Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Es verbleibt beim Beschluss vom 26. Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XZR 51/09 vom 21. Februar 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Gröning, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Es verbleibt beim Beschluss vom 26. Oktober 2010. Gründe: 1 Es kann offen bleiben, ob die nur unter den für die Anhörungsrüge geltenden Voraussetzungen statthafte Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2010 zulässig ist. Der Kläger übersieht jedenfalls, dass die Liefermengen in den umfassenderen Herstellungsmengen aufgehen und - jedenfalls im Rahmen der hier, wie in solchen Fällen üblicherweise, nur möglichen groben Schätzung - nicht ersichtlich ist, dass etwaiger weiterer Aufwand für die Auskunft über die Liefermengen nicht mehr von der vorgenommenen Wertbemessung abgedeckt sein und zusätzliche Gebühren ausgelöst haben könnte. Meier-Beck Mühlens Gröning Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 -1-2 U 6/08 -