieser Umstände nicht feststellen. Soweit sich die Klägerin auch auf "Patenterschleichung" gestützt hat, liegt ein angesichts des abschließenden Charakters der gesetzlichen Nichtigkeitsgründe beachtliches Angriffsmittel nicht vor.
Damit war das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten teilweise abzuändern. Im Wege der Teilnichtigerklärung (§ 22 Abs. 2 PatG) war das Streitpatent in der Weise abzuändern, daß seine Patentansprüche die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Fassung erhalten, die auch berücksichtigt, daß die abhängigen Patentansprüche 2, 4, 5 und 6
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auf den beschränkten Patentanspruch 1 rückzubeziehen waren und die Rückbeziehung auf Patentanspruch 3 in seiner erteilten Fassung entfallen mußte.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG i.V.m. §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 ZPO.
Rogge Maltzahn Broß
Scharen
Keukenschrijver