DÖB; Auslegung eines Patentanspruchs nSchädlingsbekämpfungs mittel enthaltend den Wirkstoff Xu als zweckgebundener Sachanspruch steht nicht entgegen9 daß im Anspruch weitere Bestandteile der Mischung bzw0 Lösung nicht genannt* dem Fachmann jedoch hierfür bekannt und geläufig sindo Der Schutzberoich eines solchen Anspruchs ist durch das Stoffschutzverbot begrenzt, wenn das Patent unter seiner Geltung erteilt ist0 Im Erteilungsverfahren betreffend das Klagepatent hatte die Klägerin (Anmelderin) ursprünglich auch Patentansprüche eingereichtP die Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffes betrafen* Die Prüfungsstelle hat im Bescheid vom 13» Januar i960 dazu unter anderem wie folgt Stellung genommen s T,Es wird als genügend angesehen, wenn die Erklärung, daß die vorliegende Erfindung das Herstellungsverfahren der Wirkstoffe nicht umfaßt, zu den Akten gegeben wird« Das Schutzbegehren ist auf die niedrigen Alkyl der ivate beschränkt worden 0 ,l Die Beklagte stellt einen Wirkstoff in der Bundesrepublik Deutschland her, wie er im Patentanspruch gekennzeichnet ist, und liefert ihn an verschiedene Empfänger im patentfreien Ausland0 Eine Gesellschaft in Belgien, an der die Beklagte beteiligt ist, "formul i er tu den von der Beklagten gelieferten Wirkstoff und vertreibt ihn als Schädlingsbekämpfungsmittel in patentfreien Gebietem Soweit die Beklagte auch Wirkstoff der Klägerin aus dem Ausland eingeführt und in der Bundesrepublik vertrieben hatte, ist der Rechtsstreit durch Vergleich in erster Instanz erledigt* feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringeno leide Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen mit der Begründung, daß die Beklagte das Patent, das eine Verwehdung des in ihm genannten Wirkstoffes als Schädlingsbekämpfungsmittel oder für ein solches unter Schutz stelle, nicht verletze0 a) Auszugehen ist hei der Auslegung eines Patents zunächst von der Gestaltung des Patentanspruchs, Dieser hat hier die FassungP daß ein Schädlingsbekämpfungsmittel p enthaltend einen näher bezeichneten Wirkstoff5 geschützt sein soll. Das Wort "enthalten" zeigt ferner anP wie sich auch aus der Beschreibung ergibt, daß das geschützte Mittel eine Mischung bzw0 Lösung und nicht ein chemisch einheitlicher Stoff sein soll. Die Besonderheit, daß die weiteren Bestandteile neben dem Wirkstoff im Anspruch nicht näher bezeichnet sind, steht dem nicht entgegen, weil es sich bei den weiteren Bestandteilen, wie ebenfalls aus der Beschreibung hervorgeht, um bekannte und für den Fachmann im vorliegenden Falle geläufige Zusatzstoffe handelto Die Beschreibung beginnt mit der dem Patentanspruch konformen Feststellung§ "Die Erfindung betrifft Schädlingsbekämpfungsmittel, die eine Verbindung der allgemeinen Formel ,,,, enthalten," Wenn dann geschildert wird, wie "die erfindungsgemäß zu verwendenden Wirkstoffe” hergestellt werden, so deutet diese Wendung nicht zwingend auf einen Verwendungsanspruch hin. gemeint sein, daß die Erfindung in der "Verwendung" eines bestimmten Wirkstoffes als oder für Schädlingsbekämpfungsmittel bestehen solle0 Liest man dagegen diese Stelle im Zusammenhang mit dem vorhergenannten Satz und der übrigen Beschreibung? daß zur Zubereitung für das zu schützende Schädlingsbekämpfungsmittel ein bestimmter Wirkstoff "verwendet11 werden soll* der allerdings die Schutzwürdigkeit der Erfindung begründen und tragen solle Mach der in der Beschreibung nunmehr folgenden Herstellungsmethode folgt der Satzs "Verfahren zur Herstellung der Wirkstoffe gehören nicht zu dem Gegenstand der Erfindung"0 Damit ist das Herstellungsverfahren des Wirkstoffes vom Patentschutz ausgenommen» Es wird damit jedoch nicht zwingend zura Ausdruck gebracht? Stäubemittol bestehen, wobei nach Trocknung das zunächst flüssig hergestellte Mittel mit bestimmten Streckmitteln (z<,B0 Talk) vermischt werden kamu Bei diesen Zubereitungen des gebrauchsfähigen Schädlingsbekämpfungsmittels handelt es sich somit um Mischungen bzw0 Bösungen des Wirkstoffes mit Hilfs- oder Zusatzstoffen ohne chemische Bindung, auch wenn einzelne Zusatzstoffe z0B0 durch Verdünstung in dem gebrauchsfähigen Schädlingsbekämpfungsmittel nicht mehr oder nur noch in geringen Mengen vorhanden sind» Die Mendgültigen wäßrigen Sprüh- oder Stäubemittel” enthalten nach der Beschreibung (Sp0 4 Zeilen 14 ff) "vorzugsweise 10 bis 70 Gewichtsprozent Wirkstoff” o Sie sollen nach der Beschreibung (SpD 4 Z0 20 ff) auch mit anderen Zusatzmaterialien oder anderen Insektiziden oder Fungiziden gemischt werden können, "wie sie für das endgültige Sprühmittel erwünscht sind und in der Landwirtschaft gewöhnlich verwendet werden” „ Wie diese Erörterungen in der Beschreibung zeigen, können die aufgeführten Hilfs- und Zusatzstoffe zu dem "erfindungsgemäßen" Wirkstoff wohl vielfältig sein, sie werden aber sämtlich als bekannt oder üblich vorausgesetzt und hindern deshalb nicht die Auslegung des Patentanspruchs als eines Sachanspruchs im angegebenen Sinne, Der Prüfer hat zv/ar im Bescheid vom 13, Januar I960 die Ansicht geäußert, daß der damalige Anspruch 1, der dem erteilten Ananspruch im wesentlichen gleicht, praktisch einen Verwendungsanspruch darstelle„ Im Bescheid vom 210 Oktober I960 wird, offenbar von der gleichen Auffassung ausgehend, gefordert, daß nach Ausscheiden des Herstellungsverfahrens für den Wirkstoff in die Beschreibung eine Erklärung aufzunehmen sei, daß sich das Schutzbegehren nicht auf das Herstellungsverfahren, sondern unurü auf die Verwendung erstrecke<> Dieser Forderung ist -jedoch die Anmelder in nicht in vollem Umfange gefolgt; sie hat vielmehr in der Eingabe vom Bo März 1961 mitgeteilt, daß sie es als genügend ansehe, wenn in die Beschreibung eine Erklärung aufgenommen werde, daß die vorliegende Erfindung nicht das Herstellungsverfahren der Wirkstoffe umfasse» So ist es dann auch geschehene Aus diesem Gang des Frteilungsverfahrens ist deshalb nicht zu entnehmen, daß die Anmelderin ." ; sich auf den Schutz eines Verwendungsanspruchs beschränken wollteo Sie hat eine solche Beschränkungserklärung ausdrücklich vermieden0 Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben, kann aber weder dem Patentanspruch noch der Patentbeschreibung entnommen werden, daß nur ein Patent auf Verwendung des Wirkstoffes erteilt worden ist» Demgegenüber kann selbst die Meinung der Prüfungsstelle, das von ihr erteilte Patent habe praktisch nur die Bedeutung eines Verwendungspatents, nicht zu einer anderen 10 Zwar könnte an sich in Erwägung zu ziehen seinP ob schon die Herstellung und der Verkauf des Wirkstoffes als eines feiles des unter Schutz gestellten Schädlingsbekämpfungsmittels als patentverletzende Handlung anzusehen ist.» Dabei kann dahingestellt bl eiben , ob der Wirkstoff nur für das im Klagepatent unter Schutz gestellte Schädlingsbekämpfungsmittel oder, worüber bisher keine endgültigen Feststellungen getroffen sind, praktisch auch für andere Zwecke in Betracht kommt» Sicher dürfte nach dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls sein, daß die Beklagte den Wirkstoff ausschließlich zu dem Zwecke der Zubereitung eines Schädlingsbekämpfungsmittels ins Ausland verkauft oder daß sie os jedenfalls in dem vollen Bewußtsein tut, daß nur diese Zubereitung in Betracht kommen kann« Da es sich bei diesem Wirkstoff im Hinblick auf das Klagepatent deshalb nicht um einen neutralen Teil handeln kann, sondern um den wichtigsten und den Irfindungsschutz ausschließlich bedingenden Bestandteil handelt, könnte somit oine Patentverletzung in Betracht kommen« 2o Hier liegen Jedoch besondere rechtliche Umstände vor, die das Vorliegen einer Verletzungshandlung bei der Herstellung und dem Verkauf des Wirkstoffes ins Ausland ausschließeno Diese besonderen Umstände beruhen darauf, daß gerade der Wirkstoff als solcher vom Patentschutz ausgeschlossen sein sollte und auch ausgeschlossen worden ist« aa) Durch die Erklärung in der Beschreibung des Klagepatents, daß der Patentschutz sich nicht auf das Herstellungsverfahren bezieht, ist das Herstellungsverfahren vom Patentschutz ausgenommen« Damit kann aber weder unmittelbar noch mittelbar ein Schutz des Wirkstoffes als des unmittelbaren Erzeugnisses dieses Verfahrens^(§6 Satz 2 PatG) Gegenstand eines aus dem Streitpatent abzuleitenden Patentschutzes sein« Denn sonst würden die damals erteilten Mittel-Ansprüche in Fällen wie dem vorliegenden auf eine glatte Umgehung des Stoffschutzverbotes hinauslaufen, Das war aber weder die Absicht der Patentsucher noch der Erteilungsbehörde, weil sie es nicht darauf abstellen wollten und konnten, Patente zu schaffen, die dem Stoff schutzverbot zuwiderliefen. Dabei ist zu berücksichtigen,, daß die nach altem Recht, doho unter dem früher geltenden Stoffschutzverbot erteilten Patente, durch die während ihrer Laufzeit erfolgte Aufhebung dieses Verbots sich hinsichtlich ihres eben geschilderten Schutzu demfanges nicht geändert habeno Das ergibt sich zu demindest mittelbar aus Art, 7 § 1 Abs» 5 PatÄndGo Danach können vor dem Io Oktober 1968 getätigte Anmeldungen bzw„ Erfindungen von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt sind, nur dann nach dem neuen Gesetz behandelt werden, wenn die betreffenden Anmeldungen zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht bekanntgemacht waren o Nur ihnen gegenüber gilt deshalb auch zu dem Ausgleich für die veränderte Rechtslage ein gesetzlich besonders eingeräumtes Vorbenutzungsrechte Daraus folgt, daß frühere Anmeldungen und Patente, die nicht unter die genannte Übergangsregelung fallen, in ihrer Wirksamkeit und ihrem Schutzu demfang von der Aufhebung des Stoffschutzverbots nicht berührt sein sollen,, IIIo Die Anträge der Revision hätten aber auch dann nicht zu dem Ziele führen können, wenn man mit den Vorinstanzen den Patentanspruch des Streitpatents als einen Verwendungsanspruch ansehen wollte» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen als es Verletzungshandlungen für den fall verneint, daß das Streitpatent nach der Kategorie eines Verwendungsanspruchs ausgelegt werden könnteo und zwar weder dann, wenn das Schädlingsbekämpfungsmittel erst unter Verwendung des Wirkstoffes hergestollt werden soll, noch dann., wenn der Wirkstoff als solcher als Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden solle Der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung scheidet schon deshalb aus, weil er eine unmittelbare Verletzung durch einen Dritten voraussetzt, die hier tatbestandsmäßig nicht vorliegt» Davon ist auch das angefochtene Urteil zutreffend ausgegangen0 Ob die besonderen Umstände der von der Revision angezogenen Entscheidung (GRUR I960, 423 - Kreuzbodenventilsäcke) mit dem vorliegenden Pall vergleichbar sind, kann dahingestellt bleiben, v/ie auch das Berufungsurteil nicht verkannt hat» Im übrigen scheiden aber das Feilhalten und Inverkehrbringen des Wirkstoffes aus den gleichen Gründen als Verletzungshandlungen aus? die unter XI erörtert sind» Denn auch beim Schutz für die Verwendung eines chemisch hergestellten Stoffes muß der Schutzbereich dort seine Grenze haben, wo unter dem seinerzoitigen Stoffschutzverbot ein dem Patentschutz nicht zugänglicher Bereich bestand0 Dieser Bereich beginnt aber bereits dort, wo entgegen dem Sinn des StoffSchutzverbotes ein chemisch hergestellter Stoff unabhängig von dem Schutz eines bestimmten Herstellungsverfahrens unter Patentschutz gestellt werden würde <> Deshalb kann das Angebot oder der Vertrieb des auf chemischem Wege hergestellten Wirkstoffes weder unmittelbar noch mittelbar als Verletzungstatbestand in Betracht kommeno Der Schutz des zulässigen Verwendungsanspruchs könnte vielmehr erst dort einsetzen, wo eine Anwendung des Verfahrens zur Schädlingsbekämpfung beginnt <> Erfindungen von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt sind, nur dann nach dem neuen Gesetz behandelt werden, wenn für die betreffenden Anmeldungen zu dem genannten Zeitpunkt die Bekanntmachung noch nicht beschlossen war."
Nachschlagewerk; ja BGHZ s . ja PatG § 1 Abs* 2 Nr» 2 aP, § 6; PatÄndG 1967 Art*- 7 § 1 Abso 9 DÖB; Auslegung eines Patentanspruchs nSchädlingsbekämpfungs mittel enthaltend den Wirkstoff Xu als zweckgebundener Sachanspruch steht nicht entgegen9 daß im Anspruch weitere Bestandteile der Mischung bzw0 Lösung nicht genannt* dem Fachmann jedoch hierfür bekannt und geläufig sindo Der Schutzberoich eines solchen Anspruchs ist durch das Stoffschutzverbot begrenzt, wenn das Patent unter seiner Geltung erteilt ist0 Die Aufhebung des Stoffschutzverbots hat, wie sich aus den Überleitungsbestimmungen ergibt 9 auf den durch das frühere Verbot begrenzten Schutzu demfang solcher Patente keinen Einflußo BGH, Urt* Vo 240 Februar 1970 - X ZR 49/66 - OLG Frankfurt LG Frankfurt / BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XJR.49/6§ URTEIL Verkündet am 24o Februar 1970 Schwingen, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der UfllB Corporation3 WB PflB Avenue, Nfl N<, Yo/USA, vertreten durch ihren Präsidenten Birny M 9 - Frozeßbevollmachtigters Klägerin und Revi sionsklägerin, Rechtsanwalt Dr0 in die MtWWW A^WKB- und SBfc-Fabrik AG, lWWBWWWB/R^WB? vertreten durch ihren Vorstand, - Prozeßbevollmächtigtes Beklagte und. Revisionsbeklagte9 Recht sanwälte und Dr, Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13o Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Spreng und der Bundesrichter Schneider? Trüstedt, Ballhaus und Br«, Bruchhausen für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30o Juni 1966 wird zurückgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Re- Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Bundespatents ■ dessen einziger Anspruch lautet: "Schädlingsbekämpfungsmittel9 enthaltend eine Verbindung der allgemeinen Formel 0 - CONHR worin R für einen niedrigen Alkylrest steht011 Aus diesem Patent macht die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus Patentverletzung geltend« Im Erteilungsverfahren betreffend das Klagepatent hatte die Klägerin (Anmelderin) ursprünglich auch Patentansprüche eingereichtP die Verfahren zur Herstellung des Wirkstoffes betrafen* Die Prüfungsstelle hat im Bescheid vom 13» Januar i960 dazu unter anderem wie folgt Stellung genommen s rtBie Früfungsstelle vermag der neuen Anspruchsfassung nicht zuzustimmen? da der Anspruch 1 praktisch einen Vcr^ndungsan^-spruch darstellt d*hQ~Bie^Verwendung bestimmter Urethane zur Schädlingsbekämpfung betrifftp deren Herstellung Gegenstand der folgenden Ansprüche ist* Es wird somit im Rahmen einer Anmeldung Schutz sowohl für die Herstellung9 wie die Verwendung der im Anspruch 1 formelmäßig wiedergegebenen Urethane begehrt„ Damit ist aber der Anmel-dungsgegcnstand uneinheitlich * Da nun das HerstellungöverfahrerT als’*'! an sich nicht schutzfähiges) Analogieverfahren anzusehen ist, also nur eine Erfindung vorliegt9 ist der Gegenstand*der vorliegenden Anmeldung entweder auf ein zweckgebundenes (Analogie-) Verfahren zur Herstellung der neuen Urethane abzustellen., oder auf deren Verwendung zur Schädlingsbekämpfung*” Die Anmelderin antwortete in ihrer Eingabe vom 28* März 1960p daß sie udle vorliegende Anmeldung auf den Anspruch 1 beschränkt” <» ferner teilte sie mit, daß sie für die Herstellung der neuen Schädlingsbekämpfungsmittel eine Ausscheidungsanmeldung einzureichen beabsichtige’. In einem Bescheid vom 21 * Oktober i960 teilte die Prüfungsstelle der Anmelderin folgendes mit? '■Ferner ist .»«„ alles das wegzulassen, was nicht zur Erläuterung der Verwendung der Wirkstoffe als Insektizide dient*. »„bo« Gegen eine kurze, skizzenhafte Beschreibung des Herstellungsverfahrens 0000 ist dagegen nichts einzuwenden0 In die Beschreibung ist jedoch eine Erklärung aufzunehmen, daß sich das Schutzbegehren nicht auf das Herstellungsverfahren, sondern nur auf die Verwendung erstreckte u Die Anmelderin antwortete mit einer Anpassung der Un* terlagen und schrieb im übrigen in ihrer Eingabe vom Bo März 1961s T,Es wird als genügend angesehen, wenn die Erklärung, daß die vorliegende Erfindung das Herstellungsverfahren der Wirkstoffe nicht umfaßt, zu den Akten gegeben wird« Das Schutzbegehren ist auf die niedrigen Alkyl der ivate beschränkt worden 0 ,l In der Patentschrift steht der Vermerk % ”Verfahren zur Herstellung der Wirkstoffe gehören nicht zu dem Gegenstand der Erfindungu (Spalte 1 Zeilen 23 > 25)0 Die Beklagte stellt einen Wirkstoff in der Bundesrepublik Deutschland her, wie er im Patentanspruch gekennzeichnet ist, und liefert ihn an verschiedene Empfänger im patentfreien Ausland0 Eine Gesellschaft in Belgien, an der die Beklagte beteiligt ist, "formul i er tu den von der Beklagten gelieferten Wirkstoff und vertreibt ihn als Schädlingsbekämpfungsmittel in patentfreien Gebietem Soweit die Beklagte auch Wirkstoff der Klägerin aus dem Ausland eingeführt und in der Bundesrepublik vertrieben hatte, ist der Rechtsstreit durch Vergleich in erster Instanz erledigt* Die Klägerin hat in erster Instanz neben Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht verlangt, der Beklagten zu untersagen, Schädlingsbekämpfungsmittel, enthaltend eine Verbindung der allgemeinen Formel v/orin R für einen niedrigen Alkylrest stehtp hcrzustollen, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen0 In der Berufungsinstanz hat die Klägerin zu den Anträgen erster Instanz hilfsv/eise beantragt , der Beklagten zu untersagen, Schädlingsbekämpfungsmittel, das nur aus dem Wirkstoff nach der im Hauptantrag bezeiebneten Formel besteht, herzustell en? feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringeno leide Vorinstanzen haben die Klage abgev/iesen mit der Begründung, daß die Beklagte das Patent, das eine Verwehdung des in ihm genannten Wirkstoffes als Schädlingsbekämpfungsmittel oder für ein solches unter Schutz stelle, nicht verletze0 0 Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrags unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Anträgen der Klägerin zu erkenneno die Revision der Klägerin zurückzuv/eisen« Entscheidungsgründe s Die Revision ist sachlich nicht gerechtfertigt § Io Landgericht und Oberlandesgericht kommen im Ergebnis übereinstimmend zu dem Schluß ? daß die Beklagte von der geschützten Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macheo Sie folgern dies daraus? daß der Patentanspruch des Streitpatents als Verwendungs-anspruch zu deuten sei0 Dem tritt die Revision entgegen0 Sie ist der Meinung P daß der Patentanspruch des Streitpatents als Sach-anspruch ausgelegt werden müsse» Der erkennende Senat9 der als Revisionsinstanz im Verletzungsstreit hinsichtlich der Auslegung des im Streit befindlichen deutschen Patents sowohl im ganzen als auch bezüglich einer etwaigen Beschränkung oder eines Verzichts im Erteilungsverfahren nicht an die Feststellungen der tatrichterlichen Instanzen ge- ~ 7- bunden ist (Reimer 3° Auf1, , PatG § 47 Anm0 134; Benkard 3o Auf1, , PatG § 47 Rdn, 88) 9 folgt insoweit den Ausführungen der Revision, a) Auszugehen ist hei der Auslegung eines Patents zunächst von der Gestaltung des Patentanspruchs, Dieser hat hier die FassungP daß ein Schädlingsbekämpfungsmittel p enthaltend einen näher bezeichneten Wirkstoff5 geschützt sein soll. Diese Ausdrucksweise deutet auf einen ,lzweckgebundenen Sachanspruch” hin (Mittel zur Schädlingsbekämpfung), in dem das geschützte Mittel unter anderen Stoffen einen chemisch näher bezeichneten Wirkstoff "enthalten” soll. Das Wort "enthalten" zeigt ferner anP wie sich auch aus der Beschreibung ergibt, daß das geschützte Mittel eine Mischung bzw0 Lösung und nicht ein chemisch einheitlicher Stoff sein soll. Die Besonderheit, daß die weiteren Bestandteile neben dem Wirkstoff im Anspruch nicht näher bezeichnet sind, steht dem nicht entgegen, weil es sich bei den weiteren Bestandteilen, wie ebenfalls aus der Beschreibung hervorgeht, um bekannte und für den Fachmann im vorliegenden Falle geläufige Zusatzstoffe handelto b) Audi die Patentbeschreibung steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Beschreibung beginnt mit der dem Patentanspruch konformen Feststellung§ "Die Erfindung betrifft Schädlingsbekämpfungsmittel, die eine Verbindung der allgemeinen Formel ,,,, enthalten," Wenn dann geschildert wird, wie "die erfindungsgemäß zu verwendenden Wirkstoffe” hergestellt werden, so deutet diese Wendung nicht zwingend auf einen Verwendungsanspruch hin. Es könnte damit zwar, wenn man nur diese Stelle in Betracht zieht? gemeint sein, daß die Erfindung in der "Verwendung" eines bestimmten Wirkstoffes als oder für Schädlingsbekämpfungsmittel bestehen solle0 Liest man dagegen diese Stelle im Zusammenhang mit dem vorhergenannten Satz und der übrigen Beschreibung? so enthält er lediglich die Feststellung? daß zur Zubereitung für das zu schützende Schädlingsbekämpfungsmittel ein bestimmter Wirkstoff "verwendet11 werden soll* der allerdings die Schutzwürdigkeit der Erfindung begründen und tragen solle Mach der in der Beschreibung nunmehr folgenden Herstellungsmethode folgt der Satzs "Verfahren zur Herstellung der Wirkstoffe gehören nicht zu dem Gegenstand der Erfindung"0 Damit ist das Herstellungsverfahren des Wirkstoffes vom Patentschutz ausgenommen» Es wird damit jedoch nicht zwingend zura Ausdruck gebracht? daß nur die Verwendung des Wirkstoffes geschützt sein solle» Über die davon zu unterscheidende Frage eines Sachschutzes wird damit nichts ausgesagt? zu demal das seinerzeit bestehende Verbot für chemischen Stoffschütz die Möglichkeit dos Patentschutzes für eine Mischung bzu Lösung von Stoffen ohne chemische Bindung nicht ausschloßo Die Patentbeschreibung "erläutert die Erfindung" sodann in längeren Ausführungen an einem Beispiel» Aus diesem ergibt sich unter anderem? daß das fertige Schädlingsbekämpfungsmittel durch Zugabe von Lösungsmitteln (ZoBo Aceton)? von Netz- und Emulgiermitteln und von Verdünnungsmitteln (Wasser) zu dem Wirkstoff gebrauchsfähig gemacht wird» Neben dem eo entstandenen Sprühmittel aus Wirkstoff mit den genannten Zusatzstoffen kann das Schädlingsbekämpfungsmittel nach der Beschreibung (Sp» 3 Zeilen 50 ff) auch aus einem * Stäubemittol bestehen, wobei nach Trocknung das zunächst flüssig hergestellte Mittel mit bestimmten Streckmitteln (z<,B0 Talk) vermischt werden kamu Bei diesen Zubereitungen des gebrauchsfähigen Schädlingsbekämpfungsmittels handelt es sich somit um Mischungen bzw0 Bösungen des Wirkstoffes mit Hilfs- oder Zusatzstoffen ohne chemische Bindung, auch wenn einzelne Zusatzstoffe z0B0 durch Verdünstung in dem gebrauchsfähigen Schädlingsbekämpfungsmittel nicht mehr oder nur noch in geringen Mengen vorhanden sind» Die Mendgültigen wäßrigen Sprüh- oder Stäubemittel” enthalten nach der Beschreibung (Sp0 4 Zeilen 14 ff) "vorzugsweise 10 bis 70 Gewichtsprozent Wirkstoff” o Sie sollen nach der Beschreibung (SpD 4 Z0 20 ff) auch mit anderen Zusatzmaterialien oder anderen Insektiziden oder Fungiziden gemischt werden können, "wie sie für das endgültige Sprühmittel erwünscht sind und in der Landwirtschaft gewöhnlich verwendet werden” „ Wie diese Erörterungen in der Beschreibung zeigen, können die aufgeführten Hilfs- und Zusatzstoffe zu dem "erfindungsgemäßen" Wirkstoff wohl vielfältig sein, sie werden aber sämtlich als bekannt oder üblich vorausgesetzt und hindern deshalb nicht die Auslegung des Patentanspruchs als eines Sachanspruchs im angegebenen Sinne, c) Auch den PatenterteiTungsakten ist nicht zu entnehmen, daß das Streitpatent als Verwendungspatent ausgelegt werden muß. Der Prüfer hat zv/ar im Bescheid vom 13, Januar I960 die Ansicht geäußert, daß der damalige Anspruch 1, der dem erteilten Ananspruch im wesentlichen gleicht, praktisch einen Verwendungsanspruch darstelle„ Im Bescheid vom 210 Oktober I960 wird, offenbar von der gleichen Auffassung ausgehend, gefordert, daß nach Ausscheiden des Herstellungsverfahrens für den Wirkstoff in die Beschreibung eine Erklärung aufzunehmen sei, daß sich das Schutzbegehren nicht auf das Herstellungsverfahren, sondern unurü auf die Verwendung erstrecke<> Dieser Forderung ist -jedoch die Anmelder in nicht in vollem Umfange gefolgt; sie hat vielmehr in der Eingabe vom Bo März 1961 mitgeteilt, daß sie es als genügend ansehe, wenn in die Beschreibung eine Erklärung aufgenommen werde, daß die vorliegende Erfindung nicht das Herstellungsverfahren der Wirkstoffe umfasse» So ist es dann auch geschehene Aus diesem Gang des Frteilungsverfahrens ist deshalb nicht zu entnehmen, daß die Anmelderin ." ; sich auf den Schutz eines Verwendungsanspruchs beschränken wollteo Sie hat eine solche Beschränkungserklärung ausdrücklich vermieden0 Der Inhalt der in der Patenterteilung liegenden patent amtlichen Verlautbarung ist so auszulegen, wie er in der Patentschrift zu dem Ausdruck gekommen ist» Ein davon etwa abweichender Wille der das Patent erteilenden Prüfungsstelle muß - von dem hier stattgefundenen mehrfachen Prüferwechsel ganz abgesehen - unbeachtet bleiben, soweit er nicht in der Patentschrift eindeutigen Ausdruck gefunden hat«. Wie die vorstehenden Erwägungen ergeben, kann aber weder dem Patentanspruch noch der Patentbeschreibung entnommen werden, daß nur ein Patent auf Verwendung des Wirkstoffes erteilt worden ist» Demgegenüber kann selbst die Meinung der Prüfungsstelle, das von ihr erteilte Patent habe praktisch nur die Bedeutung eines Verwendungspatents, nicht zu einer anderen Auslegung führen,, Die Erwägungen des früheren Ia-Senats im Urteil »Ferromagnetischer Körper» (BGH 25o11o1965? GRUR 1966 ? 201) bezogen sich von sachlichen Unterschieden abgesehen auf ein Anmeldungsverfahren bei dem die endgültige Formulierung dos Anspruchs noch in der Schwebe war und auf die Zulässigkeit eines Verwendungsanspruchs gegenüber dem Stoffschutzverbot <> IIo Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden9 wenn sie meint3 daß im vorliegenden Falle eine Patentverletzung vorliege, wenn von einem Sach-anspruch im Streitpatent auszugeben sei„ a) Der Gegenstand des Streitpatents bestehtP wenn man ihn als Sachanspruch auffaßt 9 aus einem Gemisch (bzw* einer Lösung)von Stoffen5 von denen der im Anspruch gekennzeichnete Wirkstoff zwar der entscheidende Bestandteil ist? das darüber hinaus aber weitere im Anspruch nicht im einzelnen festgelegte Hilfs- und Zusatzstoffe enthälto Diesen Gegenstand des Streitpatents hat aber die Beklagte unstreitig? soweit es auf den jetzigen Verfahrensstand ankommt? weder hergestellt noch feilgehalten0 b) Die Herstellung und der Verkauf des Wirkstoffes allein kann entgegen der Meinung der Revision nicht als Patentverletzung angesehen werdenö 10 Zwar könnte an sich in Erwägung zu ziehen seinP ob schon die Herstellung und der Verkauf des Wirkstoffes als eines feiles des unter Schutz gestellten Schädlingsbekämpfungsmittels als patentverletzende Handlung anzusehen ist.» Dabei kann dahingestellt bl eiben , ob der Wirkstoff nur für das im Klagepatent unter Schutz gestellte Schädlingsbekämpfungsmittel oder, worüber bisher keine endgültigen Feststellungen getroffen sind, praktisch auch für andere Zwecke in Betracht kommt» Sicher dürfte nach dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls sein, daß die Beklagte den Wirkstoff ausschließlich zu dem Zwecke der Zubereitung eines Schädlingsbekämpfungsmittels ins Ausland verkauft oder daß sie os jedenfalls in dem vollen Bewußtsein tut, daß nur diese Zubereitung in Betracht kommen kann« Da es sich bei diesem Wirkstoff im Hinblick auf das Klagepatent deshalb nicht um einen neutralen Teil handeln kann, sondern um den wichtigsten und den Irfindungsschutz ausschließlich bedingenden Bestandteil handelt, könnte somit oine Patentverletzung in Betracht kommen« 2o Hier liegen Jedoch besondere rechtliche Umstände vor, die das Vorliegen einer Verletzungshandlung bei der Herstellung und dem Verkauf des Wirkstoffes ins Ausland ausschließeno Diese besonderen Umstände beruhen darauf, daß gerade der Wirkstoff als solcher vom Patentschutz ausgeschlossen sein sollte und auch ausgeschlossen worden ist« aa) Durch die Erklärung in der Beschreibung des Klagepatents, daß der Patentschutz sich nicht auf das Herstellungsverfahren bezieht, ist das Herstellungsverfahren vom Patentschutz ausgenommen« Damit kann aber weder unmittelbar noch mittelbar ein Schutz des Wirkstoffes als des unmittelbaren Erzeugnisses dieses Verfahrens^(§6 Satz 2 PatG) Gegenstand eines aus dem Streitpatent abzuleitenden Patentschutzes sein« - 13 * bb) Daraus ergibt sich aber auch, daß die Patentinhaberin , was das Klagepatent angeht, auf einen Patentschutz für den Wirkstoff allein verzichtet hato Sie kann deshalb auch nicht auf dem Umwege über einen Elementenschutz oder einen sonstigen allgemeinen Erfindungsgedanken Patentschutz für den Wirkstoff als solchen oder in seiner Bindung an einen bestimmten Verwendungszweck verlangen0 Diese Rechtslage ergibt sich allein schon daraus, daß der vom Patentamt zugelassene Mittel-Anspruch * wie man 'seine-'Wirksamkeit und seine patentrechtliche Bedeutung auch sonst beurteilen mag-, jedenfalls nicht dazu führen kann-, um unter Umgehung des damals bestehenden Stoffschutzverbotes Handlungen als pa-tentvor1etzend zu verfolgen, die einen patentrechtlichen Schutz auf den Wirkstoff allein voraussetzen würden., Deshalb gehen auch die Überlegungen der Revision insoweit fehl, als sie sich darauf stützen will, daß der Wirkstoff allein auch ohne Zutaten als Schädlingsbekämpfungsmittel gebrauchsfähig sein könne. Ob das der Fall ist, ist tatbestandsmißig bisher nicht festgestellt worden. Die Herstellung und der Verkauf des Wirkstoffes ohne bewußte Fertigstellung (Formulierung) des gebrauchsfertigen Schädlingsbekämpfungsmittels kann jedenfalls keine Patentverletzung sein. Denn sonst würden die damals erteilten Mittel-Ansprüche in Fällen wie dem vorliegenden auf eine glatte Umgehung des Stoffschutzverbotes hinauslaufen, Das war aber weder die Absicht der Patentsucher noch der Erteilungsbehörde, weil sie es nicht darauf abstellen wollten und konnten, Patente zu schaffen, die dem Stoff schutzverbot zuwiderliefen. Es kann hier dahingestellt bleiben, welchen Sinn der Versuch der damaligen Praxis, durch Mittel-Ansprüche - 14- mehr als eine bestimmte Verwendung des Wirkstoffes unter Schutz zu stellen, gehabt hat» Am Stoffschutzverbot muß der Schutzbereich dieser Patente jedenfalls seine absolute Grenze haben0 Dabei ist zu berücksichtigen,, daß die nach altem Recht, doho unter dem früher geltenden Stoffschutzverbot erteilten Patente, durch die während ihrer Laufzeit erfolgte Aufhebung dieses Verbots sich hinsichtlich ihres eben geschilderten Schutzu demfanges nicht geändert habeno Das ergibt sich zu demindest mittelbar aus Art, 7 § 1 Abs» 5 PatÄndGo Danach können vor dem Io Oktober 1968 getätigte Anmeldungen bzw„ Erfindungen von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt sind, nur dann nach dem neuen Gesetz behandelt werden, wenn die betreffenden Anmeldungen zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht bekanntgemacht waren o Nur ihnen gegenüber gilt deshalb auch zu dem Ausgleich für die veränderte Rechtslage ein gesetzlich besonders eingeräumtes Vorbenutzungsrechte Daraus folgt, daß frühere Anmeldungen und Patente, die nicht unter die genannte Übergangsregelung fallen, in ihrer Wirksamkeit und ihrem Schutzu demfang von der Aufhebung des Stoffschutzverbots nicht berührt sein sollen,, IIIo Die Anträge der Revision hätten aber auch dann nicht zu dem Ziele führen können, wenn man mit den Vorinstanzen den Patentanspruch des Streitpatents als einen Verwendungsanspruch ansehen wollte» Die Ausführungen des angefochtenen Urteils lassen insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen als es Verletzungshandlungen für den fall verneint, daß das Streitpatent nach der Kategorie eines Verwendungsanspruchs ausgelegt werden könnteo - IS - a) Wollte man dem Patentanspruch des Streitpatents einen sprachlichen Ausdruck geben9 der ihn eindeutig als einen Verwendungsanspruch einstufen ließe9 so müßte er die Verwendung des besonders gekennzeichneten Wirkstoffes als Schädlingsbekämpfungsmittel unter Schutz stellen» Diese Verv/endung wäre ihrerseits ein Verfahren zur Anwendung des Wirkstoffes bei der Schädlingsbekimpfungp Diese Ausdrucksweise würde zunächst wörtlich genommen nur den Fall zu dem Inhalt haben5 daß der Wirkstoff als solcher allein als Schädlingsbekämpfungsmittel geeignet wäre» Will man9 was selbstverständlich erscheint p auch die Fälle erfassen9 in denen der Wirkstoff zwar den wichtigsten Teil des Schädlingsbekämpfungsmittels ausmachtp dieses aber daneben noch andere Bestandteile (Hilfs- und Zusatzstoffe) enthält9 so müßte ein entsprechender Anspruch die Verv/endung des Wirkstoffes als bzw» in einem Schädlingsbekämpfungsmittel unter Schutz stellen» Auch in diesem Falle würde aber die Verwendung als patentrechtlich relevante Benutzungshandlung nicht schon bei der Formulierung des gebrauchsfertigen Schädlingsbekämpfungsmittels beginnen? sondern erst mit der Anwendung des fertigen Mittels bei der Schädlingsbekämpfung selbst» b) Die Herstellung des Wirkstoffes kannP wie das angefochtene Urteil mit Hecht feststeilt3 schon begrifflich keinen Beginn oder Teil des Anwendungs-Verfahrens darstellenp da die Herstellung des Wirkstoffes nach der ausdrücklichen Erklärung in der Patentbeschreibung nicht unter Schutz gestellt ist» c) Auch das Feilhalten oder Inverkehrbringen des Wirkstoffes ist kein Teil des Anwendungsverfahrens? 16 - T und zwar weder dann, wenn das Schädlingsbekämpfungsmittel erst unter Verwendung des Wirkstoffes hergestollt werden soll, noch dann., wenn der Wirkstoff als solcher als Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet werden solle Der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung scheidet schon deshalb aus, weil er eine unmittelbare Verletzung durch einen Dritten voraussetzt, die hier tatbestandsmäßig nicht vorliegt» Davon ist auch das angefochtene Urteil zutreffend ausgegangen0 Ob die besonderen Umstände der von der Revision angezogenen Entscheidung (GRUR I960, 423 - Kreuzbodenventilsäcke) mit dem vorliegenden Pall vergleichbar sind, kann dahingestellt bleiben, v/ie auch das Berufungsurteil nicht verkannt hat» Im übrigen scheiden aber das Feilhalten und Inverkehrbringen des Wirkstoffes aus den gleichen Gründen als Verletzungshandlungen aus? die unter XI erörtert sind» Denn auch beim Schutz für die Verwendung eines chemisch hergestellten Stoffes muß der Schutzbereich dort seine Grenze haben, wo unter dem seinerzoitigen Stoffschutzverbot ein dem Patentschutz nicht zugänglicher Bereich bestand0 Dieser Bereich beginnt aber bereits dort, wo entgegen dem Sinn des StoffSchutzverbotes ein chemisch hergestellter Stoff unabhängig von dem Schutz eines bestimmten Herstellungsverfahrens unter Patentschutz gestellt werden würde <> Deshalb kann das Angebot oder der Vertrieb des auf chemischem Wege hergestellten Wirkstoffes weder unmittelbar noch mittelbar als Verletzungstatbestand in Betracht kommeno Der Schutz des zulässigen Verwendungsanspruchs könnte vielmehr erst dort einsetzen, wo eine Anwendung des Verfahrens zur Schädlingsbekämpfung beginnt <> Der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb im Ergebnis zuzustimmen, wenn es die Verletzung des 17 Stroitpatents durch die Beklagte verneint5 ohne daß es auf die weiteren im angefochtenen Urteil ange-stollten Erwägungen ankommt0 Auch mit dem Hilfsantrag kann die Klägerin? wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt, keinen Erfolg haben«, Die Revision der Klägerin war deshalb als unbegründet zurückzuv/eisen<> Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abso 1 ZPO. Spreng Schneider Trüstedt Ballhaus Bruchhausen 7 BUNDESGERICHTSHOF x zr 49/66 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der UflHB CflBBl Corporation, ■■ PUB Avenue, Kfl Y^B, N.Y./USA, vertreten durch ihren Präsidenten Birny Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die SBBBl aBB^- und S^®-Fabrik AG, lBBBBB/RJBP* vertreten durch ihren Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. BB in Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshof hat in der Sitzung vom 9* Juni 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Ballhaus und Dr. Bruchhausen beschlossen: Gemäß § 319 ZPO wird das Orteil vom 24. Pebruar 1970 in Abschnitt II unter b 2 bb der Entscheidungsgründe von Amts wegen dahin berichtigt, daß der Satz (im amtlichen Abdruck Seite 14 Zeilen 11 - 17): "Danach können vor dem 1. Oktober 1968 getätigte Anmeldungen bzw. Erfindungen von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt sind, nur dann nach dem neuen Gesetz behandelt werden, wenn die betreffenden Anmeldungen zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht bekanntgemacht waren." nunmehr wie folgt lautet: "Danach können vor dem 1. Januar 1968 getätigte Anmeldungen betr. Erfindungen von Stoffen, die auf chemischem Wege hergestellt sind, nur dann nach dem neuen Gesetz behandelt werden, wenn für die betreffenden Anmeldungen zu dem genannten Zeitpunkt die Bekanntmachung noch nicht beschlossen war." Spreng Claßen Schneider Ballhaus Dr. Bruchtau sett