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BGH · X ZR 30/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 30/70

Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge mit einer im Armaturenbrett fest eingebauten Kontakthülse, in deren mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt die Zündeinheit des Anzünders einsteckbar ist, und mit einer mit einem isolierten Handgriff versehenen Zündspirale, die gegen die Wirkung einer Schraubenfeder aus einer Ruhestellung in eine Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar und in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse (5) in einer Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar ist, wobei der Handgriff in der einen Grenzstellung etwa mit dem äußeren Rand der Zwischenhülse und der Steckdosenhülse abschließt und in der anderen Grenzstellung etwa um seine Länge aus der Zwischenhülse herausragt, daß die Zündspirale bei ihrer Freigabe durch die Bimetallfedern unter Entspannung der Schraubenfeder in ihre Ruhestellung zurückspringt und die Hülse (5) in der Zwischenhülse (4) in die Grenzstellung geschleudert wird, in welcher der Handgriff aus der Zwischenhülse herausragt, und daß die Zwischenhülse (4) ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.” Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge mit einer mit einem isolierten Handgriff versehenen Glühspirale, die gegen die Wirkung einer Schraubenfeder zwischen einer nAusM- und einer "Einstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist, die in eine im Armaturenbrett fest eingebaute Kontakthülse mit dem mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt einsteckbar ist, wobei die Zündspirale in der nEinH-Stellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, so daß sie mit dem Handgriff unter Entspannung der Schraubenfeder wieder in die Ausgangsstellung zurückspringt und zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse (5) Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge mit einer im Armaturenbrett fest eingebauten Kontakthülse, in deren mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt die Zündeinheit des Anzünders einsteckbar ist, und mit einer mit einem isolierten Handgriff versehenen Zündspirale, die gegen die Wirkung einer Schraubenfeder aus einer Ruhestellung in eine Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist und die in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse t5) in einer Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar ist, wobei der Handgriff in der einen Grenzstellung etwa mit dem äußeren Rand der Zwischenhülse und der Steckdosenhülse abschließt und in der anderen Grenzstellung etwa um seine Länge aus der Zwischenhülse herausragt, daß die Zündspirale bei ihrer Freigabe durch die Bimetallfedern unter Entspannung der Schraubenfeder in ihre Ruhestellung zurückspringt und zugleich die Hülse (5) in der Zwischenhülse (4) in die Grenzstellung geschleudert wird, in welcher der Handgriff aus der Zwischenhülse herausragt, und daß die Zwischenhülse (4) ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.” Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge, dessen Zündspirale an einem versenkbaren, isolierten Handgriff angebracht und gegen die Wirkung einer Schraubenfeder zwischen einer Ruhestellung und einer Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist, die in eine im Armaturenbrett fest eingebaute Steckdosenhülse mit dem mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt einsteckbar ist, wobei die Zündspirale in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, so daß sie mit dem Handgriff unter Entspannung der Schraubenfeder in die Bereitschaftsstellung springt und zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse (5) innerhalb einer den Handgriff (7) in seiner versenkten Ruhestellung aufnehmenden Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar und die Zwischenhülse ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.“ Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge, dessen Zündspirale an einem versenkbaren, isolierten Handgriff angebracht und gegen die Wirkung einer Schraubenfeder zwischen einer Ruhestellung und einer Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist, die in eine im Armaturenbrett fest eingebaute Steckdosenhülse mit dem mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt einsteckbar ist, wobei die Zündspirale in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, so daß sie mit dem Handgriff unter Entspannung der Schraubenfeder in die Bereitschaftsstellung springt und zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse (5) innerhalb einer den versenkbaren Handgriff (7) und die Zündspirale (8) in der Ruhestellung aufnehmenden Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar und die Zwischenhülse ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.” Bei einem Druck auf den Bedienungsknopf wird der Schaft gegen den Widerstand der Schraubenfeder in Richtung auf den in der Steckdosenhülse angeordneten Kontakt bewegt, bis die Zündspirale von am Kontakt angebrachten Bimetallfedern ergriffen und festgehalten wird. Der Schaft der Zündeinheit springt dann unter Entspannung der Schraubenfeder in seine Ausgangsstellung zurück und kann am Bedienungsknopf erfaßt und - mit der Zünderhülse - aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden. Bei diesen bekannten Anzündern ist die Ruhestellung (Ausgangsstellung) mit der Bereitschaftsstellung (Stellung, in der die Zündeinheit bei glühender Zündspirale entnommen werden kann) identisch (Patentschrift Sp. 1 Z. Der Bedienungsknopf muß daher in der Ruhestellung, da sie zugleich die Bereitschaftsstellung des Anzünders ist, aus der Steckdosenhülse und damit, wenn das Armaturenbrett eben ist, aus dem Armaturenbrett herausragen. Er sieht deshalb die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe darin, einen elektrischen Zigarrenanzünder zu schaffen, dessen Bedienungsknopf in der Ruhestellung in der Steckdosenhülse so weit versenkt ist, daß er keine Gefahrenquelle mehr darstellt, ohne daß aber die Bedienung des Zigarrenanzünders in der üblichen Weise beeinträchtigt wird (Patentschrift Sp. 1 Z. 3. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder des Streitpatents einen Zigarrenanzünder vor, der drei Stellungen des Schaftes der Zündeinheit einnehmen kann, nämlich eine Ruhestellung (Ausgangsstellung) mit versenktem Bedienungsknopf, eine Zünd- oder Einschaltstellung wie bisher und eine Bereitschaftsstellung mit aus der Steckdosenhülse (Kontakthülse) herausragendem Handgriff zu dem Zwecke der Entnahme (Patentschrift Sp. 1 Z. Die dafür notwendige Trennung der Ruhestellung von der Bereitschaftsstellung der Zündeinheit wird nach dem Vorschlag des Streitpatents dadurch erreicht, daß zwischen der Steckdosenhülse und der Zünderhülse eine Zwischenhülse angeordnet wird, die mit der Zündeinheit aus der Steckdosenhülse herausziehbar und in diese einsteckbar ist und in der die Zünderhülse zweiseitig begrenzt verschiebbar ist. Sie soll, wie der Patentanspruch 1 und die Patentbeschreibung klar erkennen lassen, wie bei diesen Anzündern dadurch erreicht werden, daß der Schaft der Zündeinheit in der Zünderhülse durch Druck auf den Bedienungsknopf axial verschoben wird. Für den Bewegungsablauf ergibt sich hieraus und aus den Angaben im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 folgendes: Die Zündspirale wird wie bei dem als bekannt vorausgesetzten Anzünder mit Fingerdruck auf den Bedienungsknopf dadurch in die EinschaltStellung gebracht, daß der Schaft der Zündeinheit axial gegenüber der Zünderhülse, die dabei ihre festgelegte Stellung nicht verändert, gegen den Federdruck der Schraubenfeder so lange nach innen bewegt wird, bis die Bimetallfedern des Anschlußkontakts die Zündspirale erfassen. Darauf bezieht sich ersichtlich die Angabe im Oberbegriff des Patentanspruchs 1, der insgesamt den als bekannt vorausgesetzten Anzünder beschreibt, der Handgriff springe unter Entspannung der Schraubenfeder wieder "in die Ausgangsstellung" zurück und könne zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse entnommen werden. Beim Gegenstand des Streitpatents, bei dem die "Ausgangsstellung" und die Bereitschaftsstellung verschieden sind, reicht es nicht aus, wenn der Schaft der Zündeinheit mit der aufgeheizten Zündspirale in die Ruhestellung zurückbefördert wird. Der Schaft muß vielmehr von der Einschaltstellung in die Bereitschaftsstellung gelangen, weil der Bedienungsknopf erst in der Bereitschaftsstellung aus der Steckdosenhülse heraustritt und mit der Hand erfaßt werden kann. Diese Stellung soll nach dem Vorschlag des Streitpatents nicht allein durch eine Bewegung des Schaftes der Zündeinheit gegenüber der Zünderhülse, sondern auch durch eine Bewegung der Zünderhülse innerhalb der Zwischenhülse - von der einen Grenzstellung in die andere - erreicht werden. (a) Der Schaft der Zündeinheit (1 a2) wird aus der Ruhestellung, in der sich die Zünderhülse in der Grenzstellung 2 bl befindet, durch Druck auf den Bedienungsknopf gegen die Wirkung der Schraubenfeder axial in Richtung auf den Anschlußkontakt (1 cl) bewegt, bis die Bimetall- (c) die Zündeinheit wird mit der Zwischenhülse aus der Steckdosenhülse entnommen und nach Gebrauch wieder in diese eingesteckt; die Zünderhülse wird dabei durch den auf den Bedienungsknopf ausgeübten Druck in die Grenzstellung 2 b2 zurückgeschoben. Der Erfinder löst diese Aufgabe ebenso wie der Erfinder des Streitpatents auf die Weise, daß er für die Zündeinheit drei Stellungen vorsieht, nämlich eine Ruhestellung mit bündigem Abschluß des Bedienungsknopfes auf dem Armaturenbrett, eine Einschaltstellung mit versenktem Bedienungsknopf und eine Bereitschaftsstellung mit vorstehendem Bedienungsknopf vorsieht. Aus der Bereitschaftsstellung in die Ruhestellung (Fig. 1) wird die Zündeinheit dadurch gebracht, daß sie mit Fingerdruck gegen den Widerstand der Schraubenfeder so weit in der Steckdosenhülse bewegt wird, bis die Zündspirale von den Klammerarmen 45 erfaßt und in deren vorderen Einraststellung festgehalten wird. Sobald der Bedienungsknopf aus der Steckdosenhülse heraustritt, werden die Wippen 47 von der Druckfeder 49 nach außen gedrückt, gleiten auf den Flächen 51 der Buchse 25, unterstützen und vollenden damit die Auswärtsbewegung der Zündeinheit in die Bereitschaftsstellung. Die US-Patentschrift (aus dem Jahre I960) betrifft ebenfalls das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem, ein Hervorstehen des Bedienungsknopfes eines Zigarrenanzünders aus dem Armaturenbrett zu vermeiden, Sie sieht dafür drei Stellungen des Bedienungsknopf es vor: eine Ruhestellung, in welcher der Bedienungsknopf mit dem Rand einer über der Steckdosenhülse angebrachten Mulde bündig abschließt, eine Einschaltstellung mit tiefer in der Mulde versenktem Bedienungsknopf und eine Bereitschaftsstellung, in welcher der Bedienungsknopf aus der Mulde herausragt. Um in die Einschaltstellung zu gelangen, muß der Bedienungsknopf so weit in die Steckdosenhülse geschoben werden, bis die Zündspirale in Eingriff mit einem temperaturempfindlichen Verriege-lungs- und Kontaktglied der Steckdosenhülse kommt; dabei wird der Schaftteil 90 der Zündeinheit durch eine Öffnung 91 der Innenhülse 76 geschoben und die zwischen dieser Innenhülse und dem Schaft liegende Ausstoßfeder 84 zusammengedrückt. In Anordnung und Aufbau unterscheidet sich dieser Zigarettenanzünder von den im Streitpatent als bekannt vorausgesetzten Zigarrenanzündern vor allem dadurch, daß der Bedienungsknopf in einer Mulde versenkt ist und zwischen Zünderhülse und Steckdosenhülse eine Zwischenhülse (Manschette 29) angeordnet ist, in der sich reibend eine Zünderhülse (Topf 28) begrenzt verschieben kann (Patentschrift S. Dieses Problem stellt sich bei dem Anzünder nach der britischen Patentschrift überhaupt nicht, weil bei diesem Anzünder nur zwei Stellungen der Zündeinheit, eine Einschaltstellung und eine Ruhestellung, benötigt werden. Der Erfinder, der zugleich der Erfinder des britischen Patents ist, schlägt in der DAS W^B WB eine Anordnung vor, bei der die bereits in der britischen Patentschrift vorgesehene Zwischenhülse das Heizelement bei herausgezogener Zündeinheit derart umgibt, daß es nicht unbeabsichtigt berührt werden kann. Um das zu erreichen, sind Mittel vorgesehen, die dafür sorgen, daß die Zwischenhülse (Hülse 36), die auf der Zünderhülse (Rohrkragen 32) axial zwischen Anschlägen begrenzt verschiebbar ist, beim Herausziehen der Zündeinheit aus der Steckdosenhülse so lange vom Gehäuse festgehalten wird, bis die Schutzhülse ihre eine Grenzstellung, in der sie das Heizelement schützend umgibt, erreicht hat. desrepublik offenkundig benutzt worden, bei denen die Zündeinheit nach Beendigung des Zündvorgangs in die in Fig. 2 der Patentschrift dargestellte Stellung geschleudert worden sei, konnte nicht zugelassen werden. III, Es kann auf sich beruhen, ob der Gegenstand des Streitpatents, wie er in dem erteilten Patentanspruch 1 gekennzeichnet ist, einen technischen Fortschritt gebracht hat. Bei einem Vergleich dieses Gegenstandes mit dem Zigarettenanzünder, der in den Fig. 3 und 4 der US-Patentschr if t dar ge stellt ist, müssen die Be- Der Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich dann von der Ausführungsform nach den Fig. 3 und 4 der US-Patent-schrift im wesentlichen dadurch, daß der Bedienungsknopf in der Ruhestellung in der Steckdosenhülse versenkt ist und daß die verschiebbare Innenhülse 81 zu einer Zwischenhülse umgestaltet ist, in der die Zünderhülse verschiebbar gelagert ist. Dort wird dargelegt, daß Schaft und Handgriff der Zündeinheit "unter Wirkung der Schraubenfeder 13” "über die Ruhestellung der Fig. 1 hinaus in die Bereitschaftstellung nach Fig. 3 geschleudert" werden, weil sich dabei die Hülse 5 in der Zwischenhülse 4 so weit nach oben (in Richtung auf den Ausgang der Steckdosenhülse) verschiebe, bis die Ausprägung 10 am unteren Ende des Schlitzes 9 anschlage. 1. Der Zigarrenanzünder nach der US-Patentschrift hat gegenüber dem hier in Rede stehenden Gegenstand den Vorteil, daß die Zündeinheit auch in der Einschaltstellung - wenn auch mit Schwierigkeiten - zugänglich ist und bei Versagen der Zündung aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann. Der Zigarrenanzünder nach der US-Patentschrift weist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, gegenüber dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents folgende erhebliche Nachteile auf: Bei der Benutzung der Zündeinheit bleiben die Schraubenfedern 40 und der Metallzylinder 36 in der Steckdosenhülse zurück und können durch Tabakteilchen verschmutzt werden; wenn Tabakteilchen an den nach innen umgebogenen Flansch des Metallzylinders 36 oder in die Längsschlitze 37 gelangen, treten Störungen auf; die Einzelteile erfordern einen erheblichen Herstellungsaufwand und sind schwierig zusammenzusetzen; vor allem der Bedienungsknopf ist aufwendig und durch seine Gelenke störanfällig Bei Abwägung der Vor- und Nachteile ergibt sich, daß der in Rede stehende Gegenstand des Streitpatents einen technischen Fortschritt gebracht hat. Bei dem Anzünder nach der US-Patentschrift flP bildet die Mulde zur Aufnahme des Bedienungsknopfes einen Schmutzfänger, der beim Gegenstand des Streitpatents vermieden wird. Bei dem Anzünder nach der US-Patentschrift können dagegen Fremdkörper zwischen die Teile 78, 76, 81 gelangen und dort Störungen verursachen Es mag sein, daß der Bedienungsknopf bei dem Gegenstand des Streitpatents leichter unbeabsichtigt aus der Bereitschaftsstellung in die Ruhestellung zurückgestoßen werden kann als beim Anzünder nach der US-Patentschrift, Es mag auch sein, daß die Zündeinheit bei dem Anzünder nach der US-Patentschrift sicherer in der Ruhestellung in der Steckdosenhülse festgehalten wird als beim Gegenstand des Streitpatents, wenn der Anzünder in Schräglage nach unten eingebaut wird. Nach den vom gerichtlichen Sachverständigen ange-stellten Versuchen bietet jedoch auch der Gegenstand des Streitpatents bei zweckentsprechender Ausgestaltung ausreichende Sicherheit gegen eine unbeabsichtigte Lageveränderung des Bedienungsknopfes und gegen ein Herausfallen der Zündeinheit. Insgesamt überwiegen die technischen Vorteile des in Rede stehenden Gegenstandes des Streitpatents, so daß ein technischer Fortschritt auch gegenüber dem Anzünder nach der US-Patentschrift be jaht werden muß. Durch die US-Patent-schrift B flB BB war weiterhin bekannt, daß die Zündspirale durch Bewegungen des Schaftes der Zündeinheit gegenüber zwei Innenhülsen (76, 81) in verschiedene Stellungen innerhalb der Steckdosenhülse verbracht und damit zugleich erreicht werden kann, daß der Bedienungsknopf, der in der einen Stellung der Zündspirale, der Ruhestellung, in einer Mulde versenkt ist, in einer anderen Stellung, der Bereit-schaftsstellung, aus der Mulde heraustritt und über das Armaturenbrett hervorragt. 23-29) genannte Bedingung, daß die Zündeinheit in eine von der Ruhestellung verschiedene Bereitschaftsstellung gebracht werden kann, erfüllt war. Ob aus diesem Grunde, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angenommen hat, am Anmeldetage des Streitpatents ein Vorurteil dagegen bestanden hat, den Bedienungsknopf der Zündeinheit über die Ruhestellung hinaus allein durch einen Kraftstoß aus der Versenkung herauszuschleudern, mag auf sich beruhen. Die US-Patentschrift gibt jedoch keinen Hinweis in der Richtung, daß die Kraft der Ausstoßfeder in einen Impuls umgeformt und damit eine Bewegung in einem Bereich erzielt werden kann, in dem die Federspannung nicht mehr wirksam ist. Die Zündeinheit gelangt nicht über diese Stellung hinaus, weil die Federfinger 41 des Kontaktringes 40 nach Fig. 1 und 2 eine federnde Eingriffsspannung am Kopfring 36a der Hülse 36 erzeugen, die den Rohrkragen 32 in dieser Stellung festhält. Er hat unter Anwendung dieses bei Zigarrenanzündern für Kraftfahrzeuge neuen Gedankens eine Konstruktion vorgeschlagen, die nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen besonders einfach, fertigungs- und montagegerecht ist.

Zitierte Normen: § 13 PatG § 279 ZPO § 13 PatG § 92 ZPO
BedienungsknopfZwischenhülseRuhestellungSteckdosenhülseZündspiraleZündeinheitStreitpatentsPatentschriftStellungSchraubenfeder

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 30/70	URTEIL	Verkündet	am
23. Oktober 1973
Schwingen
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma Schfl|BB& Co., Elektrotechnische Fabrik, in FfliHBM/MiB-Süd,	uHBstraße	-	W,
vertreten durch ihre geschäftsführende Gesellschafterin Rfll GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Horst-Günther RflB in FflHMB/MflP, HuflH||HBstraße
 Beklagten und Berufungsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Dr.	in
 und Patentanwalt Dipl.-Phys.
in	bei
 gegen
die Firma C C
Corporation in Brl
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 Rechtsanwälte Dr.
u.a. in und Patentanwälte und Dipl«-Ing« Wt Straße flü
I
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1973 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr* Bruchhausen, Ochmann und Häußer
 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 5. Mai 1970 teilweise abgeändert:
Das Patent 0 0B	wird dadurch teilweise für
 nichtig erklärt, daß der Patentanspruch 1 folgende
 Fassung erhält:
"1. Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge mit einer im Armaturenbrett fest eingebauten Kontakthülse, in deren mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt die Zündeinheit des Anzünders einsteckbar ist, und mit einer mit einem isolierten Handgriff versehenen Zündspirale, die gegen die Wirkung einer Schraubenfeder aus einer Ruhestellung in eine Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar und in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse (5) in einer Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar ist, wobei der Handgriff in der einen Grenzstellung etwa mit dem äußeren Rand der Zwischenhülse und der Steckdosenhülse abschließt und in der anderen Grenzstellung etwa um seine Länge aus der Zwischenhülse herausragt, daß die Zündspirale bei ihrer Freigabe durch die Bimetallfedern unter Entspannung der Schraubenfeder in ihre Ruhestellung zurückspringt und die Hülse (5) in der Zwischenhülse (4) in die Grenzstellung
 geschleudert wird, in welcher der Handgriff aus der Zwischenhülse herausragt, und daß die Zwischenhülse (4) ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.”
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 17. April 1963 angemeldeten Patents V	(Streitpatents),	das
 einen elektrischen Zigarrenanzünder betrifft und dessen Patentanspruch 1 lautet:
”1. Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge mit einer mit einem isolierten Handgriff versehenen Glühspirale, die gegen die Wirkung einer Schraubenfeder zwischen einer nAusM- und einer "Einstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist, die in eine im Armaturenbrett fest eingebaute Kontakthülse mit dem mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt einsteckbar ist, wobei die Zündspirale in der nEinH-Stellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, so daß sie mit dem Handgriff unter Entspannung der Schraubenfeder wieder in die Ausgangsstellung zurückspringt und zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse (5)
 
in einer Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar und die Zwischenhülse ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) ein-steckbar ist.”
Wegen des Inhalts der Patentansprüche 2 bis 4 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin erstrebt, gestützt auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG, die Nichtigerklärung des Patents. Sie hat auf die deutsche Auslegeschrift	0, die britische
 Patentschrift flHi und die US-Patentschriften®4HB und 0di hingewiesen und geltend gemacht, die Lehre des Streitpatents stelle gegenüber dem daraus zu entnehmenden Stande der Technik keine erfinderische Leistung dar.
Die Klägerin hat beantragt,
 das Patent & 4P 4P für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung der Klägerin entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt.
Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte,
 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise,
 die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Patentanspruch 1 des Streitpatents im Wege
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der Klarstellung folgende Fassung erhält:
”1. Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge mit einer im Armaturenbrett fest eingebauten Kontakthülse, in deren mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt die Zündeinheit des Anzünders einsteckbar ist, und mit einer mit einem isolierten Handgriff versehenen Zündspirale, die gegen die Wirkung einer Schraubenfeder aus einer Ruhestellung in eine Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist und die in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse t5) in einer Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar ist, wobei der Handgriff in der einen Grenzstellung etwa mit dem äußeren Rand der Zwischenhülse und der Steckdosenhülse abschließt und in der anderen Grenzstellung etwa um seine Länge aus der Zwischenhülse herausragt, daß die Zündspirale bei ihrer Freigabe durch die Bimetallfedern unter Entspannung der Schraubenfeder in ihre Ruhestellung zurückspringt und zugleich die Hülse (5) in der Zwischenhülse (4) in die Grenzstellung geschleudert wird, in welcher der Handgriff aus der Zwischenhülse herausragt, und daß die Zwischenhülse (4) ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.”
weiterhin hilfsweise folgende Fassung erhält:
”1. Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge, dessen Zündspirale an einem versenkbaren, isolierten Handgriff angebracht und gegen die Wirkung einer Schraubenfeder zwischen einer Ruhestellung und einer Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist, die in eine im Armaturenbrett fest eingebaute Steckdosenhülse mit dem mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt einsteckbar ist, wobei die Zündspirale in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, so daß sie mit dem Handgriff unter Entspannung der Schraubenfeder in die Bereitschaftsstellung springt und zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann, dadurch
 gekennzeichnet, daß die Hülse (5) innerhalb einer den Handgriff (7) in seiner versenkten Ruhestellung aufnehmenden Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar und die Zwischenhülse ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.“
oder weiterhin hilfsweise folgende Fassung erhält:
"1. Elektrischer Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge, dessen Zündspirale an einem versenkbaren, isolierten Handgriff angebracht und gegen die Wirkung einer Schraubenfeder zwischen einer Ruhestellung und einer Einschaltstellung in einer Hülse axial verschiebbar ist, die in eine im Armaturenbrett fest eingebaute Steckdosenhülse mit dem mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt einsteckbar ist, wobei die Zündspirale in der Einschaltstellung von Bimetallfedern gehalten ist, welche die Zündspirale im Glühzustand selbsttätig freigeben, so daß sie mit dem Handgriff unter Entspannung der Schraubenfeder in die Bereitschaftsstellung springt und zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß die Hülse (5) innerhalb einer den versenkbaren Handgriff (7) und die Zündspirale (8) in der Ruhestellung aufnehmenden Zwischenhülse (4) zweiseitig begrenzt verschiebbar und die Zwischenhülse ihrerseits in die Steckdosenhülse (1) einsteckbar ist.”
Die Klägerin beantragt,
 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hat am 2. Oktober 1973 eidesstattliche Versicherungen eingereicht und behauptet: Ihre britische Lizenznehmerin habe seit dem Jahre 1936 Zigarettenanzünder nach dem deutschen Patent	hergestellt,	bei denen die Zündeinheit nach
 Beendigung des Zündvorganges in die in der Fig. 3 der Patentschrift 4P0/^ 19 dargestellte Stellung geschleudert worden
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sei. Diese Zigarettenanzünder seien an die FoM MoflP Company E^^^p geliefert und u, a. in das Modell
 eingebaut worden. In den Jahren I960 - 1962 seien 483 Fahrzeuge dieses Modells in die Bundesrepublik verkauft worden.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Professor Dr. W. SchwflBP, Lehrstuhl und Institut für Feinwerktechnik der Technischen Universität	ein schrift-
liches Gutachten erstattet und das Gutachten in der mündlichen Verhandlung ergänzt und erläutert.
Entscheidungsgründe
 Die Berufung ist begründet.
A.
I.	Das Streitpatent betrifft einen elektrischen Zigarrenanzünder für Kraftfahrzeuge.
1. Der Erfinder des Streitpatents ist nach der Patentschrift von bekannten einfachen Zigarrenanzündern ausgegangen, bei denen der Bedienungsknopf aus dem Armaturenbrett herausragt (Patentschrift Sp. 1 Z. 3 - 8). Diese bekannten Zigarrenanzünder werden im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 näher umschrieben. Sie bestehen danach aus einer gehäusefest im Armaturenbrett anzubringenden Steckdosenhülse und einer Zündeinheit, die in die Steckdosenhülse einsteckbar ist. Die Zündeinheit besteht ihrerseits aus einem Bedienungsknopf (isoliertem Handgriff), einem daran anschließenden ström- und wärmeisolierenden Mittelteil (Schaft), einer am Ende des Schaftes angebrachten
 
Zündspirale (Glühspirale), einer Schraubenfeder und einer den Schaft und die Schraubenfeder umschließenden Hülse (Zünderhülse), in welcher der Schaft der Zündeinheit axial verschiebbar gelagert ist. Bei einem Druck auf den Bedienungsknopf wird der Schaft gegen den Widerstand der Schraubenfeder in Richtung auf den in der Steckdosenhülse angeordneten Kontakt bewegt, bis die Zündspirale von am Kontakt angebrachten Bimetallfedern ergriffen und festgehalten wird. Wenn die Zündspirale in Glühzustand versetzt ist, wird sie von den Bimetallfedern selbsttätig freigegeben. Der Schaft der Zündeinheit springt dann unter Entspannung der Schraubenfeder in seine Ausgangsstellung zurück und kann am Bedienungsknopf erfaßt und - mit der Zünderhülse - aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden.
2.	Bei diesen bekannten Anzündern ist die Ruhestellung (Ausgangsstellung) mit der Bereitschaftsstellung (Stellung, in der die Zündeinheit bei glühender Zündspirale entnommen werden kann) identisch (Patentschrift Sp. 1 Z. 19 - 23).
Der Bedienungsknopf muß daher in der Ruhestellung, da sie zugleich die Bereitschaftsstellung des Anzünders ist, aus der Steckdosenhülse und damit, wenn das Armaturenbrett eben ist, aus dem Armaturenbrett herausragen. Darin hat der Erfinder des Streitpatents einen Nachteil gesehen. Denn durch Teile, die aus dem Armaturenbrett herausragen, können bei Unfällen Verletzungen verursacht werden. Deshalb besteht, wie in der Einleitung der Streitpatentschrift hervorgehoben wird, das Bestreben, das Armaturenbrett von allen vorstehenden Teilen freizu demachen. Dieses Ziel läßt sich, wie in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 15 - 19) dargelegt wird, nicht einfach durch einen versenkten Einbau des bekannten Zigarrenanzünders lösen, weil die dazu erforderliche Mulde zu viel Platz beanspruchen und auch
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aus Schönheitsgründen nicht befriedigen würde. Der Erfinder des Streitpatents will auch diesen Nachteil vermeiden. Er sieht deshalb die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe darin, einen elektrischen Zigarrenanzünder zu schaffen, dessen Bedienungsknopf in der Ruhestellung in der Steckdosenhülse so weit versenkt ist, daß er keine Gefahrenquelle mehr darstellt, ohne daß aber die Bedienung des Zigarrenanzünders in der üblichen Weise beeinträchtigt wird (Patentschrift Sp. 1 Z. 9 - 15).
3.	Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt der Erfinder des Streitpatents einen Zigarrenanzünder vor, der drei Stellungen des Schaftes der Zündeinheit einnehmen kann, nämlich eine Ruhestellung (Ausgangsstellung) mit versenktem Bedienungsknopf, eine Zünd- oder Einschaltstellung wie bisher und eine Bereitschaftsstellung mit aus der Steckdosenhülse (Kontakthülse) herausragendem Handgriff zu dem Zwecke der Entnahme (Patentschrift Sp. 1 Z. 24-29). Die dafür notwendige Trennung der Ruhestellung von der Bereitschaftsstellung der Zündeinheit wird nach dem Vorschlag des Streitpatents dadurch erreicht, daß zwischen der Steckdosenhülse und der Zünderhülse eine Zwischenhülse angeordnet wird, die mit der Zündeinheit aus der Steckdosenhülse herausziehbar und in diese einsteckbar ist und in der die Zünderhülse zweiseitig begrenzt verschiebbar ist.
4.	Der Patentanspruch 1 des Streitpatents beschränkt sich auf diese allgemeinen Angaben. Der Patentbeschreibung (Sp. 1 Z. 34-43) ist hierzu ergänzend zu entnehmen, daß die beiden Endpunkte der Verschiebungsstrecke die Ruhestellung und die Bereitschaftsstellung des An-
 
Zünders festlegen sollen, und daß der Bedienungsknopf bei der einen Grenzstellung, der Ruhestellung, etwa mit dem äußeren Rand der Zwischenhülse und der Steckdosenhülse abschließen und in der anderen Grenzstellung (Bereitschaftsstellung) etwa um seine Länge aus der Zwischenhülse herausragen soll. Hieraus ergeben sich zusätzliche Anweisungen für die Dimensionierung der Zwischenhülse und die örtliche Lage der Grenzanschläge an den Enden der Verschiebungsstrecke, die für die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe von Bedeutung sind. Hinsichtlich der dritten Stellung, der Zünd- oder Einschaltstellung,sieht der Vorschlag des Streitpatents keine Änderung gegenüber den als bekannt vorausgesetzten Zigarrenanzündern vor (Patentschrift Sp. 1 Z. 26 "wie bisher"). Sie soll, wie der Patentanspruch 1 und die Patentbeschreibung klar erkennen lassen, wie bei diesen Anzündern dadurch erreicht werden, daß der Schaft der Zündeinheit in der Zünderhülse durch Druck auf den Bedienungsknopf axial verschoben wird. In der Patentbeschreibung wird dies noch dadurch hervorgehoben, daß darauf hingewiesen wird, der Bedienungsknopf sei in der Einschaltstellung tiefer in der Zwischenhülse versenkt als in der Ruhestellung (Sp. 1 Z. 43-45).
Für den Bewegungsablauf ergibt sich hieraus und aus den Angaben im Oberbegriff des Patentanspruchs 1 folgendes: Die Zündspirale wird wie bei dem als bekannt vorausgesetzten Anzünder mit Fingerdruck auf den Bedienungsknopf dadurch in die EinschaltStellung gebracht, daß der Schaft der Zündeinheit axial gegenüber der Zünderhülse, die dabei ihre festgelegte Stellung nicht verändert, gegen den Federdruck der Schraubenfeder so lange nach innen bewegt wird, bis die Bimetallfedern
 des Anschlußkontakts die Zündspirale erfassen. Wenn die Zündspirale aufgeheizt ist und die Bimetallfedern nunmehr die Zündspirale selbsttätig freigegeben haben, wird die Rückstellkraft der Schraubenfeder wirksam.
Bei den als bekannt vorausgesetzten Anzündern wurde der Zünder durch die Rückstellkraft der Schraubenfeder in die "Ausgangsstellung”, die zugleich die Bereitschaftsstellung war, zurückbefördert. Darauf bezieht sich ersichtlich die Angabe im Oberbegriff des Patentanspruchs 1, der insgesamt den als bekannt vorausgesetzten Anzünder beschreibt, der Handgriff springe unter Entspannung der Schraubenfeder wieder "in die Ausgangsstellung" zurück und könne zu dem Gebrauch mit der Hülse aus der Steckdosenhülse entnommen werden.
Beim Gegenstand des Streitpatents, bei dem die "Ausgangsstellung" und die Bereitschaftsstellung verschieden sind, reicht es nicht aus, wenn der Schaft der Zündeinheit mit der aufgeheizten Zündspirale in die Ruhestellung zurückbefördert wird. Der Schaft muß vielmehr von der Einschaltstellung in die Bereitschaftsstellung gelangen, weil der Bedienungsknopf erst in der Bereitschaftsstellung aus der Steckdosenhülse heraustritt und mit der Hand erfaßt werden kann. Diese Stellung soll nach dem Vorschlag des Streitpatents nicht allein durch eine Bewegung des Schaftes der Zündeinheit gegenüber der Zünderhülse, sondern auch durch eine Bewegung der Zünderhülse innerhalb der Zwischenhülse - von der einen Grenzstellung in die andere - erreicht werden. Darüber, wie diese zweite Bewegung herbeigeführt werden soll, geben der Patentanspruch 1 und die allgemeinen Ausführungen der Patentbeschreibung über die Erfindung (Sp. 1 Z. 34-45) keinen Aufschluß. Daraus muß gefolgert werden, daß der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung
 
insoweit alle in Betracht kommenden, dem Fachmann auf Grund seines Fachwissens zur Verfügung stehenden Mittel umfassen und die weiteren Ausführungen der Patentschrift über das Ausführungsbeispiel nur eine von mehreren Möglichkeiten aufzeigen sollen. Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen kann die in Rede stehende zweite Bewegung u. a. auch dadurch erzielt werden, daß entweder zwei Schraubenfedern verwendet werden oder daß die Spannkraft der einzigen Schraubenfeder so bemessen wird, daß diese Feder ihren Entspannungszustand erst in der Bereitschaftsstellung der Zündeinheit erreicht.
5.	Gegenstand des Streitpatents ist danach ein elektrischer Zigarrenanzünder mit folgenden Merkmalen:
(1)	Der Zigarrenanzünder besteht aus
(a)	einer Zündeinheit, die folgende Teile aufweist:
(al) einen Bedienungsknopf (isolierten Handgriff) ,
(a2) einen daran anschließenden ström- und wärmeisolierenden Mittelteil (Schaft),
(a3) eine am Ende des Schaftes angebrachte Zündspirale,
(a4) eine Schraubenfeder und (a5) eine Zünderhülse, die den Schaft (a2) sowie die Schraubenfeder umschließt;
(b)	einer Zwischenhülse;
(c)	einer im Armaturenbrett fest eingebauten, Steckdosenhülse (Kontakthülse) mit
(cl) einem mit der Fahrzeugbatterie elektrisch verbundenen Anschlußkontakt und
 
(c2) Bimetallfedern.
(2)	Die Teile des Zigarrenanzünders sind wie folgt ausgestaltet und angeordnet:
(a)	Der Schaft der Zündeinheit (1 a2) ist in der Zünderhülse (1 a5) axial verschiebbar gelagert;
(b)	die Zünderhülse (1 a5) ist ihrerseits in der Zwischenhülse (1 b) zweiseitig begrenzt derart verschiebbar gelagert, daß der Bedienungsknopf (1 al)
(bl) in der einen Grenzstellung mit dem äußeren Rand der Zwischenhülse und der Steckdosenhülse (1 c) abschließt und (b2) in der anderen Grenzstellung etwa um seine Länge aus der Zwischenhülse herausragt;
(c)	die Zwischenhülse (1b) ist in die Steckdosenhülse (1c) einsteckbar;
(d)	die Bimetallfedern (1 c2) können die Zündspirale in der Einschaltstellung umfassen und im Glühzustand freigeben.
(3)	Die Teile des Zigarrenanzünders wirken derart zusammen, daß sich folgender Funktionsablauf ergibt:
(a)	Der Schaft der Zündeinheit (1 a2) wird aus der Ruhestellung, in der sich die Zünderhülse in der Grenzstellung 2 bl befindet, durch Druck auf den Bedienungsknopf gegen die Wirkung der Schraubenfeder axial in Richtung auf den Anschlußkontakt (1 cl) bewegt, bis die Bimetall-
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federn die Zündspirale erfassen und damit die Einschaltstellung erreicht ist;
(b)	wenn die Zündspirale in den Glühzustand gebracht ist, geben die Bimetallfedern die Zündspirale frei und
(bl) der Schaft der Zündeinheit springt in seine Ruhestellung zurück;
(b2) die Zünderhülse wird aus der Grenzstellung 2 bl in die Grenzstellung 2 b2 befördert;
(c)	die Zündeinheit wird mit der Zwischenhülse aus der Steckdosenhülse entnommen und nach Gebrauch wieder in diese eingesteckt; die Zünderhülse wird dabei durch den auf den Bedienungsknopf ausgeübten Druck in die Grenzstellung 2 b2 zurückgeschoben.
II. Der Gegenstand des Streitpatents war am Anmeldetage (17. April 1963) neu i. S. des § 2 Satz 1 PatG.
1.	Die US-Patentschrift W flV (aus dem Jahre 1940) beschäftigt sich ebenso wie das Streitpatent mit dem Problem, ein Herausstehen des Bedienungsknopfes aus dem Armaturenbrett aus Sicherheitsgründen zu vermeiden.
Der Erfinder löst diese Aufgabe ebenso wie der Erfinder des Streitpatents auf die Weise, daß er für die Zündeinheit drei Stellungen vorsieht, nämlich eine Ruhestellung mit bündigem Abschluß des Bedienungsknopfes auf dem Armaturenbrett, eine Einschaltstellung mit versenktem Bedienungsknopf und eine Bereitschaftsstellung mit vorstehendem Bedienungsknopf vorsieht. Diese drei Stellungen werden jedoch - anders als beim Streitpatent - sämtlich durch Bewegungen des Schaftes der Zündeinheit (30, 35)
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innerhalb eines mit der Steckdosenhülse 23 fest verbundenen Metallzylinders 36 erreicht. Die Schraubenfeder 40, die durch einen Ring 38, der seinerseits mit dem Flansch 43 an einer Schulter 42 anliegt, zusammengedrückt wird, ist in der Bereitschaftsstellung (Fig. 3) entspannt. Aus der Bereitschaftsstellung in die Ruhestellung (Fig. 1) wird die Zündeinheit dadurch gebracht, daß sie mit Fingerdruck gegen den Widerstand der Schraubenfeder so weit in der Steckdosenhülse bewegt wird, bis die Zündspirale von den Klammerarmen 45 erfaßt und in deren vorderen Einraststellung festgehalten wird. Aus der Ruhestellung in die Einschaltstellung (Fig. 2) wird die Zündeinheit durch weiteren Fingerdruck gebracht, indem sie aus der vorderen in die hintere Raststellung der Klammerarme 45 bewegt und dort festgehalten wird. Im Glühzustand der Zündspirale löst sich die Klammer 45 und gibt die Zündspirale frei.
Die Zündeinheit springt nunmehr unter Entspannung der Feder in Richtung auf die Bereitschaftsstellung (Fig. 3). Sobald der Bedienungsknopf aus der Steckdosenhülse heraustritt, werden die Wippen 47 von der Druckfeder 49 nach außen gedrückt, gleiten auf den Flächen 51 der Buchse 25, unterstützen und vollenden damit die Auswärtsbewegung der Zündeinheit in die Bereitschaftsstellung.
Das US-Patent®®HB bedient sich danach anderer Mittel als das Streitpatent. Es ist weder eine Zünderhülse noch eine Zwischenhülse i. S. des Streitpatents vorhanden. Der Metallzylinder 36 umschließt nicht den Schaft der Zündeinheit und ist nicht relativ zu diesem verschieblich.
Er ist fest mit der Steckdosenhülse verbunden. Er entspricht deshalb weder der Zünderhülse noch der Zwischenhülse des Streitpatents.
 
2.	Die US-Patentschrift	(aus dem Jahre
 I960) betrifft ebenfalls das dem Streitpatent zugrunde liegende Problem, ein Hervorstehen des Bedienungsknopfes eines Zigarrenanzünders aus dem Armaturenbrett zu vermeiden, Sie sieht dafür drei Stellungen des Bedienungsknopf es vor: eine Ruhestellung, in welcher der Bedienungsknopf mit dem Rand einer über der Steckdosenhülse angebrachten Mulde bündig abschließt, eine Einschaltstellung mit tiefer in der Mulde versenktem Bedienungsknopf und eine Bereitschaftsstellung, in welcher der Bedienungsknopf aus der Mulde herausragt. Bei der Ausführungsform der Figuren 3 und 4, die zwei Innenhülsen aufweist, wird die Zündeinheit nach Gebrauch dadurch in die Ruhestellung gebracht, daß sie gegen den Widerstand einer schwächeren Feder 79 so weit in die Steckdosenhülse hereingeschoben wird, bis Verriegelungsfinger 87 der Steckdosenhülse in eine Rippe 88 der verschiebbaren Innenhülse 81 und Finger 83 der Innenhülse 76 in eine Rippe 82 der verschiebbaren Innenhülse 81 eingreifen. Um in die Einschaltstellung zu gelangen, muß der Bedienungsknopf so weit in die Steckdosenhülse geschoben werden, bis die Zündspirale in Eingriff mit einem temperaturempfindlichen Verriege-lungs- und Kontaktglied der Steckdosenhülse kommt; dabei wird der Schaftteil 90 der Zündeinheit durch eine Öffnung 91 der Innenhülse 76 geschoben und die zwischen dieser Innenhülse und dem Schaft liegende Ausstoßfeder 84 zusammengedrückt. Bei dem selbsttätigen Auslösen der Verriegelung nach Aufheizung der Zündspirale springt die Ausstoßfeder 84 zurück, der Schaftteil 90 stößt an den ringförmigen Wandteil 83 der Innenhülse 76 an und löst die Verklinkungsglieder 82/83, so daß auch die Rückstellkraft der Feder 79 wirksam werden und die Zündeinheit in die Bereitschaftsstellung befördern kann. Sie kann
 
dann mit beiden Innenhülsen aus der Steckdose herausgezogen werden. Die verschiebbare Innenhülse, die dabei über die Zündspirale vorsteht, kann dann, wenn es - etwa zu dem Anzünden einer Pfeife - erforderlich ist, mit der Hand zurückgeschoben werden. Der Zigarrenanzünder nach dem US-Patent^MHIHP unterscheidet sich danach vom Gegenstand des Streitpatents vor allem dadurch, daß er sich einer Mulde bedient.
3.	Die britische Patentschrift	(aus	dem
 Jahre I960) beschreibt einen Zigarettenanzünder, der aus einer elektrischen Haushaltsleitung gespeist und vorzugsweise in Haushaltsgeräte eingebaut werden soll.
In Anordnung und Aufbau unterscheidet sich dieser Zigarettenanzünder von den im Streitpatent als bekannt vorausgesetzten Zigarrenanzündern vor allem dadurch, daß der Bedienungsknopf in einer Mulde versenkt ist und zwischen Zünderhülse und Steckdosenhülse eine Zwischenhülse (Manschette 29) angeordnet ist, in der sich reibend eine Zünderhülse (Topf 28) begrenzt verschieben kann (Patentschrift S. 2 Z. 73-81). Diese Zwischenhülse soll nach der Patentbeschreibung (S. 3 Z. 62 - 87) dafür sorgen, daß die verschieblichen Teile konzentrisch in der Steckdosenhülse geführt und ständig in konzentrischer Lage gehalten werden. Sie soll nicht - wie beim Streitpatent - der Zündeinheit eine zusätzliche Bewegungsmöglichkeit verschaffen. Dieses Problem stellt sich bei dem Anzünder nach der britischen Patentschrift überhaupt nicht, weil bei diesem Anzünder nur zwei Stellungen der Zündeinheit, eine Einschaltstellung und eine Ruhestellung, benötigt werden.
 
4.	a) Die deutsche Auslegeschrift B^B W (aus dem Jahre 1962) betrifft einen elektrischen Zigarettenanzünder, bei dem der Bedienungsknopf in der Ruhestellung aus dem Armaturenbrett vorsteht. In seinem Aufbau entspricht dieser Zigarettenanzünder weitgehend dem in der britischen Patentschrift WB WB beschriebenen. Der Erfinder, der zugleich der Erfinder des britischen Patents ist, schlägt in der DAS W^B WB eine Anordnung vor, bei der die bereits in der britischen Patentschrift vorgesehene Zwischenhülse das Heizelement bei herausgezogener Zündeinheit derart umgibt, daß es nicht unbeabsichtigt berührt werden kann. Um das zu erreichen, sind Mittel vorgesehen, die dafür sorgen, daß die Zwischenhülse (Hülse 36), die auf der Zünderhülse (Rohrkragen 32) axial zwischen Anschlägen begrenzt verschiebbar ist, beim Herausziehen der Zündeinheit aus der Steckdosenhülse so lange vom Gehäuse festgehalten wird, bis die Schutzhülse ihre eine Grenzstellung, in der sie das Heizelement schützend umgibt, erreicht hat. Die Zündeinheit kann dann mit dieser Stellung der Zwischenhülse - etwa zu dem Anzünden einer Zigarette - benutzt werden; die Zwischenhülse kann aber auch - etwa zu dem Anzünden einer Pfeife - von Hand in die andere Grenzstellung, in der das Heizelement frei liegt, zurückgeschoben werden. Beim Einschieben der Zündeinheit wird die Schutzhülse, wenn sie sich in der vorgeschobenen Stellung befindet, zurückgeschoben, so daß das Heizelement außerhalb des Bereichs der Zwischenhülse liegt. Die Zwischenhülse dient auch bei dem Anzünder nach der DAStfülPnicht dazu, der Zündeinheit eine zusätzliche Bewegungsmöglichkeit zu verschaffen. Der DAS liegt eine andere Aufgabe zugrunde als dem Streitpatent. Soweit dort gleiche oder ähnliche Mittel benutzt werden, sind sie dem anderen Zweck angepaßt
 
und dienen nicht zur Lösung der Aufgabe des Streitpatents.
b) Das weitere Vorbringen der Klägerin, es seien vor dem Anmeldetage des Streitpatents Zigarettenanzünder nach dem deutschen Patent	in	der Bun-
desrepublik offenkundig benutzt worden, bei denen die Zündeinheit nach Beendigung des Zündvorgangs in die in Fig. 2 der Patentschrift dargestellte Stellung geschleudert worden sei, konnte nicht zugelassen werden. Die Zeichnung dieses Zigarettenanzünders konnte der Beklagten erst in der mündlichen Verhandlung zugänglich gemacht werden. Die Beklagte hätte deshalb erst in der mündlichen Verhandlung ein vollständiges Bild von diesem Zigarettenanzünder gewinnen können. Der neue Vortrag der Klägerin■kann unter diesen Umständen nicht anders bewertet werden als ein neues Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, das nach § 42 g Abs. 1 PatG grundsätzlich ausgeschlossen ist. Dieses neue Vorbringen ist nicht durch die Berufungsbegründung der Beklagten, sondern durch das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen veranlaßt worden. Das schriftliche Gutachten ist schon im Februar 1972 erstattet worden.
Die Klägerin wäre deshalb nach der Überzeugung des Senats bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt in der Lage gewesen, die von ihr vorgetragenen neuen Tatsachen früher geltend zu machen, zu demal sie im wesentlichen Vorgänge bei ihrer Lizenznehmerin betreffen; bei gehöriger Erkundigung über den Import von Kraftfahrzeugen mit dem betreffenden Zigarettenanzünder bei deutschen Stellen hätte das genannte Vorbringen so rechtzeitig erfolgen können, daß der Termin von allen Beteiligten hätte rechtzeitig vorbereitet werden können (§ 279 ZPO).
 
III, Es kann auf sich beruhen, ob der Gegenstand des Streitpatents, wie er in dem erteilten Patentanspruch 1 gekennzeichnet ist, einen technischen Fortschritt gebracht hat. Denn dem Bundespatentgericht ist darin beizutreten, daß es keiner erfinderischen Leistung bedurfte, um vom Stande der Technik zu diesem Gegenstand zu gelangen. Bei einem Vergleich dieses Gegenstandes mit dem Zigarettenanzünder, der in den Fig. 3 und 4 der US-Patentschr if t	dar ge stellt ist, müssen die Be-
sonderheiten des in der Patentschrift des Streitpatents geschilderten Ausführungsbeispiels außer Betracht bleiben. Der Gegenstand des Streitpatents unterscheidet sich dann von der Ausführungsform nach den Fig. 3 und 4 der US-Patent-schrift im wesentlichen dadurch, daß der Bedienungsknopf in der Ruhestellung in der Steckdosenhülse versenkt ist und daß die verschiebbare Innenhülse 81 zu einer Zwischenhülse umgestaltet ist, in der die Zünderhülse verschiebbar gelagert ist. In diesen beiden Maßnahmen kann, wie das Bundespatentgericht zutreffend darlegt, bei Berücksichtigung der deutschen Patentschrift • MI für sich allein keine erfinderische Leistung gesehen werden.
B.
Das Streitpatent kann jedoch mit einer Fassung des Patentanspruchs 1, die im wesentlichen mit dem ersten Hilfsantrag der Beklagten übereinstimmt, bestehen bleiben.
I.	1. Dieser neugefaßte Patentanspruch enthält nähere Angaben darüber, wie die Zündeinheit nach der Beendigung des Zündvorganges aus der Einschaltstellung in die Bereitschaftsstellung gebracht wird. Diese Angaben
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entsprechen den Ausführungen der Patentschrift über das näher behandelte und dargestellte Ausführungsbeispiel in Spalte 3 Z. 10 - 13. Dort wird dargelegt, daß Schaft und Handgriff der Zündeinheit "unter Wirkung der Schraubenfeder 13” "über die Ruhestellung der Fig. 1 hinaus in die Bereitschaftstellung nach Fig. 3 geschleudert" werden, weil sich dabei die Hülse 5 in der Zwischenhülse 4 so weit nach oben (in Richtung auf den Ausgang der Steckdosenhülse) verschiebe, bis die Ausprägung 10 am unteren Ende des Schlitzes 9 anschlage. Dieser durch die Zeichnung veranschaulichten Schilderung des Bewegungsablaufs konnte nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Durchschnittsfachmann am Anmeldetage des Streitpatents in Verbindung mit der Zeichnung entnehmen, daß die Bewegung des Schaftes innerhalb der Zünderhülse und die Bewegung der Zünderhülse innerhalb der Zwischenhülse durch ein und dieselbe Schraubenfeder bewirkt werden sollen, nämlich die eine durch die (völlige) Entspannung der Schraubenfeder und die andere (allein) durch den dabei ausgelösten Kraftstoß (Impuls). Der neugefaßte Patentanspruch betrifft daher eine nach der Patentschrift bevorzugte und damit auch "differenziert" beschriebene Ausführungsform des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1. Er ist mithin auf eine auch im Nichtigkeitsverfahren zulässige Beschränkung des Streitpatents gerichtet (vgl. dazu Benkard Patentgesetz und Gebrauchsmustergesetz, 6. Aufl.
§13 PatG Rdn. 22b und die dortigen Nachweise).
2. Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 ist hiernach ein elektrischer Zigarrenanzünder mit folgenden - gegenüber dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 (vgl. oben zu A I 5) - zusätzlichen Merkmalen:
 
(2e) Die Spannkraft der Schraubenfeder ist so bemessen, daß die Schraubenfeder in der Ruhestellung der Zündeinheit entspannt ist;
(3d) Die Bewegung der Zündeinheit aus der Einschaltstellung in die Bereitschaftsstellung (b) wird durch die Schraubenfeder bewirkt, und zwar die Bewegung bl durch die Entspannung der Schraubenfeder und die Bewegung b2 durch den dabei ausgelösten Kraftstoß (Impuls).
II.	Dieser Gegenstand hat einen technischen Fortschritt gebracht. Er kann unter diesem Gesichtspunkt nur mit den Anzündern nach den US-Patenten • BB SB und BSB IB verglichen werden.
1.	Der Zigarrenanzünder nach der US-Patentschrift hat gegenüber dem hier in Rede stehenden Gegenstand den Vorteil, daß die Zündeinheit auch in der Einschaltstellung - wenn auch mit Schwierigkeiten - zugänglich ist und bei Versagen der Zündung aus der Steckdosenhülse herausgezogen werden kann. Bei diesem Anzünder wird durch die auseinander gespreizten Wippen (47) auch einem versehentlichen Zurückdrücken des Bedienungsknopfes aus der Bereitschaftssteilving in die Ruhestellung ein größerer Widerstand entgegengesetzt.
Der Zigarrenanzünder nach der US-Patentschrift weist jedoch, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, gegenüber dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents folgende erhebliche Nachteile auf: Bei der Benutzung der Zündeinheit bleiben die Schraubenfedern 40 und der
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Metallzylinder 36 in der Steckdosenhülse zurück und können durch Tabakteilchen verschmutzt werden; wenn Tabakteilchen an den nach innen umgebogenen Flansch des Metallzylinders 36 oder in die Längsschlitze 37 gelangen, treten Störungen auf; die Einzelteile erfordern einen erheblichen Herstellungsaufwand und sind schwierig zusammenzusetzen; vor allem der Bedienungsknopf ist aufwendig und durch seine Gelenke störanfällig
 Bei Abwägung der Vor- und Nachteile ergibt sich, daß der in Rede stehende Gegenstand des Streitpatents einen technischen Fortschritt gebracht hat.
2.	Bei dem Anzünder nach der US-Patentschrift flP bildet die Mulde zur Aufnahme des Bedienungsknopfes einen Schmutzfänger, der beim Gegenstand des Streitpatents vermieden wird. Der Anzünder benötigt zwei Schraubenfedern und Verklinkungsglieder, deren Kräfte jeweils sorgfältig aufeinander abgestimmt werden müssen. Der Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents kommt dagegen mit einer Schraubenfeder und mit einer geringeren Anzahl von Rasteinrichtungen aus. Der Gegenstand des Streitpatents ist deshalb sehr viel einfacher herzustellen. Er ist auch weniger störanfällig. Die Zwischenhülse läßt für den Zutritt von Fremdkörpern wenig Raum. Bei dem Anzünder nach der US-Patentschrift können dagegen Fremdkörper zwischen die Teile 78, 76, 81 gelangen und dort Störungen verursachen
 Es mag sein, daß der Bedienungsknopf bei dem Gegenstand des Streitpatents leichter unbeabsichtigt aus der Bereitschaftsstellung in die Ruhestellung zurückgestoßen werden kann als beim Anzünder nach der US-Patentschrift,
 
bei dem dabei der Widerstand der zweiten Schraubenfeder überwunden werden muß. Es mag auch sein, daß die Zündeinheit bei dem Anzünder nach der US-Patentschrift sicherer in der Ruhestellung in der Steckdosenhülse festgehalten wird als beim Gegenstand des Streitpatents, wenn der Anzünder in Schräglage nach unten eingebaut wird. Nach den vom gerichtlichen Sachverständigen ange-stellten Versuchen bietet jedoch auch der Gegenstand des Streitpatents bei zweckentsprechender Ausgestaltung ausreichende Sicherheit gegen eine unbeabsichtigte Lageveränderung des Bedienungsknopfes und gegen ein Herausfallen der Zündeinheit.
Insgesamt überwiegen die technischen Vorteile des in Rede stehenden Gegenstandes des Streitpatents, so daß ein technischer Fortschritt auch gegenüber dem Anzünder nach der US-Patentschrift	be jaht werden
 muß.
III.	Es bedurfte am Anmeldetage des Streitpatents auch einer das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigenden, erfinderischen Leistung, um vom Stande der Technik zu dem Gegenstand des neugefaßten Patentanspruchs 1 des Streitpatents zu gelangen. Der Senat folgt mit dieser Beurteilung den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen.
1. Die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe war zwar am Anmeldetage des Streitpatents bereits durch das US-Patent ^	bekannt	und	wie	beim	Streit-
patent dadurch gelöst worden, daß die Zündspirale in drei verschiedene Stellungen innerhalb der Steckdosenhülse gebracht und damit der Bedienungsknopf der Zünd-
 
einheit in drei verschiedene Stellungen zur Ebene des Armaturenbretts, in das die Steckdosenhülse eingebaut ist, versetzt wird. Durch die US-Patent-schrift B flB BB war weiterhin bekannt, daß die Zündspirale durch Bewegungen des Schaftes der Zündeinheit gegenüber zwei Innenhülsen (76, 81) in verschiedene Stellungen innerhalb der Steckdosenhülse verbracht und damit zugleich erreicht werden kann, daß der Bedienungsknopf, der in der einen Stellung der Zündspirale, der Ruhestellung, in einer Mulde versenkt ist, in einer anderen Stellung, der Bereit-schaftsstellung, aus der Mulde heraustritt und über das Armaturenbrett hervorragt. Am Anmeldetage des Streitpatents waren daher auch bereits Lösungen bekannt, bei denen die in der Patentschrift des Streitpatents (Sp. 1 Z. 23-29) genannte Bedingung, daß die Zündeinheit in eine von der Ruhestellung verschiedene Bereitschaftsstellung gebracht werden kann, erfüllt war. Der Erfinder des Streitpatents schafft diese Bedingung jedoch mit Mitteln, die nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen zu einer überlegenen und durch den Stand der Technik am Anmeldetage des Streitpatents nicht nahegelegten Gesamtkonstruktion führen.
2. Die Vorschläge, die in den US-Patentschriften BBB ^B und B^B^B beschrieben werden, haben gemeinsam, daß die Zündeinheit unter der Krafteinwirkung von Schraubenfedern bis zu deren Entspannung bewegt werden. Bei dem Anzünder nach dem US-Patent B ^B ^B wird die Zündeinheit von den beiden Schraubenfedern unter Krafteinwirkung von Anschlag zu Anschlag befördert.
In der Feinmechanik werden solche kontrollierten Bewegungen
 
von Körpern meist angestrebt und es wird, wie der gerichtliche Sachverständige näher dargelegt hat, im allgemeinen zu vermeiden gesucht, daß bewegte Körper auf Grund einer einmal erreichten kinetischen Energie gegen eine Reibungskraft anlaufen. Ob aus diesem Grunde, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten angenommen hat, am Anmeldetage des Streitpatents ein Vorurteil dagegen bestanden hat, den Bedienungsknopf der Zündeinheit über die Ruhestellung hinaus allein durch einen Kraftstoß aus der Versenkung herauszuschleudern, mag auf sich beruhen. Denn der Stand der Technik am Anmeldetage des Streitpatents legte den Gedanken, den auf Grund einer Stoßkraft im physikalischen Sinne erreichten Impuls bewußt dazu zu benutzen, um die Zündeinheit über den Punkt, an dem die Schraubenfeder entspanm; ist, hinaus in einer Zwischenhülse zu bewegen, jedenfalls nicht nahe.
3.	Bei dem Anzünder nach der US-Patentschrift
(Fig. 3, 4) dient zwar die Kraft der Ausstoßfeder 84 dazu, Verriegelungsglieder zu lösen. Dadurch wird aber lediglich eine zuvor in der zweiten Feder 79 gespeicherte potentielle Energie freigegeben, die nun ihrerseits den Bedienungsknopf - unter Entspannung -über die Ruhestellung hinaus in die Bereitschaftsstellung befördert. Die US-Patentschrift gibt jedoch keinen Hinweis in der Richtung, daß die Kraft der Ausstoßfeder in einen Impuls umgeformt und damit eine Bewegung in einem Bereich erzielt werden kann, in dem die Federspannung nicht mehr wirksam ist. In der deutschen Patentschrift ft	wird ausgeführt (sp. 5 Z. 47 - 51):
Sobald die Zündspirale von der Bimetallklammer 18 freigegeben wird, werde die Feder 30 die Zündeinheit "in
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die ursprüngliche Lagerstellung entsprechend Fig. 3 zurückschieben”. Gemeint ist ersichtlich die Figur 1, bei der sich die Zündeinheit in ihrer Ruhestellung befindet. Die Zündeinheit gelangt nicht über diese Stellung hinaus, weil die Federfinger 41 des Kontaktringes 40 nach Fig. 1 und 2 eine federnde Eingriffsspannung am Kopfring 36a der Hülse 36 erzeugen, die den Rohrkragen 32 in dieser Stellung festhält. In die Stellung nach der Figur 3 gelangt die Zündeinheit, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat und auch in der Zeichnung angedeutet ist, durch Zug von Hand. Ein Herausschnellen des Bedienungsknopfs über die Ruhestellung hinaus wäre auch überflüssig, weil der Bedienungsknopf auch in der Ruhestellung bequem erfaßt werden kann.
4.	Der Erfinder des Streitpatents hat danach mit der bewußten Ausnutzung des durch die Stoßkraft der Feder erreichten Impulses eine durch den Stand der Technik nicht nahegelegte Lösung gefunden. Er hat unter Anwendung dieses bei Zigarrenanzündern für Kraftfahrzeuge neuen Gedankens eine Konstruktion vorgeschlagen, die nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen besonders einfach, fertigungs- und montagegerecht ist. Dieser Leistung kann die Erfindungshöhe nicht abgesprochen werden.
IV.	Die Patentansprüche 2 bis 4 des Streitpatents betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Erfindungsgedankens des Hauptanspruchs. Sie enthalten mehr als platte Selbstverständlichkeiten und können deshalb als Unteransprüche neben dem (neugefaßten) Patentanspruch 1 bestehen bleiben.
Das Streitpatent war hiernach in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfange teilweise für nichtig zu erklären* Das angefochtene Urteil mußte daher entsprechend abgeändert und die weitergehende Klage abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 42 Abs. 3,
§ 40 Abs. 2 und § 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. mit § 92 Abs. 1 ZPO.
Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Ochmann
Häußer