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BGH · X ZR 46/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 46/93

Im Revisionsrechtszug ist insoweit der Kernpunkt des Streits, ob die Klägerin lediglich dafür einzustehen hat, daß das Filtrat der gelieferten Abwasserbehandlungsanlage nach den wasserrechtlichen Bestimmungen der Stadt B. Sie machte dabei jedoch zur Auflage, daß die Abwasserbehandlungsanlage getrennt nach den Abwässern aus der Färberei und der Galvanikanlage zu fahren sei. Durch diese Auflagen der Stadt war eine neue, von den Parteien bei der Auftragserteilung nicht vorausgesehene Lage entstanden. Die Beklagte brachte dort vor, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, eine vollständige Trennung der Filteranlagen für die Galvanik und die Färberei vorzunehmen. Galvanik- und Färbereiabwässern zu fahren ist, führte die Beklagte zu der von der Klägerin bei dem Behördengespräch abgegebenen Erklärung zur Schlammbehandlung aus: Mit Schreiben vom 1* Februar 1990 beanstandete die Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin, der Druck der Filterpresse sei nicht hoch genug. Juni 1990 erteilte die Stadt B.der Beklagten widerruflich die Genehmigung zur Ablagerung von nickel-haltigem Galvanikschlamm auf der Deponie ’’S.". Die Beklagte ist der Ansicht, der geschlossene Vertrag verpflichte die Klägerin zur Lieferung einer Anlage, die nicht nur eine Einleitung des Filtrats in die Vorflut, sondern auch eine Entsorgung aller anfallenden eingedickten Das Landgericht hat die Beklagte nur Zug um Zug gegen die verlangte Nachbesserung zur Zahlung verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr übernommene Garantie nicht eingehalten; auch die Einhaltung der Grenzwerte für den Schlamm sei Inhalt des Vertrages geworden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihren Standpunkt wiederholt, sie habe für die Einhaltung der auf der Deponie in B. Die Beklagte trenne die Abwässer aus den Produktionsbereichen Galvanik und Färberei nicht, sondern entsorge den Trockenschlamm aus der Kammerfilterpresse in vermischtem Zustand (Galvanikschlamm und Färbereischlamm) auf der etwa 100 km von B. Werde die Abwasserbehandlungsanlage mit konsequenter Trennung der Abwasserbehandlung aus beiden Produktionsbereichen gefahren, sei eine Reduzierung des Wassergehalts von 35 % für den Galvanikschlamm erreichbar. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageforderung als solche sei unstreitig und werde von der Beklagten auch anerkannt, streitig sei allein, ob die Beklagte die Zahlung bis zur verlangten Nachbesserung der Abwasserreinigungsanlage durch die Klägerin verweigern könne. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nur zu, wenn die gelieferte Abwasserreinigungsanlage mit einem Mangel behaftet sei, insbesondere wenn sie nicht zu dem gewöhnlichen oder zu dem von den Parteien vorausgesetzten Gebrauch tauge oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweise. abgegeben, wie sich aus der Auftragsbestätigung vom 24, Januar 1989 und aus dem von der Klägerin für die Beklagte bei der Stadt B. Ein Mangel der Anlage liege nicht vor, da es weder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten noch dem gewöhnlichen Gebrauch einer solchen Anlage entspreche, daß der anfallende Dickschlamm auf der örtlichen Deponie entsorgt werden könne. Bei der Auftragserteilung sei es darum gegangen, die bei der Beklagten anfallenden Industrieabwässer so vorzuklären, daß diese weiterhin in die öffentliche Kanalisation (Vorflut) der Stadt B, hätten eingeleitet werden können, um so eine Fortführung des Betriebes der Beklagten sicherzustellen. Da der eingedickte Mischschlamm (Filterkuchen) mit dem zugesicherten Restfeuchtegehalt von weniger als 70 % auf einer Deponie in zu demutbarer Entfernung im Regierungsbezirk M.entsorgt werden könne, entspreche die Anlage sowohl dem von den Parteien nach dem Vertrag vorausgesetzten als auch dem gewöhnlichen Gebrauch. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Parteien bei der Auftragsvergabe darüber einig gewesen seien, nicht dem ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagenen Konzept der getrennten Entwässerung von Galva- Die Revision rügt diese Beurteilung als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht entscheidungserheblichem und unter Beweis gestelltem Vorbringen der Beklagten nicht nachgegangen sei. Auf den Streitfall sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts anzuwenden, denn die Klägerin hatte eine für die Besonderheiten des Betriebes der Beklagten ausgelegte Anlage zu planen, zu liefern und zu montieren. a) Mit Recht kommt die Revision nicht mehr darauf zurück, die Klägerin habe der Beklagten zugesichert, daß die anfallenden eingedickten Schlämme (Filterkuchen) gemischt oder einzeln {Galvanikschlamm} auf der nächstgelegenen Deponie "S.” in B. b) Mit Recht rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die gelieferte Anlage sei schon deswegen mangelfrei, weil der eingedickte Schlamm mit dem von der Klägerin zugesicherten Restfeuchtigkeitsgehalt von weniger als 70 % auf der etwa 100 km von B. Die Rüge hat Erfolg, weil das Berufungsgericht insoweit über entscheidungserheblichen, von der Beklagten unter Beweis gestellten Vor-trag hinweggegangen ist. Es sei vielmehr eine Anlage geschuldet, die eine gemeinsame Filtrierung der Schlämme aus der Galvanik- und der Färbereianlage in einer einzigen Kammerfilterpresse vorsehe, Dies habe die Beklagte aus Kostengründen und in Abweichung von dem ursprünglichen Konzept der Klägerin ausdrücklich verlangt. sei unstreitig geworden, daß die Ablagerung eines Endprodukts aus Galvanik- und Färberei schlämm auf der Deponie MS." Dies läßt die tatrichterliche Beurteilung zu, es habe nicht dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprochen, den Filterkuchen aus Galvanik- und Färbereischlamm auf der Deponie "S." zu lagern, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sich die Klägerin insoweit zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet habe. ß) Das Berufungsgericht hat nicht festgestelit, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der auf Wunsch der Beklagten eine gemeinsame Entwässerung der Schlämme aus der Galvanikanlage und der Färberei in einer einzigen Kammer filterpres se vorsieht, weil die Beklagte die Kosten einer zweiten Kammerfilterpresse einsparen wollte, nachträglich abgeändert worden ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß die Beklagte auch noch im Anschluß an die Auflagen in der wasserrechtlichen Genehmigung gegenüber der Behörde erklärt hat, sie könne aus Kostengründen eine vollständige Trennung der Filteranlagen nicht vornehmen. September 1989 offenbar gelungen, das Einverständnis der Behörde zu dem Betrieb der "dafür so nicht vorgesehenen Anlage" zu erhalten, die Schlämme aus der Galvanikanlage und der Färberei jeweils getrennt in der vorhandenen (einzigen) Kammerfilterpresse zu entwässern. c) Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht es als unerheblich angesehen hat, ob für die Deponien in der unmittelbaren Nähe von B. Bei jeder unter Einsatz einer Kammerfilterpresse betriebenen industriellen Abwasseranlage entstehen zwei Produkte, das Filtrat und der Fiiterkuchen, Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte das Filtrat durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Vorflut) der Stadt B. Bezüglich der Beschaffenheit des Filtrats hat die Klägerin insoweit ausdrückliche vertragliche Zusicherungen gegeben, die unstreitig eingehalten worden sind. Von daher konnte für die Klägerin nicht zweifelhaft sein, daß es bei der zu projektierenden und zu liefernden Abwasserbehandlungsanlage nicht allein auf die Klarheit des Filtrats und dessen Einleitbarkeit in die örtliche Kanalisation, sondern Da der Vertrag über diesen Punkt eine ausdrückliche Regelung nicht enthält, ist insoweit auf das abzustellen, was bei der Filtrierung von Industrieschlämmen in Kammerfilterpressen nach dem Stand der Technik damals möglich und üblich war. Da die Klägerin nicht nur ein dem Stand der Technik entsprechendes, sondern darüber hinaus ein zweckgerechtes, den konkreten Bedürfnissen der Beklagten angepaßtes Werk herzustellen hatte, ist die gelieferte Abwasserbehandlungsanlage, auch wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nur dann vertragsgerecht, wenn nicht nur das Filtrat in die Vorflut eingeleitet, sondern auch der Filterkuchen auf der nächstgelegenen einschlägigen Sondermülldeponie oder in anderer Weise in zu demutbarer Entfernung vom Betriebssitz der Beklagten entsorgt werden kann. ner Kammerfilterpresse zu dem damaligen Zeitpunkt keine gesetzlichen Regelungen gab, dann muß auf die Anforderungen abgestellt werden, die in den einschlägigen Deponien im Einzugsbereich des Betriebes der Beklagten gestellt wurden, in denen Filterkuchen aus Galvanik- und Färbereischlamm abgelagert und entsorgt werden. bereits 1989 generell ein Restwassergehalt von weniger als 65 % für die Deponierung von Filterkuchen vorausgesetzt und leistete die gelieferte Anlage dies nicht, entsprach sie weder dem nach dem Vertrag stillschweigend vorausgesetzten noch dem gewöhnlichen Gebrauch im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB.

Zitierte Normen: § 633 BGB
FilterkuchenDeponieBerufungsgerichtKammerfilterpresseAnlageKlägerinAbwasserbehandlungsanlage

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
X ZR 46/93
Verkündet am:
26, September 1995 Welte
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. September 1995 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt,
 Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1993 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin lieferte an die Beklagte eine von dieser bestellte Abwasserbehandlungsanlage für Industrieabwässer. Mit der Klage verlangt sie die Bezahlung des unstreitig noch offenen restlichen Werklohns von 114.171,— DM gemäß Rechnung vom 24. Oktober 1989 nebst Zinsen. Die Beklagte verweigert die Bezahlung mit der Begründung, ein bestimmter Teil der gelieferten Abwasserbehandlungsanlage, nämlich die Kammerfilterpresse, müsse nachgebessert werden. Im Revisionsrechtszug ist insoweit der Kernpunkt des Streits, ob die Klägerin lediglich dafür einzustehen hat, daß das Filtrat der gelieferten Abwasserbehandlungsanlage nach den wasserrechtlichen Bestimmungen der Stadt B. durch Sinleiten in die öffentliche Kanalisation (Vorflut) entsorgt werden kann (- so die Klägerin -), oder ob die Klägerin darüber hinaus dafür einzustehen hat, daß auch der Filterkuchen (- wenigstens aus der Galvanikanlage -) einen so geringen Restwassergehalt aufweist, daß er nach den Bestimmungen der Stadt B. auf der Deponie "S." entsorgt werden könnte.
Dem Streit der Parteien liegt im einzelnen folgender Sachverhalt zugrunde: Das Wasserschutzamt der Stadt B. begann nach 1985 mit einer Überprüfung der Einleitung von Industrieabwässern in die Kanalisation und forderte von der Beklagten eine Vorklärung der von ihr eingeleiteten Industrieabwässer, die bei der Beklagten in zwei Produktionsbereichen anfallen, nämlich in einer Galvanisierungsanlage und in einer Färbereianlage.
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Im Jahr 1987 begannen Verhandlungen der Parteien über die Lieferung einer Abwasserbehandlungsanlage. Die Klägerin unterbreitete zunächst ein Angebot für eine Anlage zur Reinigung der Abwässer der Galvanisierungsanlage. Am 17. November 1988 unterbreitete sie auch ein Angebot zur Reinigung der Abwässer der Färbereianlage. Die Angebote folgten dem Konzept, die Galvanikabwässer und die Färbereiabwässer in zwei verschiedenen Kreisläufen zu klären und die Klärschlämme getrennt in zwei Kammerfilterpressen mechanisch einzudik-ken und die jeweiligen Filterkuchen zu deponieren. Um Kosten zu sparen, wünschte die Beklagte eine Abänderung; es sollte nur noch eine Kammerfilterpresse für die gemeinsame Behandlung der getrennt gesammelten Schlämme vorgesehen werden.
Auf dieser veränderten konzeptionellen Grundlage kam es zur Auftragserteilung. Im Auftragsbestätigungsschreiben der Klägerin vom 24. Januar 1989 "garantierte” die Klägerin, daß
"mit der bestellten Abwasserbehandlungsanlage die derzeit in B. gültigen Abwassergrenzwerte gemäß 40. VWV vom September 1984 eingehalten werden”.
Die Klägerin verpflichtete sich, für die Beklagte beim Wasserschutzamt der Stadt B. den wasserrechtlichen Genehmigungsantrag für die Anlage nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Landeswassergesetzes bezüglich der anfallenden Abwässer zu stellen. Zur Funktion der Kammerfilterpresse heißt es in dem von der Klägerin erarbeiteten Genehmigungsantrag, daß der Naßschlämm zu Trockenschlämm mit einer Restfeuchte von "ca. 65 bis 70 Vol.%" eingedickt werde.
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Am 29. August 1989 erteilte die Stadt B. der Beklagten widerruflich die wasserrechtliche Genehmigung zur Einleitung der Abwasser aus der Galvanisierungsanlage und der Färberei in die öffentliche Kanalisation. Sie machte dabei jedoch zur Auflage, daß die Abwasserbehandlungsanlage getrennt nach den Abwässern aus der Färberei und der Galvanikanlage zu fahren sei. Die Kammerfilterpresse und die Schlammsammler seien jeweils nach vollständiger Entleerung mit den unterschiedlichen Abwässern gesondert zu beschicken, die Filterkuchen aus der Kammerfilterpresse seien sodann als Sonderabfall Galvanikschlamm bzw. Farbschlamm gesondert jeweils in einer dafür zugelassenen Anlage zu entsorgen. Durch diese Auflagen der Stadt war eine neue, von den Parteien bei der Auftragserteilung nicht vorausgesehene Lage entstanden. Die Klägerin übersandte die wasserrechtliche Genehmigung unverzüglich an die Beklagte mit der Bitte, ihr umgehend mitzuteilen, wie angesichts der Auflagen weiter verfahren werden solle.
Am 15. September 1989 fand daraufhin ein Gespräch bei der Wasserschutzbehörde in B. statt, an dem die Klägerin und die Beklagte teilnahmen. Die Beklagte brachte dort vor, sie sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, eine vollständige Trennung der Filteranlagen für die Galvanik und die Färberei vorzunehmen. Die Behörde bestand jedoch darauf, daß die anfallenden Schlämme aus beiden Produktionsbereichen jeweils gesondert mit Hilfe der Kammerfilterpresse eingedickt würden. Dieses Behördengespräch faßte die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 1989 zusammen. Zu Ziff. IV 1 der wasserrechtlichen Auflagen im Genehmigungsbescheid, wonach die Abwasserbehandlungsanlage getrennt nach
O -
Galvanik- und Färbereiabwässern zu fahren ist, führte die Beklagte zu der von der Klägerin bei dem Behördengespräch abgegebenen Erklärung zur Schlammbehandlung aus:
"Hier haben Sie zugesagt, die Inhaltsstoffe des Färbe-reischlairuns zu untersuchen, um festzustellen, ob das Produkt der Kammerfilterpresse aus dem Abwasser der Färberei und das Produkt der Kammerfilterpresse des Galvanikabwassers der gleichen Mülldeponie zugeführt werden kann. Um diese Untersuchung möchten wir Sie bitten.”
Am 31. Oktober 1989 erstellte die Klägerin schriftlich die vereinbarte Bereitsteilungsbestätigung, nachdem die Anlage insgesamt fertig montiert war, und bat zugleich um Begleichung der Schlußrechnung vom 24. Oktober 1989, um die es im vorliegenden Rechtsstreit geht.
Mit Schreiben vom 18. Januar 1990 lehnte die Stadt B. die Ablagerung von galvanischem Filterkuchen der Beklagten ab. Der Wassergehalt eines Abfallstoffes dürfe maximal 65 % betragen, er liege bei dem Filterkuchen der Beklagten aber bei 68 %. Werde der Wassergehalt unter 65 % gedrückt, sei eine Ablagerung grundsätzlich möglich.
Mit Schreiben vom 1* Februar 1990 beanstandete die Beklagte daraufhin gegenüber der Klägerin, der Druck der Filterpresse sei nicht hoch genug. Die Klägerin verwies demgegenüber auf die vereinbarte Garantie, wonach ein Feuchtigkeitsgehalt im Filterkuchen von ca. 65 bis 70 % garantiert worden sei. Dieser Wert werde eingehalten.
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Am 9. Juni 1990 erteilte die Stadt B. der Beklagten widerruflich die Genehmigung zur Ablagerung von nickel-haltigem Galvanikschlamm auf der Deponie ’’S.". Sie machte zur Bedingung, daß der Wassergehalt des Filterkuchens weniger als 65 % betragen müsse.
Die Klägerin meint, sie habe zwar die Einhaltung der für die Stadt 3. geltenden Abwassergrenzwerte zugesichert, nicht jedoch, daß auch die für die Deponie in B.
{’’S.”) geltenden Werte für den Schlamm eingehalten würden. Die von ihr gelieferte Abwasserreinigungsanlage entspreche dem Stand der Technik, was durch die Genehmigung der Wasserbehörde bestätigt werde.
Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen, an sie 114.171,— DM nebst
11 % Zinsen seit dem 9. Mai 1930 zu zahlen.
Die Beklagte hat den Klageantrag anerkannt, Zug um Zug gegen Beseitigung des folgenden Mangels der Kammerfilterpresse :
’’Der Restfeuchtigkeitsgehalt des Trockenschlamms muß weniger als 65 % der Schlammsubstanz betragen.”
Die Beklagte ist der Ansicht, der geschlossene Vertrag verpflichte die Klägerin zur Lieferung einer Anlage, die nicht nur eine Einleitung des Filtrats in die Vorflut, sondern auch eine Entsorgung aller anfallenden eingedickten
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Schlämme auf einer Deponie in B. ermögliche. Da eine Entsorgung in B. nicht möglich sei, sei die gelieferte Anlage mangelhaft.
Das Landgericht hat die Beklagte nur Zug um Zug gegen die verlangte Nachbesserung zur Zahlung verurteilt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe die von ihr übernommene Garantie nicht eingehalten; auch die Einhaltung der Grenzwerte für den Schlamm sei Inhalt des Vertrages geworden.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und ihren Standpunkt wiederholt, sie habe für die Einhaltung der auf der Deponie in B. für die Ablagerung von Schlamm geltenden Werte nicht einzustehen. Die Beklagte trenne die Abwässer aus den Produktionsbereichen Galvanik und Färberei nicht, sondern entsorge den Trockenschlamm aus der Kammerfilterpresse in vermischtem Zustand (Galvanikschlamm und Färbereischlamm) auf der etwa 100 km von B. entfernten Sondermülldeponie in 0., was unstreitig ist. Werde die Abwasserbehandlungsanlage mit konsequenter Trennung der Abwasserbehandlung aus beiden Produktionsbereichen gefahren, sei eine Reduzierung des Wassergehalts von 35 % für den Galvanikschlamm erreichbar.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte vorbehaltlos verurteilt .
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückweisung der Berufung erstrebt.
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Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I» Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klageforderung als solche sei unstreitig und werde von der Beklagten auch anerkannt, streitig sei allein, ob die Beklagte die Zahlung bis zur verlangten Nachbesserung der Abwasserreinigungsanlage durch die Klägerin verweigern könne. Es könne unentschieden bleiben, ob auf den Vertrag Kaufoder Werkvertragsrecht Anwendung finde, weil es jedenfalls an einem Mangel der gelieferten Anlage fehle. Ein Zurückbehaltungsrecht stehe der Beklagten nur zu, wenn die gelieferte Abwasserreinigungsanlage mit einem Mangel behaftet sei, insbesondere wenn sie nicht zu dem gewöhnlichen oder zu dem von den Parteien vorausgesetzten Gebrauch tauge oder nicht die zugesicherten Eigenschaften aufweise. Alle diese Voraussetzungen lägen nicht vor.
Eine Zusicherung habe die Klägerin lediglich bezüglich der Einhaltung der Abwasserrichtlinien der Stadt B. abgegeben, wie sich aus der Auftragsbestätigung vom 24, Januar 1989 und aus dem von der Klägerin für die Beklagte bei der Stadt B. gestellten Antrag auf wasserrechtliche Genehmigung vom 23. Februar 1989 ergebe. Mehr habe die Beklagte auch nicht gefordert.
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Eine Garantie hinsichtlich des Trocknungsgrades des Filterkuchens habe die Klägerin nicht übernommen. Sie habe vor allem keine Zusicherung für die Einhaltung der insoweit geltenden DeponiebeStimmungen in B. gegeben.
Ein Mangel der Anlage liege nicht vor, da es weder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten noch dem gewöhnlichen Gebrauch einer solchen Anlage entspreche, daß der anfallende Dickschlamm auf der örtlichen Deponie entsorgt werden könne. Bei der Auftragserteilung sei es darum gegangen, die bei der Beklagten anfallenden Industrieabwässer so vorzuklären, daß diese weiterhin in die öffentliche Kanalisation (Vorflut) der Stadt B, hätten eingeleitet werden können, um so eine Fortführung des Betriebes der Beklagten sicherzustellen. Beide Parteien hätten dem Problem der Entsorgung der entwässerten Dickschlämme (Filterkuchen) bei Auftragserteilung zunächst keine Bedeutung beigemessen. Allein entscheidend sei insoweit gewesen, daß der Dickschlamm überhaupt habe deponiert werden können. Dies sei gewährleistet, denn die Beklagte sei in der Lage, den Dickschlamm in vermischtem Zustand (Galvanikschlamm und Färbereischlamm) etwa 100 km von B. entfernt auf der Sondermülldeponie in 0, abzulagern. Da der eingedickte Mischschlamm (Filterkuchen) mit dem zugesicherten Restfeuchtegehalt von weniger als 70 % auf einer Deponie in zu demutbarer Entfernung im Regierungsbezirk M. entsorgt werden könne, entspreche die Anlage sowohl dem von den Parteien nach dem Vertrag vorausgesetzten als auch dem gewöhnlichen Gebrauch. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Parteien bei der Auftragsvergabe darüber einig gewesen seien, nicht dem ursprünglich von der Klägerin vorgeschlagenen Konzept der getrennten Entwässerung von Galva-
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nik- und Färbereiabwässern zu folgen, sondern beide Abwässer in einer Kammerfilterpresse gemeinsam zu entwässern, um so eine zweite Kammerfilterpresse einzusparen. Dieses Mischprodukt habe - wie nach der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen W. inzwischen unstreitig geworden sei - wegen seiner stofflichen Zusammensetzung ohnehin nicht auf einer Deponie in B. abgelagert werden können. Das Problem der getrennten Entsorgung von Galvanik- und Färbereischlairan sei erst nach Vertragsschluß durch die wasserrechtiiche Genehmigung der Stadt B. entstanden, in der eine getrennte Filtrierung der Abwässer aus der Färberei und der Galvanisierungsanlage im Falle einer Deponierung der Dickschlämme in B. zur Auflage gemacht worden sei.
2. Die Revision rügt diese Beurteilung als fehlerhaft, weil das Berufungsgericht entscheidungserheblichem und unter Beweis gestelltem Vorbringen der Beklagten nicht nachgegangen sei. Die Rüge ist begründet.
Auf den Streitfall sind die Vorschriften des Werkvertragsrechts anzuwenden, denn die Klägerin hatte eine für die Besonderheiten des Betriebes der Beklagten ausgelegte Anlage zu planen, zu liefern und zu montieren.
a)	Mit Recht kommt die Revision nicht mehr darauf zurück, die Klägerin habe der Beklagten zugesichert, daß die anfallenden eingedickten Schlämme (Filterkuchen) gemischt oder einzeln {Galvanikschlamm} auf der nächstgelegenen Deponie "S.” in B. gelagert werden könnten. Im Auftragsbestätigungsschreiben der Klägerin vom 24. Januar 1989 ist klar und eindeutig lediglich zugesichert worden.
daß mit der bestellten Abwasserbehandlungsanlage "die derzeit in B. gültigen Abwassergrenzwerte . .. eingehalten werden können". Weitergehende Zusicherungen enthält die Auftragsbestätigung nicht. Es ist unstreitig, daß die gelieferte Anlage der gegebenen Zusicherung entspricht,
b)	Mit Recht rügt die Revision jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, die gelieferte Anlage sei schon deswegen mangelfrei, weil der eingedickte Schlamm mit dem von der Klägerin zugesicherten Restfeuchtigkeitsgehalt von weniger als 70 % auf der etwa 100 km von B. entfernten Sonde rmü Ilde ponie O. im Regierungsbezirk M. entsorgt werden könne und unstreitig entsorgt werde. Die Rüge hat Erfolg, weil das Berufungsgericht insoweit über entscheidungserheblichen, von der Beklagten unter Beweis gestellten Vor-trag hinweggegangen ist.
Die von der Klägerin gelieferte Abwasserbehandlungsanlage ist fehlerhaft, wenn sie von der Beschaffenheit abweicht, die sie für den vertraglich vorausgesetzten oder den gewöhnlichen Gebrauch haben muß (§ 633 Abs. 1 BGB). Der Unternehmer hat die Entstehung eines mangelfreien, zweckgerechten Werks zu gewährleisten. Entspricht seine Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist sie fehlerhaft, und zwar unabhängig davon, ob die anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind (vgl. BGHZ 91, 206, 212 m.w.N.; BGH WM 1995, 672 = NJW-RR 1995, 472),
oC) Die Revision ist der Ansicht, es entspreche dem vertraglich vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch der Anlage, den in nicht unerheblichem Umfang anfallenden Trok-
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kenschlämm auf der nächstgelegenen Deponie abzulagern. Dies folge bereits aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten. Die nächstgelegene Deponie sei im vorliegenden Fall unstreitig die B. Deponie "S.”.
Dieser Auffassung der Revision kann so nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, daß der von den Parteien geschlossene Vertrag keine getrennte Pressung der Galvanikschlämme und der Färbereischiämme vorsieht. Es sei vielmehr eine Anlage geschuldet, die eine gemeinsame Filtrierung der Schlämme aus der Galvanik- und der Färbereianlage in einer einzigen Kammerfilterpresse vorsehe, Dies habe die Beklagte aus Kostengründen und in Abweichung von dem ursprünglichen Konzept der Klägerin ausdrücklich verlangt. Das Berufungsgericht hat weiter unangefochten festgestellt, nach der Vernehmung des Zeugen W. sei unstreitig geworden, daß die Ablagerung eines Endprodukts aus Galvanik- und Färberei schlämm auf der Deponie MS." nicht zugelassen ist. Dies läßt die tatrichterliche Beurteilung zu, es habe nicht dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch entsprochen, den Filterkuchen aus Galvanik- und Färbereischlamm auf der Deponie "S." zu lagern, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß sich die Klägerin insoweit zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet habe.
Aus dem nämlichen Grund ist die Annahme ausgeschlossen, es entspreche dem "gewöhnlichen" Gebrauch der in Rede stehenden Anlage, den entwässerten Dickschlamm aus der Galvanikanlage und der Färberei auf der Deponie "3." zu entsorgen.
Was nach den dortigen Deponiebestimmungen verboten ist, kann nicht dem gewöhnlichen Gebrauch im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB entsprechen.
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ß) Das Berufungsgericht hat nicht festgestelit, daß der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag, der auf Wunsch der Beklagten eine gemeinsame Entwässerung der Schlämme aus der Galvanikanlage und der Färberei in einer einzigen Kammer filterpres se vorsieht, weil die Beklagte die Kosten einer zweiten Kammerfilterpresse einsparen wollte, nachträglich abgeändert worden ist. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, daß die Beklagte auch noch im Anschluß an die Auflagen in der wasserrechtlichen Genehmigung gegenüber der Behörde erklärt hat, sie könne aus Kostengründen eine vollständige Trennung der Filteranlagen nicht vornehmen. Allerdings ist es der Beklagten in der Verhandlung mit der Stadt B. am 15. September 1989 offenbar gelungen, das Einverständnis der Behörde zu dem Betrieb der "dafür so nicht vorgesehenen Anlage" zu erhalten, die Schlämme aus der Galvanikanlage und der Färberei jeweils getrennt in der vorhandenen (einzigen) Kammerfilterpresse zu entwässern. Die Revision nimmt diese Feststellungen hin. Von einer nachträglichen Vertragsänderung, deren Inhalt und Umfang die Beklagte zu beweisen hätte (vgl. BGH NJW 1995, 49, 50 ff. = WM 1995, 81, 83 ff.), kann damit nicht ausgegangen werden.
c)	Mit Recht rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht es als unerheblich angesehen hat, ob für die Deponien in der unmittelbaren Nähe von B. ebenso wie für alle Deponien im gesamten Regierungsbezirk D. bereits im Jahr 1989 generell ein Wassergehalt von weniger als 65 % Voraussetzung für die Deponierbarkeit von Filterkuchen (Dickschlämmen) war» Dies hat der Zeuge W. in erster Instanz ausgesagt, die Klägerin hat insoweit im Berufungsrechts zug Gegenbeweis angetreten.
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Bei jeder unter Einsatz einer Kammerfilterpresse betriebenen industriellen Abwasseranlage entstehen zwei Produkte, das Filtrat und der Fiiterkuchen, Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, sollte das Filtrat durch Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Vorflut) der Stadt B. entsorgt werden. Bezüglich der Beschaffenheit des Filtrats hat die Klägerin insoweit ausdrückliche vertragliche Zusicherungen gegeben, die unstreitig eingehalten worden sind. Bezüglich der Restfeuchte des Filterkuchens enthalten die Angebotsunterlagen der Klägerin, die Auftragserteilung der Beklagten und das Auftragsbestätigungsschreiben der Klägerin keine Aussagen. Daraus kann nicht abgeleitet werden, daß die Restfeuchte des Fiiterkuchens beliebig sein konnte, sofern nur das Filtrat hinreichend gereinigt und damit die Einleitung des Filtrats in die Vorflut gesichert war. Demgemäß geht auch das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß eine "deponierbare” Beschaffenheit des Filterkuchens geschuldet war.
Unabhängig von der Frage der Deponierbarkeit durfte die Restfeuchte im Fiiterkuchen auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über diesen Punkt aus einem anderen Gesichtspunkt nicht beliebig sein. Es war das erkennbare Anliegen der Beklagten, möglichst viel Flüssigbestandteile ihrer Industrieabwässer in die Kanalisation der Stadt B. (Vorflut) einleiten zu können und die Entsorgungskosten für den Fiiterkuchen möglichst gering zu halten. Von daher konnte für die Klägerin nicht zweifelhaft sein, daß es bei der zu projektierenden und zu liefernden Abwasserbehandlungsanlage nicht allein auf die Klarheit des Filtrats und dessen Einleitbarkeit in die örtliche Kanalisation, sondern
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auch auf die Mengenproblematik ankam. Da der Vertrag über diesen Punkt eine ausdrückliche Regelung nicht enthält, ist insoweit auf das abzustellen, was bei der Filtrierung von Industrieschlämmen in Kammerfilterpressen nach dem Stand der Technik damals möglich und üblich war. Selbstverständlich war eine technisch mögliche Entwässerung nicht so weit zu treiben, daß das Filtrat, etwa wegen dadurch erhöhter Giftigkeit, nicht mehr in die Vorflut eingeleitet werden durfte. Wenn Normen und übliche Industriestandards nicht bestanden haben sollten, können die Grenzwerte für den Feuchtigkeitsgehalt zu deponierender Filterkuchen in den Benutzungsordnungen einschlägiger Deponien einerseits und die wasserrechtlichen Bestimmungen für die Einleitung des Filtrats in die Vorflut andererseits insoweit Anhaltspunkte liefern. Tatrichterliche Feststellungen sind zu diesen Fragen nicht getroffen.
Da die Klägerin nicht nur ein dem Stand der Technik entsprechendes, sondern darüber hinaus ein zweckgerechtes, den konkreten Bedürfnissen der Beklagten angepaßtes Werk herzustellen hatte, ist die gelieferte Abwasserbehandlungsanlage, auch wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, nur dann vertragsgerecht, wenn nicht nur das Filtrat in die Vorflut eingeleitet, sondern auch der Filterkuchen auf der nächstgelegenen einschlägigen Sondermülldeponie oder in anderer Weise in zu demutbarer Entfernung vom Betriebssitz der Beklagten entsorgt werden kann. Auch unter diesem Blickwinkel durfte die Restfeuchte nicht beliebig sein, sondern mußte dem entsprechen, was im Einzugsbereich der Beklagten damals üblich war. Wenn es bezüglich des Restwassergehalts eines auf einer Deponie zu entsorgenden Filterkuchens aus ei-
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ner Kammerfilterpresse zu dem damaligen Zeitpunkt keine gesetzlichen Regelungen gab, dann muß auf die Anforderungen abgestellt werden, die in den einschlägigen Deponien im Einzugsbereich des Betriebes der Beklagten gestellt wurden, in denen Filterkuchen aus Galvanik- und Färbereischlamm abgelagert und entsorgt werden. Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht offenlassen, ob bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung 1989 auf allen Deponien in B. und im gesamten Regierungsbezirk ein Restwassergehalt von weniger als 65 % im Filterkuchen gefordert wurde und ob die von der Klägerin gelieferte Abwasseranlage, insbesondere die Kammer-filterpresse, einen Filterkuchen mit einem Restwassergehalt von weniger als 65 % liefert. Wurde in einschlägigen Deponien im Regierungsbezirk und damit auch im Einzugsbereich von B. bereits 1989 generell ein Restwassergehalt von weniger als 65 % für die Deponierung von Filterkuchen vorausgesetzt und leistete die gelieferte Anlage dies nicht, entsprach sie weder dem nach dem Vertrag stillschweigend vorausgesetzten noch dem gewöhnlichen Gebrauch im Sinne des § 633 Abs. 2 BGB.
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II. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil dazu noch weitere tatrichterliche Feststellungen nötig sind. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Rogge
 Broß
Jestaedt
 Greiner
Maltzahn