Eine Abänderung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Auch eine Anpassung des Streitwerts an die Wirtschafts-läge der Klägerin zwecks Kostenvergünstigung nach §§ 42 Abs. 2 Satz 3» 53 PatG ist nicht mehr möglich. Zwar enthält das Gesetz für eine solche Antragstellung keine Prist für den Fall, daß, wie hier, der Streitwert erstmals nach der letzten Verhandlung zur Hauptsache festgesetzt worden ist (§53 Abs. 2 Satz 3 PatG). Februar 1965 (GRUR 1965» 562) dadurch geschlossen, daß er in einem solchen Falle die Antragstellung nur innerhalb einer in engen Grenzen liegenden angemessenen Zeit nach der erstmaligen Festsetzung des Streitwerts für zulässig erachtet hat. Wenn auch dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, daß diese Frist entsprechend für die nachträgliche Antragstellung nach § 53 PatG gilt, so muß aber im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit davon ausgegangen werden, daß dieser Antrag grundsätzlich nicht nach Ablauf Jener Frist gestellt werden darf.Liegt der Fall aber so, daß der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von der Streitwertfestsetzung oder -erhöhung und dem Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG so kurz ist, daß es dem Antragsteller nicht mehr zuzu demuten ist, einen sach- Wann hier die angemessene Frist zur Stellung eines Antrags nach § 53 PatG verstrichen war, braucht konkret nicht festgestellt zu werden, da der am 8. Vor allem kann aus der früheren Entscheidung nicht hergeleitet werden, daß die angemessene Frist für die Antragstellung nach § 53 PatG bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung erheblich länger sein müßte als sie hier im Grundsatz angenommen wird. Der Ia-Senat hatte daraus gefolgert, daß der Antrag außerhalb einer angemessenen Frist lag, ohne auszusprechen, wann diese abgelaufen war. Im übrigen ist nicht unberücksichtigt zu lassen, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Ia-Senats die Frist für die Zulässigkeit der Streit-wertabänderung erheblich länger war (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 'i*/ X ZR 51 /74 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache der Firma A. K. GflHHfe & Cie, Spezialfabrik für Aufzüge, BfHHHHMMftstraßenM» ZflBfeBBI» gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Alex G( Straße Kanton Zf Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Recht M. H.K rälte E. Lorenz, B. |, Dipl.-Ing, gegen die Firma 3MB AG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Hugo RflHHlKrHilHBBI (Schweiz), Beklagte und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Dr* HB» BBHi Patentanwalt Br. H. W. '' T Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat am 27. April 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus, die Richter Br. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Dr. Hesse beschlossen: Der Antrag der Klägerin vom 7. März 1978 wird abgelehnt. Gründe Der Streitwert für den durch Urteil vom 19. April 1977 rechtskräftig entschiedenen Nichtigkeitsstreit ist durch Beschluß vom 1. September 1977 - der Klägerin angeblich zugegangen am 12. September 1977 - auf 2 500 000.- DM festgesetzt worden. Nachdem die Beitreibung der daraus geschuldeten Gerichtskosten in die Wege geleitet worden war, hat die kostenpflichtige Klägerin mit ihrem am 8. März 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben vom 7« März 1978 die Höhe der Gerichtskosten als "exorbitant" und für sie als "nahezu ruinös" bezeichnet. Sie hat um Überprüfung der Streitwertfestsetzung gebeten. Dem Antrag der Klägerin kann nicht entsprochen werden. Er ist nicht fristgerecht gestellt worden. Eine Abänderung des Streitwerts ist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG nur innerhalb von 6 Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat. Das war mit der Verkündung des Urteils vom 19. April 1977 der Fall, da es gegen diese Endentscheidung des Bundesgerichtshofes kein Rechtsmittel gibt. Die Abänderungsfrist war somit am 19. Oktober 1977 abgelaufen. Auch eine Anpassung des Streitwerts an die Wirtschafts-läge der Klägerin zwecks Kostenvergünstigung nach §§ 42 Abs. 2 Satz 3» 53 PatG ist nicht mehr möglich. Zwar enthält das Gesetz für eine solche Antragstellung keine Prist für den Fall, daß, wie hier, der Streitwert erstmals nach der letzten Verhandlung zur Hauptsache festgesetzt worden ist (§53 Abs. 2 Satz 3 PatG). Der frühere Ia-Senat des Bundesgerichtshofes hat diese offensichtliche Gesetzeslücke aber in seiner Entscheidung vom 15. Februar 1965 (GRUR 1965» 562) dadurch geschlossen, daß er in einem solchen Falle die Antragstellung nur innerhalb einer in engen Grenzen liegenden angemessenen Zeit nach der erstmaligen Festsetzung des Streitwerts für zulässig erachtet hat. Für die wirtschaftlich schwache Partei bedürfe es regelmäßig keiner längeren Überlegungs- und Vorbereitungsfrist; sie könne und müsse sich bereits bei Einleitung des Verfahrens darüber klar werden, bei welchem Streitwert die Belastung mit den Prozeßkosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde. Diese Meinung vertritt auch der erkennende Senat. Welche Zeit in diesem Sinne angemessen ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Dabei darf die Fristsetzung in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG nicht unberücksichtigt bleiben. Wenn auch dem Gesetz nicht zu entnehmen ist, daß diese Frist entsprechend für die nachträgliche Antragstellung nach § 53 PatG gilt, so muß aber im Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit davon ausgegangen werden, daß dieser Antrag grundsätzlich nicht nach Ablauf Jener Frist gestellt werden darf. Liegt der Fall aber so, daß der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von der Streitwertfestsetzung oder -erhöhung und dem Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG so kurz ist, daß es dem Antragsteller nicht mehr zuzu demuten ist, einen sach- - 4- gerechten Antrag nach § 53 PatG zu stellen, so ist dem Antragsteller über die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG hinaus unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles eine angemessene Fristverlängerung zu gewähren. Das bedeutet aber nicht, daß von der Streitwertfestsetzung oder -erhöhung ab nochmals eine 6-Monatsfrist laufen müßte. Wann hier die angemessene Frist zur Stellung eines Antrags nach § 53 PatG verstrichen war, braucht konkret nicht festgestellt zu werden, da der am 8. März 1978 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihrer Ausländereigenschaft außerhalb dieser Frist lag. Diese Entscheidung weicht von der des früheren Ia-Senats des Bundesgerichtshofes (aaO) in seinen Grundgedanken nicht ab. Vor allem kann aus der früheren Entscheidung nicht hergeleitet werden, daß die angemessene Frist für die Antragstellung nach § 53 PatG bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung erheblich länger sein müßte als sie hier im Grundsatz angenommen wird. Jener Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, daß der Antrag nach § 53 PatG fast zwei Jahre nach der erstmaligen Streitwertfestsetzung gestellt worden war. Der Ia-Senat hatte daraus gefolgert, daß der Antrag außerhalb einer angemessenen Frist lag, ohne auszusprechen, wann diese abgelaufen war. Im übrigen ist nicht unberücksichtigt zu lassen, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Ia-Senats die Frist für die Zulässigkeit der Streit-wertabänderung erheblich länger war (vgl. § 23 Abs. 1 GKG a.F.) als sie Jetzt § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG n.F. vorschreibt; sie erstreckte sich bis zu dem Ablauf des nächsten Kalenderjahres, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hatte. Da die Frage der Angemessenheit der Frist zur Antragstellung nach § 53 PatG grundätzlich nicht ohne Beachtung der Frist für die Zulässigkeit der Streitwertabänderung beantwortet werden kann, mußte auch die genannte Gesetzesänderung berücksichtigt werden• Ballhaus Bruchhausen Ochmann Windisch Hesse