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BGH · X ZR 48/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 48/75

Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, Februar 1977 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer für Recht erkannt: "Verfahren zur Erzeugung von Korrosionsschutzschichten in Rohrleitungen und Armaturen von Brauchwasser- und Nutzwasseranlagen, die eine vorgeschaltete Einrichtung zur Kathodisierung aufweisen, letztere Einrichtung bestehend aus Reaktionsbehälter, einer oder mehreren Aluminiumelektroden und Gleichspannungsquelle, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtung zur Kathodisierung mit Stromdichten betrieben wird, die 50 bis 300 %, vorzugsweise 100 bis 200 %, über der üblichen Betriebsstromdichte der Kathodisierung liegen, und daß dadurch das Brauch- oder Nutzwasser im Reaktionsbehälter mit Aluminiumhydroxid beladen wird, welches sich in der nachgeschalteten Brauch- oder Nutzwasseranlage als Korrosionsschutzschicht ablagert, M einer oder mehrerer Aluminiumelektroden und Gleichspannungsquelle, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem elektrolytischen Schutz von kaltwasserführenden Rohrleitungen die Einrichtung zur Kathodisierung mit Stromdichten betrieben wird, die 50 bis 300 %9 vorzugsweise 100 bis 200 % über der üblichen Betriebsstromdichte der Kathodisierung liegen.” Diese Anspruchsfassung unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, daß die Anwendung des Verfahrens auf kaltwasserführende Rohrleitungen beschränkt ist und die Wirkungsangaben des kennzeichnenden Teils fehlen. 1. Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitving (Spalte 1 Zeilen 1 bis 4) und dem Oberbegriff des Patentanspruchs ein Verfahren zur Erzeugung von Korrosionsschutzschichten in Rohrleitungen und Armaturen von Brauchwasser- und Nutzwasseranlagen, bei dem in einer vorgeschalteten Einrichtung, die aus einem Reaktionsbehälter, einer oder mehreren Aluminiumelektroden und einer Gleichstromquelle besteht, eine Kathodisierung stattfindet. Eine Fernwirkung in dem Sinne, daß auch nachgeschaltete Rohrleitungen und Armaturen, die selbst nicht mehr der Kathodisierung unterliegen, einen Korrosionsschutz erfahren, seien bisher nicht bekannt geworden; sofern man auch die Rohrleitungen und Armaturen gegen Korrosion habe schützen wollen, habe man diese Bauteile einer (eigenständigen) Kathodisierung unterworfen; stets habe man das dazu erforderliche Potential und damit die Stromdichte sö eingestellt, wie es die elektrochemischen Zusammenhänge des kathodischen Korrosionsschutzes erforderten (Spalte 1 Zeilen 17 bis 28). 3. Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer Brauch- oder Nutzwasseranlage, die in bekannter Weise eine vorgeschaltete Kathodisierungseinrichtung aufweist, auch die nachgeschalteten Rohrleitungen und Armaturen gegen Korrosion zu schützen (Spalte i Zeilen 33 bis 37). 4. Zur Lösirng dieser Aufgabe wird in der Streitpatentschrift vorgeschlagen, die den nachgeschalteten Rohrleitungen und Armaturen vorgeschaltete Kathodisierungsein-richtung mit Stromdichten zu betreiben, die 50 bis 300 % .Durch diese Maßnahme werde das Brauch- und Nutzwasser in dem Reaktionsbehälter mit Aluminiumhydroxid beladen, welches sich in der nachgeschalteten Brauch- und Nutzwasseranlage als Korrosionsschutzschicht ablagere (Spalte 1 Zeilen 48 bis 52), Es sei überraschend, daß auf diese Weise eine Fernwirkung erzielt werde, und zwar durch die Bildung von Schutzschichten aus Aluminiumhydroxid in Anlageteilen, die selbst nicht mehr kathodisiert sind (Spalte 1 Zeilen 53 bis 56). Um (auch) zu einem Schutz der den Wasserbehältern nachgeschalteten Rohrleitungen zu gelangen, soll nach der Lehre des Streitpatents die bei der Kathodisierung (von Wasserbehältern) übliche Stromdichte erhöht werden. Bei ihnen sind bestimmte Werte für die Stromdichte mit einer geringen Schwankungsbreite angegeben, die mit der Bemessungsregel nach dem Anspruch des Streitpatents schwerlich zu vereinbaren sind, wenn man unter den "üblichen Werten” der Strom dichte die dem Einzelfall angepaßten Werte für die Kathodisierung eines Wasserbehälters versteht, die innerhalb eines breiten Rahmens schwanken. Wie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat, wird der Fachmann die Lehre, die übliche Stromdichte der Kathodisierung um 50 bis 300 % - vorzugsweise um 100 bis 200 % - zu erhöhen, ohnehin nicht in dem Sinne auffassen, daß Jeweils von einem bestimmten Erhöhungsfaktor oder von einem der angegebenen Grenzwerte auszugehen sei; der Fachmann werde den im Patentanspruch vorgeschlagenen Vorzugsbereich von 100 bis 200 % als den für die Befolgung der Lehre des Streitpatents wesentlichen Erhöhungsmaßstab an-sehen, bei dem er ansetze, um später bei einer üblichen Kontrolle Je nach den Vorgefundenen Verhältnissen die Stromdichte zur Erreichung optimaler Ergebnisse weiter zu erhöhen oder herabzusetzen. Die im Vorstehenden gekennzeichnete Lehre des Streitpatents war am Anmeldetag durch den Stand der Technik, wie er sich aus dem Aufsatz von Heinzeimann in der Zeitschrift »Sanitäre Technik” (1962 Heft 12 S. 200 mA/in Kathodenfläche für Gebrauchswassersysteme ohne Berücksichtigung der einzelnen elektrischen Widerstände und Potentiale als günstig und brauchbar erwiesen, weil nicht nur rein kathodischer Schutz der betreffenden Boiler gewährleistet sein soll, sondern auch die Wasserbehandlung auf Grund nachfolgend stattfindender kolloidchemischer Reaktionen einen Schutz des nachgeschalteten Rohrleitungsnetzes erreichen muß." Wenn jedoch schon zur Erreichung eines Schutzes (auch) des nachgeschalteten Rohrleitungsnetzes eine "etwas höhere Schutzstromdichte" vorgeschlagen wird - zu demindest insoweit enthält der Text einen eindeutigen und unmißverständlichen Sinn - dann kann und muß es nach-folgend richtig entweder "als ca. Sinngehalt für unklar hält, im Hinblick auf die dort angegebene Zielsetzung, nicht nur die Boiler kathodisch zu schützen, sondern auch einen Schutz der Rohrleitungen zu erreichen, dahin, daß für den Schutz der Rohrleitungen eine höhere Stromdichte eingestellt werden soll, als sie für die Kathodisierung der Boiler erforderlich ist. Selbst wenn man die betreffende Stelle in einem anderen als dem hier angenommenen Sinne deuten könnte, würde dies einen auf dem Gebiet der Sanitär- und Heizungsbautechnik tätigen Fachmann nicht daran hindern, sie jedenfalls auch so auszulegen und zu verstehen, wie es der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen für zutreffend erachtet. ten Rohrleitungsnetz wirksam unterdrückt wird, lag es für ihn nahe, die für die Kathodisierung des Wasserbehälters ungefähr richtige Stromdichte zu ermitteln, diese Stromdichte zu erhöhen und sie erforderlichenfalls so zu verändern, daß der angestrebte Erfolg sich schließlich auch im Rohrleitungsnetz einstellt. Was hier in bezug auf die Ermittlung der Stromdichtenwerte für den kathodischen Schutz von Behältern und dergleichen gesagt ist, hat naturgemäß auch Gültigkeit für die Ermittlung der Stromdichten, die erforderlich sind, um eine Fernwirkung der Kathodisierung im Sinne des von Heinzeimann in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" beschriebenen Verfahrens zu erzielen. Das bestätigt im Ergebnis auch der gerichtliche Sachverständige, wenn er ausführt, für den Fachmann habe es nahegelegen, die zunächst einzustellende Schutzstromdichte unter Berücksichtigung bekannter oder aus der Fachliteratur ersichtlicher Erfahrungswerte sachverständig zu schätzen, ihre Wirksamkeit im Rohrleitungsnetz durch geeignete Kontrollmaßnahmen Auf diese Weise - so führt der gerichtliche Sachverständige weiter aus - werde auf experimentellem Wege das gleiche Ergebnis aufgefunden, wie es auch nach der Lehre des Streitpatents mit der diese kennzeichnenden Bemessungsregel erreicht wird. In diesem Falle werde der Fachmann nämlich, wenn er feststelle, daß die für die Kathodisierung ausreichende Stromdichte in dem nachgeschalteten Rohrleitungsnetz nicht zu den angestrebten Schutzablagerungen führe, eben mit entsprechend höheren Werten arbeiten, und zwar letztlich mit solchen, die praktisch ebenfalls in den von der Bemessungsregel des Streitpatents abgesteckten Stromdichtenbereich fielen. Danach verbleibt kein erfinderischer Raum mehr für die Festlegung der anzuwendenden Mindest- und Höchststromdichte wie sie mit der Lehre des Streitpatents vorgeschlagen wird. 3. Das Streitpatent kann auch dann keinen Bestand haben, wenn sein Gegenstand auf die Anwendung des Schutzverfahrens bei kaltwasserführenden Rohrleitungen beschränkt würde, wie die Beklagte dies mit ihrem Hilfsantrag begehrt. Zwar bezieht sich das in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" beschriebene Verfahren ausdrücklich nur auf den Schutz von Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen, bei denen eine Wassertemperatur von mindestens 35° C vorhanden ist (aaO S. Dem steht nicht entgegen, daß der gerichtliche Sachverständige die Anwendung des Schutzverfahrens auf Kaltwasserinstallationen in seinem schriftlichen Gutachten als eine "Erfindung erheblicher Höhe" bezeichnet hat.

Zitierte Normen: § 2 PatG
WertFachmannKorrosionRohrleitungenüblichKathodisierungStreitpatentsStromdichteSchutz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
<f
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 48/75	URTEIL	Verkündet	am
10. Februar 1977 Kriegl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma GPSBi £■■■■■ GmbH & Co KG, Gj
 Istraße p, vertreten durch die G£_
_____	GmbH,	ebenda,	diese	vertreten	durch	ihren
 Geschäftsführer Dipl.-Chem. Ulrich HpHH, Mpp-Ht itraße fP,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Berufungsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. HHHB und Dr. ppPBB, __________
Patentanwalt Dr.-Ing.
gegen
 die Firma Manfred HS KG,
Straße
m
____ vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschaf-
ter, den Kaufmann Manfred HS, ebenda,
 Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing
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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10, Februar 1977 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 9. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 12. Juli 1968 angemeldeten deutschen Patents 1 771 805 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Erzeugung von Korrosionsschutzschichten in Rohrleitungen und Armaturen betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet:
"Verfahren zur Erzeugung von Korrosionsschutzschichten in Rohrleitungen und Armaturen von Brauchwasser- und Nutzwasseranlagen, die eine vorgeschaltete Einrichtung zur Kathodisierung aufweisen, letztere Einrichtung bestehend aus Reaktionsbehälter, einer oder mehreren Aluminiumelektroden und Gleichspannungsquelle, dadurch gekennzeichnet, daß die Einrichtung zur Kathodisierung mit Stromdichten betrieben wird, die 50 bis 300 %, vorzugsweise 100 bis 200 %, über der üblichen
 
Betriebsstromdichte der Kathodisierung liegen, und daß dadurch das Brauch- oder Nutzwasser im Reaktionsbehälter mit Aluminiumhydroxid beladen wird, welches sich in der nachgeschalteten Brauch- oder Nutzwasseranlage als Korrosionsschutzschicht ablagert, M
Die Klägerin hat, gestützt auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG, Nichtigkeitsklage erhoben und beantragt,
 das Patent 1 771 805 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat der Nichtigerklärung widersprochen und beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat das Patent wegen fehlender Erfindungshöhe für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten,
 die beantragt,
«
das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
Hilfsweise beantragt sie,
 das Streitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs aufrechtzuerhalten:
’’Verfahren zur Erzeugung von Korrosionsschutzschichten in Rohrleitungen und Armaturen von Brauchwasser- und Nutzwasseranlagen, die eine vorgeschaltete Einrichtung zur Kathodisierung aufweisen, letztere Ein' richtung bestehend aus Reaktionsbehälter,
 
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einer oder mehrerer Aluminiumelektroden und Gleichspannungsquelle, dadurch gekennzeichnet, daß zu dem elektrolytischen Schutz von kaltwasserführenden Rohrleitungen die Einrichtung zur Kathodisierung mit Stromdichten betrieben wird, die 50 bis 300 %9 vorzugsweise 100 bis 200 % über der üblichen Betriebsstromdichte der Kathodisierung liegen.”
Diese Anspruchsfassung unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, daß die Anwendung des Verfahrens auf kaltwasserführende Rohrleitungen beschränkt ist und die Wirkungsangaben des kennzeichnenden Teils fehlen.
Die Klägerin hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen.
In der mündlichen Verhandlung ist sie nicht erschienen.
Professor Dr. H. K^Hvoin Institut für Werkstoffwissenschaften IV (Korrosion und Oberflächentechnik) der Universität	heit	ein schriftliches Gut-
achten erstattet und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
Entscheidungsgründe
 Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
fk..
1.	Das Streitpatent betrifft nach der Beschreibungseinleitving (Spalte 1 Zeilen 1 bis 4) und dem Oberbegriff
 
des Patentanspruchs ein Verfahren zur Erzeugung von Korrosionsschutzschichten in Rohrleitungen und Armaturen von Brauchwasser- und Nutzwasseranlagen, bei dem in einer vorgeschalteten Einrichtung, die aus einem Reaktionsbehälter, einer oder mehreren Aluminiumelektroden und einer Gleichstromquelle besteht, eine Kathodisierung stattfindet.
2.	Die Streitpatentschrift (Spalte 1 Zeilen 5 bis 32) schildert bekannte Einrichtungen, mittels derer ein Korrosionsschutz durch Kathodisierung durchgeführt wird. Bei diesen Einrichtungen ist der Reaktionsbehälter (z. B. Boiler oder Wärmeaustauscher) selbst der Gegenstand, der durch die Kathodisierung gegen Korrosion geschützt wird. Eine Fernwirkung in dem Sinne, daß auch nachgeschaltete Rohrleitungen und Armaturen, die selbst nicht mehr der Kathodisierung unterliegen, einen Korrosionsschutz erfahren, seien bisher nicht bekannt geworden; sofern man auch die Rohrleitungen und Armaturen gegen Korrosion habe schützen wollen, habe man diese Bauteile einer (eigenständigen) Kathodisierung unterworfen; stets habe man das dazu erforderliche Potential und damit die Stromdichte sö eingestellt, wie es die elektrochemischen Zusammenhänge des kathodischen Korrosionsschutzes erforderten (Spalte 1 Zeilen 17 bis 28).
3.	Dem Streitpatent liegt die Aufgabe zugrunde, bei einer Brauch- oder Nutzwasseranlage, die in bekannter Weise eine vorgeschaltete Kathodisierungseinrichtung aufweist, auch die nachgeschalteten Rohrleitungen und Armaturen gegen Korrosion zu schützen (Spalte i Zeilen 33 bis 37).
 
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C
4.	Zur Lösirng dieser Aufgabe wird in der Streitpatentschrift vorgeschlagen, die den nachgeschalteten Rohrleitungen und Armaturen vorgeschaltete Kathodisierungsein-richtung mit Stromdichten zu betreiben, die 50 bis 300 %
- vorzugsweise 100 bis 200 % - über der bei der Kathodi-sierung üblichen Betriebsstromdichte liegen (Spalte 1 Zeilen 44 bis 48).
.Durch diese Maßnahme werde das Brauch- und Nutzwasser in dem Reaktionsbehälter mit Aluminiumhydroxid beladen, welches sich in der nachgeschalteten Brauch- und Nutzwasseranlage als Korrosionsschutzschicht ablagere (Spalte 1 Zeilen 48 bis 52), Es sei überraschend, daß auf diese Weise eine Fernwirkung erzielt werde, und zwar durch die Bildung von Schutzschichten aus Aluminiumhydroxid in Anlageteilen, die selbst nicht mehr kathodisiert sind (Spalte 1 Zeilen 53 bis 56).
Einzelheiten des Verfahrens erläutert die Streitpatentschrift anhand von Beispielen, bei denen für kalt-, warm- und heißwasserführende Rohrleitungen jeweils unterschiedliche Verweilzeiten und Betriebsstromdichten im Reaktionsbehälter genannt werden (Spalte 1 Zeile 61 bis Spalte 2 Zeile 30).
5.	Gegenstand des Streitpatents ist somit ein Verfahren zur Erzeugung von Korrosionsschutzschichten
(1)	in Rohrleitungen und Armaturen von
(a)	kaltwasserführenden,
(b)	warmwasserführenden,
(c)	warm- und heißwasserführenden
 Brauch- und Nutzwasseranlagen,
 
(2)	bei dem in einer dem Rohrleitungssystem vorgeschalteten Elektrolysiereinrichtung, die
(a)	aus einer Gleichspannungsquelle,
(b)	aus einer oder mehreren Aluminiumelektroden (Anoden) und
(c)	aus einem Reaktionsbehälter besteht,
(aa) dessen Umwandung als Kathode dient,
(bb) in dem die Aluminiumelektroden installiert sind und
(cc) den das Brauch- und Nutzwasser durchfließt, eine Kathodisierung stattfindet.
- Oberbegriff -
(3)	Die Stromdichten sollen 50 bis 300 % - vorzugsweise 100 bis 200 % - über der üblichen Betriebsstromdichte der Kathodisierung liegen.
- kennzeichnender Teil -
II.
Es kann davon ausgegangen werden, daß der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik am Anmel detag neu im Sinne des § 2 Satz 1 PatG gewesen ist. Auch die Klägerin hat die Neuheit des Streitpatentgegenstandes nicht in Zweifel gezogen.
Des weiteren kann unterstellt werden, daß der Gegenstand des Streitpatents den von der Beklagten geltend gemachten und von ihr in der mündlichen Verhandlung unter Beweis gestellten technischen Fortschritt erzielt hat, und
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zwar auch bei einer Anwendung des Verfahrens auf Kaltwasseranlagen.
Dem Gegenstand des Streitpatents fehlt indessen die erforderliche Erfindungshöhe.
1. Es war am Anmeldetag des Streitpatents bekannt, Wasserbehälter gegen Innenkorrosion kathodisch zu schützen. Es war ferner bekannt, daß die Bemessung der für einen wirksamen Korrosionsschutz erforderlichen Stromdichten von einer Reihe veränderlicher und von Ort zu Ort verschiedener Faktoren abhängig ist. Von Bedeutung sind insoweit namentlich die Beschaffenheit und Zusammensetzung des Elektrolyten (beim Gegenstand des Streitpatents also des Brauch-und Nutzwassers), insbesondere sein Salzgehalt und sein Gehalt an Alkaliionen und Oxydationsmitteln, sein p^-Wert, seine Strömungsgeschwindigkeit und seine Temperatur sowie die Art des zu schützenden Metalls (vgl. Korrosion VIII 1955 S. 106 re. Sp. Abs. 3; Industrie-Anzeiger 1962 Nr. 23 S. 13 li. Sp. unter 3 und S. 17 re. Sp. unter 8.2).
Um (auch) zu einem Schutz der den Wasserbehältern nachgeschalteten Rohrleitungen zu gelangen, soll nach der Lehre des Streitpatents die bei der Kathodisierung (von Wasserbehältern) übliche Stromdichte erhöht werden. Ob hierbei unter der üblichen Stromdichte der Kathodisierung ein allgemeiner Durchschnittswert oder die jeweils von Ort zu Ort verschiedenen Einzelwerte zu verstehen sind, läßt die Streitpatentschrift nicht zweifelsfrei erkennen. Nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen wird man im Zweifel davon ausgehen können, daß der Fachmann die üblichen Werte im Einzelfall in der Weise bestimmt, daß
 
er entweder auf seine einschlägige Erfahrung zurückgreift oder sich anhand der Fachliteratur, der solche Werte zu entnenmen sind, orientiert. Derartige Werte stellen allerdings keine festen Größen dar. Bei ihrer Festlegung bestehen vielmehr im Hinblick auf die jeweils unterschiedlichen Bedingungen erhebliche Unsicherheiten; die Schwankungsbreite beträgt mindestens i 30 %, der gerichtliche Sachverständige veranschlagt sie sogar auf - 50 %.
Angesichts dieser Schwankungsbreite ist die Lehre des Streitpatents wenig bestimmt. So besagt beispeilsweise der Vorschlag, die übliche Stromdichte der Kathodisierung um 50 % zu erhöhen (untere Erhöhungsgrenze), kaum mehr, als daß die einzustellende Betriebsstromdichte ein wenig höher als die übliche Stromdichte für die Kathodisierung sein soll; denn der 1 l/2-fache Wert liegt noch weitgehend im Schwankungsbereich der ermittelten üblichen Stromdichte bei der Kathodisierung von Wasserbehältern. Die Lehre des Streitpatents sagt nichts darüber aus, wann der Fachmann im Einzelfall an der unteren Grenze des vorgeschlagenen Erhöhungsbereichs und unter welchen Umständen er an der oberen Grenze arbeiten soll. Die erläuternden Beispiele bieten insoweit keinen brauchbaren Anhalt. Bei ihnen sind bestimmte Werte für die Stromdichte mit einer geringen Schwankungsbreite angegeben, die mit der Bemessungsregel nach dem Anspruch des Streitpatents schwerlich zu vereinbaren sind, wenn man unter den "üblichen Werten” der Strom dichte die dem Einzelfall angepaßten Werte für die Kathodisierung eines Wasserbehälters versteht, die innerhalb eines breiten Rahmens schwanken. Bei einem Schutz nachgeschalteter Leitungen wird der Fachmann, worauf der gericht liehe Sachverständige überzeugend hingewiesen hat, bei
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vernünftigem technischen Handeln weder eine kleinere Betriebsstromdichte als die bei der Kathodisierung von Wasserbehältern übliche noch eine zu hohe Stromdichte anwenden, bei der die Gefahr einer schädlichen Wasserstoffentwicklung im Rohrleitungssystem besteht. Wie der gerichtliche Sachverständige weiter überzeugend dargelegt hat, wird der Fachmann die Lehre, die übliche Stromdichte der Kathodisierung um 50 bis 300 % - vorzugsweise um 100 bis 200 % - zu erhöhen, ohnehin nicht in dem Sinne auffassen, daß Jeweils von einem bestimmten Erhöhungsfaktor oder von einem der angegebenen Grenzwerte auszugehen sei; der Fachmann werde den im Patentanspruch vorgeschlagenen Vorzugsbereich von 100 bis 200 % als den für die Befolgung der Lehre des Streitpatents wesentlichen Erhöhungsmaßstab an-sehen, bei dem er ansetze, um später bei einer üblichen Kontrolle Je nach den Vorgefundenen Verhältnissen die Stromdichte zur Erreichung optimaler Ergebnisse weiter zu erhöhen oder herabzusetzen. Den außerhalb des vorzugsweise genannten Erhöhungsbereiches liegenden Werten werde der Fachmann dagegen keine entscheidende Bedeutung beimessen; die Grenzwerte werde der Fachmann nur als die Umreißung eines möglichen Schutzu demfanges des Streitpatents verstehen. 2
2. Die im Vorstehenden gekennzeichnete Lehre des Streitpatents war am Anmeldetag durch den Stand der Technik, wie er sich aus dem Aufsatz von Heinzeimann in der Zeitschrift »Sanitäre Technik” (1962 Heft 12 S. 550 ff.) ergibt, nahegelegt. In diesem Aufsatz, der sich mit den Ursachen der in Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen auftretenden Korrosion, deren Wirkungen und dem Schutz der Anlagen vor Korrosion befaßt, heißt es auf Seite 551 (linke Spalte Abs. 1 und 2) u. a.:
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"Die angelegten Sekundärspannungen liegen zwischen 10 V und 15 V, die Stromdichten bei etwa 200 mA/m2 Kathodenfläche.
Der Warmwasserbereiter ist somit kathodisch geschützt. d. h. es fließt aus dem Elektrolyten (Wasser) von der Aluminiumanode zur Metalloberfläche ein Strom, der dem aus dieser Metalloberfläche austretenden positiven Korrosionsstrom 'entgegengerichtet ist."
Auf Seite 552 (linke Spalte Abs. 4) heißt es:
"Wie jedoch schon oben angegeben, hat sich eine 2 etwas höhere Schutzstromdichte von ca. 200 mA/in Kathodenfläche für Gebrauchswassersysteme ohne Berücksichtigung der einzelnen elektrischen Widerstände und Potentiale als günstig und brauchbar erwiesen, weil nicht nur rein kathodischer Schutz der betreffenden Boiler gewährleistet sein soll, sondern auch die Wasserbehandlung auf Grund nachfolgend stattfindender kolloidchemischer Reaktionen einen Schutz des nachgeschalteten Rohrleitungsnetzes erreichen muß."
Die zuletzt zitierte Stelle enthält insofern einen ins Auge springenden Fehler, als für die dort vorgeschlagene "höhere Schutzstromdichte" derselbe Wert angegeben ist wie bei dem eine Seite vorher genannten Bezugswert, nämlich ebenfalls
p
ca. 200 mA/m . Wenn jedoch schon zur Erreichung eines Schutzes (auch) des nachgeschalteten Rohrleitungsnetzes eine "etwas höhere Schutzstromdichte" vorgeschlagen wird - zu demindest insoweit enthält der Text einen eindeutigen und unmißverständlichen Sinn - dann kann und muß es nach-folgend richtig entweder "als ca. 200 mA/m " heißen, oder der genannte Wert ist um einen - aus dem Aufsatz allerdings nicht zu entnehmenden - Bruchteil zu erhöhen. Auch der gerichtliche Sachverständige versteht die betreffende Stelle, obwohl er sie bei wörtlicher Auslegung in ihrem objektiven
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Sinngehalt für unklar hält, im Hinblick auf die dort angegebene Zielsetzung, nicht nur die Boiler kathodisch zu schützen, sondern auch einen Schutz der Rohrleitungen zu erreichen, dahin, daß für den Schutz der Rohrleitungen eine höhere Stromdichte eingestellt werden soll, als sie für die Kathodisierung der Boiler erforderlich ist. Selbst wenn man die betreffende Stelle in einem anderen als dem hier angenommenen Sinne deuten könnte, würde dies einen auf dem Gebiet der Sanitär- und Heizungsbautechnik tätigen Fachmann nicht daran hindern, sie jedenfalls auch so auszulegen und zu verstehen, wie es der erkennende Senat in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen für zutreffend erachtet.
Vor die Aufgabe gestellt, das dem kathodischen Schutz von Wasserbehältern dienende Verfahren auch dem Schutz der nachgeschalteten Rohrleitungen nutzbar zu machen, bedurfte es keiner das Können eines Durchschnittsfachmanns übersteigenden Leistung. Dabei ist als Durchschnittsfach-mann im vorliegenden Fall der auf dem Gebiet des Sanitär-und Heizungsbaus ausgebildete Techniker und Ingenieur anzusehen, der Anlagen der hier in Rede stehenden Art entwirft und einrichtet. Einem solchen Fachmann war es am Anmeldetag des Streitpatents an die Hand gegeben, ausgehend von dem bekannten Vorschlag, zu dem Schutz des einem Warmwasseroder Heizwasserbehälter nachgeschalteten Rohrleitungsnetzes eine den Wert der für den kathodischen Schutz des Wasserbehälters notwendigen Stromdichte übersteigende Betriebs stromdichte zu wählen, ohne erfinderische Überlegungen und Bemühungen zu dem Gegenstand des Streitpatents zu gelangen. Um zu erreichen, daß die Korrosion nicht nur in dem Wasserbehälter selbst, sondern auch in dem nachgeschalte-
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ten Rohrleitungsnetz wirksam unterdrückt wird, lag es für ihn nahe, die für die Kathodisierung des Wasserbehälters ungefähr richtige Stromdichte zu ermitteln, diese Stromdichte zu erhöhen und sie erforderlichenfalls so zu verändern, daß der angestrebte Erfolg sich schließlich auch im Rohrleitungsnetz einstellt. Die Möglichkeit, in dieser Weise experimentell zu verfahren, konnte er der einschlägigen Literatur entnehmen. So wird beispielsweise in "Korrosion VIII" (1955 S. 107 li. Sp.) darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen die unterschiedlichen Bedingungen Abweichungen in der einen oder der anderen Richtung erforderlich erscheinen lassen, die Schutzstromdichte am besten experimentell bestimmt wird. Ein ähnlicher Hinweis findet sich in der Zeitschrift "Industrie-Anzeiger" (1962 Nr. 23 S. 18 li. Sp. unten). Und bei Lueger, Lexikon der Technik (1961 S. 610 Stichwort "Korrosionsschutz, kathodischer") heißt es, die notwendige Mindeststromdichte könne durch entsprechende Korrosionsversuche ermittelt werden, indem man den Strom so lange steigere, bis keine Korrosion mehr auftrete. Was hier in bezug auf die Ermittlung der Stromdichtenwerte für den kathodischen Schutz von Behältern und dergleichen gesagt ist, hat naturgemäß auch Gültigkeit für die Ermittlung der Stromdichten, die erforderlich sind, um eine Fernwirkung der Kathodisierung im Sinne des von Heinzeimann in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" beschriebenen Verfahrens zu erzielen. Das bestätigt im Ergebnis auch der gerichtliche Sachverständige, wenn er ausführt, für den Fachmann habe es nahegelegen, die zunächst einzustellende Schutzstromdichte unter Berücksichtigung bekannter oder aus der Fachliteratur ersichtlicher Erfahrungswerte sachverständig zu schätzen, ihre Wirksamkeit im Rohrleitungsnetz durch geeignete Kontrollmaßnahmen
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zu überprüfen und sie je nach dem sich einstellenden Erfolg oder Mißerfolg entweder beizubehalten oder nach und nach zu steigern. Auf diese Weise - so führt der gerichtliche Sachverständige weiter aus - werde auf experimentellem Wege das gleiche Ergebnis aufgefunden, wie es auch nach der Lehre des Streitpatents mit der diese kennzeichnenden Bemessungsregel erreicht wird. Der gerichtliche Sachverständige hält die Lehre des Streitpatents selbst dann noch für naheliegend, wenn dem Aufsatz in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" nicht die Anregung entnommen werden könnte, zu dem Schutz des Rohrleitungsnetzes die für die Katho disierung des vorgeschalteten Behälters notwendige Strom-dichte zu erhöhen. In diesem Falle werde der Fachmann nämlich, wenn er feststelle, daß die für die Kathodisierung ausreichende Stromdichte in dem nachgeschalteten Rohrleitungsnetz nicht zu den angestrebten Schutzablagerungen führe, eben mit entsprechend höheren Werten arbeiten, und zwar letztlich mit solchen, die praktisch ebenfalls in den von der Bemessungsregel des Streitpatents abgesteckten Stromdichtenbereich fielen. Diese Ausführungen überzeugen; der Senat macht sie sich daher zu eigen.
Danach verbleibt kein erfinderischer Raum mehr für die Festlegung der anzuwendenden Mindest- und Höchststromdichte wie sie mit der Lehre des Streitpatents vorgeschlagen wird. Die vorgeschlagene Mindestgrenze der Erhöhung von 50 % lag ohnehin in der Nähe der üblichen Werte für die Kathodisierung von Behältern, wenn man den Schwankungsbereich bei der Ermittlung dieser Werte berücksichtigt. Der Maximalwert der Erhöhung von 500 % bot sich dem Fachmann an, wenn er mit einiger Sicherheit eine unerwünschte Wasserstoffbildung in der Anlage ausschalten wollte.
 
3. Das Streitpatent kann auch dann keinen Bestand haben, wenn sein Gegenstand auf die Anwendung des Schutzverfahrens bei kaltwasserführenden Rohrleitungen beschränkt würde, wie die Beklagte dies mit ihrem Hilfsantrag begehrt. Zwar bezieht sich das in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" beschriebene Verfahren ausdrücklich nur auf den Schutz von Warmwasserbereitungs- und Heizungsanlagen, bei denen eine Wassertemperatur von mindestens 35° C vorhanden ist (aaO S. 553 re. Sp. unten). Gleichwohl kommt der Lehre des Streitpatents auch bei ihrer Anwendung auf Kaltwasseranlagen keine erfinderische Bedeutung zu. Dem steht nicht entgegen, daß der gerichtliche Sachverständige die Anwendung des Schutzverfahrens auf Kaltwasserinstallationen in seinem schriftlichen Gutachten als eine "Erfindung erheblicher Höhe" bezeichnet hat. Bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung hat er nämlich klargestellt, daß er bei der angegebenen Wortwahl nicht von dem - ihm nicht geläufigen -patentrechtlichen Begriff der Erfindungshöhe ausgegangen ist; vielmehr hat er lediglich zu dem Ausdruck bringen wollen, daß eine derartige Anwendung des Schutzverfahrens jedenfalls neuartig und offensichtlich erstmalig von der Beklagten vorgeschlagen worden sei. Auf der anderen Seite habe es jedoch "außerordentlich" nahegelegen, das für Warm- und Heizwasseranlagen geeignete Schutzverfahren auch bei Kaltwasserinstallationen auszuprobieren und anzuwenden. Ein technisches Vorurteil war hierbei nicht zu überwinden. Der Hinweis in der Zeitschrift "Sanitäre Technik" (S. 553 re. Sp. unten), daß unterhalb einer Wassertemperatur von 35° C die notwendigen BehandlungsZeiten (Verweilzeit des Wassers im elektrischen Feld) zu groß und
 
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die dafür zu errichtenden Aggregate unwirtschaftlich seien, vermochte allenfalls ein wirtschaftliches Vorurteil gegen die Anwendung des Schutzverfahrens auf Kaltwasseranlagen zu begründen. Die Überwindung eines rein wirtschaftlichen Vorurteils bietet indessen grundsätzlich kein Beweisanzeichen für das Vorliegen einer erfinderischen Leistung.
III.
Die Berufung ist demzufolge zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG.
Bruchhausen Der Richter am Bundesge-	Windisch
 richtshof Ochmann ist beurlaubt und ortabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Hesse
Bruchhausen
 Brodeßer