Bagger, insbesondere Hydraulik-Tieflöffelbagger, mit einem am Oberwagen in vertikaler Ebene schwenkbar angeordneten Grundausleger, an dem ein Auslegerarm angeschlossen ist, der aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus schwenkbar angeordnet ist, und mit einem am vorderen Ende des Auslegerarms schwenkbar angeordneten Werkzeugstiel, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Grundausleger (3) und dem Auslegerarm (6) ein auswechselbares Gelenkstück (5) angeordnet ist, dessen Schwenkachse parallel zur Längsachse (16) des Auslegerarms (6) und in der normalen Arbeitsstellung des Grundauslegers (3) waagerecht verläuft. Die Klägerin hat geltend gemacht, der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 offenbare zur Frage des Verlaufs der Schwenkachse des auswechselbaren Gelenkstücks keine nach-arbeitbare Lehre zu dem technischen Handeln. Hydraulik-Tieflöffelbagger mit einem am Oberwagen in vertikaler Ebene schwenkbar angeordneten Grundausleger, an dem ein Auslegerarm angeschlossen ist, der aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus schwenkbar angeordnet ist, und mit einem am vorderen Ende des Auslegerarms schwenkbar angeordneten Werkzeugstiel, dadurch gekennzeichnet , daß zwischen dem Grundausleger (3) und dem Auslegerarm (6) ein auswechselbares Gelenkstück (5) angeordnet ist, dessen Schwenkachse (16) parallel zur Längsachse des Auslegerarms (6) verläuft und daß an beiden Seiten des Gelenkstücks (5) Schwenkzylinder (7) angeordnet sind. 2. Bagger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schwenkzylinder (7) jeweils an Laschen (20, 21) des Gelenkstücks (5) angreifen und abgestützt sind." 1. Das Streitpatent betrifft nach dem Inhalt der Patentschrift einen Bagger, insbesondere einen Hydraulik-Tief löf felbagger mit einem am Oberwagen in vertikaler Ebene schwenkbar angeordneten Grundausleger, an dem ein Auslegerarm angeschlossen ist, der aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus schwenkbar angeordnet ist, und mit einem am vorderen Ende des Auslegerarms schwenkbar angeordneten Werkzeugstiel. Bei einem der bekannten Bagger ist der am Grundausleger angeschlossene Auslegerarm aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus über ein Schwenkgelenk schwenkbar, dessen Schwenkachse in einem Winkel von 45° zur Auslegerarmachse verläuft. Bei einem anderen bekannten Löffelbagger ist der Ausleger auf dem Oberwagen um eine waagerechte Längsachse schwenkbar gelagert; Ausleger und Löffelstiel sind zu einer Einheit zusammengefaßt. Mit der Erfindung nach dem Streitpatent wird, wie sich aus den Angaben in der Patentschrift über den Stand der Technik und über die Vorteile der vorgeschlagenen Einrichtung ergibt, angestrebt, Bagger, insbesondere Hydraulik-Tief1 löffelbagger in Standardausführung im Bedarfsfall auf einfache Weise so Umrüsten zu können, daß sie sich auch für Arbeiten an Flächen eignen, die gegenüber der Standfläche des Baggers geneigt sind. Als Lösung ist dafür vorgeschlagen, zwischen dem Grundausleger und dem Auslegerarm ein auswechselbares Gelenkstück anzuordnen, dessen Schwenkachse parallel zur Längsachse des Auslegerarms und in der normalen Arbeitsstellung des Grundauslegers waagerecht verläuft. Auf Seite 3 der ursprünglichen Anmeldung (Bl. 3 EA) ist anhand der unverändert gebliebenen Abbildung 2 dargetan, daß dort, wo "normalerweise "der Auslegerarm (6) zwischen den oberen Seitenlaschen (12) des Grundarms (3) mit dem Bolzen (13) befestigt wird, das "Drehgelenk" (5) eingefügt wird. Hingegen hat das Bundespatentgericht die Einfügung der beiden anderen, oben mit (2a) und (2b) bezeichneten Angaben durch die Eingabe von 1971 als unzulässige Erweiterungen im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 2 PatG 1968 gewertet. Das Merkmal zu (2a) - die Schwenkachse des Gelenkstücks verläuft parallel zur Längsachse des Auslegerarms - war nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgrund des Inhalts der gesamten Anmeldungsunterlagen am Anmeldetag, dem 9. Es ist hierfür unschädlich, daß es in den ursprünglichen Patentansprüchen nicht wörtlich angegeben war, denn sowohl aus der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1, daß die Schwenkachse in oder parallel zu der Mittelebene des Auslegerarms verlaufen könne, als auch aus der Angabe auf Seite 3 der ursprünglichen Anmeldung (Bl. 4 EA) "Zwischen die Laschen (15) des Unterteils ist um die Achse (16) verdrehbar die Lagerbüchse (17) eingefügt" sowie aus den unverändert gebliebenen Abbildungen 2 und 3 ergab sich für den Fachmann, daß der Ausleger durch die Schwenkzylinder eine Drehung um die Achse (16) erfährt. Diese Drehachse ist auch in der ebenfalls unverändert gebliebenen Abbildung 1 bezeichnet und liegt hier parallel zur Längsachse des Auslegers. Die mit der Eingabe von 1971 insoweit vorgenommene Ergänzung der Anmeldung veränderte mithin den Anmeldungsgegenstand nicht; vielmehr nahm der Anmelder lediglich ein bereits offenbartes Merkmal in den Patentanspruch und in die Beschreibung des Lösungsvorschlags auf.Anders sind die im Patentanspruch 1 enthaltenen - oben unter (2b) aufgeführten - Angaben zu beurteilen, die den Verlauf der Schwenkachse des Gelenkstücks in "normaler Ar- Diese in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht enthalten gewesenen Angaben offenbaren dem Fachmann nämlich weder in der Eingabe von 1971 noch in der Streitpatentschrift - in Verbindung mit dem gesamten übrigen Inhalt der Anmeldungsunterlagen und der Streitpatentschrift -, welches die "normale Arbeitsstellung des Grundauslegers" ist. Die Aufgabe der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung wird mit den Mitteln der verbleibenden Merkmale gelöst, nämlich mittels eines auswechselbaren Gelenkstücks, das zwischen dem Grundausleger und dem Auslegerarm angeordnet ist und dessen Schwenkachse parallel zur Längsachse des Auslegerarms verläuft. Die Klägerin bestreitet nicht, daß in keiner der Entgegenhaltungen ein Bagger, insbesondere ein Hydraulik-Tief-löffelbagger mit allen vorgenannten Merkmalen der Erfindung nach dem Streitpatent beschrieben ist. Der Unterschied zu dem Streitpatent besteht demnach nicht nur im Fehlen eines auswechselbaren Gelenkstücks, sondern auch darin, daß dieses beim Streitpatent durch Schwenkzylinder angetrieben werden kann, und somit die Bewegungen des Auslegerarms einschließlich der Werkzeugteile gesteuert werden können, während bei der Vorrichtung nach der US-Patentschrift der Werkzeugstiel entweder unter dem Einfluß unsymmetrischer Grabkräfte frei um die Achse des Auslegers schwenkt oder in einer bestimmten Position arretiert ist. 3. Schließlich liegen auch gegenüber dem Bagger nach der US-Patentschrift 2 305 566 alle Vorteile vor, die die Auswechselbarkeit des Gelenkstücks mit sich bringt. Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents war durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Mit dem vorgeschlagenen Gelenkstück als Zwischenstück im Auslegersystem eines Baggers wird zunächst das Problem gelöst, die Winkeleinstellung der Löffelstielachse gegenüber der BaggerStandfläche stufenlos und je nach dem Arbeitsvorgang vornehmen zu können, um Grab- oder Planierarbeiten an gegenüber der Standebene geneigten Flächen problemlos auszuführen. Die deutsche Auslegeschrift 1 142 320 beschreibt einen Hydraulik-Löffelbagger, bei dem das ganze Auslegersystem (Grundausleger, Auslegerarm, Löffelstiel) um eine in Arbeitsrichtung liegende an der Plattform des Oberwagens angebrachte horizontale Schwenkachse auch seitlich geneigt verschwenkt werden kann. Das aber geschieht mit einem verhältnismäßig großen technischen Aufwand, der einen schnelleren Verschleiß dieser Vorrichtung bedingt, weil stets das gesamte Auslegersystem um die horizontale Achse verschwenkt werden muß Eine Anregung in Richtung auf das in der Streitpatentschrift vorgeschlagene auswechselbare Gelenkstück vermittelte die genannte deutsche Auslegeschrift nicht, denn die Lösung der bei Arbeiten an zur Standfläche geneigten Flächen auftretenden Probleme wird nach dem Sreitpatent mit einem konstruktiv erheblich einfacheren Mittel, dem auswechselbaren Gelenkstück, erreicht, das nur bei Bedarf eingebaut zu werden braucht. Dem in der Zeitschrift "Deutsche Hebe- und Fördertechnik" nur unvollständig dargestellten und beschriebenen Tiefofenräumgerät war zwar für die Lage des Schwenkgelenks zwischen dem Grundausleger und dem Auslegerarm, nicht aber auch für die Verwendung eines auswechselbaren Zwischenstücks als Gelenk und für die Parallelität der Achsen des Gelenkstücks und des Auslegerarms eine Anregung zu entnehmen. Dafür lieferte das Tiefofenräumgerät keinen Hinweis, zu demal bei ihm die Anordnung der genannten Achsen im Winkel von 45° nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen als ungünstig angesehen werden muß. Die darüber hinaus mögliche Arretierung des Werkzeugstiels nach dieser Entgegenhaltung führte sogar von dem Gedanken eines auswechselbaren Gelenkstücks weg. Das Bundespatentgericht hat nicht genügend beachtet, daß dem Streitpatent nicht das Ziel zugrunde liegt, eine Vorrichtung zu finden, mit der an gegenüber der Standfläche des Baggers schrägen Flächen gearbeitet werden kann, sondern das Ziel, die im Stand der Technik bekannten Bagger durch eine technisch einfach gestaltete, einfach und jederzeit einund auszubauende ZusatzVorrichtung zu verbessern, die es ermöglicht, an Baggern von normaler Ausführung bei Bedarf verwendet zu werden, und zwar dann, wenn an schrägen Flächen gearbeitet wird. Die Angabe über den waagerechten Verlauf der Achse des Gelenkstücks im Verhältnis zur "normalen Arbeitsstellung des Grundauslegers" ist zwar nachträglich in die Anmeldung aufgenommen worden; da sie aber für den Gegenstand des Streitpatents keine Bedeutung hat, kann es dahinstehen, ob in einem solchen Fall nach dem Patentgesetz 1968 ein nachträglich eingefügtes Merkmal im allgemeinen für nichtig erklärt werden kann oder muß.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1968 § 26 Abs. 5 Satz 2 Bagger Zu nachträglichen Angaben im Erteilungsverfahren. BGH, Urt. v. 18. November 1980 - X ZR 44/79 - Bundespatentgerich BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES X ZR 44/79 URTEIL Verkündet am 18. November 1980 Kriegl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache der KG, Maschinenfabrik, DsHHHi, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dipl.-Ing. GÜBHMb WupMMBHfc» S4MHMM Straße 4M, DsMMMMB, Beklagten und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Ing. Dr. jur. gegen die LMM-HMBMMMi GmbH, K vertreten durch die Geschäftsführer W< E Klägerin und Berufungsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Patentanwalt Dipl.-Ing. und 2 44 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1980 durch den Vorsitzenden Richter Professor Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und von Albert für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatentgerichts vom 7. Februar 1979 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin 2/3 und der Beklagten 1/3 auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. März 1967 angemeldeten Patents VBMMI (Streitpatents) , das nach der erteilten Fassung einen Bagger, insbesondere einen Hydraulik-Tieflöf felbagger betrifft. Die erteilten Patentansprüche lauten: 3 "1. Bagger, insbesondere Hydraulik-Tieflöffelbagger, mit einem am Oberwagen in vertikaler Ebene schwenkbar angeordneten Grundausleger, an dem ein Auslegerarm angeschlossen ist, der aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus schwenkbar angeordnet ist, und mit einem am vorderen Ende des Auslegerarms schwenkbar angeordneten Werkzeugstiel, dadurch gekennzeichnet, daß zwischen dem Grundausleger (3) und dem Auslegerarm (6) ein auswechselbares Gelenkstück (5) angeordnet ist, dessen Schwenkachse parallel zur Längsachse (16) des Auslegerarms (6) und in der normalen Arbeitsstellung des Grundauslegers (3) waagerecht verläuft. 2. Bagger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß an beiden Seiten des Gelenkstücks (5) Schwenkzylinder (7) angeordnet sind, die jeweils an Laschen (20, 21) des Gelenkstücks (5) angreifen und abgestützt sind." Die Klägerin hat geltend gemacht, der kennzeichnende Teil des Patentanspruchs 1 offenbare zur Frage des Verlaufs der Schwenkachse des auswechselbaren Gelenkstücks keine nach-arbeitbare Lehre zu dem technischen Handeln. Dem Streitpatent fehle im übrigen die Erfindungshöhe. Der Patentanspruch 2 besitze keinen selbständigen erfinderischen Gehalt. Sie hat beantragt, das Patent WKtKKMW für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer Berufung verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der erteilten Fassung, hilfsweise mit den folgenden Patentansprüchen: "1. Hydraulik-Tieflöffelbagger mit einem am Oberwagen in vertikaler Ebene schwenkbar angeordneten Grundausleger, an dem ein Auslegerarm angeschlossen ist, der aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus schwenkbar angeordnet ist, und mit einem am vorderen Ende des Auslegerarms schwenkbar angeordneten Werkzeugstiel, dadurch gekennzeichnet , daß zwischen dem Grundausleger (3) und dem Auslegerarm (6) ein auswechselbares Gelenkstück (5) angeordnet ist, dessen Schwenkachse (16) parallel zur Längsachse des Auslegerarms (6) verläuft und daß an beiden Seiten des Gelenkstücks (5) Schwenkzylinder (7) angeordnet sind. 2. Bagger nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Schwenkzylinder (7) jeweils an Laschen (20, 21) des Gelenkstücks (5) angreifen und abgestützt sind." Die Klägerin beantragt. die Berufung zurückzuweisen. 5 Professor Dr.-Ing. E. BMM, Direktor des Instituts für Fördertechnik an der Universität Karlsruhe (TH), hat als gerichtlicher Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Entscheidungsgründe Die Berufung hat Erfolg. I. 1. Das Streitpatent betrifft nach dem Inhalt der Patentschrift einen Bagger, insbesondere einen Hydraulik-Tief löf felbagger mit einem am Oberwagen in vertikaler Ebene schwenkbar angeordneten Grundausleger, an dem ein Auslegerarm angeschlossen ist, der aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus schwenkbar angeordnet ist, und mit einem am vorderen Ende des Auslegerarms schwenkbar angeordneten Werkzeugstiel. Solche Bagger waren nach den Angaben der Patentschrift am Anmeldetag des Streitpatents bekannt. Es war auch bekannt, für die Bearbeitung von Flächen, die gegen die Standfläche des Baggers geneigt sind, zu dem Beispiel bei der Durchführung von Arbeiten an schrägen Flächen, wie Berghängen, bei denen etwa lotrechte Schachthänge herzustellen sind, technisch besonders ausgerüstete Bagger zu verwenden, bei denen der Ausleger aus der lotrechten Schwenkebene nach rechts oder links heraus- 1,1/ schwenkbar war. Bei einem der bekannten Bagger ist der am Grundausleger angeschlossene Auslegerarm aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus über ein Schwenkgelenk schwenkbar, dessen Schwenkachse in einem Winkel von 45° zur Auslegerarmachse verläuft. Bei einem anderen bekannten Löffelbagger ist der Ausleger auf dem Oberwagen um eine waagerechte Längsachse schwenkbar gelagert; Ausleger und Löffelstiel sind zu einer Einheit zusammengefaßt. Mit der Erfindung nach dem Streitpatent wird, wie sich aus den Angaben in der Patentschrift über den Stand der Technik und über die Vorteile der vorgeschlagenen Einrichtung ergibt, angestrebt, Bagger, insbesondere Hydraulik-Tief1 löffelbagger in Standardausführung im Bedarfsfall auf einfache Weise so Umrüsten zu können, daß sie sich auch für Arbeiten an Flächen eignen, die gegenüber der Standfläche des Baggers geneigt sind. Als Lösung ist dafür vorgeschlagen, zwischen dem Grundausleger und dem Auslegerarm ein auswechselbares Gelenkstück anzuordnen, dessen Schwenkachse parallel zur Längsachse des Auslegerarms und in der normalen Arbeitsstellung des Grundauslegers waagerecht verläuft. 2. In dieser Fassung hat der Anmelder die Lösung der ihrem sachlichen Inhalt nach unverändert gebliebenen Aufgabe erst mit seiner dem Deutschen Patentamt am 16. August 1971 zugegangenen Eingabe vom 12. August 1971 vorgeschlagen. Die ursprüngliche Anmeldung (erster Absatz auf S. 2 der Anmeldeschrift, Bl. 3 EA) gab als deren Lösung an, den Grundarm und den Auslegerarm durch ein Drehgelenk zu verbinden, dessen Achse in oder parallel zu der Mittelebene des Auslegerarms 7 verlaufen sollte. Das entsprach auch dem kennzeichnenden Teil des ursprünglichen Patentanspruchs 1 (Bl. 6 EA). Gegenüber dem Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 fehlten darin die folgenden Lösungsmerkmale:- (1) auswechselbares Gelenkstück, (2) die Angabe der genauen Lage der Schwenkachse des Gelenkstücks, nämlich, daß sie (a) parallel zur Längsachse des Auslegerarms, (b) in normaler Arbeitsstellung des Grundauslegers waagerecht verläuft. Das Bundespatentgericht hat das unter (1) genannte Merkmal der Auswechselbarkeit des Gelenkstücks bereits in der ursprünglichen Beschreibung des Ausführungsbeispiels als offenbart anerkannt. Dem ist zu folgen. Auf Seite 3 der ursprünglichen Anmeldung (Bl. 3 EA) ist anhand der unverändert gebliebenen Abbildung 2 dargetan, daß dort, wo "normalerweise "der Auslegerarm (6) zwischen den oberen Seitenlaschen (12) des Grundarms (3) mit dem Bolzen (13) befestigt wird, das "Drehgelenk" (5) eingefügt wird. Hieraus konnte der Fachmann entnehmen, daß es ein in einen Bagger von normaler Ausführung einsetzbares, also auswechselbares Teil ist. Hingegen hat das Bundespatentgericht die Einfügung der beiden anderen, oben mit (2a) und (2b) bezeichneten Angaben durch die Eingabe von 1971 als unzulässige Erweiterungen im Sinne des § 26 Abs. 5 Satz 2 PatG 1968 gewertet. Dem kann der Senat hinsichtlich des Merkmals zu (2a) nicht folgen: 4* Das Merkmal zu (2a) - die Schwenkachse des Gelenkstücks verläuft parallel zur Längsachse des Auslegerarms - war nach den den Senat überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen aufgrund des Inhalts der gesamten Anmeldungsunterlagen am Anmeldetag, dem 9. März 1967, offenbart. Es ist hierfür unschädlich, daß es in den ursprünglichen Patentansprüchen nicht wörtlich angegeben war, denn sowohl aus der ursprünglichen Fassung des Patentanspruchs 1, daß die Schwenkachse in oder parallel zu der Mittelebene des Auslegerarms verlaufen könne, als auch aus der Angabe auf Seite 3 der ursprünglichen Anmeldung (Bl. 4 EA) "Zwischen die Laschen (15) des Unterteils ist um die Achse (16) verdrehbar die Lagerbüchse (17) eingefügt" sowie aus den unverändert gebliebenen Abbildungen 2 und 3 ergab sich für den Fachmann, daß der Ausleger durch die Schwenkzylinder eine Drehung um die Achse (16) erfährt. Diese Drehachse ist auch in der ebenfalls unverändert gebliebenen Abbildung 1 bezeichnet und liegt hier parallel zur Längsachse des Auslegers. Die ursprüngliche Beschreibung nimmt auf das in den Abbildungen dargestellte Ausführungsbeispiel ausdrücklich Bezug. Dem Fachmann war ohne weiteres klar, daß diese Lage der Achse des Gelenkstücks nicht nur zufälligerweise so dargestellt war, sondern, weil eine Beweglichkeit des Auslegers im Verhältnis zu dem Grundausleger vorgesehen war. Die mit der Eingabe von 1971 insoweit vorgenommene Ergänzung der Anmeldung veränderte mithin den Anmeldungsgegenstand nicht; vielmehr nahm der Anmelder lediglich ein bereits offenbartes Merkmal in den Patentanspruch und in die Beschreibung des Lösungsvorschlags auf. Anders sind die im Patentanspruch 1 enthaltenen - oben unter (2b) aufgeführten - Angaben zu beurteilen, die den Verlauf der Schwenkachse des Gelenkstücks in "normaler Ar- 9 beitsstellung des Grundauslegers" betreffen. Diese in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht enthalten gewesenen Angaben offenbaren dem Fachmann nämlich weder in der Eingabe von 1971 noch in der Streitpatentschrift - in Verbindung mit dem gesamten übrigen Inhalt der Anmeldungsunterlagen und der Streitpatentschrift -, welches die "normale Arbeitsstellung des Grundauslegers" ist. Zwar zeigen die Abbildungen 1 und 4, daß die Drehachse des Gelenkstücks im Verhältnis zu dem Oberwagen und zur Fahrbahnfläche des Baggers waagerecht liegen könne. Daraus kann aber nur geschlossen werden, daß diese Stellung des Baggers in beiden Fällen eine mögliche Arbeitsstellung ist. Ob es allerdings "die normale" des Grundauslegers ist, kann der Fachmann daraus nicht entnehmen, zu demal auch die Beschreibung keinen Hinweis darauf enthält, und schließlich auch die Bezeichnung "normale Arbeitsstellung des Grundauslegers" keinen in der Technik allgemein gültigen Begriff wiedergibt, der den Fachmann aufgrund seines Wissens zu einem bestimmten technischen Handeln anleiten könnte. Da diese Angaben keine nacharbeitbare technische Anweisung geben, beeinflussen sie die offenbarte Lehre des Streitpatents nicht; sie müssen daher bei der Ermittlung seines Gegenstands außer Betracht bleiben. Der danach verbleibende Patentanspruch 1 beinhaltet eine vollständige, wiederholbare und gewerblich verwertbare Lehre zu dem technischen Handeln. Die Aufgabe der dem Streitpatent zugrunde liegenden Erfindung wird mit den Mitteln der verbleibenden Merkmale gelöst, nämlich mittels eines auswechselbaren Gelenkstücks, das zwischen dem Grundausleger und dem Auslegerarm angeordnet ist und dessen Schwenkachse parallel zur Längsachse des Auslegerarms verläuft. Damit sind die erfindungswesentliehen Merkmale im Patentanspruch 1 und '44 der Kombinationsgedanke erhalten geblieben, insbesondere ist auch die Position des Gelenkstücks durch die Angabe über die Lage seiner Schwenkachse im Verhältnis zu der Längsachse des Auslegerarms hinreichend beschrieben. 3. Der Gegenstand der Erfindung nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents stellt sich unter Berücksichtigung der vorstehend erörterten Umstände als Kombination folgender Merkmale dar: Bagger, insbesondere Hydraulik-Tieflöffelbagger A) mit einem Grundausleger (3) a) der am Oberwagen angeordnet, b) in vertikaler Ebene schwenkbar und c) an dem ein Auslegerarm angeschlossen ist; B) der Auslegerarm (6) a) ist aus der Schwenkebene des Grundauslegers heraus schwenkbar und b) hat an seinem vorderen Ende einen schwenkbar angeordneten Werkzeugstiel (8); C) ein Gelenkstück (5) ist zwischen dem Grundausleger (3) und dem Auslegerarm (6) angeordnet, a) das auswechselbar ist, b) dessen Schwenkachse (16) parallel zur Längsachse des Auslegerarms (6) verläuft. 11 Im Patentanspruch 2 kommen die Merkmale hinzu: C) c) an .dessen beiden Seiten Schwenkzylinder (7) angeordnet sind, d) die an Laschen (20, 21) des Gelenkstücks (5) angreifen und abgestützt sind. Der vorgenannte Gegenstand der Erfindung ist der weite ren Prüfung zugrunde zu legen. II. Die Klägerin bestreitet nicht, daß in keiner der Entgegenhaltungen ein Bagger, insbesondere ein Hydraulik-Tief-löffelbagger mit allen vorgenannten Merkmalen der Erfindung nach dem Streitpatent beschrieben ist. Dessen Lehre ist neu im Sinne des § 2 PatG 1968. 1. Die in der Zeitschrift "Deutsche Hebe- und Fördertechnik", 1967, Heft 2, Seiten 21, 69 und 70, sowie in der deutschen Auslegeschrift 1 142 320 dargestellten und beschriebenen Bagger sind bereits in der Streitpatentschrift (Sp. 1 Z. 40 - 55) als Stand der Technik im Prinzip beschrieben, worauf hier Bezug genommen wird. Der Unterschied zu dem Streitpatent besteht bei beiden Konstruktionen bereits darin, daß sie kein auswechselbares Gelenkstück aufweisen. 2. Die US-Patentschrift 2 305 566 beschreibt einen Seil-Löffelbagger, bei dem der Werkzeugstiel frei drehbar am Ausleger gelagert ist. Drehachse ist die Längsachse des Auslegers. Diese Anordnung soll gemäß der Aufgabe dieses 12 Patents ein selbsttätiges Ausweichen des Baggerlöffels ermöglichen, wenn dieser auf einen festen Gegenstand trifft, um übermäßige Beanspruchung von Teilen des Baggers zu vermeiden. Es ist auch die Möglichkeit vorgesehen, den Werkzeugstiel am Ausleger durch Verschraubung zu arretieren, um eine bestimmte Stellung des Werkzeugstiels zu erreichen. Der Unterschied zu dem Streitpatent besteht demnach nicht nur im Fehlen eines auswechselbaren Gelenkstücks, sondern auch darin, daß dieses beim Streitpatent durch Schwenkzylinder angetrieben werden kann, und somit die Bewegungen des Auslegerarms einschließlich der Werkzeugteile gesteuert werden können, während bei der Vorrichtung nach der US-Patentschrift der Werkzeugstiel entweder unter dem Einfluß unsymmetrischer Grabkräfte frei um die Achse des Auslegers schwenkt oder in einer bestimmten Position arretiert ist. III. Dem Gegenstand der Erfindung nach dem Streitpatent kann der technische Fortschritt nicht abgesprochen werden. 1. Gegenüber dem in der Zeitschrift "Deutsche Hebe-und Fördertechnik, 1967, Heft 2" dargestellten Tiefofenräumgerät gibt es keine Vergleichsgrundlage, da dies ein schienengebundenes Spezialgerät für Stahlwerke ist, dem eine andere Zielsetzung zugrunde liegt. 2. Der Vorteil eines nach dem Streitpatent ausgerichteten Baggers gegenüber einem solchen nach der deutschen Auslegeschrift 1 142 320 kommt bereits in dem wesentlich geringeren technischen Aufwand zu dem Ausdruck. Darüber hinaus 13 bringt die Auswechselbarkeit des Gelenkstücks technisch den Vorteil seiner geringeren Abnutzung und wirtschaftlich den der Nachrüstbarkeit. 3. Schließlich liegen auch gegenüber dem Bagger nach der US-Patentschrift 2 305 566 alle Vorteile vor, die die Auswechselbarkeit des Gelenkstücks mit sich bringt. Darüber hinaus ergeben sich bei der Benutzung des Baggers nach der Streitpatentschrift dadurch erhebliche Vorteile, daß das # Gelenkstück nach dem Streitpatent angetrieben werden kann, wodurch die Bewegungen des Arbeitsstiels und -löffels gesteuert werden können. Es kann in einem Arbeitsgang gegraben und geladen werden. Das ist beim Bagger nach der Entgegenhaltung zu demindest dann nicht möglich, wenn der Arbeitsstiel schräg zur Standfläche arretiert ist. IV. Die Lehre nach dem Patentanspruch 1 des Streitpatents war durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Mit dem vorgeschlagenen Gelenkstück als Zwischenstück im Auslegersystem eines Baggers wird zunächst das Problem gelöst, die Winkeleinstellung der Löffelstielachse gegenüber der BaggerStandfläche stufenlos und je nach dem Arbeitsvorgang vornehmen zu können, um Grab- oder Planierarbeiten an gegenüber der Standebene geneigten Flächen problemlos auszuführen. Die mit Arbeiten an solchen Flächen zusammenhängenden Schwierigkeiten waren am Anmeldetag bekannt. Es waren dafür auch schon Bagger mit besonderer Ausgestaltung vorgeschlagen. 14 Die deutsche Auslegeschrift 1 142 320 beschreibt einen Hydraulik-Löffelbagger, bei dem das ganze Auslegersystem (Grundausleger, Auslegerarm, Löffelstiel) um eine in Arbeitsrichtung liegende an der Plattform des Oberwagens angebrachte horizontale Schwenkachse auch seitlich geneigt verschwenkt werden kann. Damit können im wesentlichen dieselben Arbeiten wie mit einem nach dem Streitpatent ausgerüsteten Bagger durchgeführt werden. Das aber geschieht mit einem verhältnismäßig großen technischen Aufwand, der einen schnelleren Verschleiß dieser Vorrichtung bedingt, weil stets das gesamte Auslegersystem um die horizontale Achse verschwenkt werden muß Eine Anregung in Richtung auf das in der Streitpatentschrift vorgeschlagene auswechselbare Gelenkstück vermittelte die genannte deutsche Auslegeschrift nicht, denn die Lösung der bei Arbeiten an zur Standfläche geneigten Flächen auftretenden Probleme wird nach dem Sreitpatent mit einem konstruktiv erheblich einfacheren Mittel, dem auswechselbaren Gelenkstück, erreicht, das nur bei Bedarf eingebaut zu werden braucht. Dem in der Zeitschrift "Deutsche Hebe- und Fördertechnik" nur unvollständig dargestellten und beschriebenen Tiefofenräumgerät war zwar für die Lage des Schwenkgelenks zwischen dem Grundausleger und dem Auslegerarm, nicht aber auch für die Verwendung eines auswechselbaren Zwischenstücks als Gelenk und für die Parallelität der Achsen des Gelenkstücks und des Auslegerarms eine Anregung zu entnehmen. Für die Lage dieser Achsen zueinander waren bei einem Bagger nach der Streitpatent schrift andere geometrische Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um dessen andere Verwendungsmöglichkeit zu gewährleisten. Dafür lieferte das Tiefofenräumgerät keinen Hinweis, zu demal bei ihm die Anordnung der genannten Achsen im Winkel von 45° nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen als ungünstig angesehen werden muß. 15 Schließlich legte die US-Patentschrift 2 305 566 die Lösung nach dem Streitpatent nicht nahe. Eine Auswechselbarkeit des in der Entgegenhaltung beschriebenen Drehgelenks hätte dem dort angestrebten Ziel, beim Graben auftretenden Kräften durch Verschwenken des Werkzeugstiels auszuweichen, um das Auslegersystem vor vorzeitigem Verschleiß und vor Defekten zu bewahren, widersprochen. Dieses Ziel konnte nur mit einem ständig eingebauten und frei beweglichen Drehgelenk erreicht werden. Die darüber hinaus mögliche Arretierung des Werkzeugstiels nach dieser Entgegenhaltung führte sogar von dem Gedanken eines auswechselbaren Gelenkstücks weg. Auch der zusammengefaßte Stand der Technik liegt von der Lösung nach dem Streitpatent so weit ab, daß er dem Fachmann unter Beachtung der gestellten Aufgabe keine Anregungen für eine solche Lösung gab. Das Bundespatentgericht hat nicht genügend beachtet, daß dem Streitpatent nicht das Ziel zugrunde liegt, eine Vorrichtung zu finden, mit der an gegenüber der Standfläche des Baggers schrägen Flächen gearbeitet werden kann, sondern das Ziel, die im Stand der Technik bekannten Bagger durch eine technisch einfach gestaltete, einfach und jederzeit einund auszubauende ZusatzVorrichtung zu verbessern, die es ermöglicht, an Baggern von normaler Ausführung bei Bedarf verwendet zu werden, und zwar dann, wenn an schrägen Flächen gearbeitet wird. Um zu der im Streitpatent vorgeschlagenen Lösung zu gelangen, benötigte der Erfinder des Streitpatents mehrere Gedankenschritte unter gleichzeitiger Beachtung der schwierigen geometrischen und der Belastungsverhältnisse beim Auslegersystem eines Baggers. Die Lösung stellt sich als eine vorteilhafte von erheblichem erfinderischen Gehalt dar, wie auch der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat. V. Der Patentanspruch 2 beinhaltet, wie der gerichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, keine platte Selbstverständlichkeit dar. Er hat daher zusammen mit dem Hauptanspruch Bestand; VI. Das Streitpatent war demnach in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Die Angabe über den waagerechten Verlauf der Achse des Gelenkstücks im Verhältnis zur "normalen Arbeitsstellung des Grundauslegers" ist zwar nachträglich in die Anmeldung aufgenommen worden; da sie aber für den Gegenstand des Streitpatents keine Bedeutung hat, kann es dahinstehen, ob in einem solchen Fall nach dem Patentgesetz 1968 ein nachträglich eingefügtes Merkmal im allgemeinen für nichtig erklärt werden kann oder muß. Die Entscheidung über die Kosten ist nach §§ 42 Abs. 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG getroffen. Es entspricht der Billigkeit, der Beklagten einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da die nachträglich eingefügte Angabe zwar beim Gegenstand des Streitpatents nicht zu berücksichtigen ist, aber infolge Verteidigung des Streitpatents in der erteilten Fassung den Umfang der Beweisaufnahme in einem Maße beeinflußt hat, das sich auf die Höhe der Kosten des Rechtsstreits ausgewirkt hat." Ballhaus Windisch Bruchhausen von Albert Ochmann