Oktober 1978 angemeldeten europäischen Patents 0 010 719 (Streitpatents), das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist und vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 29 65 001 geführt wird. "Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern unterschiedlicher Größe, insbesondere von Müllbehältern unterschiedlicher Größe in Sammelbehälter von Müllfahrzeugen, bei der nebeneinander zwei mittels von einer Druckmittel liefernden Einrichtung (52) gespeiste[n] Druckmittelmotore (23, 34) über Betätigungsventile (37a, 37b) und ein Umschaltventil. tungen zwei gleiche, jeweils ein für Nullstellung, Arbeitshub und Rücklaufhub eingerichtetes Steuerventil (37a, 37b) enthaltende Druckmittelkreise (A, B) vorgesehen sind, die mittels des als Absperr- und Schaltventil (38) ausgebildeten Umschaltventils wahlweise parallel schaltbar und voneinander trennbar sind, wobei jeder dieser beiden Druckmittelkreise (A, B) eine eigene Druckmittelquelle (52a, 52b) aufweist und die sich in ihrer Funktion entsprechenden Druckmittelmoto-re (23, 34) jeder Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtung bzw. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei mit Rücksicht auf den Stand der Technik, wie er sich aus den deutschen Patentschriften 26 54 542, Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung des Streitpatents in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang, die dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des Klageantrags entspricht; der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß das Streitpatent hinsichtlich der Unteransprüche nur insoweit angegriffen sei, als sich deren Rechtsbeständigkeit nicht bereits daraus ergebe, daß sie auch auf nicht angegriffene übergeordnete Patentansprüche 1. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern unterschiedlicher Größe, insbesondere von Müllbehältern unterschiedlicher Größe, in Sammelbehälter von Müllfahrzeugen, bei der zwei derartige (Einzel-)Vorrichtungen vorgesehen sind. Die Beschreibung des Streitpatents schildert zunächst eine Hub-Kipp-Vorrichtung als bekannt, bei der mehrere gleichartige Klemmvorrichtungen derart an einem gemeinsamen Hubschlitten mit Schwenkkorb angebracht sind, daß sowohl je eine zweiteilige Klemmvorrichtung für einen kleinen Müllkastenwagen als auch beide Klemmvorrichtungen zusammen einen großen Müllkastenwagen aufnehmen können. Bei einer weiteren bekannten Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 54 542 seien zwei Hub-Kipp-Vorrichtungen nebeneinander angebracht, deren Aufnahmeeinrichtungen auch dazu geeignet seien, einen großen Behälter gemeinsam aufzunehmen und zu entleeren; für diesen Fall solle aber eine spezielle Kupplung zwischen den beiden Vorrichtungen eingelegt werden, wobei es sich um einen zeitweise zu montierenden Verbindungs- und Trägerbalken handeln könne. Schließlich sei aus der deutschen Auslegeschrift 25 15 929 eine weitere Vorrichtung bekannt, bei der jede der beiden nebeneinander angeordneten Einzel-Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtungen derart nebeneinander angeordnet seien, daß jede von ihnen unabhängig von der anderen zu dem Entleeren von kleineren Behältern eingesetzt werden könne, während zu dem Entleeren größerer Behälter beide gemeinsam eingesetzt werden könnten. 2, Das Streitpatent gibt als "Aufgabe" an, eine mit einer Zwillingsanordnung zweier entsprechender Einzelvorrichtungen ausgestattete Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung so zu verbessern, daß die Umstellung von Einzelbetrieb auf gemeinsamen Betrieb der Einzelvorrichtungen und umgekehrt allein durch das Umlegen eines einfachen Steuerorgans und ohne die Notwendigkeit aufwendiger Gleichlaufsteuerorgane ermöglicht werde, wobei sich die verbesserte Vorrichtung durch einfachen Aufbau, einfache Betriebsweise, hohe Betriebssicherheit und besonders wirtschaftliche Arbeitsweise auszeichnen solle (Sp. 2 Z. 4. Für das Verständnis des sich in seiner Tragweite aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht ohne weiteres erschließenden Merkmals (5.2) ist ergänzend auf Figur 8 der Zeichnungen sowie die ein Ausführungsbeispiel der Erfindung näher erläuternde Beschreibung des Streitpatents (Sp. 10 Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist ein hydraulisches Druckmittelsystem mit zwei gleich ausgebildeten Druckmittelkreisen A und B vorgesehen, die unabhängig voneinander arbeiten (Beschreibung Sp. 12 Z. Demnach soll bei solcher Ausbildung nach der Lehre des Streitpatents eine gleichzeitige Betätigung der beiden Einzelvorrichtungen nicht nur in der Weise ermöglicht werden, daß die Steuerventile beider Vorrichtungen betätigt werden. 1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und was auch von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen worden ist, neu. In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und mit den Parteien geht der Senat davon aus, daß keine der Entgegenhaltungen eine Vorrichtung mit allen Merkmalen dieses Patentanspruchs, insbesondere unter gemeinsamer Verwirklichung der Merkmale (5.2) und (6), zeigt. Der gerichtliche Sachverständige hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, daß auch die Aufnahmeeinrichtung nach Merkmal (2) der Beschreibung dieser Offenlegungsschrift zu.entnehmen ist; die Parteien haben dies nicht in Zweifel gezogen. Bei dem Merkmal (4) handelt es sich nach den überzeugenden und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung um eine Selbstverständlichkeit bei derartigen Anordnungen; im übrigen zeigt auch die Figur 179 in der als Standardveröffentlichung auf dem Gebiet der Ölhydraulik anzusehenden Entgegenhaltung Zoebl eine derartige Ausbildung. Auf Grund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht ist der Senat jedoch davon überzeugt, daß es keines erfinderischen Aufwands bedurfte, um zu dieser Ausgestaltung zu kommen. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, wird der Konstrukteur, der bemerkt, daß hinsichtlich der beiden Hub-Kipp- oder Hubvorrichtungen bei gemeinsamer Aufnahme eines Großbehälters mit ungleichmäßiger Befüllung Gleichlaufprobleme eintreten, nicht nur an einen mechanischen Ausgleich denken, sondern den sich anbietenden Einsatz eines Stromteilers in Betracht ziehen. Merkmal (7) ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen schon deshalb als naheliegend anzusehen, weil es sich auf Grund des im praktischen Betrieb üblichen Einsatzes gleicher Müllgefäße an beiden Einzelvorrichtungen aufdrängt, auch diese Vorrichtungen gleich oder zu demindest gleich groß auszulegen. Abweichend von der Auffassung des Bundespatentgerichts, das insoweit ein Naheliegen nicht mit der für die Stattgabe der .Klage erforderlichen Sicherheit feststellen zu können glaubte, ist der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, daß auch dieses Merkmal zu demindest aus der Zusammenschau der beiden genannten Offenlegungsschriften und unter Heranziehung des Fachwissens und Fachkönnens des Fachmanns für diesen naheliegend war. Selbst wenn der Offenbarungsgehalt der deutschen Offenlegungsschrift 25 15 929 aber über die Schaltungsanordnung bei Zoebl nicht hinausgeht, die sich von der nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gerade dadurch unterschei- 15/16) eine entsprechende Vorrichtung, bei der zwar zunächst der Gleichlauf der beiden Einzelvorrichtungen mittels eines Verbindungs- und Tragbalkens beschrieben wird, bei dem aber weiter einem der beiden Steuerventile 35 an den beiden Einzelvorrichtungen (die den Ventilen 37 beim Streitpatent entsprechen) ein Umschaltventil 36 beigegeben ist, das bewirkt, daß beide Zylinder-Kolben-Anordnungen über eine Verbindungsleitung von dem einen Steuerventil her betätigbar sind. Die Beschreibung führt hierzu weiter aus, daß das Umschaltventil 36 "auch" als "automatische, hydraulische Kupplung" ausgebildet sein kann, mittels derer beide Zylinder-Kolbenanordnungen gleichzeitig und gleichmäßig ausgefahren werden könnten; bei Benutzung einer solchen hydraulischen Kupplung erübrige sich eine starre Verbindung durch einen Verbindungs- und Trägerbalken. Hierdurch ist zur Überzeugung des Senats, die sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützt, eine Ausgestaltung, durch die die beiden Druckmittelkreise mittels eines Absperr- und Schaltventils wahlweise zusammengeschaltet und getrennt werden können, zu demindest nahegelegt. Zwar mögen Figur 5 und deren Beschreibung in der deutschen Offenlegungsschrift 26 54 542 ein Verständnis dahin naheiegen, daß über das Umschaltventil 36 lediglich eine Betätigung des einen Ventils 35 vom anderen Ventil 35 aus ermöglicht wird, ohne daß zugleich die Möglichkeit einer Verbindung der beiden Druck- Der Fachmann wird mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten am Prioritätstag des Streitpatents den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung danach in einem weitergehenden Sinn verstehen, wie sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt. Jedoch wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich auf Befragen angegeben hat, diesen Ausführungen in der Beschreibung naheliegend entnehmen, daß eine Druckmittelverbindung zwischen den beiden Druckmittelkreisen geschaffen werden soll, die vergleichbar mit der Lösung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist. Selbst wenn dem Fachmann durch die genannte Figur und Beschreibungsstelle im übrigen auch eine andere Ausgestaltung im Sinne des Vortrags der Beklagten nahegelegt sein sollte, stünde dies einem darüber hinausgehenden Offenbarungsgehalt nicht entgegen. Die angegriffenen Unteransprüche weisen einen eigenständigen erfinderischen Gehalt nicht auf und fallen damit, soweit sie angegriffen sind, mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 45/96
URTEIL
Verkündet am:
18. Februar 1998 Schanz
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
GmbH,
setzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. ebenda.
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
Patentanwälte Dipl.-Ing^ u. Koll.,
. gegen
Helga ScM ebenda,
GmbH, HflHBH^Straße esetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Antje Sch{flHHHHBMund Walter R<
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Patentanwälte Dr.-Ing.
u. Koll.,
Rechtsanwalt
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/
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.. Februar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing.
Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Scharen und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats I) des Bundespatentgerichts vom 12. September 1995 abgeändert.
Das europäische Patent 0 010 719 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für nichtig erklärt, und zwar im Umfang seiner . Patentansprüche 1 und 2 sowie weiter teilweise im Umfang seiner Patentansprüche 4, 5, 9, 11 und 14, nämlich soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf die nicht angegriffenen Patentansprüche 3, 6, 7, 8.,
10, 12 und 13 rückbezogen sind.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen '
Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 23. Oktober 1979 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 28 47 259 vom 31. Oktober 1978 angemeldeten europäischen Patents 0 010 719 (Streitpatents), das mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt ist und vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 29 65 001 geführt wird. Das Streitpatent betrifft eine "Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern unterschiedlicher Größe". Es umfaßt 15 Patentansprüche; Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache Deutsch wie folgt:
"Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern unterschiedlicher Größe, insbesondere von Müllbehältern unterschiedlicher Größe in Sammelbehälter von Müllfahrzeugen, bei der nebeneinander zwei mittels von einer Druckmittel liefernden Einrichtung (52) gespeiste[n] Druckmittelmotore (23, 34) über Betätigungsventile (37a, 37b) und ein Umschaltventil.
(38) wahlweise getrennt oder gemeinsam betätigbare Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtungen (20a, 20b) bzw. Einzel-Kipp-Vorrichtungen vorgesehen sind, deren Aufnahmeeinrichtungen (26, 28) zu dem gemeinsamen Aufnehmen eines Behälters durch die beiden Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtungen (20a, 20b) bzw. Einzel-Kipp-Vorrichtungen ausgebildet und angeordnet sind,
dadurch gekennzeichnet, daß für die Druckmittelmotore (23, 34) der beiden Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtungen bzw. Einzel-Kipp-Vorrich-
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tungen zwei gleiche, jeweils ein für Nullstellung, Arbeitshub und Rücklaufhub eingerichtetes Steuerventil (37a, 37b) enthaltende Druckmittelkreise (A, B) vorgesehen sind, die mittels des als Absperr- und Schaltventil (38) ausgebildeten Umschaltventils wahlweise parallel schaltbar und voneinander trennbar sind, wobei jeder dieser beiden Druckmittelkreise (A, B) eine eigene Druckmittelquelle (52a, 52b) aufweist und die sich in ihrer Funktion entsprechenden Druckmittelmoto-re (23, 34) jeder Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtung bzw. Einzel-Kipp-Vorrichtung einander gleich sind oder zu demindest gleich groß ausgelegt sind."
Wegen des Wortlauts der unmittelbar oder mittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 des Streitpatents wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei mit Rücksicht auf den Stand der Technik, wie er sich aus den deutschen Patentschriften 26 54 542,
25 15 929 und 1 240 776 sowie dem Fachbuch von Zoebl, Schaltpläne der Ölhydraulik, 4. Aufl. 1973, S. 100 und 116, ergebe, nicht patentfähig, da er nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe. Sie hat beantragt, das Streitpatent im Umfang seiner Patentansprüche 1, 2, 4, 5, 9, 11 und 14 mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Das Bundespatentgericht hat anstelle der beiden nachveröffentlichten erstgenannten Patentschriften die entsprechenden Offenlegungsschriften berücksichtigt. Es hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klageziel aus der Vorinstanz weiter. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.
Als vom Senat bestellter gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. Hans-Heinrich Harms, Institut für Landmaschinen und Fluidtechnik der Technischen Universität Braunschweig, ein schriftliches Gutachten erstellt, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die Beklagte hat ein vom Oberlandesgericht Düsseldorf in dem zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsstreit eingeholtes schriftliches Gutachten von Professor Dr.-Ing. Harald Ortwig, Fachhochschule Trier, Fachbereich Maschinenbau, Fachgebiet Fluid-, Meß-, Steuer- und Regelungstechnik, vorgelegt, die Klägerin eine gutachtliche Stellungnahme von Professor Dr.-Ing. Ingo Bolling, Fachbereich Maschinenbau der Fachhochschule Augsburg.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung ist zulässig.
II. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung des Streitpatents in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang, die dem durch Auslegung ermittelten Inhalt des Klageantrags entspricht; der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß das Streitpatent hinsichtlich der Unteransprüche nur insoweit angegriffen sei, als sich deren Rechtsbeständigkeit nicht bereits daraus ergebe, daß sie auch auf nicht angegriffene übergeordnete Patentansprüche
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rückbezogen seien. Da mit der sprachlich weitergehenden Fassung des Klageantrags bei sachgerechter Auslegung kein weitergehender Angriff gewollt war, liegt hierin auch keine teilweise Klagerücknahme. In Umfang des Angriffs ist der Gegenstand des Streitpatents nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG; Art. 138 Abs. 1 Buchst, a),
Art. 52-57 EPÜ).
1. Patentanspruch 1 des Streitpatents betrifft eine Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern unterschiedlicher Größe, insbesondere von Müllbehältern unterschiedlicher Größe, in Sammelbehälter von Müllfahrzeugen, bei der zwei derartige (Einzel-)Vorrichtungen vorgesehen sind. Die Aufnahmeeinrichtungen dieser Vorrichtungen sind so ausgebildet, daß sie auch einen Behälter gemeinsam aufnehmen können. Eine derartige Ausbildung ermöglicht es, wahlweise Behälter unterschiedlicher Größe zu entleeren, wie sie im Betrieb anfallen, wenn insbesondere Müllbehälter unterschiedlicher Größe zu entleeren sind.
Die Beschreibung des Streitpatents schildert zunächst eine Hub-Kipp-Vorrichtung als bekannt, bei der mehrere gleichartige Klemmvorrichtungen derart an einem gemeinsamen Hubschlitten mit Schwenkkorb angebracht sind, daß sowohl je eine zweiteilige Klemmvorrichtung für einen kleinen Müllkastenwagen als auch beide Klemmvorrichtungen zusammen einen großen Müllkastenwagen aufnehmen können. Nachteilig sei hierbei, daß die Klemmvorrichtungen nicht unabhängig voneinander zu dem Entleeren kleiner Müllgefäße benutzt werden könnten (Sp. 1 Z. 17-39).
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Bei einer weiteren bekannten Vorrichtung nach der deutschen Offenlegungsschrift 26 54 542 seien zwei Hub-Kipp-Vorrichtungen nebeneinander angebracht, deren Aufnahmeeinrichtungen auch dazu geeignet seien, einen großen Behälter gemeinsam aufzunehmen und zu entleeren; für diesen Fall solle aber eine spezielle Kupplung zwischen den beiden Vorrichtungen eingelegt werden, wobei es sich um einen zeitweise zu montierenden Verbindungs- und Trägerbalken handeln könne. Dies mache erhebliche Montagearbeiten erforderlich, die nicht auf der Straße und im Zyklus der Müllgefäßentleerung ausgeführt werden könnten. Es könne sich aber auch um eine zeitweise-einzuschaltende hydraulische Kupplung handeln; deren Benutzung sei aber aufwendig und für den Betrieb insbesondere bei der Müllabfuhr zu störanfällig (Sp. 1 Z. 40 bis Sp. 2 Z. 5).
Schließlich sei aus der deutschen Auslegeschrift 25 15 929 eine weitere Vorrichtung bekannt, bei der jede der beiden nebeneinander angeordneten Einzel-Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtungen derart nebeneinander angeordnet seien, daß jede von ihnen unabhängig von der anderen zu dem Entleeren von kleineren Behältern eingesetzt werden könne, während zu dem Entleeren größerer Behälter beide gemeinsam eingesetzt werden könnten. Dies solle über Ventilsteuerungen erreicht werden, die zu dem Schütten der kleineren Behälter die voneinander unabhängige Betätigung der beiden Einzelvorrichtungen gestatteten, zu dem Schütten der größeren Behälter die Kolben-Zylinder-Einheiten beider Einzelvorrichtungen aber gleichzeitig gemeinsam speisten, was notwendig hydraulische Steuereinrichtungen bedinge, um den Gleichlauf der Einzelvorrichtungen zu gewährleisten (Sp. 2 Z. 6-33).
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2, Das Streitpatent gibt als "Aufgabe" an, eine mit einer Zwillingsanordnung zweier entsprechender Einzelvorrichtungen ausgestattete Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung so zu verbessern, daß die Umstellung von Einzelbetrieb auf gemeinsamen Betrieb der Einzelvorrichtungen und umgekehrt allein durch das Umlegen eines einfachen Steuerorgans und ohne die Notwendigkeit aufwendiger Gleichlaufsteuerorgane ermöglicht werde, wobei sich die verbesserte Vorrichtung durch einfachen Aufbau, einfache Betriebsweise, hohe Betriebssicherheit und besonders wirtschaftliche Arbeitsweise auszeichnen solle (Sp. 2 Z. 34-50).
Unter Weglassung der hierin enthaltenen Lösungselemente kann als zu lösendes technisches Problem dem Streitpatent entnommen werden, eine einfach aufgebaute und zu betreibende, betriebssichere und wirtschaftliche Entleervorrichtung für Behälter zur Verfügung zu stellen, die wahlweise sowohl im Betrieb für einen großen Behälter als auch im voneinander unabhängigen Betrieb für zwei kleine Behälter eingesetzt werden kann.
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3. Hierzu lehrt das Streitpatent in seinem Patentanspruch 1 eine Hub-Kipp- oder Kipp-Vorrichtung zu dem Entleeren von Behältern unterschiedlicher Größe mit folgenden Merkmalen:
(1) Es sind nebeneinander zwei Einzel-Hub-Kipp-Vorrichtungen oder Einzel-Kipp-Vorrichtungen vorgesehen.
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(2) deren Aufnahmeeinrichtungen zu dem gemeinsamen Auf-nehmen eines Behälters durch die beiden Einzelvorrichtungen ausgebildet und angeordnet sind;
(3) die Vorrichtungen nach Merkmal (1) sind
(3.1) mittels Druckmittelmotoren über Betätigungsventile und ein Umschaltventil wahlweise getrennt oder gemeinsam betätigbar, wobei
(3.2) die Druckmittelmotore von einer Druckmittel liefernden Einrichtung gespeist sind;
(4) für die Druckmittelmotore der Vorrichtungen nach Merkmal (1) sind zwei gleiche Druckmittelkreise vorgesehen;
(5) die Druckmittelkreise nach Merkmal (4)
(5.1) enthalten jeweils ein für Nullstellung, Arbeitshub und Rücklaufhub eingerichtetes Steuerventil und
(5.2) sind mittels des als Absperr- und Schaltventil ausgebildeten Umschaltventils (Merkmal 3.1) wahlweise parallel schaltbar und voneinander trennbar;
(6) jeder der Druckmittelkreise nach Merkmal (4) weist eine eigene Druckmittelquelle auf;
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(7) die Druckmittelmotore entsprechen sich in ihrer Funktion und sind einander gleich oder gleich groß ausgelegt.
Eine Ausführungsform in Rückansicht zeigt die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des Streitpatents.
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Fig. 1
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4. Für das Verständnis des sich in seiner Tragweite aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 nicht ohne weiteres erschließenden Merkmals (5.2) ist ergänzend auf Figur 8 der Zeichnungen sowie die ein Ausführungsbeispiel der Erfindung näher erläuternde Beschreibung des Streitpatents (Sp. 10
Nach der Beschreibung des Ausführungsbeispiels ist ein hydraulisches Druckmittelsystem mit zwei gleich ausgebildeten Druckmittelkreisen A und B vorgesehen, die unabhängig voneinander arbeiten (Beschreibung Sp. 12 Z. 30-34). Sie stehen über ein Absperr- und Schaltventil (38) miteinander in Verbindung; wird dieses in Verbindungsstellung gebracht, wird eine direkte Verbindung zwischen den Druckmittelzuleitungen in den beiden Druckmittelkreisen geschaffen und damit eine Parallelschaltung sämtlicher Zylinder-Kolben-Aggregate der gesamten Hub-Kipp-Vorrichtung vorgenommen (Beschreibung Sp. 12 Z. 42-48). Beim Betätigen eines der beiden Steuerventile wird das zusammengeschaltete System mit Druckflüssigkeit gespeist, jedoch nur mit der Hälfte der von der doppelt ausgeführten Druckmittelversorgung lieferbaren Gesamtmenge, die ohne die Zusammenschaltung nur eine Einzelvorrichtung versorgt. Diese geringere Menge wird dadurch auf beide Verbraucher geleitet, wodurch sich die Arbeitsgeschwindigkeit halbiert (Beschreibung Sp. 12 Z. 58-62). Eine gleichartige Arbeitsweise - allerdings ohne Verringerung der Arbeitsgeschwindigkeit - kann auch dadurch erreicht werden, daß die Steuerventile beider Druckmittelkreise betätigt werden (vgl. Beschreibung Sp. 12 Z. 63 bis Sp. 13 Z. 4), allerdings werden in diesem Fall Druckmittelquelle und Druckmittelvorlaufleitung auf beide Druckmittelzuleitungen der zwei Druckmittelkreise geschaltet.
Demnach soll bei solcher Ausbildung nach der Lehre des Streitpatents eine gleichzeitige Betätigung der beiden Einzelvorrichtungen nicht nur in der Weise ermöglicht werden, daß die Steuerventile beider Vorrichtungen betätigt werden.
sondern auch in der Weise, daß nach Verbringen des Umschaltventils in die Verbindungsstellung lediglich eines der beiden Steuerventile betätigt wird.
III. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht patentfähig.
1. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat und was auch von den Parteien in der mündlichen Verhandlung nicht in Zweifel gezogen worden ist, neu. In Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht und mit den Parteien geht der Senat davon aus, daß keine der Entgegenhaltungen eine Vorrichtung mit allen Merkmalen dieses Patentanspruchs, insbesondere unter gemeinsamer Verwirklichung der Merkmale (5.2) und (6), zeigt.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Er ergab sich für den Fachmann, bei dem es sich nach den in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläuterten und klargestellten Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen um einen an einer wissenschaftlichen Hochschule oder einer Fachhochschule ausgebildeter Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau handelt, der über mehrjährige , praktische Erfahrungen im Bau von Spezialfahrzeugen für die Müllentsorgung sowie über Grundkenntnisse auf dem Gebiet der hydraulischen Druckmittelantriebe und deren Steuerung verfügt und sich insoweit bei Bedarf durch Hydraulikspezialisten, insbesondere bei den einschlägigen Zulieferern wei-
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ter beraten läßt, in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
Legt man, wie es das Bundespatentgericht getan hat, was aber keiner abschließenden Klärung bedarf, die deutsche Offenlegungsschrift 26 54 542 als nächstkommenden Stand der Technik zugrunde, so sind die Merkmale (1), (3), (3.1) und
(3.2) nach der vorstehenden Merkmalsaufgliederung dieser Entgegenhaltung zu entnehmen.
Der gerichtliche Sachverständige hat darüber hinaus in der mündlichen Verhandlung auf Befragen angegeben, daß auch die Aufnahmeeinrichtung nach Merkmal (2) der Beschreibung dieser Offenlegungsschrift zu.entnehmen ist; die Parteien haben dies nicht in Zweifel gezogen. Im übrigen zeigt jedenfalls die eine gleichartige Vorrichtung betreffende deutsche Offenlegungsschrift 25 15 929, insbesondere in Figur 8, eine solche Anordnung.
Bei dem Merkmal (4) handelt es sich nach den überzeugenden und von den Parteien nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung um eine Selbstverständlichkeit bei derartigen Anordnungen; im übrigen zeigt auch die Figur 179 in der als Standardveröffentlichung auf dem Gebiet der Ölhydraulik anzusehenden Entgegenhaltung Zoebl eine derartige Ausbildung. Gleiches gilt für das Merkmal (5.1); die Entgegenhaltung Zoebl zeigt hier die drei angesprochenen Stellungen des Steuerventils.
Nicht zu entnehmen ist der deutschen Offenlegungs-
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schrift 26 54 542 das Merkmal (6)> wonach jeder der beiden Druckmittelkreise eine eigene Druckmittelquella aufweist. Auf Grund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und in Übereinstimmung mit dem Bundespatentgericht ist der Senat jedoch davon überzeugt, daß es keines erfinderischen Aufwands bedurfte, um zu dieser Ausgestaltung zu kommen. Zunächst bestehen sinnvollerweise nur die beiden Möglichkeiten, entweder eine gemeinsame Druckmittelquelle oder jeweils eine eigene einzusetzen, wobei für eine gemeinsame Quelle zunächst Kostengründe sprechen mögen, die weitere Möglichkeit eigener Quellen jedoch von vornherein in Betracht kommt und sich insbesondere dann als naheliegende Möglichkeit aufdrängt, wenn die Einzelvorrichtungen unabhängig voneinander betrieben werden sollen.
Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen ergibt, wird der Konstrukteur, der bemerkt, daß hinsichtlich der beiden Hub-Kipp- oder Hubvorrichtungen bei gemeinsamer Aufnahme eines Großbehälters mit ungleichmäßiger Befüllung Gleichlaufprobleme eintreten, nicht nur an einen mechanischen Ausgleich denken, sondern den sich anbietenden Einsatz eines Stromteilers in Betracht ziehen. Auch hierbei handelt es sich um getrennte Druckmittelquellen im Sinn des Streitpatents.
Merkmal (7) ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen schon deshalb als naheliegend anzusehen, weil es sich auf Grund des im praktischen Betrieb üblichen Einsatzes gleicher Müllgefäße an beiden Einzelvorrichtungen aufdrängt, auch diese Vorrichtungen gleich oder zu demindest gleich groß auszulegen.
s*0
Abweichend von der Auffassung des Bundespatentgerichts, das insoweit ein Naheliegen nicht mit der für die Stattgabe der .Klage erforderlichen Sicherheit feststellen zu können glaubte, ist der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung überzeugt davon, daß auch dieses Merkmal zu demindest aus der Zusammenschau der beiden genannten Offenlegungsschriften und unter Heranziehung des Fachwissens und Fachkönnens des Fachmanns für diesen naheliegend war. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß die dem Streitpatent zugrundeliegende Problematik, nämlich das möglichst rationelle Einsammeln von Müll aus unterschiedlichen Behältern in einem Sammelgang mit einem Sammelfahrzeug, bereits in der deutschen Offenlegungsschrift 25 15 929 (Beschreibung S. 4/5) im wesentlichen angesprochen ist, und daß diese Entgegenhaltung auch schon die Frage der Arbeitsgeschwindigkeit beim Schütten kleinerer und größerer Behälter anspricht. Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung, die das auf diese Offenlegungsschrift erteilte Patent betraf, festgestellt hat (ürt. v. 20.10.1993 - XZR 28/92 - Müllfahrzeug - insoweit nicht in GRUR 1994, 189 und BlPMZ 1994, 123 abgedruckt), ist hierdurch dem Fachmann eine ausführbare Lehre schon deshalb an die Hand gegeben, weil dieser eine entsprechende Schaltungsanordnung der bereits genannten Figur 179 in der Entgegenhaltung Zoebl entnehmen kann.
Selbst wenn der Offenbarungsgehalt der deutschen Offenlegungsschrift 25 15 929 aber über die Schaltungsanordnung bei Zoebl nicht hinausgeht, die sich von der nach Patentanspruch 1 des Streitpatents gerade dadurch unterschei-
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det, daß ein Umschaltventil wie nach Merkmal■(5.2) nicht vorgesehen ist, wird dieses Merkmal dem Fachmann durch die deutsche Offenlegungsschrift 26 54 542 nahegelegt. Diese Entgegenhaltung zeigt (Figur 5) und beschreibt (Beschreibung S. 15/16) eine entsprechende Vorrichtung, bei der zwar zunächst der Gleichlauf der beiden Einzelvorrichtungen mittels eines Verbindungs- und Tragbalkens beschrieben wird, bei dem aber weiter einem der beiden Steuerventile 35 an den beiden Einzelvorrichtungen (die den Ventilen 37 beim Streitpatent entsprechen) ein Umschaltventil 36 beigegeben ist, das bewirkt, daß beide Zylinder-Kolben-Anordnungen über eine Verbindungsleitung von dem einen Steuerventil her betätigbar sind. Die Beschreibung führt hierzu weiter aus, daß das Umschaltventil 36 "auch" als "automatische, hydraulische Kupplung" ausgebildet sein kann, mittels derer beide Zylinder-Kolbenanordnungen gleichzeitig und gleichmäßig ausgefahren werden könnten; bei Benutzung einer solchen hydraulischen Kupplung erübrige sich eine starre Verbindung durch einen Verbindungs- und Trägerbalken.
Hierdurch ist zur Überzeugung des Senats, die sich auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung stützt, eine Ausgestaltung, durch die die beiden Druckmittelkreise mittels eines Absperr- und Schaltventils wahlweise zusammengeschaltet und getrennt werden können, zu demindest nahegelegt. Zwar mögen Figur 5 und deren Beschreibung in der deutschen Offenlegungsschrift 26 54 542 ein Verständnis dahin naheiegen, daß über das Umschaltventil 36 lediglich eine Betätigung des einen Ventils 35 vom anderen Ventil 35 aus ermöglicht wird, ohne daß zugleich die Möglichkeit einer Verbindung der beiden Druck-
mittelkreise im Sinn ihres Parallelschaltens (d.h. Zusammenschaltens) oder Trennens geschaffen wird. Die unmittelbar anschließenden Ausführungen (S. 16 Abs. 1 der Beschreibung) verweisen jedoch ausdrücklich darauf,, daß das Um-schaltventil "auch", mithin in abgewandelter Form, als "hydraulische Kupplung" ausgebildet sein kann. Der Fachmann wird mit seinen Kenntnissen und Fähigkeiten am Prioritätstag des Streitpatents den Offenbarungsgehalt der Entgegenhaltung danach in einem weitergehenden Sinn verstehen, wie sich aus den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung ergibt. Zwar ist, wie der Sachverständige ausgeführt hat, der Begriff "hydraulische Kupplung" nicht präzise, da es nicht um ein Kuppeln, sondern um ein Verkoppeln geht. Jedoch wird der Fachmann, wie der gerichtliche Sachverständige ausdrücklich auf Befragen angegeben hat, diesen Ausführungen in der Beschreibung naheliegend entnehmen, daß eine Druckmittelverbindung zwischen den beiden Druckmittelkreisen geschaffen werden soll, die vergleichbar mit der Lösung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents ist. Damit ist aber die Ausgestaltung nach Merkmal (5.2) nahegelegt; die Ausgestaltung als Absperr-und Schaltventil vermittelt keine Besonderheiten, die dem Fachmann nicht geläufig wären. Selbst wenn dem Fachmann durch die genannte Figur und Beschreibungsstelle im übrigen auch eine andere Ausgestaltung im Sinne des Vortrags der Beklagten nahegelegt sein sollte, stünde dies einem darüber hinausgehenden Offenbarungsgehalt nicht entgegen.
Insgesamt ergibt sich damit der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents für den Fachmann aus einer Zusammenschau der deutschen Offenlegungsschriften 25 15 929
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und 26 54 542 unter Heranziehung seines Fachwissens und Fachkönnens am Prioritätstag in naheliegender Weise. Die Anwendung dieser Maßnahmen bei reinen Kipp-Vorrichtungen, wie sie Patentanspruch 1 des Streitpatents mit umfaßt, ist ebenfalls naheliegend, da solche Vorrichtungen hinsichtlich des hydraulischen Antriebs üblicherweise die gleiche Ausgestaltung wie Hub-Kipp-Vorrichtungen erfahren (vgl. die deutsche Offenlegungsschrift 25 15 929).
3. Die angegriffenen Unteransprüche weisen einen eigenständigen erfinderischen Gehalt nicht auf und fallen damit, soweit sie angegriffen sind, mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.
Scharen
Keukenschrijver
Rogge
Maltzahn
Broß