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BGH

Gericht: BGH

Dor X.Zivilsenat (Patentsenat) des BuMesgerlehts hoaa hat auf die mündliche Vorhandlung vom 9* April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Schneider, Trüstedt, Ballhaus und Dr. Bruchhausen für Recht erkannt; Februar 1965 ließ der Kläger der Beklagten durch seine erstinstanzliehen Prozeßbevollmächtigten mitteilen, es sei zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag zustande gekommen, und vorsorglich den etwa zustande gokotmseuen Vertrag fristlos kündigen, weil Die Beklagte vertrat die Ansicht, dal der Vertrag zustande gekommen sei und der Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt habe. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag bestehe. Zu den im Schreiben vom 15» Februar 1§65 genannten Gründen komme als weiterer Kündigungsgrund hinzu, daß ihm angesonnen worden sei, für die beabsichtigte IS-Anmeldung eine unrichtige ErfindererklMrung abzugehen und einen falschen Erfindereid zu leisten. Sie hat vorgetragen: Bei der Besprechung am 25, Januar 1965 sei aber alle wesentlichen Punkte, nämlich über Lizenzgegenstand, Lizenzgebühr und Auslandsanmeldungen, Einigkeit erzielt worden. Der Kläger habe sich am Schluß der Besprechung erkundigt, ob die mündliche Vereinbarung gültig sei und, als dies bejaht worden sei, mit den übrigen Beteiligten einen Händedruck gewechselt und die Gültigkeit der Vereinbarung bekräftigt. Bas Berufungsgericht ist auf Grund des Vortrags der Parteien und auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Besprechung am 25. Mit der Einigung über diese Punkte hätten die Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einen späteren Vertragsschluß vorbereiten, sondern vertragliche Verpflichtungen begründen wollen, Ber Kläger habe sich am Schluß der Besprechung erkundigt, ob das Vereinbarte gelte, und auf die Erklärung des Patentanwalts Br. L■■h daß auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich gültig seien, einen Handschlag mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten gewechselt und dabei sinngemäß bemerkt ."auf ein Mannes-wort, es gilt”, Das Berufungsgericht folgert hieraus, die Parteien hätten sich bei dieser Besprechung vertraglich binden und nicht die spätere schriftliche Niederlegung der Vereinbarung abwarten wollen. Die Niederlegung der Vereinbarung in dem mit Schreiben des Patentanwalts Dr* vom 15. h) Das Berufungsgericht ist auf alle vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen Soweit die darauf bezogenen Fragen des Klägers bei der Vernehmung des Zeugen Dr. DflHHI nicht zugelassen worden sind, hat das Berufungsgericht die den Fragen zugrunde liegenden Vorwürfe als wahr unterstellt. Das gilt ersichtlich auch für den Vorwurf, der Zeuge Dr. habe nach der Beendigung des Auftrags Verhältnisses mit der Firma dem Zeugen SchSBB Es hat jedoch zugunsten des Klägers ganz allgemein unterstellt, daß sich der Zeuge Dr. nach Dbsung seiner Beziehungen zu der Firma IflB dieser gegenüber standesrechtlich unkorrekt verhalten habe. Das Berufungsgericht hat jedoch alle vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die (Glaubwürdigkeit der Zehgen Dr. XflHl und A0B) nicht für durchgreifend erachtet. Es ist dabei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des späteren Schriftwechsels zu der Auffassung gelangt, der Vertragswille der Parteien sei auf den Abschluß eines Lizenzvertrages gerichtet gewesen. a) Las Interesse des Klägers an einer schnellen Klärung wegen des bevorstehenden Ablaufs der Prioritätsfrist, das nach Ansicht der Revision nicht genügend berücksichtigt worden ist, spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung des Berufungsgerichts. die nach Ansicht des Berufungsgerichts für einen bereits erfolgten Abschluß des Lizenzvertrages sprechen, ist zwar nicht von einem "geschlossenen Vertrag" die Hede, In dem Schreiben vom 24. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen anerkannte Auslegungsregeln ist auch um so weniger ersichtlich, weil die Schreiben, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, keinerlei Hinweis in der Richtung enthalten, daß nach der Ansicht des Klägers noch irgendetwas hätte geschehen sollen, um das LizenzVerhältnis endgültig zu begründen. Februar 1965, dem der von ihm ausgearbeitete schriftliche Vertrag beilag, macht zwar Patentanwalt Ir. IfliB die Vornahme der weiteren Maßnahmen für die Durchführung der Auslandsanmeldungeh von der Unterzeichnung des Vortrages durch den Kläger abhängig. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dieses Schreiben spreche nicht gegen die Annahme eines vorausgegangenen Vertragsschlusses , weil inzwischen die ersten Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten seien. Es hat ausgeführt, dieses Angebot sei kein rechtliches Hindernis für den Abschluß des Lizenzvertrages mit der Beklagten gewesen, sondern habe Es brauchte nicht noch besonders hervorzuheben, dag der Kläger aus seiner^ auch von der Revision besonders betonten Interesse an einer schnellen Klärung bereit gewesen sein kann, dieses Risiko einzugehen, zu demal er, wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt, nicht einmal auf die behauptete Bindung hingewiesen hat. höhen und den Zeugen ErflBHB mit einem Prozent zu beteiligen, läßt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf schließen, daß sich die Beklagte damals selbst noch nicht vertraglich für gebunden gehalten habe, auch wenn der Zeuge dem Kläger damals nach dessen Behauptung erklärt hat, er müsse sich mit der Minderung einverstanden erklären, "sonst würde es sich zerschlagen". Baß dammit das Zustandekommen des Vertrages gemeint gewesen sei, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst nicht geltend gemacht. e) Es konnte für die Beurteilung des Zustandekommens des Lizenzvertrages auch keine Rolle spielen, ob der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten dem Zeugen Ende Januar 1965 auf Befragen erklärt hat, es liege bereits ein Vorvertrag mit dem Kläger vor, ein ausführlicher Vertrag solle später ab- Die Revision ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der Ansicht, daß die Einigung über den Lizenzgegenstand und über die zu zahlende Lizenzgebühr für das Zustandekommen eines Lizenzvertrages nicht ausreiche. Sie hält eine Einigung darüber, ob eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz eingeräumt werden sollte* für unerläßlich, weil die Bestimmung der Art der Lizenz dem Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter verleihe und daher einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilde. Deshalb hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision, klären müssen, ob die Parteien eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz begründen wollten, Bas Berufungagericht habe auch die nach § 154 BGB notwendige Prüfung unterlassen , welche Bedeutung die Parteien der offengebliebenen Regelung über die Laufzeit des Lizenzvertrages und die Kündigungsmöglichkeiten beigelegt hätten. Die Regelung dieser Frage betrifft jedoch die Ausgestaltung des Benutzungsrechts und damit die nähere Bestimmung des Inhalts der Vereinbarung, für das Zustande** kommen eines LizenzVertrages ist es nicht erforderlich, daß dessen Geoaratinhalt ausdrücklich vereinbart wird; das Fehlende kann sich aus dem Gesetz ergebenoder durch Auslegung zu ermitteln sein (BGB-RGRK 11. b) Das Berufungsgericht hat zv/ar nicht gesondert geprüft, welche Bedeutung die Parteien den Punkten beigemessen haben, von denen es annimmt, daß sie bei der Besprechung am 23. Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen (BU So 15/16), daß der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 30* Januar 1965 die erzielte Übereinstimmung nin allen wichtigen Prägen” hervorgehoben und mit keinem Wort von der Notwendigkeit weiterer Verhandlungen oder von einem noch ausstehenden endgültigen Vertragsschluß gesprochen höbe. Damit hat das Berufungsgericht hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß die Parteien den Lizenzvertrag ohne Rücksicht auf noch offene Punkte abschließen wollten, nachdem sie sich über die für sie wichtigen Punkte geeinigt hatten, und daß demzufolge für die Anwendung der Auslegungsregel dos § 154 Abs. 1 1B kein Raum sein konnte. Bin Begründungsmangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob der bei der Besprechung am 23. Der Kläger hat in den Xatsacheninstanzen selbst nicht geltend gemacht, daß durch das am 3» Februar 1965 geführte Xelefongesprüch der am 23. Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrages hat das Berufungsgericht nieht als berechtigt angesehen, weil der Kläger keinen wichtigen G-rund zur Kündigung gehabt habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Einsichtnahme in seine gesamten Anmeldungsunterlagen durch den Zeugen Erlebach habe der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugestimrot. Januar 1965 von dem Zeugen Dr.LflHB vorgeschlagen worden, die deutsche Anmeldung der Beklagten und einen feil der österreichischen Anmeldung des Klägers zu einer Anmeldung zusammenzufassen und den Kläger sowie die Zeugen ErSBl und SchflBP als Miterfinder anzugeben. Es stelle daher keinen wichtigen G-rund für die Kündigung des Lizenzvertrages dar, daß der Zeuge Dr. L^HM mit Schreiben vom 24. 1, Der Angriff der Revision gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger habe sich mit der Einsichtnahme durch IrlBBi in seine gesamten Anmeldungsunterlagen einverstanden erklärt, ist nicht begründet. Die Ansicht der Revision, aus dem Schreiben des Patentanwalts Br. LflIB vom 15. das nach seinem Inhalt abschließenden Charakter hatte, ist der Kläger für die US-Anmeldung nur um iMterzeichnung einer Erfindererklärung gebeten worden. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, eine Aufforderung an den Kläger, einen falschen Erfandereid zu leisten, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen^ ist hiernach nicht zu beanstanden. 4. Bas Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht außer acht gelassen, daß Patentanwalt Br. BfliB den Kliger m 23* Januar 1965 bei der Erörterung der Erfinderbehennung für die beabsichtigte US-Anmeldung nicht über die möglichen Folgen einer unrichtigen Erfindererklärung unterrichtet hat. Auf den Vortrag des Klägers über die Strafbarkeit einer unrichtigen Erfindererklärung ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Von unrichtigen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht nur insofern ausgegangen, als es angenommen hat, durch das beabsichtigte Vorgehen habe dem Brfindungsantöil ErflHB an der geplanten US-Anmeldung ein ihm nicht zukommender Prioritätstag verschafft werden sollen. Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß das Verholten des Patentanwalts Dr. I>IHB dem Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung des hier in Rede stehenden Dauerschuldverhältnis ses gegeben habe, unterliegt der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in der Richtung, ob die gebotene umfassende Gesanitwlirdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt ist und ob die sich daraus ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung entsprechend beachtet sind (vgl. Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Gesaratvmrdigung auch berücksichtigt hat, daß sich der Kläger jedenfalls über die Unkorrektheit des beabsichtigten Vorgehens im klaren sein mußte und daß ein Schaden, der - wie schon (vgl.

Zitierte Normen: § 154 BGB § 551 ZPO § 9 PatG § 97 ZPO
BerufungsgerichtParteiZeugeSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
in
URTEIL
dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9. April 1970 Schv/ingen , Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Oberingenieurs Karl

M

Re vis ionslclägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Hechtsanwälte Frof. und Pr o	~
die Firma Josef B WB KO, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin Hans und Peter KB GmbH, diese vertreten durch ihren Geschiftsflihrer Feter BB, SoBHHB/AflBB?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Pr«
Dor X. Zivilsenat (Patentsenat) des BuMesgerlehts hoaa hat auf die mündliche Vorhandlung vom 9* April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Schneider, Trüstedt, Ballhaus und Dr. Bruchhausen
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das am 10. Mai 1967 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand,:
Der Kläger ist Erfinder einer Skisicherheitobin-düng, die er am 10. Februar 1964 in der Bundesrepublik (B	I	c/WF b) und am 16. März 1964 - mit umfasse-
rendem Inhalt - in Österreich (• A ^P/64 - B/®c - ) zur Erteilung eines Patents angemeldet hat. Sie österreichische Anmeldung betrifft eine Vorderbacken-Sicherheitsbindung und eine Fersen-Sicherheitsbindung, die durch ein Zugkabel funktionsmäßig miteinander verbunden sind, sowie eine von der Vorderbackenbindung unabhängige, am Absatz angreifende Kippsicherhcitsbindung (Figuren 14, 15 und 5)
Ende 1964 und Anfang 1965 setzte sich der Kläger wegen der Verwertung der Erfindung mit verschiedenen deutschen Skibindungsherstellern, darunter der Beklagten, in Verbindung.
Die Beklagte hatte damals eine Sicherheitsbin-dung entwickelt und erprobt, der eine. österreichische Patentanmeldung des Hoteliers Richard -Ir000' vom 20. März 1964 (Aktenz. 0 A ®0/64 - 0. c)* und eine eigene deutsche Patentanmeldung, bei der. ErflBB und ihr Angestellter Sch00 als Erfinder benannt waren, vom 8. dull 1964 (Aktenz. 1| flp I c / 0 b) zugrunde lagen.
Am Samstag, dem 25* Januar 1965, fanden in den Geschäftsräumen der Beklagten in &O000P Verhandlungen statt. Ber Kläger zeigte dabei ein Modell und seine oster-reichischen Antneldung3unterlagen. Es ergab sich, daß die Österreichische Anmeldung des Klägers wesentliche Gedanken der jüngeren Anmeldung Er00HB. verwegnahm. Die Beklagte war deshalb an einer Lizenz an einem leil der älteren österreichischen Anmeldung des Klägers interessiert.
Bio Verhandlungen wurden aus diesem Grunde am Nachmittag desselben Sages im Büro des Patentanwalts Br. L00i, der die Beklagte damals beriet, in AuJ0j^^ fortgesetzt. Gegenstand der Erörterung, an der von der Beklagten der Geschäftsführer Peter Ip und der Angestellte A0^m teil-nahmen, war der Abschluß eines Lizenzvertrages mit dem Kläger über dessen Absatz-Kippsicherheitsbindung. Bie übrigen Erfindungsteile der österreichischen Anmeldung des Klägers interessierten die Beklagte nicht. Es wurde vor allem über die Vornahme von Auslandsanmelduhgen und über die von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühren gesprochen. Während der Erörterung, die mehrere Stunden dauerte, machte Patentanwalt Br. L(0H^ eine Reihe von.Notizen.
In dem an die Besprechung anschließenden Schriftwechsel ergaben sich Meinungsverschiedenheiten über den
 Umfang der vorzunehmendon Auslandsanmeldungen. Der Kläger legte Wort darauf, daß der gesamte Inhalt seiner österreichischen Anmeldung zu dem Gegenstand von Auslandsanmeldungen gemacht werde. Die Beklagte und Br.	wiesen
 darauf hin, daß in Augsburg vereinbart worden sei, nur die Absatz-Kippsicherheitsbindung im Ausland anzu demelden.
Mit Schreiben vom 15. Februar 1965 Übersandte Patentanwalt Br. LBBi dem Kläger einen schriftlichen Vertrag, den er auf Grund seiner Hotizen ausgearbeitet hatte. Ber Kläger unterschrieb diesen Vertrag nicht und trat mit einem Konkurrenzunternehmen der Beklagten, mit dem er sehen während der Verhandlungen mit der Beklagten in Verbindung gestanden hatte, in Vertragsbeziehungen»
Mit Schreiben ebenfalls vom 15. Februar 1965 ließ der Kläger der Beklagten durch seine erstinstanzliehen Prozeßbevollmächtigten mitteilen, es sei zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag zustande gekommen, und vorsorglich den etwa zustande gokotmseuen Vertrag fristlos kündigen, weil
a)	Erlebach absprachewidrig in seine gesamten Anmeldungsunterlagen Einsicht gegeben worden sei und
b)	Patentanwalt Br.	die ihm Überlassenen Anmel-
dungsuntorlagen erst am 11. Februar 1965 - nach Ablauf der Prioritätsfrist aus der deutschen Anmeldung -zurückgegeben habe.
Die Beklagte vertrat die Ansicht, dal der Vertrag zustande gekommen sei und der Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung gehabt habe.
£_
Mit der Klage erstrebt der Kläger die Feststellung, daß zwischen den Parteien kein Lizenzvertrag bestehe.
in	sei nur Uber einzelne Punkte eines später
 abzuschließenden Lizenzvertrages eine Einigung erzielt worden. Es sei damals nicht möglich gewesen* die patent-rechtliche Lage abschließend zu klären. 1er fmfang der Auolandsanmelduttgen habe deshalb nicht festgelegt werden können. Auch die Regelung der Art der Lizenz', der Vertrags-dauer, der Kündigungsmöglichkeiten und der Modalitäten für die Zahlung der Lizenzgebühren sei offengeblieben. Er, der Kläger, habe damals der Beklagten auch keine feste Zusage geben können, weil er bis zu dem 30* feiuar 1965 an ein Angebot an eine Konkurrenzfirma der Beklagten gebunden gewesen sei.
ler Lizenzvertrag sei aber auch, wenn er zustande gekommen sei, durch die fristlose Kündigung beendet worden. Zu den im Schreiben vom 15» Februar 1§65 genannten Gründen komme als weiterer Kündigungsgrund hinzu, daß ihm angesonnen worden sei, für die beabsichtigte IS-Anmeldung eine unrichtige ErfindererklMrung abzugehen und einen falschen Erfindereid zu leisten.
ler Kläger hat folgenden Antrag gestellt:
Bs wird festgestellt, daß zwischen den Parteien kein die Absatzsicherheits-bindung gemäß der österreichischen Patentanmeldung A	-	9/9°
sowie nach den entsprechenden Patentanmeldungen in anderen Ländern betreffender Lizenzvertrag besteht.
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Die Beklagte hat Kiagabwelsaog beantragt.. Sie hat vorgetragen: Bei der Besprechung am 25, Januar 1965 sei aber alle wesentlichen Punkte, nämlich über Lizenzgegenstand, Lizenzgebühr und Auslandsanmeldungen, Einigkeit erzielt worden. Es habe auch kein Zweifel bestanden, daß es sich um eine ausschließliche Lizenz handeln sollte.
Die übrigen Punkte seien ohnehin nebensächlich gewesen,
 Es sei klar gewesen, daß die Parteien sich binden wollten, daß keine weiteren Verhandlungen mehr erfolgen sollten und daß die noch anzufertigende Vertragsurkunde nur den Zweck haben sollte, die getroffene Vereinbarung niederzulegen . Der Kläger habe sich am Schluß der Besprechung erkundigt, ob die mündliche Vereinbarung gültig sei und, als dies bejaht worden sei, mit den übrigen Beteiligten einen Händedruck gewechselt und die Gültigkeit der Vereinbarung bekräftigt.
, Einen wichtigen Grund zur Kündigung.-des Lizenzvertrages habe der Kläger nicht gehabt. Der Offenlegung seiner Anmeldungsunterlagen an BrflHM habe der Kläger zugestimmt . Pür die Rücksendung seiner Anmeldungsunterlagen habe der Kläger selbst Prist bis zu dem 11. Pebruar 1965 gesetzt; diese Prist sei eingehalten worden. Die Bedeutung der Erfindererklärung für die amerikanische Anmeldung sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt gewesen.
Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen Br. Lfll und AfH| der Klage stattgegeben.
Das Oberlandesgericht hat nach erneuter Vernehmung der Zeugen Dr. LflBB und AflBB hnd nach Vernehmung der Zeugen	und	Schi^HB,	eines	Angestellten der Be-
klagten , der bei der Besprechung, in SoflBBfe zeitweise
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zugegen war, das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteilst
 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels,	*
I.	Bas Berufungsgericht ist auf Grund des Vortrags der Parteien und auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der Besprechung am 25. Januar 1965 im Büro des Patentanwalts Br. BflBI ein Lizenzvertrag zustande gekommen sei. Bie Parteien seien, so führt das Berufungsgericht aus, bei dieser Besprechung nach ihrem. Übereinstimmenden Vortrag über den Lizenzgegenstand und über die von der Beklagten zu zahlenden Lizenzgebühren einig geworden. Hach dem Inhalt des vorgelegten Schrift-v/echsels sei auch Einigkeit darüber erzielt worden, daß die Beklagte die fersenautomatik der Bindung des Klägers in mehreren ausländischen Staaten zu dem Patent anzu demelden habe. Mit der Einigung über diese Punkte hätten die Parteien nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einen späteren Vertragsschluß vorbereiten, sondern vertragliche Verpflichtungen begründen wollen, Ber Kläger habe sich am Schluß der Besprechung erkundigt, ob das Vereinbarte gelte, und auf die Erklärung des Patentanwalts Br. L■■h daß auch mündlich geschlossene Verträge grundsätzlich gültig seien, einen Handschlag mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten
 gewechselt und dabei sinngemäß bemerkt ."auf ein Mannes-wort, es gilt”, Das Berufungsgericht folgert hieraus, die Parteien hätten sich bei dieser Besprechung vertraglich binden und nicht die spätere schriftliche Niederlegung der Vereinbarung abwarten wollen. Die Niederlegung der Vereinbarung in dem mit Schreiben des Patentanwalts Dr*	vom	15.	Pebruar 1965 Ubersandten Vertragsent-
wurf habe nach dem Ergebnis der Bev/eisaufnähme nur noch "deklaratorische Bedeutung” haben sollen»
1. Die Rügen, mit denen die Revision die auf Grund der Beweisaufnahme getroffenen Peststellungen des Berufungsgerichts angreift, sind nicht begründet.
a> Das Berufungsgericht hat auf Grund der Aussagen der Zeugen Dr. I<BBB und AflHl festgestellt, daß am Schluß der Besprechung am 23. Januar 1965 die Präge nach der Gültigkeit der getroffenen Vereinbarungen aufgeworfen worden sei, und daß nach der Bejahung dieser Präge ein Händedruck gewechselt worden sei, bei dem der Kläger zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er die getroffene Vereinbar rung als verbindlich betrachte. Das Berufungsgericht hat dabei (BTT S. 15) darauf hingewiesen, daß die-Aussagen. der. Zeugen Dr.	und	AiHB	in	diesem Punkte frei von
 Widersprüchen seien sowohl im Vergleich der Aussagen miteinander als auch im Vergleich zu den Aussagen der Zeugen im erstinstanzlichen Verfahren. In diesem Punkte sind weder in dem Schriftsatz des Klägers vom 27. April 1967 noch in der schriftlichen Revisionsbegründung Widersprüche aufgezeigt worden.
h) Das Berufungsgericht ist auf alle vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen
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Dr. DflBK und AflBB eingegangen. Soweit die darauf bezogenen Fragen des Klägers bei der Vernehmung des Zeugen Dr. DflHHI nicht zugelassen worden sind, hat das Berufungsgericht die den Fragen zugrunde liegenden Vorwürfe als wahr unterstellt. Das gilt ersichtlich auch für den Vorwurf, der Zeuge Dr.	habe nach der Beendigung des Auftrags Verhältnisses mit der Firma	dem Zeugen SchSBB
empfohlen, von der Firma	zu der Beklagten überzu-
wechseln. Das Berufungsgericht ist zwar auf diesen Vorwurf nicht gesondert eingegangen. Es hat jedoch zugunsten des Klägers ganz allgemein unterstellt, daß sich der Zeuge Dr.	nach Dbsung seiner Beziehungen zu der
 Firma IflB dieser gegenüber standesrechtlich unkorrekt verhalten habe. Diese Unterstellung traf in ihrem wesentlichen Kern auch den nach Ansicht der Revision übergangenen Vorwurf der Abwerbung des Zeugen BchflH). Das Berufungsgericht hat jedoch alle vom Kläger vorgebrachten Bedenken gegen die (Glaubwürdigkeit der Zehgen Dr. XflHl und A0B) nicht für durchgreifend erachtet. Mit ihren dagegen gerichteten Angriffen begibt sich die Revision auf das Gebiet der Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter zusteht.
2.	Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts^ die Parteien hätten sich bei der Besprechung am 23. Januar 1965 vertraglich binden wollen. Auch damit kann die Revision keinen Erfolg haben.
Bei den Ausführungen des Berufungsgerichts’ über die Bedeutung des durch Beweisaufnahme festgestellten Sachverhalts handelt es sich rechtlich um die Auslegung der am Schluß der Besprechung am 23. Januar 1963 abgegebenen Erklärung, daß das Vereinbarte gelten solle. Diese
 Erklärung brauchte, wie der Revision zuEugeben ist, nicht notwendig zu bedeuten, daß sich die Parteien bereits vertraglich binden wollten; sie konnte auch besagen* daß sie über die erörterten Funkte einig seien und darüber nicht mehr verhandeln wollten. Las hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Fenn es hat geprüft, ob die Einigung der Parteien Uber den Lizenzgegenstand, Uber die Li-zenzhöhe und Uber die Vornahme von Auslandsanmeldungen "planenden Charakter“ hatte oder bereits zu einem "festen Vortragsschluß“ führte. Es ist dabei unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und des späteren Schriftwechsels zu der Auffassung gelangt, der Vertragswille der Parteien sei auf den Abschluß eines Lizenzvertrages gerichtet gewesen. Liese Auslegung der abgegebenen Erklärungen ist der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in beschränktem Umfange zugänglich. Lie dagegen gerichteten Angriffe der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliche Umstän-de fehlerhaft oder überhaupt nicht gewürdigt, greifen nicht durch,	•	\	■	■■<.
a)	Las Interesse des Klägers an einer schnellen
 Klärung wegen des bevorstehenden Ablaufs der Prioritätsfrist, das nach Ansicht der Revision nicht genügend berücksichtigt worden ist, spricht nicht gegen, sondern für die Auffassung des Berufungsgerichts. Denn es widerspricht der Lebenserfahrung, daß die Beklagte bereit gewesen wäre, die Kosten der Auslandsanmeldungen aufzuwenden, solange nicht auch ihren Interessen durch eine verbindliche Lizenz Zusage, die nicht mehr durch Meinungsverschiedenheiten in noch offenen Punkten in frage gestellt werden konnte, Rechnung getragen wenden war.	;:..v
b)	In den Schreiben des Klägers vom 24. und vom 30. Januar 1963? die nach Ansicht des Berufungsgerichts
 für einen bereits erfolgten Abschluß des Lizenzvertrages sprechen, ist zwar nicht von einem "geschlossenen Vertrag" die Hede, In dem Schreiben vom 24. Januar 1965 bedankt sich der Kläger jedoch für den '"Abschluß1* der Angelegenheit "in einer geradezu unglaublichen Ke it". In dem Schreiben vom 30. Januar 1963 hebt der Kläger die "In angenehmer Weise" erzielte "Übereinstimmung in allen wichtigen Fragen" hervor. Ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen anerkannte Auslegungsregeln ist auch um so weniger ersichtlich, weil die Schreiben, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, keinerlei Hinweis in der Richtung enthalten, daß nach der Ansicht des Klägers noch irgendetwas hätte geschehen sollen, um das LizenzVerhältnis endgültig zu begründen.
In seinem Schreiben vom 13. Februar 1965, dem der von ihm ausgearbeitete schriftliche Vertrag beilag, macht zwar Patentanwalt Ir. IfliB die Vornahme der weiteren Maßnahmen für die Durchführung der Auslandsanmeldungeh von der Unterzeichnung des Vortrages durch den Kläger abhängig. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dieses Schreiben spreche nicht gegen die Annahme eines vorausgegangenen Vertragsschlusses , weil inzwischen die ersten Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten seien. Diese Würdigung des Schreibens ist möglich. Sie kann deshalb aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
c)	Auf die Behauptung des Klägers, er sei am 23. Januar 1965 noch an ein bis zu dem 30* Januar 1965 befristetes Vertragsangebot an die Firma	gebunden	geweseh, ist
 das Berufungsgericht eingegangen. Es hat ausgeführt, dieses Angebot sei kein rechtliches Hindernis für den Abschluß des Lizenzvertrages mit der Beklagten gewesen, sondern habe
—2.2
don Kläger nur ait dem Risiko belastet, daß er der Firma habe schadensersatzpflichtig werden können. Es brauchte nicht noch besonders hervorzuheben, dag der Kläger aus seiner^ auch von der Revision besonders betonten Interesse an einer schnellen Klärung bereit gewesen sein kann, dieses Risiko einzugehen, zu demal er, wie das Berufungsgericht als unstreitig feststellt, nicht einmal auf die behauptete Bindung hingewiesen hat.
d)	Der Vorschlag des Zeugen Br.	vom	3. Fe-
bruar 1965, den Lizenzsatz ohne Staffelung auf 3 $ zu er-
höhen und den Zeugen ErflBHB mit einem Prozent zu beteiligen, läßt entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf schließen, daß sich die Beklagte damals selbst noch nicht vertraglich für gebunden gehalten habe, auch wenn der Zeuge dem Kläger damals nach dessen Behauptung erklärt hat, er müsse sich mit der Minderung einverstanden erklären, "sonst würde es sich zerschlagen". Denn der Vorschlag lief darauf hinaus, Erlebach noch in den Lizenzvertrag einzubeziehen. Bas konnte auch nach bereits erfolgtem Abschluß des Vertrages geschehen. Was sich im Falle der Ablehnung des Vertrages zerschlagen würde, ist nach der eigenen Barstellung des Klägers nicht gesagt worden. Baß dammit das Zustandekommen des Vertrages gemeint gewesen sei, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen selbst nicht geltend gemacht.
e)	Es konnte für die Beurteilung des Zustandekommens des Lizenzvertrages auch keine Rolle spielen, ob der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten dem Zeugen	Ende	Januar	1965	auf
 Befragen erklärt hat, es liege bereits ein Vorvertrag mit dem Kläger vor, ein ausführlicher Vertrag solle später ab-
geschlossen werden, Penn es konnte für die Bntsc'heidung des Rechtsstreits nicht darauf ankommen, ob ein an der Besprechung am 25. Januar 1965 Beteiligter, der nicht Jurist ist, die dabei getroffene Vereinbarung einem Britten gegenüber rechtlich als Vorvertrag oder als Lizenzvertrag qualifiziert hat. Mit der Rüge, das BerufungS“* gericht habe die in Rede stehende, unter Beweis gestellte Behauptung übergangen, kann die Revision daher keinen Erfolg haben,
3.	Die Revision ist im Gegensatz zu dem Berufungsgericht der Ansicht, daß die Einigung über den Lizenzgegenstand und über die zu zahlende Lizenzgebühr für das Zustandekommen eines Lizenzvertrages nicht ausreiche. Sie hält eine Einigung darüber, ob eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz eingeräumt werden sollte* für unerläßlich, weil die Bestimmung der Art der Lizenz dem Rechtsgeschäft seinen rechtlichen Charakter verleihe und daher einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bilde. Deshalb hätte das Berufungsgericht, so meint die Revision, klären müssen, ob die Parteien eine einfache oder eine ausschließliche Lizenz begründen wollten, Bas Berufungagericht habe auch die nach § 154 BGB notwendige Prüfung unterlassen , welche Bedeutung die Parteien der offengebliebenen Regelung über die Laufzeit des Lizenzvertrages und die Kündigungsmöglichkeiten beigelegt hätten. Auch mit diesen Rügen kann die Revision nicht durchdringen.
a) Eine gesetzliche Regelung des Lizenzvertrages besteht nicht. Die notwendigen Erfordernisse eines solchen Vertrages sind daher aus seiner Eigenart zu entnehmen, Die Besonderheiten eines Lizenzvertrages über eine technische Erfindung ergeben sich aus dem wirtschaftlichen Sweck des
 Vertrageis, dem Lizenznehmer die wirtschaftliche Ausnutzung der. Erfindung zu ermöglichen. Zum noty/endigen Inhalt eines Lizenzvertrages Uber eine technische Erfindung gehört daher die Einigung Uber die Einräumung des Benutzungsrechts an einer näher bestimmten oder jedenfalls bestimmbaren Erfindung und, soweit dafUr eine Vergütung geleistet werden soll, die Einigungübe^ Vergütung, für die Auswirkungen des Vertrages kann es zwar, wie die Revision darlegt und auch das Berufung^gerieht nicht verkannt hat, von erheblicher Bedeutung sein, ob das Benutzungsrecht ausschließlich oder nicht ausschließlich sein soll. Die Regelung dieser Frage betrifft jedoch die Ausgestaltung des Benutzungsrechts und damit die nähere Bestimmung des Inhalts der Vereinbarung, für das Zustande** kommen eines LizenzVertrages ist es nicht erforderlich, daß dessen Geoaratinhalt ausdrücklich vereinbart wird; das Fehlende kann sich aus dem Gesetz ergebenoder durch Auslegung zu ermitteln sein (BGB-RGRK 11. Aufl. Anra. 6 vor § 145 BGB), Hier kommt freilich nur eine Auslegung 4er Erklärungen der Vertragschließenden in Betracht, für die der unstreitige Sachverhalt und die Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte geben können. Zu welchem Ergebnis die Auslegung führt, brauchte das Berufungsgerloht entgegen der Ansicht der Revision im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu prüfen, da es für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit nicht auf den Inhalt, sondern auf das Zustandekommen des Lizenzvertrages ankomrat„
b) Das Berufungsgericht hat zv/ar nicht gesondert geprüft, welche Bedeutung die Parteien den Punkten beigemessen haben, von denen es annimmt, daß sie bei der Besprechung am 23. Januar 1965 nicht geregelt worden seien. Es hat jedoch im einzelnen dorgelegt, daßdie Parteien
 trotz dor fehlenden Einigung Über einzelne Punkte, die Üblicherweise in einem Lizenzvertrag geregelt werden, den Willen bekundet naben, den Vertrag abzuschließen.
Es hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen (BU So 15/16), daß der Kläger selbst in seinem Schreiben vom 30* Januar 1965 die erzielte Übereinstimmung nin allen wichtigen Prägen” hervorgehoben und mit keinem Wort von der Notwendigkeit weiterer Verhandlungen oder von einem noch ausstehenden endgültigen Vertragsschluß gesprochen höbe. Damit hat das Berufungsgericht hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, daß die Parteien den Lizenzvertrag ohne Rücksicht auf noch offene Punkte abschließen wollten, nachdem sie sich über die für sie wichtigen Punkte geeinigt hatten, und daß demzufolge für die Anwendung der Auslegungsregel dos § 154 Abs. 1 1B kein Raum sein konnte. Von dein Pehlen einer Begründung des angefochtenen Urteils (§ 551 lir. 7 ZPO) kann danach keine Rede sein.
IX. Bin Begründungsmangel im Sinne des § 551 Nr. 7 ZPO liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht die Prüfung unterlassen hat, ob der bei der Besprechung am 23. Januar 1965 zustande gekommene Vertrag nachträglich wieder aufgehoben worden ist. Zu einer solchen Prüfung hatte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision keinen Anlaß.	.
Der Kläger hat in den Xatsacheninstanzen selbst nicht geltend gemacht, daß durch das am 3» Februar 1965 geführte Xelefongesprüch der am 23. Januar 1965 abgeschlossene Lizenzvertrag aufgehoben worden sei. Dafür bot auch der eigene Vortrag des Klägers keine zureichende Grund-
III. Die vom Kläger ausgesprochene Kündigung des Lizenzvertrages hat das Berufungsgericht nieht als berechtigt angesehen, weil der Kläger keinen wichtigen G-rund zur Kündigung gehabt habe. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Einsichtnahme in seine gesamten Anmeldungsunterlagen durch den Zeugen Erlebach habe der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugestimrot. Für die Rückgabe der von dem Zeugen Dr. LflHB angeforderten Anmeldungsunterlagen habe der Kläger selbst eine Erist bis zu dem 11. Februar 1965 gesetzt. An diesem Tage habe er die Unterlagen unstreitig erhalten. Es sei, um die Kosten für selbständige Nachanmeldungen in den USA zu sparen, schon bei der Besprechung am 23. Januar 1965 von dem Zeugen Dr.LflHB vorgeschlagen worden, die deutsche Anmeldung der Beklagten und einen feil der österreichischen Anmeldung des Klägers zu einer Anmeldung zusammenzufassen und den Kläger sowie die Zeugen ErSBl und SchflBP als Miterfinder anzugeben. Der VertragsSchluß sei hieran nicht gescheitert. Es stelle daher keinen wichtigen G-rund für die Kündigung des Lizenzvertrages dar, daß der Zeuge Dr. L^HM mit Schreiben vom 24. Februar 1965 für die beabsichtigiie^^ Ö8-Anmeldung eine objektiv unrichtige Erfindererklärung angefordert habe.
Daß der Zeuge Dr. LflHB den	eines	fal-
schen Erfindereides aufgefordert habe, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht.
1,	Der Angriff der Revision gegen die Feststellung dos Berufungsgerichts, der Kläger habe sich mit der Einsichtnahme durch IrlBBi in seine gesamten Anmeldungsunterlagen einverstanden erklärt, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat diese Feststellung auf G-rund der übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Dr.	A^i^	und SchflH^
getroffen. Diese Zeugen haben über den Hergang selbst be-
richtet, während der Briefwechsel zwischen dem Kläger und ErBHB allenfalls Schlüsse auf die allgemeine Einstellung des Klägers zuließ. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Aussagen der Zeugen geprüft hat und ihnen, weil es die Zeugen für glaubwürdig gehalten hat, gefolgt ist. Es besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht den Sehriftvmchsel übersehen hätte. Da sein Inhalt den Zeugenaussagen nicht entgegensteht, brauchte das Berufungsgericht nicht besonders darauf einzugehen.
2.	Es läßt entgegen der Ansicht der Revision Keinen Rechtsfehler erkennen, daß das Berufungsgericht in der erst am 11. Februar 1965 erfolgten Rückgabe der dem Zeugen Br. iBHfc überlassenen Anmeldungsunterlagen keinen wichtigen Grund zur Kündigung des Bizenzverträges gesehen hat. Bas Berufungsgericht hatte keinen Anlaß zu der Prüfung, ob damit dem Interesse des Klägers genügend Rechnung getragen wurde. Benn der Kläger muß sich seine eigene Erklärung entgegcnhalten lassen, mit der er eitle Frist bio-zu dem 11. Februar 1965 gesetzt hatte. Erkann keinen Kündigungsgrund daraus herleiten, daß er die Unterlagen am Tage des Ablaufs der von ihm selbst gesetzten Frist zörÜckerhaiten hat.
3.	Die Ansicht der Revision, aus dem Schreiben des Patentanwalts Br. LflIB vom 15. Februar 1965 ergebe sich die Aufforderung an den Kläger, einen Erfindereid für die amerikanische Anmeldung zu leisten, ist unzutreffend. In diesem Schreiben hat Patentanwalt Br. BflHB zwar - um die Bringlichkeit zu unterstreichen - darauf hingewieseri, daß die amerikanische Anmeldung bis zu dem 16. März 1965 einge-
.• reicht werden müsse und bis dahin noch; die Übersetzung zu fertigen und der Erfindereid vor einen! amerikanischen Konsulat zu unterzeichnen sei. Bas Schreiben geht jedoch nicht Über die Aufzählung der damals von Patentanwalt.
Br. BflHB noch für erforderlich gehaltenen Maßnahmen hinaus und enthält keine Aufforderung, den Erfindereid, der damals unstreitig nicht mehr obligatorisch war, tatsächlich zu leisten. Mit dem Schreiben vom 24. Februar 1965? das nach seinem Inhalt abschließenden Charakter hatte, ist der Kläger für die US-Anmeldung nur um iMterzeichnung einer Erfindererklärung gebeten worden. Die vom Berufungsgericht getroffene Feststellung, eine Aufforderung an den Kläger, einen falschen Erfandereid zu leisten, sei den vorliegenden Unterlagen nicht zu entnehmen^ ist hiernach nicht zu beanstanden. Bas Berufungsgericht brauchte daher nicht zu prüfen, ob eine solche Aufforderung einen wichtigen Urund zur Kündigung des Lizenzvertrages nätte geben können,» Bie Ausführungen der Revision hierzu gehen mithin ins Beere.
4.	Bas Berufungsgericht hat entgegen der Ansicht der Revision nicht außer acht gelassen, daß Patentanwalt Br. BfliB den Kliger m 23* Januar 1965 bei der Erörterung der Erfinderbehennung für die beabsichtigte US-Anmeldung nicht über die möglichen Folgen einer unrichtigen Erfindererklärung unterrichtet hat. Benn es hat gerade geprüft, ob der Kläger, der gegen eine Handhabung, deren mangelnde Korrektheit auch ihm erkennbar war, keine Einwendungen erhoben hatte, im Hinblick auf die ihm damals noch nicht bekannten Folgen der in Aussicht genommenen unrichtigen irf Indererklärung zur Kündigung des LizenzVertrages berechtigt war. Bas Berufungsgericht ist dabei davon ousgegangen, daß die objektiv unrichtige Angabe,
 der Kläger und Schubert seien "joint inventors", die
 Wirksamkeit der US-Anmeldung in Präge stellte. Es hat jedoch darauf hingev/iesen, daß die Beklagte kein Interesse an einem Verlust der Anmeldung gehabt haben könne, weil sie davon auch selbst betroffen worden wäre 0 Soweit die Revision das unter Hinweis auf vermeintliche Vorteile der Beklagten im Hinblick auf das Prioritätsrecht auf Grund der deutschen Anmeldung der Beklagten vom 8. Juli 1964 bezweifelt, übersieht sie, daß der Inhalt dieser deutschen Anmeldung in die beabsichtigte US-Anmeiiungaufgenommen werden sollte. Auf den Vortrag des Klägers über die Strafbarkeit einer unrichtigen Erfindererklärung ist das Berufungsgericht nicht eingegangen. Per Kläger hat im Rechts^ streit aber auch nur darauf hingewiesen, daß eine wissentlich unrichtige Erfindererklärung nach amerikanischem Recht strafbar sei. Er hat selbst nicht behauptet und ersichtlich auch nicht behaupten können, daß er. wegen einer unrichtigen Erklärung eine Straf1Verfolgung in der Bundesrepublik hätte besorgen müssen. Deshalb hat das Berufungsge-rieht diesen Vortrag offenbar keine entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen, für die Annahme, da# das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers übersehen hätte, besteht kein ausreichender Anhalt. Von unrichtigen Voraussetzungen ist das Berufungsgericht nur insofern ausgegangen, als es angenommen hat, durch das beabsichtigte Vorgehen habe dem Brfindungsantöil ErflHB an der geplanten US-Anmeldung ein ihm nicht zukommender Prioritätstag verschafft werden sollen. Diese Annahme steht im Widerspruch zu dem Akteninhalt . Denn nach dem Entwurf der Erfindererklärung sollten bei der geplanten US-Anmeldung für die einzelnen Anmeldungsteile verschiedene Prioritäten beansprucht werden. Dureh den Irrtum des Berufungsgerichts in diesem Punkt wird der Kläger nicht beschwert.	.
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Der Standpunkt des Berufungsgerichts, daß das Verholten des Patentanwalts Dr. I>IHB dem Kläger keinen wichtigen Grund zur Kündigung des hier in Rede stehenden Dauerschuldverhältnis ses gegeben habe, unterliegt der Nachprüfung in der Revisionsinstanz nur in der Richtung, ob die gebotene umfassende Gesanitwlirdigung aller Umstände des Einzelfalles erfolgt ist und ob die sich daraus ergebenden Gesichtspunkte für die rechtliche Beurteilung entsprechend beachtet sind (vgl. dazu Benkard, Patentgesetz und Gebrauchs-mustcrgosetz f>. Aufl. Rdn. 95 zu § 9 PatG m, N.). In dieser Hinsicht läßt das angefochtene Urteil keinen Fehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen. Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei seiner Gesaratvmrdigung auch berücksichtigt hat, daß sich der Kläger jedenfalls über die Unkorrektheit des beabsichtigten Vorgehens im klaren sein mußte und daß ein Schaden, der - wie schon (vgl. oben 1. Absatz zu 4) erwähnt - durch einen Verlust der US-ArmeMungentstehen konnte, auch und wirtschaftlich sogar in erster Linie die Beklagte getroffen hätte, der die Folgen einer unrichtigen Erfindererklärung unstreitig selbst nicht bekannt waren.
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XVo Pie Revision des Klägers erweist sich nach alledem als unbegründet. Sie mußte daher mit der Kosten-folge des § 97 Abs. 1 ZPO zurUckgewie sen werden.
Spreng	Schneider	-	Bundesrichtei'*.	Xrüstodt
 ist infolge. Urlaubs verhindert zu unterschreiben
 Ballhaus
Bruchhausen