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BGH · X ZR 47/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 47/75

Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert für Recht erkannt; "Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen auf-weist, der in der Schwenkstellung in eine am Flügel angeordnete Rastausnehmung eingreift. dadurch gekennzeichnet, daß der Flügel (9) in bekannter Weise ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen (13, 14) bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer, waagerechter Schubstange (14) ein Rollzapfen (37) angeordnet ist, und daß an der Ausstellstange (19) ein Reiter (33) befestigt ist, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, welche den Rollzapfen (37) in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (9) hintergreift,M a) Beschläge für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen an der Ausstellstange und am Flügel angelenkten Zusatzarm aufweist, bei denen der Flügel ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer, waagerechter Schubstange ein trapezförmiger Aufsatz angeordnet ist, und an der Ausstellstange ein flaches Aufsatzstück befestigt ist, das mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, welche den Zapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels hintergreift, b) Beschläge für Kipp- und Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten AussteilStange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen aufweist, der in der Schwenkstellung in Richtung Schwenkachse an einem auf dem Flügel befestigten Kurvenstück anliegt, bei denen der Flügel ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen lotrechter auf der Bandseite befindlicher Schubstange ein trapezförmiger Zapfen angeordnet ist, und wobei mit der Ausstellstange, die über ihr lotrecht abgebogenes Ende und eine starr daran befestig te Gelenkflanke in der lotrechten Schwenkachse angelenkt ist, eine lappenförmige Abbiegung der Gelenkflanke fest verbunden ist, die mit einer gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, die den trapezförmigen Zapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels hintergreift. Auch habe die Klägerin im Erteilungsverfahren nicht auf den Schutz für äquivalente Ausführungsformen mit einem lotrecht zur Ausstellstange wirkenden Verriegelungsgestänge verzichtet. Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 133 BGB verkannt, daß im Hinblick auf den Stand der Technik eine ganz enge Abgrenzung des Schutzgegenstandes habe stattfinden müssen und daß deshalb ein entsprechender Verzicht anzunehmen sei. c) Das Berufungsgericht sieht ferner auch die Merkmale (5), (6) und (7) des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführung als benutzt an. Bei dem an der oberen waagerechten Schubstange an Stelle eines Rollzapfens (Merkmal 5) angebrachten trapezförmigen Zapfen oder Aufsatz handele es sich um eine für den Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens nächstliegende gleichwirkende Abwandlung; Das seitliche Verschieben des trapezförmigen Zapfens gegenüber einer feststehenden Kurve, das Hintergreifen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (Merkmal 7), bewirke ebenso wie bei der Verwendung eines Rollzapfens den die Aufgabe des Klagepatents lösenden heranziehenden Verschluß über einen verhältnismäßig weiten Abstand. Für die Gleichwirkung der Verletzungsform sei es unerheblich, daß der trapezförmige Zapfen den Nachteil einer erhöhten Reibung und den Vorteil mit sich bringe, daß die heranziehende Wirkung über einen noch größeren Abstand als beim Gegenstand des Klagepatents erfolge. An der Ausstellstange der Verletzungsform sei zwar kein Reiter (Merkmal 6), sondern ein flaches Aufsatzstück befestigt; dieses sei jedoch - wie der Reiter des Klagepatents - mit einer kurvenförmigen, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante ausgestattet, so daß auch insoweit eine Die demgegenüber von der Revision vertretene Auffassung, die Annahme einer glatten Äquivalenz in bezug auf den an Stelle eines Rollzapfens (Merkmal 5) verwendeten trapezförmigen Zapfen sei nicht gerechtfertigt, weil mit diesem gegenüber der Ausführung des Klagepatents teilweise bessere Wirkungen erzielt würden, geht fehl. Sowohl aus der allgemeinen Bedeutung des Begriffs "Reiter" als auch aus der zur Erläuterung heranzuziehenden, in den Unteransprüchen gekennzeichneten Gestaltung ergebe sich, daß es sich bei dem Reiter um ein selbständiges Teil handeln müsse, welches auf die Ausstellstange gesetzt und dort zweckmäßig befestigt und ausgerichtet werden könne. Die Revision verkennt, daß es für die Lehre des Klagepatents nach dessen Anspruch 1 nicht auf eine bestimmte Art der Befestigung des als "Reiter" bezeichneten Elements auf der Ausstellstange ankommt; entscheidend ist vielmehr der Vorschlag, die kurvenförmige, gegen den feststehenden Rahmen gerichtete Kante des Reiters so auszubilden und anzuordnen, daß der Zapfen sich in dem Augenblick, in dem die Flügelkante noch ein wenig von dem feststehenden Rahmen absteht, eine solche Lage zu der Reiterkante einnimmt, daß er bei der nachfolgenden Betätigung des Riegelgestänges und der dadurch ausgelösten Bewegung der oberen waagerechten Schubstange eine die Heranziehung der Flügeloberkante über einen gewissen Abstand bewirkende Kraft auf die Reiterkante ausübt. In der gleichen Weise und mit dem gleichen Erfolg wirken nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch der trapezförmige Zapfen und die kurvenförmige Kante des auf der Ausstellstange befestigten AufsatzStückes der Verletzungsform zusammen. Daß hierbei in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels ein Hintergreifen der Kante des Aufsatzstücks durch den Zapfen im Sinne des Merkmals (7) stattfindet, stellt die Revision ebenfalls nicht in Abrede. Die Revision rügt auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Merkmal (3), wonach dieses zwar nicht wortlautgemäß, sachlich aber in übereinstimmender, für den Fachmann naheliegender, funktionsgleicher Weise verwirklicht ist. Da die Verriegelung bei der Ausführung "R^B C^HB 1 A" über die lotrechte Schubstange erfolge, sei die Ausstellstange nicht unmittelbar in der lotrechten Schwenkachse, sondern über ein abgebogenes Ende und eine daran befestigte Gelenkflanke am feststehenden Rahmen angelenkt; auf diese Weise sei die Ausstellstange mit einer lappenförmigen Abbiegung der Gelenkflanke fest verbunden, die ihrerseits eine gegen den feststehenden Rahmen zu gerichtete Kante (Merkmal 6) aufweise. Die gerade Ausbildung der Gleitkante bilde zwar gegenüber der kurvenförmigen Kante des Klagepatents eine verschlechterte Ausführungsform; diese werde jedoch durch eine größere des trapezförmigen Zapfens ausgeglichen, so daß auch bei dieser Ausführung ein Heranziehen des Flügels an den Rahmen über einen verhältnismäßig weiten Weg möglich sei. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf ihre Beanstandungen zu den Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Ausführungsform "Roto Centro 1 B” verweist, scheitern ihre Rügen an der rechtlich bedenken-frei getroffenen tatrichterlichen Feststellung, daß die angegriffene Gestaltung sich bei Verwendung einer lotrechten Verriegelungsstange für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres als gleichwirkend ergeben habe. Mit der weiteren Rüge, die Lehre des Klagepatents sei ganz auf die Verriegelung der Ausstellstange mit einer oberen waagerechten Schubstange ausgerichtet, so daß eine Übertragung auf eine Verriegelung mittels einer auf der Band- oder Fitschenseite befindlichen lotrechten Schubstange eingehende, die Annahme einer glatten Äquivalenz ausschließende Überlegung erfordert habe, setzt die Revision sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch insoweit auf keine rechtlichen Bedenken stoßen. Auch mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob Teile der angegriffenen Ausführungsformen als den Merkmalen des Klagepatents äquivalent anzusehen seien, nicht den gleichen Maßstab angelegt wie bei der Prüfung, ob eine abweichende Gestaltung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder durch das ältere Patent geschützt sei, weil nämlich die vom Berufungsgericht als äquivalent angesehenen Abweichungen der angegriffenen Ausführungsformen erheblich größer seien als diejenigen, die nach seiner Ansicht gegenüber dem Stand der Technik und dem älteren Patent einen wesentlichen Unterschied begründeten, dringt die Revision nicht durch. wirken des auf der oberen waagerechten Schubstange angeordneten Rollzapfens mit der kurvenförmig ausgebildeten Kante des auf der Ausstellstange befestigten Reiters abgestellt und festgestellt, daß die heranziehende Wirkung dieser Vorrichtung über einen größeren Abstand von den vorpatentierten und vorbekannten Gestaltungen weder gelehrt noch erreicht werde. Bei der Beurteilung der angegriffenen Ausführungsformen hat das Berufungsgericht - wiederum unter Berücksichtigung der besonderen funktionalen Bedeutung der Lehre des Klagepatents - geprüft, ob der Fachmann in Kenntnis der Lehre des Klageschutzrechts ohne weiteres die abweichenden Gestaltungen der Verletzungsformen als gleichwirkend auffinden konnte, und diese Frage in tatrichterlicher Würdigung bejaht. Die Beurteilung der Äquivalenzfragen durch das Berufungsgericht steht auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in einem unvereinbaren Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in der Nichtigkeitssache, wonach die Auffindung der Lehre des Klagepatents gegenüber dem Stand der Technik beacht- Die Beklagte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt als auf dem einschlägigen Gebiet fachkundiges Unternehmen unschwer erkennen können, daß sowohl der vorbekannte Stand der Technik als auch das ältere Patent den Rechtsbestand des Klagepatents nicht ernsthaft in Frage stellten.

Zitierte Normen: § 1 BGB § 6 PatG § 97 ZPO
MerkmalFlügelBerufungsgerichtReiterKlagepatentsAusstellstangeAusführungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 47/75	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
29o März 1979
Justizamtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Wilhelm f^B^GmbH,	Straße
 gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Wilhelm und Elfriede	ebenda,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 die Firma Wilhelm WMHBH^GmbH & Co* KG, SflBdstraße V, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Wilhelm	GmbH,	ebenda,
 diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt und Karl-Heinz Ddfet ebenda.
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/
 
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 29* März 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. Juli 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des in der Hauptsache erledigten Teils des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin des am#.	1957
angemeldeten, am #>#1964 bekanntgemachten, inzwischen durch Zeitablauf erloschenen deutschen Patents 1	649,
dessen Patentanspruch 1 wie folgt lautete:
"Beschlag für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen auf-weist, der in der Schwenkstellung in eine am Flügel angeordnete Rastausnehmung eingreift.
 
dadurch gekennzeichnet, daß der Flügel (9) in bekannter Weise ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen (13, 14) bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer, waagerechter Schubstange (14) ein Rollzapfen (37) angeordnet ist, und daß an der Ausstellstange (19) ein Reiter (33) befestigt ist, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, welche den Rollzapfen (37) in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (9) hintergreift,M
Die Beklagte stellt Dreh-Kipp-Beschläge für Fenster in zwei verschiedenen Ausführungsformen her und vertreibt diese unter den Bezeichnungen "RflP	BM und
1 A”; deren Einzelheiten ergeben sich aus den auf der Geschäftsstelle niedergelegten Beschlagteilen und Modellen (Anlagen 2, 3 und 4),
Die Klägerin erblickt darin eine gegenständliche Verletzung ihres Patents 1	649	und	nimmt	die	Beklagte auf
 Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Schadenersatzpflicht in Anspruch,
 Die Vorinstanzen haben der Klage im wesentlichen stattgegeben. Dabei hat das Berufungsgericht den Gegenstand der UnterlassungsVerpflichtung der Beklagten wie folgt umschrieben:
a)	Beschläge für Kipp-Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten Ausstellstange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen an der Ausstellstange und am Flügel angelenkten Zusatzarm aufweist, bei denen der Flügel ein aus mehreren miteinander
 
y a
verbundenen Schubstangen bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen oberer, waagerechter Schubstange ein trapezförmiger Aufsatz angeordnet ist, und an der Ausstellstange ein flaches Aufsatzstück befestigt ist, das mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, welche den Zapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels hintergreift,
b)	Beschläge für Kipp- und Schwenkflügel von Fenstern mit einer in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkten und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerten AussteilStange, die mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar ist und einen Zapfen aufweist, der in der Schwenkstellung in Richtung Schwenkachse an einem auf dem Flügel befestigten Kurvenstück anliegt, bei denen der Flügel ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge aufweist, an dessen lotrechter auf der Bandseite befindlicher Schubstange ein trapezförmiger Zapfen angeordnet ist, und wobei mit der Ausstellstange, die über ihr lotrecht abgebogenes Ende und eine starr daran befestig te Gelenkflanke in der lotrechten Schwenkachse angelenkt ist, eine lappenförmige Abbiegung der Gelenkflanke fest verbunden ist, die mit einer gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist, die den trapezförmigen Zapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels hintergreift.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Mit Rücksicht auf den Ablauf des Klagepatents nach Verkündung des Berufungsurteils haben beide Parteien den
 
Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs für in der Hauptsache erledigt erklärt und insoweit wider-streitende Kostenanträge gestellt.
Ents che idungsgründe
 Wegen der nach Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs noch rechtshängigen Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten hat die Revision keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat der Klagepatentschrift die Aufgabe entnommen, einen Beschlag für Kipp-Schwenk-Flügel von Fenstern zu schaffen, der zur Vermeidung von Fehlschaltungen mit nur einem Handgriff bedient werden kann, bei dem die Anlenkung der Ausstellstange am feststehenden Rahmen zugleich als oberes Schwenkgelenk dient und bei dem die Kupplung der Ausstellstange durch einen den Flügel an den feststehenden Rahmen heranziehenden Verschluß erleichtert wird.
Die im Klagepatent gemäß dem Anspruch 1 offenbarte Lösung hat es in folgende Merkmale aufgegliedert:
(1)	Es ist eine in der lotrechten Schwenkachse am feststehenden Rahmen angelenkte und an der Oberkante des Flügels schiebbar gelagerte Ausstellstange vorhanden.
(2)	Die Ausstellstange ist mit dem Flügel in der Nähe der lotrechten Schwenkachse kuppelbar.
Z.4
 
(3)	Die Ausstellstange weist einen Zapfen (42) auf, der in der Schwenkstellung in eine am Flügel angeordnete Rastausnehmung ([45) eingreift,
(4)	Der Flügel (9) weist ein aus mehreren miteinander verbundenen Schubstangen (13, 14) bestehendes und durch einen gemeinsamen Handgriff betätigbares Riegel- und Stellgestänge auf.
(5)	An der oberen waagerechten Schubstange (14) des Riegel- und Stellgestänges ist ein Rollzapfen (37; angeordnet.
 (6)	An der Ausstellstange (19) ist ein Reiter (33) befestigt, der mit einer kurvenförmig ausgebildeten, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante versehen ist.
(7)	Die kurvenförmig ausgebildete, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichtete Kante hintergreift den Rollzapfen (37) in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels.
Von diesen Lösungsmerkmalen - so hat das Berufungsgericht weiter dargelegt - machten beide Ausführungen der Beklagten in teils wörtlicher, teils glatt äquivalenter Weise Gebrauch.
Der Schutzu demfang des Klagepatents sei weder durch das ältere Patent 1	147 noch durch den Stand der Tech-
nik auf einen die Einbeziehung von Äquivalenten ausschließenden Bereich ganz oder teilweise eingeengt. Auch habe die Klägerin im Erteilungsverfahren nicht auf den Schutz für äquivalente Ausführungsformen mit einem lotrecht zur Ausstellstange wirkenden Verriegelungsgestänge verzichtet.
II. Die Revision ficht das Berufungsurteil in vollem Umfang an. Sie rügt insbesondere die Verletzung der §§ 1, 4, 6, 47 PatG und 133 BGB.
 
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
1. Aufgabe und Lösung des Klagepatents hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte erklärt, daß sie im Hinblick auf das nach Einlegung der Revision ergangene Nichtigkeitsurteil des Senats vom 6. Juni 1978 - X ZR 10/75 - ihre Rügen zur Frage der teilweisen oder vollständigen Vorwegnahme und Vorpatentierung des Klagepatents nicht mehr aufrechterhalte.
2. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Klägerin auf die äquivalenten Ausführungsformen mit einem lotrecht zur Ausstellstange wirkenden Verriegelungsgestänge verzichtet habe, verneint und dazu ausgeführt, im Erteilungsver-fahren habe die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 17. Oktober 1961 nur auf Unterschiede des Erfindungsgegenstandes gegenüber dem Stand der Technik hingewiesen; einen Verzichts willen habe sie damit nicht zu dem Ausdruck gebracht.
Vergeblich macht die Revision demgegenüber geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 133 BGB verkannt, daß im Hinblick auf den Stand der Technik eine ganz enge Abgrenzung des Schutzgegenstandes habe stattfinden müssen und daß deshalb ein entsprechender Verzicht anzunehmen sei. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Inhalt der Eingabe der Klägerin vom 17. Oktober 1961 gegeben hat, ist rechtlich unbedenklich. Die Eingabe war die Antwort auf den Bescheid der Prüfungsstelle vom 13. Juli 196I mit dem die mangelnde Einheitlichkeit der zuvor eingereichten Ansprüche beanstandet wurde. Abgesehen davon, daß danach zu einem Verzicht der Klägerin auf den Schutz bestimmter
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Ausführungsformen keinerlei Anlaß bestand, läßt der Hinweis der Klägerin auf den Unterschied zwischen dem "parallel zur Ausstellstange verschiebbaren Gestänge als Träger des Kupplungsgliedes" ihrer Patentanmeldung und dem "lotrecht zur Ausstellstange verschiebbaren Gestänge" der deutschen Patentschrift 4V 413 auch keinen Verzichtswillen der Klägerin etwa in der Richtung erkennen, daß in bezug auf die Ausbildung und die Anordnung des Rollzapfens und der mit diesem zusammenwirkenden Reiterkante die Einbeziehung von Äquivalenten in den Schutzbereich des nachgesuchten Patents nicht beansprucht werde. Vielmehr geht die Erklärung der Klägerin über eine bloße Abgrenzung des Gegenstandes ihrer Erfindung gegenüber dem Stand der Technik nicht hinaus.
3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verletzungsfrage begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.
a)	Bei der Ausführung "Roto Centro 1 B", so hat das Berufungsgericht dargelegt, werde von den Merkmalen (1),
(2) und (4) wörtlich Gebrauch gemacht.
Gegen diese Feststellungen erhebt die Revision keine Rügen. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
b)	Zum Merkmal (3) hat das Berufungsgericht ausgeführt, an Stelle des Zapfens an der Ausstellstange und der entsprechenden Rastausnehmung am Flügel verwende die Verletzungsform einen an Ausstellstange und Flügel angelenkten Zusatzarm, um das Abkippen des Flügels in der Schwenklage zu verhindern. Beide Maßnahmen seien dem Durchschnittsfachmann am Anmeldetag des Klagepatents als gleichwirkend bekannt gewesen.
Die Revision macht demgegenüber geltend, daß der Zusatzarm nicht nur eine Festlegung des Flügels in der Schwenklage, sondern darüber hinaus auch eine Parallelführung der FlügelOberkante bei der Rückführung des Flügels aus der Kipp- in die Schließlage bewirke. Darauf kommt es Jedoch in dem vorliegenden Zusammenhang nicht an; denn die Erzielung eines zusätzlichen Vorteils bei der Verletzungsform schließt die Annahme einer glatten Äquivalenz nicht aus (vgl. Benkard, PatG GebrMG 6. Aufl. § 6 PatG Rdn. 156 mit Rechtsprechungsnachweisen).
c)	Das Berufungsgericht sieht ferner auch die Merkmale (5), (6) und (7) des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführung als benutzt an. Bei dem an der oberen waagerechten Schubstange an Stelle eines Rollzapfens (Merkmal 5) angebrachten trapezförmigen Zapfen oder Aufsatz handele es sich um eine für den Durchschnittsfachmann auf Grund seines Fachwissens nächstliegende gleichwirkende Abwandlung; Das seitliche Verschieben des trapezförmigen Zapfens gegenüber einer feststehenden Kurve, das Hintergreifen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels (Merkmal 7), bewirke ebenso wie bei der Verwendung eines Rollzapfens den die Aufgabe des Klagepatents lösenden heranziehenden Verschluß über einen verhältnismäßig weiten Abstand. Für die Gleichwirkung der Verletzungsform sei es unerheblich, daß der trapezförmige Zapfen den Nachteil einer erhöhten Reibung und den Vorteil mit sich bringe, daß die heranziehende Wirkung über einen noch größeren Abstand als beim Gegenstand des Klagepatents erfolge. An der Ausstellstange der Verletzungsform sei zwar kein Reiter (Merkmal 6), sondern ein flaches Aufsatzstück befestigt; dieses sei jedoch - wie der Reiter des Klagepatents - mit einer kurvenförmigen, gegen den feststehenden Rahmen zu gerichteten Kante ausgestattet, so daß auch insoweit eine
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für den Fachmann selbstverständliche gleichwirkende Abwandlung vorliege. Diese ergebe sich zwangsläufig daraus, daß die Ausstellstange der Verletzungsform nicht sichtbar an der Oberkante, sondern verdeckt am Falz der Oberkante des Flügels angeordnet sei. Damit entfalle die Notwendigkeit, den Höhenunterschied zwischen dem Rollzapfen an der Schubstange im Falz und der höher gelagerten Ausstellstange durch einen entsprechend ausgestalteten Reiter zu überbrücken.
Die demgegenüber von der Revision vertretene Auffassung, die Annahme einer glatten Äquivalenz in bezug auf den an Stelle eines Rollzapfens (Merkmal 5) verwendeten trapezförmigen Zapfen sei nicht gerechtfertigt, weil mit diesem gegenüber der Ausführung des Klagepatents teilweise bessere Wirkungen erzielt würden, geht fehl. Solange nämlich - wie hier - von allen Merkmalen einer Erfindung Gebrauch gemacht wird, fällt weder eine verbesserte noch eine verschlechterte Ausführung aus dem gegenständlichen Schutzbereich des Patents (vgl. Schulte, PatG 2. Aufl.
 § 6 Rdn. 33 und die dort zitierte ständige Rechtsprechung).
Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe das Merkmal (6) zu weit ausgelegt. Sowohl aus der allgemeinen Bedeutung des Begriffs "Reiter" als auch aus der zur Erläuterung heranzuziehenden, in den Unteransprüchen gekennzeichneten Gestaltung ergebe sich, daß es sich bei dem Reiter um ein selbständiges Teil handeln müsse, welches auf die Ausstellstange gesetzt und dort zweckmäßig befestigt und ausgerichtet werden könne. Mit einem solchen Reiter könne das bei der Ausführung der Beklagten mit der Ausstellstange fest verbundene Aufsatzstück nicht verglichen werden.
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Auch mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Die Revision verkennt, daß es für die Lehre des Klagepatents nach dessen Anspruch 1 nicht auf eine bestimmte Art der Befestigung des als "Reiter" bezeichneten Elements auf der Ausstellstange ankommt; entscheidend ist vielmehr der Vorschlag, die kurvenförmige, gegen den feststehenden Rahmen gerichtete Kante des Reiters so auszubilden und anzuordnen, daß der Zapfen sich in dem Augenblick, in dem die Flügelkante noch ein wenig von dem feststehenden Rahmen absteht, eine solche Lage zu der Reiterkante einnimmt, daß er bei der nachfolgenden Betätigung des Riegelgestänges und der dadurch ausgelösten Bewegung der oberen waagerechten Schubstange eine die Heranziehung der Flügeloberkante über einen gewissen Abstand bewirkende Kraft auf die Reiterkante ausübt. In der gleichen Weise und mit dem gleichen Erfolg wirken nach den - insoweit von der Revision nicht angegriffenen - tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch der trapezförmige Zapfen und die kurvenförmige Kante des auf der Ausstellstange befestigten AufsatzStückes der Verletzungsform zusammen.
Daß hierbei in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels ein Hintergreifen der Kante des Aufsatzstücks durch den Zapfen im Sinne des Merkmals (7) stattfindet, stellt die Revision ebenfalls nicht in Abrede.
d)	Auch hinsichtlich der Ausführung "Roto Centro 1 A" der Beklagten hat das Berufungsgericht die Merkmale (1),
(2) und (4) des Klageschützrechts als wörtlich benutzt angesehen. Rügen werden insoweit von der Revision nicht erhoben.
Die Revision rügt auch nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Merkmal (3), wonach dieses zwar nicht wortlautgemäß, sachlich aber in übereinstimmender, für den Fachmann naheliegender, funktionsgleicher Weise verwirklicht ist.
Einen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen.
e)	Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, von dem Merkmal (5) mache die Ausführung "Roto Centro 1 A" glatt äquivalent Gebrauch. Es habe für den Durchschnittsfachmann nahegelegen und sei für ihn ohne weiteres als gleichwirkend erkennbar gewesen, die Verriegelung der Ausstellstange statt mit einer oberen waagerechten mit einer auf der Band- bzw. Fitschenseite befindlichen Schubstange zu bewirken und zu diesem Zweck das Riegelund Stellgestänge über den unteren Flügelrahmen zu führen. Hinsichtlich der Ersetzung des Rollzapfens durch einen trapezförmigen Zapfen gelte das bereits zu der Ausführung "Roto Centro 1 BM Gesagte. Da die Verriegelung bei der Ausführung "R^B C^HB 1 A" über die lotrechte Schubstange erfolge, sei die Ausstellstange nicht unmittelbar in der lotrechten Schwenkachse, sondern über ein abgebogenes Ende und eine daran befestigte Gelenkflanke am feststehenden Rahmen angelenkt; auf diese Weise sei die Ausstellstange mit einer lappenförmigen Abbiegung der Gelenkflanke fest verbunden, die ihrerseits eine gegen den feststehenden Rahmen zu gerichtete Kante (Merkmal 6) aufweise. Dabei erfülle die Abbiegung der Gelenkflanke die Funktion des Reiters im Sinne des genannten Merkmals. Sie hindere den trapezförmigen Zapfen und damit den Flügel in der Schwenkstellung daran, sich an ihr vorbei in der Kippstellung zu bewegen. Diese Gestaltung habe sich
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für den Durchschnittsfachmann ohne eingehenderes und tieferes Nachdenken bei Verwendung einer lotrechten Verriegelungsstange ohne weiteres als gleichwirkend ergeben. Die gerade Ausbildung der Gleitkante bilde zwar gegenüber der kurvenförmigen Kante des Klagepatents eine verschlechterte Ausführungsform; diese werde jedoch durch eine größere des trapezförmigen Zapfens ausgeglichen, so daß auch bei dieser Ausführung ein Heranziehen des Flügels an den Rahmen über einen verhältnismäßig weiten Weg möglich sei. Entsprechend dem Merkmal (7) hintergreife die Kante der lappenförmigen Abbiegung der Gelenkflanke schließlich den trapezförmigen Zapfen in der Schließ- und Schwenkstellung des Flügels.
Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf ihre Beanstandungen zu den Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Ausführungsform "Roto Centro 1 B” verweist, scheitern ihre Rügen an der rechtlich bedenken-frei getroffenen tatrichterlichen Feststellung, daß die angegriffene Gestaltung sich bei Verwendung einer lotrechten Verriegelungsstange für den Durchschnittsfachmann ohne weiteres als gleichwirkend ergeben habe.
Mit der weiteren Rüge, die Lehre des Klagepatents sei ganz auf die Verriegelung der Ausstellstange mit einer oberen waagerechten Schubstange ausgerichtet, so daß eine Übertragung auf eine Verriegelung mittels einer auf der Band- oder Fitschenseite befindlichen lotrechten Schubstange eingehende, die Annahme einer glatten Äquivalenz ausschließende Überlegung erfordert habe, setzt die Revision sich in unzulässiger Weise in Widerspruch zu den gegenteiligen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die auch insoweit auf keine rechtlichen Bedenken stoßen.
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f)	Soweit die Revision darüber hinaus allgemein rügt, das Berufungsgericht habe bei seinen Äquivalenzfeststellungen die funktionelle Bedeutung des Klagepatents im Sinne der konkreten Erfindungslehre verkannt, kann sie ebenfalls keinen Erfolg haben. Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht den Gegenstand des Klagepatents unzutreffend beurteilt hätte; die Beurteilung des Klagepatents durch das Berufungsgericht hält sich vielmehr im Rahmen der Ausführungen des Senats in der Nichtigkeitssache X ZR 10/75.
Auch mit ihrer weiteren Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung, ob Teile der angegriffenen Ausführungsformen als den Merkmalen des Klagepatents äquivalent anzusehen seien, nicht den gleichen Maßstab angelegt wie bei der Prüfung, ob eine abweichende Gestaltung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder durch das ältere Patent geschützt sei, weil nämlich die vom Berufungsgericht als äquivalent angesehenen Abweichungen der angegriffenen Ausführungsformen erheblich größer seien als diejenigen, die nach seiner Ansicht gegenüber dem Stand der Technik und dem älteren Patent einen wesentlichen Unterschied begründeten, dringt die Revision nicht durch.
Das Berufungsgericht hat bei dem Vergleich der Lehre des Klagepatents mit dem von der Beklagten als angeblich identisch entgegengehaltenen älteren Patent 1 086 147 und dem als Vorwegnahme des Klagepatents bezeichneten Stand der Technik (deutsche Patentschrift 413 und deutsches Gebrauchsmuster 1	838)	den	gleichen Maßstab angelegt,
 wie ihn der erkennende Senat in der Nichtigkeitssache X ZR 10/75 der Beurteilung derselben Frage zugrunde gelegt hat. Dabei hat es - ebenso wie der Senat - entscheidend auf das vom Klagepatent gelehrte funktionale Zusammen-
 
wirken des auf der oberen waagerechten Schubstange angeordneten Rollzapfens mit der kurvenförmig ausgebildeten Kante des auf der Ausstellstange befestigten Reiters abgestellt und festgestellt, daß die heranziehende Wirkung dieser Vorrichtung über einen größeren Abstand von den vorpatentierten und vorbekannten Gestaltungen weder gelehrt noch erreicht werde. Für die Annahme einer Äquivalenz war insoweit kein Raum. Bei der Beurteilung der angegriffenen Ausführungsformen hat das Berufungsgericht - wiederum unter Berücksichtigung der besonderen funktionalen Bedeutung der Lehre des Klagepatents - geprüft, ob der Fachmann in Kenntnis der Lehre des Klageschutzrechts ohne weiteres die abweichenden Gestaltungen der Verletzungsformen als gleichwirkend auffinden konnte, und diese Frage in tatrichterlicher Würdigung bejaht. Eine Verkennung der Äquivalenzgrundsätze tritt darin nicht zutage. Entgegen der Auffassung der Revision ist es namentlich ohne Bedeutung, ob die konstruktiven Abweichungen der Verletzungsformen von der Lehre des Klagepatents größer sind als diejenigen des Klagepatents gegenüber dem älteren Recht und dem Stand der Technik. Maßgebend ist vielmehr allein das Erkenntnisvermögen des Durchschnittsfachmanns in bezug auf die Möglichkeit, ohne weiteres zwar konstruktiv abweichende, aber technisch gleichwirkende Gestaltungen aufzufinden. Die insoweit vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen binden das Revisionsgericht und sind deshalb den Angriffen der Revision entzogen.
Die Beurteilung der Äquivalenzfragen durch das Berufungsgericht steht auch nicht, wie die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in einem unvereinbaren Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in der Nichtigkeitssache, wonach die Auffindung der Lehre des Klagepatents gegenüber dem Stand der Technik beacht-
 
liehe Überlegungen erfordert hat. Bei dieser Betrachtung ging es um die Frage, ob die Lehre des Klagepatents auf einer erfinderischen Leistung beruht. Hier dagegen handelt es sich um die Frage, ob der Fachmann in Kenntnis der inzwischen aufgefundenen Lehre des Patents ohne weiteres zu den abweichenden, aber gleichwirkenden Gestaltungen der Verletzungsformen gelangen konnte. Die Ausgangspunkte der hierfür notwendigen Überlegungen sind nicht dieselben; sie betreffen vielmehr unterschiedliche Aspekte.
5. Zur Frage des Verschuldens der Beklagten hat das Berufungsgericht ausgeführt, nach den zutreffenden Darlegungen des Landgerichts treffe die Beklagte hinsichtlich beider Verletzungsformen der Vorwurf mindestens fahrlässiger Patentverletzung. Als Herstellerin von Beschlägen habe die Beklagte sich vor Aufnahme der Produktion nach entgegenstehenden Schutzrechten erkundigen und diese beachten müssen. Mit der Unterlassung solcher Erkundigungen oder gar einer bewußten Handlung in Kenntnis des Klagepatents habe sie ihren Pflichten nicht nur leicht fahrlässig zuwidergehandelt. Auf die Schutzunfähigkeit des Klagepatents habe sie nicht vertrauen dürfen.
Entgegen der Auffassung der Revision bietet der Sachverhalt zu einer anderen Beurteilung der Verschuldensfrage keinen Anlaß. Die Beklagte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt als auf dem einschlägigen Gebiet fachkundiges Unternehmen unschwer erkennen können, daß sowohl der vorbekannte Stand der Technik als auch das ältere Patent den Rechtsbestand des Klagepatents nicht ernsthaft in Frage stellten. Auch konnte die Beklagte unter Zugrundelegung des Erkenntnisvermögens des Durchschnittsfachmanns in bezug auf die Gleichwirkung der abweichenden Gestaltun-
 
gen ihrer Beschläge keinem vernünftigen Zweifel unterliegen.
III. Soweit der Rechtsstreit noch in der Hauptsache anhängig ist, ist die Revision demnach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Da die Revision auch hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigt erklärten Unterlassungsanspruchs erfolglos geblieben wäre, entspricht es der Billigkeit, der Beklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen (§ 91 a ZPO).
Ballhaus
 Bruchhausen
Hesse
 Brodeßer
 von Albert