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BGH · X ZR 46/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 46/74

Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, Februar 1976 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Schönberg, Bendler, Dr. Windisch und Dr, Hesse für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Daher ist der Lizenzgeber verpflich-tet keine weiteren Lizenzen an den Vertragsschutzrechten zu vergeben und diese selbst innerhalb des Vertragsgebietes nicht zu benutzen. Durch die Vorschrift wird das Recht der Vertragspartner nicht berührt, sich an die ordentlichen Gerichte zu wenden; für diesen Fall ist Müflppfc als Gerichtsstand vereinbart ." Die Beklagte habe im Jahre 1972 Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin verletzt und schulde deshalb die Vertragsstrafe gemäß Nr. XVI des Lizenzvertrages, mit der sie aufgerechnet habe. März 1972 an die Firma Du^BHBB GmbH, mit dem die Firma versucht habe, im Vertragsgebiet an Dritte Lizenzen an den ihr, der Klägerin, zur Alleinbenutzung überlassenen Schutzrechten zu vergeben. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe das Urteil dadurch erschlichen, daß sie das Oberlandesgericht zu der Annahme verleitet habe, sie habe ihre Vertragspflichten erfüllt, während sie in Wirklichkeit eine lizenzierte Vorrichtung mit Zug- und Umkehrwalzen (DQS 1 778 967) schuldhaft so spät angemeldet habe, daß ihr die Firma mm mit einer denselben Gegenstand betreffenden Anmeldung (DAS 1778 245) zuvorgekommen sei. Die Beklagte hat geltend gemacht, dem angegangenen Gericht fehle die internationale Zuständigkeit für die der Klage zugrunde liegende Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen, die die Klägerin vereinbarungsgemäß nur in Athen geltend machen könne. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dem Schreiben vom 21. März 1972 ergebe sich lediglich eine Aktivität der Firma 0^|i AG hinsichtlich der Lizenzvergabe in Deutschland, nicht aber eine Aktivität der Beklagten; auch wenn die Firma von der Firma DRflfc und der Beklagten mit gleichem Gesellschaftszweck wie die Gründungsfirmen gegründet worden sei, die Beklagte bestimmenden Einfluß auf die Firma U^HHI AG ausübe, der wichtigste Mann beider Firmen der Angestellte TaflHHI sei, wesentliche Teile der Büroorganisation der Beklagten und der Firma AG identisch seien und beide Firmen denselben Patentanwalt beschäftigten, sei damit nicht dargetan, daß die Firma umH den Brief vom 21. März 1972 brauche nicht notwendig mit Wissen und Billigung der Beklagten verfaßt worden zu sein, zu demal die Beklagte sich nach Kenntniserlangung unter dem Das entspreche auch dem Inhalt des Schreibens, wenn man die für die Antwort erbetene Adressierung an "DrBR FflB • •11 und den Umstand berücksichtige, daß MeBHH^C°SMH| gegen ein deutsches Patent der Firma DRBA Klage erhoben hätten. Das Berufungsgericht habe nämlich nicht beachtet, daß die Firma UBHHV von der Beklagten praktisch mitverwaltet worden sei, so daß deren Handlungen der Beklagten als eigene Handlungen zuzurechnen seien. Das Berufungsgericht habe auch das Vorbringen der Klägerin übergangen, daß die im Schreiben vom 21. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt, daß weder allgemeine noch konkrete Beziehungen der Beklagten zu dem Inhalt des Schreibens vom 21. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt dieses Schreibens nicht die von der Revision angenommene Vertragsverletzung entnommen hat. Mag auch die Beklagte nach der Unterstellung des Berufungsgerichts bestimmenden Einfluß auf die Firma UflU AG gehabt haben und die Firma AG Ver- handlungen über Lizenzen an einem Schutzrecht geführt haben, so hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich um Rechte der Firma DRflB handelte, die der Beklagten weder zur Zeit des Vertragsschlusses (30. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe dafür zu sorgen gehabt, daß eine Auswertung der DR®B-Schutzrechte im Vertragsgebiet unterbleibe, kann sie sich nicht auf ein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen stützen. März 1972 auf Schutzrechte der Firma BR« bezogen, und zwar hat es im Hinblick auf die Worte "Klage gegen unser Patent in Deutschland", "Nichtigkeitsantrag" ausgeführt, daß damit die seit 1969 anhängige Nichtigkeitsklage gegen das DR« -Patent und nicht ein Einspruch gegen eine Patentanmeldung der Beklagten gemeint gewesen sei. 1. In dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die Vertragspflicht nicht erfüllt, ihr das Ausschließlichkeitsrecht an der Vorrichtungserfindung (PeCMHHI II) zu verschaffen, sieht das Berufungsgericht eine Einwendung, die vor dem Schluß der Verhandlung entstanden sei. Nach § 767 Abs. 2 ZPO kommt es allein auf den objektiven Sachverhalt an, nämlich auf das Entstehen der Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners und nicht auf den Grund seiner Unkenntnis. Die Härten, die in dieser Regelung für den Schuldner liegen mögen, hat das Gesetz bewußt in Kauf genommen, um den rechtskräftigen Titel in weitem Umfange vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus dem Titel bereitet werden können (BGHZ 34, 274, 280; 42, 37, 40 f., BGH NJW 1973, 1328). Aus der Fassung des § 767 Abs.3 ZPO ("imstande war") ist keineswegs zwingend zu folgern, daß es hier - anders als bei § 767 Abs. 2 ZPO -nicht auf das Geltendmachenkönnen im rein zeitlich-objektiven Sinn, sondern auf das Können im subjektiven Sinn ankomme. Für eine objektiv-abstrakte Bestimmung des Rechtskraftsumfanges spricht insbesondere, daß das Abstellen auf die konkreten, dem Schuldner bekannten bzw* erkennbaren Umstände für den Gläubiger eine unzu demutbare Unsicherheit hinsichtlich der Geltungskraft des von ihm erstrittenen Urteils mit sich bringen würde (BGH NJW 1973, 1328). Die Revision rügt als weitere Verletzung von § 767 ZPO, daß das Berufungsgericht den Vortrag, die Beklagte habe das Vorprozeßurteil erschlichen, nicht als zulässige Begründung der Vollstreckungsgegenklage angesehen habe, und führt dazu aus, zur Vollendung des die Einwendung aus § 826 BGB begründenden schädigenden Tatbestandes gehöre Jedenfalls der Erlaß der nachteiligen Entscheidung durch das getäuschte Gericht, Die Entscheidung ergehe aber erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung; die Beklagte habe nach der letzten mündlichen Verhandlung den früheren unrichtigen Tatsachenvortrag nicht richtiggestellt; auf dieses nach der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Verhalten der Beklagten könne eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO gestützt werden. 2. Diese Auffassung ist mit der gesetzlichen Regelung in § 767 ZPO nicht vereinbar, die nur in begrenztem Umfange Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Urteils zuläßt. ZPO ist als Anspruchsgrundlage auch deshalb nicht geeignet, weil die vorgeworfene Urteilserschleichung kein Teil des Sachverhalts sein kann, dessen Rechtsfolge der Titel zu dem Ausdruck bringt. Mit der Urteilserschleichung wird vielmehr ein außerhalb dieses Sachverhalts und damit auch außerhalb des Streitgegenstandes des Vorprozesses und der Vollstreckungsgegenklage liegendes Verhalten geltend gemacht, das darauf angelegt ist, die Vollstreckbarkeit des Urteils auszunutzen und zu mißbrauchen, also den Bestand des Titels und seiner Wirkungen voraussetzt (vgl. Die Parteien hätten in Nr. XVII 4 des Lizenzvertrages die ausschließliche internationale Zuständigkeit von AH für den Fall vereinbart, daß die Lizenznehmerin, Firma MeflHRl, in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung klage. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht dem Zuständigkeitsbereich b) alle Klagen des Lizenznehmers unabhängig vom sachlichen Inhalt des betreffenden Streitgegenstandes zurechnet. Dementsprechend hat auch die Beklagte das Heimatgericht der Klägerin mit der Zahlungsklage anrufen müssen. Dies trifft für den hier erhobenen Anspruch aus § 826 BGB zu, weil das behauptete deliktische Verhalten in einem Rechtsstreit, bei dem es ausschließlich um die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ging, vorgekommen sein soll. Die auf § 826 BGB gestützte Klage ist dem auch dann nicht gleichzubehandeln, wenn sie mit einer Urteilserschleichung begründet wird.

Zitierte Normen: § 767 ZPO § 826 BGB § 286 ZPO § 826 BGB § 584 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
FirmaBerufungsgerichtRechtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IH NAMEN DES VOLKES
X ZR 46/74	URTEIL
Verkündet am
26. Februar 1976
Kriegl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma MdHHi AG, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Willy Kflfe, Mü^HI Wf^HBstraße
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die Firma	PUH	and RflBI II
Pe^BHH S.A., gesetzlich vertreten durcl mitglieder Menelaos und Nikolaos Pe| land, Ki]
___ N. & M.
die Vorstands» Adü/Griechen-
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte
 und
2
Der X. Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26, Februar 1976 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Schönberg, Bendler, Dr. Windisch und Dr, Hesse
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des Bayer. Oberlandesgerichts München vom 28. März 1974 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 1970 ergangene rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1970 verurteilt worden, der Beklagten 1 125 000 DM nebst Zinsen als Mindestlizenzgebühren nach dem Lizenzvertrag vom 30. Januar 1967 für die Jahre 1968, 1969 und das erste Quartal 1970 zu zahlen.
Die Ziffern V, VIII, XVI Abs. 2 und XVII Nr. 4 des Lizenzvertrags lauten:
MV. Umfang der Benutzungsrechte
 Für das in § II festgelegte Vertragsgebiet bewilligt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer das ausschließliche Recht zur Benutzung des geschützten Verfahrens mit Hilfe der in der Patentanmeldung (Anlage 2) beschriebenen technischen Aus-
 
rüstung. Daher ist der Lizenzgeber verpflich-tet keine weiteren Lizenzen an den Vertragsschutzrechten zu vergeben und diese selbst innerhalb des Vertragsgebietes nicht zu benutzen. Das trifft jedoch nicht zu für die nach dem geschützten Verfahren hergestellten und in das Vertragsgebiet importierten Gegenstände.
VIII. Zukünftige Vertragsschutzrechte
 Für den Fall, daß der Lizenzgeber - während der Dauer des vorliegenden Vertrages - weitere patentfähige Erfindungen machen sollte, die Verbesserungen des den Gegenstand dieses Vertrags bildenden Verfahrens darstellen, ist er verpflichtet unverzüglich Patentrechte innerhalb des Vertragsgebiets nachzusuchen und den Lizenznehmer entsprechend zu informieren.
XVI Vertragsverletzung
 Für den Fall, daß der Lizenzgeber das Ausschließlichkeitsrecht, das er dem Lizenznehmer im Vertragsgebiet gewährt, verletzt, soll der festgesetzte Schadensersatzanspruch das Fünfzehnfache der Mindestlizenzgebühr betragen, die für dasjenige Land des Vertragsgebietes vorgesehen ist, in welchem das Ausschließlichkeitsrecht des Lizenznehmers verletzt worden ist.
XVII. Schlußbestimmungen
4. Schiedsverfahren
 Für den Fall einer eventuellen patentrechtlichen Auseinandersetzung im Hinblick auf den vorliegenden Vertrag soll die internationale Handelskammer für Europa in Paj|0 Cour AflBI Ier, für einen Schiedsspruch angerufen werden. Diese Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht der Vertragspartner die ordentlichen Gerichte anzurufen, in welchem Falle: (a) MüflHi der Gerichtsstand sein soll, wenn der
 
Lizenzgeber der Kläger ist, (b) Ap|p der Gerichtsstand sein soll, wenn der Lizenznehmer der Kläger ist."
Bei den VertragsVerhandlungen am 30. Januar 1967 lag ein Vertragsentwurf der Klägerin vor. Nach dessen Nr. IV des Entwurfs sollte der Lizenzgeber erklären,
(2) daß ihm keinerlei Ansprüche Dritter auf die erwähnten Schutzrechte bekannt seien,
(4) daß ihm keine Verletzung etwaiger Schutz-rechte Dritter durch ihn und keine Abhängigkeit seiner Rechte von Schutzrechten Dritter bekannt seien.
Diese Erklärungen wurden nicht in den Vertragstext übernommen.
In Nr. XVIII (Schlußbestimmungen) Ziffer 4 (Schiedsverfahren) sah der Entwurf folgende Fassung vor:
"Im Fall einer Patentstreitigkeit aus dem vorliegenden Vertrag ist die Internationale Handelskammer für Europa in P&4H, 4P, Cour APHP Ier, als Schiedsgericht anzurufen. Durch die Vorschrift wird das Recht der Vertragspartner nicht berührt, sich an die ordentlichen Gerichte zu wenden; für diesen Fall ist Müflppfc als Gerichtsstand vereinbart ."
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollsteckung aus dem eingangs genannten Urteil.
 
Sie hat vorgetragen, ihr seien nach der letzten mündlichen Verhandlung Tatsachen bekannt geworden, die den im Urteil festgestellten Anspruch beseitigten. Diese Tatsachen rechtfertigten Gegenansprüche, mit denen sie aufgerechnet habe, und die Arglisteinrede. Die Beklagte habe im Jahre 1972 Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin verletzt und schulde deshalb die Vertragsstrafe gemäß Nr. XVI des Lizenzvertrages, mit der sie aufgerechnet habe. Die Verletzung ergebe sich aus dem Schreiben der unter dem beherrschenden Einfluß der Beklagten stehenden Firma U^HMB ^ vom 21. März 1972 an die Firma Du^BHBB GmbH, mit dem die Firma	versucht habe,
 im Vertragsgebiet an Dritte Lizenzen an den ihr, der Klägerin, zur Alleinbenutzung überlassenen Schutzrechten zu vergeben.
Die Klägerin hat weiter vorgetragen, die Beklagte habe das Urteil dadurch erschlichen, daß sie das Oberlandesgericht zu der Annahme verleitet habe, sie habe ihre Vertragspflichten erfüllt, während sie in Wirklichkeit eine lizenzierte Vorrichtung mit Zug- und Umkehrwalzen (DQS 1 778 967) schuldhaft so spät angemeldet habe, daß ihr die Firma mm mit einer denselben Gegenstand betreffenden Anmeldung (DAS 1778 245) zuvorgekommen sei. Die Beklagte, die gewußt habe, daß sie, die Klägerin, allein das Verfahren mit Hilfe der Zug- und Umkehrwalzen in Ausübung der Lizenz habe anwenden wollen, habe vor der letzten mündlichen Verhandlung über ihre erste Zahlungsklage Zeitpunkt und Gegenstand der DRj(P-Anmeldung erfahren, ohne dies vorzutragen.
Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen:
 
I.	Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1970 ist unzulässig.
II. Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 1970 zu unterlassen und den Titel herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, dem angegangenen Gericht fehle die internationale Zuständigkeit für die der Klage zugrunde liegende Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen, die die Klägerin vereinbarungsgemäß nur in Athen geltend machen könne.
Die Beklagte hat bestritten, daß neue Tatsachen im Sinne von § 767 ZPO vorlägen, daß sie Vertragspflichten verletzt und die Vorrichtung schuldhaft verspätet angemeldet habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin den Klageantrag zu II als Hilfsantrag verlesen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
 
Entscheidungsgründe Die Revision hat keinen Erfolg.
A.
Die Vollstreckungsgegenklage.
I.	Die Rügen der Revision, die die behauptete Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts der Klägerin betreffen, sind nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts hierüber läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, aus dem Schreiben vom 21. März 1972 ergebe sich lediglich eine Aktivität der Firma 0^|i AG hinsichtlich der Lizenzvergabe in Deutschland, nicht aber eine Aktivität der Beklagten; auch wenn die Firma	von	der	Firma	DRflfc
 und der Beklagten mit gleichem Gesellschaftszweck wie die Gründungsfirmen gegründet worden sei, die Beklagte bestimmenden Einfluß auf die Firma U^HHI AG ausübe, der wichtigste Mann beider Firmen der Angestellte TaflHHI sei, wesentliche Teile der Büroorganisation der Beklagten und der Firma	AG	identisch	seien und beide Firmen
 denselben Patentanwalt beschäftigten, sei damit nicht dargetan, daß die Firma umH den Brief vom 21. März 1972 nur als Strohmann der Beklagten verfaßt habe.
Das Schreiben ihres Tochterunternehmens	AG
vom 21. März 1972 brauche nicht notwendig mit Wissen und Billigung der Beklagten verfaßt worden zu sein, zu demal die Beklagte sich nach Kenntniserlangung unter dem
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J
27. März 1973 dagegen gewandt habe und die Firmen ORB! und UBB mit Schreiben vom 24. Mai und 5. Juni 1973 mitgeteilt hätten, daß es sich bei der angebotenen Lizenz um Rechte der Firma mm gehandelt habe. Das habe auch der Managing Director der Firma DuBM unter dem 6. September 1973 bestätigt. Das entspreche auch dem Inhalt des Schreibens, wenn man die für die Antwort erbetene Adressierung an "DrBR FflB	•	•11 und
 den Umstand berücksichtige, daß MeBHH^C°SMH| gegen ein deutsches Patent der Firma DRBA Klage erhoben hätten.
2.	Die Revision sieht in diesen Ausführungen einen Verstoß gegen § 286 ZPO. Das Berufungsgericht habe nämlich nicht beachtet, daß die Firma UBHHV von der Beklagten praktisch mitverwaltet worden sei, so daß deren Handlungen der Beklagten als eigene Handlungen zuzurechnen seien. Das Berufungsgericht habe auch das Vorbringen der Klägerin übergangen, daß die im Schreiben vom 21. März 1972 erwähnte Nichtigkeitsklage der Klägerin gegen das DR®B^Patent am 21. März 1972 bereits erstinstanzlich entschieden gewesen und erst am 7. Juli 1972 Beruflang eingelegt worden sei, während damals ein Einspruch der Klägerin gegen die Patentanmeldung II der Beklagten geschwebt habe. Aus diesem Vorbringen ergebe sich, daß das Schreiben eine Lizenzvergabe der Beklagten betreffe. Zwar habe die Beklagte diesen Inhalt des Schrei bens vom 21. März 1972 durch Vorlage eines Briefwechsels aus dem Jahre 1973 zu entkräften versucht. Dieser Briefwechsel sei Jedoch durch die Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien veranlaßt worden und lediglich als Parteibehauptung zu werten. Die ganze Art des Zusammen-
 
gehens der Beklagten mit der Firma DRflBI sei vertragswidrig, denn die Beklagte hätte die Auswertung der DR®(f-Schutzrechte im Vertragsgebiet verhindern müssen.
3* Dieser Angriff der Revision bringt das Berufungsurteil nicht zu Fall.
Das Berufungsgericht hat zunächst zugunsten der Beklagten unterstellt, daß das Schreiben vom 21. März 1972 von der Firma U^ÜB» aber nicht von der Firma stamme. Es entnimmt ihm aber nur eine Aktivität der Firma UBMHI hinsichtlich der Lizenzvergabe in Deutschland, nicht aber eine Aktivität der Beklagten. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht sodann ausgeführt, daß weder allgemeine noch konkrete Beziehungen der Beklagten zu dem Inhalt des Schreibens vom 21. März 1972 feststellbar seien. Deshalb sei es Sache der Klägerin gewesen. Umstände darzutun, die es rechtfertigten, der Beklagten die Vergabe einer Lizenz am Vertragsschutzrecht zuzurechnen.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht aus dem Inhalt dieses Schreibens nicht die von der Revision angenommene Vertragsverletzung entnommen hat. Mag auch die Beklagte nach der Unterstellung des Berufungsgerichts bestimmenden Einfluß auf die Firma UflU AG gehabt haben und die Firma	AG Ver-
handlungen über Lizenzen an einem Schutzrecht geführt haben, so hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich um Rechte der Firma DRflB handelte, die der Beklagten weder zur Zeit des Vertragsschlusses (30. Januar 1967) noch später zustanden. Die Beklagte hat der Klägerin im
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Vertrag vom 30. Januar 1967 im Hinblick auf Schutzrechte Dritter keine Benutzungsrechte eingeräumt oder einräumen können, wie sie sie der Klägerin an ihrer Patentanmeldung eingeräumt hat. Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe dafür zu sorgen gehabt, daß eine Auswertung der DR®B-Schutzrechte im Vertragsgebiet unterbleibe, kann sie sich nicht auf ein Vorbringen in den Tatsacheninstanzen stützen. Der Schriftsatz vom 4. Februar 1974 enthält darüber nichts.
4. Es ist entgegen der Meinung der Revision nicht ersichtlich, daß die Gründung der Firma	AG in
 vertragswidriger Weise die vertragliche Rechtsstellung der Klägerin beeinträchtigt hat. Der unstreitige Sachverhalt gibt nichts dafür her, daß die Firma UHf AG über Lizenzen an der Patentanmeldung der Beklagten im Vertragsbereich der Parteien verfügen konnte oder wollte. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsverstoß das Schreiben vom 21. März 1972 auf Schutzrechte der Firma BR« bezogen, und zwar hat es im Hinblick auf die Worte "Klage gegen unser Patent in Deutschland", "Nichtigkeitsantrag" ausgeführt, daß damit die seit 1969 anhängige Nichtigkeitsklage gegen das DR« -Patent und nicht ein Einspruch gegen eine Patentanmeldung der Beklagten gemeint gewesen sei.
II.	1. In dem Vortrag der Klägerin, die Beklagte habe die Vertragspflicht nicht erfüllt, ihr das Ausschließlichkeitsrecht an der Vorrichtungserfindung (PeCMHHI II) zu verschaffen, sieht das Berufungsgericht eine Einwendung, die vor dem Schluß der Verhandlung entstanden sei. Es komme nämlich auf die Anmeldungs- und Prioritätsdaten aus
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den Jahren 1967 und 1968 und nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem die Klägerin davon Kenntnis erlangt habe.
2.	Die Revision rügt die Verletzung des § 767 ZPO.
Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die vorgetragenen Vorgänge, die vor der letzten Tatsachenverhandlung gelegen hätten, aber damals mangels Kenntnis noch nicht hätten geltend gemacht werden können, nicht beachtet.
Die Revision hält die bisherige Rechtsprechung zu § 767 Abs. 2 ZPO für unbillig und nicht am Gesetzeswortlaut orientiert und beruft sich dabei auch auf die Fassung von
§ 767 Abs. 3 ZPO.
3.	Die Rüge greift nicht durch. Nach § 767 Abs. 2 ZPO kommt es allein auf den objektiven Sachverhalt an, nämlich auf das Entstehen der Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, nicht auf die Kenntnis oder Unkenntnis des Schuldners und nicht auf den Grund seiner Unkenntnis. Die Härten, die in dieser Regelung für den Schuldner liegen mögen, hat das Gesetz bewußt in Kauf genommen, um den rechtskräftigen Titel in weitem Umfange vor nachträglichen Einwendungen des Schuldners zu schützen und die Hindernisse zu begrenzen, die der Vollstreckung aus dem Titel bereitet werden können (BGHZ 34, 274, 280; 42, 37,
 40 f., BGH NJW 1973, 1328). Aus der Fassung des § 767 Abs. 3 ZPO ("imstande war") ist keineswegs zwingend zu folgern, daß es hier - anders als bei § 767 Abs. 2 ZPO -nicht auf das Geltendmachenkönnen im rein zeitlich-objektiven Sinn, sondern auf das Können im subjektiven Sinn ankomme. Im Gegensatz zu § 274 Abs. 3 ZPO nämlich, der den Verlust der prozeßhindemden Einrede ausdrücklich an das Erfordernis des Verschuldens knüpft, ist in
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§ 767 Abs, 3 ZPO eine derartige Voraussetzung nicht genannt. Für eine objektiv-abstrakte Bestimmung des Rechtskraftsumfanges spricht insbesondere, daß das Abstellen auf die konkreten, dem Schuldner bekannten bzw* erkennbaren Umstände für den Gläubiger eine unzu demutbare Unsicherheit hinsichtlich der Geltungskraft des von ihm erstrittenen Urteils mit sich bringen würde (BGH NJW 1973, 1328). Die gesetzliche Regelung läßt deshalb eine andere Auslegung nicht zu.
Ill,	1. Die Revision rügt als weitere Verletzung von § 767 ZPO, daß das Berufungsgericht den Vortrag, die Beklagte habe das Vorprozeßurteil erschlichen, nicht als zulässige Begründung der Vollstreckungsgegenklage angesehen habe, und führt dazu aus, zur Vollendung des die Einwendung aus § 826 BGB begründenden schädigenden Tatbestandes gehöre Jedenfalls der Erlaß der nachteiligen Entscheidung durch das getäuschte Gericht, Die Entscheidung ergehe aber erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung; die Beklagte habe nach der letzten mündlichen Verhandlung den früheren unrichtigen Tatsachenvortrag nicht richtiggestellt; auf dieses nach der letzten mündlichen Verhandlung erfolgte Verhalten der Beklagten könne eine Einwendung im Sinne von § 767 Abs. 2 ZPO gestützt werden.
2. Diese Auffassung ist mit der gesetzlichen Regelung in § 767 ZPO nicht vereinbar, die nur in begrenztem Umfange Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung eines Urteils zuläßt. Die Auffassung der Revision würde in einem über den Zweck des § 767 ZPO hinausgehenden Umfange mit der Behauptung der Täuschung den
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erneuten Streit um den festgestellten Anspruch ermöglichen. Die Behauptung der Täuschung betrifft einen Grund, der vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung entstanden ist. § 76? ZPO ist als Anspruchsgrundlage auch deshalb nicht geeignet, weil die vorgeworfene Urteilserschleichung kein Teil des Sachverhalts sein kann, dessen Rechtsfolge der Titel zu dem Ausdruck bringt. Mit der Urteilserschleichung wird vielmehr ein außerhalb dieses Sachverhalts und damit auch außerhalb des Streitgegenstandes des Vorprozesses und der Vollstreckungsgegenklage liegendes Verhalten geltend gemacht, das darauf angelegt ist, die Vollstreckbarkeit des Urteils auszunutzen und zu mißbrauchen, also den Bestand des Titels und seiner Wirkungen voraussetzt (vgl. BGHZ 50, 115, 118).
B.
Der auf § 826 BGB gestützte Klageantrag.
I.	1. Das Berufungsgericht hält die Schadensersatzklage nach § 826 BGB für unzulässig, weil das Landgericht München I international nicht zuständig sei. Die Parteien hätten in Nr. XVII 4 des Lizenzvertrages die ausschließliche internationale Zuständigkeit von AH für den Fall vereinbart, daß die Lizenznehmerin, Firma MeflHRl, in einer patentrechtlichen Auseinandersetzung klage. Es handele sich um eine patentrechtliche Auseinandersetzung im Sinne dieser Vereinbarung; der Parteiwille sei dahin gegangen, ausschließlich entweder in Po®# oder in der Stadt ihrer Niederlassung verklagt zu werden; eine solche Vereinbarung sei mit dem deutschen Prozeßrecht vereinbar.
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2.	Die Revision rügt diese Entscheidung zur Zuständigkeitsfrage als rechtsfehlerhaft und führt aus, das Berufungsgericht habe verkannt, daß hier eine auszufüllende Vertragslücke bestehe; die Klägerin habe im Berufungsverfahren vorgetragen, naturgemäß hätten die Vertragspartner an Vollstreckungsgegenklagen und Klagen wegen Urteilserschleichung nicht gedacht; es wäre sinnwidrig, diese Klagen nicht als einen Anhang des vorher geführten Prozesses zu behandeln und dem getäuschten Gericht
 die Nachprüfung seines Urteils zu entziehen. Mit diesem Vorbringen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen, es habe auch die mit diesem Vortrag übereinstimmende allgemeine Erfahrung nicht berücksichtigt (§§ 286, 551 Nr. 7 ZPO). Das Revisionsgericht könne selbst die erforderliche Vertragsergänzung vornehmen.
Zudem seien die Bestimmungen über die Zuständigkeit für Klagen, die sich auf bereits ergangene Entscheidungen bezögen (§§ 584, 767 Abs. 1, 802 ZPO) hier entsprechend anzuwenden, und zwar gerade deshalb, weil es einem ausländischen Gericht nahezu unmöglich sei, über die Täuschung eines deutschen Gerichts in dem früheren Verfahren zu entscheiden.
3.	Auch diese Revisionsrüge hat keinen Erfolg.
Der Revision kann schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Eine Lücke der Zuständigkeitsregelung in Nr. XVII 4 liegt nicht vor. Es kann offenbleiben, ob die Vereinbarung auf "patentrechtliche Auseinandersetzungen im Hinblick auf den vorliegenden Vertrag" beschränkt ist. Der Vertragstext läßt nämlich "das Recht der Vertrags-
 
partner, die ordentlichen Gerichte anzurufen", unberührt. Der Text schafft hierfür zwei Zuständigkeitsbereiche,
a)	den Bereich der Angriffe des Lizenzgebers mit dem Gerichtsstand
b)	den Bereich der Angriffe des Lizenznehmers mit dem Gerichtsstand A0B«
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht dem Zuständigkeitsbereich b) alle Klagen des Lizenznehmers unabhängig vom sachlichen Inhalt des betreffenden Streitgegenstandes zurechnet. Gerade darin, dem jeweils Angegriffenen die Entscheidung durch das ihm vertraute jeweilige Heimatgericht zu sichern, liegt der Sinn der Zuständigkeitsaufteilung. Dementsprechend hat auch die Beklagte das Heimatgericht der Klägerin mit der Zahlungsklage anrufen müssen.
Nach dem GesamtZusammenhang bedeutet die vertragliche Regelung, daß sich die Zuständigkeit auf alle Ansprüche in bezug auf die Erfüllung und die Geltendmachung von Vertragsrechten erstrecken sollte. Mögen die Parteien auch in erster Linie die vertraglichen Ansprüche im Auge gehabt haben, so gebietet es der Zweck der Regelung, darunter nicht nur die vertraglichen Ansprüche, sondern auch solche deliktischen Ansprüche zu verstehen, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung und Geltendmachung des Vertrages stehen. Dies trifft für den hier erhobenen Anspruch aus § 826 BGB zu, weil das behauptete deliktische Verhalten in einem Rechtsstreit, bei dem es ausschließlich um die Geltendmachung vertraglicher Ansprüche ging, vorgekommen sein soll.
 
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II.	Einer derartigen Gerichtsstandsvereinbarung stehen Prozeßnormen nicht entgegen.
Das Gesetz schließt nur bestimmte Fälle von der Disposition der Parteien über die Zuständigkeit aus (§§ 584, 767 Abs. 1, 802 ZPO).
Eine Verallgemeinerung dieser Einzelfälle könnte dazu führen, daß bei jeder Verknüpfung von prozessualen Angriffen mit prozessualen Gegenangriffen Zweifel über die Grenzen der Prorogationsfreiheit auftauchten und daß Umgehungen von Zuständigkeitsvereinbarungen erleichtert würden.
Dem Bedürfnis der Prozeßordnung und der Beteiligten geschieht Genüge, wenn zwar die Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich als Fortsetzung des vorangegangenen Rechtsstreits mit entsprechender Zuständigkeitsfolge behandelt wird. Die auf § 826 BGB gestützte Klage ist dem auch dann nicht gleichzubehandeln, wenn sie mit einer Urteilserschleichung begründet wird. Das frühere Urteil ist bei dieser Klage nur ein Tatbestandsmerkmal. Die von der Rechtsprechung beachtete Grenze zwischen Rechtskraftwirkung und Durchsetzbarkeit von § 826 BGB würde überschritten oder verwischt, wenn man auch für die Klage aus § 826 BGB einen ausschließlichen Gerichtsstand beim Gericht des ersten Rechtszuges des Vorprozesses vorschreiben würde.
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III.	Die Revision war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Bruchhausen	Schönberg	RiBGH	Bendler	ist
 beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Bruchhausen
Windisch	Hesse