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BGH · X ZR 44/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 44/07

1 Maßgeblich für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den Rechtszug einleitet § 40 GKG). Das war hier für die erste Instanz der 12. April 2002, für die zweite Instanz der 27. Januar 2004 und für die Revisionsinstanz der 24.

Zitierte Normen: § 40 GKG
13InstanzMelullisRechtszugStreitwertGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 44/07
vom 13. November 2007 in dem Rechtsstreit
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen und Keukenschrijver und die Richterinnen Ambrosius und Mühlens
 beschlossen:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
für den ersten Rechtszug auf 66.500,00 DM (34.000,91 €), für das Berufungsverfahren auf 28.632,35 €, für die Revisionsinstanz auf 24.158,54 €.
Gründe:
1	Maßgeblich	für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Antragstellung, die den
 Rechtszug einleitet § 40 GKG). Das war hier für die erste Instanz der 12. April 2002, für die zweite Instanz der 27. Januar 2004 und für die Revisionsinstanz der 24. Oktober 2006. Zu diesen Zeitpunkten betrug der Kurs der streitigen Genussscheine, die einen Nominalwert von 35.000 DM haben, laut der von der Beklagten vorgelegten Bescheinigung der GVG Genussrechtserwartungsgesellschaft mbH 190 % bzw.
160 % bzw. 135 %. Es ergeben sich die oben festgesetzten Kurswerte.
2	In	Höhe des jeweiligen Kurswerts ist der der Streitwert der drei Instanzen festzuset-
zen (§§ 61 S. 2, 63 Abs. 3 GKG).
Melullis
 Scharen
Keukenschrijver
 Ambrosius
Mühlens
 Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 13.12.2003 -90 156/02 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 26.09.2006 - 3 U 3/04 -