* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel. 1 Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat, war auf Antrag der Beklagten über die Kosten zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium ergehen kann (§ 269 Abs.3 Satz 2, Abs.3 ZPO). 2 Infolge der Rücknahme der Klage im Umfang der zugelassenen Revision fallen dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Soweit der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat, ist im diesbezüglichen Beschluss vom 29.

KostenNichtzulassungsbeschwerdedrittelnUmfangKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XZR 51/09
vom 26. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann
 beschlossen:
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Gegenstandswert des Revisionsverfahrens beträgt 16.000 €.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zwei Drittel und die Beklagte ein Drittel.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird - unter Abänderung der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 25.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem	der	Kläger	die Klage teilweise zurückgenommen hat, war auf
 Antrag der Beklagten über die Kosten zu entscheiden, soweit eine Kostenentscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium ergehen kann (§ 269 Abs. 3 Satz 2, Abs. 3 ZPO). Das ist hinsichtlich der Kosten beider Rechtsmittelzüge der Fall. Diese haben allein den im Rahmen einer Stufenklage geltend gemachten Auskunftsanspruch zu dem Gegenstand, dessen Umfang nach der Teilrücknahme der Klage abschließend feststeht.
-3-
2	Infolge der Rücknahme der Klage im Umfang der zugelassenen Revision
 fallen dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last. Soweit der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zurückgewiesen hat, ist im diesbezüglichen Beschluss vom 29. Juni 2010 bereits zu Lasten der Beklagten über die Kosten jenes Verfahrens entschieden worden (zu den kosten rechtlichen Konsequenzen einer Teilzurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2003 -VZR 343/02, NJW 2004, 1048).
3	Die	Klagerücknahme	wirkt	sich	auf die im Berufungsverfahren ergangene
 Kostenentscheidung aus und führt zur Belastung des Klägers mit zwei Dritteln sowie der Beklagten mit einem Drittel der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens (§ 269 Abs. 3 Satz 1, § 92 Abs. 1 ZPO).
Meier-Beck	Gröning	Berger
 Grabinski
Hoffmann
 Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2007 - 4b O 69/07 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.03.2009 -1-2 U 6/08 -