Dach für Bungalows oder ähnliche Bauwerke mit auf der Dachfläche nebeneinander angeordneten, vorzugsweise aufgeklebten Dämmplatten aus einem Dämmstoff, auf denen eine aus sich überdeckenden Dichtungsbahnen bestehende Abdichtung aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Abdichtung (12; 22) der Dämmplatten (11, 11', 11'’ ...; 21, 21', 21" ...) eine Hart- Dachelement zur Erstellung von Flachdächern, dadurch gekennzeichnet, daß auf einer rechteckig ausgebildeten, auf einer Dachdecke befestigbaren Dämmplatte (72) aus einem Schaumkunststoff, insbesondere einem extrudierten Hartschaum, aus Schaumglas, aus Holz oder einem ähnlichen Werkstoff eine aus einer oder mehreren Dichtungsbahnen (75) bestehende Abdichtung (73) aufgebracht und auf dieser eine Hartbedachung (81) aufgeschweißt ist." Die Klägerin hat unter Hinweis auf verschiedene Vorveröffentlichungen Nichtigkeitsklage erhoben, weil der Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber durch diese nahegelegt sei. Der Beklagte begehrt mit der Berufung, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Patentnichtigkeitsklage abzuweisen; hilfsweise verteidigt er Patentanspruch 1 des Streitpatents mit der Maßgabe, daß in Patentanspruch 1 im kennzeichnenden Teil vor dem Wort "Abdichtung" eingefügt wird "unmittelbar auf den Dämmplatten aufliegenden". liehen Darlegungen der Parteien und aufgrund der eingehenden Erörterungen mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wie auch aufgrund von dessen schriftlichem Gutachten davon überzeugt, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt war. Patentanspruch 1 des Streitpatents geht von einem bekannten Dachaufbau für Bungalows oder ähnliche Bauwerke aus, ohne den zugrunde gelegten Stand der Technik mitzuteilen, und nimmt dann in Anspruch, erstmals auf die Abdichtung der Dämmplatten eine Hartbedachung aufzuschweißen. Der von Patentanspruch 1 des Streitpatents als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzte Dachaufbau ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Anlage W 4 "Styropor-Gefälledach-System für nicht durchlüftete Flachdächer", Ausgabe 05/1988 des IVH sowie aus den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörterten Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien - (Anl. W 15, Ausgabe Januar 1982, Nachdruck 1985 - Fachschrift des Dachdeckerhandwerks, dort S. Im einzelnen ergibt sich auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und in weitgehender Übereinstimmung mit denjenigen des Bundespatentgerichts im angefochtenen Urteil zur Überzeugung des Senats folgendes: Für die Dächer nach dem System Büffel ergibt sich folgender Aufbau, wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat: Auf einem Untergrund, der stetig sein soll und aus Platten oder Brettern bestehen muß (Dachfläche), ist eine Abdichtung aufgebracht, die aus Schweißbahnen besteht, die mit einer Überlappung (Überdeckung) aufgebracht werden. Die vorbeschriebene Büffel-Schindel erfüllt, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, die Voraussetzungen von Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Im übrigen hat der gerichtliche Sachverständige den Senat in diesem Zusammenhang auch auf die Schrift des Deutschen Normenausschusses (DNA) "Begriffe und Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen", zusammengestellt und bearbeitet von Frommhold, Berlin, Köln, Frankfurt a.M. 1963, hingewiesen. Auch diese Information ist patentrechtlich ausreichend, die Hartbedachung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents als durch diese Vorveröffentlichungen bekannt zu bejahen. Die Büffel-Schindel kann entgegen der Ansicht des Beklagten, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, für alle Dachneigungen verwendet werden. Patentanspruch 1 des Streitpatents lehrt des weiteren, daß die Hartbedachung auf der Abdichtung der Dämmplatten "aufgeschweißt" wird. Der Fachmann wird daher in die Lehre des Streitpatents auch eine solche Technik einbeziehen, bei der lediglich die Oberfläche der Abdichtung durch Wärmebehandlung derart angelöst wird, daß die Hartbedachung darauf befestigt werden kann, was nach der Definition des gerichtlichen Sachverständigen treffender als ein Aufkleben zu bezeichnen wäre. Der Fachmann mag beim punktweisen Aufschweißen erkennen, daß er noch weitere Dichtungsmaßnahmen vornehmen muß, damit beim Flachdach nicht Wasser in die tiefere Schicht unter der Hartbedachung eindringen kann, dort stehenbleibt und etwa bei Minustemperaturen durch Eisbildung die Dichtungsschicht "angreift" . Die Merkmale 1 und 1.1 des Patentanspruchs 1 sind ebenfalls aus der Firmenschrift Büffel-Haut bekannt, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat. 5) dazu, daß zwischen der Dacheindeckung mit Büffel-Schindeln und dem Untergrund eine Wärmedämmplatte verlegt werden kann. Das ist Teil der allgemeinen "Beschreibung des Untergrundes" unter Nr. 3, die nach dem Aufbau der Firmenschrift grundsätzlich für alle unter der folgenden Nr. 4 "Dacheindeckung mit Büffel-Schindeln" behandelten Dachformen gilt, mithin insbesondere auch für die unter Nr. 44 behandelten "Sonderfälle: Gefälle zwischen 0 und 19 %" gelten. Und andererseits ist aus der Nr. 325 entgegen der Darstellung des Beklagten nicht zu entnehmen, daß Strohplatten bei Verwendung von Bitumen-Schindeln nicht als Dämm-Mate-rial oder nicht in der patentgemäßen Kombination verwendet werden dürften. Der Umstand, daß in der Überschrift zu Teilnummer 325 von "nichttragenden" Wärmedämmplatten gesprochen wird, ändert an der patentrechtlichen Beurteilung nichts; denn der Fachmann ist ohne weiteres in der Lage, entsprechend den Anforderungen vor Ort nichttragende durch tragende Wärmedämmplatten zu ersetzen, soweit dies der Aufbau des Flachdachs erfordert. Bei diesen hat nur ein kleinerer Teil der Dachfläche dieses Gefälle und die Oberflächenbeschichtung soll aus ästhetischen Gründen nicht gewechselt werden. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß die kleineren Flächen entsprechend Nr. 440 der Firmenschrift Büffel-Haut einen Unterschied zu dem Gesamtdach für Bungalows oder ähnliche Bauwerke aufweisen mögen, wobei es aber noch näherer Erörterung bedürftig wäre, ob die Formulierung "ähnliche Bauwerke" in Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auch kleinere Dachflächen ähnlich den in der Vorveröffentlichung beschriebenen Sonderfällen bei gegliederten Dachflächen meinen könnte. Die Frage bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil jedenfalls bei der beschriebenen Ausgangslage es für den Fachmann keine Schwierigkeiten bereitet, eine ihm von kleineren Dachflächen bekannte Technik auf größere zu übertragen, zu demal mit den "ähnlichen Bauwerken" nach Patentanspruch 1 des Streitpatents durchaus auch kleinere und den Abmessungen gegliederter Dachflächen entsprechende gemeint sein können. Der Senat ist sonach der Überzeugung, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents keinerlei erfinderischen Gehalt hat, weil sein Gegenstand dem Fachmann nahegelegt war. Der Senat hat schließlich noch erwogen, ob eine erfinderische Tätigkeit deshalb bejaht werden könnte, weil die Lehre des Streitpatents nicht mit bestehenden Verlegevorschriften für Flachdächer in Einklang stehe, wie der Beklagte behauptet und er deshalb gleichsam eingewurzelte Fehlvorstellungen der Fachwelt überwunden habe. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zu demal auch die Firmenschrift Büffel-Haut sich über Verlegevorschriften hinwegsetzt, wie der Beklagte etwa unter Hinweis auf Nr. 4411 und 4412 (S. Es mag auch sein, daß der Fachmann der Behandlung der Sonderfälle mit Gefällen zwischen 0 und 19 % unter Nr. 44 der Firmenschrift eine gewisse Skepsis gegenüber der Verwendung des beschriebenen Dachaufbaus für Flachdächer entnehmen könnte. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß auch der Hilfsantrag und die Anregung für eine Klarstellung von Patentanspruch 1 des Streitpatents der Berufung nicht zu dem Erfolg zu verhelfen vermögen. Die eingangs für den Stand der Technik, von dem das Streitpatent ausgeht, genannten Vorveröffentlichungen "Styropor- und Flachdachrichtlinien " lehren schon, daß die Abdichtung unmittelbar auf der Dämmung aufliegt. Es erfordert nicht mehr als rein handwerkliche Fähigkeiten und kann deshalb vom Fachmann erwartet werden, daß er solche Dachelemente mit dem aus der vorveröffentlichten Firmenschrift bekannten Aufbau gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents versieht und die Dachelemente für Flachdächer verwendet. Das gilt auch für die in der Berufungsbegründung hervorgehobene Verwendung von Dämmplatten aus Schaumglas in den Patentansprüchen 5, 7 und 16.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 44/95 Verkündet am: 27. Januar 1998 Welte JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen für Recht erkannt: Die Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 17. November 1994 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 Tatbestand; I. Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 20. Juni 1990 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität der Voranmeldung in der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Juni 1989 angemeldeten, erstreckten DD-Patents 295 406 (Streitpatents), das ein "Dach bzw. Dachelement für Flachdächer" betrifft und 20 Patentansprüche umfaßt. Die Patentansprüche 1 und 11 lauten wie folgt; "1. Dach für Bungalows oder ähnliche Bauwerke mit auf der Dachfläche nebeneinander angeordneten, vorzugsweise aufgeklebten Dämmplatten aus einem Dämmstoff, auf denen eine aus sich überdeckenden Dichtungsbahnen bestehende Abdichtung aufgebracht ist, dadurch gekennzeichnet, daß auf der Abdichtung (12; 22) der Dämmplatten (11, 11', 11'’ ...; 21, 21', 21" ...) eine Hart- bedachung aufgeschweißt ist. II. Dachelement zur Erstellung von Flachdächern, dadurch gekennzeichnet, daß auf einer rechteckig ausgebildeten, auf einer Dachdecke befestigbaren Dämmplatte (72) aus einem Schaumkunststoff, insbesondere einem extrudierten Hartschaum, aus Schaumglas, aus Holz oder einem ähnlichen Werkstoff eine aus einer oder mehreren Dichtungsbahnen (75) bestehende Abdichtung (73) aufgebracht und auf dieser eine Hartbedachung (81) aufgeschweißt ist." Wegen der auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 sowie der auf Patentanspruch 11 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen 4 Patentansprüche 12 bis 20 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen. II. Die Klägerin hat unter Hinweis auf verschiedene Vorveröffentlichungen Nichtigkeitsklage erhoben, weil der Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber durch diese nahegelegt sei. Das Bundespatentgericht hat der Nichtigkeitsklage stattgegeben und mit dem angefochtenen Urteil das Streitpatent vollen Umfanges für nichtig erklärt. Der Beklagte begehrt mit der Berufung, das Urteil des Bundespatentgerichts abzuändern und die Patentnichtigkeitsklage abzuweisen; hilfsweise verteidigt er Patentanspruch 1 des Streitpatents mit der Maßgabe, daß in Patentanspruch 1 im kennzeichnenden Teil vor dem Wort "Abdichtung" eingefügt wird "unmittelbar auf den Dämmplatten aufliegenden". Ferner regt er an, gegebenenfalls von Amts wegen klarstellend in Patentanspruch 1 einzufügen, daß dessen Gegenstand "ohne Dachstuhl" zur Ausführung kommen soll. Die Klägerin tritt der Berufung entgegen und beantragt deren Zurückweisung. Der Senat hat Herrn Prof, (em.) Dipl.-Ing. Heinrich Trümper, Lehrstuhl für Technische Gebäudeausrüstung an der Universität Dortmund (Fakultät Bauwesen), zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Der Sachverständige hat ein schriftliches Gutachten erstellt und dieses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert. 5 Entscheidungsgründe: 1. 1. Der Gegenstand des Streitpatents betrifft ein Dach für Bungalows oder ähnliche Bauwerke sowie ein Dachelement für Flachdächer. Die Beschreibung gibt an (Abschnitt "Charakteristik des bekannten Standes der Technik" ), Dächer dieser Art seien mit einer Innenentwässerung in Form von mehreren in der Dachfläche angeordneten Entwässerungsschächten ausgestattet, denen das Niederschlagswasser durch eine V-förmige Verlegung der Gefälledämmplatten zugeführt werde. Eine Attika am Rande des Dachs vermeide ein unkontrolliertes Abströmen des Niederschlagswassers. Die geringe Dachneigung führe zu einer hohen mechanischen Beanspruchung bei wechselnden Wetterverhältnissen und dies meist nach kurzer Zeit zu Undichtigkeiten. Auch könne die Abdichtung durch Pflanzenbewuchs leicht beschädigt werden. 2. Vor diesem Hintergrund möchte das Streitpatent ein gering geneigtes Dach und ein Dachelement zur Verfügung stellen, die die Vorteile eines Steildachs bieten, vor allem ein Eindringen von Niederschlagswasser vermeiden, gegen Sonneneinstrahlung, TemperaturSchwankungen und Pflanzenbewuchs wenig empfindlich sind und außerdem wirtschaftlich und ohne technische Schwierigkeiten hergestellt werden können. 3. Die Lösung sieht das Streitpatent gemäß Patentanspruch 1 in einem Dach für Bungalows oder ähnliche Bauwerke mit folgenden Merkmalen: 1. Das Dach besteht aus Dämmplatten aus einem Dämmstoff ; 6 1.1 diese sind auf der Dachfläche nebeneinander angeordnet [und vorzugsweise aufgeklebt]; 2. auf den Dämmplatten ist eine Abdichtung aufgebracht; 2.1 diese besteht aus sich überdeckenden Dichtungsbahnen; 3. auf der Abdichtung der Dämmplatten ist eine Hartbedachung aufgeschweißt. Patentanspruch 11 lehrt ein Dachelement zur Erstellung von Flachdächern. Bei diesem ist 1. ' auf einer Dämmplatte, die 1.1 ' rechteckig ausgebildet ist und die 1.2 ' auf einer Dachdecke befestigt werden kann und 1.3 ' aus einem Schaumkunststoff (wie einem extrudierten Hartschaum), aus Schaumglas, aus Holz oder einem ähnlichen Werkstoff besteht. 2. ' eine Abdichtung aufgebracht; 2.1 ' diese besteht aus einer oder mehreren Dichtungsbahnen; 3. ' auf ihr ist eine Hartbedachung aufgeschweißt. II. Der Senat ist nach dem Verlauf der mündlichen Ver- handlung, aufgrund der eingehenden schriftlichen und münd- 7 liehen Darlegungen der Parteien und aufgrund der eingehenden Erörterungen mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung wie auch aufgrund von dessen schriftlichem Gutachten davon überzeugt, daß der Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents dem Fachmann nahegelegt war. Patentanspruch 1 des Streitpatents geht von einem bekannten Dachaufbau für Bungalows oder ähnliche Bauwerke aus, ohne den zugrunde gelegten Stand der Technik mitzuteilen, und nimmt dann in Anspruch, erstmals auf die Abdichtung der Dämmplatten eine Hartbedachung aufzuschweißen. Der von Patentanspruch 1 des Streitpatents als im Stand der Technik bekannt vorausgesetzte Dachaufbau ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung erörterten Anlage W 4 "Styropor-Gefälledach-System für nicht durchlüftete Flachdächer", Ausgabe 05/1988 des IVH sowie aus den ebenfalls in der mündlichen Verhandlung erörterten Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen - Flachdachrichtlinien - (Anl. W 15, Ausgabe Januar 1982, Nachdruck 1985 - Fachschrift des Dachdeckerhandwerks, dort S. 7) . Die beanspruchte Lehre erschöpft sich mithin darin, die als nachteilig empfundene Kiesschüttung auf Flachdächern (Streitpatentschrift S. 2 "Charakteristik des bekannten Standes der Technik", 2. Abs. Mitte) durch eine Hartbedachung zu ersetzen. Hingegen lehrt Patentanspruch 1 nicht, wie von der beklagten Seite schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht worden ist, gleichsam einen neuartigen und bahnbrechenden Dachaufbau für Flachdächer. Vor allem folgt weder aus dem für die patentrechtliche Beurteilung maßgeblichen Patentanspruch 1 noch auch aus der Beschreibung der Patentschrift, daß der 8 Patentinhaber eine technische Lehre für Lüftungsprobleme, Taupunkt und dergleichen mehr der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt. Im einzelnen ergibt sich auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und in weitgehender Übereinstimmung mit denjenigen des Bundespatentgerichts im angefochtenen Urteil zur Überzeugung des Senats folgendes: 1. Als für die Beurteilung des technischen Sachverhalts maßgeblicher Durchschnittsfachmann ist ein Ingenieur mit bauphysikalischen Kenntnissen oder auch ein erfahrener Dachdeckermeister anzusehen, der sich mit Neuerungen auf seinem Fachgebiet beschäftigt und der in der Lage ist, einschlägige Veröffentlichungen, zu denen auch Patentschriften gehören, verständig zu verfolgen. Auch ein hier in Betracht zu ziehender Dachdeckermeister ist sich der besonderen Problematik des Aufbaus einer Flachdach-Abdeckung bewußt. Er ist auf Spezialkenntnisse angewiesen. Er verschafft sich, wenn er über Neuerungen und Fortentwicklungen nachdenkt, gegebenenfalls die ihm fehlenden, vor allem bauphysikalischen Kenntnisse, bei entsprechenden Fachleuten mit Fachhochschul- oder Hochschulabschluß. Keinesfalls kann als Durchschnittsfachmann der herkömmliche und lediglich handwerklich tätige Dachdeckermeister oder gar, wie der Beklagte behauptet, der Dachdeckergeselle angesehen werden. 2. Dieser durchaus qualifizierte Fachmann entnimmt der vorveröffentlichten Firmenschrift "Dächer nach System Büffel - Verlegehinweise Büffel-Schindel", Ausgabe 1976 der Firma Werner Maret GmbH, Büffelhaut Werk, ohne Schwierig- 9 keiten die Merkmale 1.1, 2, 2.1 und 3 von Patentanspruch 1 des Streitpatents. Die Vorveröffentlichung beschreibt die Dacheindeckung mit Büffel-Schindeln. Sie geht auch auf das Material, den Untergrund und spezielle Vorschriften sowie Richtlinien ein. Für die Dächer nach dem System Büffel ergibt sich folgender Aufbau, wie das Bundespatentgericht zu Recht angenommen und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat: Auf einem Untergrund, der stetig sein soll und aus Platten oder Brettern bestehen muß (Dachfläche), ist eine Abdichtung aufgebracht, die aus Schweißbahnen besteht, die mit einer Überlappung (Überdeckung) aufgebracht werden. Die Überlappungen werden mit einem Brenner durch Schweißen geschlossen. Auf diese Schweißbahnen werden dann die Büffel-Schindeln punktweise aufgeschweißt. Dieser Aufbau der Dächer nach dem System Büffel ergibt sich aus der genannten Firmenschrift S. 7 Nr. 440, 441, 442 in Verbindung mit S. 5 Nr. 321 1. Abs.. Die vorbeschriebene Büffel-Schindel erfüllt, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, die Voraussetzungen von Merkmal 3 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Die Firmenschrift enthält hierzu den Hinweis (S. 13), daß die Büffel-Schindeln gemäß DIN 4102 Bl. 3 gegen Flugfeuer und strahlende Wärme ausreichend widerstandsfähig seien; sie werden deshalb an dieser Stelle als "harte Bedachung" bezeichnet. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für die patentrechtliche Beurteilung völlig unerheblich, ob die Büffel-Schindeln der DIN 4102 Bl. 3 tatsächlich entsprechen; maßgeblich ist allein, daß sie in der vorveröffentlichten Firmenschrift entsprechend bezeichnet 10 sind und der Fachmann diese Mitteilung als solche aufnehmen kann. Und andererseits wird im Streitpatent (Anspruch 2 und S. 4 Z. 9) ausdrücklich darauf hingewiesen, daß als patentgemäß geeignete Hartbedachung insbesondere als bekannt vorausgesetzte Bitumendachschindeln in Betracht kommen. Im übrigen hat der gerichtliche Sachverständige den Senat in diesem Zusammenhang auch auf die Schrift des Deutschen Normenausschusses (DNA) "Begriffe und Begriffsbestimmungen aus dem Bauwesen", zusammengestellt und bearbeitet von Frommhold, Berlin, Köln, Frankfurt a.M. 1963, hingewiesen. Diese weist unter "Dachdeckung, harte" eine Dachhaut aus Ziegeln, Schiefer, Holzzement, Asbestbeton, Beton, Metall, Glas und Dachpappe in vorgeschriebenen Ausführungen oder ähnlichen Stoffen aus. Auch diese Information ist patentrechtlich ausreichend, die Hartbedachung nach Patentanspruch 1 des Streitpatents als durch diese Vorveröffentlichungen bekannt zu bejahen. 3. Die Büffel-Schindel kann entgegen der Ansicht des Beklagten, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat, für alle Dachneigungen verwendet werden. Das Inhaltsverzeichnis der Vorveröffentlichung (S. 2 d. Firmenschrift) weist hierzu folgendes aus: "Verlegung von Büffel-Schindeln - Allgemeines über Befestigung - Gefälle von 20 bis 30 % - Gefälle größer als 30 % - Sonderfälle: Gefälle von 0 bis 19 % - Details von Dachdeckung." 11 In den Bereich von 0 bis 19 % oder weniger als 20 % fallen die im Streitpatent angesprochenen "geringen Dachneigungen". Patentanspruch 4 des Streitpatents nennt hierzu ausdrücklich eine Neigung von 3 bis 5°. Die Vorveröffentlichung spricht damit den Anwendungsbereich von Patentanspruch 1 des Streitpatents übereinstimmend an. Patentanspruch 1 des Streitpatents lehrt des weiteren, daß die Hartbedachung auf der Abdichtung der Dämmplatten "aufgeschweißt" wird. Dem Fachmann ist aufgrund seiner Erfahrung bewußt, daß es sich hierbei nicht um ein Verschweißen im herkömmlichen Sinn handeln kann; denn dieses setzt voraus, daß zwei Gegenstände durch Wärme angelöst und anschließend miteinander verbunden werden und dann gemeinsam eine Einheit bilden. Das ist für ihn bei einer Hartbedachung nicht vorstellbar. Der Fachmann wird daher in die Lehre des Streitpatents auch eine solche Technik einbeziehen, bei der lediglich die Oberfläche der Abdichtung durch Wärmebehandlung derart angelöst wird, daß die Hartbedachung darauf befestigt werden kann, was nach der Definition des gerichtlichen Sachverständigen treffender als ein Aufkleben zu bezeichnen wäre. Ein in diesem weiten Sinne verstandenes Aufschweißen nach der Lehre des Streitpatents schließt auch die vorbekannte Technik des Punktschweißens ein. Nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen wie auch des angefochtenen Urteils kann das Punktschweißen weder nach allgemein begrifflichen Überlegungen noch aufgrund besonderer Hinweise in der Patentschrift ausgeklammert werden. Es geht hier in erster Linie um die mechanische Befestigung, die auch mit der Technik des Punktschweißens erreicht werden kann. Auf ein vollflächiges Verschweißen der Hartbedachung wird an keiner Stelle der Patentschrift abgestellt. 12 Ein punktweises Aufschweißen beschreibt aber auch die Firmenschrift Büffel-Haut unter Nr. 442 "Eindeckung mit Büffel-Schindeln". Hiernach bedecken die Schindeln die ganze Fläche der Schweißbahn und werden mit einer Sichtfläche von 10 cm Breite "punktweise aufgeschweißt". Der Fachmann mag beim punktweisen Aufschweißen erkennen, daß er noch weitere Dichtungsmaßnahmen vornehmen muß, damit beim Flachdach nicht Wasser in die tiefere Schicht unter der Hartbedachung eindringen kann, dort stehenbleibt und etwa bei Minustemperaturen durch Eisbildung die Dichtungsschicht "angreift" . Solche liegen aber im Rahmen des von ihm zu erwartenden Leistungsvermögens. Demgemäß beschreibt die Streitpatentschrift ebenfalls wie die Firmenschrift Büffel-Haut unter Nr. 442 die Kombination von punktweisem Schweißen und Kleben (hierzu Streitpatentschrift S. 42. Abs.). 4. Die Merkmale 1 und 1.1 des Patentanspruchs 1 sind ebenfalls aus der Firmenschrift Büffel-Haut bekannt, wie das Bundespatentgericht im angefochtenen Urteil zu Recht angenommen hat. Diese verhält sich unter Nr. 325 (S. 5) dazu, daß zwischen der Dacheindeckung mit Büffel-Schindeln und dem Untergrund eine Wärmedämmplatte verlegt werden kann. Das ist Teil der allgemeinen "Beschreibung des Untergrundes" unter Nr. 3, die nach dem Aufbau der Firmenschrift grundsätzlich für alle unter der folgenden Nr. 4 "Dacheindeckung mit Büffel-Schindeln" behandelten Dachformen gilt, mithin insbesondere auch für die unter Nr. 44 behandelten "Sonderfälle: Gefälle zwischen 0 und 19 %" gelten. Der Fachmann hat, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, keine Veranlassung, dies anders zu sehen. Unter Nr. 4412 werden sogar ausdrücklich insbesondere Strohplatten erwähnt, die nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen als Dämmplatten im Sinne des Streitpatents 13 anzusehen sind. Damit sind mögliche andere Dämmplatten für die Dachdeckung mit "Büffel-Schindeln" nicht ausgeschlossen. Und andererseits ist aus der Nr. 325 entgegen der Darstellung des Beklagten nicht zu entnehmen, daß Strohplatten bei Verwendung von Bitumen-Schindeln nicht als Dämm-Mate-rial oder nicht in der patentgemäßen Kombination verwendet werden dürften. Unter Nr. 325 ist insoweit lediglich gesagt, daß Strohplatten nicht als tragende Unterlage für nichttragende Wärmedämmplatten aus anderem Material geeignet sind. Der Umstand, daß in der Überschrift zu Teilnummer 325 von "nichttragenden" Wärmedämmplatten gesprochen wird, ändert an der patentrechtlichen Beurteilung nichts; denn der Fachmann ist ohne weiteres in der Lage, entsprechend den Anforderungen vor Ort nichttragende durch tragende Wärmedämmplatten zu ersetzen, soweit dies der Aufbau des Flachdachs erfordert. Abgesehen davon enthält Patentanspruch 1 des Streitpatents keinen Hinweis darauf, daß die Dämmplatten tragend sein müssen. Der Fachmann kann das lediglich als eine mögliche Ausführungsform aus Ausführungsbeispiel und Patentanspruch 5 entnehmen. 5. Patentanspruch 1 des Streitpatents verwendet diesen bekannten Dachaufbau für Bungalows oder ähnliche Bauwerke. Die Gebäude werden insgesamt mit dieser Dacheindeckung überdeckt. Nach der vorbekannten Firmenschrift handelt es sich demgegenüber bei den S. 7 unter Nr. 440 beschriebenen Dachpartien mit Gefällen zwischen 0 und 19 % um Sonderfälle bei gegliederten Dachflächen. Bei diesen hat nur ein kleinerer Teil der Dachfläche dieses Gefälle und die Oberflächenbeschichtung soll aus ästhetischen Gründen nicht gewechselt werden. 14 Im Hinblick auf die vorstehenden Erwägungen ist die Neuheit von Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht ohne weiteres nachgewiesen. Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß die kleineren Flächen entsprechend Nr. 440 der Firmenschrift Büffel-Haut einen Unterschied zu dem Gesamtdach für Bungalows oder ähnliche Bauwerke aufweisen mögen, wobei es aber noch näherer Erörterung bedürftig wäre, ob die Formulierung "ähnliche Bauwerke" in Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auch kleinere Dachflächen ähnlich den in der Vorveröffentlichung beschriebenen Sonderfällen bei gegliederten Dachflächen meinen könnte. Die Frage bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil jedenfalls bei der beschriebenen Ausgangslage es für den Fachmann keine Schwierigkeiten bereitet, eine ihm von kleineren Dachflächen bekannte Technik auf größere zu übertragen, zu demal mit den "ähnlichen Bauwerken" nach Patentanspruch 1 des Streitpatents durchaus auch kleinere und den Abmessungen gegliederter Dachflächen entsprechende gemeint sein können. Der Senat ist sonach der Überzeugung, daß Patentanspruch 1 des Streitpatents keinerlei erfinderischen Gehalt hat, weil sein Gegenstand dem Fachmann nahegelegt war. 6. Ergänzend sei noch auf folgendes hingewiesen: Die Frage um die Ausführung von Dächern als Warm- oder Kaltdach, die von der beklagten Seite ebenfalls immer wieder in die Diskussion gebracht wurde, mag dahinstehen. Der gerichtliche Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß diese Begriffe obsolet sind. Jedenfalls steht aufgrund der vorstehenden Erwägungen zu dem bekannten Stand der Technik (vor 1.) fest, daß der Schichtaufbau nach Patentanspruch 1 des Streitpatents dem im Stand der Technik entspricht. Auch die Überlegung des Beklagten, die Büffel-Schindeln seien biegsam und könnten genagelt werden, ändert nichts an der Beurteilung, daß die Lehre von Patentanspruch 1 des Streitpatents durch die vorveröffentlichte Firmenschrift dem Fachmann nahegelegt war; denn Patentanspruch 1 des Streitpatents besagt nur, daß die Dämmplatten vorzugsweise aufgeklebt werden, und schließt deshalb "Nageln" nicht von vornherein aus. Abgesehen davon weiß sich der Fachmann zu helfen: Er klebt dort, wo dies gefordert wird, und verwendet Nägel, wo dies zweckmäßig ist, etwa bei einem steilen Dach, weil Nägel Zugkräfte aufnehmen. Das Auftreten solcher auf Flachdächern hingegen ist nicht naheliegend. Der Senat hat schließlich noch erwogen, ob eine erfinderische Tätigkeit deshalb bejaht werden könnte, weil die Lehre des Streitpatents nicht mit bestehenden Verlegevorschriften für Flachdächer in Einklang stehe, wie der Beklagte behauptet und er deshalb gleichsam eingewurzelte Fehlvorstellungen der Fachwelt überwunden habe. Hierfür bestehen keine Anhaltspunkte, zu demal auch die Firmenschrift Büffel-Haut sich über Verlegevorschriften hinwegsetzt, wie der Beklagte etwa unter Hinweis auf Nr. 4411 und 4412 (S. 7 der Firmenschrift) in anderem Zusammenhang vorgetragen hat. Es mag auch sein, daß der Fachmann der Behandlung der Sonderfälle mit Gefällen zwischen 0 und 19 % unter Nr. 44 der Firmenschrift eine gewisse Skepsis gegenüber der Verwendung des beschriebenen Dachaufbaus für Flachdächer entnehmen könnte. Da Patentanspruch 1 des Streitpatents letztlich aber allein die "Leistung" vollbringt, aus ästhetischen Gründen die herkömmliche Deckschicht durch eine ästhetisch befriedigendere zu ersetzen, ist nicht zu sehen, was den Fachmann hätte davon abhalten können, diesen aus seiner Sicht aus ästhetischen Gründen richtigen Schritt 16 zu tun, wenn er die Firmenschrift Büffel-Haut kennt und im Interesse der Ästhetik gewisse Einschränkungen hinsichtlich der optimalen Deckung in funktioneller Hinsicht in Kauf zu nehmen bereit ist. III. 1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, daß auch der Hilfsantrag und die Anregung für eine Klarstellung von Patentanspruch 1 des Streitpatents der Berufung nicht zu dem Erfolg zu verhelfen vermögen. Die eingangs für den Stand der Technik, von dem das Streitpatent ausgeht, genannten Vorveröffentlichungen "Styropor- und Flachdachrichtlinien " lehren schon, daß die Abdichtung unmittelbar auf der Dämmung aufliegt. Des weiteren vermag der Senat nicht zu erkennen, daß die Ausbildung des Schichtaufbaus ohne Dachstuhl für Bungalows neu sein könnte. 2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 11 entspricht dem des Patentanspruchs 1, wobei statt des Gesamtdachs lediglich ein entsprechend aufgebautes Dachelement gelehrt wird. Dachelemente für Gefälledächer waren aber als solche an sich bekannt (vgl. kanadische Patentschrift 914 873 Fig. 2-4). Es erfordert nicht mehr als rein handwerkliche Fähigkeiten und kann deshalb vom Fachmann erwartet werden, daß er solche Dachelemente mit dem aus der vorveröffentlichten Firmenschrift bekannten Aufbau gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents versieht und die Dachelemente für Flachdächer verwendet. Das hat auch der gerichtliche Sachverständige bestätigt; der Beklagte hat sich hiergegen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr verwahrt. Mit Patentanspruch 1 in der erteilten und in der hilfsweise verteidigten Fassung fallen die Patentansprüche 2 bis 10 und mit Patentanspruch 11 die Patentansprüche 12 bis 20, weil diesen kein die Patentansprüche 1 und 17 11 übersteigender erfinderischer Gehalt zukommt. Das gilt auch für die in der Berufungsbegründung hervorgehobene Verwendung von Dämmplatten aus Schaumglas in den Patentansprüchen 5, 7 und 16. Eine solche war bereits aus der Zeitschrift "Das Dachdeckerhandwerk" Nr. 8/86 S. 43 r. Sp. letzter Absatz bekannt. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 3 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO. Rogge Jestaedt Maltzahn Broß Scharen