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BGH · X ZR 43/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 43/71

Zusammenklappbarer Tisch, bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) mit jedem Bein (3,4) durch Schiebeführungen (7) und durch in die Schiebeführungen (7) eingreifende Querzapfen bzw, -streben (5, 6) verbunden ist. 2. Tisch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) innerhalb der zusammenklappbaren U-för-migen Beinpaare (3, 4) angeordnet ist und mit Jedem Beinpaar (3, 4) durch Schiebeführungen (7) längs der Zwischenplatte (2) und durch in die Schiebeführungen (7) eingreifende Querzapfen oder -streben (5, 6) Jeden Beinpaares (3,4) verbunden ist. 3. Tisch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Schiebeführungen an den Beinen (3, 4) befinden und die Zwischenplatte Halterungen aufweist, die auf- und niedergleitbar in den Schiebe-führungeh gelagert sind. 4. Tisch nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-3, dadurch gekennzeichnet, daß in den Jeweiligen Endstellungen die Querzapfen bzw. 3. Tisch nach einem öder mehreren der Ansprüche 1, 2 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Querstreben (6) des außenliegenden Beinpaares (4) Kröpfungen (13) für die Beine des innenliegenden Beinpaares (3) aufweisen, so daß die Beinpaare in eine Ebene klappbar sind. 6. Tisch nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-3, dadurch gekennzeichnet, daß die Beinpaare (3, 4) durch nach außen gerichtete, am Beinpaar angelenkte Haltestreben (8) abgestützt sind, die in Schiebeführungen (9) längs der Unterseite der Tischplatte (1) eingreifen und beim Einklappen von den Beinpaaren nach innen gezogen werden. 1. Zusammenklappbarer Tisch für Campingzwecke, bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) mit jedem Bein (3, 4) durch Schiebeführungen (7) und durch in die Schiebeführungen eingreifende Querzapfen, bzw. sich bekannter Weise aus den Schenkeln eines "U" bestehen und der die Schenkel verbindende Steg des MUW zur Auflage auf dem Boden bestimmt ist, wobei das eine Beinpaar (3) schmaler ist als die Innenabmessung des anderen Beinpaares (4) und daß die Zwischenplatte so bemessen ist, daß sie zwischen die in eine Ebene geklappten, ineinanderliegenden Beinpaare paßt; wobei das eine Beinpaar (3) schmaler ist als die Innenabmessung des anderen Beinpaares (4) und daß die Zwischenplatte mit dem Einklappen der Beinpaare zusammen mit diesen in eine gemeinsame Ebene gelangt, wobei sie sich zwischen den ineinanderliegenden Beinpaaren befindet. Zusammenklappbarer Tisch für Camping-Zwecke, bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran um feste Drehpunkte anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) mit jedem Bein (3f 4) durch Schiebeführungen (7) längs der Zwischenplatte und durch in die Schiebeführungen (7) eingreifende Querzapfen bzw. Querstreben (5, 6) jeden Beinpaares verbunden ist, daß die Beinpaare in an sich bekannter Weise aus den Schenkeln eines U bestehen* daß der die Schenkel verbindende Steg des U zur Auflage auf dem Boden bestimmt ist, daß das ©ine Beinpaar schmaler ist als die Innenabmessung des anderen Beinpaares, daß beim Einklappen der Beinpaare die Zwischenplatte mit den Beinpaaren in eine gemeinsame Ebene und zwischen die ineinanderliegenden Beinpaare gelangt/ 1. Das Streitpatent betrifft nach seiner Bezeichnung und der Beschreibungseinleitung einen zusammenklappbaren Tisch, bestehend aus 'einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte. a) In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird von dem bekannten dreibeinigen Tisch nach dem deutschen Gebrauchsmuster fllHI Hl ausgegangen, dessen Zwischenplatte an einem Ende über Scharniere mit einem der Beine verbunden ist und in der GebrauchsStellung mittels Stoppdübel in den Verbindungssteg der beiden anderen Beine einrastet. Zum Zusammenlegen des Tisches ist diese Dübelverbindung durch Anheben der Zwischenplatte zu lösen, worauf die Beine gegeneinander geklappt werden können* Als Nachteile dieser Lösung sind in der Streitpatentschrift genannt: das Erfordernis, die Steckverbindung jeweils von Hand zu lösen oder herzustellen; die mangelnde Sicherung der Zwischenplatte gegen ungewolltes Abheben nach oben, was unter Umständen dazu führen kann, daß der gesamte Tisch in sich zusammenfällt; das einseitige Verschieben der Zwischenplatte beim Zusammenklappen zu einem Ende der Tischplatte hin, was bei entsprechender Größe der Zwischenplatte zur Folge hat, daß diese bei zusammengeklapptem Tisch einseitig übersteht. Das Zusammenlegen des Tisches geschieht, indem das eine Beinpaar, nachdem es von der Tischplatte gelöst ist, gegen die Unterseite der Zwischenplatte geklappt wird. Gebrauchsmuster 04B4HP) » der aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und auf die Beinpaare aufgesteckten Zwischenplatten besteht, die hierzu mit Löchern versehen sind. Als Löcher dienen längliche Schlitze, damit in zusammengeklapptem Zustand bei gegen die Tischplatte geschobenen Zwischenplatten die oben L-förmig abgebogenen Beine angeklappt werden können, wobei sie sich gegen die Zwischenplatten legen und diese festhalten; Hierzu wird der Tisch umgedreht, so daß die Tischplatte mit der Oberseite auf dem Boden liegt; die Zwischenplatten fallen dabei auf die Unterseite der Tischplatte; nunmehr können die Beinpaare angeklappt werden. Als Nachteile dieser Lösung sind angeführt: die Handhabung ist umständlich und verlangt zwei Arbeitsgänge; durch das Auflegen der Tischplattenoberseite auf den Erdboden kann diese bei Verwendung im Freien verschmutzt und verkratzt werden; das gesamte, aus Tischplatte, Zwischenplatten und Beinpaaren bestehende Paket ist dick; die Zwischenplatten sind nicht gegen ein versehentliches Anheben nach oben gesichert und das Aus sägen der Schlitze in den Zwischenplatten und das L-förmige Abbiegen der Beine sind aufwendig« c) Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die Zwischenplatte mit jedem Bein durch Schiebeführungen und durch in die Schiebeführungen eingreifende Querzapfen oder -streben zu verbinden. Dadurch wird erreicht, daß beim Einklappen oder Ausschwenken der Beine oder Beinpaare die Zwischenplatte selbsttätig durch zwangsläufige Führung in die jeweils gewünschte Lage gebracht und außerdem die Lage der Zwischenplatte zu dem Tisch, bevorzugt zentrisch zur Tischplatte, festgelegt ist. Vielmehr ruhen die mit Schlitzen für die Beine versehenen Zwischenplatten der Entgegenhaltung auf Haltestiften an den Beinen, so daß beim Auseinanderklappen eines solchen Möbels zwei BewegungsVorgänge nacheinander ablaufen: die Beinbügel werden um ihre Drehpunkte geschwenkt und anschließend fallen die Zwischenplatten auf die Haltestifte# Bei dem in der Streitpatentschrift erörterten britischen Patent ^W WB handelt es sich nicht um einen Tisch für Campingzwecke und die Zwischenplatte ist nicht durch Schiebeführungen mit jedem Bein und durch in die Schiebeführungen eingreifende Querzapfen verbunden (Merkmal 4). Gleiches gilt für das in der Streitpatentschrift angegebene deutsche Gebrauchsmuster fp Hl. b) Die US-Patentschriften W WB und WWBBW sowie die britische Patentschrift f/W zeigen Tisch-Bankkombinationen, die eine Zwischenplatte nicht aufweisen und schon deshalb nicht neuheitsschädlich sind. Zwei Beinpaare, die je aus den Schenkeln eines WUM bestehen, wobei der die Schenkel verbindende Steg auf dem Böden aufliegt, sind um feste Drehpunkte an der Unterseite der Tischplatte schwenkbar angelenkt. d) Das deutsche Patent MW beschreibt ein in einen Tisch umwandelbares Tablett bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte. aa) Gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster PflBBP ergibt sich der technische Fortschritt einmal daraus, daß die Zwischenplatte bei dem aufgestellten Tisch nach dem Streitpatent gegen versehentliches Abheben gesichert ist. cc) Gegenüber dentf britischen Patent BP ergibt sich der Fortschritt daraus, daß der Tisch nach dem Streitpatent im zusammengelegten Zustand immer nur die Grundfläche einnimmt wie sie die Tischplatte selbst hat, während bei der Entgegenhaltung infolge HerausStehens der Zwischenplatte nach einer Seite die Grundfläche größer als die der Tischplatte ist. bei dem Streitpatent fest mit den Beinpaaren verbunden und dadurch ihr unbeabsichtigtes Anheben ausgeschlossen ist. Auch muß die Zwischenplatte bei dem Tisch nach der Entgegenhaltung nicht nur beim Auseinanderklappen auf die Querstreben aufgelegt, sondern auch lose mitgeführt werden. ee) Gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster Vfl) flU ist der Gegenstand des Streitpatents technisch fortschrittlich, weil der entgegengehaltene Klapptisch weniger standsicher ist, die Zwischenplatte durch Stoppdübel mit der als Auflage dienenden Traverse verbunden oder davon gelöst werden muß und nicht selbsttätig in die vorgesehene Lage geführt wird* Bereits die DDR-GebrauchsmusterSchrift 9beschreibt einen zusammenklappbaren Tisch bestehend aus einer Tischplatte mit zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer Zwischenplatte, der sich von dem Tisch nach dem Streitpatent nur dadurch unterscheidet, daß die Zwischenplatte nicht an den Beinpaaren angelenkt,sondern Um zu der Anordnung nach dem Streitpatent zu kommen, bedurfte es der Lösung der Aufgabe, die Zwischenplatte mit den Beinpaaren ständig, aber verschiebbar zu verbinden, sie also in den Bewegungsablauf beim Auseinander- oder Zusammenklappen des Tisches einzubeziehen. Die Lösung dieser Aufgabe war eine bloße konstruktive Maßnahme, ebenso wie das Lagern der Zwischenplatte zwischen den Schenkeln der Beinpaare. Die Übertragung des sich aus den beiden US-Patentschriften ergebenden Prinzips und der dort beschriebenen Konstruktion einer Schien beführung auf einen Tisch nach dem DDR-Gebrauchsmuster erforderte nur wenige Schritte der Überlegung. Im Gegensatz zu der Auffassung des Privatgutachters des Beklagten ist die Reduzierung der kompakten und konstruktiv aufwendigen Tisch-Bank-Konstruktion nach den US-Patentschriften auf das Befestigungs- und Führungsprinzip (Schiebeführungen mit Querstreben) keine das Können des Durchscbnittsfachmanns übersteigende Leistung, sondern die übliche Tätigkeit eines Konstrukteurs. Ein einfacherer und billigerer Weg zur Herstellung eines Artikels kann die Erfindungshöhe nur dann begründen, wenn die Lösung das Maß des Handwerklichen und Konstruktiven überragt, nicht jedoch dann, wenn Wissen und Können des Fachmanns ausreichten, ohne erfinderisches Zutun vom Stand der Technik angesichts der gestellten Aufgabe zu einer Lösung wie der des Streitpatents zu gelangen (BGH Liedl 67/68, S. Die Integrierung der Zwischenplatte in den Bewegungsablauf beim Zusammenklappen des Tisches überwindet kein Vorurteil der Fachwelt* Ein solches hat der Beklagte nicht darzulegen vermocht; denn sowohl die deutsche Patentschrift PP fpp als auch die US-Patentschriften HflPHP und PHP PP vereinigen die Bewegung der Beine und die der Zwischenplatte. Sie weisen einen selbständigen erfinderischen Gehalt, der die Schutzwürdigkeit begründen könnte, nicht auf.Anspruch 2 geht durch die Lehre, wo die Schiebeführungen anzubringen sind (längs der Zwischenplatte) nicht über den Gehalt des Anspruchs 1 hinaus.Ebenso sind die Schiebeführungen bei den US-Patentschriften HflP HP und PHI HP an den Bänken angebracht. Der vom Beklagten in zweiter Linie verteidigte Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag bezieht sich auf einen zusammenklappbaren Tisch für Campingzwecke, bestehend aus (8) beim Einklappen der Beinpaare gelangt die Zwischenplatte in eine gemeinsame Ebene mit den Beinpaaren und zwischen diese. Daß der die Schenkel des "U" verbindende Steg zur Auflage auf den Boden kommen soll (Merkmal 6), kann der Beschreibung Spalte 4 Zeilen 59 - 61 entnommen werden. Auch das DDR-Gebrauchsmuster 0 flP weist das Merkmal (4) nicht auf.Das gilt auch für das deutsche Gebrauchsmuster 0 PP 00, das darüber hinaus sich von dem hilfsweise verteidigten Anspruch 1 in den Merkmalen (5), (6), (7) und (8) unterscheidet* Sowohl die U-Form der Beine, wie die Anordnung des "UM in der Weise, daß der Steg zur Auflage auf den Boden bestimmt ist, sind aus Aber auch die Kombination dieser Merkmale in dem hilfsweise verteidigten Anspruch 1 ist nicht erfinderisch; denn weder die Verwendung von U-förmigen Beinpaaren, noch deren Ausrichtung und ihre Bemessung zueinander und zu der Zwischenplatte gehen über rein handwerklich kontruktive Maßnahmen hinaus, die im Können des Durchschnittsfachmanns liegen.

MerkmalBeinBeinpaareStreitpatentTischplatteAnspruchZwischenplatteStreitpatentsTischtischen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 43/71	URTEIL	Verkündet	am
3. Oktober 1974
Oechsler,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
 des Herrn Max C straße ■,
Beklagten und Berufungsklägers,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr.
Patentanwalt Dipl,-Ing.
gegen
 die Firma Max MIVP& Co Metallwarenfabrik LflHM-Schl UHH^-SchMBi	f	vertreten	durch	die	persönlich
 haftende Gesellschafterin, die Meier Verwaltungsgeseilschaft mit beschränkter Haftung, diese gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer, die Herren Max MV und Karlheinz MV ebenda.
Klägerin und Berufungsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr,
 Patentanwälte Dr.-Ing. und Dipl.-In

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Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer
 für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats (NichtigkeitsSenats II) des Bundespatentgerichts vom 22. April 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des am 16. August I960 angemeldeten Patents 9	das	einen	zusammenklapp-
baren Tisch betrifft.
Die Patentansprüche lauten:
"1. Zusammenklappbarer Tisch, bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) mit jedem Bein (3,4) durch Schiebeführungen (7) und durch in die Schiebeführungen (7) eingreifende Querzapfen bzw, -streben (5, 6) verbunden ist.
 
2. Tisch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) innerhalb der zusammenklappbaren U-för-migen Beinpaare (3, 4) angeordnet ist und mit Jedem Beinpaar (3, 4) durch Schiebeführungen (7) längs der Zwischenplatte (2) und durch in die Schiebeführungen (7) eingreifende Querzapfen oder -streben (5, 6) Jeden Beinpaares (3,4) verbunden ist.
3. Tisch nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß sich die Schiebeführungen an den Beinen (3, 4) befinden und die Zwischenplatte Halterungen aufweist, die auf- und niedergleitbar in den Schiebe-führungeh gelagert sind.
4. Tisch nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-3, dadurch gekennzeichnet, daß in den Jeweiligen Endstellungen die Querzapfen bzw. -streben. (5, 6) an den Enden der Schiebeführungen zur Anlage kommen.
3. Tisch nach einem öder mehreren der Ansprüche 1, 2 und 4, dadurch gekennzeichnet, daß die Querstreben (6) des außenliegenden Beinpaares (4) Kröpfungen (13) für die Beine des innenliegenden Beinpaares (3) aufweisen, so daß die Beinpaare in eine Ebene klappbar sind.
6. Tisch nach einem oder mehreren der Ansprüche 1-3, dadurch gekennzeichnet, daß die Beinpaare (3, 4) durch nach außen gerichtete, am Beinpaar angelenkte Haltestreben (8) abgestützt sind, die in Schiebeführungen (9) längs der Unterseite der Tischplatte (1) eingreifen und beim Einklappen von den Beinpaaren nach innen gezogen werden.
 
7. Tisch nach einem oder mehreren der Ansprüche 1 -6, dadurch gekennzeichnet, daß die Beinpaare in der ausgeklappten Lage durch Federrasten (11 oder 12) gehalten sind, die sich entweder an der Zwischenplatte (2) im Bereich der Querstreben (5, 6) oder in an sich bekannter Weise an der Stelle befinden, an der sich die Haltestreben (8) an der Tischplatte (1) abstützen.
Die Klägerin hat Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, der Fachmann habe die Lösung der dem Streitpatent zugrunde liegenden Aufgabe dem Stand der Technik ohne weiteres entnehmen können.
Sie hat beantragt,
 das Patent	flBF	im	Umfang	sämtlicher
 Patentansprüche für nichtig zu erklären.
Der Beklagte hat der Klage widersprochen und beantragt,
 die Klage abzuweisen* hilfsweise,
 dem erteilten Anspruch 1 folgende Fassung zu geben:
1. Zusammenklappbarer Tisch für Campingzwecke, bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte, dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) mit jedem Bein (3, 4) durch Schiebeführungen (7) und durch in die Schiebeführungen eingreifende Querzapfen, bzw. -streben (5, 6) verbunden ist, daß die Beinpaare in an
 
sich bekannter Weise aus den Schenkeln eines "U" bestehen und der die Schenkel verbindende Steg des MUW zur Auflage auf dem Boden bestimmt ist, wobei das eine Beinpaar (3) schmaler ist als die Innenabmessung des anderen Beinpaares (4) und daß die Zwischenplatte so bemessen ist, daß sie zwischen die in eine Ebene geklappten, ineinanderliegenden Beinpaare paßt;
weiter hilfsweise,
 den Anspruch 1 so zu fassen, daß der letzte Halbsatz des in erster Linie hilfsweise geltend gemachten Anspruchs 1 wie folgt lautet:
... wobei das eine Beinpaar (3) schmaler ist als die Innenabmessung des anderen Beinpaares (4) und daß die Zwischenplatte mit dem Einklappen der Beinpaare zusammen mit diesen in eine gemeinsame Ebene gelangt, wobei sie sich zwischen den ineinanderliegenden Beinpaaren befindet.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Es hält den Gegenstand des Streitpatents sowohl in der erteilten Fassung als auch in den hilfsweise verteidigten Fassungen zwar für neu und fortschrittlich, jedoch für nicht erfinderisch.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten,
 Er beantragt,
I, das Streitpatent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß in Anspruch 1 die Worte eingefügt werden:
"für Camping-Zwecke",
 
II* hil^sweise.
das Streitpatent mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, daß der Hauptanspruch folgende Fassung erhält:
Zusammenklappbarer Tisch für Camping-Zwecke, bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran um feste Drehpunkte anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte,
 dadurch gekennzeichnet, daß die Zwischenplatte (2) mit jedem Bein (3f 4) durch Schiebeführungen (7) längs der Zwischenplatte und durch in die Schiebeführungen (7) eingreifende Querzapfen bzw. Querstreben (5, 6) jeden Beinpaares verbunden ist, daß die Beinpaare in an sich bekannter Weise aus den Schenkeln eines U bestehen* daß der die Schenkel verbindende Steg des U zur Auflage auf dem Boden bestimmt ist,
 daß das ©ine Beinpaar schmaler ist als die Innenabmessung des anderen Beinpaares,
 daß beim Einklappen der Beinpaare die Zwischenplatte mit den Beinpaaren in eine gemeinsame Ebene und zwischen die ineinanderliegenden Beinpaare gelangt/
Die Klägerin beantragt,
 die Berufung zurückzuweisen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang BlfP, Universität	ein	schriftliches
 Gutachten erstattet und es in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.
 
Entscheidungsgründe
 Die Berufung hat keinen Erfolg.
I.
1.	Das Streitpatent betrifft nach seiner Bezeichnung und der Beschreibungseinleitung einen zusammenklappbaren Tisch, bestehend aus 'einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte.
a)	In der Beschreibungseinleitung des Streitpatents wird von dem bekannten dreibeinigen Tisch nach dem deutschen Gebrauchsmuster fllHI Hl ausgegangen, dessen Zwischenplatte an einem Ende über Scharniere mit einem der Beine verbunden ist und in der GebrauchsStellung mittels Stoppdübel in den Verbindungssteg der beiden anderen Beine einrastet. Zum Zusammenlegen des Tisches ist diese Dübelverbindung durch Anheben der Zwischenplatte zu lösen, worauf die Beine gegeneinander geklappt werden können* Als Nachteile dieser Lösung sind in der Streitpatentschrift genannt: das Erfordernis, die Steckverbindung jeweils von Hand zu lösen oder herzustellen; die mangelnde Sicherung der Zwischenplatte gegen ungewolltes Abheben nach oben, was unter Umständen dazu führen kann, daß der gesamte Tisch in sich zusammenfällt; das einseitige Verschieben der Zwischenplatte beim Zusammenklappen zu einem Ende der Tischplatte hin, was bei entsprechender Größe der Zwischenplatte zur Folge hat, daß diese bei zusammengeklapptem Tisch einseitig übersteht.
Ein weiterer bekannter Tisch (britische Patentschrift SPJHI) weist vier Beine auf 9 die zu je zwei mit einer oberen Traverse zu zwei Beinpaaren zusammengefaßt sind. Eines der Beinpaare ist mit der Tischplatte durch Scharniere verbunden, es kann an ihrer Unterseite angeklappt werden. Das andere Beinpaar ist mit der Platte lösbar verbunden. Beide Beinpaare sind an der Zwischenplatte durch Scharniere angelenkt und dadurch miteinander gekoppelt. Von dem lösbaren Beinpaar führt zur Mitte der Zwischenplatte ein Längslenker, der dort beweglich geführt ist. Er dient zur Versteifung des Tisches im ausgeklappten Zustand, wobei mit seiner Hilfe ein steifes Dreieck zusammen mit Beinen und Zwischenplatte gebildet wird. Das Zusammenlegen des Tisches geschieht, indem das eine Beinpaar, nachdem es von der Tischplatte gelöst ist, gegen die Unterseite der Zwischenplatte geklappt wird. Das andere Beihpaar wird sodann. an die Unterseite der Tischplatte angeklappt, wobei es Zwischenplatte und erstes Beinpaar mitnimmt.
Als Nachteile dieses Tisches werden in der Streitpatentschrift angeführt: das Herausstehen eines Teils der Zwischenplatte und des von der Tischplatte gelösten Beinpaares bei zusammengelegtem Tisch über das eine Ende der Tischplatte (ungünstig zu verpacken oder zu stapeln); die Handhabung, insbesondere der Aufbau Und die Verbindung des einen Beinpaares mit der Tischplatte ist umständlich und setzt bei der Bedienungsperson ein gewisses Geschick voraus (nach Lösen des Vorreibers können die Teile des Tisches, sofern sie nicht von Hand oder anderweitig zusammengehalten werden, auseinanderklappen).
 
Nach der Beschreibung des Streitpatents ist ferner ein Tisch bekannt (deutsches. Gebrauchsmuster 04B4HP) » der aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und auf die Beinpaare aufgesteckten Zwischenplatten besteht, die hierzu mit Löchern versehen sind. Als Löcher dienen längliche Schlitze, damit in zusammengeklapptem Zustand bei gegen die Tischplatte geschobenen Zwischenplatten die oben L-förmig abgebogenen Beine angeklappt werden können, wobei sie sich gegen die Zwischenplatten legen und diese festhalten; Hierzu wird der Tisch umgedreht, so daß die Tischplatte mit der Oberseite auf dem Boden liegt; die Zwischenplatten fallen dabei auf die Unterseite der Tischplatte; nunmehr können die Beinpaare angeklappt werden. Als Nachteile dieser Lösung sind angeführt: die Handhabung ist umständlich und verlangt zwei Arbeitsgänge; durch das Auflegen der Tischplattenoberseite auf den Erdboden kann diese bei Verwendung im Freien verschmutzt und verkratzt werden; das gesamte, aus Tischplatte, Zwischenplatten und Beinpaaren bestehende Paket ist dick; die Zwischenplatten sind nicht gegen ein versehentliches Anheben nach oben gesichert und das Aus sägen der Schlitze in den Zwischenplatten und das L-förmige Abbiegen der Beine sind aufwendig«
b)	Die Streitpatentschrift nennt als Aufgabe die Verbesserung eines zusammenklappbaren Tisches mit Zwischenplatte unter Vermeidung der dargestellten Nachteile (Spalte 3 Zeilen 12 - 15)« Unter Berücksichtigung der Angaben bei der Beschreibung der Vorteile ergibt sich folgende Aufgabe:
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Zu schaffen ist ein zusammenklappbarer Tisch mit Zwischenplatte,
(a)	der einfach zu handhaben ist (kein Herstellen oder Lösen einer besonderen Verbindung),
(b)	der in zusammengeklapptem Zustand wenig Raum in Anspruch nimmt,
(c)	dessen Zwischenplatte gegen unbeabsichtigtes Abheben gesichert ist,
(d)	der billig herzustellen ist.
c)	Zur Lösung dieser Aufgabe wird vorgeschlagen, die Zwischenplatte mit jedem Bein durch Schiebeführungen und durch in die Schiebeführungen eingreifende Querzapfen oder -streben zu verbinden.
Dadurch wird erreicht, daß beim Einklappen oder Ausschwenken der Beine oder Beinpaare die Zwischenplatte selbsttätig durch zwangsläufige Führung in die jeweils gewünschte Lage gebracht und außerdem die Lage der Zwischenplatte zu dem Tisch, bevorzugt zentrisch zur Tischplatte, festgelegt ist. Ein schnelles Auseinanderklappen und Zusammenlegen wird möglich, da besondere Verbindungen weder hergestellt noch gelöst werden müssen. Die Zwischenplatte ist gegen ungewolltes Abheben oder Verlagern gesichert. Der zusammengeklappte Tisch nimmt nur wenig Platz in Anspruch.
d)	Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents in der erteilten Fassung hat danach folgende Merkmale:
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Zusammenklappbarer Tisch, bestehend aus
(1)	einer Tischplatte,
(2)	zwei daran anklappbaren Beinpaaren,
(3)	einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte,
(4)	die mit jedem Bein durch
(a)	Schiebeführungen und
(b)	in diese eingreifende Querzapfen oder -streben verbunden ist.
Soweit der Beklagte in dem nach dem Hauptantrag verteidigten Anspruch 1 die Einfügung "für Campingzwecke11 vorsieht, ist das eine formal zulässige Änderung, denn diese Zweckbestimmung ist in der Streitpatentschrift Spalte 2 Zeilen 47 und 48 erwähnt.
2.	Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents in der Fassung nach dem Hauptantrag ist neu.
a)	Die in der Beschreibungseinleitung genannte und oben unter Ziffer I, 1 a erörterte deutsche Gebrauchsmusterschrift 0	steht dem Streitpatent schon des-
wegen nicht neuheitsschädlich entgegen, weil sie die Merkmale (3) und (4) des Streitpatents nicht lehrt. Vielmehr ruhen die mit Schlitzen für die Beine versehenen Zwischenplatten der Entgegenhaltung auf Haltestiften an den Beinen, so daß beim Auseinanderklappen eines solchen Möbels zwei BewegungsVorgänge nacheinander ablaufen: die Beinbügel werden um ihre Drehpunkte geschwenkt und anschließend fallen die Zwischenplatten auf die Haltestifte#
 
Dagegen wird beim Streitpatent die Zwischenplatte in einem Zug durch die Bewegung der Beine selbst in ihre Gebrauchslage gebracht.
Bei dem in der Streitpatentschrift erörterten britischen Patent ^W WB handelt es sich nicht um einen Tisch für Campingzwecke und die Zwischenplatte ist nicht durch Schiebeführungen mit jedem Bein und durch in die Schiebeführungen eingreifende Querzapfen verbunden (Merkmal 4). Gleiches gilt für das in der Streitpatentschrift angegebene deutsche Gebrauchsmuster fp Hl.
b)	Die US-Patentschriften W WB und WWBBW sowie die britische Patentschrift f/W zeigen Tisch-Bankkombinationen, die eine Zwischenplatte nicht aufweisen und schon deshalb nicht neuheitsschädlich sind.
Je zwei Beinpaare ^sind an- und abklappbar mit der Tischplatte verbunden; Die Sitzbänke sind über Traversen der Beinpaare, die die Tischplatte überragen, mit den Beinpaaren in der Weise verbunden, daß die Enden der Traversen in Schiebeführungen an den Sitzbänken eingreifen. Beim Anklappen der Beinpaare verschieben sich die Traversen längs der Bankunterseiten.
c)	Das DDR-Gebrauchsmuster W^W beschreibt einen zusammenklappbaren Tisch mit Zwischenplatte. Zwei Beinpaare, die je aus den Schenkeln eines WUM bestehen, wobei der die Schenkel verbindende Steg auf dem Böden aufliegt, sind um feste Drehpunkte an der Unterseite der Tischplatte schwenkbar angelenkt. Das eine Beinpaar ist schmaler als die Innenabmessung des anderen Beinpaares. Die
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lose Zwischenplatte wird bei auseinandergeklapptem Tisch auf Querstreben der Beinpaare unverschieblich aufgelegt. Sie dient nach der Beschreibung in der Entgegenhaltung der Versteifung des Tisches und damit der Erhöhung der Standfestigkeit. Schiebeführungen (Merkmal 4) sind nicht vorhanden.
d)	Das deutsche Patent MW beschreibt ein in einen Tisch umwandelbares Tablett bestehend aus einer Tischplatte, zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte. Jedes Bein besteht aus zwei Teilen, nämlich einem Beinrohr und einem über dieses geschobenen Rohrstück größeren Durchmessers, das zu dem Aufstellen des Tisches teleskopartig herangezogen wird. An den oberen Enden der Rohrstücke ist die Zwischenplatte angelenkt. Sie wird mit den Rohrstücken in die GebrauchsStellung oder beim Zusammenschieben der Beine an die Unterseite der Tischplatte geschoben. Liegt die Zwischenplatte an der Tischplatte an, werden die Beinpaare eingeklappt. Querzapfen oder -streben fehlen.
e)	Das britische Patent SP beschreibt eine Verbesserung für zusammenlegbare Gestelle, Sitze oder Tische, wobei von einem Gestell ausgegangen wird, das zwei geschlossene rechteckige Beinrahmen unterschiedlicher Breite aufweist. Diese sind um eine waagerechte Achse scherenartig gekreuzt drehbar. Eine obere Platte dient als Tischfläche, auf einer unteren, gleich großen, steht der Tisch auf dem Fußboden. An den gegenüberliegenden Flächen der beiden Platten befinden sich am äußeren Rand vier gleichartige, hakenförmig geschlitzte Führungsbleche in doppelsymmetrischer Anordnung. Die oberen und unteren
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Traversen der Beinrahmen werden in diesen Schlitzen geführt und in den hakenförmigen Enden im aufgeklappteri Zustand arretiert. Die Vorrichtung bewirkt eine gegensinnige Bewegung der beiden Platten beim Auf- und Abschlagen des Tisches.
Diese Entgegenhaltung zeigt ebenfalls keine Zwischenplatte im Sinne des Streitpatents.
f)	Das US-Patent PPP (Hund das deutsche Gebrauchsmuster P (^P ^P beschreiben Verriegelungs- und Einklappbeschläge für zusammenlegbare Tische. Am Tischbein befestigte Längslenker greifen mit einem Nietkopf oder einer kurzen Querstrebe in Führungselemente an der Tischplattenseite ein, werden dort geführt und durch eine Federraste fixiert.
Ein Tisch mit Zwischenplatte ist in den Entgegenhaltungen nicht beschrieben.
3.	Der Gegenstand des Hauptanspruchs des Streitpatents in der verteidigten Fassung gemäß dem Hauptantrag weist gegenüber den Entgegenhaltungen einen technischen Fortschritt auf.
a) Für die Beurteilung des technischen Fortschritts haben alle die Entgegenhaltungen auszuscheiden, die keine Tische mit Zwischenplatten zeigen, weil sie infolge anderer Aufgabenstellung mit dem Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung nicht vergleichbar sind.
Es sind dies die US-Patente P PP,
PPP PP, die britischen Patente PPIPP, flPI^P und das deutsche Gebrauchsmuster P PP ^P.
 
b) Der Gegenstand des Streitpatents ist gegenüber den vergleichbaren Entgegenhaltungen technisch fortschrittlich.
aa) Gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster PflBBP ergibt sich der technische Fortschritt einmal daraus, daß die Zwischenplatte bei dem aufgestellten Tisch nach dem Streitpatent gegen versehentliches Abheben gesichert ist. Darüber hinaus hat der zusammengelegte Tisch nach dem Streitpatent eine nur geringe Dicke, gegenüber dem der Entgegenhaltung.
bb) Gegenüber dem deutschen Patent PB (sogen. Tablettisch) ergibt sich der technische Fortschritt daraus, daß der Gegenstand des Streitpatents einen erheblich geringeren Aufwand an Führungen, Verriegelungen, Beschlägen usw. auf weist, wobei beim Gegenstand der Entgegenhaltung nicht nur die Zahl der benötigten Vorrichtungen, sondern auch die Anforderungen an die Präzision ihrer Ausführung erheblich größer sind.
cc) Gegenüber dentf britischen Patent BP ergibt sich der Fortschritt daraus, daß der Tisch nach dem Streitpatent im zusammengelegten Zustand immer nur die Grundfläche einnimmt wie sie die Tischplatte selbst hat, während bei der Entgegenhaltung infolge HerausStehens der Zwischenplatte nach einer Seite die Grundfläche größer als die der Tischplatte ist. Außerdem ist die Handhabung des. Tisches nach dem Streitpatent einfacher.
dd) Der Fortschritt gegenüber dem DDR^-Gebrauchsmuster BPB ergibt sich einmal daraus, daß die Zwischenplatte
 
bei dem Streitpatent fest mit den Beinpaaren verbunden und dadurch ihr unbeabsichtigtes Anheben ausgeschlossen ist. Auch muß die Zwischenplatte bei dem Tisch nach der Entgegenhaltung nicht nur beim Auseinanderklappen auf die Querstreben aufgelegt, sondern auch lose mitgeführt werden. Damit sind Handhabung, Transport und Aufbewahrung des Tisches nach dem Streitpatent einfacher, bequemer und sicherer.
ee) Gegenüber dem deutschen Gebrauchsmuster Vfl) flU ist der Gegenstand des Streitpatents technisch fortschrittlich, weil der entgegengehaltene Klapptisch weniger standsicher ist, die Zwischenplatte durch Stoppdübel mit der als Auflage dienenden Traverse verbunden oder davon gelöst werden muß und nicht selbsttätig in die vorgesehene Lage geführt wird*
4.	Der Lehre des Streitpatents nach dem Hauptanspruch in der erteilten Fassung fehlt jedoch die erforderliche Erfindungshöhe.
Die im Streitpatent vorgeschlagene Tischkonstruktion lag auf Grund des Standes der Technik nahe, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats dargelegt hat.
Bereits die DDR-GebrauchsmusterSchrift 9beschreibt einen zusammenklappbaren Tisch bestehend aus einer Tischplatte mit zwei daran anklappbaren Beinpaaren und einer Zwischenplatte, der sich von dem Tisch nach dem Streitpatent nur dadurch unterscheidet, daß die Zwischenplatte nicht an den Beinpaaren angelenkt,sondern
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lose auf die Querstreben der Beinpaare aufzulegen ist.
Um zu der Anordnung nach dem Streitpatent zu kommen, bedurfte es der Lösung der Aufgabe, die Zwischenplatte mit den Beinpaaren ständig, aber verschiebbar zu verbinden, sie also in den Bewegungsablauf beim Auseinander- oder Zusammenklappen des Tisches einzubeziehen.
Diese Überlegungen waren für den Fachmann naheliegend, da der Nachteil der losen Zwischenplatte offen zutage trat. Es gehörte auch zu dem durchschnittlichen Wissen des Fachmanns, daß Schiebeführungen geeignet sind, zwei Teile so miteinander zu verbinden, daß eine Bewegung des einen Teils zwangsläufig den verbundenen Teil mitbewegt. Auf dem konkreten Gebiet der zusammenklappbaren Möbelstücke waren solche Anordnungen am Anmeldetag auch bekannt.
Die US-Patentschrift SflPlV hatte ein solches Prinzip vorgesehen und die US-Patentschrift	01	die	Mittel,
 es auszuführen, identisch zu dem Streitpatent beschrieben.
Der zuerst genannten US-Patentschrift konnte entnommen werden, die Sitzbänke mittels Schiebeführung - wie beim Streitpatent - in eine Ebene mit den zusammengeklappten Beinen zu bringen. Wenn auch die Sitzbänke im zusammengeklappten Zustand seitlich außerhalb der Fläche des Tisches zu liegen kommen, so bedurfte es keiner erfinderischen Überlegung, die abweichende Konstruktion des Streitpatents zu finden, wonach sich die Zwischenplatte beim Zusammenklappen des Tisches unter - nicht neben -die Tischplatte legt. Das ergab sich ohne weiteres aus dem Verwendungszweck dieses Tisches und der Aufgabe der Raumersparnis. Die Lösung dieser Aufgabe war eine bloße konstruktive Maßnahme, ebenso wie das Lagern der Zwischenplatte zwischen den Schenkeln der Beinpaare. Die seitliche Begrenzung der Zwischenplatte war durch die Schiebeführung
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vorgegeben. Ihre Verkürzung an den Schmalseiten ergab sich aus dem Bedürfnis, sie nicht Über die Grundfläche des Tisches herausragen zu lassen. Die Übertragung des sich aus den beiden US-Patentschriften ergebenden Prinzips und der dort beschriebenen Konstruktion einer Schien beführung auf einen Tisch nach dem DDR-Gebrauchsmuster erforderte nur wenige Schritte der Überlegung. Es war eine konstruktive Maßnahme, die dem Fachmann geläufig war, und die keine erfinderische Leistung erforderte, wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat. Dem schließt sich der Senat an.
Im Gegensatz zu der Auffassung des Privatgutachters des Beklagten ist die Reduzierung der kompakten und konstruktiv aufwendigen Tisch-Bank-Konstruktion nach den US-Patentschriften auf das Befestigungs- und Führungsprinzip (Schiebeführungen mit Querstreben) keine das Können des Durchscbnittsfachmanns übersteigende Leistung, sondern die übliche Tätigkeit eines Konstrukteurs. Insbesondere bot es im Hinblick auf das DDR-Ge-brauchsmuster W flP keine Schwierigkeiten, die Beinpaare derart auszugestalten, daß sie - im Gegensatz zü den US-Patentschriften - beim Zusammenklappen einander überlappen, ohne dadurch die "Dicke des Pakets” zu vergrößern.
Bei dieser Sachlage vermögen auch die in dem Privatgutachten des Beklagten angeführten Beweisanzeichen die Erfindungshöhe nicht zu begründen. Allein daraus, daß das Streitpatent einem "dringenden Bedürfnis" abgeholfen und einen bedeutenden wirtschaftlichen Erfolg gebracht haben soll, kann die für ein Patent erforder-
 
liehe Erfindungshöhe nicht hergeleitet werden (vgl. BGH, Liedl 63/64, S. 422, 433 - Schukokonturenstecker). Das von dem Beklagten angeführte Bedürfnis konnte erst dann zu einem dringenden werden, als mit fortschreitender Motorisierung Campingartikel zu Massenartikeln wurden« Im Anmeldezeitpunkt des Streitpatents lag mithin kein Über längere Zeit bestehendes dringendes Bedürfnis vor, dem mit dem Gegenstand des Streitpatents abgeholfen worden ist.
Auch die Tatsache, daß mit dem Tisch nach dem Streitpatent nicht nur eine leicht und sicher handhabbare, sondern auch billig herstellbare Vorrichtung geschaffen wurde, vermag die Erfindungshöhe nicht zu begründen. Ein einfacherer und billigerer Weg zur Herstellung eines Artikels kann die Erfindungshöhe nur dann begründen, wenn die Lösung das Maß des Handwerklichen und Konstruktiven überragt, nicht jedoch dann, wenn Wissen und Können des Fachmanns ausreichten, ohne erfinderisches Zutun vom Stand der Technik angesichts der gestellten Aufgabe zu einer Lösung wie der des Streitpatents zu gelangen (BGH Liedl 67/68, S. 171, 192 - Selbstschlußventil). Diese Voraussetzungen sind jedoch, wie zuvor ausgeführt, hier gerade nicht gegeben.
Entgegen der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht hat weder die Aufgabe noch die Lösung des Streitpatents ein in der Fachwelt bestehendes Vorurteil überwunden. Die Aufgabe (vgl. oben I, 1 a) ist für sich weder neu noch erfinderisch.
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Die Integrierung der Zwischenplatte in den Bewegungsablauf beim Zusammenklappen des Tisches überwindet kein Vorurteil der Fachwelt* Ein solches hat der Beklagte nicht darzulegen vermocht; denn sowohl die deutsche Patentschrift PP fpp als auch die US-Patentschriften HflPHP und PHP PP vereinigen die Bewegung der Beine und die der Zwischenplatte.
5* Mit dem Anspruch 1 des Streitpatents in der Fassung nach dem Hauptantrag fallen zugleich die Unteransprüche 2 - 7. Sie weisen einen selbständigen erfinderischen Gehalt, der die Schutzwürdigkeit begründen könnte, nicht auf.
Anspruch 2 geht durch die Lehre, wo die Schiebeführungen anzubringen sind (längs der Zwischenplatte) nicht über den Gehalt des Anspruchs 1 hinaus.Ebenso sind die Schiebeführungen bei den US-Patentschriften HflP HP und PHI HP an den Bänken angebracht. Die nUn-Form der Beinpaare ist in dem DDR-Gebrauchsmuster H|H gelehrt.
Anspruch 3 stellt - unabhängig von der Frage der Funktionstüchtigkeit, die hier auf sich beruhen kann -lediglich eine andere handwerkliche Maßnahme gegenüber Anspruch 2 dar.
Auch Anspruch 4 geht, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, nicht über eine rein handwerkliche und konstruktiv sinnvolle Maßnahme hinaus.
Das gleiche gilt für Anspruch 5, denn die Verwendung von Kröpfungen ist eine dem Fachmann geläufige Maß-
nähme» wenn innerhalb einer Ebene Überschneidungen von Streben vorliegen. Das hat der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert.
Anspruch 6 geht über den Offenbarungsgehalt der US-Patentschrift 0 iV	nicht hinaus. Auch bei die-
ser Entgegenhaltung wird die am Beinpaar angelenkxe Haltestrebe (14), die in die Schiebeführung (11) eingreift, beim Einklappen der Beine nach innen gezogen.
Anspruch 7 beschreibt eine Verrastung der Haltestreben. Auch diese Maßnahme war bekannt (deutsches Gebrauchsmuster 0 flp W) .
II.
Der vom Beklagten in zweiter Linie verteidigte Anspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag bezieht sich auf einen
 zusammenklappbaren Tisch für Campingzwecke, bestehend aus
(1)	einer Tischplatte,
(2)	zwei daran um feste Drehpunkte anklappbaren Beinpaaren und
(3)	einer an den Beinpaaren angelenkten Zwischenplatte,
(4)	die Zwischenplatte ist mit jedem Bein durch
(a)	Schiebeführungen längs der Zwischenplatte und
(b)	in die Schiebeführungen eingreifende Querzapfen bzw. -streben jeden Beinpaares verbunden,
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(5)	die Beinpaare bestehen in an sich bekannter Weise aus den Schenkeln eines nUw,
(6)	der die Schenkel verbindende Steg des nUM ist zur Auflage auf dem Boden bestimmt,
(7)	das eine Beinpaar ist schmaler als die Innenabmessung des anderen Beinpaares,
(8)	beim Einklappen der Beinpaare gelangt die Zwischenplatte in eine gemeinsame Ebene mit den Beinpaaren und zwischen diese.
Die neue Anspruchsfassung geht auf die Ansprüche des Streitpatents sowie auf Textstellen der Beschreibung zurück, in denen der Vorteil der betreffenden Merkmale hervorgehoben wird. Sie ist mithin zulässig. Zur Bestimmung "für Campingzwecke11 wird auf die Ausführungen zu I, 1, c Bezug genommen. Die U-Form der Beine ist im Anspruch 2 der erteilten Fassung ^beschrieben. Daß der die Schenkel des "U" verbindende Steg zur Auflage auf den Boden kommen soll (Merkmal 6), kann der Beschreibung Spalte 4 Zeilen 59 - 61 entnommen werden. Die Bemessung der ineinander liegenden Beinpaare und der Zwischenplatte (Merkmale 7 und 8) war in den erteilten Ansprüchen 2 und 5 und in Spalte 4 Zeilen 50 - 58 der Beschreibung des Streitpatents enthalten.
1.	Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu.
a) Soweit in den Entgegenhaltungen Tische ohne Zwischenplatte beschrieben sind, kann hier auf die Ausführungen oben zu I 2 b Bezug genommen werden.
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b) Das deutsche Gebrauchsmuster PPP flP unterscheidet sich hinsichtlich des Merkmals (4). Es zeigt keine Schiebeführungen und darin eingreifende Querzapfen bzw. -streben* Das deutsche Patent P0 0P unterscheidet sich außer durch teleskopartige Schiebe-führuhgen weiterhin in den Merkmalen (5), (6), (7).
Das britische Patent 0100 unterscheidet sich in den Merkmalen (4), (6)f (7) und (8).
Auch das DDR-Gebrauchsmuster 0 flP weist das Merkmal (4) nicht auf. Das gilt auch für das deutsche Gebrauchsmuster 0 PP 00, das darüber hinaus sich von dem hilfsweise verteidigten Anspruch 1 in den Merkmalen (5), (6), (7) und (8) unterscheidet*
2.	Der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Anspruchs 1 bringt gegenüber den Entgegenhaltungen einen technischen Fortschritt.
Insoweit kann auf die Ausführungen oben zu I 3 Bezug genommen werden.
3.	Der hilfsweise verteidigte Anspruch 1 weist nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf.
Vas das Merkmal (4) betrifft, kann insoweit auf die Ausführungen oben zu I 4 Bezug genommen werden. Die Merkmale (5) - (8) vermögen weder einzeln noch zusammen die Erfindungshöhe zu begründen. Sowohl die U-Form der Beine, wie die Anordnung des "UM in der Weise, daß der Steg zur Auflage auf den Boden bestimmt ist, sind aus
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dem entgegengehaltenen deutschen Gebrauchsmuster PflV PP und dem DDR-Gebrauchsmusterpjpp bekannt.
Das Merkmal (7) ist aus der Abbildung II des DDR-Ge-brauchsmusters®HP bekannt. Das Merkmal (8) beschreibt lediglich die Wirkungsweise, die sich aus den Merkmalen (3) und (7) ergibt.
Aber auch die Kombination dieser Merkmale in dem hilfsweise verteidigten Anspruch 1 ist nicht erfinderisch; denn weder die Verwendung von U-förmigen Beinpaaren, noch deren Ausrichtung und ihre Bemessung zueinander und zu der Zwischenplatte gehen über rein handwerklich kontruktive Maßnahmen hinaus, die im Können des Durchschnittsfachmanns liegen. Die Merkmale (5) bis (7) beschreiben, im Hinblick auf die gestellte Aufgabe, im Belieben des Durchschnittsfachmanns liegende Maßnahmen, die sowohl zur einfachen Handhabung des Klapptisches wie zu einem geringen platzbedarf bei zusammengeklapptem Tisch führen. Merkmal (8) gibt nur eine Wirkungsangabe.
4.	Mit dem Anspruch 1 in der hilfsweise verteidigten Fassung fallen auch die ebenfalls noch hilfsweise geltend gemachten Patentansprüche 4 - 7. Insoweit kann auf die Ausführungen oben zu I, 5 Bezug genommen werden*
Danach war die Berufung des Beklagten mit der Kostenfolge aus §§ 42 Abs* 3 i. V* m* 40 Abs* 2, 36 <1 Abs« 1 Satz 1 PatG, 97 Abs* 1 ZPO zurückzuwelsen*
Trüstedt	Ballhaus	Ochmann
 Bendler	HäuBer