"Reibebrett für Putz- und Maurerarbeiten mit einer Reibplatte aus festem geschäumtem Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, daß Reibplatte (1) und Handgriff (3) aus dem festen Schaumkunststoff als zusammenhängendes Formstück ausgebildet sind und daß die Reibfläche (2) der Reibplatte (1) eine "Verfahren zur Herstellung eines Reibebretts nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß Reibplatte (1) und Handgriff (3) durch Einbringen der Schaumkunststoffmasse in eine Form hergestellt werden, wobei die Form eine Trennebene T aufweist, die in Längsrichtung in der Mitte von Reibplatte (1) und Handgriff (3) verläuft." Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Ingenieurs Friedrich HflB, Sachverständigen für Herstellung und Bauanwendung von Schaumkunststoffen, eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Das Streitpatent betrifft ein Reibebrett für Putz- und Maurerarbeiten sowie ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Geräts. Bei Filzscheiben - das sind Geräte, mit denen schon angezogener Putz in Gegenwart von Wasser geglättet wird - sei es bekannt, die Filzauflage durch eine Auflage aus elastischem Weichschaumkunststoff zu ersetzen. Bei Kellen, insbesondere Glättkellen - mit denen im Unterschied zu den mit rauher Arbeitsfläche versehenen Reibebrettern frisch aufgetragener Putz geglättet oder strukturiert wird und die deshalb eine glatte Arbeitsfläche besitzen - sei schon vorgeschlagen worden, die gesamte Kelle einstückig aus Kunststoff herzustellen. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, ein leicht zu handhabendes Reibebrett von hoher Benutzungsdauer auf wirtschaftliche Weise herzustellen. November 1977 - X ZR 62/74 -, auf welches sich die Parteien dieses Rechtsstreits wiederholt bezogen haben, dargelegt, daß aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift trotz gelegentlichen Gebrauchs von für sich gesehen nicht eindeutigen Ausdrücken und Wendungen für den Fachmann mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar wird, daß nicht etwa zwei unterschiedliche Kunststoffe verwendet werden sollen - das würde mit der angestrebten "Einstückigkeit" nicht zu vereinbaren sein -, sondern nur ein Schaumkunststoff von einheitlicher Struktur, und zwar ein geschlossen- oder gemischtzeiliger Schaumkunststoff, und daß das Begriffspaar "offerizellig" und "geschlossenzeilig" Gegen dieses Verständnis der Lehre des Streitpatents erhebt die Klägerin, der das genannte Senatsurteil bekannt ist, keine Beanstandungen. Für den einheitlichen Gesamterfolg, ein sofort - ohne weitere Bearbeitungsvorgänge - einsatzfähiges Reibebrett mit möglichst geringen Kosten herzustellen, sind alle Merkmale gleichermaßen von Bedeutung und wirken zu diesem Zweck zusammen. 1. Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 904 221 betreffen ein Reibebrett, das einstückig aus Kunststoff hergestellt wird. findung und der Weg, wie es erreicht werden soll, zeigen, daß der Verfasser der Schrift nur die Verwendung von massivem, nicht geschäumtem Kunststoff vorsieht. Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 831 764 schildern einen Gipserhobel, bei dem die Arbeitsplatte mit einem vorzugsweise offenporigen, zur Aufnahme von Wasser geeigneten weichen Schaumstoff belegt ist. 3. Das deutsche Gebrauchsmuster 1 926 423 bezeichnet das in dieser Schrift behandelte Gerät zwar als "Maurer- und Gipser-hobel" , jedoch legt die Verwendung eines "festen geschäumten Kunststoffs" für die Arbeitsplatte die Annahme nahe, daß es sich (zu demindest auch) um ein Reibebrett handelt. Jedoch wird man kaum davon ausgehen können, daß es sich um einen Kunststoff handeln soll, der aus einer Bahn geschnitten und damit "offenporig" im Sinne des Streitpatents ist; denn die Stellen, an denen die Arbeitsplatte mit der Griffplatte verbunden ist, sind starker Beanspruchung ausgesetzt, so daß der Fachmann zögern wird, einen festen geschäumten Kunststoff zu verwenden, bei dem die stabile Außenhaut fehlt. Ganz läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß der Fachmann aus der Schrift entnimmt, daß auch die Verwendung eines "offenporigen" festen geschäumten Kunststoffs in Betracht zu ziehen sein könnte. Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 994 841 betreffen ein Reibebrett, welches auf seiner Arbeitsseite eine KunststoffSchicht mit einer darin eingebrachten Körnung zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Rauheit trägt. Eine Verwendung dieser Geräte als Reibebrett oder zu ähnlichen Zwecken wird nicht gelehrt, die Scheiben bestehen aus mehreren Teilen. Ein Hinweis auf die Verwendung bei Maurer- oder Putzarbeiten wird nicht gegeben. In dem Merkblatt der Bayer AG "Neues Kunststoffsystem: Bayer-Polyurethan-Duromer" wird geschildert, daß sich beim Ausschäumen eine massive Randzone bildet, während die Dichte zur Querschnittsmitte hin abfällt. Ein Hinweis auf die Entfernung der Außenhaut findet sich nicht. In dem Merkblatt "DUROMER Formteile für Stilmöbel" werden neben der hohen Oberflächengüte (Kratzfestigkeit) auch die Bearbeitbarkeit der Oberfläche, z.B. durch Hobeln, Fräsen, Schleifen und Bohren, sowie die Herstellbarkeit von Formteilen in einem Arbeitsgang geschildert. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 kann auch nicht abgesprochen werden, daß er auf einem erfinderischen Schritt beruht. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Nichtigkeitsverfahren hat sich die damalige Klägerin allerdings auf einen Stand der Technik gestützt, der nicht vollständig mit dem in dem vorliegenden Verfahren zu erörternden übereinstimmt. Das gilt auch für das deutsche Gebrauchsmuster 1 994 841, das allein von dem neu aufgedeckten Stand der Technik ein Reibebrett zu dem Gegenstand hat. Überwiegend handelt es sich dagegen um Literatur, die in allgemeiner Form über die Verwendbarkeit und die Eigenschaften von Polyurethan-Hartschaumstoffen berichtet und damit in Ansehung der Lehre des Streitpatents nicht wesentlich über den Informationsgehalt der deutschen Patentschrift 851 851 Danach kann das Vorliegen eines patentwürdigen Gedankens vor allem deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die vorbekannten Gestaltungen, insbesondere die genannten Gebrauchsmusterunterlagen, dem Durchschnittsfachmann, als welchen man einen Maschinenbauingenieur oder -konstrukteur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Kunststoffe oder einen Kunststoffachmann mit maschinenbautechnischen Kenntnissen anzusehen hat, keinen Weg wiesen, beiden Anforderungen gerecht zu werden, denen die Lehre des Streitpatents genügt: nämlich auf der einen Seite dem wirtschaftlich, das heißt einstückig herzustellenden Gerät - durch Schaffung und Erhaltung einer festen Außenhaut - die nötige Stabilität und Robustheit im Gebrauch zu sichern, auf der anderen Seite aber eine rauhe, in ihrer Wirkung dem Holz ähnliche Arbeitsfläche zu schaffen. Naheliegend konnte es für den Fachmann sein, bei Verwendung von Hartschaumstoff die erwünschte Rauhigkeit der Arbeitsfläche durch entsprechende Strukturierung in der Form zu erzielen. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Sachverständigen für Werkstofffragen der Kunststofftechnik und -anwen-dung Dr. Hansjürgen Saechtling kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Zwar hat es, was der Senat auch seinem ersten Urteil zugrunde gelegt hat, schon Bearbeitungsvorgänge (z.B. das Schneiden von Bahnen) gegeben, bei denen die Außenhaut zwangsläufig entfernt wurde. Außerdem erschöpft sich der Erfin-* dungsgedanke nicht in der bloßen Erkenntnis, daß ein Hartschaumstoff ohne Außenhaut eine rauhe Oberfläche hat, ein Gedanke, der für sich bereits - was hier zu Gunsten der Klägerin angenommen werden mag - den Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 926 423 entnommen werden kann, aber, wie oben dargelegt, das der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende technische Problem der Lösung noch nicht nahe brachte.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 45/80 URTEIL Verkündet am 31. Mai 1983 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache der hHHBB Kunststoff Verarbeitung GmbH & Co. Kommanditgesellschaft, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die KunststoffVerarbeitung Gesell- schaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Gerhard PflflHB, Industriegebiet Rj GHBBring, LflH/< Klägerin und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. Dr. flflflfl, Kflflflflflfl; Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. EflHHflflstraße fl, 0( gegen den Schreinermeister Karl LeH, Ki| Grl Straße Beklagten und Berufungsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. ■HHHir Kl Patentanwälte Dipl.-Chem. Dr. ter flUr Dipl.^nq. flflflH, T| Straße fl, MflHH Patentanwalt Dipl.-Ing. ]§, B| st 2 - Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1983 durch den Vorsitzenden Richter Professor Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 5. März 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte ist Inhaber des am 25. August 1969 angemeldeten Patents 1 943 110, dessen Anspruch 1 lautet: "Reibebrett für Putz- und Maurerarbeiten mit einer Reibplatte aus festem geschäumtem Kunststoff, dadurch gekennzeichnet, daß Reibplatte (1) und Handgriff (3) aus dem festen Schaumkunststoff als zusammenhängendes Formstück ausgebildet sind und daß die Reibfläche (2) der Reibplatte (1) eine 3 offenzeilige Hartschaumstruktur mit rauher Oberfläche besitzt, während die Rückseite der Reib-platte (1) sowie deren Seitenund Stirnkanten eine geschlossenzellige Hartschaumstruktur mit glatter Oberfläche aufweisen." Die Ansprüche 2 bis 4 betreffen die weitere Ausgestaltung des Reibebretts. Anspruch 5 lautet: "Verfahren zur Herstellung eines Reibebretts nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß Reibplatte (1) und Handgriff (3) durch Einbringen der Schaumkunststoffmasse in eine Form hergestellt werden, wobei die Form eine Trennebene T aufweist, die in Längsrichtung in der Mitte von Reibplatte (1) und Handgriff (3) verläuft." Die Ansprüche 6 und 7 behandeln Einzelheiten dieses Herstellungsverfahrens . Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung des Streitpatents. Sie behauptet, der geschützten Lehre liege angesichts des vorbekannten Standes der Technik keine erfinderische Leistung zugrunde. Das Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen. JL 4 Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte möchte die Berufung zurückgewiesen haben. Der Senat hat ein schriftliches Gutachten des Ingenieurs Friedrich HflB, Sachverständigen für Herstellung und Bauanwendung von Schaumkunststoffen, eingeholt, das dieser in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe Die Berufung bleibt ohne Erfolg. I. Das Streitpatent betrifft ein Reibebrett für Putz- und Maurerarbeiten sowie ein Verfahren zur Herstellung eines solchen Geräts. Reibebretter dienen zu dem Glattreiben von frisch aufgetragenem oder angeworfenem, noch nicht abgebundenem Putzmörtel auf Wänden, Decken und ähnlichen Flächen. Die Patentschrift geht davon aus, daß bisher Reibplatte und Handgriff getrennt aus Holz hergestellt und durch Verstiften und Verleimen miteinander verbunden worden seien. Dies sei bei größeren Stückzahlen unwirtschaftlich. Auch verziehe sich das Holz unter Feuchtigkeitseinwirkung und breche. Es sei ferner bekannt, die Griffplatte und die aus einem festen, geschäumten Kunststoff bestehende Reibplatte lösbar und auswechselbar 5 (z.B. durch Schrauben) miteinander zu verbinden. Der verwendete Kunststoff sei leicht, verhältnismäßig abriebfest und verziehe sich nicht; jedoch bestehe der Nachteil der unwirtschaftlichen Herstellung fort. Bei Filzscheiben - das sind Geräte, mit denen schon angezogener Putz in Gegenwart von Wasser geglättet wird - sei es bekannt, die Filzauflage durch eine Auflage aus elastischem Weichschaumkunststoff zu ersetzen. Bei Kellen, insbesondere Glättkellen - mit denen im Unterschied zu den mit rauher Arbeitsfläche versehenen Reibebrettern frisch aufgetragener Putz geglättet oder strukturiert wird und die deshalb eine glatte Arbeitsfläche besitzen - sei schon vorgeschlagen worden, die gesamte Kelle einstückig aus Kunststoff herzustellen. Die Streitpatentschrift bezeichnet es als das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem, ein leicht zu handhabendes Reibebrett von hoher Benutzungsdauer auf wirtschaftliche Weise herzustellen. Anspruch 1 schlägt vor, diese Aufgabe dadurch zu lösen, daß bei einem Reibebrett aus festem geschäumtem Kunststoff 1. Reibplatte und Handgriff aus dem festen Schaumkunststoff als zusammenhängendes Formstück ausge- bildet werden und gfcfÄ«. yt 6 - 2. die Oberfläche der Reibplatte eine unterschiedliche Struktur erhält, und zwar a) die Reibfläche eine offenzellige rauhe, b) die Rückseite sowie die Seitenund Stirnflächen eine geschlossenzellige glatte. Die Reibfläche soll offenzeilig sein, damit sie ausreichend rauh ist. Die Geschlossenzelligkeit der übrigen Flächen soll Schutz gegen Feuchtigkeit und Mörtel bieten, die Reinigung erleichtern und zur Festigkeit des Geräts beitragen. Insgesamt dient die erfindungsgemäße Gestaltung nach den Darlegungen der Patentschrift der wirtschaftlichen Herstellung, der erleichterten Handhabung und der Erhöhung der Lebensdauer. Der erkennende Senat hat in einem das Streitpatent betreffenden Urteil vom 8. November 1977 - X ZR 62/74 -, auf welches sich die Parteien dieses Rechtsstreits wiederholt bezogen haben, dargelegt, daß aus dem Gesamtzusammenhang der Patentschrift trotz gelegentlichen Gebrauchs von für sich gesehen nicht eindeutigen Ausdrücken und Wendungen für den Fachmann mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar wird, daß nicht etwa zwei unterschiedliche Kunststoffe verwendet werden sollen - das würde mit der angestrebten "Einstückigkeit" nicht zu vereinbaren sein -, sondern nur ein Schaumkunststoff von einheitlicher Struktur, und zwar ein geschlossen- oder gemischtzeiliger Schaumkunststoff, und daß das Begriffspaar "offerizellig" und "geschlossenzeilig" 7 Oberflächen kennzeichnet, bei denen die bei der Herstellung entstandene glatte Außenhaut entweder entfernt wird oder erhalten bleibt. Gegen dieses Verständnis der Lehre des Streitpatents erhebt die Klägerin, der das genannte Senatsurteil bekannt ist, keine Beanstandungen. Der Senat sieht auch zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung. Zu Unrecht meint die Klägerin, die oben angeführten Merkmale der patentierten Lehre wirkten nicht zu einem einheitlichen Erfolg zusammen. Wie das Bundespatentgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen Gebrauchstauglichkeit und Wirtschaftlichkeit der Herstellung als Ziele der Erfindung nicht beziehungslos nebeneinander. Für den einheitlichen Gesamterfolg, ein sofort - ohne weitere Bearbeitungsvorgänge - einsatzfähiges Reibebrett mit möglichst geringen Kosten herzustellen, sind alle Merkmale gleichermaßen von Bedeutung und wirken zu diesem Zweck zusammen. II. Der Erfindungsgedanke war zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents neu. Er wird durch keine Entgegenhaltung vollständig vorweggenommen. 1. Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 904 221 betreffen ein Reibebrett, das einstückig aus Kunststoff hergestellt wird. Die Reibfläche ist durch Nuten wellenförmig ausgebildet. Dadurch soll die im Vergleich zu Holz nachteilige Glätte der KunststoffOberfläche beseitigt werden. Dieses Ziel der Er- 8 - findung und der Weg, wie es erreicht werden soll, zeigen, daß der Verfasser der Schrift nur die Verwendung von massivem, nicht geschäumtem Kunststoff vorsieht. 2. Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 831 764 schildern einen Gipserhobel, bei dem die Arbeitsplatte mit einem vorzugsweise offenporigen, zur Aufnahme von Wasser geeigneten weichen Schaumstoff belegt ist. Das Gerät gehört einer anderen Gattung an. Verwendung von Hartschaumstoff und einstückige Herstellung werden nicht gelehrt. 3. Das deutsche Gebrauchsmuster 1 926 423 bezeichnet das in dieser Schrift behandelte Gerät zwar als "Maurer- und Gipser-hobel" , jedoch legt die Verwendung eines "festen geschäumten Kunststoffs" für die Arbeitsplatte die Annahme nahe, daß es sich (zu demindest auch) um ein Reibebrett handelt. Welche Art von Kunststoff Verwendung finden soll, ist der Schrift nicht zu entnehmen. Jedoch wird man kaum davon ausgehen können, daß es sich um einen Kunststoff handeln soll, der aus einer Bahn geschnitten und damit "offenporig" im Sinne des Streitpatents ist; denn die Stellen, an denen die Arbeitsplatte mit der Griffplatte verbunden ist, sind starker Beanspruchung ausgesetzt, so daß der Fachmann zögern wird, einen festen geschäumten Kunststoff zu verwenden, bei dem die stabile Außenhaut fehlt. Andererseits muß ihm ein mit der Haut versehener und zu diesem Zweck als Bahn geschäumter Kunststoff als zu kostspielig in der Herstellung 9 erscheinen. Ganz läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß der Fachmann aus der Schrift entnimmt, daß auch die Verwendung eines "offenporigen" festen geschäumten Kunststoffs in Betracht zu ziehen sein könnte. Das Gerät ist indes nicht einstückig; die Arbeitsplatte ist auswechselbar mit einer Griffplatte aus anderem Werkstoff verbunden. 4. Die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 994 841 betreffen ein Reibebrett, welches auf seiner Arbeitsseite eine KunststoffSchicht mit einer darin eingebrachten Körnung zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Rauheit trägt. Das Gerät ist nicht einstückig. Gegen die Verwendung von Schaumkunststoff spricht, daß die nötige Rauheit durch Anwendung anderer Werkstoffe erzielt wird. 5. Die deutsche Auslegeschrift 1 080 761 zeigt eine aus Kunststoff einstückig ausgebildete Glättkelle. Die Verwendung von Hartschaumstoff wird nicht gelehrt. Da Glättkellen eine glatte Oberfläche haben müssen, kommt dies auch nicht in Betracht. 6. Die deutsche Patentschrift 851 851 beschreibt die Herstellung von Formkörpern für unterschiedliche Zwecke durch Schäumen von Kunststoffen auf Polyurethan-Basis in Formen. Die durch die Außenhaut gewährleistete Festigkeit wird erwähnt, nicht jedoch die Möglichkeit von deren Beseitigung. Von der Her Stellung von Maurer- oder Gipserwerkzeugen ist keine Rede. 7. Die US-Patentschrift 3 252 775 betrifft Schleifscheiben aus geschäumtem Polyurethan, in welches Schleifkörper eingebettet sind. Eine Verwendung dieser Geräte als Reibebrett oder zu ähnlichen Zwecken wird nicht gelehrt, die Scheiben bestehen aus mehreren Teilen. 8. Die US-Patentschrift 3 418 675 lehrt die Verwendung eines offenzelligen Polyurethan-Weichschaums für die Herstellung von Schwabbelscheiben, die zu dem Polieren von Oberflächen, z.B. von Kraftfahrzeugen, dienen. Das Gerät ist mehrteilig. Ein Hinweis auf die Verwendung bei Maurer- oder Putzarbeiten wird nicht gegeben. 9. Die DIN 7726 behandelt Begriffe und Einteilung der Schaumstoffe, z.B. harter Schaumstoff, offene und geschlossene Zelle, Außenhaut, offenzelliger, geschlossenzelliger und ge-mischtzelliger Schaumstoff, offenzelliger Schaumstoff mit geschlossener Außenhaut. Eine nähere Beziehung zu dem Gegenstand des Streitpatents besteht nicht. 10. Auf den Seiten 190 bis 193 des Kunststoff-Handbuchs, Band VII (Polyurethane), wird über das Schneiden von Polyurethan-Schaumstof fblöcken berichtet. Unter anderem ist davon die Rede, daß für die Weiterverarbeitung eine Nachbehandlung durch seit- 11 liches Besäumen der Blöcke erforderlich ist, um die beim Schäumen entstandene Haut zu entfernen. Von Geräten für Maurer und Putzer ist keine Rede. 11. Die Seiten 652 bis 655 dieses Buches behandeln die Herstellung verschiedener Geräte aus Polyurethan-Hartschaum wie Bauteile für Türen, Decken und Gehäuse, Kühlmöbel, Installationseinheiten und Formkörper allgemein. Reibebretter oder überhaupt Geräte für Bauhandwerker sind nicht erwähnt. Es findet sich der Hinweis, daß die Möglichkeiten für die Anwendung des Hartschaums auch für Gewerbe und Geräteindustrie zahlreich und in der Darstellung nicht erschöpfend aufgezählt sind. 12. In dem Merkblatt der Bayer AG "Neues Kunststoffsystem: Bayer-Polyurethan-Duromer" wird geschildert, daß sich beim Ausschäumen eine massive Randzone bildet, während die Dichte zur Querschnittsmitte hin abfällt. Erwähnt ist die vielfältige Verwendbarkeit des Werkstoffs, auch im Bauwesen. 13. Ein Aufsatz "Polsterformteile aus einem Guß" in der Zeitschrift "Moderne Holzverarbeitung", Juni 1968, S. 368/369, behandelt "Verarbeitung und Einsatz von Integralschäumen", worunter ein Schaum verstanden wird, der innerhalb der Form eine poren- und zellenfreie Haut um den eigentlichen Schaumkern bildet. In einem anschließenden Bericht "Vollkunststoff im Möbelbau?" wird über den Werkstoff Novodur-Schaum ausgeführt. daß er aus einem Schaumkern zwischen zwei kompakten Deckschichten bestehe. 14. Verwendung von Polyurethan-Hartschaum zur Möbelherstellung behandelt auch eine Werbeschrift "bergmann-information" von Juni 1968. Eine Beziehung zu dem Gegenstand des Streitpatents ist nicht ersichtlich. 15. Das Merkblatt "TAG-DUROMER-SchaumstoffSysteme der RMS-Serie für die Herstellung von Polyurethan-Hartschäumen, die eine massive Randzone bilden" beschreibt Polyurethan-Hartschaumsysteme, für die "charakteristisch ... ist, daß der zeitige Kern von einer nahezu homogenen, harten und massiven Randzone umschlossen ist". Anwendung im Bauwesen wird allgemein erwähnt. Ein Hinweis auf die Entfernung der Außenhaut findet sich nicht. 16. In einem weiteren Merkblatt wird "TAG-DUROMER-RMS-101" als ein Zwei-Komponenten-System zur Herstellung eines geschlos-senzelligen Hartschaumes von besonders niedrigem Raumgewicht mit einer harten, kratzfesten Außenhaut vorgestellt und als geeignet zur Herstellung besonders leichter Formteile bezeichnet. Auch hierin ist keine Rede von der Entfernung der Außenhaut, 17. ebenso wenig wie in dem ein ähnliches Kunststoff- System behandelnden Merkblatt "TAG-DUROMER RMS-103/1". 13 18. In dem Merkblatt "DUROMER Formteile für Stilmöbel" werden neben der hohen Oberflächengüte (Kratzfestigkeit) auch die Bearbeitbarkeit der Oberfläche, z.B. durch Hobeln, Fräsen, Schleifen und Bohren, sowie die Herstellbarkeit von Formteilen in einem Arbeitsgang geschildert. Daß bei einer Oberflächenbearbeitung die Außenhaut beseitigt wird, wird nicht erwähnt. 19. Die Werbeschrift "TAG Schaumsysteme - Anwendung und Verfahrenstechnik" schildert die universelle Verwendbarkeit von Polyurethanschäumen. Unter anderem wird beschrieben, daß aus Hartschaumblöcken Platten durch Sägen hergestellt werden. III. Der Gegenstand des Streitpatents hat einen technischen Fortschritt gebracht. Dieser besteht im Verhältnis zu den meisten vorbekannten Reibebrettern jedenfalls in der einstückigen Herstellung, gegenüber dem einzigen vorbekannten Reibebrett, das diesen Vorteil gleichfalls aufweist, nämlich dem in den Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 904 221 beschriebenen, darin, daß eine holzähnliche Rauheit erzeugt wird, die im Gegensatz zu der Entgegenhaltung, bei der sich die Wellenberge an der Oberfläche abreiben, über die gesamte Lebensdauer erhalten bleibt. Soweit die erörterten Literaturstellen keine Reibebretter beschreiben, haben sie für einen Fortschrittsvergleich außer Betracht zu bleiben. IV. Dem Gegenstand des Anspruchs 1 kann auch nicht abgesprochen werden, daß er auf einem erfinderischen Schritt beruht. Dies hat der Senat bereits in seinem das Streitpatent betreffenden Urteil vom 8. November 1977, welches den Parteien bekannt ist, im einzelnen ausgeführt. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Nichtigkeitsverfahren hat sich die damalige Klägerin allerdings auf einen Stand der Technik gestützt, der nicht vollständig mit dem in dem vorliegenden Verfahren zu erörternden übereinstimmt. Die wesentlichen Entgegenhaltungen, nämlich diejenigen, die Reibebretter und verwandte Maurer- und Putzerwerkzeuge betreffen, waren jedoch auch schon Gegenstand des älteren Rechtsstreits, insbesondere die der Lehre des Streitpatents am nächsten kommenden deutschen Gebrauchsmuster 1 904 221 und 1 926 423. Die weiteren druckschriftlichen Vorveröffentlichungen, die die Klägerin in diesen Rechtsstreit eingeführt hat, liegen dem Gegenstand des Streitpatents ferner als die beiden genannten Druckschriften und fügen dem Gesamtbild des Standes der Technik keine wesentlich neuen Züge zu. Das gilt auch für das deutsche Gebrauchsmuster 1 994 841, das allein von dem neu aufgedeckten Stand der Technik ein Reibebrett zu dem Gegenstand hat. Überwiegend handelt es sich dagegen um Literatur, die in allgemeiner Form über die Verwendbarkeit und die Eigenschaften von Polyurethan-Hartschaumstoffen berichtet und damit in Ansehung der Lehre des Streitpatents nicht wesentlich über den Informationsgehalt der deutschen Patentschrift 851 851 15 hinausgeht. Insbesondere findet sich keine Literaturstelle, die sich mit der Möglichkeit der Herstellung einer rauhen (Arbeits-) Fläche an einem im übrigen geschlossenzellig-glatt ausgebildeten einstückig hergestellten Gegenstand befaßt. Die vom Senat seinerzeit gemachten Ausführungen zur Erfindungshöhe halten daher auch angesichts des neu eingeführten Standes der Technik der Nachprüfung stand. Danach kann das Vorliegen eines patentwürdigen Gedankens vor allem deshalb nicht ausgeschlossen werden, weil die vorbekannten Gestaltungen, insbesondere die genannten Gebrauchsmusterunterlagen, dem Durchschnittsfachmann, als welchen man einen Maschinenbauingenieur oder -konstrukteur mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Kunststoffe oder einen Kunststoffachmann mit maschinenbautechnischen Kenntnissen anzusehen hat, keinen Weg wiesen, beiden Anforderungen gerecht zu werden, denen die Lehre des Streitpatents genügt: nämlich auf der einen Seite dem wirtschaftlich, das heißt einstückig herzustellenden Gerät - durch Schaffung und Erhaltung einer festen Außenhaut - die nötige Stabilität und Robustheit im Gebrauch zu sichern, auf der anderen Seite aber eine rauhe, in ihrer Wirkung dem Holz ähnliche Arbeitsfläche zu schaffen. Die beiden vorbekannten Gestaltungen erfüllten jeweils nur eines dieser Erfordernisse, schlossen aber je für sich die Erfüllung des anderen aus. Naheliegend konnte es für den Fachmann sein, bei Verwendung von Hartschaumstoff die erwünschte Rauhigkeit der Arbeitsfläche durch entsprechende Strukturierung in der Form zu erzielen. Dagegen war der in keiner Entgegenhaltung auch nur angedeutete Gedanke, auf der Arbeitsfläche die Außenhaut zu entfernen, nicht naheliegend, weil er im Gegensatz zu der Strukturierung durch Formgebung einen zusätzlichen Bearbeitungsvorgang erforderte, dessen Vermeidung jedem Fachmann als erstrebenswert erscheinen mußte, und weil zudem durch die Entfernung der Außenhaut eine Arbeitsfläche, die in ihrem Erscheinungsbild der angestrebten Holzstruktur entsprach, nicht zu erwarten war und auch nicht erzielt wird. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten des Sachverständigen für Werkstofffragen der Kunststofftechnik und -anwen-dung Dr. Hansjürgen Saechtling kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Auch dieses Gutachten zeigt nicht auf, daß der entscheidende Schritt zu der Lehre des Streitpatents auf naheliegenden, dem Fachmann ohne überdurchschnittliche Bemühungen zugänglichen Überlegungen beruhte. Ihm kann vor allem nicht in der Auffassung gefolgt werden, bei dem Entfernen der Außenhaut zur Erzielung der erwünschten rauhen Oberfläche handle es sich nur um eine triviale Alltagserkenntnis. Zwar hat es, was der Senat auch seinem ersten Urteil zugrunde gelegt hat, schon Bearbeitungsvorgänge (z.B. das Schneiden von Bahnen) gegeben, bei denen die Außenhaut zwangsläufig entfernt wurde. Diesem Umstand und der darauf beruhenden Strukturänderung der Oberfläche und den sich daraus ergebenden Verwendungsmöglichkeiten war aber bis zur Anmeldung des Streitpatents noch keine Aufmerk- 17 samkeit geschenkt worden. Außerdem erschöpft sich der Erfin-* dungsgedanke nicht in der bloßen Erkenntnis, daß ein Hartschaumstoff ohne Außenhaut eine rauhe Oberfläche hat, ein Gedanke, der für sich bereits - was hier zu Gunsten der Klägerin angenommen werden mag - den Unterlagen des Gebrauchsmusters 1 926 423 entnommen werden kann, aber, wie oben dargelegt, das der Lehre des Streitpatents zugrunde liegende technische Problem der Lösung noch nicht nahe brachte. Diese Überlegungen gelten entsprechend für den als Nebenanspruch anzusehenden Verfahrensanspruch 5. V. Die Unteransprüche 2 bis 4 haben mit dem Anspruch 1, die Unteransprüche 6 und 7 mit dem Anspruch 5 Bestand, da sie nicht nur Selbstverständlichkeiten enthalten. VI. Die Berufung ist danach mit der Kostenfolge aus § 110 Abs. 3 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ballhaus Ochmann Hesse Brodeßer von Albert