Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, Mai 1973 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler, Häußer und Dr. Schönberg für Recht erkannt: 1 • es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bohrmaschinengestelle für Bohrmaschinen, bei denen an einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerachse in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei Führungs- platten derart verbunden 1st, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Querverschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind; - diese Verurteilung bezieht sich nicht auf ßohrmaschinengestelle wie sie in den Zeichnungen der Figuren 2 und 3 des Gebrauchsmusters 0 dargestellt sind -; Der Beklagten zu 1) wird nach ihrer Wahl Vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist. Bohrmaschinengestell, bei dem auf einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel verspannbaren Ständer eine Bohrmaschine in Richtung der Ständerachse verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Ebene gegenüber dem Magnetsockel (10) in an sich bekannter Weise um seine Achse drehbar und quer zur Achs-richtung verstellbar und feststellbar ist. 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehbeweglichkeit des Ständers (11) gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse durch Anschläge (61, 62) ftegrenzt ist. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Magnetsockel (10) und der Ständer (11) durch zwei Führungsplatten (44, 54) miteinander verbunden sind, die gegen eine Drehbewegung des Ständers (11) um seine Achse und eine Querverschiebung des Ständers (11) durch in Richtung der Ständerachse anspannbare Klemm!ttel "Bohrmaschinengestell, bei dem an einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerachse in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei Führungsplatten derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Qüer-verSchiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind." a) bei denen der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei Führungsplatten derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Querverschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind; b) bei denen der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch einen Exzenter und einen am Ständer befestigten Zylinderkopf derart verbunden ist, daß Exzenter und Zylinderkopf sowohl gegen Drehung als auch Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil, soweit es eine Entscheidung enthält, aufzuheben und insoweit Das Berufungsgericht, das die Erklärungen entgegengenommen und in der Verhandlungsniederschrift niedergelegt hat, hat die Parteien so verstanden, daß sie, nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, Bohrmaschinengestelle dieser Art künftig nicht herzustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben, nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruches den Rechtsstreit 1. Das Berufungsgericht sieht als Gegenstand des Klagepatents ein Bohrmaschinengestell an, bei dem der Ständer gegenüber dem Magnetsockel auf einer parallel zur Spannfläche des Sockels liegenden Ebene um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und feststellbar ist, und bei dem Ständer und Sockel durch zwei Führungsplatten miteinander verbunden und gegen Drehung und Querverschiebung durch ein einziges, in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel festklemmbar ist (S. 2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, Aufgabe und Lösung des Klagepatents darzustellen und die Patentansprüche auszulegen, kann sie nicht durchdringen, da aus dem Gesamtinhalt der Urteilsbegründung hervorgeht, worin das Berufungsgericht die Erfindung gesehen und wie es den Schutz beurteilt hat, der ihr durch die Patenterteilung gewährt worden ist. b) Diese Aufgabe löst die Erfindung nach dem Hauptanspruch des Klagepatents dadurch, daß der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magentsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel im seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei FUhrungsplatten derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Querverschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind. Dezember 1957 (künftig MAusführungsform Ax 2* genannt) sämtlich auf.a) Soweit das Berufungsgericht eine Übereinstimmung hinsichtlich des Merkmals der beiden FUhrungsplat-ten verneint, beruhen seine Ausführungen auf einer rechtsfehlerhaften Beschränkung dieses Begriffes auf das Ausführungsbeispiel und die dort dargestellte, mit einem Langloch versehene Führungsplatte. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit und mit der Hervorhebung des Umstandes, daß beim Gegenstand des Klagepatents die Querverschiebung "freizügig" und "in gerader Richtung" erfolge, auf Merkmale abgestellt hat, die im Patentanspruch nicht enthalten sind. Daß dieser nicht nur zu dem Festklemmen des Ständers bestimmt, sondern daneben auch an seiner Führung beteiligt ist, ist ohne Bedeutung; denn zu den Merkmalen des Klagepatents gehört nicht, daß das Klemmittel ein "separates", allein auf die Klemmfunktion beschränktes sein müßte. Ebenso ist es unerheblich, daß bei der Ausführungsform Ax 2 die Klemmwirkung nicht nur in Richtung der Ständerachse, sondern auch quer zu ihr eintritt. Ein Vergleich der Merkmale dieser Ausführungsform mit denen nach dem Hauptanspruch des Klagepatents ergibt, daß die Merkmale 1 bis 3 erfüllt sind, und daß auch das Merkmal des einzigen, den Ständer gegen Drehbewegung und gegen Querverschiebung festspannenden Klemmittels (5) verwirklicht ist. Dagegen macht die Ausführungsform keinen identischen Gebrauch von dem Merkmal der "Führungsplattenw (4) und dem Merkmal, wonach das Spannen des Klemmittels in Richtung der Ständerachse erfolgt (6). 19)* Diese Annahme steht einmal in Widerspruch zu den Ausführungen auf den Seiten 12 und 13 des Urteils, wo dargelegt ist, daß eine Beschränkung des Klageschutzrechts auf den unmittelbaren Gegenstand nicht erfolgt sei, so daß bei der Beurteilung der angegriffenen Ausführungsformen auch äquivalente Merkmale einbezogen werden müßten. Eine Prüfung der Frage, ob die dort verwendeten Führungsmittel nicht in den Äquivalenzbereich dieses Merkmals des Klagepatents fallen, läßt das Urteil vermissen. Sie kann auch nicht in den Ausführungen des Berufungsgerichts gefunden werden, der gerichtliche Sachverständige habe dargelegt, daß dem sogenannten Gleiten des Topfes auf der Stirnfläche der Säule keine besondere Funktion der Führung des Ständers zukomme; er habe daher mit Recht eine gegenständliche Benutzung oder eine solche mit äquivalenten Mitteln verneint. Denn nicht die Stirnfläche war als Führungsmittel mit den Führungsplatten des Klageschutzrechts zu vergleichen und auf Äquivalenz zu prüfen, sondern die beiden die Querverschiebung des Trägers bewirkenden Elemente der Ausführungsform Ax 3> nämlich die Wände des zylindrischen Topfes und die darin gleitend angeordnete Exzenterbüchse, durch deren Drehung um die mit dem Magnetsockel verbundene zylindrische Säule der Topf und damit der an ihm befestigte Bohrständer sich quer zu seiner Achse hin und her verschiebt. Fachmann nach Kenntnis des Klagepatents zu ihnen gelangen konnte, beruhten auf allgemeinem Fachwissen und es habe, um zu diesen Lösungen zu gelangen, nur Üblicher konstruktiver Leistungen bedurft, hätte die Ansicht des Berufungsgerichts, bei den Führungsplatten nach dem Klagepatent und den Führungsmitteln der Ausführungsform Ax 3 handele es sich nicht um äquivalente Mittel, einer näheren Begründung bedurft* Soweit das Berufungsgericht in bezug auf die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ausführt, diese seien dahin zu verstehen, daß der Sachverständige beim Klagepatent nur eine ganz geringe erfinderische Leistung für gegeben halte (S. Daß schließlich die Spannrichtung des Klemmittels bei der Ausführungsform Ax 3 im Gegensatz zu dem Gegenstand des Klagepatents nicht der Ständerachse folgt, sondern quer zu ihr verläuft, stellt nach Ansicht des Senats nur einen imwesentlichen Unterschied dar. Es ist zwar richtig, daß dieses Merkmal bei der Neufassung der Patentansprüche durch das Bundespatentgericht zusammen mit dem Merkmal der beiden Führungsplatten aus dem früheren Anspruch 4 in den Hauptanspruch übernommen worden ist. Dagegen spricht nichts dafür, daß die Klägerin eine den Schutzbereich des Patents so stark einengende Beschränkung hätte hinnehmen wollen, daß jede geringfügige Abweichung - wenn auch nur in einem so unwesentlichen Merkmal wie dem der Spannrichtung des Klemmittels - von diesem Schutzbereich bereits nicht mehr erfaßt werden sollte. Da nach alledem die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Abweisung des auf die Ausführungsform Ax 3 gerichteten Klageantrags 11b) nebst Nebenanträgen nicht trägt, kann das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Der Senat sieht sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts gehindert, über die Frage, ob und inwieweit diese Ausführungsform von der Lösung des Klagepatents durch Verwendung gleicher oder gleichwertiger Mittel Gebrauch macht, selbst zu entscheiden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 45/70 URTEIL Verk&ndet am 24. Mai 1973 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Bl Ca| Herrn flB Manufacturing Companie in Si OUS), vertreten durch ihren Vorstand,* - Prozeßbevollmächtigte Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof« und Prof. Dr. Dr.Dr. gegen 1. die Firma treten durch GmbH in GeflBHK b. H hren Geschäftsführer Hans J ', ver- 2. deren früheren Geschäftsführer. Herrn Dipl.-Ing. Alfred Beklagte und zu 1) Revisionsbeklagte , Prozeßbevollmächtigter der Beklagten zu 1): Rechtsanwalt Dr Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24, Mai 1973 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Bendler, Häußer und Dr. Schönberg für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1970 teilweise aufgehoben. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 7. November 1963 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Tenor dieses Urteils folgende Fassung erhält: I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, 1 • es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Bohrmaschinengestelle für Bohrmaschinen, bei denen an einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerachse in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei Führungs- platten derart verbunden 1st, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Querverschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind; - diese Verurteilung bezieht sich nicht auf ßohrmaschinengestelle wie sie in den Zeichnungen der Figuren 2 und 3 des Gebrauchsmusters 0 dargestellt sind -; 2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 2. Mai 1962 Handlungen begangen hat, wegen der sie zur Unterlasstang gemäß Ziffer I, 1 verurteilt ist. Der Beklagten zu 1) wird nach ihrer Wahl Vorbehalten, die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung enthalten ist. Bei der Inanspruchnahme des Wirtschaftsprüfers sind die hierdurch entstehenden Kosten von der Beklagten zu 1) zu tragen. II. Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I 1 gekennzeichneten seit dem 2. Mai 1962 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht, soweit die Beklagte zu 1) dort zur Unterlassung verurteilt worden ist. Im übrigen wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des 2. Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des Patents # das ein Bohrmaschinengestell betrifft. Die Patentanmeldung ist am 2. Dezember 1957 unter Inanspruchnahme der Priorität einer USA-Anmeldung vom 5* Dezember 1956 erfolgt. Die Anmeldung wurde am 19* April 1962 bekanht-gemacht. Die ersten vier der insgesamt sieben bekanntgemachten Ansprüche lauten: "1. Bohrmaschinengestell, bei dem auf einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel verspannbaren Ständer eine Bohrmaschine in Richtung der Ständerachse verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Ebene gegenüber dem Magnetsockel (10) in an sich bekannter Weise um seine Achse drehbar und quer zur Achs-richtung verstellbar und feststellbar ist. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer (11) in seiner Drehbeweglichkeit und Querverschieblichkeit gegenüber dem Magnetsockel (10) durch ein und dieselbe zwischen Ständer (11) und Magnetsockel (10) eingeschaltete Festhaltevorrichtung (44, 48, 54) feststellbar ist. i 3. Vorrichtung nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehbeweglichkeit des Ständers (11) gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse durch Anschläge (61, 62) ftegrenzt ist. 4. Vorrichtung nach Anspruch 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß der Magnetsockel (10) und der Ständer (11) durch zwei Führungsplatten (44, 54) miteinander verbunden sind, die gegen eine Drehbewegung des Ständers (11) um seine Achse und eine Querverschiebung des Ständers (11) durch in Richtung der Ständerachse anspannbare Klemm!ttel (49) gegeneinander festklemmbar sind.” Gestützt auf die so bekanntgemachte Patentanmeldung hat die Klägerin die Beklagten, die sich ebenfalls mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bohrmschinen-gestellen befaßten, auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch genommen. Die Beklagten haben nicht bestritten, von dem Gegenstand der Ansprüche 1 bis 3 der Auslegeschrift Gebrauch zu machen; sie haben aber deren Schutzfähigkeit bestritten. Das Landgericht hat die Beklagten nach den Klageanträgen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht, nachdem der Beklagte zu 2) verstorben war, das Verfahren, soweit die Klage gegen ihn gerichtet war, ausgesetzt. Im übrigen hat es die Berufung durch Teilurteil vom 23. Oktober 1964 zurückgewiesen. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte zu 1 Revision eingelegt. Während des Laufes des Revisionsverfahrens hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts die gegen den Patenterteilungsbeschluß erhobene Beschwerde zurückgewiesen, gleichzeitig Jedoch die der Erteilung vom Patentamt zugrunde gelegten Ansprüche geändert. Der geänderte Hauptanspruch lautet nunmehr: "Bohrmaschinengestell, bei dem an einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerachse in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei Führungsplatten derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Qüer-verSchiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind." Im Hinblick auf die geänderten Anspruchsfassungen des Patents hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2. März 1967 das Berufungsurteil vom 23. Oktober 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Laufe des erneuten Berufungsverfahrens hat die Klägerin im Wege der Anschlußberufung die Klage auf eine weitere Verletzungsform erstreckt. Hinsichtlich einer der beiden ursprünglich angegriffenen Verletzungsformen haben die Parteien den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und insoweit wechselseitig Kostenauferlegung beantragt. Im übrigen hat die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Urteilstenor die nachstehende Fassung erhält und auf die Anschlußberufung erkannt wird: I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Bohrmaschinengestelle für Bohrmaschinen, bei denen an einem an der Bearbeitungsstelle mittels Magnetsockel aufspannbaren Ständer eine Bohrmaschine parallel zur Ständerachse in Bohrrichtung verschiebbar angeordnet ist, gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, a) bei denen der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei Führungsplatten derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Querverschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind; b) bei denen der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magnetsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch einen Exzenter und einen am Ständer befestigten Zylinderkopf derart verbunden ist, daß Exzenter und Zylinderkopf sowohl gegen Drehung als auch y gegen Querverschiebung des Ständers durch ein einziges spannbares Klemait-tel feststellbar sind; 2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfange a) beide Beklagte seit dem 2. Mai 1962 Handlungen der unter I a) bezeichneten Art, b) die Beklagte zu 1) ferner seit dem 2. Mai 1962 Handlungen der unter 11b) bezeichneten Art begangen haben, unter Angabe der gelieferten Mengen - getrennt nach Größen - der belieferten Kunden, der Lieferzeiten und Preise, unter Angabe der Anzahl der verbreiteten Werbeschriften und sonstigen Maßnahmen; 3. festzustellen, daß beide Beklagte bezüglich Ziffer I, 1 a) und die Beklagte zu 1) weiterhin bezüglich Ziffer I, 1b) verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I, 1 gekennzeichneten, seit dem 2. Mai 1962 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entsteht. Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil vom 12. Juni 1970 die Klage - auch soweit sie erweitert ist -gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des früheren Revisionsverfahrens hat es der Klägerin auferlegt, die Entscheidung über die übrigen Kosten dem Schlußurteil Vorbehalten. Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil, soweit es eine Entscheidung enthält, aufzuheben und insoweit 9 - nach den in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen9 hilfsweise die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Beklagte zu 1) beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat über die Rechnungsle-gungs- und Schadensersatzansprüche der Klägerin hinsichtlich der Ausführungsform der Beklagten nach ihrem Gebrauchsmuster 0 sachlich entschieden. Die Revi- sion greift dies unter Berufung auf die von den Parteien in der Berufungsverhandlung vom 7. Juni 1968 hinsichtlich dieser Ausführungsform abgegebenen Erklärungen an. Sie meint, die dort beiderseits abgegebene Erledigungserklärung habe nicht nur den Unterlassungsanspruch, sondern auch den Rechnungslegungs- und Schadensersatzanspruch erfaßt. Der Angriff bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht, das die Erklärungen entgegengenommen und in der Verhandlungsniederschrift niedergelegt hat, hat die Parteien so verstanden, daß sie, nachdem die Beklagte sich verpflichtet hatte, Bohrmaschinengestelle dieser Art künftig nicht herzustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben, nur hinsichtlich des Unterlassungsanspruches den Rechtsstreit 10 AQ für erledigt erklärt haben. Diese Auslegung des Parteiwillens ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Wortlaut und dem Sinn der Erklärungen; denn im Zeitpunkt ihrer Abgabe hatte die Klägerin noch keine Gelegenheit gehabt, die Richtigkeit der Behauptung der Beklagten zu 1), sie habe die Konstruktion nach dem Gebrauchsmuster niemals hergestellt, angeboten, feilgehalten oder benutzt, nachzuprüfen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, die Klägerin habe ihre Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche nicht ohne weiteres fallen lassen und ihre Erledigungserklärung nur auf den Unterlassungsanspruch bezogen wissen wollen. II. 1. Das Berufungsgericht sieht als Gegenstand des Klagepatents ein Bohrmaschinengestell an, bei dem der Ständer gegenüber dem Magnetsockel auf einer parallel zur Spannfläche des Sockels liegenden Ebene um seine Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und feststellbar ist, und bei dem Ständer und Sockel durch zwei Führungsplatten miteinander verbunden und gegen Drehung und Querverschiebung durch ein einziges, in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel festklemmbar ist (S. 9 BU). Es hält allerdings das Merkmal der beiden Führungsplatten für zu ungenau und unbestimmt (S. 14 BU) und führt aus, eine echte FUhrungsfunktion habe nur die Platte 44, die mittels eines Langloches die Querverschiebung des Ständers ermögliche. Dagegen habe das als weitere Führungsplatte bezeichnete Teil 54 nur die Bedeutung einer Unterlegscheibe, da sie lediglich den Kraftschluß beim Festklemmen herstelle und das Herausgleiten des Ständers aus dem Sockel verhindere (S. 13, 14 BU). Im Hinblick auf die Unbestimmtheit des Begriffes der 11 Führungsplatten könne darunter nur das verstanden werden, was im Klageschutzrecht unter Bezugnahme auf die Zeichnung als solches beschrieben sei. 2. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe es unterlassen, Aufgabe und Lösung des Klagepatents darzustellen und die Patentansprüche auszulegen, kann sie nicht durchdringen, da aus dem Gesamtinhalt der Urteilsbegründung hervorgeht, worin das Berufungsgericht die Erfindung gesehen und wie es den Schutz beurteilt hat, der ihr durch die Patenterteilung gewährt worden ist. Die Revision rügt jedoch zu Recht, daß das Berufungsgericht den Patentanspruch 1 zu eng und allein auf das Ausführungsbeispiel bezogen ausgelegt hat. a) Dem Klagepatent liegt die Aufgabe zugrunde, unter Vermeidung der Nachteile der vorbekannten Ausführungen ein Bohrmaschinengestell zu schaffen, das bei einfacher und widerstandsfähiger Bauart mit geringem Raumbedarf leicht zu handhaben ist und mit dem sich die Bohrmaschine auch unter schwierigsten Arbeitsbedingungen, z. B. beim Bohren Über Kopf, leicht und schnell auf den Bohrpunkt einstellen läßt. Für die leichte Handhabung ist dabei vor allem von Bedeutung, daß, um zu einer genauen Einstellung des Bohrers auf einen bestimmten Bohrpunkt zu gelangen, nicht mehrere Feststellvorrichtungen gelöst und wieder angezogen werden müssen. b) Diese Aufgabe löst die Erfindung nach dem Hauptanspruch des Klagepatents dadurch, daß der Ständer auf einer parallel zur Spannfläche des Magentsockels liegenden Gleitfläche gegenüber dem Magnetsockel im seine 12 - Achse drehbar und quer dazu verschiebbar und mit dem Magnetsockel durch zwei FUhrungsplatten derart verbunden ist, daß die zwei Platten sowohl gegen Drehung als auch gegen Querverschiebung des Ständers durch ein einziges in Richtung der Ständerachse spannbares Klemmittel gegeneinander festklemmbar sind. c) Danach ist der Gegenstand der Erfindung durch die Kombination der folgenden Merkmale gekennzeichnet: (1) Bohrmaschinengestell bestehend aus (a) einem Magnetsockel und (b) einem Ständer, an dem (2) eine Bohrmaschine (a) parallel zur Ständerachse (b) verschiebbar angeordent ist. (3) Der Ständer ist auf einer Gleitfläche (a) um seine Achse drehbar und (b) quer dazu verschiebbar angeordnet (4) und mit dem Magnetsockel durch zwei Führungsplatten verbunden. (5) Diese können durch ein einziges Klemmittel (a) gegen Drehbewegung und (b) gegen Querverschiebung des Ständers festgespannt werden. (6) D^a Spannen des Klemmittels erfolgt in Richtung der Ständerachse. 3* Diese Merkmale weist die Ausführungsform der Beklagten nach Anlage Ax 2 zu dem Schriftsatz der Klägerin vom 22. Dezember 1957 (künftig MAusführungsform Ax 2* genannt) sämtlich auf. a) Soweit das Berufungsgericht eine Übereinstimmung hinsichtlich des Merkmals der beiden FUhrungsplat-ten verneint, beruhen seine Ausführungen auf einer rechtsfehlerhaften Beschränkung dieses Begriffes auf das Ausführungsbeispiel und die dort dargestellte, mit einem Langloch versehene Führungsplatte. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht damit und mit der Hervorhebung des Umstandes, daß beim Gegenstand des Klagepatents die Querverschiebung "freizügig" und "in gerader Richtung" erfolge, auf Merkmale abgestellt hat, die im Patentanspruch nicht enthalten sind. Tatsächlich weist die Ausführungsform Ax 2 Führungsplatten auf. Die beiden Elemente 44 und 10 b sind Platten, die aufeinandergleiten und gegeneinander fest-klemmbar sind. Auch der breite, oben flache Ring 34 ist als (ringförmige) Platte anzusehen. Die drei genannten Kons trukt ions element e wirken so zusammen, daß sie an der Führung des Bohrständers in Querrichtung teilnehmen, und sie stellen infolge ihres Ineinandergreifens mittels Schwalbenschwanz und Rechtecknut die Verbindung zwischen Ständer und Sockel des Bohrmaschinengestells her. Sie sind daher als Führungsplatten, durch welche Ständer und Sockel miteinander verbunden sind, anzusehen und erfüllen damit das Merkmal 4 der obigen Merkmalsaufstellung in identischer Weise. Daß die Ausführungsform nicht nur mit zwei, sondern sogar mit drei Führungsplatten arbeitet, stellt keinen patentrechtlich relevanten Unterschied dar; allenfalls handelt es sich dabei um eine glatt äquivalente bauliche Abweichung. b) In der angegriffenen Ausführungsform Ax 2 ist auch das Merkmal des "einzigen in Richtung der Ständerachse spannbaren Klemmittelsn verwirklicht, und zwar in Gestalt des zweiteiligen Ringes 54. Daß dieser nicht nur zu dem Festklemmen des Ständers bestimmt, sondern daneben auch an seiner Führung beteiligt ist, ist ohne Bedeutung; denn zu den Merkmalen des Klagepatents gehört nicht, daß das Klemmittel ein "separates", allein auf die Klemmfunktion beschränktes sein müßte. Ebenso ist es unerheblich, daß bei der Ausführungsform Ax 2 die Klemmwirkung nicht nur in Richtung der Ständerachse, sondern auch quer zu ihr eintritt. Infolge der schwäl-benschwanzförmigen Gestaltung des oberen Teils der Innenwandung des Ringes 54 und der entsprechend geformten Ausnehmung am unteren Außenrand der Platte 44 setzt sich beim Zusammendrücken des Ringes die zunächst senkrecht zur Ständerachse wirkende Kraft teilweise in eine in Richtung der Ständerachse wirkende Komponente um und bewirkt ein Festklemmen auf der oberen (Gleit-) Fläche der flanschartigen Platte 10 a des Magnetsockels • Auch das Merkmal des in Richtung der Ständerachse spannbaren Klemmittels ist damit erfüllt. Demnach sind entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts bei der Ausführungsform Ax 2 sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents verwirklicht. Sie verletzt das Schutzrecht der Klägerin unmittelbar gegenständlich. Das Berufungsurteil war daher, soweit es die t auf diese Verletzungsform gestützte Klage abgewiesen hat9 aufzuheben und die Beklagte zu 1) insoweit antragsgemäß zu verurteilen. 4. Soweit die Revision das Berufungsurteil in bezug auf die Ausführungsform Ax 3 der Beklagten angreift, führt sie zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht . Ein Vergleich der Merkmale dieser Ausführungsform mit denen nach dem Hauptanspruch des Klagepatents ergibt, daß die Merkmale 1 bis 3 erfüllt sind, und daß auch das Merkmal des einzigen, den Ständer gegen Drehbewegung und gegen Querverschiebung festspannenden Klemmittels (5) verwirklicht ist. Dagegen macht die Ausführungsform keinen identischen Gebrauch von dem Merkmal der "Führungsplattenw (4) und dem Merkmal, wonach das Spannen des Klemmittels in Richtung der Ständerachse erfolgt (6). Das Berufungsgericht hat zu der Frage der Äquivalenz der von der Ausführungsform Ax 3 verwendeten Mittel nur in sehr allgemeiner Form Stellung genommen und ausgeführt, schon die Beschränkung des Klagepatents im Erteilungsverfahren, verbiete es, hier eine Äquivalenz anzunehmen (S. 19)* Diese Annahme steht einmal in Widerspruch zu den Ausführungen auf den Seiten 12 und 13 des Urteils, wo dargelegt ist, daß eine Beschränkung des Klageschutzrechts auf den unmittelbaren Gegenstand nicht erfolgt sei, so daß bei der Beurteilung der angegriffenen Ausführungsformen auch äquivalente Merkmale einbezogen werden müßten. Die Urteilsbegründung begnügt sich zudem bei der Erörterung der Ausführungsform Ax 3 mit der Feststellung, daß sie j nicht zwei lösbare und feststellbare Führungsplatten aufweise. Eine Prüfung der Frage, ob die dort verwendeten Führungsmittel nicht in den Äquivalenzbereich dieses Merkmals des Klagepatents fallen, läßt das Urteil vermissen. Sie kann auch nicht in den Ausführungen des Berufungsgerichts gefunden werden, der gerichtliche Sachverständige habe dargelegt, daß dem sogenannten Gleiten des Topfes auf der Stirnfläche der Säule keine besondere Funktion der Führung des Ständers zukomme; er habe daher mit Recht eine gegenständliche Benutzung oder eine solche mit äquivalenten Mitteln verneint. Denn nicht die Stirnfläche war als Führungsmittel mit den Führungsplatten des Klageschutzrechts zu vergleichen und auf Äquivalenz zu prüfen, sondern die beiden die Querverschiebung des Trägers bewirkenden Elemente der Ausführungsform Ax 3> nämlich die Wände des zylindrischen Topfes und die darin gleitend angeordnete Exzenterbüchse, durch deren Drehung um die mit dem Magnetsockel verbundene zylindrische Säule der Topf und damit der an ihm befestigte Bohrständer sich quer zu seiner Achse hin und her verschiebt. Diese beiden Führungsmittel verbinden - wie die FUhrungsplatten nach dem Klagepatent - den Ständer mit dem Magnetsockel; die Verbindung wird durch einen Sprengring gesichert. Die beiden genannten Führungsmittel sind auch - mittels der Klemmvorrichtung - gegeneinander festspannbar. Im Hinblick auf diese Übereinstimmungen und angesichts der Tatsache, daß der gerichtliche Sachverständige die Mittel, deren sich die Beklagte bei der Ausführungsform Ax 3 bedient, als keineswegs neu, sondern für die Lösung solcher Aufgaben gebräuchlich bezeichnet und ausgeführt hat, die Gedankengänge, auf Grund deren der Fachmann nach Kenntnis des Klagepatents zu ihnen gelangen konnte, beruhten auf allgemeinem Fachwissen und es habe, um zu diesen Lösungen zu gelangen, nur Üblicher konstruktiver Leistungen bedurft, hätte die Ansicht des Berufungsgerichts, bei den Führungsplatten nach dem Klagepatent und den Führungsmitteln der Ausführungsform Ax 3 handele es sich nicht um äquivalente Mittel, einer näheren Begründung bedurft* Soweit das Berufungsgericht in bezug auf die vorstehend wiedergegebenen Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ausführt, diese seien dahin zu verstehen, daß der Sachverständige beim Klagepatent nur eine ganz geringe erfinderische Leistung für gegeben halte (S. 16 BU), ist eine solche Auslegung des Gutachtens denkgesetzlich nicht haltbar. Die zitierte Stellungnahme des Sachverständigen enthält keine Aussage über das Klagepatent und dessen Erfindungshöhe, sondern befaßt sich ausschließlich mit der Bewertung des Lösungsweges der Ausführungsformen der Beklagten. Daß schließlich die Spannrichtung des Klemmittels bei der Ausführungsform Ax 3 im Gegensatz zu dem Gegenstand des Klagepatents nicht der Ständerachse folgt, sondern quer zu ihr verläuft, stellt nach Ansicht des Senats nur einen imwesentlichen Unterschied dar. Es ist zwar richtig, daß dieses Merkmal bei der Neufassung der Patentansprüche durch das Bundespatentgericht zusammen mit dem Merkmal der beiden Führungsplatten aus dem früheren Anspruch 4 in den Hauptanspruch übernommen worden ist. Es mag auch zutreffen, daß die Klägerin, als sie der Übernahme der wesentlichen Konstruk- tionsmerkmale aus den früheren Ansprüchen 2 und 4 in 18 - den Anspruch 1 zustimmte, eine Beschränkung des vorher sehr weit gefaßten Hauptanspruchs auf einen durch konkrete Merkmale gekennzeichneten Gegenstand herbeiführen wollte. Dagegen spricht nichts dafür, daß die Klägerin eine den Schutzbereich des Patents so stark einengende Beschränkung hätte hinnehmen wollen, daß jede geringfügige Abweichung - wenn auch nur in einem so unwesentlichen Merkmal wie dem der Spannrichtung des Klemmittels - von diesem Schutzbereich bereits nicht mehr erfaßt werden sollte. Das würde auf eine Beschränkung des Hauptanspruchs auf das Ausführungsbeispiel hinauslaufen, auf welches das ursprünglich im Anspruch 4 enthaltene Merkmal des "in Richtung der Ständerachse anspannbaren" Klemmittels abgestellt war. Dafür, daß eine so weitgehende Beschränkung beabsichtigt gewesen wäre, fehlt jeder Anhalt. Da nach alledem die vom Berufungsgericht gegebene Begründung die Abweisung des auf die Ausführungsform Ax 3 gerichteten Klageantrags 11b) nebst Nebenanträgen nicht trägt, kann das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand haben. Der Senat sieht sich mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts gehindert, über die Frage, ob und inwieweit diese Ausführungsform von der Lösung des Klagepatents durch Verwendung gleicher oder gleichwertiger Mittel Gebrauch macht, selbst zu entscheiden. Die Sache war daher in dem angegebenen Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das diese Frage unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Gesichtspunkte erneut zu prüfen haben wird. Bruchhausen Ochmann Bendler HäuBer Schönberg