* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZR 47/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 47/70

Loseblattbuch für Grundbuchblätter, bestehend aus einem Heftstreifen mit mehreren in dessen Längsrichtung verlaufenden dekadischen Zahlenreihen zu dem Markieren der einer bestimmten Nummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen und mit mehreren Aufreihgliedern für das Einordnen der gleichgelochten Grundbuchblätter, dadurch gekennzeichnet, daß der Heftstreifen als ein im Buchrücken befestigter Falzstreifen (2) ausgebildet ist, dessen Falzschenkel (3 und 4) entsprechend den Zahlenreihen (5, 6, 7, 8) gelocht sind, und daß in jodor einer Zahl der bestimmten Nummer entsprechenden Lochung eines Falzschenkels (3 bzw. 4) in einer zu dessen Längsrichtung parallelen Reihe angeordnet sind und jede Lochung dem Querschnitt der Aufreihglieder (9) angepaßt ist. 4. Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verankerung jedes Aufreihgliedes (9) eine etwa der Hohe der daneben angeordneten Zahl entsprechende Breite aufweist. 3. Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Aufreihglied (9) von einer biegsamen, quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umlegbaren Zunge (12; und. Loseblattbuch für Grundbuchblätter, bestehend aus einem Heftstreifen mit mehreren in dessen Längsrichtung verlaufenden dekadischen Zahlenreihen zu dem Markieren der einer bestimmten Nummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen und mit mehreren Aufreihgliedern für das Einordnen der gleichgelochten Grundbuchblätter, dadurch gekennzeichnet, daß der Heftstreifen als ein in an sich bekannter Weise im Buchrücken befestigter Falzstreifen (2) ausgebildet ist, dessen Falzschenkel (3 und 4) entsprechend den Zahlenreihen (5, 6, 7, 8) gelocht sind, wobei die Lochungen (13) in jedem Falzstreifen (3 bzw. 3. Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verankerung jedes Aufreihglieds (9) von einem den freien Längsrand des zugeordneten Falzschenkels (4) umgreifenden Klemmfalz (10, 11) gebildet ist." Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin ihre Klage zusätzlich darauf gestützt, daß beim Amtsgericht Düsseldorf mindestens seit 1940 ein Loseblattbuch für Grundbuchblätter offenkundig benutzt worden sei, das dem Gegenstand des Streitpatents so nahe komme, daß dieser nicht mehr erfinderisch sei. In Anlehnung an die Vorteilsangaben der Srreitpa-tentschrift in Spalte 2, Zeilen 14 bis 16 ist die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe dahin zu umschrei ben, ein mit einfach ausgebildeten Befestigungsmitteln versehenes Loseblattbuch für ein Grundbuch zu schaffen, das irrtumsfrei, sicher, rasch und einfach gehandhabt v.-erden kann. Das oben bei II 1 umschriebene vorbekannte Lose-blattbuch soll so fortentwickelt werden, daß an die Stelle des Heftstreifens (und der losen als Deckschiene dienenden Heftleiste) ein im Buchrücken befestigter Falzstreifen tritt, dessen Falzschenkel mehrere in deren Längsrichtung in einer Reihe verlaufende Zehnerziffernreihen und neben diesen entsprechende Lochungen aufweisen; in .h-der einer Ziffer einer bestimmten Kennummer entsprechenden Lochung eines Falzstreifens soll ein Aufreihglied verankert sein, welches die schlitzförmig gestalteten Lochungen der eingeordneten Blätter sowie des anderen Falzschenkels mit einer biegsamen, quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umlegbaren Zunge durchsetzt (Sp. 1, Z. (b) in einer Reihe verlaufende Zehnerziffernreihen zur Markierung der einer bestimmten Kennummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen auf und sind Das Merkmal der in Längsrichtung der Falzstreifen verlaufenden schlitzförmigen Lochungen (siehe oben Merkmal (4 f) ergibt sich daraus, daß die Lochungen der einzelnen Blätter schlitzförmig gestaltet sind (siehe oben Merkmal(5 b aa) und daß die Zunge des Aufreihgliedes quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umgelegt wird (siehe oben Merkmal(5 a bb), wie das in Spalte 4, Zeilen 4 bis 9 der Beschreibung als zur Erfindung gehörig beschrieben und in den Abbildungen 4, 7 und S der Patentzeichnung eindeutig dargestellt ist. Auch die einem eingeschränkten Patentanspruch zugrunde liegende Aufgabe muß der Patentschrift und dem das Patent einschränkenden Urteil entnommen werden. c) Die deutsche Patentschrift zeigt einen Schnellhefter mit einem zweischenkeligen Falzstreifen, der mit einer nicht näher beschreibenen Einrichtung zu dem Befestigen der Schriftstücke versehen werden kann. In dem anderen Schenkel befinden sich 3 Lochungen, in denen die Zunge (das Ende) der das Schriftgut und den anderen Schenkel des Falzstreifens durchsetzenden Aufreihglieder gehalten wird. Keine der oben III 1 a bis d genannten Druckschriften weist Zehnerzahlenreihen mit entsprechenden Lochungen auf, mit Hilfe derer die Befestigung des Schriftgutes an einer einer bestimmten Kennummer entsprechenden Stelle im Schenkel eines Falzstreifens erfolgen Kann. io Das Loseblattbuch nach der deutschen Patentschrift weist jedoch im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents keinen im Buchrücken befestigten zweischenkeli-gen Faxzstreifen auf.Die 4 Zehnerziffernreihen verlaufen auch nicht wie beim Streitpatent in einer Reihe. Die Lochung erfolgt jeweils in den Ziffernreihen und ist nicht wie beim Streitpatent neben der Zehnerziffernreihe angebracht. Die Aufreihglieder werden nicht quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umgebogen, wie das seim Streipatent der Fall ist, sondern erstrecken sich in dessen Längsrichtung, so daß sie einen Teil der Ziffernreihe verdecken. 3. Das nach der Behauptung der Klägerin seix 1936/3 beim Amtsgericht Düsseldorf offenkundig vorbenutzte Grundbuch in Loseblattbuchform ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich, weil es nicht sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Streitpatents vorwegnimmt. Der Hefter für die einzelnen Blätter des Grundbuches ist mit einem im Buchrücken befestigten zweischen-keligen Falzstreifen versehen; jedoch sind diese beiden Schenkel im Innern des Hefters gegeneinander geschlossen, so dai3 sie nur wie ein einzelner am Buchrücken befestigter Falzschenkel (oder Heftstreifen) zur Befestigung der einzelnen Blätter im Hefter herangezogen werden können. Ein Ende (Zunge) des Metallbandstreifens ist durch das einer Kennziffer entsprechende Loch des Falzschenkels hindurchgesteckt und markiert auf diese V.'eise die entsprechende Kennziffer. idstreifens werden durch die derselben Kennummer entsprechenden Löcher in den einzelnen Blättern und durch entsprechende Löcher von auf die Blätter gelegten, mit Zehnerziffernreihen und Querstrichen bedruckten Pappstreifen (Deckstreifen oder Deckleiste) hindurchgesteckt und dann in Heftfalzlängsrichtung umgebogen. Außerdem werden die Enden der Metallbandstreifen nicht wie beim Streitpatent quer zur Längsrichtung des Falzstreifens, sondern in dessen Längsrichtung umgebogen. Gegenüber dem druckschriftlich vorveröffentlichten Loseblattbuch nach der deutschen Patentschrift (IP 4PI und dem beim Amtsgericht Düsseldorf offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch ist der Gegenstand des Streitpatents fortschrittlich. Außerdem sind beim Loseblattbuch nach dem Streitpatent die einzelnen Blätter jedes Hefters gesondert mit der Kennlochung zu versehen. Dieser zweite Arbeitsgang kann bei dem Heftstreifen nach der deutschen Patentschrift ^ß eingespart werden, wenn bei der Anlegung eines neuen Grundbuches die Heftleiste zusammen mit einer entsprechenden Zahl von Blättern gelocht wird. Dieser Vorteil cles Hefters nach der deutschen Patentschrift besteht jedoch bei einer nachträglichen Ergänzung des Grundbuches durch Einlegen neuer Blätter nicht. Ein weiterer Vorteil der Lehre nach dem .Streitpatent besteht darin, daß die Aufreih-glicaer nach dem Streitpatent mit ihren nach dem Einordnen der einzelnen Blätter quer umgebogenen Zungen nur auf die entsprechende Ziffer der Kennummer hinwei-s'n, ohne andere Ziffern der Ziffernreihe zu verdecken. Bei den entsprechend dem Heftstreifen rund gelochten Blättern nach der deutschen Patentschrift f/p können die Kanten der Heftschienen bei den runden Lochungen in die Blätter einschneiden, wenn die Blätter beim Umblättern auf Zug beansprucht werden. Bei ihm brauchen bei der Anlage eines neuen Grundbuches die Aufreihglieder nur in die der Kennummer entsprechenden Lochungen eingesetzt und verankert zu werden. Beim offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch müssen bei der Anlegung eines neuen Buches 4 mal 2 Lochungen in einen Falzschenkel eingestanzt werden. bei der Heftleiste nach dem deutschen Patent kann bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbucn kein Arbeitsgang eingespart werden, indem der Falzstreifen zusammen mit den dazugehörigen Blättern gelocht würde. Bei der offenkundigen Vorbenutzung haben die Falzstreifen und die eingelegten Blätter eine verschiedene Anzahl von Lochungen. Dagegen haben die einzelnen Blätter und die Deckleiste nur 4 Kennlochungen.Deshalb muß entgegen der Auffassung des Privatgutachters Dipl.-Ing. Fink davon ausgegangen werden, daß bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch wie beim Streitpatent der Falzstreifen und die eingelegten Blätter gesondert gelocht werden müssen.Ein weiterer Vorteil der Lehre des Streitpatents besteht ferner darin, daß das Aufreihglied in einem Loch verankert wird, was beispielsweise durch einfaches Festklemmen geschehen kann. Die auf nur eine'' einzige Kennziffer weisende euer umgebogene Zunge des Aufreihgliedes nach dem Streitpatent ermöglicht ferner eine auf den ersten Blick besser erkennbare Kennzeichnung der Kennummer des Loseblattbuches als die in Längsrichtung umgebogenen Enden der schmalen 'Metallbandstreifen, die sich parallel zu mehreren Ziffern erstrecken. Das führt die Gefahr herbei, dm3 die einge-ordneten Blätter beim Umblättern in den Lochungen leichter ausreißen, weil der Metallbandstreifen mit seinen Kanten in der Längsrichtung der Löcher einschneidet, wenn beim Umblättern ein Zug auf die eingelegten Blätter ausgeübt wird. Das wird beim Loseblattbuch nach dem Streitpatent durch die längsliegenden Lochungen und Auxreihglieder wirksamer verhindert. Was die Sicherheit der richtigen Einordnung der einzelnen Blätter in das entsprechende Loseblattbuch angeht, so läßt sich bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch und demjenigen nach dem Streitpatent ein ins Gewicht fallender Unterschied nicht feststellen. Die beim Lose-blattbuch nach dem Streitpatent vorhandene Reihenlochung kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Nachteil gewertet werden, der die Gefahr fehlerhafter Kennzeichnungen durch falsch eingesetzte Aufreihglieder vergrößert. Bei dieser Verdrehung der Aufreihglieder nach dem Streitpatent wird der Benutzer beim Schließen der Falzstreifen durch Zusammendrücken auf den Fehler aufmerksam. Bei diesem ist bereits das Merkmal (1) und ein Teil der Merkmale (2) und (3) des Erfindungsgegenstandes verwirklicht, denn bei ihm bestand der Hefter für die einzelnen Blätter des Grundbuches und ein einziger Falzstreifen zwar aus einem Stück; auf die eingelegten einzelnen Blätter war aber eine lose Deckleiste aufgelegt. Es kann jedoch allein noch nicht als eine erfinderische Leistung angesehen werden, anstelle eines im Buchrücken befestigten Falzstreifens und einer losen Deckleiste im Buchrücken eines Lcseblattbuchc-s einen zweischenkeligen B'alzstrei-fen zur Befestigung der Blätter eines Grundbuches anzu-oranen, um der Gefahr zu begegnen, daß ein gehefteter Stapel von Blättern eines Grundbuches in einen falschen Buchumschlag eingeordnet werden kann oder daß die lose Deckleiste verloren geht oder verlegt wird. Bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch waren auch bereits auf einem Schenkel des Falzstreifens und auf einer Deckleiste in deren Längsrichtung in einer Reihe verlaufend Zehnerziffernreihen zur Markierung der einer bestimmten Kennummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen aufgedruckt. So vorteilhaft es für die Handhabung des Hefters auch sein mag, die zur Kennzeichnung des Hefters erforderlichen Löcher nicht jeweils bei der Anlegung des Hefters, sondern schon bei der Anfertigung des leeren Loseblattbuches im voraus neben den Zahlen in einer parallel dazu verlaufenden Reihe einzustanzen, so kann auch in dieser Maßnahme allein noch keine Erfindung gesehen werden, denn auch eine solche Maßnahme fällt in den Bereich des fachmännischen Könnens, das von einem Durchschnittsfachmann zu erwarten ist. Die Lehre des Streitpatents sieht weiter besondere ,.ufreihglieder auf einem Falzschenkel vor, die die schlitzförmigen Lochungen der Blätter und des anderen Falzschonkols mit einer biegsamen, quer zur Längsrichtung umlegbaren Zunge durchsetzen. Kür diese besonderen Aufreihglieder, die mit den in Längsrichtung verlaufenden Lochungen des Falzstreifens und der einzelnen Blätter Zusammenwirken und dadurch den erheblichen Vorteil der Verhinderung der Gefahr, daß die Blätter beim Umblättern ausreißen, und den Vorteil der einwandfreien und schnellen Erkennbarkeit der Kennummer des Loseblattbuches am Falzstreifen ergeben, gab es im Stande der Technik kein Vorbild und keine Anregung. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, der Erfinder des Streitpatents habe mit seine neuen Lehre den Weg der normalen technischen Weiterentwicklung verlassen, indem er auf den bisher bei Loseblatt büchern für Grundbuchblätter verwendeten durch mindestens zwei Löcher eines Heft- oder Falzstreifens hindurchzuschlingenden, in Längsrichtung des Falz- oder Heftstreifens verlaufenden biegsamen Metallbandstreifen verzichtet und das in nur einem Längsschlitz des Falzstreifens zu verankernde Aufreihglied mit der Hinweiszunge entwickelt habe. Die Übernahme des vorbekannten Teilelements der eingeordneten Blätter mit in Längsrichtung der Kanten durchsetzenden Aufreihglieder in die oben bei II 3 beschriebene Gesamtkombination nach dem eingeschränkten Patentanspruch 1 ist vielmehr als erfinderisch zu werten.

HeftereinzelnLängsrichtungStreitpatentLoseblattbuchAufreihgliederFalzstreifenLochungFalzstreifensblättern

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
t) j
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
23. Oktober 1973
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
X ZR 47/70	URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
 der Firma T(
GmbH, Spezialfabrik für neuzeitliche
 Organisationsmittel und Geräte,
 gesetzlich vertreten durch den Geschäfts-f^u^er Jochen Brflm to Broflj^, Kaufmann,
 Klägerin und Berufungsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. flHH
und Patentanwalt Dipl.-Ing.
gegen
 die Firma Herbert	KG, AlflHP b.	gesetz-
lich vertretendurch den persönlich haftenden Gesellschafter Herbert	jun., AlflB b. HflHK, Mä®weg
 Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr.-Ing. •.
*
2
?"•
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1973 durch die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats II) des Bundespatentgerichts vom 4. März 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 23. April 1959 angemeldeten Patents #	(Streitpatent),	das	ein
 Loseblattbuch für Grundbuchblätter betrifft. Das Streitpatent ist mit folgenden 5 Patentansprüchen erteilt worden:
”1. Loseblattbuch für Grundbuchblätter, bestehend aus einem Heftstreifen mit mehreren in dessen Längsrichtung verlaufenden dekadischen Zahlenreihen zu dem Markieren der einer bestimmten Nummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen und mit mehreren Aufreihgliedern für das Einordnen der gleichgelochten Grundbuchblätter, dadurch gekennzeichnet, daß der Heftstreifen als ein im Buchrücken befestigter Falzstreifen (2) ausgebildet ist, dessen Falzschenkel (3 und 4) entsprechend den Zahlenreihen (5, 6, 7, 8) gelocht sind,
 und daß in jodor einer Zahl der bestimmten Nummer entsprechenden Lochung eines Falzschenkels (3 bzw. 4) ein Aufreihglied verankert ist, welches die eingeordneten Grundbuchblätter (14) sowie den anderen Falzschenkel (3 bzw. 4) durchsetzt.
2.	Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch ge kennzeichnet, daß neben jeder Zahl einer dekadischen Zahlenreihe des Falzstreifens (3 bzw. 4) eine Lochung (13) angebracht ist.
3.	Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Lochungen (13) im Falzstreifen (3 bzw. 4) in einer zu dessen Längsrichtung parallelen Reihe angeordnet sind und jede Lochung dem Querschnitt der Aufreihglieder (9) angepaßt ist.
4.	Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verankerung jedes Aufreihgliedes (9) eine etwa der Hohe der daneben angeordneten Zahl entsprechende Breite aufweist.
3. Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jedes Aufreihglied (9) von einer biegsamen, quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umlegbaren Zunge (12; und. deren Verankerung von einem den freien Längsrand des zugeordneten Falzschenkeis (4) umgreifenden Klemmfalz (10, 11) gebildet ist.”
Die Klägerin hat, gestützt auf die Ansicht, dem Gegenstand des Streitpatents fehle mit Rücksicht auf den sich aus den deutschen Patentschriften MB und V® (IV und der Auslegeschrift ® WW ergebenden Stand der Technik die Lrfindungshöhe, dem Unteranspruch 5 stünden außerdem
 die deutschen Patentschriften	und	flP	ent-
gegen, nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt,
 das Streitpatent für nichtig zu erklären.
Die Beklagte hat das Streitpatent nur mit 3 eingeschränkten Patentansprüchen verteidigt.
Der Nichtigkeitssenat hat unter Abweisung der Klage im übrigen das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß an die Stelle der erteilten Patentansprüche die folgenden 3 Patentansprüche treten:
"1. Loseblattbuch für Grundbuchblätter, bestehend aus einem Heftstreifen mit mehreren in dessen Längsrichtung verlaufenden dekadischen Zahlenreihen zu dem Markieren der einer bestimmten Nummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen und mit mehreren Aufreihgliedern für das Einordnen der gleichgelochten Grundbuchblätter, dadurch gekennzeichnet, daß der Heftstreifen als ein in an sich bekannter Weise im Buchrücken befestigter Falzstreifen (2) ausgebildet ist, dessen Falzschenkel (3 und 4) entsprechend den Zahlenreihen (5, 6, 7, 8) gelocht sind, wobei die Lochungen (13) in jedem Falzstreifen (3 bzw. 4) in einer Reihe angeordnet sind und neben jeder Lochung (13). eine Zahl einer dekadischen Zahlenreihe angebracht ist, und daß in jeder Zahl der bestimmten Nummer entsprechenden Lochung (13) eines Falzschenkels (3 bzw. 4) ein Aufreihglied verankert ist, welches die schlitzförmig gestalteten Lochungen
(13)	der eingeordneten Grundbuchblätter
(14)	sowie des anderen Falzschenkels (3 bzw. • 4) mit einer biegsamen, quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umlegbaren Zunge (12) in an sich bekannter keise durchsetzt.
2.	Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verankerung Riedes Aufreihgliedes (9) eine etwa der Hohe der daneben angeordneten Zahl entsprechende Breite aufweist.
3.	Loseblattbuch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Verankerung jedes Aufreihglieds (9) von einem den freien Längsrand des zugeordneten Falzschenkels (4) umgreifenden Klemmfalz (10, 11) gebildet ist."
Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin ihre Klage zusätzlich darauf gestützt, daß beim Amtsgericht Düsseldorf mindestens seit 1940 ein Loseblattbuch für Grundbuchblätter offenkundig benutzt worden sei, das dem Gegenstand des Streitpatents so nahe komme, daß dieser nicht mehr erfinderisch sei. Die Klägerin hat Privat-gurach'cen der Betriebswirtschaft GmbH, Düsseldorf und des Vorsitzenden Richters beim Bundespatentgericht a.D. Dipl.-Ing.	MüBHB» vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
 das Streitpatent im vollen Umfange für nichtig zu erklären.
tie Beklagte beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anforderung des Senats hat Senatspräsident a.D. Dipl.-Ing. Dr. Ing., Dr. jur. Alfred £sBB, HüflB» ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der münd' liehen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
.tint s ch e i dung s p;r und e
I.	Das Streitpatent betrifft nach seinem Titel ein "Loseblattbuch für Grundbuchblätter". Damit ist eine Vorrichtung bezeichnet, mit der die einzelnen, ein bestimmtes Grundstück betreffenden Blätter eines Grundbuchblattes zu einem in einem Buch zusammengfaßten Stapel verbunden sind. Die Streitpatentschrift bezeichnet den zu dem einzelnen Grundstück gehörenden Stapel von Blättern mit seiner Umhüllung als "Loseblattbuch" (Sp. 1,
 Z. 46) und die einzelnen darin eingelegten Blätter als "Grundbuchblätter" (z.B. Sp. 1, Z. 52), ohne damit den rechtstechnischen Begriff des MGrundbuchblattes” verwenden zu wollen, wie er beispielsweise in § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung verwendet ist. Die Umhüllung der Blätterstapel wird in der Streitpatentschrift "Buch-umschlag" (Sp. 1, Z. 16) oder "Hängehefter" (Sp. 3, Z 19) genannt; durch die letztere Bezeichnung wird gleichzeitig zu dem Ausdruck gebracht, daß die "Loseblattbücher" hängend auf bewahrt werden. Den die "Einbanddeckblätter" verbindenden mittleren Teil des "Buchumschlages" bildet cer "Buchrücken" (Sp. 1, Z. 37) oder "Mappenrücken"
(Sp. 3, Z. 19/20). Die Befestigungsmittel, mit denen die einzelnen Blätter in dem Loseblattbuch befestigt (aufgereiht) werden, nennt die Streitpatentschrift "Auf-reihglieder" (z.B. Sp. 1, Z. 7).
Die Loseblattbücher beim Grundbuch dienen dazu, die teilweise sehr starken Bände des Grundbuches aufzulockern, damit sie bei Eintragungen leichter gehand-habt werden können. Ein wesentliches Erfordernis, dem bei der Umstellung des Grundbuches auf ein Loseblaxt-
system Rechnung zu tragen ist, besteht darin, dab jedes (Kin-) Ordnungssystem ein falsches hinordnen einzelner Blätter in die zugehörige Ordnungseinheit (z.B. Hefter für ein bestimmtes Grundstück) sicher und einfach verhindern soll, denn fehlende oder falsch eingeordnete Blätter können Fehler mit erheblichen Rechtsfolgen aus-lösen. Die Suche nach irrtümlich falsch eingeordneten Blättern verlangt einen beträchtlichen Aufwand.
II.	1. Die Streitpatentschrift geht von einem vorbekannten Loseblattbuch für einzelne Blätter eines Grundbuches aus, das aus einem Heftstreifen mit mehreren Aufreihgliedern für das Einordnen der einzelnen matter bestand. Der Heftstreifen hatte mehrere in Längsrichtung des Heftstreifens verlaufende Zehnerziffernreihen ("dekadische Zahlenreihen" genannt) zu dem Markieren der einer bestimmten Kennummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen. Als Aufreihglieder dienten lose Aufreihbänder, auf die die entsprechend gelochten einzelnen Blätter aufgereiht und mit einer ebenfalls losen, gleichgelochten, als Deckschiene dienenden Heftleiste zu einem Stapel zusammengeschlossen wurden (Sp. 1, Z. 1-14). Die Streitpatentschrift sagt diesem vorbekannten Loseblattbuch folgende kacht eile nach:
Jeder Stapel von zusammengeschlossenen Blättern könne in einen beliebigen Buchumschlag eingeordnet werden (Fehlablage) (Sp. 1, Z. 15 - 19).
Die in Längsrichtung der Heftleiste umgelegten Aufreihzungen deckten einen Teil der Ziffern der jeweiligen Zehnerziffernreihe ab, weshalb die
 eingelochte Kennuramer der einzelnen Blätter nicht ohne weiteres auf der Heftleiste erkennbar sei (Verdeckung der Kennummer) (Sp. 1, Z. 19 - 24).
Die Schmalseiten der Aufreihzungen wirkten beim Umblättern der einzelnen Blätter des Grundbuches infolge des dabei ausgeübten Zuges auf die Lochränder der Aufreihlochungen als Schneiden, so daß die Lochränder beim häufigen Gebrauch ausreißen und die einzelnen Blätter nicht mehr zuverlässig an der Heftleiste halten können (Ausreißgefahr) (Sp. 1, Z. 25 - 33).
Das Streitpatent will diese Schwierigkeiten beseitigen. Es will eine Fehlablage völlig ausschalten, eine gute Übersicht und ein zuverlässiges Erkennen der Kennziffer mit einem Blick ermöglichen und die Gefahr des Ausreißens einzelner Blätter vermeiden (Sp. 1, Z. 45 bis Sp. 2, Z. 14). Außerdem soll bei der Inbenutzung-nahme (Anlegung) des Grundbuches für ein einzelnes Grund stück eine Lochung des Falzstreifens entsprechend der Kennummer des Loseblattbuches entfallen können (Sp. 2,
 Z. 19 - 22). Die Aufreihglieder (Befestigungsmittel) sollen einfach ausgebildet sein (Sp. 2, Z. 38/39).
In Anlehnung an die Vorteilsangaben der Srreitpa-tentschrift in Spalte 2, Zeilen 14 bis 16 ist die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe dahin zu umschrei ben, ein mit einfach ausgebildeten Befestigungsmitteln versehenes Loseblattbuch für ein Grundbuch zu schaffen, das irrtumsfrei, sicher, rasch und einfach gehandhabt v.-erden kann. An dieser Auf gab en s t e 1 lung hat sich durch die Neufassung des Patentanspruchs 1 durch den Sichtig-
- 9 ~
keitssenat nichts geändert, denn alle Merkmale dos eingeschränkten Patentanspruchs 1 dienen der Lösung dieser Aufgabe. Durch die Neufassung des Patentanspruchs wird allerdings klarer, als das bisher der Fall war, zu dem Ausdruck gebracht, daß das Anliegen, die Sicherheit bei der richtigen Einordnung der einzelnen Blätter in das Loseblattbuch zu gewährleisten, bereits im Stande der Technik im wesentlichen verwirklicht war, und daß dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde liegt, unter Beibehaltung der im Stand der Technik schon erreichten Sicherheit9 das Loseblattbuch zu verbessern.
2.	Zur Lösung dieser Aufgabe wird in dem von der Beklagten im Berufungsrechtzuge verteidigten Hauptanspruch, der eine zulässige Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Anspruch 1 bis 3 und eines Teilmerkmals aes erteilten Anspruchs 5 darstellt, folgende Lehre vorgeschlagen:
Das oben bei II 1 umschriebene vorbekannte Lose-blattbuch soll so fortentwickelt werden, daß an die Stelle des Heftstreifens (und der losen als Deckschiene dienenden Heftleiste) ein im Buchrücken befestigter Falzstreifen tritt, dessen Falzschenkel mehrere in deren Längsrichtung in einer Reihe verlaufende Zehnerziffernreihen und neben diesen entsprechende Lochungen aufweisen; in .h-der einer Ziffer einer bestimmten Kennummer entsprechenden Lochung eines Falzstreifens soll ein Aufreihglied verankert sein, welches die schlitzförmig gestalteten Lochungen der eingeordneten Blätter sowie des anderen Falzschenkels mit einer biegsamen, quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umlegbaren Zunge durchsetzt (Sp. 1, Z. 35 - 44; Ps. 2, Z. 17 - 19, 25 - 28, LC - 45).
IC
f
:3. Gegenstand des im lUnniiungsroehtszu dip;len liauptnnapruchn dos htroi Lp a t out;- ist
(1)	ein Loseblattbuch für einzelne Blätter buches,
 ge vertex-demnach:
des Grund-
(2)	die in einem zweischenkeligen Falzstreifen befestigt sind.
(3)	Der zweischenkelige Falzstreifen ist mit dem Buchrücken fest verbunden.
(4)	Die	Schenkel	des Falzstreifens	weisen mehrere
(a)	in deren	Längsrichtung
(b)	in einer	Reihe verlaufende
 Zehnerziffernreihen zur Markierung der einer bestimmten Kennummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen auf und sind
(c)	entsprechend den Ziffernreihen
(d)	neben den Ziffernreihen
(e)	in einer Reihe
(f)	in Längsrichtung schlitzförmig
 gelocht.
(r3) In jeder einer Ziffer der bestimmten Kennummer entsprechenden Lochung eines der Falzschenkel ist ein Aufreihglied verankert.
(a) Die Aufreihglieder haben
(aa) eine biegsame
(bb) quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umlegbare
 Zunge.
Die Zunge durchsetzt
i 1
(aa) die schlitzförmigen Lochungen der eingeordneten einzelnen Blätter (,bb) und des anderen Falzschenkels.
Das Merkmal der in Längsrichtung der Falzstreifen verlaufenden schlitzförmigen Lochungen (siehe oben Merkmal (4 f) ergibt sich daraus, daß die Lochungen der einzelnen Blätter schlitzförmig gestaltet sind (siehe oben Merkmal(5 b aa) und daß die Zunge des Aufreihgliedes quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umgelegt wird (siehe oben Merkmal(5 a bb), wie das in Spalte 4, Zeilen 4 bis 9 der Beschreibung als zur Erfindung gehörig beschrieben und in den Abbildungen 4, 7 und S der Patentzeichnung eindeutig dargestellt ist. Das bedingt die in Längsrichtung des Falzstreifens verlaufenden schlitzförmigen Lochungen.
d. Von der der Streitpatentschrift zu entnehmenden Aufgabe (siehe oben II 1) her betrachtet, sind die Lö-sungsmerkmaie des eingeschränkten Patentanspruchs 1 des dbreitpatonts (siehe oben II 3) sämtlich in der Weise funktionell miteinander verschmolzen, daß sie, sich gegenseitig unterstützend, der Gesamtaufgabe des Streitpatents dienen. Der Lösungsvorschlag des Streitpatents ist demnach eine Kombination, die als solche auf Patentfähigkeit zu untersuchen ist. Entgegen der Auffassung des Privatgutachters der Klägerin darf die der Lösung nach dem eingeschränkten Patentanspruch 1 zugrunde liegende- Aufgabe (siehe oben II -1) nicht anhand eines neu äui gefundenen Standes der Technik in einzelne Teilaufgeben zergliedert werden, die gegenüber dem neuen Stand der Technik von der im eingeschränkten Patentanspruch 1
j
vorgeschlagenen Lösung noch zu lösen waren. Auch die einem eingeschränkten Patentanspruch zugrunde liegende Aufgabe muß der Patentschrift und dem das Patent einschränkenden Urteil entnommen werden. Sie ist dagegen nicht von einem Stande der Technik aus zu ermitteln, der bei der Abfassung der Patentschrift und bei der Be Schränkung noch keine Berücksichtigung gefunden hat. Andernfalls würde nämlich im Falle einer nachträglich erkannten völligen Vorwegnahme eines Patents durch einen neu aufgefundenen Stand der Technik dem Patent überhaupt keine Aufgabe mehr zugrunde liegen.
III.	Die Klägerin stellt die Neuheit der Lehre nach dem Hauptanspruch des Streitpatents nicht in Abrede.
1. Die deutschen Patentschriften (ß und ßß flpl sowie die deutsche Auslegeschrift AflBj nehmen lediglich Einzelmerkmale des Erfindungsgegenstandes vorweg, nämlich:
a)	Die deutsche Patentschrift fßß zeigt einen zweischenkeligen, im Buchrücken (Mappenrücken) befestigten Falzstreifen. In zwei Lochungen des einen Falzschenkels ist je ein Aufreihglied in Form eines Aufreihblechstreif ens fest verankert. In dem anderen Falzschenkel sind schlitzförmige Einschnitte vorhanden, über deren Kanten die die eingeordneten Blätter und den anderen Falzschenkel durchsetzenden Aufreihblechstreifen gebogen werden können.
b)	Die deutsche Patentschrift	zeigt	elasti-
sche Aufreiher aus Uhrfederstahl, Fischbein oder Zeilu-
ioid usw. bei einem Ordner. Die Au.froihglieder sind an einem balz befestigt. idn Verletzen (Ausreiber) der Lochungen der eingelegten Blatter, die auch eine längliche Form haben können (S. 2, 2. 71 - 73), wird infolge einer Art Brückenbildung der elastischen Aufrei-her vermieden (S. 2, Z. 62 - 69).
c)	Die deutsche Patentschrift	zeigt	einen
 Schnellhefter mit einem zweischenkeligen Falzstreifen, der mit einer nicht näher beschreibenen Einrichtung zu dem Befestigen der Schriftstücke versehen werden kann.
d)	Die deutsche Auslegeschrift ^	zeigt
 eine Sammelmappe mit einem in ihrem Rücken befestigten zweischenkeligen Falzstreifen. In einem Schenkel sind Lochungen zu dem Befestigen der biegsamen Aufreihglieder für das einzuordnende Schriftgut angebracht. In dem anderen Schenkel befinden sich 3 Lochungen, in denen die Zunge (das Ende) der das Schriftgut und den anderen Schenkel des Falzstreifens durchsetzenden Aufreihglieder gehalten wird. Die Enden des Aufreihgliedes werden quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umgelegt.
Keine der oben III 1 a bis d genannten Druckschriften weist Zehnerzahlenreihen mit entsprechenden Lochungen auf, mit Hilfe derer die Befestigung des Schriftgutes an einer einer bestimmten Kennummer entsprechenden Stelle im Schenkel eines Falzstreifens erfolgen Kann. Keine dieser Druckschriften ist deshalb i/Su unädtich.
.Die deutsche Patentschrift	betrifft	ein
j..	actbuch	für	Blätter des Grundbuches. Der Hefter
 bestellt aus 2 Heftschienen mit je 2 Zungen und einer Heftleiste,Auf der Heftleiste sind mit 4 Zehnerziffernreihen die Stellen markiert, an denen die Einer-, Zehner-, Hunderter- und Tausenderkennziffer der Heftleiste gelocht wird. Die entsprechend der Kennziffer gelochten Blätter werden mit dem Hefter zu einem Lose-biattbuch verbunden, in dem die beiden Heftschienen durch die entsprechend gelochten Blätter und durch je 2 Lochungen der Heftleisten geführt werden. In jeden Hefter passen nur immer diejenigen losen Blätter, die genau die einer Kennummer entsprechende Lochung aufwei-sen wie die Heftleiste des Hefters. Auf diese Weise wird verhindert, daß ein auf eine bestimmte Kennummer gelochtes Blatt in einen Hefter mit einer anderen Kennummer erät (S. 2, Z. 42 - 70).
io
 Das Loseblattbuch nach der deutschen Patentschrift weist jedoch im Gegensatz zur Lehre des Streitpatents keinen im Buchrücken befestigten zweischenkeli-gen Faxzstreifen auf. Die 4 Zehnerziffernreihen verlaufen auch nicht wie beim Streitpatent in einer Reihe. Die Lochung erfolgt jeweils in den Ziffernreihen und ist nicht wie beim Streitpatent neben der Zehnerziffernreihe angebracht. Die Aufreihglieder werden nicht quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umgebogen, wie das seim Streipatent der Fall ist, sondern erstrecken sich in dessen Längsrichtung, so daß sie einen Teil der Ziffernreihe verdecken. Deshalb ist diese Vorveröffentlichung nicht neuheitsschädlich.
3.	Das nach der Behauptung der Klägerin seix 1936/3 beim Amtsgericht Düsseldorf offenkundig vorbenutzte
 Grundbuch in Loseblattbuchform ist ebenfalls nicht neuheitsschädlich, weil es nicht sämtliche Merkmale des Gegenstandes des Streitpatents vorwegnimmt.
Der Hefter für die einzelnen Blätter des Grundbuches ist mit einem im Buchrücken befestigten zweischen-keligen Falzstreifen versehen; jedoch sind diese beiden Schenkel im Innern des Hefters gegeneinander geschlossen, so dai3 sie nur wie ein einzelner am Buchrücken befestigter Falzschenkel (oder Heftstreifen) zur Befestigung der einzelnen Blätter im Hefter herangezogen werden können. Auf dem sonach einzigen Falzschenkel sind auf beiden Seiten in einer Reihe untereinander je 4 Zehnerziffernreihen und neben jeder Ziffer ein Querstrich zur Markierung einer Kennlochung aufgedruckt. Entsprechend einer Kennummer sind 4 schlitzförmige Löcher quer in den Falzschenkel gestanzt. In Längsrichtung des Falzes sind neben diesen 4 Löchern an den entsprechenden Kennziffern 4 weitere Löcher schlitzförmig quer eingestanzt. Durch je zwei zusammengehörige Löcher ist ein schmaler biegsamer Metallbandstreifen mit einem seitlichen Fortsatz hindurchgeschlungen. Der Fortsatz ist durch das zweite - zusätzliche - Loch hindurchgesteckt und dann umgelegt. Ein Ende (Zunge) des Metallbandstreifens ist durch das einer Kennziffer entsprechende Loch des Falzschenkels hindurchgesteckt und markiert auf diese V.'eise die entsprechende Kennziffer. Das andere Ende (Zunge) des Metallbandstreifens ist auf der anderen Seite des
o V*
enkels an der dem Loch entsprechenden Stelle
 abgebogen und markiert die entsprechende Stelle auf der anderen Seite des Falzschenkels. Die beiden Enden
/.e üSj_
idstreifens werden durch die derselben
 Kennummer entsprechenden Löcher in den einzelnen Blättern und durch entsprechende Löcher von auf die Blätter gelegten, mit Zehnerziffernreihen und Querstrichen bedruckten Pappstreifen (Deckstreifen oder Deckleiste) hindurchgesteckt und dann in Heftfalzlängsrichtung umgebogen.
Im Gegensatz zu dem Gegenstand des Streitpatents offenbart die offenkundige Vorbenutzung keine parallel zu den Zehnerziffernreihen angeordnete Lochungen in den beiden Schenkeln des Falzstreifens. Bei der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung werden die Löcher bei der Anlegung des Hefters nach Bedarf an den der Kennummer entsprechenden Stellen und jeweils daneben eingestanzt. Außerdem werden die Enden der Metallbandstreifen nicht wie beim Streitpatent quer zur Längsrichtung des Falzstreifens, sondern in dessen Längsrichtung umgebogen.
IV.	Gegenüber dem druckschriftlich vorveröffentlichten Loseblattbuch nach der deutschen Patentschrift (IP 4PI und dem beim Amtsgericht Düsseldorf offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch ist der Gegenstand des Streitpatents fortschrittlich. Mit den übrigen Entgegenhaltungen (siehe oben III 1 a bis d) ist ein Fortschrittsvergleich nicht möglich, da diese kein Loseblattbuch für Grundbuchblätter mit Kennlochungen betreffen.
1. Die Handhabung des Loseblattbuches nach dem Streitpatent ist bedeutend einfacher als bei dem Loseblattbuch nach der deutschen Patentschrift	-^eim
 Streitpatent werden bei der Herrichtung des Hefters
 nur
 
die Aul reihglieder in die der Kennummer ent sprechend on Lochungen des Falzstreii'ens eingesetut und verankert.
Bei dem Loseblattbuch nach dem deutschen Patent müssen zuvor noch die entsprechenden Kennlochungen in den Heftstreifen eingestanzt werden. Beim Loseblattbuch nach dem Streitpatent müssen zwar erheblich mehr Löcher, nämlich 40, eingestanzt werden, während nur 4 Löcher gebraucht werden. Das kann jedoch mit einem einzigen Stanzwerkzeug bei der Herstellung geschehen und fällt deshalb kostenmäßig nicht besonders ins Gewicht. Außerdem sind beim Loseblattbuch nach dem Streitpatent die einzelnen Blätter jedes Hefters gesondert mit der Kennlochung zu versehen. Dieser zweite Arbeitsgang kann bei dem Heftstreifen nach der deutschen Patentschrift ^ß eingespart werden, wenn bei der Anlegung eines neuen Grundbuches die Heftleiste zusammen mit einer entsprechenden Zahl von Blättern gelocht wird. Dieser Vorteil cles Hefters nach der deutschen Patentschrift besteht jedoch bei einer nachträglichen Ergänzung des Grundbuches durch Einlegen neuer Blätter nicht. Diese sind gesondert zu lochen. Ein weiterer Vorteil der Lehre nach dem .Streitpatent besteht darin, daß die Aufreih-glicaer nach dem Streitpatent mit ihren nach dem Einordnen der einzelnen Blätter quer umgebogenen Zungen nur auf die entsprechende Ziffer der Kennummer hinwei-s'n, ohne andere Ziffern der Ziffernreihe zu verdecken. Das ermöglicht eine größere Übersichtlichkeit als die in*Längsrichtung umgebogenen, einen feil der anderen Ziffern verdeckenden Enden der Heftschienen nach der deutschen Patentschrift ßB ^0. Zwar kann auch dabei noch die betreffende Kennzahl an der Durchtrittsstelle nes Zfad1streifens erkannt werden. Beim Loseblattbuch
 nach dem Streitpatent ist die Kennzeichnung jedoch bedeutend übersichtlicher. Schließlich verhindern die in Querrichtung umgebogenen Zungen, die die eingeordneten Blätter in schlitzförmig gestalteten Lochungen durchsetzen, wirksamer ein Ausreißen der Blätter an den Lochstellen, wenn die Blätter beim Umblättern auf Zug belastet werden. Bei den entsprechend dem Heftstreifen rund gelochten Blättern nach der deutschen Patentschrift f/p können die Kanten der Heftschienen bei den runden Lochungen in die Blätter einschneiden, wenn die Blätter beim Umblättern auf Zug beansprucht werden. Das führt die Gefahr herbei, daß die Blätter beim Um-blattern ausreißen. Die aufgezeigten Vorteile des Loseblattbuch es nach dem Streitpatent überwiegen die erwähnten Nachteile.
2. Auch gegenüber dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch ist die Handhabung des Loseblattbuches nach dem Streitpatent bedeutend vereinfacht. Beim Streitpatent sind die Lochungen in den beiden Schenkeln der Falzstreifen vorgestanzt. Bei ihm brauchen bei der Anlage eines neuen Grundbuches die Aufreihglieder nur in die der Kennummer entsprechenden Lochungen eingesetzt und verankert zu werden. Beim offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch müssen bei der Anlegung eines neuen Buches 4 mal 2 Lochungen in einen Falzschenkel eingestanzt werden. Beim Loseblattbuch nach dem Streitpatent müssen zwar 40 Löcher vorgestanzt werden, während für eine vierstellige Zahl nur 4 Löcher gebraucht werden.
Da die dazu erforderliche Stanzung bei der Herstellung mit einem einzigen Stanzwerkzeug erfolgen kann, fällt das kostenmäßig nicht besonders ins Gewicht. Anaers cls
19 -
bei der Heftleiste nach dem deutschen Patent kann bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbucn kein Arbeitsgang eingespart werden, indem der Falzstreifen zusammen mit den dazugehörigen Blättern gelocht würde. Bei der offenkundigen Vorbenutzung haben die Falzstreifen und die eingelegten Blätter eine verschiedene Anzahl von Lochungen. Der Falzstreifen hat 8 Lochungen, und zwar 4 Kennlochungen und 4 Lochungen zu dem Befestigen des Fortsatzes der Aufreihzungen. Dagegen haben die einzelnen Blätter und die Deckleiste nur 4 Kennlochungen.Deshalb muß entgegen der Auffassung des Privatgutachters Dipl.-Ing. Fink davon ausgegangen werden, daß bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch wie beim Streitpatent der Falzstreifen und die eingelegten Blätter gesondert gelocht werden müssen.Ein weiterer Vorteil der Lehre des Streitpatents besteht ferner darin, daß das Aufreihglied in einem Loch verankert wird, was beispielsweise durch einfaches Festklemmen geschehen kann. Bei der offenkundig vorbenutzten Ausführungsform muß der Fortsatz durch das zweite Loch hindurchgesteckt und dann umgebogen (festgeklemmt) werden; das Ende des Metallbandstreifens muß durch das Kennloch hindurchgesteckt werden. Das ist insgesamt umständlicher als die bei der Lehre nach dein Streitpatent erforderliche Handhabung . Die auf nur eine'' einzige Kennziffer weisende euer umgebogene Zunge des Aufreihgliedes nach dem Streitpatent ermöglicht ferner eine auf den ersten Blick besser erkennbare Kennzeichnung der Kennummer des Loseblattbuches als die in Längsrichtung umgebogenen Enden der schmalen 'Metallbandstreifen, die sich parallel zu mehreren Ziffern erstrecken. Endlich läßt das offenkundig vorbenutzne Loseblattbuch zwar schlitzförmige Lochungen
 erkennen. Diese erstrecken sich jedoch quer zu dem Falzstreifen. Das führt die Gefahr herbei, dm3 die einge-ordneten Blätter beim Umblättern in den Lochungen leichter ausreißen, weil der Metallbandstreifen mit seinen Kanten in der Längsrichtung der Löcher einschneidet, wenn beim Umblättern ein Zug auf die eingelegten Blätter ausgeübt wird. Das wird beim Loseblattbuch nach dem Streitpatent durch die längsliegenden Lochungen und Auxreihglieder wirksamer verhindert. Was die Sicherheit der richtigen Einordnung der einzelnen Blätter in das entsprechende Loseblattbuch angeht, so läßt sich bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch und demjenigen nach dem Streitpatent ein ins Gewicht fallender Unterschied nicht feststellen. Fälle, bei denen unter Gewaltanwendung nicht passend gelochte Blätter in die Falz-streii'en gezwängt werden, müssen bei der Betrachtung des technischen Fortschritts außer Betracht bleiben. Bei ihr ist die normale, den Verhältnissen bei der Handhabung von Grundbüchern entsprechende achtsame, Behandlung der Loseblattbücher zugrunde zu legen. Die beim Lose-blattbuch nach dem Streitpatent vorhandene Reihenlochung kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Nachteil gewertet werden, der die Gefahr fehlerhafter Kennzeichnungen durch falsch eingesetzte Aufreihglieder vergrößert. Die Gefahr der Fehllochung des Falzstreifens is ebenso groß. Einzellochungen in der Deckleiste mindern zwar die Gefahr, daß eine durch eine nicht passende Lochung im Einzelblatt gesteckte Zunge in ein falsches Loc in der Deckleiste gesteckt wird, wodurch das gesamte Loseblattbuch eine falsche Kennzeichnung erhalten würde. Dieser Gefahr wird beim Streitpatent durch die Querstellung der Aufreihglieder entgegengewirkt, die über die
 Schmalseite nur schwer zu verbiegen sind. Bei dieser Verdrehung der Aufreihglieder nach dem Streitpatent wird der Benutzer beim Schließen der Falzstreifen durch Zusammendrücken auf den Fehler aufmerksam. Insgesamt gesehen überwiegen demnach die Vorteile des Loseblattbuches nach dem Streitpatent.
V.	Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents ist erfinderisch. Er wird durch die Gesamtheit des oben unter III erörterten Standes der Technik nicht
 nahegelegt.
Dem Gegenstand des Streitpatents kommt das beim Amtsgericht Düsseldorf offenkundig vorbenutzte Lose-blattbuch (siehe oben III 3) am nächsten. Bei diesem ist bereits das Merkmal (1) und ein Teil der Merkmale (2) und (3) des Erfindungsgegenstandes verwirklicht, denn bei ihm bestand der Hefter für die einzelnen Blätter des Grundbuches und ein einziger Falzstreifen zwar aus einem Stück; auf die eingelegten einzelnen Blätter war aber eine lose Deckleiste aufgelegt. Es kann jedoch allein noch nicht als eine erfinderische Leistung angesehen werden, anstelle eines im Buchrücken befestigten Falzstreifens und einer losen Deckleiste im Buchrücken eines Lcseblattbuchc-s einen zweischenkeligen B'alzstrei-fen zur Befestigung der Blätter eines Grundbuches anzu-oranen, um der Gefahr zu begegnen, daß ein gehefteter Stapel von Blättern eines Grundbuches in einen falschen
 Buchumschlag eingeordnet werden kann oder daß die lose Deckleiste verloren geht oder verlegt wird. Eine solche Maßnahme müßte vielmehr dein Bereich des durchschnittlichen Fachkönnens auf dem Gebiet der Herstellung von „..os«:bla tubüehern zugerechnet werden.
Bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch waren auch bereits auf einem Schenkel des Falzstreifens und auf einer Deckleiste in deren Längsrichtung in einer Reihe verlaufend Zehnerziffernreihen zur Markierung der einer bestimmten Kennummer des zugeordneten Loseblattbuches entsprechenden Aufreihlochungen aufgedruckt. Neben jeder Ziffer der Zehnerziffernreihe befand sich ein Querstreifen. Damit waren im wesentlichen die Merkmale (4) a und b des Streitpatents verwirklicht. So vorteilhaft es für die Handhabung des Hefters auch sein mag, die zur Kennzeichnung des Hefters erforderlichen Löcher nicht jeweils bei der Anlegung des Hefters, sondern schon bei der Anfertigung des leeren Loseblattbuches im voraus neben den Zahlen in einer parallel dazu verlaufenden Reihe einzustanzen, so kann auch in dieser Maßnahme allein noch keine Erfindung gesehen werden, denn auch eine solche Maßnahme fällt in den Bereich des fachmännischen Könnens, das von einem Durchschnittsfachmann zu erwarten ist.
Lie Lehre des Streitpatents (siehe oben II 3) erschöpft sich jedoch nicht in den in den beiden vorstehenden Absätzen genannten Maßnahmen. Sie sieht nämlich darüber hinaus vor, daß die in die beiden Falzsschenke! f.in;',e.na;nvon Lochungen in Längsrichtung des Faizstrei-fet.s verlaufen und nicht quer dazu, wie das bei den i.ocb.uuic-n bei dem offenkundig vorbenutzten Loseblattbuch der Fall war. Das Streitpatent sieht in Längsrichtung der Falzstreifen verlaufende - schlitzförmige - Lochungen vor. Die Lehre des Streitpatents sieht weiter besondere ,.ufreihglieder auf einem Falzschenkel vor, die die schlitzförmigen Lochungen der Blätter und des anderen
 Falzschonkols mit einer biegsamen, quer zur Längsrichtung umlegbaren Zunge durchsetzen. Kür diese besonderen Aufreihglieder, die mit den in Längsrichtung verlaufenden Lochungen des Falzstreifens und der einzelnen Blätter Zusammenwirken und dadurch den erheblichen Vorteil der Verhinderung der Gefahr, daß die Blätter beim Umblättern ausreißen, und den Vorteil der einwandfreien und schnellen Erkennbarkeit der Kennummer des Loseblattbuches am Falzstreifen ergeben, gab es im Stande der Technik kein Vorbild und keine Anregung. Der gerichtliche Sachverständige hat zur Überzeugung des Senats ausgeführt, der Erfinder des Streitpatents habe mit seine neuen Lehre den Weg der normalen technischen Weiterentwicklung verlassen, indem er auf den bisher bei Loseblatt büchern für Grundbuchblätter verwendeten durch mindestens zwei Löcher eines Heft- oder Falzstreifens hindurchzuschlingenden, in Längsrichtung des Falz- oder Heftstreifens verlaufenden biegsamen Metallbandstreifen verzichtet und das in nur einem Längsschlitz des Falzstreifens zu verankernde Aufreihglied mit der Hinweiszunge entwickelt habe. Es habe einer überdurchschnittlichen erfinderischen Leistung bedurft, um das neue Loseblattbuch mit den längsgeschlitzten Lochungen im Falzstreiien für die neuartigen Aufreihglieder zu schaffen. Der Senat schließt sich der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen für die streitige Gesamtkombination sämtlicher Merkmale des eingeschränkten Patentanspruchs 1 (siehe oben II 3) an. Zwar zeigen sowohl die deutsche Patent-TP als auch die deutsche Auslegeschrift Aufreihglieder, deren flache Kanten in die Lung des Falzstreifens eines Ordners weisen

..,ochungen in Längsrichtung der einge-
24 -
ordneten Blätter durchsetzen, um die Letzteren beim Um-blättern zu schonen. Es lag jedoch nicht nahe, diesen bandartigen Aufreihgliedern eine Hinweisfunktion auf eine bestimmte Kennziffer zuzuordnen, wenn ihr Ende quer zur Längsrichtung des Falzstreifens umgebogen wird und damit eine Kennzahl markiert. Die Übernahme des vorbekannten Teilelements der eingeordneten Blätter mit in Längsrichtung der Kanten durchsetzenden Aufreihglieder in die oben bei II 3 beschriebene Gesamtkombination nach dem eingeschränkten Patentanspruch 1 ist vielmehr als erfinderisch zu werten. Es lag nämlich nicht nahe, mit so angeordneten Aufreihgliedern gleichzeitig die eingelegten Blätter zu schonen und mit den umgebogenen Enden eine gute Übersicht über die Kennummer des Loseblattbuches herbeizuführen und gleichzeitig durch die vorgestanzten Lochungen in den Falzstreifen die Handhabung des Loseblattbuches zu erleichtern und darüber hinaus durch eine Befestigung des zweischenkeligen Falzstreifens im Buchrücken den zweiten Falzstreifen unverlierbar zu machen.
Die von der Beklagten verteidigte Gesamtkombination faßt demnach eine Reihe von vorteilhaften Maßnahmen zusammen, die insgesamt betrachtet eine geglückte Lösung der gestellten Aufgabe darsteilt und das Können des Durchschnittsfachmanns übersteigt.
j
VI.	Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents ist daher schuizfähig. Die neugefaßten Unteransprüche 2 und 3 beziehen sich darauf, daß die Verankerung der Aufreihgliedei\ eine Breite aufweist, die etwa der Höhe der daneben ah^eordneten Ziffer entspricht, und daß diese Verankerung v(bn einem den freien Längsrand des Falzschenkels umgreifenden Klemmfalz gebildet wird. Der
i
i
i
Gegenstand dieser Unteranspriiche orliebt sich Uber das Maß platter Selbstverständlichkeiten. Deshalb sind die Unteransprüche zusammen mit dem Hauptanspruch rechtsbe-ständig.
VII.	Die Berufung der Klägerin ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 42 Abs. 3> 40 Abs. 2 und 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Ballhaus	Bruchhausen	Ochmann
 Bendler
Häußer