Schlepperbetriebene Bodenbearbeitungsmaschine mit einem Anbaubock für die Schlepper-Hebevorrichtung und mit von der Schlepperzapfwelle über Zahnradgetriebe gemeinsam angetriebenen Werkzeugkreiseln, die mit ihren etwa vertikalen Antriebswellen nebeneinander an einem Querträger gelagert sind, und mit einem Hauptgetriebe, das ein oberhalb eines der Werkzeugkreisel angeordnetes Winkelgetriebe mit einem auf der Welle des Werkzeugkreisels sitzenden Tellerrad und ein Zwischengetriebe enthält, das mit einer seiner horizontalen, in unterschiedlicher Höhe und in Fahrtrichtung liegenden Wellen über eine Zwischenwelle an die Schlepperzapfwelle anzuschließen ist, dadurch gekennzeichnet , daß die einzige Eingangswelle (18) des Zwischengetriebes (17) oberhalb des Winkelgetriebes (14, 15) und in Höhe der Zapfwelle und das Zwischengetriebe (17) in Fahrtrichtung hinter dem Winkelgetriebe (14, 15) liegen. Die Kläger haben unter Hinweis auf eine Reihe vorveröffentlichter Druckschriften und eine offenkundig vorbenutzte Bodenfräse-Rotoregge geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Leistung, und beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. "derart, daß die Zwischenwelle in ihrer mittleren Betriebsstellung etwa horizontal liegt und aus ihrer zur Schlepperzapfwelle fluchtenden Mittelstellung verschwenkt wird, wenn die Maschine ihre Lage zu dem Schlepper ändert" (Hilfsantrag 1) "und daß das zu dem gemeinsamen Antrieb der Werkzeugkreisel gehörige Zahnrad (13) auf der Antriebswelle (8) unterhalb des Winkelgetriebes (14, 15) angeordnet ist" (Hilfsantrag 2) Das Streitpatent bezieht sich nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf eine Bodenbearbeitungsmaschine, die durch einen Schlepper betrieben wird; die Maschine ist mit einem Anbaubock für die Verbindung mit der Hebevorrichtung des Schleppers und mit Werkzeugkreiseln ausgestattet, die von der Zapfwelle des Schleppers über Zahnradgetriebe gemeinsam angetrieben werden und die mit ihren etwa vertikal angeordneten Antriebswellen nebeneinander an einem Querträger gelagert sind; das Hauptgetriebe enthält ein oberhalb eines der Werkzeugkreisel angeordnetes Winkelgetriebe mit einem auf der Welle dieses Werkzeugkreisels sitzenden Tellerrad und ein Zwischengetriebe, welches mit einer seiner horizontal gelagerten Wellen, die in unterschiedlicher Höhe in Fahrtrichtung liegen, über eine Zwischenwelle an die Zapfwelle des Schleppers angeschlossen werden kann. getriebes und dem Zapfwellenanschluß ein erheblicher Höhenunterschied bestehe; die das Hauptgetriebe mit der Zapfwelle verbindende Zwischenwelle stehe daher in allen Betriebsstellungen schräg und werde dadurch vor allem in den Verbindungsgelenken stark belastet. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das Ziel der Erfindung, die bekannte Bodenbearbeitungsmaschine so auszubilden, daß die Zwischenwelle und ihre Gelenkverbindungen nicht übermäßig belastet werden, daß der Schlepper aber trotzdem die von den Werkzeugen ausgehenden Reaktionskräfte gut aufnehmen kann. Gegenstand des Streitpatents nach dem Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 ist eine von einem Schlepper betriebene Bodenbearbeitungsmaschine der eingangs geschilderten Art, bei der die vertikalen Antriebswellen der Werkzeugkreisel über ein Haupt- und ein Zwischengetriebe sowie eine Zwischenwelle von der Zapfwelle des Schleppers angetrieben werden, mit folgenden Merkmalen: Bei der Suche nach einer Lösung dieses Problems lag für den Fachmann der Gedanke nahe, die Getriebeeingangswelle der Maschine so anzuordnen, daß ihre Höhenlage nach Möglichkeit derjenigen der Schlepperzapfwelle entsprach; in einer solchen Lage sind die Zwischenwelle und deren Gelenke der geringsten Beugung ausgesetzt, was auch einem technischen Laien einleuchtet. Die Beschränkung auf nur eine Getriebeeingangswelle stellte den Fachmann vor kein ernsthaftes Problem, zu demal in der Landmaschinentechnik Wechsel- und Übersetzungsgetriebe bekannt waren, die mit nur einer Getriebeeingangswelle auskommen. Eine solche - einzige - Eingangswelle bei einer Maschine der im Streitpatent beanspruchten Art in die Höhe der Schlepperzapfwelle zu verlegen, erforderte eine entsprechende Veränderung der Maschinen-Bauhöhe und war - den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge - insoweit eine rein konstruktive getriebetechnische Maßnahme. Die niederländische Offenlegungsschrift zeigt und beschreibt eine Bodenbearbeitungsmaschine mit horizontal gelagerten Werkzeugwellen zu dem Antrieb von Bodenfräsen, deren Getriebeanordnung - abgesehen von der durch die horizontale Lage der Werkzeugwellen bedingten Lageabweichung der Getriebeteile (nebeneinander statt übereinander) - mit derjenigen der Bodenbearbeitungsmaschine nach der Lehre des Streitpatents nahezu identisch ist. Das Zwischengetriebe liegt in Fahrtrichtung der Maschine hinter dem Winkelgetriebe (Figur 2) und ermöglicht dadurch einen größeren Abstand zwischen dem getriebeseitigen und dem schlepperseitigen Anschluß der Zwischenwelle, als dies bei einer Maschine mit in Fahrtrichtung vorn angeordnetem Zwischengetriebe der Fall ist. Den bei dieser Getriebeanordnung vorhandenen größeren Abstand zwischen den Schlepper- und getriebeseitigen Anschlüssen der Zwischenwelle und die höhere Lage der Eingangswelle oberhalb des Winkelgetriebes auszunutzen. um die Eingangswelle etwa in Höhe der Schlepperzapfwelle zu bringen, war nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen eine dem Fachmann geläufige konstruktive Maßnahme. Die Belastungen der Wellen und der übrigen Getriebeteile sind bei einer Bodenbearbeitungsmaschine mit vertikal angetriebenen Werkzeugkreiseln von denen einer in der Anordnung ihrer Getriebeteile gleichartigen Maschine mit einer horizontal verlaufenden Antriebswelle nicht grundlegend verschieden; vielmehr werden die Dreh- und Schlagbeanspruchungen bei beiden Maschinenarten über das Getriebe und das Gestell auf den Anbaubock und über diesen auf den Schlepper abgeleitet, ohne daß sich daraus besondere Probleme ergeben. Auch das war dem Landmaschinenkonstrukteur auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und seiner praktischen Erfahrungen bekannt, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. Der Auffassung der Beklagten, kein Konstrukteur werde eine Landmaschine auf eine größere Bauhöhe auslegen, als dies nach den zu erwartenden Beanspruchungen sinnvoll und zweckmäßig sei, nur um die Beugungswinkel der Zwischenwellengelenke gering zu halten, deren erhöhte Belastung das von der Fachwelt in Kauf genommene kleinere Übel sei, kann nicht beigepflichtet werden. und der gerichtliche Sachverständige hat das bestätigt, daß der Fachmann ungeachtet der von der Praxis hingenommenen größeren Schräglagen der Zwischenwellen schon aus Sicherheitsgründen bestrebt sei, eine möglichst dauerhaft bruchsichere Konstruktion zur Verfügung zu haben, und deshalb einen diesem Erfordernis genügenden möglichst kleinen Anstellwinkel für die Zwischenwelle vorsehen werde. Daß bei diesen Verbesserungsvorschlägen nicht - wie nach der Lehre des Streitpatents - zugleich auch eine Anhebung der Getriebeeingangswelle auf die Höhe der Schlepperzapfwelle vorgenommen worden ist, läßt nicht darauf schließen, daß das Problem der infolge der unterschiedlichen Höhenlage von Eingangs- und Zapfwelle bedingten stärkeren Belastung der Zwischenwelle und deren Gelenke nicht erkannt worden Der Konstrukteur der Landbearbeitungsmaschinen nach den französischen Zusatz-Patentschriften legte vielmehr größeren Wert auf die Beibehaltung der niedrigen Bauhöhe der Maschinen und nahm demgegenüber möglicherweise den Nachteil der stärkeren Beanspruchung der Zwischenwelle und deren Gelenke in Kauf.Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß deshalb die im Streitpatent vorgeschlagene Höherlegung der Getriebeeingangswelle dem Fachmann nicht nahegelegen habe. Schließlich kann - entgegen der Meinung der Beklagten -auch in der Kombination der durch die niederländische Offenlegungsschrift 6 514 118 nahegelegten räumlichen Anordnung der Getriebeeingangswelle oberhalb des Winkelgetriebes und ihrer naheliegenden Positionierung mittig - d.h. fluchtend - in Höhe der Zapfwelle des Schleppers keine erfinderische Leistung gesehen werden. Denn das dadurch erzielte Ergebnis, nämlich die Entlastung der Zwischenwelle und ihrer Gelenke, war technisch nicht überraschend, sondern für den Fachmann vorhersehbar. Das zusätzliche Merkmal, wonach die Zwischenwelle in ihrer mittleren BetriebsStellung etwa horizontal liegt und aus ihrer zur Schlepperzapfwelle fluchtenden Mittelstellung verschwenkt wird, wenn die Maschine ihre Lage zu dem Schlepper ändert (Hilfsantrag 1) , umschreibt keine über die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 hinausgehende Maßnahme, sondern erläutert lediglich diese Lehre im Lichte der Beschreibung und der zugehörigen Zeichnungen. Das Merkmal, wonach das zu dem gemeinsamen Antrieb der Werkzeugkreisel gehörige Zahnrad (13) auf der Antriebswelle (8) unterhalb des Winkelgetriebes (14, 15) angeordnet ist (Hilfsantrag 2), enthält eine aus der französischen Zusatz-Patentschrift 86 726 vorbekannte Maßnahme; bei der darin beschriebenen Maschine befindet sich unterhalb des Winkelgetriebes (6, 8) ein auf der Antriebswelle (3) angeordnetes Zahnrad (2), das dem gemeinsamen Antrieb der an einem Querträger nebeneinander gelagerten Werkzeugkreisel dient (Figuren 1 und 2). Auch die Zusammenfassung dieser zusätzlichen Merkmale (Hilfsantrag 3) fügt dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nichts hinzu, was der Lehre des Streitpatents zu einem erfinderischen Rang verhelfen könnte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 51/84 URTEIL Verkündet am 12. Februar 1986 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache der C. vi» dm L0 N.V., MflBI (NI durch den Fabrikanten Cornelis vflft ) , vertreten i, ebenda, Beklagten und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Prof. Pr. «^■^straße Düsseldorf 30; Patentanwalt Dipl.-Ing. straße gegen 1. die GmbH, WdÜ/Tfli, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Dipl.-Wirtsch.-Ing. - genannt Hans - GflHUB. DrfliKlweg #, 2. des Hans Dipl.-Wirtsch . - Ing. Johann - G^B|, DrflHüweg &, W genannt Kläger und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr. Dipl. -Phys . Dr. und Rechtsanwalt tstraße 2 6 3. die Firma RflAwerk Heinrich B Alleininhaber: der Fabrikant Fritz C Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt MHHHlstraße Patentanwälte Dip!.-Ing. und Dipl.-Ing. fstraße 3 6 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1986 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 11. Januar 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen T atbestand: Die Beklagte ist Inhaberin des am 10. Mai 1968 angemeldeten Patents 1 757 452 (Streitpatents), für das sie die Priorität vom 12. Mai 1967 in den Niederlanden in Anspruch nimmt. Die Patentansprüche lauten: "1. Schlepperbetriebene Bodenbearbeitungsmaschine mit einem Anbaubock für die Schlepper-Hebevorrichtung und mit von der Schlepperzapfwelle über Zahnradgetriebe gemeinsam angetriebenen Werkzeugkreiseln, die mit ihren etwa vertikalen Antriebswellen nebeneinander an einem Querträger gelagert sind, und mit einem Hauptgetriebe, das ein oberhalb eines der Werkzeugkreisel angeordnetes Winkelgetriebe mit einem auf der Welle des Werkzeugkreisels sitzenden Tellerrad und ein Zwischengetriebe enthält, das mit einer seiner horizontalen, in unterschiedlicher Höhe und in Fahrtrichtung liegenden Wellen über eine 4 Zwischenwelle an die Schlepperzapfwelle anzuschließen ist, dadurch gekennzeichnet , daß die einzige Eingangswelle (18) des Zwischengetriebes (17) oberhalb des Winkelgetriebes (14, 15) und in Höhe der Zapfwelle und das Zwischengetriebe (17) in Fahrtrichtung hinter dem Winkelgetriebe (14, 15) liegen. 2. Bodenbearbeitungsmaschine nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse des Zwischengetriebes (17) zwei Räderpaare (19, 20 und 21, 22) enthält, die zur Änderung des Übersetzungsverhältnisses wahlweise auf die beiden Wellen (16 bzw. 18) des Zwischengetriebes (17) aufsteckbar sind." Die Kläger haben unter Hinweis auf eine Reihe vorveröffentlichter Druckschriften und eine offenkundig vorbenutzte Bodenfräse-Rotoregge geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Leistung, und beantragt, das Streitpatent für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent mangels Erfindungshöhe für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Hilfsweise beantragt sie, das Streitpatent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß dem Patentanspruch 1 die Worte 5 & "derart, daß die Zwischenwelle in ihrer mittleren Betriebsstellung etwa horizontal liegt und aus ihrer zur Schlepperzapfwelle fluchtenden Mittelstellung verschwenkt wird, wenn die Maschine ihre Lage zu dem Schlepper ändert" (Hilfsantrag 1) "und daß das zu dem gemeinsamen Antrieb der Werkzeugkreisel gehörige Zahnrad (13) auf der Antriebswelle (8) unterhalb des Winkelgetriebes (14, 15) angeordnet ist" (Hilfsantrag 2) Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung. für Landmaschinen der Technischen Universität Br , hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. oder die Worte oder beide hinzugefügt werden. (Hilfsantrag 3) Professor Dr.-Ing. Ma , Direktor des Instituts 6 Entscheidungsgründe Die Berufung hat keinen Erfolg. I. Das Streitpatent bezieht sich nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 auf eine Bodenbearbeitungsmaschine, die durch einen Schlepper betrieben wird; die Maschine ist mit einem Anbaubock für die Verbindung mit der Hebevorrichtung des Schleppers und mit Werkzeugkreiseln ausgestattet, die von der Zapfwelle des Schleppers über Zahnradgetriebe gemeinsam angetrieben werden und die mit ihren etwa vertikal angeordneten Antriebswellen nebeneinander an einem Querträger gelagert sind; das Hauptgetriebe enthält ein oberhalb eines der Werkzeugkreisel angeordnetes Winkelgetriebe mit einem auf der Welle dieses Werkzeugkreisels sitzenden Tellerrad und ein Zwischengetriebe, welches mit einer seiner horizontal gelagerten Wellen, die in unterschiedlicher Höhe in Fahrtrichtung liegen, über eine Zwischenwelle an die Zapfwelle des Schleppers angeschlossen werden kann. Nach den Angaben in der Streitpatentschrift ist eine solche Bodenbearbeitungsmaschine aus der französischen Patentschrift 86 726 (Zusatz zur französischen Patentschrift 1 386 256) bekannt. Die Konstruktion dieser Maschine erlaube sehr kurze Antriebswellen für die Werkzeugkreisel und einen geringen Abstand zwischen Maschine und Schlepper, was für eine Übertragung der von den rotierenden Werkzeugen ausgehenden erheblichen Reaktionskräfte besonders zweckmäßig sei; die kurzen Verbindungen der Antriebe hätten jedoch den Nachteil, daß bei einem sehr geringen Abstand in Fahrtrichtung zwischen der Antriebswelle des Haupt- 7 getriebes und dem Zapfwellenanschluß ein erheblicher Höhenunterschied bestehe; die das Hauptgetriebe mit der Zapfwelle verbindende Zwischenwelle stehe daher in allen Betriebsstellungen schräg und werde dadurch vor allem in den Verbindungsgelenken stark belastet. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das Ziel der Erfindung, die bekannte Bodenbearbeitungsmaschine so auszubilden, daß die Zwischenwelle und ihre Gelenkverbindungen nicht übermäßig belastet werden, daß der Schlepper aber trotzdem die von den Werkzeugen ausgehenden Reaktionskräfte gut aufnehmen kann. Gegenstand des Streitpatents nach dem Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 ist eine von einem Schlepper betriebene Bodenbearbeitungsmaschine der eingangs geschilderten Art, bei der die vertikalen Antriebswellen der Werkzeugkreisel über ein Haupt- und ein Zwischengetriebe sowie eine Zwischenwelle von der Zapfwelle des Schleppers angetrieben werden, mit folgenden Merkmalen: (1) Das Zwischengetriebe liegt in Fahrtrichtung hinter dem Winkelgetriebe des Hauptgetriebes; (2) es hat nur eine (a) oberhalb des Winkelgetriebes gelegene, (b) in Höhe der Schlepperzapfwelle angeordnete (c) einzige Eingangswelle. (3) Die Zwischenwelle liegt in ihrer mittleren Betriebsstellung etwa horizontal und kann (4) aus einer Mittelstellung verschwenkt werden. 8 Die Merkmale (3) und (4) bar aus dem Patentanspruch 1, Lehre verwirklichten Funktion in Verbindung mit den Angaben Streitpatentschrift (Spalte 1 Zeile. 6) . ergeben sich nicht unmittel-wohl aber aus der mit dessen der Merkmale (1) und (2) in der Beschreibung der Zeile 67 bis Spalte 2 II. Ob sämtliche Merkmale der Lehre des Patentanspruchs l bereits in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur beanspruchten Erfindung gehörig offenbart waren, kann dahingestellt bleiben, da die Lehre des Streitpatents in der erteilten Fassung des Patentanspruchs 1 am Prioritätstag des Streitpatents nicht patentfähig war. Allerdings fehlte ihr nicht die Neuheit. Daß sie in einer der vorveröffentlichten Druckschriften in allen Einzelheiten vorbeschrieben oder durch offenkundige Vorbenutzung vollständig vorweggenommen sei, machen die Kläger selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Zugunsten der Beklagten kann ferner unterstellt werden, daß mit der Bodenbearbeitungsmaschine nach dem Streitpatent der mit dessen Lehre « angestrebte technische Fortschritt erzielt worden ist. Die Lehre des Patentanspruchs 1 beruht indessen nicht auf einer erfinderischen Leistung. In der Beurteilung dieser Frage tritt der Senat den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und im Ergebnis auch denen des Bundespatentgerichts bei. Danach war einem Durchschnittsfachmann auf dem hier einschlägigen Gebiet, nämlich einem Fachhochschulingenieur oder einem qualifizierten Techniker mit praktischen Erfahrungen in der Landmaschinen-Konstruktion, der Lösungsvorschlag des Patentanspruchs 1 durch den Stand der Technik nahegelegt. 9 Aus der im Jahre 1966 veröffentlichten französischen Patentschrift 86 726 war eine Bodenbearbeitungsmaschine mit sämtlichen Merkmalen der im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 genannten Art bekannt. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen konnte der Fachmann erkennen, daß bei der vorbekannten Konstruktion die über die Werkzeugkreisel und deren Wellen wirkenden Reaktionskräfte des Bodens infolge der Kürze der die Werkzeugkreisel antreibenden Wellen und des kurzen Abstandes der Maschine zu dem Schlepper recht gut aufgenommen werden; zugleich erkannte der Fachmann aber auch, daß in der aus der Figur 6 der französischen Patentschrift 1 386 256 ersichtlichen Arbeitsstellung der Maschine - die französische Patentschrift 86 726 betrifft eine vorteilhafte Ausgestaltung dieser Maschine - ein erheblicher Höhenunterschied zwischen der Getriebeeingangswelle der Maschine und der Schlepperzapfwelle besteht, der durch eine entsprechend schräg gestellte Zwischenwelle und deren Gelenke ausgeglichen werden muß; dem Landmaschinen-Fachmann war auf Grund seines allgemeinen Fachwissens gegenwärtig, daß die auf die Werkzeugkreisel wirkenden Reaktionskräfte den gesamten Antrieb der Maschine bis zur Schlepperzapfwelle belasten und dabei insbesondere auch die Zwischenwelle und deren Gelenke sowie die Lager der Zwischenwelle und der Zapfwelle beanspruchen; er wußte ferner, daß diese Belastungen um so größer sind, je größer die Schräglage der Zwischenwelle zwischen Schlepperzapfwelle und Maschineneingangswelle und damit die Beugungswinkel der Zwischen-wellen-Gelenke sind. Diesen offensichtlichen Nachteil der vorbekannten Maschine zu vermeiden, d.h. die Schrägstellung der Zwischenwelle und ihrer Gelenke so gering wie möglich zu halten, mußte, wie der gerichtliche 10 Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, im Bestreben jedes Konstrukteurs liegen. Bei der Suche nach einer Lösung dieses Problems lag für den Fachmann der Gedanke nahe, die Getriebeeingangswelle der Maschine so anzuordnen, daß ihre Höhenlage nach Möglichkeit derjenigen der Schlepperzapfwelle entsprach; in einer solchen Lage sind die Zwischenwelle und deren Gelenke der geringsten Beugung ausgesetzt, was auch einem technischen Laien einleuchtet. Um die Zwischenwelle in eine etwa horizontale - fluchtende -Lage zwischen der Schlepperzapfwelle und der Getriebeeingangswelle zu bringen, mußte der Fachmann auf die Verwendung mehrerer Eingangswellen, wie sie noch die französische Patentschrift 86 726 (Figuren 1 und 3) vorsah, verzichten. Bei dieser Druckschrift waren drei Eingangswellen in verschiedenen Höhenlagen und zudem seitlich versetzt zueinander angeordnet. Sie konnten nicht - jedenfalls nicht alle - in der gleichen Höhe wie die Zapfwelle des Schleppers und dieser mittig gegenüber angeordnet werden. Die Beschränkung auf nur eine Getriebeeingangswelle stellte den Fachmann vor kein ernsthaftes Problem, zu demal in der Landmaschinentechnik Wechsel- und Übersetzungsgetriebe bekannt waren, die mit nur einer Getriebeeingangswelle auskommen. Ein solches Getriebe zeigt beispielsweise die niederländische Offenlegungsschrift 6 514 118 aus dem Jahre 1967. Eine solche - einzige - Eingangswelle bei einer Maschine der im Streitpatent beanspruchten Art in die Höhe der Schlepperzapfwelle zu verlegen, erforderte eine entsprechende Veränderung der Maschinen-Bauhöhe und war - den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zufolge - insoweit eine rein konstruktive getriebetechnische Maßnahme. Wenn es dafür auch eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten gegeben haben mag, so bot 11 sich dem Fachmann doch das aus der niederländischen Offenlegungsschrift 6 514 118 bekannte Getriebe, das in seiner Anordnung sowie in der Zuordnung seiner Getriebeteile zueinander dem nach dem Streitpatent beanspruchten Getriebe am nächsten kommt, als ein nicht zu übersehendes Vorbild dar, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. Die niederländische Offenlegungsschrift zeigt und beschreibt eine Bodenbearbeitungsmaschine mit horizontal gelagerten Werkzeugwellen zu dem Antrieb von Bodenfräsen, deren Getriebeanordnung - abgesehen von der durch die horizontale Lage der Werkzeugwellen bedingten Lageabweichung der Getriebeteile (nebeneinander statt übereinander) - mit derjenigen der Bodenbearbeitungsmaschine nach der Lehre des Streitpatents nahezu identisch ist. Wie aus der Figur 2 der Druckschrift ersichtlich ist, besteht das Hauptgetriebe aus einem Zwischengetriebe (Zahnradpaare 22/23 und 24/25), dessen horizontal verlaufende Wellen 8 und 13 in Fahrtrichtung in einer Ebene parallel nebeneinander liegen. Dabei bildet die Welle 13 die Getriebeeingangswelle, die über eine Zwischenwelle an die Zapfwelle eines Schleppers angeschlossen wird, während die Welle 8 als Vorgelegewelle dient, die über ein aus Kegelzahnrädern 6 und 7 bestehendes Winkelgetriebe die quer zur Fahrtrichtung der Maschine verlaufende Abtriebswelle 3 antreibt, an die über ein weiteres Getriebe ein Fräsrotor 1 angeschlossen ist (Figur 1). Das Zwischengetriebe liegt in Fahrtrichtung der Maschine hinter dem Winkelgetriebe (Figur 2) und ermöglicht dadurch einen größeren Abstand zwischen dem getriebeseitigen und dem schlepperseitigen Anschluß der Zwischenwelle, als dies bei einer Maschine mit in Fahrtrichtung vorn angeordnetem Zwischengetriebe der Fall ist. 12 Ein solches Maschinengetriebe auch dem Antrieb einer Bodenbearbeitungsmaschine mit an vertikalen Antriebswellen nebeneinander gelagerten Werkzeugkreiseln nutzbar zu machen, stellte den Durchschnittsfachmann nicht vor sein Fachkönnen überfordernde Probleme. Der gerichtliche Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, daß der Fachmann prak-tisch nur die in einer horizontalen Ebene nebeneinander angeordneten Wellen, nämlich die Eingangswelle 13, die Vorgelegewelle 8 und die Abtriebswelle 3, in eine vertikale Ebene zu verlagern, d.h. einfach um 90° "umzudrehen" und an der nunmehr unterhalb des Winkelgetriebes vertikal abgehenden Abtriebswelle in bekannter Weise einen Werkzeugkreisel anzubringen brauchte, ohne daß sich an der vorbekannten Getriebekonstruktion, namentlich in bezug auf die Zuordnung der Getriebeteile zueinander, sonst etwas änderte. Dazu bedurfte es um so weniger über das Können des Durchschnittsfachmanns hinausgehender Überlegungen, als es sich bei dem für beide Maschinenbauarten zuständigen Konstrukteur um ein und denselben Fachmann handelt. Dessen technisches Vorstellungsvermögen übersteigt es nicht, sich den nach der Figur 2 der niederländischen Offenlegungsschrift horizontal durch das Getriebe verlaufenden Schnitt ohne weiteres auch als einen Vertikalschnitt vor Augen zu führen. Unter diesem Blickwinkel mußte ihm aber die vorbekannte Getriebeanordnung auch für eine Bodenbearbeitungsmaschine mit über vertikale Wellen angetriebenen Werkzeugkreiseln geeignet erscheinen. Den bei dieser Getriebeanordnung vorhandenen größeren Abstand zwischen den Schlepper- und getriebeseitigen Anschlüssen der Zwischenwelle und die höhere Lage der Eingangswelle oberhalb des Winkelgetriebes auszunutzen. 13 6 um die Eingangswelle etwa in Höhe der Schlepperzapfwelle zu bringen, war nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen eine dem Fachmann geläufige konstruktive Maßnahme. Zu dieser bedurfte es, wenn das vorbekannte Getriebe nicht ohnehin schon eine ausreichende Bauhöhe aufwies, lediglich einer entsprechenden Veränderung der Bauhöhe der Bodenbearbeitungsmaschine. Nachteile in bezug auf die Stabilität der Maschine und ihre Eignung zur Aufnahme der im Betrieb auftretenden Dreh- und Schlagbeanspruchungen ergaben sich daraus nicht. Die Belastungen der Wellen und der übrigen Getriebeteile sind bei einer Bodenbearbeitungsmaschine mit vertikal angetriebenen Werkzeugkreiseln von denen einer in der Anordnung ihrer Getriebeteile gleichartigen Maschine mit einer horizontal verlaufenden Antriebswelle nicht grundlegend verschieden; vielmehr werden die Dreh- und Schlagbeanspruchungen bei beiden Maschinenarten über das Getriebe und das Gestell auf den Anbaubock und über diesen auf den Schlepper abgeleitet, ohne daß sich daraus besondere Probleme ergeben. Auch das war dem Landmaschinenkonstrukteur auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und seiner praktischen Erfahrungen bekannt, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat. Der Auffassung der Beklagten, kein Konstrukteur werde eine Landmaschine auf eine größere Bauhöhe auslegen, als dies nach den zu erwartenden Beanspruchungen sinnvoll und zweckmäßig sei, nur um die Beugungswinkel der Zwischenwellengelenke gering zu halten, deren erhöhte Belastung das von der Fachwelt in Kauf genommene kleinere Übel sei, kann nicht beigepflichtet werden. Bereits das Bundespatentgericht hat demgegenüber überzeugend darauf hingewiesen, 14 und der gerichtliche Sachverständige hat das bestätigt, daß der Fachmann ungeachtet der von der Praxis hingenommenen größeren Schräglagen der Zwischenwellen schon aus Sicherheitsgründen bestrebt sei, eine möglichst dauerhaft bruchsichere Konstruktion zur Verfügung zu haben, und deshalb einen diesem Erfordernis genügenden möglichst kleinen Anstellwinkel für die Zwischenwelle vorsehen werde. Der Hinweis der Beklagten auf die nach dem Prioritätstag des Streitpatents veröffentlichten französischen Zusatz-Patentschriften 92 658 und 2 034 378 (zu dem französischen Hauptpatent 1 386 256), in denen weitere Varianten der aus der französischen Zusatz-Patentschrift 86 726 bekannten Getriebeanordnung beschrieben und dargestellt sind, vermag nicht aufzuzeigen, daß die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht nahegelegen habe. Die genannten Druckschriften befassen sich ausschließlich mit der Verbesserung und Weiterentwicklung des aus der französischen. Zusatz-Patentschrift 86 726 bekannten Übersetzungsgetriebes, das noch mit drei in unterschiedlicher Höhe angeordneten Getriebeeingangswellen arbeitete. Demgegenüber weisen die Maschinen gemäß den nachveröffentlichten Zusatz-Patentschriften nur mehr eine Eingangswelle auf und die Änderung der Drehgeschwindigkeit der Antriebswellen wird mittels auswechselbarer Zahnräder bewerkstelligt. Daß bei diesen Verbesserungsvorschlägen nicht - wie nach der Lehre des Streitpatents - zugleich auch eine Anhebung der Getriebeeingangswelle auf die Höhe der Schlepperzapfwelle vorgenommen worden ist, läßt nicht darauf schließen, daß das Problem der infolge der unterschiedlichen Höhenlage von Eingangs- und Zapfwelle bedingten stärkeren Belastung der Zwischenwelle und deren Gelenke nicht erkannt worden 15 6 wäre oder hätte erkannt werden können. Der Konstrukteur der Landbearbeitungsmaschinen nach den französischen Zusatz-Patentschriften legte vielmehr größeren Wert auf die Beibehaltung der niedrigen Bauhöhe der Maschinen und nahm demgegenüber möglicherweise den Nachteil der stärkeren Beanspruchung der Zwischenwelle und deren Gelenke in Kauf. Daraus kann indessen nicht gefolgert werden, daß deshalb die im Streitpatent vorgeschlagene Höherlegung der Getriebeeingangswelle dem Fachmann nicht nahegelegen habe. Das Streitpatent setzt lediglich einen anderen Schwerpunkt, indem es der Vermeidung der als nachteilig erkannten Belastungen der Zwischenwelle und deren Gelenke besondere Aufmerksamkeit widmet. Einer solchen Verlagerung der Zielrichtung eines technischen Lösungsvorschlages kann keine erfinderische Bedeutung beigemessen werden. Es ist vielmehr eine Angelegenheit des fachmännischen Ermessens, welchen Maßnahmen zur Verbesserung vorbekannter Konstruktionen der Fachmann im Einzelfall den Vorrang einräumt. Schließlich kann - entgegen der Meinung der Beklagten -auch in der Kombination der durch die niederländische Offenlegungsschrift 6 514 118 nahegelegten räumlichen Anordnung der Getriebeeingangswelle oberhalb des Winkelgetriebes und ihrer naheliegenden Positionierung mittig - d.h. fluchtend - in Höhe der Zapfwelle des Schleppers keine erfinderische Leistung gesehen werden. Denn das dadurch erzielte Ergebnis, nämlich die Entlastung der Zwischenwelle und ihrer Gelenke, war technisch nicht überraschend, sondern für den Fachmann vorhersehbar. 16 Der erteilte Patentanspruch 1 kann somit keinen Bestand haben. III. Auch in der Fassung der Hilfsanträge der Beklagten ist die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nicht patentfähig. Das zusätzliche Merkmal, wonach die Zwischenwelle in ihrer mittleren BetriebsStellung etwa horizontal liegt und aus ihrer zur Schlepperzapfwelle fluchtenden Mittelstellung verschwenkt wird, wenn die Maschine ihre Lage zu dem Schlepper ändert (Hilfsantrag 1) , umschreibt keine über die Lehre des erteilten Patentanspruchs 1 hinausgehende Maßnahme, sondern erläutert lediglich diese Lehre im Lichte der Beschreibung und der zugehörigen Zeichnungen. Das Merkmal, wonach das zu dem gemeinsamen Antrieb der Werkzeugkreisel gehörige Zahnrad (13) auf der Antriebswelle (8) unterhalb des Winkelgetriebes (14, 15) angeordnet ist (Hilfsantrag 2), enthält eine aus der französischen Zusatz-Patentschrift 86 726 vorbekannte Maßnahme; bei der darin beschriebenen Maschine befindet sich unterhalb des Winkelgetriebes (6, 8) ein auf der Antriebswelle (3) angeordnetes Zahnrad (2), das dem gemeinsamen Antrieb der an einem Querträger nebeneinander gelagerten Werkzeugkreisel dient (Figuren 1 und 2). Auch die Zusammenfassung dieser zusätzlichen Merkmale (Hilfsantrag 3) fügt dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung nichts hinzu, was der Lehre des Streitpatents zu einem erfinderischen Rang verhelfen könnte. 17 6 IV. Der Unteranspruch 2 des Streitpatents teilt das Schicksal des Hauptanspruchs. Seiner Lehre kommt keine eigenständige erfinderische Bedeutung zu. Das darin vorgeschlagene Übersetzungs-Wechselgetriebe war aus der niederländischen Offenlegungsschrift 6 514 118 bekannt. V. Die Berufung der Beklagten ist demzufolge zurück-züweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Bruchhausen Brodeßer von Albert Rogge Maltzahn