"I- Vorrichtung zu dem Eintreiben eines Domes od« dgl0 in Wände od» dgl0 mit einer gegenüber dem Lauf federnd nachgiebigen Ablenkvorrichtung;, die am vorderen Werkzeugteil in Flächenberührung um das Mündungsende des Laufes mit einer Fläche steht, in welche ein Dorn eingetrieben werden soll, dadurch gekennzeichnet, daß die Ablenkvorrichtung (27) aus einem Hauptkörper (81, 82) besteht, der einen exzentrischen Sitz und einen Mittelteil (84, 86) aufweist, der drehbar im Exzentersitz gehalten ist und eine exzentrisch vorgesehene Aussparung (88) zur Aufnahme des Laufes (17) aufweisto Zo Vorrichtung nach Anspruch. Vorrichtung zu dem Einschießen von Bolzen in Bauteile, bei der zur Schußauslösung ein Zurückschieben des Laufes in eine ihn umgebende Hülse erforderlich ist, dadurch gekennzeichnet, daß in einem Ringraum zwischen Lauf (3) und Hülse (3) axial und radial beweglich angeordnete Sperrglieder (6 a) in eine innenseitige Ausnehmung der Hülse derart eingreifen, daß sie beim Zurückschieben des Laufes und einer auf diesem angeordneten Splitterschutzkappe (?) durch einen rückwärtigen Führungsteil (7a) der Splitterschutzkappe mitgenommen werden und dabei aus der Hülsenausnehmung ausrasten, daß sie Jedoch beim Zurückschieben des Laufes ohne'Splitter schutzkappe in ihrer Haststellung verbleibend einen Anschlag für einen nach außen vorspringenden Teil des Laufes bilden (Figo 3) und somit das Weiterschieben des Laufes bis in seine hintere Endlage verhindern 0 1» es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Strafe, und zwar Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haft bis zu sechs Monaten zu l^tprlassen, Vorrichtungen zu dem Eintreiben eines Domes öd» dgl» in Wände cd» dg!» (Bolzensetz-Geräte) gewerblich herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen das Mündungsende des Laufes mit einer abnehmbaren Splitterschutzkappe versehen ist, die am vorderen Ende eines Rohres sitzt, welches in das Gehäuse zwischen der Außenwand des Laufes und der Innenwand des Gehäuses eingeschoben wird, wobei die Möglichkeit gegeben ist, wahlweise eine Splitterschutzkappo, bei der sich die Laufmündung in der Mitte der Kappe befindet, oder eine solche Splitter-schutzkappe zu verwenden, bei der sich c) durch ein Sperrelement, welches der hintere Werkzeugteil hält und welches unter der Steuerwirkung des die Split-terschut2kappe tragenden Führungsrohres steht3 indem das Sperrelement im zusammengebauten Zustand der Vorrichtung den Zündnadelhalter dadurch, daß das Führungsrohr der Splitterschutzkappe bei dessen Zurückschi eben ein Sperrglied aus einer Ausnehmung des Gehäuses ausrastet, wirksam werden läßt und nach Abnahme des die Splitterschutzkappe tragenden Führungsrohres in Sperrverbindung mit dem Zünd- Gesamtkombination nicht von der angegriffenen Ausführungsform benutzt wird., weil letztere keine stufenlos regelbare am Vorderteil des Laufes fest angebrachte Ablenkkappe aufweise (BU S, 13/14)» Das Klagepatent offenbare allerdings im Anspruch 4 auch ohne das Merkmal einer festen stufenlos einstellbaren Schutzkappe einen allgemeinen Erfindungsgedanken » Dieser Gedanke9 der sich aus den Merkmalen des Anspruchs 4 ohne Bezugnahme auf die Ansprüche 1 bis 3 ergebe p habe zwar alle Voraussetzungen für den Patentschutz p von ihm mache jedoch die Beklagte keinen Gebrauch (Bll S» l4)o Der Vorrichtung der Beklagten liege nämlich eine vom Anspruch 4 des Klagepatents verschiedene technische Aufgabe zugrunde» weil in diesem Zustand eine unbeabsichtigte Schußauslösung infolge der fehlenden Schutzkappe gar nicht möglich sei (BU S» iS)» Nach dem Zusammensetzen des Gerätes trete b) auch keine selbsttätige Entsicherung ein, solange die Schutzkappe nicht aufgesetzt sei (BU So 16)o Wegen dieser Versehtedenheit_der_Aufgaben entfalle eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagteo Gewisse Übereinstimmungen in den Lösungsmitteln seien nur theoretischer Natur, insbesondere die praktisch nicht in Betracht kommende Überlegung, daß man den geladenen Lauf auch zusammen mit einer Schutzkappe in das Gerät einschrauben könne (BU So 17/18)o Wegen dieser unterschiedlichen Aufgabenstellung könne auch der vom Kläger in den Schriftsätzen vom 3o November 1966 und 20» März 1967 formulierte allgemeine Erfindungsgedanke nicht zu dem Erfolg führen, weil die angegriffene Verletzungsform nicht aus den Patentansprüchen herleitbar sei (BU So 18)o b) Mit der Revision wendet sich der Kläger insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht von zwei verschiedenen Aufgabenstellungen beim Klagepatent (Anspruch 4) einerseits und der Ausführungsform der Beklagten andererseits ausgehe0 Es handele sich vielmehr um Geräte gleicher Art, denen auch eine grundsätzlich gleiche Aufgabenstellung zugrunde liege» Bei beiden Geräten erfolge auch übereinstimmend das Spannen der Schlagbolzenfeder erst durch Andrücken der Laufmündung gegen die Wand und das dadurch bewirkte Einschieben des vorderen Geräteteiles, der aus dem Lauf mit der aufgesetzten Schutzkappe bestehe» Insbesondere müsse auch bei dem angegriffenen Gerät der Beklagten damit gerechnet werden, daß, namentlich wenn die gleiche Schutzkappe v/eiterbenutzt werde, ein gleichzeitiges Einsetzen von Lauf und Sohutzkappe stattfinde» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, daß deshalb auch heiEL®I>hnu des Gerätes der Beklagten ein Sicherungs* bedürfnis bestehe und durch die Verriegelung der Spreizhülse 6 in grundsätzlich gleicher Weise wie beim Klagepatent gewährleistet sei» Ob nun die Verriegelung an der Zündnadelseite oder an der Patronenseite stattfinde$ sei patentrechtlich unerheblich, da diese Vertauschung lediglich ein technisches Äquivalent bedeute» Schließlich werde auch die Sntriegelung des Sperrgliedes bei der Beklagten ebenso wie beim Klagepatent durch das Einsetzen des vorderen Werkzeugteils herbeigeführt , da im Sinne des Anspruchs 4 der Lauf in Verbindung mit der Schutzkappe als vorderer Werkzeugteil anzusehen sei» Die Tatsache, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Entriegelung nach Einsetzen des geladenen Laufs erst durch gesondertes Aufsetzen der Schutzkappe bewirkt werden könne, sei eine abgeänderte Ausführungsform, die, ob besser oder schlechter, jedenfalls auch von dem Prinzip des Anspruchs 4 des Klagepatents hinsichtlich einer automatischen Entriegelung Gebrauch mache» c) Im Ergebnis hat die Revision darin Recht, daß die Begründung des Oberlandesgerichts insov/eit irrige Auffassungen enthält und deshalb das angefochtene Urteil nicht zu tragen vermag» Zutreffend führt das Oberlandesgericht zunächst aus, daß der Anspruch 4 des Klagepatents einen selbständigen Erfindungsgedanken enthält, der von den Merkmalen der Ansprüche i bis 3 unabhängig ist«, Nicht haltbar ist jedoch die Auffassung, daß die angegriffene Ausführungsform von dem Prinzip der Merkmalskombination des Anspruchs 4 zwar weitgehend Gebrauch mache, aber gleichwohl wegen anderer Aufgabenstellung eine Verletzung zu verneinen sei» Einmal ist die Aufgabenstellung bei der angegriffenen Ausführungsform von der des Klagepatentes (Anspruch 4) nicht wesentlich verschieden, und deshalb kann die Frage der Verletzung nur davon abhängen, ob die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform den Merkmalen des Anspruchs 4 in ihrer prinzipiellen Funktion gleichen oder ihnen doch so ähnlich sind, daß von einer äquivalenten Ausbildung gesprochen werden kann» Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Prinzip einer automatischen Sicherung und Entsicherung im Anspruch 4 des Klagepatents vom Stande der Technik, wovon auch das Berufungsurteil offensichtlich ausgeht, nach keiner Richtung vorweggenommen ist, so daß auch keine Einschränkung des Schutzu demfangs hinsichtlich äquivalenter Ausbildungen in Betracht kommt» Das Gutachten des Patentanwalts JflP kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, daß bekannte Sperrvorrichtungen in Form von drehbaren Ringen, Hülsen, Hebeln oder Armen nicht automatisch funktionierten, sondern jeweils eine besondere Betätigung voraussetzten (S» 24 des Gutachtens)» Auch im Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren und im bestätigenden Urteil der Berufungsinstanz wird festgestellt. Da eine Aufgabe zu dem Patentanspruch 4 in der Patentschrift des Klagepatents nicht ausdrücklich genannt ist;, kann eine solche nur aus der prinzipiellen Funktion der Merkmale und den damit gegenüber dem Stand der Technik erreichten Vorteilen entnommen werden«, Das Bolzenschießgerät soll? an sich nach einem Schuß keiner Sicherung, um das Werk-zeug auseinandernehmen und mit einer neuen Patrone versehen zu könneno Es könnte aber immerhin der Fall ein-tretenp daß ein Schuß nicht abgegeben worden ist oder nicht funktioniert hat; dann wäre auch beim Auseinandernehmen noch die Gefahr vorhanden,, daß sich ein Schuß löst» Ist nach dem Auseinandernehmen der vordere Werkzeugteil mit einer neuen Patrone versehen9 so besteht die Gefahrj, daß beim Zusammensetzen sich unabsichtlich ein Schuß löst» Diesen Gefahren soll die automatische Verriegelung vom Beginn des Auseinandernehmens bis zur Beendigung des Zusammensetzens begegnen* worauf die Revision mit Recht hinweistP daß ebenso wie beim Klagepatent (Anspruch 4) bereits währepd_des^ Zu-sa^gienbaus des hinteren Geräteteils mit dem geladenen Lauf eine Sicherung gegen Unfälle besteht 9 und zwar durch die in den Ansprüchen 1 und 2 des Patents der Beklagten genannten und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Bauteilen näher geschilderten "Sperrglieder" (6a) iste Das mag zwar ein Vorteil gegenüber dem Klagepatent sein* Es ändert aber nichts an der grundlegenden Aufgabenstellung9 die eine automatische Entsicherung nach der vollständigen Montage des Geräts zu dem Inhalt hat» Diese vollständige Montage ist beim Klagepatent mit dem Einschrauben des Laufes deshalb identisch, weil der Schutzdeckel gemäß den Ansprüchen 1 bis 3 des Klagepatents im allgemeinen mit dem Lauf verbunden bleibt* Die insoweit abgeänderte Ausführung der Beklagten, die verschiedene abnehmbare Schutzkappen verwendet, bedingt naturgemäß, daß mit dem Einsetzen des Laufs allein nicht schon die vollständige Montage beendet ist, weil außerdem noch eine Schutzkappe aufgesetzt werden kann und aus den gleichen Sicherheitsgründen wie beim Klagepatent vorhanden sein muß* Da aber eine solche Schutzkappe oder ein Schutzdeckel, wie es ja gerade auch aus dem Patent IV hervorgeht, ein wesentlicher Bestandteil des Bolzenschießgerätes ist, kann von einer Beendigung der Montage auch bei der Beklagten erst dann gesprochen werden, wenn eine Schutzkappe aufgesetzt ist* ohne daß damit schon die Entsicherung bewirkt wird» Es ist aber andererseits nicht von der Hand zu weisen, wenn die Revision darauf hinweist, daß auch noch das Aufsetzen der Schutzkappe die Gefahr des Auslösens eines Schusses in sich trägto Wenn das Patent f/f auch ausdrücklich nur den Vorteil betont, daß ein Schießen ohne Schutzkappe vermieden werden soll, so hindert das nicht, daß die Ausführungsform der Beklagten entsprechend ihrer Lösungsmittel auch die Aufgabe des Klagepatents (An- 17 - Spruch 4) enthälto Denn v/esentlieh ist für das dort offenbarte Prinzip die im Stande der Technik offenbar bisher nicht verwirklichte automatische Sicherung des Geräts vom Zeitpunkt des Auseinandernehmens an und die entsprechende automatische^JntSicherung nach dem letzten Akt des Zusammenbaus, d0h0 zu dem Zeitpunkt 5 in dem das Gerät nunmehr schußfertig von dem Handwerker zu dem Schießen angesetzt werden kann» Diese letztere automatische Entsicherung bedeutet in beiden Fällen, also beim Klagepatent wie bei der angegriffenen Ausführungsform nicht etwa3 daß bereits ein Zurückschieben des Laufes und der Schutzkappe den Schuß auslöst; in beiden Fällen ist vielmehr dazu die Betätigung einer Abzugsvorrichtung notwendig und auch vorgesehen9 so beim Klagepatent eine Drehung am Handgriff 11 und beim Patent das Eindrücken des Knopfes 17 o daß auch der Vorgang des Aufsetzens der Schutzkappe bei der angegriffenen Ausführungsform noch keine automatische Entsicherung bewirke, weil dies erst durch ein Zusammenspiel von Lauf und Schutskappe beim Spannen des Geräts durch Andrücken an die Wand geschehe, so kann dem nicht gefolgt werden, Selbst wenn der technische Vorgang ihrer Darstellung entspricht, so ändert das nichts an der für das Klagepatent (Anspruch 4) und die angegriffene Ausführungsform gleichen Aufgabenstellung, daß die Geräte nach vollständigem Zusammenbau zu dem eigentlichen Schießvorgang wirksam gemacht sein solleno Baß dem so ist, kann auch die Beklagte nicht abstreiten. Andrücken an eine Fläche erst gespannt und dann der Schuß durch einen Abzug ausgelöst v/ird0 Ebenfalls in gleicher Weise wird - auch beim Spannen zunächst der vorn etwas vorstehende Lauf bis auf die Höhe der Schutzkappe eingedrückt und dann werden Lauf und Schutzkappe gemeinsam weiter eingedrückt , ohne daß bei dem einen oder anderen Gerät bei diesem^ Spannyorgang eine Sperre durch eine zusätzliche Handhabe - wie nach dem Stande der Technik - beseitigt werden müßte0 IIo Bas angefochtene Urteil konnte sonach, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß dem Klagepatent (Anspruch 4) und der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten eine weitgehend gleiche Aufgabenstellung zugrundeliegt, nicht aufrechterhalten werden0 Andererseits konnte und durfte das Revisionsgericht den noch nicht erschöpften tatrichterlichen Feststellungen zur Merkmalsanalyse zwischen Klagepatent und angegriffener Ausführungsform nicht vorgreifeno Insbesondere muß in der Tatsacheninstanz geprüft werden, ob eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents (Anspruch 4) einschließlich glatter Äquivalente vorliegt oder ob die Beklagte von einem nach dem Stande der Technik schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken evtlo in Form nichtglatter Äquivalente Gebrauch machto Die Frage eines allgemeinen Erfindungsgedankens hat das Berufungsgericht nicht geprüft, weil es auch hierbei offenbar von der unrichtigen Überlegung Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des erledigten Teils, an die Vorinstanz Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Erörterung in der Revisionsinstanz, ob der Kläger etwa auch eine Ausführungsform der Beklagten verfolgen will und kann, die nur von den Ansprüchen 1 bis 3 des Klagepatents Gebrauch macht 0 Spreng Löscher Claßen Schneider Trüstedt
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in der Patentverletzungssache Schwingen, «Justi zhauptsekrctär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Ingenieurs Walter Sclflfl, Mi Stflflfl^fli Straße fl. über M< Klägers und Revisionskläger: Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Profo Drc und r*r o ^fll - die Firma Gebrüder NJflKG, Beklagte und Revisionsbeklagte , Streithelfer der Beklagten; Ingenieur Herbert Straße 0? - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr* Der Xo Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19° März 197^ unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Spreng und der Bundesrichter Dr0 Löscher9 CIaßen, Schneider und Trüstedt für Recht erkannt s Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5o Mai 1967 Der mit der Klage verfolgte Unterlassungsanspruch ist in der Hauptsache erledigte Wegen der übrigen Klageansprüche wird die Bache zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung? auch über die Kosten des RevisionsverfahrensPan das Berufungsgericht zurückverwies en„ Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Lizenznehmer an dem 1968 abgelaufenen Patent Bl Bl und von der Patentinhaberin zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Patentverletzung im eigenen Namen befugt<. Das Patent9 betreffend ein Bolzenschieß-gerat? ist im Nichtigkeitsverfahren - Urteile des Bunde sp at entgeri cht s vom 24o Oktober 1961 (3 Ni 79/6i) und des Bundesgerichtshofs vom 19* Januar 1965 (la ZR 136/63) teilvernichtet? klargestellt und berichtigt worden» Die danach geltenden Patentansprüche 1 bis 4 lauten: "I- Vorrichtung zu dem Eintreiben eines Domes od« dgl0 in Wände od» dgl0 mit einer gegenüber dem Lauf federnd nachgiebigen Ablenkvorrichtung;, die am vorderen Werkzeugteil in Flächenberührung um das Mündungsende des Laufes mit einer Fläche steht, in welche ein Dorn eingetrieben werden soll, dadurch gekennzeichnet, daß die Ablenkvorrichtung (27) aus einem Hauptkörper (81, 82) besteht, der einen exzentrischen Sitz und einen Mittelteil (84, 86) aufweist, der drehbar im Exzentersitz gehalten ist und eine exzentrisch vorgesehene Aussparung (88) zur Aufnahme des Laufes (17) aufweisto Zo Vorrichtung nach Anspruch. 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Lauf (17) an der Fläche, in welche der Dorn einzutreiben ist, anliegt und eine Staub-ablenkkappe (32) an seinem Mündungsende aufweist, wobei der Lauf (17) in einer exzentrisch vorgesehenen Aussparung (33) im Mittelteil (04, 86) in die Zündstellung verstellbar isto 3o Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß der Mittelteil (84, 86) derart drehbar beweglich in bezug auf den Hauptteil (81, 82) angeordnet ist, daß in der einen Stellung der Lauf (17) im vresentliehen den Mittelpunkt in bezug auf die Ablenkvorrichtung (27) einnimmt und in der anderen Stellung der Lauf (*17) sich in der Mähe der Ablenkvorrichtung befindet„ 40 Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet durch einen hinteren Werkzeugteil (10) mit einem ZÜnd-nadelhalter (14), der gleitbar darin vorgesehen ist, durch einen vorderen Werkzeugteil (28, 31), der abnehmbar am hinteren Werkzeugteil (10) befestigt ist, und durch ein Sperrelement (63), welches der hintere Werkzeugteil (10) hält und welches unter der Steuereinwirkung des vorderen Werkzeugteils (28, 31) steht, indem es im zusammengehauten Zustand des WerkzeugJ den Zündnadelhalter (14) wirksam nacht und nach Abnahme des vorderen Werkzeugteils (28, 31) in Sperrverbindung mit dem Zündnadelhalter (14), um den letzteren unwirksam zu halten, tritt»“ Hinsichtlich der weiteren Ansprüche 5 bis 7 wird auf die Patentschrift Bezug genommen» Die Beklagte hat eine Lizenz an dem später angemcl-deten Patent BB flB? betreffend ein Bolzenschießgerät, das ihrem Streithelfer gehört„ Die Ansprüche 1 und 2 dieses Patents lauten wie folgt? "1. Vorrichtung zu dem Einschießen von Bolzen in Bauteile, bei der zur Schußauslösung ein Zurückschieben des Laufes in eine ihn umgebende Hülse erforderlich ist, dadurch gekennzeichnet, daß in einem Ringraum zwischen Lauf (3) und Hülse (3) axial und radial beweglich angeordnete Sperrglieder (6 a) in eine innenseitige Ausnehmung der Hülse derart eingreifen, daß sie beim Zurückschieben des Laufes und einer auf diesem angeordneten Splitterschutzkappe (?) durch einen rückwärtigen Führungsteil (7a) der Splitterschutzkappe mitgenommen werden und dabei aus der Hülsenausnehmung ausrasten, daß sie Jedoch beim Zurückschieben des Laufes ohne'Splitter schutzkappe in ihrer Haststellung verbleibend einen Anschlag für einen nach außen vorspringenden Teil des Laufes bilden (Figo 3) und somit das Weiterschieben des Laufes bis in seine hintere Endlage verhindern 0 2» Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Sperrglieder durch Lamellen (6 a) einer Spreizbuchse (6) gebildet sind und daß die Lamellen (6 a) in ihrer Ausgangsstellung mit vorzugsweise kegelförmig nach außen vorspringenden Enden in die entsprechende Hülsenausnehmung eingreifen, aus der sie bei der Mitnahme durch den Führungsteil (7 a) der Splitterschutzkappe entgegen ihrer Eigenfederwirkung einwärts gleiten, wobei sie mit nach innen vorspringenden Ansätzen in eine Ringnut (a) des Laufes eingreifen» u Die Bolzenschießgeräte der Beklagten entsprechen im wesentlichen dem Gerät nach dem Ausführungsbeispiel dieses Patents , jedoch fehlt bei ihnen eine zweite Spreizhülse, die in der genannten Patentschrift die Bezugszeichen 4, 22, 23 trägt» Bei ihnen ist der Lauf mit dem hinteren Werkzeugteil verschraubt» Der Kläger ist der Ansicht, daß das Bolzenschießgerät der Beklagten das Patent ■§ IHI verletzt» Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprechend I» die Beklagte verurteilt, 1» es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Strafe, und zwar Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haft bis zu sechs Monaten zu l^tprlassen, Vorrichtungen zu dem Eintreiben eines Domes öd» dgl» in Wände cd» dg!» (Bolzensetz-Geräte) gewerblich herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen das Mündungsende des Laufes mit einer abnehmbaren Splitterschutzkappe versehen ist, die am vorderen Ende eines Rohres sitzt, welches in das Gehäuse zwischen der Außenwand des Laufes und der Innenwand des Gehäuses eingeschoben wird, wobei die Möglichkeit gegeben ist, wahlweise eine Splitterschutzkappo, bei der sich die Laufmündung in der Mitte der Kappe befindet, oder eine solche Splitter-schutzkappe zu verwenden, bei der sich ~ 6 - der Lauf in der Nähe der Kappe befindet, v/enn das vom Lauf abgewendete Ende des die Splitterschutzkappe tragenden Rohres beim Zurückdrücken der Splitterschutzkappe und dem Zurückschieben des Laufes ein Sperrglied aus einer Ausnehmung des Gehäuses ausrastet3 während dann, v/enn man den Lauf ohne Splitterschutzkappe zurückschieben will«, das Sperrglied in seiner Raststellung verbleibt und das Weiterschieben des Laufs bis in seine hintere Endstellung verhindert; 2o dem Kläger unter Angabe der Anzahl der gelieferten Gerätep Empfänger9 der Lieferzeiten und Preise Hachnung darüber zu legen p in welchem UmfinScTsie den unter X? 1 genannten Verpflichtungen zuv/i der gehandelt hatp wobei auch die Angebote aufzuführen sind; IIo festgestelltp daß die Beklagte verpflichtet I st~~ denfKläger allen Schaden zu ersetzen9 der ihm und den Inhabern des deutschen Patents Nr0 aus den Zuv/iderhandlungen der Beklagten gegen die unter I31 genannten Verpflichtungen erwachsen ist und noch entstehen v/irdo Die Beklagte und ihr Streithelfer haben Berufung eingelegtp mit der sie weiterhin Abweisung der Klage und hilfsweise beantragt haben9 der Beklagten nach ihrer Wahl vorzubehalten3 die Namen und Anschriften der Empfänger nicht dem Klägerp sondern einem von ihm zu benennenden p der Beklagten gegenüber zur Verschv/iegen-heit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilenp sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt? dem Kläger darüber Auskunft zu geben? ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Empfänger in jener Mitteilung enthalten ist* Der Kläger hat neben seinem Antrag? die Berufung zurückzuweisen? im Wege der Anschlußberufung gebeten. ~ 7 - Ziffo I 1 des Tenors der Verurteilung wie folgt zu fassen? Io Die Beklagte wird verurteilt? Io es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Strafe3 und zwar Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haft bis zu 6 Monaten3 zu unterlassen9 Vorrichtungen zu dem Eintreiben eines Bornes od„ dglo (Bolzensetz-Geräte) gewerbsmäßig herzustellen3 feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, die gekennzeichnet sind a) durch einen hinteren Werkzeugteil mit einem Zündnadelhalter9 der gleitbar darin vorgesehen ist9 b) durch einen vorderen Werkzeugteil9 der abnehmbar am hinteren Werkzeugteil befestigt ist und aus einem in den Zündnadelhalter einschraubbaren Lauf sowie einer Splitterschutzkappe um das Mündungsende des Laufes herum besteht9 wobei die Splitterschutzkappe am vorderen Ende eines Führungsrohres sitzt9 welches in das Gehäuse zwischen der Außenwand des Laufes und der Innenwand des Gehäuses eingeschoben wird, wobei die Möglichkeit gegeben ist, wahlweise eine Splitterschutzkappe, bei der sich die Laufmündung in der Mitte der Kappe befindet9 oder eine solche Splitter-schutzkappe zu verwenden9 bei der sich der Lauf in der Mähe der Kante der Kappe befindet3 und c) durch ein Sperrelement, welches der hintere Werkzeugteil hält und welches unter der Steuerwirkung des die Split-terschut2kappe tragenden Führungsrohres steht3 indem das Sperrelement im zusammengebauten Zustand der Vorrichtung den Zündnadelhalter dadurch, daß das Führungsrohr der Splitterschutzkappe bei dessen Zurückschi eben ein Sperrglied aus einer Ausnehmung des Gehäuses ausrastet, wirksam werden läßt und nach Abnahme des die Splitterschutzkappe tragenden Führungsrohres in Sperrverbindung mit dem Zünd- nadelhalter tritt5 um den Zündnadelhalter unwirksam zu halten, indem das Sperrglied in seiner Raststellung verbleibt und das Zurückschieben des Zündnadelhalters mit schußbereit eingeschraubtem Lauf bis in die hintere Endstellung verhinderto Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Patentanwalts Br»-Ingo Helmut JflB? BrHIHHHB? vom 20» Juli 1961 die Klage abgewiesen» Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Anträge auf Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter» Den Unterlassungsanspruch hat er mit Zustimmung der Gegner für erledigt erklärt, weil sein Patent abgelaufen ist. Die Beklagte und ihr Streitgehilfo beantragen, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgründe s Io Der Kläger verfolgte mit seinen Anträgen in der Berufungsinstanz in erster Linie eine Verletzungsform, die nach seiner Behauptung auch vom Anspruch 4 des Klagepatents Gebrauch macht» Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu waren daher zunächst zu überprüfen» Diese Überprüfung führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht» a) Das Oberlandesgericht sieht im Patentanspruch 4 einen Nebenanspruch9 der durch die Bezugnahme auf die Ansprüche 1 bis 3 mit deren Merkmalen zusammen eine Kombination bildet» Es stellt sodann fest, daß diese ~ 9 - Gesamtkombination nicht von der angegriffenen Ausführungsform benutzt wird., weil letztere keine stufenlos regelbare am Vorderteil des Laufes fest angebrachte Ablenkkappe aufweise (BU S, 13/14)» Das Klagepatent offenbare allerdings im Anspruch 4 auch ohne das Merkmal einer festen stufenlos einstellbaren Schutzkappe einen allgemeinen Erfindungsgedanken » Dieser Gedanke9 der sich aus den Merkmalen des Anspruchs 4 ohne Bezugnahme auf die Ansprüche 1 bis 3 ergebe p habe zwar alle Voraussetzungen für den Patentschutz p von ihm mache jedoch die Beklagte keinen Gebrauch (Bll S» l4)o Der Vorrichtung der Beklagten liege nämlich eine vom Anspruch 4 des Klagepatents verschiedene technische Aufgabe zugrunde» Aufgabe des Klageratents (Anspruch 4) sei es, a) während des Zusammenbaus des (geladenen) Laufs mit dem hinteren (die Zündvorrichtung enthaltenen) Geräteteil- die Bedienungsperson und Umstehende vor den Gefahren einer unbeabsichtigten Schußauslösung zu schützen p und b) gleichzeitig mit der Vollendung des Zusammenbaus der Teile eine selbsttätige Entsicherung eintreten zu lassen (BU S» 11)» Die Ausführung der Beklagten habe demgegenüber die Aufgabep die Auslösung eines Schusses zu verhindern? ehe die Schutzkappe aufgesetzt sei (BU S» 15)» Anders als beim Klagepatent bedürfe a) der Vorgang des Zusammensetzens des geladenen Laufes und der Zündvorrichtung im hinteren Teil des Gerätes keiner^ Sicherung? weil in diesem Zustand eine unbeabsichtigte Schußauslösung infolge der fehlenden Schutzkappe gar nicht möglich sei (BU S» iS)» Nach dem Zusammensetzen des Gerätes trete b) auch keine selbsttätige Entsicherung ein, solange die Schutzkappe nicht aufgesetzt sei (BU So 16)o Wegen dieser Versehtedenheit_der_Aufgaben entfalle eine Verletzung des Klagepatents durch die Beklagteo Gewisse Übereinstimmungen in den Lösungsmitteln seien nur theoretischer Natur, insbesondere die praktisch nicht in Betracht kommende Überlegung, daß man den geladenen Lauf auch zusammen mit einer Schutzkappe in das Gerät einschrauben könne (BU So 17/18)o Wegen dieser unterschiedlichen Aufgabenstellung könne auch der vom Kläger in den Schriftsätzen vom 3o November 1966 und 20» März 1967 formulierte allgemeine Erfindungsgedanke nicht zu dem Erfolg führen, weil die angegriffene Verletzungsform nicht aus den Patentansprüchen herleitbar sei (BU So 18)o b) Mit der Revision wendet sich der Kläger insbesondere dagegen, daß das Berufungsgericht von zwei verschiedenen Aufgabenstellungen beim Klagepatent (Anspruch 4) einerseits und der Ausführungsform der Beklagten andererseits ausgehe0 Es handele sich vielmehr um Geräte gleicher Art, denen auch eine grundsätzlich gleiche Aufgabenstellung zugrunde liege» Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß beim Klagepatent die Schutzkappe mit dem Lauf fest verbunden sei, treffe nicht das Wesentliche* In Wirklichkeit sei die Kappe am Lauf nicht starr befestigt, sondern lediglich mit ihm durch eine längsverschiebbare Drehkupplung verbunden (vgl» Bezugszeichen 72 und 73 der Patentschrift)* Diese Kupplung könne z»Bo zwecks Gerätereinigung gelöst werdeno Schutzkappe und Lauf seien sowohl beim Klagepatent als auch bei der Beklagten gegeneinander längs verschiebbar und bildeten zwei zusammengesetzte Einzelstücke, die beim Klagepatent nur wegen der besonderen 11 Konstruktion entsprechend gekuppelt werden könnten» Bei beiden Geräten erfolge auch übereinstimmend das Spannen der Schlagbolzenfeder erst durch Andrücken der Laufmündung gegen die Wand und das dadurch bewirkte Einschieben des vorderen Geräteteiles, der aus dem Lauf mit der aufgesetzten Schutzkappe bestehe» Insbesondere müsse auch bei dem angegriffenen Gerät der Beklagten damit gerechnet werden, daß, namentlich wenn die gleiche Schutzkappe v/eiterbenutzt werde, ein gleichzeitiges Einsetzen von Lauf und Sohutzkappe stattfinde» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, daß deshalb auch heiEL®I>hnu des Gerätes der Beklagten ein Sicherungs* bedürfnis bestehe und durch die Verriegelung der Spreizhülse 6 in grundsätzlich gleicher Weise wie beim Klagepatent gewährleistet sei» Ob nun die Verriegelung an der Zündnadelseite oder an der Patronenseite stattfinde$ sei patentrechtlich unerheblich, da diese Vertauschung lediglich ein technisches Äquivalent bedeute» Schließlich werde auch die Sntriegelung des Sperrgliedes bei der Beklagten ebenso wie beim Klagepatent durch das Einsetzen des vorderen Werkzeugteils herbeigeführt , da im Sinne des Anspruchs 4 der Lauf in Verbindung mit der Schutzkappe als vorderer Werkzeugteil anzusehen sei» Die Tatsache, daß bei der angegriffenen Ausführungsform die Entriegelung nach Einsetzen des geladenen Laufs erst durch gesondertes Aufsetzen der Schutzkappe bewirkt werden könne, sei eine abgeänderte Ausführungsform, die, ob besser oder schlechter, jedenfalls auch von dem Prinzip des Anspruchs 4 des Klagepatents hinsichtlich einer automatischen Entriegelung Gebrauch mache» * c) Im Ergebnis hat die Revision darin Recht, daß die Begründung des Oberlandesgerichts insov/eit irrige Auffassungen enthält und deshalb das angefochtene Urteil nicht zu tragen vermag» Zutreffend führt das Oberlandesgericht zunächst aus, daß der Anspruch 4 des Klagepatents einen selbständigen Erfindungsgedanken enthält, der von den Merkmalen der Ansprüche i bis 3 unabhängig ist«, Nicht haltbar ist jedoch die Auffassung, daß die angegriffene Ausführungsform von dem Prinzip der Merkmalskombination des Anspruchs 4 zwar weitgehend Gebrauch mache, aber gleichwohl wegen anderer Aufgabenstellung eine Verletzung zu verneinen sei» Einmal ist die Aufgabenstellung bei der angegriffenen Ausführungsform von der des Klagepatentes (Anspruch 4) nicht wesentlich verschieden, und deshalb kann die Frage der Verletzung nur davon abhängen, ob die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform den Merkmalen des Anspruchs 4 in ihrer prinzipiellen Funktion gleichen oder ihnen doch so ähnlich sind, daß von einer äquivalenten Ausbildung gesprochen werden kann» Dabei ist zu berücksichtigen, daß das Prinzip einer automatischen Sicherung und Entsicherung im Anspruch 4 des Klagepatents vom Stande der Technik, wovon auch das Berufungsurteil offensichtlich ausgeht, nach keiner Richtung vorweggenommen ist, so daß auch keine Einschränkung des Schutzu demfangs hinsichtlich äquivalenter Ausbildungen in Betracht kommt» Das Gutachten des Patentanwalts JflP kommt jedenfalls zu dem Ergebnis, daß bekannte Sperrvorrichtungen in Form von drehbaren Ringen, Hülsen, Hebeln oder Armen nicht automatisch funktionierten, sondern jeweils eine besondere Betätigung voraussetzten (S» 24 des Gutachtens)» Auch im Urteil des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren und im bestätigenden Urteil der Berufungsinstanz wird festgestellt. daß die als bekannt nachgewiesenen Geräte nicht in dem Sinne funktionierten,, daß eine Sicherung beim Auseinandernehmen des Werkzeugs selbsttätig wirksam und beim Zusammensetzen der Werkzeugteile auch selbsttätig wieder aufgehoben werde« Da eine Aufgabe zu dem Patentanspruch 4 in der Patentschrift des Klagepatents nicht ausdrücklich genannt ist;, kann eine solche nur aus der prinzipiellen Funktion der Merkmale und den damit gegenüber dem Stand der Technik erreichten Vorteilen entnommen werden«, Das Bolzenschießgerät soll? abgesehen von der besonders ausgebildeten Ablenkkappe9 folgende Merkmale aufweisen? a) einen hinteren Werkzeugteil mit gleitbarem Zündnadelhalter5 b) einen davon abnehmbaren vorderen Werkzeugteil und c) ein Sperrelement;, das Io vom hinteren Werkzeugteil gehalten wird und unter der Steuereinwirkung des vorderen Werkzeugteils steht3 20 bei Abnahme (genauer ab Beginn der Abnahme) des vorderen Werkzeugteils in Sperrverbindung mit dem Zündnadelhalter tritt und 3. nach Zusammenbau des Werkzeugs den Zündnadelhalter wirksam macht9 doh0 freigibt (vglo So 3 Sp0 96 - 99 der Patentschrift)* Durch diese Vorrichtung soll eine Sicherung geschaffen werdenp um das Werkzeug gefahrlos auseinandernehmen und wieder zusammensetzen zu können« Zwar bedarf es /* an sich nach einem Schuß keiner Sicherung, um das Werk-zeug auseinandernehmen und mit einer neuen Patrone versehen zu könneno Es könnte aber immerhin der Fall ein-tretenp daß ein Schuß nicht abgegeben worden ist oder nicht funktioniert hat; dann wäre auch beim Auseinandernehmen noch die Gefahr vorhanden,, daß sich ein Schuß löst» Ist nach dem Auseinandernehmen der vordere Werkzeugteil mit einer neuen Patrone versehen9 so besteht die Gefahrj, daß beim Zusammensetzen sich unabsichtlich ein Schuß löst» Diesen Gefahren soll die automatische Verriegelung vom Beginn des Auseinandernehmens bis zur Beendigung des Zusammensetzens begegnen* Eine diesem Sicherungszweck entsprechende Aufgabe läßt sich aber in gleicher Vf ei so aus der die angegriffene Ausführungsform im wesentlichen wiedergegebenon Patentschrift Mr o fli 0P entnehmen9 in der davon die Rede ist? daß "Unfälle beim Hantieren mit der Vorrichtung vollständig ausgeschaltet werden" (S0 1 Z„ 9/10 der Patentschrift)o Es wird dort dann weiter ausgeführt5 wie die "Sicherung gegen Unfälle" (S„ 1 Z, 15) funktioniert; es wird ferner hingewiesen auf den Vorteil9 "daß das Gerät ohne aufgesteckte Splitterschutzkappe nicht verwendet werden kann" (So 1 Z» 52/33)* Gemäß diesen Angaben ist im Zusammenhang mit der Funktion des Gerätes der Beklagten davon auszugehen? worauf die Revision mit Recht hinweistP daß ebenso wie beim Klagepatent (Anspruch 4) bereits währepd_des^ Zu-sa^gienbaus des hinteren Geräteteils mit dem geladenen Lauf eine Sicherung gegen Unfälle besteht 9 und zwar durch die in den Ansprüchen 1 und 2 des Patents der Beklagten genannten und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Bauteilen näher geschilderten "Sperrglieder" (6a) einer uSpreizbuchseu (6)« Damit ist aber der^ erste &es Klagepatents auch der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten zu entnehmen Es ist insoweit unrichtige wenn das angefochtene Urteil meint, der Vorgang des Zusammensetzens des geladenen Laufes und der Zündvorrichtung im hinteren Teil des Bolzenschießgerätes bedürfe keiner Sicherung, weil in diesem Zustand eine unbeabsichtigte Schlußauslösung infolge der fehlenden Schutzkappe gar nicht möglich sei (BU So 16)0 Eben dieser Sicherheitszustand wird gerade durch die genannten uSperrgliederu geschaffen o Ebenso unrichtig ist es, wenn an anderer Stelle des Urteils gesagt wird, während des Zusammensetzens von Lauf und Zündvorrichtung bedürfe es keiner Sicherung, weil während dieser Zeit kein Sicherungs-bedürfnis bestehe (BU S0 17)0 Wird nämlich, worauf die Revision ebenfalls mit Recht hinweist, der geladene Lauf mit bereits aufgesetzter Schutzkappe in den hinteren Teil des Geräts eingeschraubt, so ist eine Aufgaben- und Funktionsgleichheit mit den selbständigen Merlanalen des Anspruchs 4 des Klagepatents offensichtlich«, Weshalb diesem Fall allein beim Gerät der Beklagten nur theoretischer Natur sein soll, ist nicht recht ersichtliche Aber auch der zweite ?eil_ des Klagepatents (Anspruch 4), nämlich eine autpma-t iID-JSicherung nach dem Zusammenbau der vorderen mit den hinteren Geräteteilen nach dem Laden des Laufs, ist der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten zu entnehmen» Zwar erfolgt die Entriegelung bei der angegriffenen Form nicht schon mit dem Einschrauben des Laufes allein, sondern nur dann, wenn die abnehmbare Schutzkappe auf den Lauf aufgesetzt -le- iste Das mag zwar ein Vorteil gegenüber dem Klagepatent sein* Es ändert aber nichts an der grundlegenden Aufgabenstellung9 die eine automatische Entsicherung nach der vollständigen Montage des Geräts zu dem Inhalt hat» Diese vollständige Montage ist beim Klagepatent mit dem Einschrauben des Laufes deshalb identisch, weil der Schutzdeckel gemäß den Ansprüchen 1 bis 3 des Klagepatents im allgemeinen mit dem Lauf verbunden bleibt* Die insoweit abgeänderte Ausführung der Beklagten, die verschiedene abnehmbare Schutzkappen verwendet, bedingt naturgemäß, daß mit dem Einsetzen des Laufs allein nicht schon die vollständige Montage beendet ist, weil außerdem noch eine Schutzkappe aufgesetzt werden kann und aus den gleichen Sicherheitsgründen wie beim Klagepatent vorhanden sein muß* Da aber eine solche Schutzkappe oder ein Schutzdeckel, wie es ja gerade auch aus dem Patent IV hervorgeht, ein wesentlicher Bestandteil des Bolzenschießgerätes ist, kann von einer Beendigung der Montage auch bei der Beklagten erst dann gesprochen werden, wenn eine Schutzkappe aufgesetzt ist* Die zeitliche Teilung der Montage, also das Einsetzen des Laufes und das Aufsetzen der Kappe, mag durchaus, wie auch der gerichtliche Sachverständige, Patentanwalt JflP, feststellt, den Vorteil haben, daß das Einsetzen des Laufes in Ruhe vollendet werden kann? ohne daß damit schon die Entsicherung bewirkt wird» Es ist aber andererseits nicht von der Hand zu weisen, wenn die Revision darauf hinweist, daß auch noch das Aufsetzen der Schutzkappe die Gefahr des Auslösens eines Schusses in sich trägto Wenn das Patent f/f auch ausdrücklich nur den Vorteil betont, daß ein Schießen ohne Schutzkappe vermieden werden soll, so hindert das nicht, daß die Ausführungsform der Beklagten entsprechend ihrer Lösungsmittel auch die Aufgabe des Klagepatents (An- 17 - Spruch 4) enthälto Denn v/esentlieh ist für das dort offenbarte Prinzip die im Stande der Technik offenbar bisher nicht verwirklichte automatische Sicherung des Geräts vom Zeitpunkt des Auseinandernehmens an und die entsprechende automatische^JntSicherung nach dem letzten Akt des Zusammenbaus, d0h0 zu dem Zeitpunkt 5 in dem das Gerät nunmehr schußfertig von dem Handwerker zu dem Schießen angesetzt werden kann» Diese letztere automatische Entsicherung bedeutet in beiden Fällen, also beim Klagepatent wie bei der angegriffenen Ausführungsform nicht etwa3 daß bereits ein Zurückschieben des Laufes und der Schutzkappe den Schuß auslöst; in beiden Fällen ist vielmehr dazu die Betätigung einer Abzugsvorrichtung notwendig und auch vorgesehen9 so beim Klagepatent eine Drehung am Handgriff 11 und beim Patent das Eindrücken des Knopfes 17 o Wenn die Beklagte in ihrer Revisionserwiderung demgegenüber die Auffassung vertritt? daß auch der Vorgang des Aufsetzens der Schutzkappe bei der angegriffenen Ausführungsform noch keine automatische Entsicherung bewirke, weil dies erst durch ein Zusammenspiel von Lauf und Schutskappe beim Spannen des Geräts durch Andrücken an die Wand geschehe, so kann dem nicht gefolgt werden, Selbst wenn der technische Vorgang ihrer Darstellung entspricht, so ändert das nichts an der für das Klagepatent (Anspruch 4) und die angegriffene Ausführungsform gleichen Aufgabenstellung, daß die Geräte nach vollständigem Zusammenbau zu dem eigentlichen Schießvorgang wirksam gemacht sein solleno Baß dem so ist, kann auch die Beklagte nicht abstreiten. Der Schießvorgang besteht bei beiden Geräten gleichermaßen darin, daß das Gerät durch 18 - Andrücken an eine Fläche erst gespannt und dann der Schuß durch einen Abzug ausgelöst v/ird0 Ebenfalls in gleicher Weise wird - auch beim Spannen zunächst der vorn etwas vorstehende Lauf bis auf die Höhe der Schutzkappe eingedrückt und dann werden Lauf und Schutzkappe gemeinsam weiter eingedrückt , ohne daß bei dem einen oder anderen Gerät bei diesem^ Spannyorgang eine Sperre durch eine zusätzliche Handhabe - wie nach dem Stande der Technik - beseitigt werden müßte0 Von einer völlig verschiedenen Aufgabe, die unabhängig von übereinstimmenden Merkmalen von sich aus schon eine Verletzung ausschließen könnte, wie das Berufungsurteil meint, kann deshalb nicht die Rede sein* Es ist im Gegenteil eine weitgehende Übereinstimmung der beiderseitigen Aufgabenstellung festzustellen0 IIo Bas angefochtene Urteil konnte sonach, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß dem Klagepatent (Anspruch 4) und der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten eine weitgehend gleiche Aufgabenstellung zugrundeliegt, nicht aufrechterhalten werden0 Andererseits konnte und durfte das Revisionsgericht den noch nicht erschöpften tatrichterlichen Feststellungen zur Merkmalsanalyse zwischen Klagepatent und angegriffener Ausführungsform nicht vorgreifeno Insbesondere muß in der Tatsacheninstanz geprüft werden, ob eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents (Anspruch 4) einschließlich glatter Äquivalente vorliegt oder ob die Beklagte von einem nach dem Stande der Technik schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken evtlo in Form nichtglatter Äquivalente Gebrauch machto Die Frage eines allgemeinen Erfindungsgedankens hat das Berufungsgericht nicht geprüft, weil es auch hierbei offenbar von der unrichtigen Überlegung ~ 19 - einer verschiedenen Aufgabenstellung ausgegangen ist (BU S„ 18)o Es ist schließlich auch deshalb auf einen allgemeinen Erfindungsgedanken nicht eingegangen 3 weil die angegriffene Verletzungsform nicht aus den Patentansprüchen herleitbar sei (BU S0 18) o Diese letztere Auffassung wird es gegebenen Falles gegenüber den anderweitigen Feststellungen zur Aufgabenstellung überprüfen müssen«. Das angefochtene Urteil war somit aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des erledigten Teils, an die Vorinstanz Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Erörterung in der Revisionsinstanz, ob der Kläger etwa auch eine Ausführungsform der Beklagten verfolgen will und kann, die nur von den Ansprüchen 1 bis 3 des Klagepatents Gebrauch macht 0 Spreng Löscher Claßen Schneider Trüstedt