"1• Schrapperartiges Räumgerät mit zwei V-förmig zueinander stehenden Räumflügeln, das mittels eines Vorholseiles und eines Rückholseiles bewegt wird, gekennzeichnet durch ein an den Arbeitsseilen (8, 8*) befestigtes, die Räum-flügel (1, I1 bzw. 2. Raumgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei oberhalb bzw* unterhalb des Räumgerätes verlaufenden Arbeitsseilen (8, 8»; die gelenkige Verbindung zwischen dem Stabilisierungsstück (7 bzw* 13) und dem Räumgerät durch einen in horizontalen, quer zu dem Seil verlaufend liegenden Zapfen (3* 3a) gelagerten Lenker (4 bzw. 2a, 18, 19, 19*) festgelegten Spreizwinkel öffnenden Räumflügeln (1a, 1a *) die gelenkige Verbindung zwischen dem Stabilisierungsstück (13) und dem Räumgerät durch eine am Stabilisierungsstück befestigte lotrechte Achse (18) schamierartig über an den Räumflügeln befestigte Bügel (19, 191') erfolgt." unter der Bezeichnung "UflHBB” angeboten wird* Diese Entmistungsanlage besteht aus zwei Räumflügeln, die bei dem Vorholvorgang V-förmig zueinander stehen und durch ein schamierartiges Gelenk miteinander verbunden sind, das unmittelbar an einer senkrechten Achse befestigt ist* Die Räumflügel laufen in einer Entmistungsrinne; sie werden durch ein Vorhol- und Rückholseil bewegt* Die Klägerin sieht darin eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents hinsichtlich der Ansprüche 1 und 4; sie hat die Beklagten auf Unterlassung, sowie auf Auskunft s er t ei lung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht in Anspruch genommen* lagen mit zwei V-förmig zueinanderstehenden Räumflügeln, die mittels einer Vorholkette und einer Rückholkette bewegt werden, gewerblich herzustellen, feilzuhalten, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, gekennzeichnet durch ein an den Arbeitsketten befestigtes, die Räumflügel auf den Seilzug ausrichtendes Stabilisierungsstück, das mit den Räumflügeln im Bereich ihrer Scheitelstelle gelenkig verbunden ist; Sie haben den Standpuntk vertreten, daß durch die von der Beklagten zu 1 hergestellte Entmistungsanlage das Klagepatent nicht verletzt werde. Das die Enden des Vorhol- und Rückholseiles verbindende Zwischenstück übe keine stabilisierende Wirkung auf die Richtung der Räumflügel aus. a) Der Erfindung des Klagepatents liege die Aufgabe zugrunde, bei einem schrapperartigen Räumgerät mit zwei V-förmig zueinander stehenden Räumflügeln dafür zu sorgen, daß die Räumflügel einen möglichst großen Spreizwinkel einschließen, und daß während des Schrap-pervorlaufs keine bzw. b) Zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents - so fährt das Berufungsgericht fort - werde vorgeschlagen, die Räumflügel während des ganzen Vorlaufs durch ein Stabilisierungsstück auf den Seilzug auszurichten, so daß der Spreizwinkel keine Veränderung erleide. 1. Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des Klagepatents rechtsfehlerfrei von der Patentschrift und dem dort erörterten Stand der Technik aus« Es sieht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe zutreffend darin, daß die Räumflügel einen möglichst großen Spreizwinkel einschließen und während des Schrappervorlaufs auf den Seilzug ausgerichtet sind, damit möglichst große Räumbreiten erreicht werden (Sp. 1 Z. 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beschreibung des Klagepatents aber auch zu entnehmen, daß die Räumflügel während des Schrappervorlaufs nicht vom Boden abgehoben werden sollen. Dies ergibt sich schon daraus, daß im Zusammenhang mit den in den Figuren 1 und 2 der Zeichnung dargestellten Ausführungsformen des Räumgeräts ausdrücklich hervorgehoben wird, beim Rücklauf des Geräts erfolge ein Abheben der Scheitelst eile der (fest verbundenen) Räumflügel und damit der beiden Räumkanten des Gerätes vom Boden, so daß lediglich die beidseitigen Außenecken der Räumflügel längs der Bodenfläche dahinglitten; dadurch verbleibe unterhalb des Räumgeräts ein Spalt von geringer Breite, der bewirke, daß das Räumgerät im Rücklauf inzwischen angefallenes Räumgut nicht mitnehme (Sp. 4 Z. Ob das Stabilisierungsstück die Betriebslage in allen drei Raumkoordinaten stabil gestalten soll, wie die Revision meint, oder ob die Stabilisierung in der Ausrichtung auf den Seilzug besteht und sich hierin erschöpft, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, kann auf sich beruhen« Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es hierauf nicht an« 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Verbindungsstück, an dem das Vorhol- und das Rückholseil befestigt sei, nicht geeignet, die Räumflügel auf den Seilzug auszurichten. Die Räumflügel seien, so führt das Berufungsgericht aus, an einer Achse schwenkbar angeordnet, die lotrecht auf dem Verbindungsstück befestigt sei. Anders als die erfindungsgemäß vorgeschlagene Ausführungsform sei dieses Verbindungsstück auch nicht gelenkig mit den Räumflügeln verbunden, sondern starr mit der lotrechten Achse. Da mit der Verletzungsform lediglich vom Stande der Technik Gebrauch gemacht werde, könne sie auch nicht durch äquivalente Mittel den Erfindungsgegenstand des Klagepatents in der Ausführungsform der Figur 3 (Patentanspruch 1 und 4) verletzen. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß bei der angegriffenen Ausführungsform das im Klagepatent als Stabilisierungsstück bezeichnete Verbindungsstück zwischen dem Vorholseil und dem Rückholseil die Räumflügel nicht auf den Seilzug ausrichtet, ergibt, daß bei dieser Ausführungsform das Merkmal 3 b des Klagepatents nicht verwirklicht wird. Bei der schwenkbaren Anordnung der Räumflügel unmittelbar an einer Achse, die lotrecht auf diesem Verbindungsstück befestigt ist, wäre eine Ausrichtung der Räumflügel auf den Seil- zug nur durch zusätzliche Mittel zu erreichen, welche eine Drehbewegung der Räumflügel um die Achse verhindern, Daß solche Mittel bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden wären, behauptet auch die Klägerin nicht. 3. Durch die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Räumflügel nicht durch das Verbindungsstück auf den Seilzug ausgerichtet werden, wird auch die Annahme einer gegenständlichen Benutzung des Klagepatents ausgeschlossen. Davon kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil bei der angegriffenen Ausführungsform auf die vom Streitpatent angestrebte Wirkung des Stabilisierungsstücks, die Räumflügel auf den Seilzug auszurichten, ganz verzichtet wird. Da diese Wirkung ein Merkmal des Klagepatents ist, kommt es nicht darauf an, ob das Verbindungsstück der angegriffenen Ausführungsform im Denn die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung will das Räumgerät für alle in Betracht kommenden Arbeitsbedingungen verwendbar machen und gerade das wird bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erreicht. Eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Stand der Technik einer Einbeziehung glatter Äquivalente in den Schutzbereich des Klagepatents entgegensteht, bedarf es unter diesen Umständen nicht (vgl. Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten könnte somit lediglich durch die Benutzung einer das Merkmal der Ausrichtung der Räumflügel auf den Seilzug mittels des Verbindungsstückes zwischen dem Vorholseil und dem Rückholseil (Stabilisierungsstück) nicht enthaltenden schutzfähigen Unterkombination der übrigen Merkmale des Klagepatents in dessen Schutzbereich eingreifen. Auf einen diese Unterkombination charakterisierenden und sowohl das Klagepatent als auch die Verletzungsform umfassenden allgemeinen Erfindungsgedanken hat die Klägerin ihr Klagebegehren nicht gestützt. Nach allem hat das Berufungsgericht durch das angefochtene Urteil zutreffend eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform der von der Beklagten zu 1 hergestellten Entmistungsanlage verneint.
BUNDESGERICHTSHÖF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 50/71 URTEIL Verkfindet am 20. Februar 1974 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geacbiftistelle in dem Rechtsstreit der Firma Chaussee | Frhr. v. Bi GmbH, __ vertreten durch ihren Geschäftsführer Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen 1. die Firma St ■■■Bl & IBBftCtabH und Co KG, HflB, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Behälterbau Ifl^GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Manfred II 2. die Firma Behälterbau IBHI GmbH, den Geschäftsführer Manfred II reg vertreten durch Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der X« Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1974 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und HäuBer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 8. Juli 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Anlagen; und Geräten. Sie ist eine Tochtergesellschaft der Firma A.B. THi/SchHfe, der eine ausschließliche Lizenz an dem Patents Bl gewährt worden ist. Diese hat der Klägerin ihre Rechte aus dem Lizenzvertrag zur Ausübung überlassen und sie ermächtigt, Verletzungshandlungen im eigenen Namen zu verfolgen und an sie abgetretene Schadens ersatzansprüche gegen Verletzer geltend zu machen. Das am 22. März 1966 angemeldete Patent SB (Klagepatent) betrifft ein "schrapperartiges Räumgerät mit zwei V-förmig zueinanderstehenden Räumflügeln” • Die hier wesentlichen Patentansprüche 1, 2 und 4 haben folgenden Wortlautx "1• Schrapperartiges Räumgerät mit zwei V-förmig zueinander stehenden Räumflügeln, das mittels eines Vorholseiles und eines Rückholseiles bewegt wird, gekennzeichnet durch ein an den Arbeitsseilen (8, 8*) befestigtes, die Räum-flügel (1, I1 bzw. 1a, 1a*) auf den Seilzug ausrichtendes Stabilisierungsstück (7 bzw, 13)9 das mit den Räumflügeln im Bereich ihrer Scheitelstelle gelenkig verbunden ist* 2. Raumgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß bei oberhalb bzw* unterhalb des Räumgerätes verlaufenden Arbeitsseilen (8, 8»; die gelenkige Verbindung zwischen dem Stabilisierungsstück (7 bzw* 13) und dem Räumgerät durch einen in horizontalen, quer zu dem Seil verlaufend liegenden Zapfen (3* 3a) gelagerten Lenker (4 bzw. 16) erfolgt (Figur 1 und 2). 4* Räumgerät nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet 9 daß bei unterhalb des Räumgerätes verlaufenden Arbeitsseilen (8, 8*) und im Vorlauf selbsttätig auf einen durch Begrenzungsmittel (20, 21, 21' bzw. 2a, 18, 19, 19*) festgelegten Spreizwinkel öffnenden Räumflügeln (1a, 1a *) die gelenkige Verbindung zwischen dem Stabilisierungsstück (13) und dem Räumgerät durch eine am Stabilisierungsstück befestigte lotrechte Achse (18) schamierartig über an den Räumflügeln befestigte Bügel (19, 191') erfolgt." Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2 ist, befaßt sich ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb von landwirtschaftlichen Geräten, insbesondere von Stallanlagen* Sie stellt eine Faltschieber-Entmistungsanlage her, die unter der Bezeichnung "UflHBB” angeboten wird* Diese Entmistungsanlage besteht aus zwei Räumflügeln, die bei dem Vorholvorgang V-förmig zueinander stehen und durch ein schamierartiges Gelenk miteinander verbunden sind, das unmittelbar an einer senkrechten Achse befestigt ist* Die Räumflügel laufen in einer Entmistungsrinne; sie werden durch ein Vorhol- und Rückholseil bewegt* Das Seil verläuft in einer rinnenartigen Vertiefung der Entmistungsrinne;Vorhol- und Rüctäiolseil sind durch ein Zwischenstück verbunden, das die lotrechte Achse trägt, an der die Räumflügel durch das schamierartige Gelenk befestigt sind. Die Einzelheiten der von der Beklagten zu 1 hergestellten Entmistungsanlage ergeben sich aus den übereinstimmenden Zeichnungen, die von den Beklagten mit Schriftsatz vom 4* August 1970 (Anlage D) und von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1970 (Anlage 8) übergeben wurden. Die Klägerin sieht darin eine gegenständliche Benutzung des Klagepatents hinsichtlich der Ansprüche 1 und 4; sie hat die Beklagten auf Unterlassung, sowie auf Auskunft s er t ei lung und Feststellung der Schadens-ersatzpflicht in Anspruch genommen* Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, I. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Faltschieber-Entmistungsan- lagen mit zwei V-förmig zueinanderstehenden Räumflügeln, die mittels einer Vorholkette und einer Rückholkette bewegt werden, gewerblich herzustellen, feilzuhalten, anzubieten oder in Verkehr zu bringen, gekennzeichnet durch ein an den Arbeitsketten befestigtes, die Räumflügel auf den Seilzug ausrichtendes Stabilisierungsstück, das mit den Räumflügeln im Bereich ihrer Scheitelstelle gelenkig verbunden ist; II* die in ihrer Verfügungsgewalt befindlichen . Faltschieber-Entmistungsanlagen der unter I gekennzeichneten Art so zu verändern, daß sie das unter I beschriebene Stabilisierungsstück nicht mehr enthalten oder, falls das nicht möglich ist, diese Faltschieber-Entmistungsanlagen zu vernichten; III* Rechnung darüber zu legen, seit wann sie ab 1* Juli 1968 Faltschieber-Entmistungsanla-gen der unter I gekennzeichneten Art in Verkehr gebracht haben unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie des Zeitpunkts der Lieferungen, der gelieferten Mengen und der Preise der einzelnen Lieferungen; hilfsweise, diese Angaben einem öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer mitzuteilen, wobei die Beklagten die dadurch entstehenden Kosten zu tragen und sicherzustellen haben, daß dieser Prüfer ermächtigt wird, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist; IV, ferner festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den der Firma AflB-LI^B, TMB» SchflB» aus der beanstandeten Handlungsweise entstandenen oder noch entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben den Standpuntk vertreten, daß durch die von der Beklagten zu 1 hergestellte Entmistungsanlage das Klagepatent nicht verletzt werde. Bei dieser Vorrichtung fehle ein Stabilisierungsstück. Ein solches sei nicht erforderlich, weil die Führung der Räumflügel durch die Ränder der Rinne erfolge, in der das Gerät gezogen werde. Das die Enden des Vorhol- und Rückholseiles verbindende Zwischenstück übe keine stabilisierende Wirkung auf die Richtung der Räumflügel aus. Zudem sei der Schutzu demfang des Klagepatents angesichts des Standes der Technik am Anmeldetag nur gering. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Verletzungsform verwirk- liehe die Lehre des Klagepatents mit völlig gleichwertigen Mitteln und beinhalte sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 • Im Verlaufe des Berufungsverfahrens haben die Beklagten ein Privatgutachten von Professor Dr. 23010 (Lehrstuhl A für Mechanik an der Fakultät für Maschinenwesen der Universität S000B) vorgelegt, während die Klägerin mit dem ihr nachgelassenen Schriftsatz vom 30. Juni 1971 ein Gutachten des Baudirektors Dr. Ing. K. G0| (Ba0000 La00B0HP für Landtechnik der Technischen Universität M00) überreicht hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten erstreben die Zurückweisung des Rechtsmittels. Bntscheldungsgründe Das Berufungsgericht hat eine Patentverletzung verneint, weil die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des IClagepatents keinen Gebrauch mache. Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben. I. Die Revision wendet sich zunächst und hauptsächlich gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Ausle- gung des Klagepatents, insbesondere hinsichtlich der Aufgabenstellung der geschützten Erfindung. 1• Das Berufungsgericht hat zu dem Klagepatent ausgeführt: a) Der Erfindung des Klagepatents liege die Aufgabe zugrunde, bei einem schrapperartigen Räumgerät mit zwei V-förmig zueinander stehenden Räumflügeln dafür zu sorgen, daß die Räumflügel einen möglichst großen Spreizwinkel einschließen, und daß während des Schrap-pervorlaufs keine bzw. keine unbeabsichtigte Veränderung des Spreizwinkels der beiden Räumflügel stattfindet (Sp. 2 Z. 15 - 20). Dagegen habe sich der Erfinder nicht die Aufgabe gestellt, ein Abheben der Räumflügel vom Stallboden zu verhindern. Der Durchschnittsfachmann könne diese Aufgabenstellung aus der Patentschrift nicht entnehmen. b) Zur Lösung der Aufgabe des Klagepatents - so fährt das Berufungsgericht fort - werde vorgeschlagen, die Räumflügel während des ganzen Vorlaufs durch ein Stabilisierungsstück auf den Seilzug auszurichten, so daß der Spreizwinkel keine Veränderung erleide. Dieses Lösungsprinzip finde nicht nur bei gelenkig verbundenen Räumflügeln (Figur 3)» sondern auch bei den Ausführungsformen Anwendung, die miteinander fest verbundene Räumflügel aufwiesen (Figur 1 und 2). Auch bei einem an sich unveränderbaren Spreizwinkel der Räumflügel könne die Räumbreite des Gerätes dadurch verringert werden, daß der Schrapper bei der Vorholbewegung ver- dreht werde, so daß einer der Räumflügel parallel zu dem Vorholseil laufe oder an diesem anliege, wenn z. B. Hindernisse am Stallhoden oder der Seitenwand der Rinne vorhanden seien oder wenn eine ungleichmäßige Belastung der Räumflügel durch das Räumgut erfolge« Diese Nachteile einer geringeren Räumbreite würden erfindungsgemäß dadurch behoben, daß das Stabilisierungsstück die Räumflügel auf den Seilzu ausrichte. c) Der Gegenstand der Erfindung werde demgemäß durch ein verschieden ausgestaltetes Stabilsierungs-stück gekennzeichnet, das (1) an dem Vorholseil befestigt ist, (2) mit den Räumflügeln im Bereich ihrer Scheitelstelle gelenkig verbunden ist und (3) die Räumflügel auf den Seilzug ausrichtet« 2. Die Revision macht demgegenüber geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Verkennung von Aufgabe und Lösung des Klagepatents. II. 1. Das Berufungsgericht geht bei der Auslegung des Klagepatents rechtsfehlerfrei von der Patentschrift und dem dort erörterten Stand der Technik aus« Es sieht die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabe zutreffend darin, daß die Räumflügel einen möglichst großen Spreizwinkel einschließen und während des Schrappervorlaufs auf den Seilzug ausgerichtet sind, damit möglichst große Räumbreiten erreicht werden (Sp. 1 Z. 5 - 15» Sp. 3 Z. 24-31; Sp. 4 Z. 46 - 49; Sp. 7 Z. 14, 15) und daß dabei keine bzw. keine unbeabsichtigte Veränderung des Spreizwinkels der beiden Räumflügel stattfindet (Sp. 1 Z. 51 bis Sp. 2 Z. 20). 2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beschreibung des Klagepatents aber auch zu entnehmen, daß die Räumflügel während des Schrappervorlaufs nicht vom Boden abgehoben werden sollen. Dies ergibt sich schon daraus, daß im Zusammenhang mit den in den Figuren 1 und 2 der Zeichnung dargestellten Ausführungsformen des Räumgeräts ausdrücklich hervorgehoben wird, beim Rücklauf des Geräts erfolge ein Abheben der Scheitelst eile der (fest verbundenen) Räumflügel und damit der beiden Räumkanten des Gerätes vom Boden, so daß lediglich die beidseitigen Außenecken der Räumflügel längs der Bodenfläche dahinglitten; dadurch verbleibe unterhalb des Räumgeräts ein Spalt von geringer Breite, der bewirke, daß das Räumgerät im Rücklauf inzwischen angefallenes Räumgut nicht mitnehme (Sp. 4 Z. 50-65; Sp. 6 Z. 13 * 25). Daraus folgt, daß die Räumflügel während des Vorholvorganges nicht angehoben sein sollen und schon durch ihr dann nicht abgestütztes Gewicht ein Abheben des Raumgeräts vom Boden verhindert werden soll. Dementsprechend wird auch bezüglich sämtlicher Ausführungsformen des Erfindungsgegenstandes des Klagepatents in der Beschreibung hervorgehoben, daß die Räumkanten des Geräts während des Vorholvorgangs auf der zu räumenden Bodenfläche dahingleiten sollen (Sp. 4 Z. 36 - 40; Sp. 6 Z. 8 - 13 und Z. 52-58). 3. Das vom Klagepatent vorgeschlagene Stabilisierungsstück (7 bzw. 13) soll u. a. die Räumflügel auf den Seilzug ausrichten. Dazu dienen bei den in der 11 Patentschrift dargestellten und beschriebenen Ausführungsbeispielen die mit dem Stabilisierungsstück verbundenen Schwenkachsen 39 3a (Fig. 1, 2) oder die an der Schwenkachse 13 schwenkbar gelagerten Lagerbügel 19, 19' (Fig. 3). Ob das Stabilisierungsstück die Betriebslage in allen drei Raumkoordinaten stabil gestalten soll, wie die Revision meint, oder ob die Stabilisierung in der Ausrichtung auf den Seilzug besteht und sich hierin erschöpft, wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint, kann auf sich beruhen« Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kommt es hierauf nicht an« 4. Die ausschließlich das Stabilisierungsstück des erfindungsgemäßen Räumgeräts betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Gegenstand der Erfindung sind dahin zu vervollständigen, daß das Räumgerät nach dem Patentanspruch 1 eine Kombination folgender Merkmale aufweist: (1) Das schrapperförmige Räumgerät hat zwei V-förmig zueinander stehende Räumflügel; (2) es wird mittels eines Vorholseils und eines Rückholseils bewegt; (3) an den Arbeitsseilen ist ein Stabilisierungsstück befestigt, das (a) mit den Räumflügeln im Bereich Ihrer Scheitelstelle gelenkig verbunden ist, und (b) die Räumflügel auf den Seilzug ausrichtet« Ein solches Räumgerät kann nach dem Patentanspruch 4 durch folgende zusätzliche Merkmale weiter ausgestaltet sein: (4) die Arbeitsseile verlaufen unterhalb des Räumgeräts; (5) der Spreizwinkel der sich öffnenden Räumflügel wird durch Begrenzungsmittel im Vorlauf selbsttätig festgelegt; (6) die gelenkige Verbindung zwischen dem Stabilisierungsstück und dem Räumgerät erfolgt (a) durch eine am Stabilisierungsstück befestigte lotrechte Achse, die (b) scharnierartig mit an den Räumflächen befestigten Bügeln verbunden ist. III. 1. Das Berufungsgericht hat festgestellt, bei der angegriffenen Ausführungsform sei das Verbindungsstück, an dem das Vorhol- und das Rückholseil befestigt sei, nicht geeignet, die Räumflügel auf den Seilzug auszurichten. Die Räumflügel seien, so führt das Berufungsgericht aus, an einer Achse schwenkbar angeordnet, die lotrecht auf dem Verbindungsstück befestigt sei. Gegen ein Verschwenken oder Verdrehen der Räumflügel Vorsorge zu treffen, sei dieses Verbindungsstück nicht geeignet. Das Verbindungsstück könne daher nicht als das erfindungsgemäße Stabilisierungsstück angesehen werden. Anders als die erfindungsgemäß vorgeschlagene Ausführungsform sei dieses Verbindungsstück auch nicht gelenkig mit den Räumflügeln verbunden, sondern starr mit der lotrechten Achse. Der Spreizwinkel der Räumflügel werde entweder durch die äußere Begrenzung der Kotrinnenkanten oder durch Anschläge an der lotrechten Achse bewirkt. Das Verbindungsstück habe deshalb auf den Spreizwinkel der Räumflügel und seine Stabilisierung keinen Einfluß. Das Räumgerät der Beklagten halte sich vielmehr innerhalb des vorbekannten Standes der Technik. In der deutschen Patentschrift W WKf BP seien Mitnehmer vorgeschlagen, die um eine lotrecht zur Schubstange stehende Achse durch Anschläge begrenzt schwenkbar angeordnet seien. Die US-Patentschrift 9M schlage erfindungsgemäß ein schrapperartiges. V-förmiges Räumgerät vor, bei dem das Rückholseil an dem Flügelscharnier der beiden Räumflügel befestigt sei, während das Vorholseil in der Mitte einer die freien Räumflügelenden verbindenden Kette angeordnet sei. Das Entmistungsgerät der Beklagten stelle eine Kombination dieser beiden Vorrichtungen dar. Da mit der Verletzungsform lediglich vom Stande der Technik Gebrauch gemacht werde, könne sie auch nicht durch äquivalente Mittel den Erfindungsgegenstand des Klagepatents in der Ausführungsform der Figur 3 (Patentanspruch 1 und 4) verletzen. 2. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß bei der angegriffenen Ausführungsform das im Klagepatent als Stabilisierungsstück bezeichnete Verbindungsstück zwischen dem Vorholseil und dem Rückholseil die Räumflügel nicht auf den Seilzug ausrichtet, ergibt, daß bei dieser Ausführungsform das Merkmal 3 b des Klagepatents nicht verwirklicht wird. Bei der schwenkbaren Anordnung der Räumflügel unmittelbar an einer Achse, die lotrecht auf diesem Verbindungsstück befestigt ist, wäre eine Ausrichtung der Räumflügel auf den Seil- zug nur durch zusätzliche Mittel zu erreichen, welche eine Drehbewegung der Räumflügel um die Achse verhindern, Daß solche Mittel bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden wären, behauptet auch die Klägerin nicht. Die vom Berufungsgericht erwähnten Anschläge an der lotrechten Achse begrenzen nach seinen weiteren Ausführungen lediglich den Spreizwinkel der Räumflügel und schließen eine Drehung der Räumflügel um die lotrechte Achse nicht aus. Um die lotrechte Achse sind die Räumflügel, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend bestätigt haben, frei schwenkbar. Da eine identische Benutzung des Klagepatents schon aus diesem Grunde ausscheidet, bedarf es keines Eingehens auf die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen. 3. Durch die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Räumflügel nicht durch das Verbindungsstück auf den Seilzug ausgerichtet werden, wird auch die Annahme einer gegenständlichen Benutzung des Klagepatents ausgeschlossen. Eine äquivalente Benutzung des Klagepatents könnte nur dann in Betracht gezogen werden, wenn bei der angegriffenen Ausführungsform durch vom Klagepatent abweichende Mittel ein gleichwertiges Ergebnis erzielt würde. Davon kann jedoch schon deshalb keine Rede sein, weil bei der angegriffenen Ausführungsform auf die vom Streitpatent angestrebte Wirkung des Stabilisierungsstücks, die Räumflügel auf den Seilzug auszurichten, ganz verzichtet wird. Da diese Wirkung ein Merkmal des Klagepatents ist, kommt es nicht darauf an, ob das Verbindungsstück der angegriffenen Ausführungsform im übrigen dem Stabilisierungsstück des Klagepatents gleichwertig ist, wie die Revision meint. Es ist auch belanglos, ob die Ausrichtung der Räumflügel auf den Seilzug entbehrlich ist, wenn die Räumflügel, wie es bei der angegriffenen Ausführungsform beabsichtigt ist, in einer Rinne geführt werden. Denn die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung will das Räumgerät für alle in Betracht kommenden Arbeitsbedingungen verwendbar machen und gerade das wird bei der angegriffenen Ausführungsform nicht erreicht. Eines Eingehens auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der Stand der Technik einer Einbeziehung glatter Äquivalente in den Schutzbereich des Klagepatents entgegensteht, bedarf es unter diesen Umständen nicht (vgl. dazu BGH GRUR 1972, 597 -Schienenschalter II). 4. Die angegriffene Ausführungsform der Beklagten könnte somit lediglich durch die Benutzung einer das Merkmal der Ausrichtung der Räumflügel auf den Seilzug mittels des Verbindungsstückes zwischen dem Vorholseil und dem Rückholseil (Stabilisierungsstück) nicht enthaltenden schutzfähigen Unterkombination der übrigen Merkmale des Klagepatents in dessen Schutzbereich eingreifen. Auf einen diese Unterkombination charakterisierenden und sowohl das Klagepatent als auch die Verletzungsform umfassenden allgemeinen Erfindungsgedanken hat die Klägerin ihr Klagebegehren nicht gestützt. Sie hat insbesondere ihren Klageantrag einem solchen allgemeinen Erfindungsgedanken nicht angepaßt. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht das Vorliegen eines allgemeinen Erfindungsgedankens von Amts wegen hätte prüfen müssen oder ob ihm eine derartige Prüfung angesichts des den Verletzimgsrecht^sst^eilT~ beherrschen- den Verfügungs- und Beibringungsgrundsatzes mit der Folge verwehrt geblieben ist, daß auch in der Revisionsinstanz auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken der genannten Art nicht mehr zurückgegriffen werden darf (vgl. Benkard PatG § 6 Rdn. 129 a.E.; BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - X ZR 67/65 - Mehrschichtensohle;Schramm, Der Patentverletzungsprozeß, 1965, S. 230 f.). VI. Nach allem hat das Berufungsgericht durch das angefochtene Urteil zutreffend eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform der von der Beklagten zu 1 hergestellten Entmistungsanlage verneint. Die Revision gegen dieses Urteil war deshalb zurückzuweisen. VII. Die Kostenentscheidung bei*uht auf § 97 y Abs. 1 ZPO. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler Häußer 9