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BGH · X ZR 45/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 45/69

ZPO § 515 Abs, 3 Wenn die in einem außergerichtlichen Vergleich übernommenen Kosten beglichen sind, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Kostenentscheidung nach § 515 Abs.3 ZPO. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Düsseldorf - 2 U 107/68 - zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. 1 • Die Parteien haben sich nach Revisionseinlegung über den Gegenstand des Rechtsstreits außergerichtlich verglichen. In dem Vergleich haben die Beklagten die Kosten des Klägers bis zur Höhe von 12 000 IM übernommen. Der Kläger beantragt, einen Beschluß nach § 51$ Abs.3 ZPO zu erlassen. Nach Zurücknahme des Rechtsmittels hat der Rechtsmittelbeklagte ein Recht auf einen Ausspruch über die Zurücknahme und deren Wirksamkeit selbst dann, wenn der Ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Verlustigkeitsbeschluß ist auch in einem solchen Falle nicht zu verneinen (a.A. soweit ersichtlich nur OLG Düsseldorf JW 1938, 537 mit An. Gaedecke). Die Kostenfolge der §§ 271 Abs.3 und 515 Abs.3 ZPO wird durch andere Regelungen, z. Aber auch für eine entsprechende Kostenentscheidung fehlt hier ein Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagten die im Vergleich übernommenen Kosten unstreitig bezahlt haben (vgl. 13, 143 und 17, 149; OLG Hamburg ebd.

Zitierte Normen: § 515 ZPO
KostenKostenentscheidungJWDüsseldorfvergleichenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

OfoO
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO § 515 Abs, 3
Wenn die in einem außergerichtlichen Vergleich übernommenen Kosten beglichen sind, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer Kostenentscheidung nach § 515 Abs. 3 ZPO.
BGH, Beschl. v. 13. Juni 1972 - X ZR 45/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
> m K/to	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
1* W. H0H| Söhne Maschinen» und Pflugfabrik Kommanditgesellschaft, ZBIBHB^Bezirk KIHB, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2,ebenda,
2. Dipl .-Ing. August	ebenda.
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof,
 und Prof. Dr. ■■I
Dr
 gegen
den Landwirt Ulrich H« Straße Wäi
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
bei Bi(
Kläger und Revisionsbeklagten,
 und
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Juni 1972 unter Mitwirkung der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Ballhaus,
 Dr. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
Die Beklagten werden, nachdem sie die Revision gegen das am 13. Juni 1969 verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Düsseldorf - 2 U 107/68 - zurückgenommen haben, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Im übrigen wird der Antrag vom 17. Februar 1972 zurückgewiesen.
Gründe
1 • Die Parteien haben sich nach Revisionseinlegung über den Gegenstand des Rechtsstreits außergerichtlich verglichen. In dem Vergleich haben die Beklagten die Kosten des Klägers bis zur Höhe von 12 000 IM übernommen. Diese Kosten sind beglichen. Die Beklagten haben die Revision zurückgenommen. Der Kläger beantragt, einen Beschluß nach § 51$ Abs. 3 ZPO zu erlassen.
2. Nach Zurücknahme des Rechtsmittels hat der Rechtsmittelbeklagte ein Recht auf einen Ausspruch über die Zurücknahme und deren Wirksamkeit selbst dann, wenn der
 
Rechtsstreit durch einen Vergleich mit Kostenregelung beendet worden ist (RG JW 1904, 365, RißZ 152, 324,
325; 155, 383; RG JW 1938, 2617; vgl. auch Baumbach/ Lauterbach, ZPO, § 515 Anm. 4 C). Ein Rechtsschutzbedürfnis an einem Verlustigkeitsbeschluß ist auch in einem solchen Falle nicht zu verneinen (a.A. soweit ersichtlich nur OLG Düsseldorf JW 1938, 537 mit Anm. Gaedecke). Nur der Verlustigkeitsbeschluß schneidet dem Rechtsmittelkläger die Möglichkeit ab, seine Rechtsmittelzurücknahme und deren Ordnungsmäßigkeit in Zweifel zu ziehen (RG JW 1938, 2617).
3. Für eine Kostenentscheidung nach § 515 Abs. 3 ZPC besteht jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis. Die Kostenfolge der §§ 271 Abs. 3 und 515 Abs. 3 ZPO wird durch andere Regelungen, z. B. einen außergerichtlichen Vergleich abgeändert. Solche Regelungen hat das Gericht zu beachten (BGH NJW 1961, 460 = IM ZPO § 271 Nr. 5).
Aber auch für eine entsprechende Kostenentscheidung fehlt hier ein Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagten die im Vergleich übernommenen Kosten unstreitig bezahlt haben (vgl. OLG Darmstadt Rspr. OLG 19, 97; KG ebd. 13, 143 und 17, 149; OLG Hamburg ebd. 13, 144; SchlHOLG SchlHAnz I960, 60; a.A. OLG Hamburg Rspr. OLG 17, 148;
KG ebd. 31, 44; wohl auch OLG Kiel ebd. 19, 98). Eine Kostenentscheidung gemäß § 515 Abs. 3 ZPO dient ausschließlich dazu, einen Vollstreckungstitel zu schaffen. Die Inanspruchnahme des Gerichts ist jedoch mißbräuchlich, wenn eine Vollstreckung nicht in Betracht kommt. Das formale Recht auf einen Vollstreckungstitel kann deshalb nur so lange gelten, wie der Kläger wegen seiner
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Kosten nicht befriedigt ist (vgl, auch OLG Bremen NJW 1969, 2208; OLG Frankfurt am Main VersR 1970, 1135).
Trüstedt	Claßen	Ballhaus
 Bruchhausen
Ochmann