April 1967 schloß der Beklagte mit der Klägerin, die in Wien eine Zweigniederlassung hat, einen Lizenzvertrag. Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrages war Lizenzgegenstand "der gesamte Anwendungsbereich der Erfindung, die in dem Vorhergegangenen beschrieben wurde und das, was sich zwangsläufig daraus ergibt”. In den erwähnten Rechtsstreitigkeiten verteidigte sich der Beklagte gegenüber dem Unterlassungsbegehren aus dem DBGM 0PP PP mit der Behauptung, die Lehre dieses Gebrauchsmusters sei seinen Unterlagen widerrechtlich entnommen. 2 Sowohl das ein- als auch das zweispiralige Gerät sind von uns in Österreich zu dem Patent angemeldet worden, so daß Sie sich hinsichtlich der Fabrikationsaufnahme keinerlei Sorgen zu machen brauchen...... September 1967 bat die Klägerin den Beklagten um die Bestätigung, daß sich die ihr erteilte Lizenz auch auf ein zwischenzeitlich von ihm unter der Bezeichnung "KuflHB" herausgebrachtes weiteres Schneckenfördergerät beziehe. September 1967 mit der Begründung ab, das "KuflHW-Gerät habe nichts mit dem Gegenstand des Lizenzvertrages zu tun. September 1967 schrieb die Klägerin dem Beklagten; sie zeigte sich verwundert über dessen Brief vom 13. Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung der ihr durch den Lizenzvertrag entstandenen Aufwendungen verlangt, die sie auf 46 070,10 DM beziffert hat, wovon sie von ihr anerkannte Ansprüche des Beklagten bzw. sowie festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der die ser durch den Abschluß des Lizenzvertrages vom 18. a) Das Oberlandesgericht hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der 20 000,— DM und auf Erstattung von Auslagen mit der Begründung abgelehnt, eine solche Vereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. August 1967 könne nicht als unbefristetes Angebot für den Fall angesehen werden, daß die Klägerin irgendwann einmal wegen der Angelegenheit TrflHHHB ihr Vertrauen zu dem Beklagten verlieren sollte. Die Klägerin habe dieses Angebot nicht rechtzeitig angenommen, sondern dem Beklagten zunächst mit Schreiben vom 22, August 1967 versichert, sie verlasse sich auf seine Angaben. August 1967 sei verspätet, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Annahme habe zu rechnen brauchen. September 1967 lediglich der Kündigung, nicht aber den finanziellen Forderungen der Klägerin zugestimmt; er habe vielmehr an die Zustimmung zur Vertragsauflösung eigene Forderungen geknüpft und so zu erkennen gegeben, daß er sich an sein früheres Angebot nicht mehr halten wolle. August 1967 dahin verstanden werden, daß der Beklagte Rückzahlung der 20 000.— DM zu jeder Zeit und bis zur endgültigen Klärung von etwaigen Zweifeln in der Angelegenheit TrflIBIfe angeboten habe, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Revision ist es demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Schriftwechsel vom 3., 7., 22. /I3• September 1967 ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb keine Zahlungspflicht des Beklagten, weil die Klägerin zwar am 12. September den Beklagten aufgefordert habe, der Einbeziehung des ”KuflBBn-Gerätes in den Lizenzvertrag zuzustimmen und für den Fall der Weigerung Rechtsfolgen wie die Einstellung der Lizenzproduktion, Rückforderung von September 1967 könne auch deshalb nicht als Annahme eines Angebots der Klägerin vom Vortage angesehen werden, weil der Beklagte den von der Klägerin angedrohten Rechtsfolgen nicht zugestimmt, sondern seinerseits die Geltendmachung von "Spesen" angekündigt habe. Dieses Angebot habe aber die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15. 1. Einen Anspruch gegen den Beklagten aus Verschulden bei den Verhandlungen über den Abschluß des Lizenzvertrages hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, daß es dahinstehen könne, ob der Beklagte der Klägerin vor Vertragsabschluß unrichtige oder nicht ausreichende Angaben über Gegenstand, Ausmaß und Aussichten seines Streits mit der Firma TrflHBM gemacht habe. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß scheitere schon daran, daß der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin seine Auseinandersetzungen mit TrflBHBI mitzuteilen. Gegenstand des Lizenzvertrages sei die Erfindung eines Schneckenförderers, wie sie in dem deutschen Gebrauchsmuster B BP des Beklagten beschrieben worden sei. demnach den Anschein, als oh die Klägerin keinen besonderen Wert darauf gelegt habe, ob ihre vorgesehene Tätigkeit in den Lizenzstaaten durch Schutzrechte abgesichert gewesen sei, zu demal der Vertrag keine Angaben darüber enthalte, ob der Beklagte dort Schutzrechte besessen oder angemeldet hätte. Nach allem habe der Beklagte die Klägerin über Art und Umfang seiner Auseinandersetzungen mit nicht zu unterrichten brauchen. Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, daß sich der Lizenzvertrag der Parteien nicht auf die Auswertung des Gebrauchsmusters t/B in der Bundesrepublik Deutschland, sondern allein auf die Auswertung der durch das genannte Gebrauchsmuster umsehriebenen Erfindung sowie von Fabrikationsgeheimnissen und Erfahrungen des Beklagten bei der Herstellung dieses Schneckenförderers im Gebiet der EflB-Staaten und der Länder des Ostblocks Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die im Lizenzverträge vorgesehene Auswertung der Rechte des Beklagten durch die Klägerin in dem betreffenden Gebiet durch Schutzrechte abgesichert sein sollte, wie die Revision geltend macht, oder nicht, wie das Berufungsgericht meint. Es kann zu Gunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß das Erstere von den Parteien des Lizenzvertrages ins Auge gefaßt war. Die Revision stellt sich auch auf den Boden der weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die vertragsgemäße Nutzung der Erfindung und des know-how des Beklagten nur möglich war, wenn ihr keine Schutzrechte Dritter entgegenstanden. Von dieser Grundlage aus betrachtet begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Umfang der dem Beklagten auf Grund des durch die Vertragsanbahnung begründeten Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) obliegenden Aufklärungspflicht im Ergebnis nach dem Interesse der Klägerin an der Kenntnis von Umständen bemißt, die für die ungestörte Auswertung des Lizenzgegenstandes im Vertragsgebiet von Bedeutung sein konnten. Das Berufungsgericht hält es demzufolge zutreffend nur für erwägenswert, ob der Prioritätsstreit des Beklagten mit der Firma und mit RflB eine Bedeutung für den Lizenzvertrag, d. h. für die Auswertung der Rechte im Vertragsgebiet gehabt habe; daraus habe sichf so führt das Berufungsgericht aus, ein Recht der Klägerin ergeben können, vom Beklagten erschöpfend und zutreffend über diesen Streit unterrichtet zu werden, wenn die Firma TrflHHBP oder RflHM gestützt auf die ältere Priorität einer Anmeldung in Frankreich im Vertragsgebiet bereits Patente angemeldet hätten oder wenn ihnen solche Anmeldungen noch möglich gewesen seien. Es hat aus dem Sachund Streitstand, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darstellte, wozu auch der Inhalt des der Klägerin nachgelassenen Schriftsatzes vom 7. Aus alledem zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin über den Umfang und den Stand seiner Auseinandersetzung mit der Firma und RfliBD zu unterrichten. Wenn die Revision meint, es liege offen zu Tage, daß Dritte Rechte erwerben würden, wenn der Beklagte keine Schutzrechte habe, so kann dem nicht gefolgt werden. fluß auf den Lizenzvertrag haben können, wenn sie vor der Produktionsaufnahme durch die Klägerin im Lizenzgebiet erfolgt wären oder noch hätten erfolgen können. Die Revision glaubt, von der Annahme des Landgerichts ausgehen zu können, es sei unstreitig, daß Rastoin oder die Firma TrflBBIB in Österreich über ein inhaltsgleiches prioritätsälteres Patent verfügten (siehe S. Wenn diese Tatsache zutreffen würde, könnte eine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin beim Abschluß des Lizenzvertrages umfassend über seinen Prioritätsstreit mit der Firma zu unterrichten, nicht bezweifelt werden, denn gerade in Österreich sollte nach dem Lizenzverträge produziert werden. Die Revision übersieht jedoch, daß die Klägerin ihre Behauptung, die Firma TrflBBP habe in Österreich Patente angemeldet, nach der mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Feststellung des Berufungsgerichts im zweiten Rechtszuge nicht mehr aufrechterhalten hat (vgl. Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß eine Patentanmeldung der Firma TrflIBHI oder Rastoin in Österreich unter Wahrung der Priorität ihrer Anmeldung in Frankreich nicht eingereicht worden ist. Parteien wegen Ablaufes der Prioritätsfrist in Österreich diese Priorität nicht mehr wirksam beanspruchen konnten, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, konnte dort durch eine Anmeldung von TrflHHBI bzw. RflHB die Auswertung der Rechte aus dem Lizenzverträge nicht mehr gestört werden, nachdem die Klägerin in Österreich mit der Benutzung der Erfindung begonnen hatte (siehe § 23 des österreichischen Patentgesetzes). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe auch in der Schweiz keine entsprechende Patentanmeldung zu dem französischen Patent bestanden, wendet sich die Revision nicht. Der Klägerin habe aber auch kein Anfechtungsrecht zugestanden, über den Inhalt ihrer Erklärungen habe sie sich nicht im Irrtum befunden. Ihre Unkenntnis über den Stand der Auseinandersetzungen des Beklagten mit habe sie nicht in einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Lizenzgegenstandes versetzt, weil der Lizenzgegenstand von diesen Streitigkeiten nicht berührt worden sei. Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fehle es zu dem einen an einer Offenbarungspflicht des Beklagten, gegen die er arglistig verstoßen haben könnte; zu dem anderen aber auch an dem Nachweis, daß ein solches Verschweigen ursächlich für die Einigungserklärung der Klägerin gewesen sei. Die Klägerin hat sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, über den Gegenstand des Lizenzvertrages geirrt. Zum Vorliegen eines Irrtums oder einer arglistigen Täuschung meint die Revision, dies ergebe sich aus den Unterstellungen im Berufungsurteil, daß der Beklagte in der Sache selbst Unrecht gehabt und schuldhaft unrichtige und unvollständige Daß der Beklagte der Klägerin vor Vertragsabschluß arglistig falsche Angaben gemacht und sie dadurch zu dem Vertragsschluß veranlaßt hätte, ist nicht festgestellt. 2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz des aus der Auflösung des Vertrages entstandenen Schadens wegen positiver Vertragsverletzung mit der Begründung, jedenfalls sei nicht nachweisbar, daß die Klägerin an einer objektiv unzutreffenden Unterrichtving über den Komplex TrMHHiB so sehr Anstoß genommen habe, daß sie sich deshalb zur Vertragsauflösung entschlossen habe. 3. Schließlich führt das Berufvmgsgericht aus, die Klägerin könne auch nicht die gezahlten 20 000.— DM ganz oder zu dem Teil unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, weil etwa die Zahlung im Hinblick auf eine längere Vertragsdauer erfolgt sei.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES x zr 43/71 URTEIL VOLKES Verkündet am 14. März 1974 Schwingen, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschlftssteUe in dem Rechtsstreit der Firma F« B. LeMflfl Maschinenfabrik Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AflU, DflBflPstraße M, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer, den Diplomkaufmann Jürgen Apflfl, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Kaufmann Erich A Straße fl. Beklagten und Revisionsbeklagten, Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mUndliche Verhandlung vom 14. März 1974 durch die Richter Ballhaus9 Dr. Bruchhausen9 Ochmann9 Bendler und HäuBer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte war Inhaber des am 29. Januar 1966 angemeldeten und am 24. März 1966 eingetragenen deutschen Gebrauchsmusters |p flp9 das einen SchnflIHP ■■■■P betraf und dessen Schutzanspruch 1 folgenden Wortlaut hatte: "SchnflBHBBBBPB, insbesondere für schüttfähiges Gut9 bestehend aus einer rohrförmigen, biegsamen Leitung und einer in der Leitung drehbaren Förderschnecke aus Draht 9 dadurch gekennzeichnet, daß im Inneren der Förderschnecke ein biegsamer Schlauch angeordnet ist." Er meldete diese Lehre auch zu dem Patent an. Er stellt einen der Lehre des Gebrauchsmusters entsprechenden Schneckenförderer her und bringt ihn unter der Bezeichnung "Liftoflex" in den Verkehr. Am 18. April 1967 schloß der Beklagte mit der Klägerin, die in Wien eine Zweigniederlassung hat, einen Lizenzvertrag. Darin bezeichnete er sich als Eigentümer und Verfügungsberechtigter über das Gebrauchsmuster und als Inhaber von Fabrikationsgeheimnissen und Erfahrungen (know-how) über die Herstellung des Lizenzgegenstandes. Nach Art. 1 Abs. 1 dieses Vertrages war Lizenzgegenstand "der gesamte Anwendungsbereich der Erfindung, die in dem Vorhergegangenen beschrieben wurde und das, was sich zwangsläufig daraus ergibt”. Die Lizenz erstreckte sich auf die alleinige Herstellung, den Verkauf und den Vertrieb in allen E^B* und Ostblockstaaten. In Art. 4 Abs. 1 hieß es, daß die Klägerin den Lizenzgegenstand kenne und das Risiko der industriellen Herstellung trage. In Art. 6 verpflichtete sich der Beklagte, Änderungen und Verbesserungen der Klägerin ohne Lizenzerhöhung zur Verfügung zu stellen. Art. 9 lautete: Bei Übergabe der Zeichnungen und sonstigen Unterlagen einschließlich der Bekanntgabe des "know-how” zahlt der Lizenznehmer eine Gebühr von DM 20 000.- an den Lizenzgeber. Weitere 5 000.- DM werden nach der Fabrikationsübernahme lind nach der Instruktion des Personals des Lizenznehmers In Wien, jedoch spätestens am 30. Juni 1967 zur Zahlung fällig. Daneben übernimmt der Lizenznehmer für die Aufnahme der Fabrikation zu bestimmende Geräte zu dem Selbstkostenpreis, d. h. Bruttoverkaufspreise abzüglich 33 1/3 %\ diese Geräte sind gleichzeitig für die sofortige Einrichtung der Versuchs- und Vorführan- läge und für den bald beginnenden Verkauf noch vor der Fabrikationsaufnahme bestimmt und unerläßlich* In Art* 10 wurde die Lizenzgebühr für jedes verkaufte Gerät auf 3 % des Verkaufspreises festgesetzt* Vertragsbeginn sollte der 1* Mai 1967, Vertragsende der 30. April 1970 sein, wobei der Vertrag automatisch um jeweils ein Jahr verlängert werden sollte, wenn er nicht gekündigt wurde. Die Klägerin erhielt die im Vertrag genannten Unterlagen und zahlte 20 000*- DM an den Beklagten* Sie kaufte und bezahlte mehrere "LiHHBn-Geräte und Ersatzteile und begann in ihrer WflIB Zweigniederlassung, wie vorgesehen, mit der Produktion und mit der Werbung* Bereits seit Mai 1966 waren der Beklagte und die von ihm kontrollierte Industrie-Technik Erich A. H: W Gesellschaft für Rationalisierung und Verfahrenstechnik in Rechtsstreitigkeiten mit einer Firma TrflBHB S*A* in G0 verwickelt* Dieses Unternehmen vertrieb SchnflHBBBBi, welche von einer französischen Firma hergestellt wurden* Der Inhaber RflHBI dieser Firma war Inhaber des unter Inanspruchnahme französischer Prioritäten vom 20. Mai 1965 und vom 5. Januar 1966 erteilten deutschen Gebrauchsmusters S BP flP. Es betraf nach seinem Schutzanspruch 1 eine flexible Fördervorrichtung, bestehend aus einer rohrförmigen flexiblen Hülle mit glatter Innenwandung, dadurch gekennzeichnet, daß im Innern der Hülle konzentrisch eine zylindrische, außen glatte Welle angeordnet ist, welche an mindestens einem Ende festge- i r legt ist und sich in dem ringförmigen Hohlraum zwischen Hülle und Welle eine motorisch angetriebene Förderwendel befindet. In den erwähnten Rechtsstreitigkeiten verteidigte sich der Beklagte gegenüber dem Unterlassungsbegehren aus dem DBGM 0PP PP mit der Behauptung, die Lehre dieses Gebrauchsmusters sei seinen Unterlagen widerrechtlich entnommen. Nachdem der Beklagte durch das Landgericht zur Unterlassung verurteilt worden war, verglichen sich der Beklagte und die Firma TrPHP und andere am 28. November 1969 vor dem Oberlandesgericht. Der Beklagte verpflichtete sich dabei zur Unterlassung entsprechend dem Landgerichtsurteil. Wegen der Streitigkeiten des Beklagten mit der Firma TrpPPPPI und Herrn RspPIB kam es zu einem Briefwechsel zwischen den Parteien. So kündigte der Beklagte der Klägerin am 5. Juli 1967 an, sie werde bald eine Abmahnung der »L^pppp«-Firma TrflPMB erhalten. Er schrieb weiter: Leiten Sie bitte diese Post an uns weiter, wir warten darauf, dieser Firma den nächsten Streich zu versetzen. Lediglich zu Ihrer Information möchten wir nochmals folgendes ausführen: 1. Das einspiralige Gerät ist uns geschützt. Wir führen hier aber wegen PatentVerletzung einen Prozeß mit "trppPPM'S weil diese sich unser geistiges Eigentum zu eigen gemacht hat. 2 Sowohl das ein- als auch das zweispiralige Gerät sind von uns in Österreich zu dem Patent angemeldet worden, so daß Sie sich hinsichtlich der Fabrikationsaufnahme keinerlei Sorgen zu machen brauchen...... Am 28. Juli 1967 verwarnte TrflBBBP die Klägerin unter Hinweis auf ihr zustehende französische und Schwei zer Patente und auf die Aktenzeichen der zwischen ihr und dem Beklagten schwebenden Prozesse. Die Klägerin bat den Beklagten um Beantwortung des VerwamungsSchreibens. In einem Brief vom 3. August 1967 an die Klägerin nahm der Beklagte zu der Verwarnung Stellung, bestritt die von TrBBHM erhobenen Vorwürfe und versicherte der Klägerin: Mit Sicherheit können wir Ihnen 100 %ig garantieren, daß Sie keine Schwierigkeiten mit Ihrer Produktion haben werden. Falls Sie aber daran irgendwelche Zweifel haben, sind wir bereit, Sie sofort aus dem Vertrag zu entlassen, die gezahlten 20 000.— DM zurückzuzahlen und die von Ihnen gefertigten Teile zu übernehmen.•• In einem der Klägerin abschriftlich mitgeteilten Brief vom 7. August 1967 schrieb der Beklagte an u. a., die Rechtslage sei so, daß "kein Gericht der Welt jemals eine /Tür den Beklagten/ negative Entscheidung fällen" könne. In einem Begleitschreiben bot er der Klägerin an, gelegentlich Einblick in die Prozeßakten zu nehmen. Die Klägerin schrieb am 22. August 1967 an f, sie habe dem Brief des Beklagten nichts hinzuzufügen. Dem Beklagten teilte sie mit, sie ver- -7 - lasse sich auf seine Zusicherung und kündigte ihm an, sie werde sich gegebenenfalls an ihm schadlos halten. Am 6. September 1967 teilte TrflHIlBMI der Klägerin mit, sie werde Klage erheben. Am 12. September 1967 bat die Klägerin den Beklagten um die Bestätigung, daß sich die ihr erteilte Lizenz auch auf ein zwischenzeitlich von ihm unter der Bezeichnung "KuflHB" herausgebrachtes weiteres Schneckenfördergerät beziehe. Der Beklagte lehnte dies am 13. September 1967 mit der Begründung ab, das "KuflHW-Gerät habe nichts mit dem Gegenstand des Lizenzvertrages zu tun. Unter dem 15. September 1967 schrieb die Klägerin dem Beklagten; sie zeigte sich verwundert über dessen Brief vom 13. September 1967 und erklärte, sie nehme sein Angebot vom 3. August 1967 an, bitte um Rückzahlung der 20 000.— DM und wolle über noch in vorhandene Apparate mit dem Beklagten ver- handeln. Gleichzeitig kündigte sie an, sie wolle einen mit der Gesellschaft des Beklagten abgeschlossenen Vertretervertrag auslaufen lassen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 19. September 1967* er nehme die Kündigung beider Verträge an. Er kündigte ebenfalls Ersatzansprüche wegen der Auflösung dieser Verträge an. Mit der Klage hat die Klägerin Erstattung der ihr durch den Lizenzvertrag entstandenen Aufwendungen verlangt, die sie auf 46 070,10 DM beziffert hat, wovon sie von ihr anerkannte Ansprüche des Beklagten bzw. seiner Gesellschaft abgezogen hat. Der Beklagte ist der Klageforderung entgegengetreten und hat seinerseits Gegenansprüche geltend gemacht, die er hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hat. Nach Beweisaufnahme hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, 1. an die Klägerin 8 874,33 DM und 3 164,58 ÖS nebst 4 % Zinsen aus beiden Beträgen seit dem 3. November 1967 zu zahlen; 2. Zug um Zug gegen Herausgabe im einzelnen aufgeführter Gegenstände an die Klägerin weitere 8 112,14 DM und 53 667,61 ÖS nebst 4 % Zinsen aus beiden Beträgen seit dem 3* November 1967 zu zahlen; sowie festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der die ser durch den Abschluß des Lizenzvertrages vom 18. April 1967 mit dem Beklagten noch entsteht. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet, I. 1. a) Das Oberlandesgericht hat einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der 20 000,— DM und auf Erstattung von Auslagen mit der Begründung abgelehnt, eine solche Vereinbarung sei zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Der Beklagte habe zwar in seinem Schreiben vom 3. August I967 der Klägerin angeboten, sie aus dem Vertrag zu entlassen und die gezahlten 20 000.— DM zurückzuzahlen, sowie von der Klägerin hergestellte nLi-Geräte zu-rückzunehoen. Das Angebot des Beklagten vom 3. August 1967 könne nicht als unbefristetes Angebot für den Fall angesehen werden, daß die Klägerin irgendwann einmal wegen der Angelegenheit TrflHHHB ihr Vertrauen zu dem Beklagten verlieren sollte. Dafür gebe es keinen Anhalts punkt. Das Angebot stelle auf gegenwärtig bestehende Zweifel ab. Man könne außerdem nicht annehmen, daß der Beklagte mit der Übernahme bereits gefertigter Teile in der Zukunft unabsehbare Belastungen habe auf sich nehmen wollen. Die Klägerin habe dieses Angebot nicht rechtzeitig angenommen, sondern dem Beklagten zunächst mit Schreiben vom 22, August 1967 versichert, sie verlasse sich auf seine Angaben. Auch in der Folgezeit sei eine den Beklagten verpflichtende Einigung insoweit nicht zustande gekommen. Die von der Klägerin am 15. Sep tember 1967 erklärte Annahme des Angebots vom 3. August 1967 sei verspätet, weil der Beklagte zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit einer Annahme habe zu rechnen brauchen. Das Schreiben der Klägerin vom 15. September 1967 sei deshalb als neues Angebot anzusehen, welches aber der Beklagte seinerseits nicht angenommen habe, denn er habe am 19. September 1967 lediglich der Kündigung, nicht aber den finanziellen Forderungen der Klägerin zugestimmt; er habe vielmehr an die Zustimmung zur Vertragsauflösung eigene Forderungen geknüpft und so zu erkennen gegeben, daß er sich an sein früheres Angebot nicht mehr halten wolle. b) Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision greift nicht durch. Die Auslegung einer Willenserklärung ist Tatfrage, soweit festzustellen ist, was erklärt worden ist. Sie kann mit der Revision nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn ein Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften, gegen die Denkgesetze, gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze oder gegen Verfahrensvorschriften vorliegt. Das ist nicht der Fall. Mit ihrem Vortrag, das Schreiben des Beklagten vom 3. August müsse in Verbindung mit seinem Schreiben vom 7. August 1967 dahin verstanden werden, daß der Beklagte Rückzahlung der 20 000.— DM zu jeder Zeit und bis zur endgültigen Klärung von etwaigen Zweifeln in der Angelegenheit TrflIBIfe angeboten habe, setzt sie in unzulässiger Weise ihre eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Entgegen der Auffassung der Revision ist es demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Schriftwechsel vom 3., 7., 22. August und 15. September 1967 eine vertragliche Rückzahlungspflicht des Beklagten nicht entnommen hat. 11 2. a) Aus dem Schriftwechsel der Parteien vom 12. /I3• September 1967 ergibt sich nach der Auffassung des Berufungsgerichts deshalb keine Zahlungspflicht des Beklagten, weil die Klägerin zwar am 12. September den Beklagten aufgefordert habe, der Einbeziehung des ”KuflBBn-Gerätes in den Lizenzvertrag zuzustimmen und für den Fall der Weigerung Rechtsfolgen wie die Einstellung der Lizenzproduktion, Rückforderung von 20 000.— DM und die Belastung des Beklagten mit '’Spesen” angedroht habe. Die Androhung von Rechtsfolgen sei jedoch kein Vertragsangebot. Andererseits habe der Beklagte zwar in seiner Antwort vom 13. September 1967 ausgeführt, er nehme das "Angebot" an. Diese "Annahme" sei aber ins Leere gelaufen, weil ein Angebot in Wahrheit nicht gemacht worden sei. Das Schreiben des Beklagten vom 13. September 1967 könne auch deshalb nicht als Annahme eines Angebots der Klägerin vom Vortage angesehen werden, weil der Beklagte den von der Klägerin angedrohten Rechtsfolgen nicht zugestimmt, sondern seinerseits die Geltendmachung von "Spesen" angekündigt habe. Allenfalls könne in dem Schreiben vom 13. September 1967 eine Ablehnung des Angebots vom 12. September 1967, verbunden mit einem neuen Angebot, nämlich dem Saldieren der beiderseitigen Spesen, gesehen werden. Dieses Angebot habe aber die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 15. September 1967 abgelehnt, in dem sie die Annahme des Angebots vom 3. August 1967 erklärte. b) Die Revision meint, das Schreiben vom 12. September 1967 könne nach Treu und Glauben vom Beklagten nur als Angebot aufgefaßt worden sein. Dieses Angebot 12 habe er angenommen. Auf den Umstand, daß beide Seiten sich in diesem Zusammenhang eigener Ansprüche berühmt hätten, komme es nicht an. Auch mit diesen Ausführungen setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts: Die Auslegung des Schriftwechsels vom 12./I3. September 1967 durch das Berufungsgericht ist möglich, sie verletzt keine Auslegungsregeln und ist damit für die RevisionsInstanz bindend. II. 1. Einen Anspruch gegen den Beklagten aus Verschulden bei den Verhandlungen über den Abschluß des Lizenzvertrages hat das Berufungsgericht mit der Erwägung verneint, daß es dahinstehen könne, ob der Beklagte der Klägerin vor Vertragsabschluß unrichtige oder nicht ausreichende Angaben über Gegenstand, Ausmaß und Aussichten seines Streits mit der Firma TrflHBM gemacht habe. Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß scheitere schon daran, daß der Beklagte nicht verpflichtet gewesen sei, der Klägerin seine Auseinandersetzungen mit TrflBHBI mitzuteilen. Gegenstand des Lizenzvertrages sei die Erfindung eines Schneckenförderers, wie sie in dem deutschen Gebrauchsmuster B BP des Beklagten beschrieben worden sei. Gegenstand des Lizenzvertrages sei jedoch nicht das deutsche Gebrauchsmuster selbst, da die Lizenz nicht für Deutschland, sondern für das Gebiet der EflM-Staaten und des Ostblocks erteilt worden sei. Die Lehre des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits ausgelegten deutschen Gebrauchsmusters habe in den LizenzStaaten möglicherweise bereits zu dem Stand der Technik gehört. Es habe demnach den Anschein, als oh die Klägerin keinen besonderen Wert darauf gelegt habe, ob ihre vorgesehene Tätigkeit in den Lizenzstaaten durch Schutzrechte abgesichert gewesen sei, zu demal der Vertrag keine Angaben darüber enthalte, ob der Beklagte dort Schutzrechte besessen oder angemeldet hätte. Daraus sei zu schließen, daß die Klägerin im wesentlichen die Möglichkeit habe erwerben wollen, den Erfindungsbesitz des Beklagten und seine besonderen Erfahrungen und Kenntnisse im Lizenzgebiet zu nutzen. Eine solche Nutzung sei aber nur möglich gewesen, wenn ihr kein Schutzrecht Dritter enugegengestanden hätte. Den Beklagten hätten danach allenfalls dann Mitteilungspflichten getroffen, wenn ihm bekanntgewesen wäre, daß solche Schutzrechte bereits bestanden hätten oder mit Wahrscheinlichkeit entstehen würden. In diesem Zusammenhang seien aber die Streitigkeiten mit TrflIHHi in keiner Weise geeignet gewesen, die vertragsgemäße Nutzung des Lizenzgegenstandes durch die Klägerin zu beeinträchtigen. Auf die Schutzrechtslage in Deutschland oder in Frankreich komme es dabei nicht an, zu demal nicht dargetan sei, daß im Lizenzgebiet, gestützt auf die französische Priorität, Schutzrechtsanmeldungen erfolgt oder noch zu erwarten gewesen seien. Soweit das Landgericht angenommen habe, es sei unstreitig, daß Rastoin bzw. TrflHHB in Österreich über ein inhaltsgleiches prioritfitsälteres Patent verfügten, sei dies zu Unrecht geschehen. Zwar habe die Klägerin im ersten Rechtszug behauptet, TrflBHHl habe in Österreich Schutzrechte angemeldet. Diese Behauptung sei jedoch zu unbestimmt gewesen, denn daraus ergebe sich nicht, welchen Inhalt und welche Priorität diese Schutzrechte gehabt hätten. Darauf sei es jedoch entscheidend angekommen. Im übrigen habe auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 22. Januar 1969 diese Behauptung der Klägerin bestritten, und die Klägerin selbst habe ihre Behauptung im zweiten Rechtszug nicht aufrechterhalten, sondern sich stattdessen.auf unbestimmte Angaben des Inhaltes zurückgezogen, man habe diese Frage damals nicht eindeutig beantwortet. Es sei demnach davon auszugehen, daß eine Patentanmeldung in Österreich unter Wahrung der französischen Priorität nicht eingereicht worden sei. Eine noch bevorstehende Anmeldung sei nach Sachlage nicht zu erwarten gewesen. Nach allem habe der Beklagte die Klägerin über Art und Umfang seiner Auseinandersetzungen mit nicht zu unterrichten brauchen. 2. Den hiergegen gerichteten Angriffen der Revision halten die Ausführungen des Berufungsgerichts im Ergebnis stand. Die Revision wendet sich nicht gegen den Ausgangspunkt der Erwägungen des Berufungsgerichts, daß sich der Lizenzvertrag der Parteien nicht auf die Auswertung des Gebrauchsmusters t/B in der Bundesrepublik Deutschland, sondern allein auf die Auswertung der durch das genannte Gebrauchsmuster umsehriebenen Erfindung sowie von Fabrikationsgeheimnissen und Erfahrungen des Beklagten bei der Herstellung dieses Schneckenförderers im Gebiet der EflB-Staaten und der Länder des Ostblocks bezog. Diese Umschreibung des Vertragsgegenstandes läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die im Lizenzverträge vorgesehene Auswertung der Rechte des Beklagten durch die Klägerin in dem betreffenden Gebiet durch Schutzrechte abgesichert sein sollte, wie die Revision geltend macht, oder nicht, wie das Berufungsgericht meint. Es kann zu Gunsten der Revision davon ausgegangen werden, daß das Erstere von den Parteien des Lizenzvertrages ins Auge gefaßt war. Die Revision stellt sich auch auf den Boden der weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, daß der Klägerin die vertragsgemäße Nutzung der Erfindung und des know-how des Beklagten nur möglich war, wenn ihr keine Schutzrechte Dritter entgegenstanden. Von dieser Grundlage aus betrachtet begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht den Umfang der dem Beklagten auf Grund des durch die Vertragsanbahnung begründeten Rechtsverhältnisses nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) obliegenden Aufklärungspflicht im Ergebnis nach dem Interesse der Klägerin an der Kenntnis von Umständen bemißt, die für die ungestörte Auswertung des Lizenzgegenstandes im Vertragsgebiet von Bedeutung sein konnten. Das Berufungsgericht hält es demzufolge zutreffend nur für erwägenswert, ob der Prioritätsstreit des Beklagten mit der Firma und mit RflB eine Bedeutung für den Lizenzvertrag, d. h. für die Auswertung der Rechte im Vertragsgebiet gehabt habe; daraus habe sichf so führt das Berufungsgericht aus, ein Recht der Klägerin ergeben können, vom Beklagten erschöpfend und zutreffend über diesen Streit unterrichtet zu werden, wenn die Firma TrflHHBP oder RflHM gestützt auf die ältere Priorität einer Anmeldung in Frankreich im Vertragsgebiet bereits Patente angemeldet hätten oder wenn ihnen solche Anmeldungen noch möglich gewesen seien. Das Berufungsgericht verneint beides. Es hat aus dem Sachund Streitstand, wie er sich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht darstellte, wozu auch der Inhalt des der Klägerin nachgelassenen Schriftsatzes vom 7. Juni 1971 (siehe insbesondere S. 4 unten/5 = Bl.406/407 BA) zu rechnen ist, entnommen, daß weder in der Schweiz noch in Österreich noch in einem anderen VertragsStaat Anmeldungen der Firma oder RflHB unter Bean- spruchung der älteren Priorität erfolgt seien. Dort seien auch nach Abschluß des Lizenzvertrages am 18. April 1967 keine Anmeldungen mehr möglich gewesen, bei denen die Priorität der Anmeldung in Frankreich wirksam hätte beansprucht werden können, weil die Prio-ritätsfrist nach der jüngsten Anmeldung in Frankreich, die am 5. Januar 1966 erfolgte, damals bereits verstrichen gewesen sei. Aus alledem zieht das Berufungsgericht den Schluß, daß der Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin über den Umfang und den Stand seiner Auseinandersetzung mit der Firma und RfliBD zu unterrichten. Die hiergegen gerichteten weiteren Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Wenn die Revision meint, es liege offen zu Tage, daß Dritte Rechte erwerben würden, wenn der Beklagte keine Schutzrechte habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Einen Erfahrungssatz in dieser Richtung gibt es nicht. Ebensowenig ist jeder Prioritätsstreit geeignet, einem Lizenzvertrag die Grundlage zu entziehen oder die Nutzung des Lizenzgegenstandes zu beeinträchtigen. Laufende oder bevorstehende Schutzrechtsanmeldungen der Firma TrflBHBi oder hätten nur dann Ein- fluß auf den Lizenzvertrag haben können, wenn sie vor der Produktionsaufnahme durch die Klägerin im Lizenzgebiet erfolgt wären oder noch hätten erfolgen können. Die Revision glaubt, von der Annahme des Landgerichts ausgehen zu können, es sei unstreitig, daß Rastoin oder die Firma TrflBBIB in Österreich über ein inhaltsgleiches prioritätsälteres Patent verfügten (siehe S. 19 LG-Urt.). Wenn diese Tatsache zutreffen würde, könnte eine Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin beim Abschluß des Lizenzvertrages umfassend über seinen Prioritätsstreit mit der Firma zu unterrichten, nicht bezweifelt werden, denn gerade in Österreich sollte nach dem Lizenzverträge produziert werden. Die Revision übersieht jedoch, daß die Klägerin ihre Behauptung, die Firma TrflBBP habe in Österreich Patente angemeldet, nach der mit dem Akteninhalt übereinstimmenden Feststellung des Berufungsgerichts im zweiten Rechtszuge nicht mehr aufrechterhalten hat (vgl. S. 29 BU). Damit war eine im landgerichtlichen Urteil getroffene gegenteilige Feststellung in der maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht überholt. Das Berufungsgericht ist somit zu Recht davon ausgegangen, daß eine Patentanmeldung der Firma TrflIBHI oder Rastoin in Österreich unter Wahrung der Priorität ihrer Anmeldung in Frankreich nicht eingereicht worden ist. Da Tri bzw. RflHBH nach dem Abschluß des Lizenzvertrages der Parteien wegen Ablaufes der Prioritätsfrist in Österreich diese Priorität nicht mehr wirksam beanspruchen konnten, wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausgeführt hat, konnte dort durch eine Anmeldung von TrflHHBI bzw. RflHB die Auswertung der Rechte aus dem Lizenzverträge nicht mehr gestört werden, nachdem die Klägerin in Österreich mit der Benutzung der Erfindung begonnen hatte (siehe § 23 des österreichischen Patentgesetzes). Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe auch in der Schweiz keine entsprechende Patentanmeldung zu dem französischen Patent bestanden, wendet sich die Revision nicht. Diese Feststellung ist demnach für das Revisionsgericht bindend. Die Revision hält es selbst für unerheblich, ob in den Ostblock- und EB®-Staaten noch prioritätswahrende Anmeldungen erfolgen konnten. Die bloße Gefahr der Anmeldung von dieAuswertung der lizenzierten Rechte beeinträchtigenden Patenten Dritter, die dann, wie die spätere Entwicklung gezeigt hat, doch nicht eingetreten ist, begründet nicht die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin über seinen Prioritätsstreit mit der Firma TrflHHBfe zu informieren. Eine solche Verpflichtung hätte nur bei einer ernstlichen Befürchtung der Störung der Rechte der Klägerin bestanden, nicht aber bei einer nur befürchteten aber dann doch nicht eingetretenen Störung. III. 1. a) Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Klägerin auf Grund Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder wegen Irrtums. Ein solcher Anspruch scheitere schon daran, daß der Vertrag nicht angefochten worden sei. Das Schreiben der Klägerin vom 15. September 1967 enthalte keine Anfechtungserklärung, sondern lediglich die - wenn auch fehlgeschlagene - Annahme eines Vertragsangebotes des Beklagten. Der Klägerin habe aber auch kein Anfechtungsrecht zugestanden, über den Inhalt ihrer Erklärungen habe sie sich nicht im Irrtum befunden. Ihre Unkenntnis über den Stand der Auseinandersetzungen des Beklagten mit habe sie nicht in einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften des Lizenzgegenstandes versetzt, weil der Lizenzgegenstand von diesen Streitigkeiten nicht berührt worden sei. Für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung fehle es zu dem einen an einer Offenbarungspflicht des Beklagten, gegen die er arglistig verstoßen haben könnte; zu dem anderen aber auch an dem Nachweis, daß ein solches Verschweigen ursächlich für die Einigungserklärung der Klägerin gewesen sei. b) Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand. In dem Schreiben vom 15. September 1967 kann eine Anfechtungserklärung nicht gesehen werden. Sein Inhalt erschöpft sich in der Annahme eines Angebots des Beklagten zur einverständlichen Vertragsaufhebung. Es kann nicht mit einer Erklärung gleichgesetzt werden, durch die Jemand die einseitige Lösung eines Vertrages wegen Irrtums oder Täuschung anstrebt. Die Klägerin hat sich auch nicht, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, über den Gegenstand des Lizenzvertrages geirrt. Zum Vorliegen eines Irrtums oder einer arglistigen Täuschung meint die Revision, dies ergebe sich aus den Unterstellungen im Berufungsurteil, daß der Beklagte in der Sache selbst Unrecht gehabt und schuldhaft unrichtige und unvollständige - 20 Angaben gemacht habe. Diese Umstände hat das Berufungsgericht jedoch nicht unterstellt, sondern unerörtert gelassen, weil es sie für seine Entscheidving für unerheblich hielt. Das Bestehen einer Offenbarungspflicht hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint. Daß der Beklagte der Klägerin vor Vertragsabschluß arglistig falsche Angaben gemacht und sie dadurch zu dem Vertragsschluß veranlaßt hätte, ist nicht festgestellt. Eine Ausklärungsrüge hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht erhoben. Ob der Beklagte zu Recht oder zu Unrecht die Einbeziehung des MKu^H^B"-Geräts in den Lizenzvertrag ablehnte, ist für die Frage der Irrtumsanfechtung ohne Belang. 2. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Ersatz des aus der Auflösung des Vertrages entstandenen Schadens wegen positiver Vertragsverletzung mit der Begründung, jedenfalls sei nicht nachweisbar, daß die Klägerin an einer objektiv unzutreffenden Unterrichtving über den Komplex TrMHHiB so sehr Anstoß genommen habe, daß sie sich deshalb zur Vertragsauflösung entschlossen habe. Insoweit erhebt die Revision keine neuen Rügen, sondern sie verweist auf ihre sonstigen Ausführungen. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts läßt sich auch hier nicht erkennen. 3. Schließlich führt das Berufvmgsgericht aus, die Klägerin könne auch nicht die gezahlten 20 000.— DM ganz oder zu dem Teil unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, weil etwa die Zahlung im Hinblick auf eine längere Vertragsdauer erfolgt sei. Aus Art. 9 des Lizenzvertrages sei zu ent- 21 nehmen, daß diese Zahlung ein Entgelt für die Überlassung des know-how darstellen sollte« Der Zahlung sei aber die Übergabe der Zeichnungen und sonstigen Unterlagen einschließlich der Bekanntgabe des know-how vorausgegangen. Die Klägerin habe demnach den Gegen- « wert für ihre Zahlung erhalten und nach Vertragsauflösung, die einverständlich und ohne Vereinbarung eines RückgewährSchuldverhältnisses erfolgt sei, auch behalten. Auch insoweit bestehe deshalb eine Rückzahlungspflicht des Beklagten nicht. Diese Auslegung des § 9 des Lizenzvertrages ist möglich und rechtsfehlerfrei zustande gekommen. Die Rüge der Revision, die Vertragsbestimmung, die 20 000.- DM seien "bei Übergabe" zu zahlen, sei nur eine Fälligkeitsbestimmung und ändere nichts an der Eigenschaft der 20 000.— DM als Lizenzgebühr, greift demgegenüber nicht durch. Im übrigen hätte das Berufungsgericht seine Entscheidung auch darauf stützen können, daß es sich bei den 20 000.— DM offenbar um eine neben der laufenden Lizenzgebühr vereinbarte einmalige Zahlung handelte, die allein für den Umstand vereinbart wurde, daß die Klägerin den Lizenzgegenstand benutzen konnte, ohne daß es auf die spätere Entwicklung des LizenzVertragsVerhältnisses ankam (vgl. BGH GRUR 1961, 27, 28 - Holzbauträger; Benkard, PatG 6. Aufl., § 9 Rdn. 56). Da die Revision nach allem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg hat, war sie mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Bendler Häußer