Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. Der Akteneinsichtsantrag des Patentanwalts Dipl.-Ing. Gdo NflHHHMIS, H| Patentanwalt Dipl.-Ing. GflBi hat in eigenem Namen, jedoch in fremdem Interesse die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt. Die Akteneinsicht ist jedoch nach § 99 Abs.3 Satz 2 PatG dann nicht zu gewähren, wenn schutzwürdige Interessen des Patentinhabers entgegenstehen. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn der Patentinhaber nicht weiß, für wen Akteneinsicht begehrt wird und die Beurteilung eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses von der Person des Einsichtnehmenden abhängen kann, vgl. Die Akteneinsicht ist daher jedenfalls dann zu versagen, wenn der Patentinhaber zur Beurteilung etwa entgegenstehender Interessen ausdrücklich um die Nennung des hinter dem antragstellenden Patentanwalt stehenden Auftraggebers bittet und der Patentanwalt die Bekanntgabe seines Auftraggebers verweigert.
BUNDESGERICHTSHOF X ZR 47/88 BESCHLUSS in der Patentnichtigkeitssache Aktiengesellschaft, Sitz: Straße flB, Postfach gesetzlich ver- treten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Hartwig G( Dr. Wolfgang FMBBB, Günther Jacobs, Wolfgang J| Karlheinz Dr. Eberhard und Wilhelm F| ebenda. Beklagte und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Patentanwalt gegen Hmf C0M Aktiengesellschaft, r gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Edgar Dieter KflHW und Wolfgang ebenda, Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. Patentanwälte Dr.-Ing. F. 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Melullis beschlossen: Der Akteneinsichtsantrag des Patentanwalts Dipl.-Ing. Gdo NflHHHMIS, H| wird zurückgewiesen. Gründe : Patentanwalt Dipl.-Ing. GflBi hat in eigenem Namen, jedoch in fremdem Interesse die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens begehrt. Das ist ihm nicht grundsätzlich verwehrt. Die Akteneinsicht ist jedoch nach § 99 Abs. 3 Satz 2 PatG dann nicht zu gewähren, wenn schutzwürdige Interessen des Patentinhabers entgegenstehen. Daraus folgt zugleich, daß dem Patentinhaber ausreichend Gelegenheit gegeben werden muß, etwa entgegenstehende Interessen zu erkennen und geltend zu machen. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn der Patentinhaber nicht weiß, für wen Akteneinsicht begehrt wird und die Beurteilung eines der Akteneinsicht entgegenstehenden Interesses von der Person des Einsichtnehmenden abhängen kann, vgl. BGH GRUR 1964, 548; BPatGE 26, 53. Die Akteneinsicht ist daher jedenfalls dann zu versagen, wenn der Patentinhaber zur Beurteilung etwa entgegenstehender Interessen ausdrücklich um die Nennung des hinter dem antragstellenden Patentanwalt stehenden Auftraggebers bittet und der Patentanwalt die Bekanntgabe seines Auftraggebers verweigert. So ist es hier geschehen. Bruchhausen Rogge