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BGH · X ZR 50/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 50/81

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Juli; 1977 schlossen die Parteien für die Dauer von drei Jahren - mit Verlängerungsklausel - einen Vertrag über den ausschließlichen Vertrieb des obengenannten Skiliegesitzes durch die Beklagte. Die Beklagte verpflichtete sich, von der Klägerin jährlich mindestens 5 000 Skiliegesitze zu dem Festpreis von 10,•— DM unverzollt oder von 12,— DM verzollt abzunehmen, was sie für das Jahr 1977 auch tat. Als ihr der Weiterverkauf im wesentlichen nicht gelang, verweigerte sie Anfang des Jahres 1979 nach Abmahnung und Inver-sugsetzung durch die Klägerin die Abnahme der Skiliegesitze für das Jahr 1978 mit der Begründung, die Kläger in habe sie über bestehende Schutzrechte getäuscht und sei ihrer Verpflichtung zur Schaffung auch eines wirtschaftlichen Monopols nicht nachgekommen; ihre Kunden nähmen den Skiliegesitz wegen billigerer Einkäufe aus Ostasien nicht mehr ab. Das Oberlandesgericht hat nach Zeugenvernehmungen über die von der Beklagten behaupteten Zusicherungen der Klägerin bei Vertragsschluß das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei aber, so hat es weiter dargelegt, nach § 326 BGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerin ihre vertragliche Leistung, durch Erwerb von Patentrechten auch ein wirtschaftliches Monopol zu schaffen, nicht erbracht habe. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages aus. Es handelt sich um einen Vertrag, der eine ausschließliche Vertriebslizenz an noch nicht erteilten, aber angemeldeten Schutzrechten zu dem Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Lizenzen auch an erst angemeldeten und sogar - unter bestimmten Voraussetzungen - an nicht angemeldeten Erfindungen bestellt werden (vgl. Es hat nicht beachtet, daß die rückwirkende Auflösung eines Lizenzvertrages durch Erklärung des Rücktritts nach eine Kündigung oder gemäß § 242 BGB aus wichtigem Grunde oder ■ wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgeht - erfolgen kann, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung, da die Klägerin von der Beklagten die vertragliche Leistung für einen Zeitraum (1978) fordert, der nicht mehr von einer möglichen Auflösung des Vertrages für die Zukunft erfaßt werden kann. Die Beklagte hat sich nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst Anfang des. Jahres 1979 auf die nach ihrer Behauptung von der Klägerin nic|§|| erbrachte Leistung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage berup fen. Dem Senat ist es jedoch nicht möglich, selbst in der Sache zu entscheiden, da das Berufungsgericht sich weder mit der nach dem Tatbestand des Berufungsurteils streitigen Höhe der Forderung noch mit dem Feststellungsantrag der Klägerin befaßt hat. 7; as angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kostenentscheidung zu überlassen ist.

Zitierte Normen: § 326 BGB § 138 ZPO § 326 BGB
BGBvertragenBerufungsgerichtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 50/81
URTEIL	Verkündet	am
13. Juli 1982 Kriegl,
 Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstre
 der Kauffrau Felicitas Kl
- Prozeßbevollmächtigter
 Klägerin und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
gegen
 die	GmbH, gesetzlich vertreten durch ihren
 Geschäftsführer Peter GfBHBr RBHBweg^P, HBBlr
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr .1
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. Mai 1981 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Angestellte Dieter W^B^meldete einen Skiliegesitz am 10. Mai 1976 beim Deutschen Patentamt zu dem Gebrauchsmuster und am 9. August 1976 beim Deutschen Patentamt sowie jeweils am 14. Juli 1977 beim österreichischen und beim schweizerischen Patentamt zu dem Patent an. Das Gebrauchsmuster wurde am 3. November 1977 eingetragen. Die beim Deutschen Patentamt
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eingereichte Patentanmeldung wurde zunächst am 26. März 1980 zurückgewiesen; auf die Beschwerde wurde dieser Beschluß aufgehoben und die Fortsetzung des Erteilungsverfahrens angeordnet.
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Am 4. Juli; 1977 schlossen die Parteien für die Dauer von drei Jahren - mit Verlängerungsklausel - einen Vertrag über den ausschließlichen Vertrieb des obengenannten Skiliegesitzes durch die Beklagte. Die Klägerin sicherte der Beklagten zu, "die erforderlichen Patent- und Schutzrechte für Deutschland, Österreich und die Schweiz zu erwerben". Die Beklagte verpflichtete sich, von der Klägerin jährlich mindestens 5 000 Skiliegesitze zu dem Festpreis von 10,•— DM unverzollt oder von 12,— DM verzollt abzunehmen, was sie für das Jahr 1977 auch tat. Als ihr der Weiterverkauf im wesentlichen nicht gelang, verweigerte sie Anfang des Jahres 1979 nach Abmahnung und Inver-sugsetzung durch die Klägerin die Abnahme der Skiliegesitze für das Jahr 1978 mit der Begründung, die Kläger in habe sie über bestehende Schutzrechte getäuscht und sei ihrer Verpflichtung zur Schaffung auch eines wirtschaftlichen Monopols nicht nachgekommen; ihre Kunden nähmen den Skiliegesitz wegen billigerer Einkäufe aus Ostasien nicht mehr ab. Die Geschäftsgrundlage sei entfallen. Schließlich hat die Beklagte die Höhe des verlangten Preises bestritten.
Die Klägerin hat eine Teilleistung geltend gemacht und beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 40 320,— DM nebst 5 % Zinsen seit dem 13. Oktober 1978 Zug um Zug gegen Lieferung von 3 000 Skiliegesitzen "Skirelax Allsport" zu zahlen.
Die Beklagte hat
 Klageabweisung beantragt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Mit ihrer Berufung nat die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, während die Klägerin außer der Zurückweisung der Berufung weiter beantragt hat,
 festzustellen, daß die Beklagte mit der Annahme der im Urteilstenor genannten 3 000 Skiliegesitze "Skirelax Allsport" im Verzüge sei.
Das Oberlandesgericht hat nach Zeugenvernehmungen über die von der Beklagten behaupteten Zusicherungen der Klägerin bei Vertragsschluß das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie beantragt,
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das angefochtene Urteil aufzuheben, die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen und darüber hinaus die im Berufungsrechtszug begehrte Feststellung zu treffen.
Die Beklagte beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsqründe Die Revision hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat den von den Parteien geschlossenen Vertrag nach Prüfung unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten a’s wirksam abgeschlossen angesehen. Aufgrund des Ergebnisses der Bew'- Isaufnahme hat es dann die Wirksamkeit der von der Beklagten erklärten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verneint. Die Beklagte sei aber, so hat es weiter dargelegt, nach § 326 BGB wirksam vom Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerin ihre vertragliche Leistung, durch Erwerb von Patentrechten auch ein wirtschaftliches Monopol zu schaffen, nicht erbracht habe.
Das angefochtene Urteil hält den auf die Verletzung des
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ä 326 BGB sowie der §§ 138, 286, 313 Abs. 3 und 551 Ziff. 7 ZPO gegründeten Angriffen der Revision nicht stand.
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht von der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages aus. Kartellrechtliche Bedenken ergeben sich nicht.
Es handelt sich um einen Vertrag, der eine ausschließliche Vertriebslizenz an noch nicht erteilten, aber angemeldeten Schutzrechten zu dem Gegenstand hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Lizenzen auch an erst angemeldeten und sogar - unter bestimmten Voraussetzungen - an nicht angemeldeten Erfindungen bestellt werden (vgl. u.a. BGHZ 17, 41, 51
-	Kokillenguß; 51, 263, 265 - Silobehälter; BGH GRÜR 1961, 466, 467 - Gewinderollkopf II; 1969, 677, 678 - Rübenverladeeinrich-tung; 1975, 206, 207 - Kunststoffschaumbahn; 1980, 38, 39
-	Fullplastverfahren; vgl. auch Urt. vom 23. März 1982
-	X ZR 76/80 - Hartmetallkopfbohrer - zur Veröffentlichung in der amtl. Sammlung bestimmt). Daß der Lizenznehmer in solchen Fällen ein besonders großes Risiko eingeht, ändert an der Rechtsnatur des Lizenzvertrages und an den anzuwendenden Regeln nichts.
Das Berufungsgericht hat § 326 BGB rechtsfehlerhaft angewandt. Es hat nicht beachtet, daß die rückwirkende Auflösung eines Lizenzvertrages durch Erklärung des Rücktritts nach
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§ 326 BGB dann grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Vertrag, wie im zu entscheidenden Fall, bereits zur Durchführung gelangt ist (RG GRUR 1943, 78, 80; BGH GRUR 1959, 616,
617 - Metal^absatz; ürt. vom 2. Mai 1967 - X ZR 116/64 -Handwaschgerät; vgl. auch ürt. vom 23. März 1982, aaO
-	Hartmetallkopfbohrer). Die rückwirkende Vertragsauflösung ist in einem solchen Fall nur über eine entsprechende ausdrückliche vertragliche Regelung, die das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, oder über die Anfechtung z. B. wegen arglistiger Täuschung möglich, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls ausscheidet. Die Lösung vom Vertrag ist unter den genannten Umständen nur für die Zukunft möglich. Ob dies durch? eine Kündigung oder gemäß § 242 BGB aus wichtigem Grunde oder ■ wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage - wovon das Berufungsgericht offensichtlich ausgeht - erfolgen kann, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung, da die Klägerin von der Beklagten die vertragliche Leistung für einen Zeitraum (1978) fordert, der nicht mehr von einer möglichen Auflösung des Vertrages für die Zukunft erfaßt werden kann. Die Beklagte hat sich nämlich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erst Anfang des. Jahres 1979 auf die nach ihrer Behauptung von der Klägerin nic|§|| erbrachte Leistung und den Wegfall der Geschäftsgrundlage berup fen. Selbst wenn man darin bereits eine Auflösungserklärung
-	gleich aus welchem Rechtsgrund - sehen wollte, so würde die dadurch erreichte Beendigung des Lizenzvertrages keinen Einfluß?
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mehr auf den Bestand des Vertrages im Jahre 1978 haben, um den es hier geht. Schon aus den genannten Gründen kommt auch die
 Anwendung des § 325 BGB nicht in Betracht.
Nach dieser Rechtslage kann der Zahlungsanspruch dem Grunde nach nicht verneint werden.
Dem Senat ist es jedoch nicht möglich, selbst in der Sache zu entscheiden, da das Berufungsgericht sich weder mit der nach dem Tatbestand des Berufungsurteils streitigen Höhe der Forderung noch mit dem Feststellungsantrag der Klägerin befaßt hat.
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7; as angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Kostenentscheidung zu überlassen
 ist.
Ballhaus
 Ochmann
Wind isch
 Hesse
Brodeßer