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BGH · X ZR 43/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 43/69

Rahmen für Diapositive, bestehend aus zwei gleichen Kunststoffhälften mit je einer Öffnung zur Aufnahme einer Glasscheibe, die vorzugsweise durch Vorsprünge und diese aufnehmende Durchbrüche verklammert werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Glasscheiben (2) mit ihrem Rand an der Rückseite einer Maske (3) angeklebt und in der Öffnung 1a) der Rahmenhälfte (1) frei schwebend aufgehängt sind, wobei die Maske selbst lose auf die rückwärtige Rahmenfläche aufgelegt oder mit ihr durch Klebstoff verbunden ist und ihre Öffnung (3a) in an sich bekannter Weise das Bildfeld begrenzt." 1. es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Westberlins Rahmen für Diapositive, bestehend aus zwei gleich geformten Kunststoffhälften mit je einer Öffnung zur Aufnahme einer Glasscheibe, die durch Vorsprünge und diese aufnehmende Vertiefungen miteinander verklammert werden, gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, bei denen jede Galsscheibe mittels einer an ihrem Rand anliegenden Maske in der fensterbankartigen Öffnung der zugehörigen Rahmenhälfte gehalten wird und jede der Masken mit der rückwärtigen zugehörigen Rahmenfläche fest verbunden ist und mit ihrer Öffnung das Bildfeld begrenzt, insbesondere wenn die Rahmenhälften winklig zueinander stehende Vorsprünge und Vertiefungen aufweisen, die einander abwechselnd derart angeordnet sind, daß im geschlossenen Zustand des Rahmens die Vorsprünge der einen Rahmenhälfte in die Vertiefungen der anderen Rahmenhälfte eingreifen. Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, daß die von der Beklagten zu 2 hergestellten und von der Beklagten zu 1 in der Bundesrepublik vertriebenen Rahmen für Diapositive nicht von einer durch das Patent Nr. geschützten Lehre Gebrauch machen. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Rahmen für Diapositive nicht unter die gegenständliche Lehre des Klagepatents fallen. Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht Jedoch angenommen, daß diese Dia-Rahmen von einer durch das Klagepatent geschützten Unterkombination Gebrauch machen. Die Verminderung der Gefahr der Bildung von Newton-Ringen, die durch die Lagerung des Diapositivs zwischen den beiden Masken unstreitig erreicht wird, durfte deshalb bei der Ermittlung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe mit in Betracht gezogen werden, wenn der Fachmann diese Wirkung der vorgesehenen Lagerung des Diapositivs ohne weiteres erkennen konnte. Das hat das Berufungsgericht, gestützt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, der die Unterdrückung von Newton-Ringen durch einen beiderseitigen Zwischenraum zwischen Diapositiv und Glasscheiben als optische Trivialität bezeichnet hat, ersichtlich angenommen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Unterdrückung von Newton-Ringen als Teil der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe betrachtet hat. (a) entweder mit der rückwärtigen zugehörigen Rahmenhälfte durch Klebstoff verbunden oder auf diese lose aufgelegt ist, wobei sie dann jedoch vorteilhaft in Vertiefungen der Rahmenhälften hinreichend festgehalten wird, und Ergänzungen bei den Merkmalen 1 c und 3 a, die das Berufungsgericht der Beschreibung entnommen hat, dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents. Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausbildung der Öffnung (oben Merkmal 1 c) als fensterbankartige Öffnung beim Gegenstand des Klagepatents nur eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten darstellt und daß diese Art der Ausbildung der Öffnung für die Funktionsfähigkeit eines Dia-Rahmens mit den Merkmalen des Gegenstandes des Klagepatents nicht unerläßlich ist. Eine fensterbank-artig ausgebildete Öffnung ist Jedoch, wie die Revision einräumt, bei einem Dia-Rahmen mit den gegenständlichen Merkmalen des Klagepatents nicht nur zweckmäßig und vorteilhaft; sie wird auch in der Zeichnung dargestellt und in der Patentbeschreibung wiederholt erwähnt (Sp. 1 Z. Ein Dia-Rahmen mit einer fensterbankartigen Öffnung wird daher in der Patentschrift nicht nur als eine mögliche, sondern sogar als die in erster Linie in Betracht kommende Ausführungsform des Klagepatents offenbart. 3. Von dem oben geschilderten Erfindungsgegenstand, so führt das Berufungsgericht weiter aus, werde bei den angegriffenen Dia-Rahmen auch nicht in verschlechterter Form Gebrauch gemacht. a) Diese "Unterkombination" unterscheidet sich von dem Gegenstand des Klagepatents, wie er oben (zu I 2) beschrieben worden ist, vor allem dadurch, daß das Merkmal 1 a (Gleichheit der Rahmenhälften) ganz fehlt und daß andere Merkmale - insbesondere die Merkmale 1 c, 2 a und 2b- anders gefaßt sind. Diese Maßnahmen bestehen nach der Lehre des Klagepatents darin, daß die Glasscheiben an den Masken angeklebt (Merkmal 2 a oben zu I 2) und freischwebend in den Öffnungen der Rahmenhälften aufgehängt sind (Merkmal 2 b oben zu I 2) und daß auf diese Weise dafür gesorgt ist, daß die Dias unabhängig von der jeweiligen Stärke der Glasscheiben in der Rahmenmittenebene gelagert sind. Für die Erreichung der sonstigen Vorteile des Klagepatents genügt es dann, daß die Glasscheiben in den Öffnungen der Rahmenhälften gehalten und dabei ein Eindringen von Staub in den Bildraum verhindert wird. Das Merkmal 1 a des Klagepatents - Gleichheit der Rahmenhälften - hat das Berufungsgericht, auch nicht in abgewandelter Form in die von ihm ermittelte "Unterkombination" einbezogen, obwohl es die Rahmenhälften der Verletzungsform - ungeachtet der nur in die eine Rahmenhälfte eingeprägten Beschriftung - als “gleich geformt" bezeichnet (BU S. Denn die Rahmenhälften der Verletzungsform können infolge ihrer Formgebung unstreitig nicht nur beliebig und ohne Rücksicht auf ihre Farbe miteinander verbunden werden; sie können auch - nach Beimischung der die gewünschte Farbe ergebenden Pigmente zu dem Werkstoff - mit der gleichen Preß- oder Spritzform hergestellt werden. Die Beschriftung der einen Rahmenhälfte kann, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, in diesem Zusammenhang schon deshalb vernachlässigt werden, weil sie keine technische Funktion erfüllt, die beliebige Verbindbarkeit der Rahmenhälften nicht hindert und leicht durch austauschbare Einlagen in die Spritz- oder Preßform herzustellen ist. Die Merkmalsauf Stellung des Berufungsgerichts für die dem Klagepatent und der Verletzungsform übergeordnete Ausführungsform eines Dia-Rahmens ist deshalb durch das Merkmal Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines allgemeinen Erfindungsgedankens kann daher auch eine solche Kombination geschützt sein, bei der auf die Lösung einer Teilaufgabe verzichtet wird und bei der die für die Lösung dieser Teilaufgabe vorgesehenen Maßnahmen derart abgewandelt sind, daß sie nur noch die ihnen im Rahmen der patentierten Kombination sonst zugewiesenen Funktionen erfüllen. Die Offenbarung eines derartigen allgemeinen Erfindungagedankens und dessen Herleitbarkeit aus den Patentansprüchen läßt sich nicht mit der Überlegung des Berufungsgerichts begründen, die in Rede stehende Kombination sei der Patentschrift des Klagepatents als Unterkombination zu entnehmen. a) Das einheitliche Ziel der durch das Klagepatent geschützten Kombination ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe darauf gerichtet, die oben (zu I 1)angegebenen Vorteile nebeneinander zu erreichen. Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter hervorhebt, soll dieses Ziel durch eine Reihe von Maßnahmen erreicht werden, die zwar sämtlich dem gemeinsamen Ziel dienen, jedoch jeweils ausschließlich oder zu demindest in erster Linie zur Lösung einzelner der vom Berufungsgericht aufgeführten "Teilaufgaben” (vgl. - Daß das Berufungsgericht bei dieser Betrachtung auch die Teilaufgaben C c und C d in Betracht gezogen hat, ist aus den schon oben (zu I 1 a und b) dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. - Bei der Beurteilung der Frage, ob die Teilaufgabe C b gelöst ist, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Schutz des Bildraums gegen das Eindringen von Staub bei geschlossenem Rahmen abgestellt. Die Ablagerung von Staub auf der Innenseite der Glasscheiben kann bei geöffnetem Rahmen überhaupt nicht verhindert werden und soll auch durch die Lehre des Streitpatents nicht vermieden werden. -Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nach den Darlegungen oben zu II 1 b dahin zu ergänzen, daß durch den Dia-Rahmen, den das Berufungsgericht durch einen dem Klagepatent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedanken als geschützt ansieht, auch die Teilaufgabe A (vgl. Überhaupt nicht gelöst wird daher durch eine Ausführungsform eines Dia-Rahmens, wie sie das Berufungsgericht als geschützt ansieht, lediglich die Teilaufgabe C a (Vermeidung von Unschärfen durch unterschiedliche Glasstärken) ♦ Der Fachmann wird damit durch die Patentschrift selbst darauf hingelenkt, daß das zu lösende Problem weitgehend ausgeschaltet werden kann und daß damit auch die zur Lösung dieses Problems vorgeschlagenen Mittel an Gewicht verlieren, wenn größere Toleranzen der Gläser vermieden \ind für eine möglichst spielfreie Lagerung der Gläser in den fensterbankartigen Öffnungen gesorgt wird. Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts gewonnene Überzeugung, daß eine Kombination, die auf Maßnahmen zur Vermeidung von Unschärfen durch unterschiedliche Glasstärken verzichtet, aus der Patentschrift in ihrer Bedeutung als selbständige Lehre zu dem technischen Handeln erkennbar war (RG GRUR 1939, 121, 123; 1939, 482, 484) wird deshalb durch die Ausführungen der Revision nicht in Frage gestellt. eine allgemeine Lehre als geschützt angesehen wird, die dem Gegenstand des Klagepatents und der Verletzungsform übergeordnet ist, stellt sich diese Frage Jedoch nicht. Für den Fall, daß auf besondere Vorkehrungen zur Vermeidung von Unschärfen verzichtet werden sollte, bezeichnet es das Berufungsgericht ausdrücklich als eine für den Durchschnittsfachmann naheliegende Maßnahme, die in der Klagepatentschrift beschriebenen (vgl. Bei der Prüfung der Neuheit und des technischen Fortschritts hat das Berufungsgericht den allgemeinen Erfindungsgedanken mit Jeder Entgegenhaltung einzeln verglichen. Den technischen Fortschritt des allgemeinen Erfindungsgedankens gegenüber dem Dia-Rahmen nach der schwedischen Patentschrift (französische Patentschrift den die Revision bezweifelt, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die dort vorgesehene Festlegung der spröden Glasscheibe in dem Kunststoffrahmen durch Kitten, Umbiegen oder Spritzgießen nicht unproblematisch sei und daß zudem bei dem Dia-Rahmen nach der schwedischen Patentschrift keine scharfe Bildfeldbegren- a) Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung den Stand der Technik am Anmeldetage des Klagepatents nicht vollständig gewürdigt hätte. Es konnte vielmehr von dem dort gewonnenen Ergebnis, daß zwar die Vorteile des Streitpatents zuvor schon einzeln oder in gewissem Umfange auch nebeneinander erzielt worden waren, daß dieses Ergebnis jedoch mit zu dem Teil erheblich abweichenden Mitteln erreicht worden ist, ausgehen. aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt,, daß der wesentliche Unterschied des Dia-Rahmens nach der französischen Patentschrift und der schwedischen Patentschrift gegenüber dem allgemeinen Erfindungsgedanken allein darin liege, daß die scharfe Bildfeldbegrenzung durch Masken in der Schichtebene des Diapositivs fehle. bb) Nach dem Vorschlag der deutschen Patentschrift SP (und der Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters Nr. wird, wie das Berufungsgericht ausführt, das Filmbild in eine Vertiefung einer verklebbaren Faltdoppelmaske eingelegt, auf die außen die Glasscheiben aufgeklebt werden. Die Maske hat jedoch nicht die ihm durch das Klagepatent zugewiesene Funktion zu erfüllen, die Glasscheiben in den Öffnungen eines Rahmens zu halten. dd) Der Diapositivrahmen für mehrere Bilder, der in der US-Patentschrift W flP beschrieben ist, weist keines der Merkmale des aus dem Klagepatent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedankens auf.Bei diesem Rahmen werden, wie das Berufungsgericht därlegt, zwischen einen Falzrahmen mit mehreren Öffnungen und mit entsprechenden Öffnungen versehenen, außen auf dem Falzrahmen aufgebrachten Deckplatten Scheiben von gleicher Größe aus durchsichtigem Kunststoff wie Celluloid oder Kodapac angeordnet. ee) Der Dia-Rahmen nach dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. W fl) betrifft, wie das Berufungsgericht ausführt, einen durch Kartonkulissen abgeschlossenen einteiligen Preßstoffrahmen mit einer Öffnung für das Diapositiv und zwei Deckscheiben. Bei diesem Diapositivrahmen werden danach zwar die Gläser durch Masken (Kartonkulissen) in der Rahmenöffnung gehalten, aber eben nicht auf der dem Diapositiv zugewandten Seite, sondern auf der Seite, die der vorderen Rahmenfläche jeder Rahmenhälfte bei dem Dia-Rahmen nach dem Klagepatent entspricht. die Masken, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, anders als bei der Lehre des Klagepatents. Das Diapositiv wird, wie das Berufungsgericht ausftihrt, zwischen zwei Glasscheiben eingelegt, diese werden in die fensterbankartige Öffnung eingeflihrt und mit einer klebenden Verschlußmaske am Rehmen festgelegt. gg) die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters Nr.0flP^^ beschreiben, wie das Berufungsgericht ausführt, einen zweiteiligen, durch angeformte Stifte und Löcher zusammenzufügenden Rahmen, bei dem die Glasscheiben lose in fensterbankartigen Öffnungen der gleichen Rahmenhälften eingelegt sind. b) Diese Darlegungen über den Stand der Technik am Anmeldetage des Klagepatents, die das Berufungsgericht der Beurteilung der Erfindungshöhe zugrunde gelegt hat, enthalten auch den von der Revision vermißten Einzelvergleich mit den dem allgemeinen Erfindungsge- , danken besonders nahekommenden Gestaltungen. Soweit für Dia-Rahmen bereits Masken verwendet wurden, dienten diese entweder nur zu dem staubdichten Verschließen des Rahmens (deutsches Gebrauchsmuster Nr. B SB BP» US-Patent Nr. P BP SB), als Bildbegrenzungsmittel (US-Patent Nr.pSP^P) mit der Folge, daß zugleich Newton-Ringe auf einer Bildseite vermieden wurden, oder als der eigentliche Bildbehälter (deutsches Patent Nr. SPBP)» wobei durch die Art der Verwendung der Bildraum staubsicher abgeschlossen, das Bildfeld begrenzt und die Entstehung von Newton-Ringen verhindert wird. Angesichts der Funktionsunterschiede kann auch der auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Feststellung des Berufungsgerichts, die bekannten Dia-Rahmen hätten keinen Hinweis geben können, wie alle diese Vorteile gleichzeitig zu erzielen seien, aus Rechtsgründen nicht entgegen-getreten werden. Der Senat hat zwar schon wiederholt darauf hingewiesen, daß die Erfindungshöhe bei einer Kombination bekannter Merkmale nur zu bejahen ist, wenn die Vereinigung dieser Merkmale von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht zu erwarten war. Das Berufungsgericht hat aber gerade festgestellt, daß es einer ganzen Reihe von Gedankenschritten bedurfte, um vom Stand der Technik her zur Lehre des in Rede stehenden allgemeinen Erfindungsgedankens zu kommen und daß diese Gedankenschritte von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht zu erwarten waren. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten als Hersteller und als Importeur bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt feststellen können und müssen, daß die von ihnen hergestellten und eingeführten Dia-Rahmen von der im Klagepatent offenbarten "Unterkombination” Gebrauch machen. Diese Ausführungen lassen die wesentlichen Überlegungen des Berufungsgerichts erkennen, zu demal sie,da hier nur ein Subsumptionsirrtum der Beklagten in Betracht zu ziehen war, im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Offenbarung und die Schutzfähigkeit des aus dem Klagepatent herzuleitenden allgemeinen Erfindungsgedankens zu verstehen sind. Daß die Frage, ob eine solche Gestaltungsform durch das Klagepatent geschützt ist, nicht leicht zu beantworten war, zeigt das klageabweisende Urteil des Landgerichts.

Zitierte Normen: § 6 PatG § 561 ZPO § 47 PatG § 97 ZPO
MerkmalGlasscheibenÖffnungKlagepatentsBerufungsgerichtRahmenhälftenMaskeRahmenRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG § 6
Dia-Rähmchen VI
Zur Frage der Verletzung eines Kombinationspatents, wenn der angegriffenen Ausführungsform eine Teilaufgabe der geschützten Kombination nicht zugrunde liegt.
BGH, Urt. v. 12. Dezember 1972 - X ZR 43/69 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
X ZR 43/69	URTEIL	Verkündet	am
12. Dezember 1972
Schwingen,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma N9H9 Import- und Export-Handelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Ha|99PV, St9HH9wei “ vertreten durch ihre Geschäftsführer Rune und Uwe HjB,
2. der Firma AB B919, HanVHHIHHP» Gö^^p, Sc vertreten durch ihren Vorstand, Direktor Sven
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsklägerinnen,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und Prof. Dr. (■19 -
gegen
 die Firma Fi
 Straße
-Projektion Johannes J9P, 19, Alleininhaber Johannes
2. die Firma A99-GE9HP Aktiengesellschaft, L
vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstandes C und Dr.
Klägerinnen und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr.
und
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts hofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1972 durch den Vorsitzender Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Ochmann, Bendler und Häußer
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 1969 wird auf Kosten der Beklag' ten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerinnen sind gemeinschaftliche Inhaberinnen des Patents Nr.	das	auf	die	am	12.	Juni	1958
eingereichte und am 30. April 1959 bekanntgemachte Patentanmeldung erteilt worden ist, Das Patent betrifft "Rahmen für Diapositive". Der Patentanspruch 1 lautet:
"1. Rahmen für Diapositive, bestehend aus zwei gleichen Kunststoffhälften mit je einer Öffnung zur Aufnahme einer Glasscheibe, die vorzugsweise durch Vorsprünge und diese aufnehmende Durchbrüche verklammert werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Glasscheiben (2) mit ihrem Rand an der Rückseite einer Maske (3) angeklebt und in der Öffnung 1a) der Rahmenhälfte (1) frei schwebend aufgehängt sind, wobei die Maske selbst lose auf die rückwärtige Rahmenfläche aufgelegt oder mit ihr durch Klebstoff verbunden ist und ihre Öffnung (3a) in an sich bekannter Weise das Bildfeld begrenzt."
 
Die Beklagte zu 2 stellt Rahmen für Diapositive her, wie sie im Klagantrag näher beschrieben sind. Die Beklagte zu 1 vertreibt solche Rahmen für Diapositive im Gebiet der Bundesrepublik.
Die Klägerinnen sehen in dem Vertrieb der Rahmen
 für Diapositive eine Verletzung des Patents Nr.
Sie haben zuletzt beantragt,
I. die Beklagten zu verurteilen
1. es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe bis zu unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen,
 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Westberlins
 Rahmen für Diapositive, bestehend aus zwei gleich geformten Kunststoffhälften mit je einer Öffnung zur Aufnahme einer Glasscheibe, die durch Vorsprünge und diese aufnehmende Vertiefungen miteinander verklammert werden,
 gewerbsmäßig feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen,
 bei denen jede Galsscheibe mittels einer an ihrem Rand anliegenden Maske in der fensterbankartigen Öffnung der zugehörigen Rahmenhälfte gehalten wird und jede der Masken mit der rückwärtigen zugehörigen Rahmenfläche fest verbunden ist und mit ihrer Öffnung das Bildfeld begrenzt,
 insbesondere wenn
 die Rahmenhälften winklig zueinander stehende Vorsprünge und Vertiefungen aufweisen, die einander abwechselnd derart angeordnet sind, daß im geschlossenen Zustand des Rahmens die Vorsprünge der einen Rahmenhälfte in die Vertiefungen der anderen Rahmenhälfte eingreifen.
 
und/oder
 die Masken in ihren Eckbereichen Durchbrüche zur Lagefixierung gegenüber der
 Rahmenhälfte auxweisen
 und/oder
 die Rahmenhälften an ihrer Rückfläche eine Vertiefung für die Aufnahme der Ränder der Maske aufweisen
 und/oder
 die Rahmenhälften auf ihren Außenflächen je zwei ihren Rändern entlang verlaufende, vorzugsweise vertiefte Markierungsfelder aufweisen;
2. den Klägerinnen Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter I, 1 bezeichneten Handlungen begangen haben, und zwar unter Angabe der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise und Abnehmer.
II. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die unter I, 1 bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entstehen wird.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben die Ansicht vertreten, daß die von der Beklagten zu 2 hergestellten und von der Beklagten zu 1 in der Bundesrepublik vertriebenen Rahmen für Diapositive nicht von einer durch das Patent Nr. geschützten Lehre Gebrauch machen.
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen erkannt.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der Beklagten zu 1 vertriebenen Rahmen für Diapositive nicht unter die gegenständliche Lehre des Klagepatents fallen. Abweichend vom Landgericht hat das Berufungsgericht Jedoch angenommen, daß diese Dia-Rahmen von einer durch das Klagepatent geschützten Unterkombination Gebrauch machen. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Durchschnittsfachmann, der den Stand der Technik gekannt habe, habe den Angaben der Klagepatentschrift über die Aufgabenstellung, über die Nachteile der vorbekannten Dia-Rahmen und die mit der vorgeschlagenen Lösung erzielten Vorteile auf Grund seines Fachwissens am Anmeldetage des Streitpatents entnommen, daß dem Klagepatent die Aufgabe zugrunde liege, die bekannten Dia-Rahmen in mehreren Richtungen zu verbessern:
(A)	Die Herstellung und Lagerhaltung solle (durch Gleich-
 heit der Rahmenhälften) vereinfacht werden (Patentschrift Sp. 1 Z. 21 -	^; Sp. 4 Z. 10 - 15).
(B)	Das Einlegen des Filmabschnitts solle (durch Festlegen der Glasscheiben in den zugehörigen Rahmenhälften) erleichtert werden (Patentschrift Sp. 1 Z. 5-21; Sp. 2 Z. 27-31).
(C)	Das Projektionsergebnis solle verbessert werden, und zwar hinsichtlich
(a)	der Vermeidung von Unschärfen durch unterschiedliche Glasstärken (durch Lagerung der Dias in der Rahmenmittenebene unabhängig von den Glasstärken -Patentschrift Sp. 1 Z. 34 - 43» Sp. 2 Z. 24-27; Sp. 4 Z. 16 - 21),
(b)	der Verhinderung des Eindringens von Staub in den Bildraum (Sp. 1 Z. 44 - 49),
(c)	scharfer Abbildung der Bildbegrenzung (durch Masken in der Ebene des Diapositivs - Patentschrift Sp. 2 Z. 23/24; Sp. 4 Z. 49/50),
(d)	der Verminderung der Gefahr der Bildung von Newton-Ringen (durch Lagerung des Diapositivs zwischen Masken und nicht unmittelbar zwischen den Glasscheiben).
a) Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Berufungsgericht die scharfe Abbildung der Bildbegrenzung (oben zu C c) in die Aufgabenstellung des Klagepatents einbezogen hat. Dem steht nicht entgegen, daß die Begrenzung des Bildfeldes - durch eine Öffnung der Maske - in
 
der Patentschrift (Sp. 2 Z. 23/24, Patentanspruch 1) als bekannt bezeichnet wird. Das Berufungsgericht sieht die angestrebte Verbesserung bekannter Dia-Rahmen darin, daß eine ganze Anzahl von Vorteilen nebeneinander erreicht werden seil. Dann kann es nicht darauf ankommen, ob jeder einzelne Vorteil erstmals erzielt werden soll.
Es kann sogar so «ein, daß jeder der angestrebten Vorteile bereits für sich allein bei bekannten Gegenständen vorhanden war. Die zu lösende Aufgabe kann dann immer noch darin liegen, durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß dies« Vorteile gleichzeitig verwirklicht werden. Für die Beurteilung der Frage, ob die scharfe Abbildung der Bildbegrenzung zur Aufgabe des Klagepatents gehört, kommt es deshalb allein auf die technische Vorstellung an, die der Durchschnittsfachmann aus der Patentschrift des Klagepatents gewinnen konnte. Die Begrenzung des Bildfeldes - durch die Öffnung der Maske - ist jedoch ein kennzeichnendes Merkmal des Patentanspruchs 1 des Klagepatents. Dieser Umstand schließt jeden Zweifel aus, daß es dem Erfinder des Klagepatents - auch - auf die Begrenzung des Bildfeldes ankam, wobei sich die scharfe Abbildung der Bildbegrenzung aus der Anordnung der Masken in der Ebene des Diapositivs ergibt.
b) Auch die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Verminderung der Gefahr der Bildung von Newton-Ringen (vgl. oben zu C d) gehöre zur Aufgabe des Klagepatents, sind nicht begründet. Die "Aufgabe" im patentrechtlichen Sinne ist nicht eine auf die Geistesrichtung des Erfinders abgestellte subjektive Charakteristik dessen, was der Erfinder gewollt hat, sondern eine auf den von der Erfindung erreichten technischen Erfolg - gesehen aus der Zeit vor ihrer Vollen-
dung - abgestellte objektive Charakteristik der fertigen Erfindung (BGH GRUR 1967» 194, 196 - Hohlwalze -m.w.Nachw.). Zur Ermi •:'f 's- -'er Aufgabe können nach der Rechtsprechung neben dem, was der Erfinder selbst in der Patentschrift über die Aufgabe sagt, insbesondere auch die Angaben der Patentschrift über die Vorteile, die das Patent zu erreichen behauptet, und die Aussagen über die Nachteile vorbekannter Maßnahmen, die das Patent zu beseitigen sucht, herangezogen werden (BGH aaO m.w.Nachw.)» Das bedeutet aber nicht, daß bei der Ermittlung der Aufgabe nur solche Vorteile berücksichtigt werden dürften, die in der Patentschrift ausdrüc?lieh genannt sind. Entscheidend ist immer die technische Vorstellung, die der Durchschnittsfachmann aus der Patentschrift gewinnen konnte. Diese Vorstellung wird auch durch die technischen Wirkungen bestimmt, die erkennbar als Folge der vorgeschlagenen Lösung eintreten. Die Verminderung der Gefahr der Bildung von Newton-Ringen, die durch die Lagerung des Diapositivs zwischen den beiden Masken unstreitig erreicht wird, durfte deshalb bei der Ermittlung der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe mit in Betracht gezogen werden, wenn der Fachmann diese Wirkung der vorgesehenen Lagerung des Diapositivs ohne weiteres erkennen konnte. Das hat das Berufungsgericht, gestützt auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, der die Unterdrückung von Newton-Ringen durch einen beiderseitigen Zwischenraum zwischen Diapositiv und Glasscheiben als optische Trivialität bezeichnet hat, ersichtlich angenommen. Es ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Unterdrückung von Newton-Ringen als Teil der dem Klagepatent zugrunde liegenden Aufgabe betrachtet hat.
 
2.	Den Gegenstand des Hauptanspruchs des Klagepatents sieht das Berufungsgericht in einem Dia-Rahmen, der besteht aus:
(1)	zwei Rahmenhälften aus Kunststoff, die
(a)	beide gleich,
(b)	miteinander - vorzugsweise durch Vorsprünge und diese aufnehmende Durchbrüche - verklammert und
(c)	zur Aufnahme von je einer Glasscheibe mit Öffnungen versehen sind,
 wobei die Leibungstiefe der Öffnungen, sofern diese innen fensterbankartig ausgebildet sind, mindestens gleich der maximal möglichen Glasscheibendicke bemessen ist;
(2)	zwei Glasscheiben, von denen jede
(a)	mit ihrem Rand an der Rückseite einer Maske angeklebt und
(b)	in der Öffnung der zugehörigen Rahmenhälfte freischwebend aufgehängt ist;
(3)	zwei Masken, von denen jede
(a)	entweder mit der rückwärtigen zugehörigen Rahmenhälfte durch Klebstoff verbunden oder auf diese lose aufgelegt ist, wobei sie dann jedoch vorteilhaft in Vertiefungen der Rahmenhälften hinreichend festgehalten wird, und
(b)	mit ihrer Öffnung das Bildfeld begrenzt.
Diese Umschreibung des Erfindungsgegenstandes entspricht bis auf die beiden, oben mit "wobei" eingeleiteten
 
Ergänzungen bei den Merkmalen 1 c und 3 a, die das Berufungsgericht der Beschreibung entnommen hat, dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Ausbildung der Öffnung (oben Merkmal 1 c) als fensterbankartige Öffnung beim Gegenstand des Klagepatents nur eine der in Betracht kommenden Möglichkeiten darstellt und daß diese Art der Ausbildung der Öffnung für die Funktionsfähigkeit eines Dia-Rahmens mit den Merkmalen des Gegenstandes des Klagepatents nicht unerläßlich ist. Eine fensterbank-artig ausgebildete Öffnung ist Jedoch, wie die Revision einräumt, bei einem Dia-Rahmen mit den gegenständlichen Merkmalen des Klagepatents nicht nur zweckmäßig und vorteilhaft; sie wird auch in der Zeichnung dargestellt und in der Patentbeschreibung wiederholt erwähnt (Sp. 1 Z. 5/6 und 37/38; Sp. 3 Z. 37/38). Ein Dia-Rahmen mit einer fensterbankartigen Öffnung wird daher in der Patentschrift nicht nur als eine mögliche, sondern sogar als die in erster Linie in Betracht kommende Ausführungsform des Klagepatents offenbart.
3.	Von dem oben geschilderten Erfindungsgegenstand, so führt das Berufungsgericht weiter aus, werde bei den angegriffenen Dia-Rahmen auch nicht in verschlechterter Form Gebrauch gemacht. Bei den angegriffenen Dia-Rahmen seien die Rahmenhälften unterschiedlich gefärbt; außerdem sei auf der dunklen Hälfte eine Beschriftung angebracht. Die beiden Hälften seien mithin nicht gleich (Merkmal 1 a des Klagepatents). Bei den angegriffenen Dia-Rahmen werde zwar Jede der beiden Glasscheiben durch eine an Jeder Rahmenhälfte befestigte Maske in der
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fensterbankartigen Öffnung gehalten; die Glasscheiben seien jedoch nicht an die Rückseite der Masken angeklebt (Merkmal 2 a des Klagepatents). Die Leibungstiefe der fensterbankartigen Öffnungen entspreche auch nicht der maximalen Dicke der Glasscheibe (Merkmal 1 c des Klagepatents); die Tiefe der Fensterbank betrage 0,70 mm * 0,03 mm, die Dicke der Glasscheiben liege dagegen zwischen 0,80 und 0,85 mm. Aus dem Fehlen der Merkmale 1 c und 2 a des Klagepatents ergebe sich zugleich, daß auch das Merkmal 2 b nicht verwirklicht sei. Damit seien aber auch Verlagerungen des Diapositivs aus der Rahmenmittenebene infolge der unterschiedlichen Glasstärken, die durch das Klagepatent verhindert werden sollten (Teilaufgabe C a, vgl. oben zu 1), nicht ausgeschlossen. Wenn sich diese Verlagerungen bei den angegriffenen Dia-Rahmen möglicherweise noch im Rahmen des Tiefenschärfenbereichs des Dia-Projektors bewegten und Korrekturen der Scharfeinstellung erübrigten, dann werde das durch die große Maßhaltigkeit der verwendeten Gläser, die beim Klagepatent nicht vorausgesetzt werde, erreicht. Wenn und soweit Unschärfen vermieden würden (Teilaufgabe C a des Streitpatents, vgl. oben zu 1), geschehe das deshalb nicht mit den Mitteln (Merkmalen 1 c, 2 a und 2b) des Klagepatents.
Diese ihr günstigen Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Sie lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
II. Die angegriffene Ausführungsform mache jedoch, so legt das Berufungsgericht weiter dar, von einer durch das Klagepatent geschützten Unterkombination Gebrauch.
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1. Diese Unterkombination, die unstreitig die Verletzungsform umfaßt, sieht das Berufungsgericht in einem Rahmen für Diapositive, der besteht aus
(1)	zwei Rahmenhälften aus Kunststoff, die
(a)	-
(b)	miteinander - vorzugsweise durch Vorsprünge und diese aufnehmende Vertiefungen - verklammert und
(c)	zur Aufnahme je einer Glasscheibe mit inneren fensterbankartigen Öffnungen versehen sind;
(2)	zwei Glasscheiben, von denen jede
(a)	durch eine an ihrem Rand anliegende Maske
(b)	in der Öffnung der zugehörigen Rahmenhälfte gehalten wird,
(3)	zwei Masken, von denen jede
(a)	mit der rückwärtigen Fläche der zugehörigen Rahmenhälfte fest verbunden ist und
(b)	mit ihrer Öffnung das Bildfeld begrenzt.
a) Diese "Unterkombination" unterscheidet sich von dem Gegenstand des Klagepatents, wie er oben (zu I 2) beschrieben worden ist, vor allem dadurch, daß das Merkmal 1 a (Gleichheit der Rahmenhälften) ganz fehlt und daß andere Merkmale - insbesondere die Merkmale 1 c, 2 a und 2b- anders gefaßt sind.
Die Änderungen bei den Merkmalen 1 c, 2 a und 2 b ergeben sich daraus, daß bei der "Unterkombination", die
 
das Berufungsgericht als geschützt ansieht, auf besondere Maßnahmen zur Vermeidung von Unscharfen (Teilaufgabe C a oben zu I 1) verzichtet wird. Diese Maßnahmen bestehen nach der Lehre des Klagepatents darin, daß die Glasscheiben an den Masken angeklebt (Merkmal 2 a oben zu I 2) und freischwebend in den Öffnungen der Rahmenhälften aufgehängt sind (Merkmal 2 b oben zu I 2) und daß auf diese Weise dafür gesorgt ist, daß die Dias unabhängig von der jeweiligen Stärke der Glasscheiben in der Rahmenmittenebene gelagert sind. Diese besonderen Maßnahmen sind entbehrlich, wenn die Vermeidung von Unschärfen nicht für notwendig erachtet wird. Für die Erreichung der sonstigen Vorteile des Klagepatents genügt es dann, daß die Glasscheiben in den Öffnungen der Rahmenhälften gehalten und dabei ein Eindringen von Staub in den Bildraum verhindert wird. Wenn die Glasscheiben nicht an die Masken angeklebt sind, müssen die Öffnungen der Rahmenhälften allerdings fensterbankartig ausgebildet sein, weil die Glasscheiben sonst aus den Öffnungen herausfallen würden.
Das Merkmal 1 a des Klagepatents - Gleichheit der Rahmenhälften - hat das Berufungsgericht, auch nicht in abgewandelter Form in die von ihm ermittelte "Unterkombination" einbezogen, obwohl es die Rahmenhälften der Verletzungsform - ungeachtet der nur in die eine Rahmenhälfte eingeprägten Beschriftung - als “gleich geformt" bezeichnet (BU S. 25) und das Merkmal "gleich geformt" sogar in den Urteilsausspruch auf genommen hat. Das ist nur dadurch zu erklären, daß das Berufungsgericht nach seinen Ausführungen an anderer Stelle (BU S. 13) offenbar annimmt, der mit der Gleichheit der Rahmenhälften
 
angestrebte Erfolg - Erleichterung der Herstellung und Lagerhaltung - sei durch gleiche Formgebung nicht zu erreichen. Das ist jedoch, wie die Klägerinnen zutreffend darlegen und das Gutachten des vom Berufungsgericht beigezogenen gerichtlichen Sachverständigen (S. 25/26) bestätigt, ersichtlich unrichtig. Denn die Rahmenhälften der Verletzungsform können infolge ihrer Formgebung unstreitig nicht nur beliebig und ohne Rücksicht auf ihre Farbe miteinander verbunden werden; sie können auch - nach Beimischung der die gewünschte Farbe ergebenden Pigmente zu dem Werkstoff - mit der gleichen Preß- oder Spritzform hergestellt werden. Durch die verschiedene Farbgebung wird deshalb der mit der Gleichheit der Rahmenhälften beim Streitpatent angestrebte Erfolg nicht beeinträchtigt, sondern nur der zusätzliche Vorteil erzielt, daß die Lage des Diapositivs im geschlossenen Rahmen durch die unterschiedliche Farbe der Rahmenhälften leicht kenntlich gemacht werden kann. Die Beschriftung der einen Rahmenhälfte kann, wie das Berufungsgericht selbst hervorhebt, in diesem Zusammenhang schon deshalb vernachlässigt werden, weil sie keine technische Funktion erfüllt, die beliebige Verbindbarkeit der Rahmenhälften nicht hindert und leicht durch austauschbare Einlagen in die Spritz- oder Preßform herzustellen ist. Die Merkmalsauf Stellung des Berufungsgerichts für die dem Klagepatent und der Verletzungsform übergeordnete Ausführungsform eines Dia-Rahmens ist deshalb durch das Merkmal
(1a) gleich geformt,
 zu ergänzen.
 
b) Die Kombination, die den Gegenstand des Klagepatents (vgl. oben zu I 2) sowie die Ausführungsform der Beklagten umfaßt, enthält danach die gleiche Zahl von Merkmalen wie der Gegenstand des Klagepatents. Sie hebt sich von dem Gegenstand des Klagepatents nur dadurch ab, daß auf die Lösung einer Teilaufgabe (Teilaufgabe C a oben zu I 1) verzichtet wird, einzelne Merkmale des Klagepatents entsprechend abgewandelt sind und daß andere Merkmale des Klagepatents (Merkmale 1 a und 3a) allgemeiner gefaßt sind. Eine solche Kombination ist zwar patentrechtlich keine ünterkombination des Klagepatents. Der Schutz einer Unterkombination ist jedoch nur einer der Anwendungsfälle des Schutzes eines allgemeinen Erfindungsgedankens. Unter dem Gesichtspunkt des Schutzes eines allgemeinen Erfindungsgedankens kann daher auch eine solche Kombination geschützt sein, bei der auf die Lösung einer Teilaufgabe verzichtet wird und bei der die für die Lösung dieser Teilaufgabe vorgesehenen Maßnahmen derart abgewandelt sind, daß sie nur noch die ihnen im Rahmen der patentierten Kombination sonst zugewiesenen Funktionen erfüllen. Bei der Prüfung der Frage, ob eine solche Kombination unter dem Gesichtspunkt eines allgemeinen Erfindungsgedankens geschützt ist, muß der besondere Inhalt dieses allgemeinen Erfindungsgedankens berücksichtigt werden.
2. Die Offenbarung eines derartigen allgemeinen Erfindungagedankens und dessen Herleitbarkeit aus den Patentansprüchen läßt sich nicht mit der Überlegung des Berufungsgerichts begründen, die in Rede stehende Kombination sei der Patentschrift des Klagepatents als Unterkombination zu entnehmen. Denn bei der hier in Rede
 
stehenden Kombination handelt es sich, wie schon dargelegt worden ist (vgl. oben zu 1 b), nicht um eine Unterkombination. Außerdem könnte aber auch als Unterkombination nicht jeder beliebige Teil der patentierten Kombination, sondern nur ein solcher Teil geschützt werden, der in der Richtung des Kombinationsgedankens liegt, d. h. zu dem einheitlichen Ziel der Kombination beiträgt (vgl. dazu Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl., Rdn. 62 zu § 6 PatG). Dieser Gesichtspunkt ist auch für den Schutz einer Kombination der hier in Rede stehenden Art von Bedeutung.
a)	Das einheitliche Ziel der durch das Klagepatent geschützten Kombination ist nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts über die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe darauf gerichtet, die oben (zu I 1)angegebenen Vorteile nebeneinander zu erreichen. Wie das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter hervorhebt, soll dieses Ziel durch eine Reihe von Maßnahmen erreicht werden, die zwar sämtlich dem gemeinsamen Ziel dienen, jedoch jeweils ausschließlich oder zu demindest in erster Linie zur Lösung einzelner der vom Berufungsgericht aufgeführten "Teilaufgaben” (vgl. oben zu I 1) beitragen. In einem solchen Falle wird die Richtung des Kombinationsgedankens nicht verlassen, wenn nicht sämtlich* Maßnahmen in der Weise verwirklicht werden, daß alle sich daraus ergebenden Vorteile erzielt werden.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts werden durch den Dia-Rahmen, den es im Rahmen des dem Klagepatent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedankens als
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geschützt ansieht (vgl. oben zu II 1) die Teilaufgaben B, C c, C d (vgl. oben zu I 1) vollständig und die Teilaufgabe C b jedenfalls weitgehend gelöst. - Daß das Berufungsgericht bei dieser Betrachtung auch die Teilaufgaben C c und C d in Betracht gezogen hat, ist aus den schon oben (zu I 1 a und b) dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. - Bei der Beurteilung der Frage, ob die Teilaufgabe C b gelöst ist, hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Schutz des Bildraums gegen das Eindringen von Staub bei geschlossenem Rahmen abgestellt. Die Ablagerung von Staub auf der Innenseite der Glasscheiben kann bei geöffnetem Rahmen überhaupt nicht verhindert werden und soll auch durch die Lehre des Streitpatents nicht vermieden werden. -Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedoch nach den Darlegungen oben zu II 1 b dahin zu ergänzen, daß durch den Dia-Rahmen, den das Berufungsgericht durch einen dem Klagepatent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedanken als geschützt ansieht, auch die Teilaufgabe A (vgl. oben zu I 1) gelöst wird. Denn durch die gleichförmige Gestaltung der Rahmenhälften wird, wie schon dargelegt, nicht nur die Herstellung der Dia-Rahmen, sondern auch die Vorratshaltung vereinfacht. Überhaupt nicht gelöst wird daher durch eine Ausführungsform eines Dia-Rahmens, wie sie das Berufungsgericht als geschützt ansieht, lediglich die Teilaufgabe C a (Vermeidung von Unschärfen durch unterschiedliche Glasstärken) ♦
Der Revision ist zuzugeben, daß der Vermeidung von Unschärfen durch unterschiedliche Glasstärken in der Klagepatentschrift große Bedeutung beigelegt wird.
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In der Patentschrift (Sp. 1 Z. 34-43) wird aber auch darauf hingewiesen, daß das Problem der Unschärfen dadurch hervorgerufen wird, daß die Gläser eine erhebliche Toleranz aufweisen, die Tiefe der fensterbankartigen Öffnung auf die größtmögliche Toleranz abgestellt sein muß und deshalb Gläser geringerer Stärke mit Spiel in der fensterbankartigen Öffnung liegen können. Der Fachmann wird damit durch die Patentschrift selbst darauf hingelenkt, daß das zu lösende Problem weitgehend ausgeschaltet werden kann und daß damit auch die zur Lösung dieses Problems vorgeschlagenen Mittel an Gewicht verlieren, wenn größere Toleranzen der Gläser vermieden \ind für eine möglichst spielfreie Lagerung der Gläser in den fensterbankartigen Öffnungen gesorgt wird. Die vom Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung des Sachverhalts gewonnene Überzeugung, daß eine Kombination, die auf Maßnahmen zur Vermeidung von Unschärfen durch unterschiedliche Glasstärken verzichtet, aus der Patentschrift in ihrer Bedeutung als selbständige Lehre zu dem technischen Handeln erkennbar war (RG GRUR 1939, 121,
 123; 1939, 482, 484) wird deshalb durch die Ausführungen der Revision nicht in Frage gestellt.
b)	Die Frage, ob das Klagepatent die von der hier in Rede stehenden Kombination verwendeten Mittel offenbart, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es hat stattdessen die andere Frage erörtert, ob die angegriffene Ausführung von den Merkmalen der "Unterkombination" und, soweit diese von den Merkmalen des Gegenstandes des Klagepatents abweichen, damit auch von den Merkmalen des Gegenstands des Klagepatents Gebrauch macht. Wenn - wie hier - im Rahmen eines allgemeinen Erfindungsgedankens
 
eine allgemeine Lehre als geschützt angesehen wird, die dem Gegenstand des Klagepatents und der Verletzungsform übergeordnet ist, stellt sich diese Frage Jedoch nicht. Diese Lehre muß von vornherein einen solchen Inhalt haben, daß sie die Verletzungsform tunfaßt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bieten Jedoch eine geeignete Grundlage auch für die zu prüfende andere Frage der Offenbarung der von den Merkmalen des Gegenstands des Klagepatents abweichenden Merkmale des vom Berufungsgericht umschriebenen allgemeinen Erfindungsgedankens .
Durch die Gleichheit der Rahmenhälften soll nach der Klagepatentschrift die Herstellung und Lagerhaltung vereinfacht werden (Sp. 1 Z. 31 - 34; k Z. 10 - 15). Dieses Ziel wird, wie schon dargelegt worden ist (vgl. oben zu II 1 a), durch die gleiche Formgebung erreicht. -Es kann auf sich beruhen, ob eine Verklammerung durch Aufnahme von Vorsprüngen in Vertiefungen derjenigen in Durchbrüchen glatt äquivalent ist, wie das Berufungsgericht annimmt. Denn das Klagepatent verlangt nur eine Verklammerung, die auch bei den angegriffenen Dia-Rahmen erfolgt. Mehr ist deshalb auch für den allgemeinen Erfindungsgedanken nicht zu fordern. Für den Fall, daß auf besondere Vorkehrungen zur Vermeidung von Unschärfen verzichtet werden sollte, bezeichnet es das Berufungsgericht ausdrücklich als eine für den Durchschnittsfachmann naheliegende Maßnahme, die in der Klagepatentschrift beschriebenen (vgl. oben zu I 2) fensterbankartigen Öffnungen (Merkmal 1 c oben zu II 1) zu verwenden, auf die Verklebung zwischen Maske und Glas (Merkmal 2 a oben zu II 2) und zwischen Maske und Rahmenhälfte (Merkmal 3 a
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 oben zu II 2) zu verzichten und die Glasscheibe durch die an ihrem Rand anliegende Maske (Merkmal 2 a oben zu II 1) in der zugehörigen Rahmenhälfte dadurch zu halten (Merkmal 2 b oben zu II 1), daß die Maske mit der rückwärtigen Rahmenhälfte fest verbunden wird (Merkmal 3 a oben zu II 1). Diese auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützte tatsächliche Würdigung des technischen Sachverhalts ist für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO). Sie ergibt, daß die Merkmale der hier in Rede stehenden Kombination durch die Klagepatentschrift ausreichend offenbart sind.
3. Das Berufungsgericht hat geprüft, ob der von ihm umschriebene allgemeine Erfindungsgedanke neu, fortschrittlich und erfinderisch ist. Bei der Prüfung der Neuheit und des technischen Fortschritts hat das Berufungsgericht den allgemeinen Erfindungsgedanken mit Jeder Entgegenhaltung einzeln verglichen. Es hat nach näherer Untersuchung sowohl die Neuheit als die Fortschrittlichkeit des allgemeinen Erfindungsgedankens bejaht. Hinsichtlich der Neuheit erhebt auch die Revision keine Bedenken.
Den technischen Fortschritt des allgemeinen Erfindungsgedankens gegenüber dem Dia-Rahmen nach der schwedischen Patentschrift	(französische Patentschrift
 den die Revision bezweifelt, hat das Berufungsgericht damit begründet, daß die dort vorgesehene Festlegung der spröden Glasscheibe in dem Kunststoffrahmen durch Kitten, Umbiegen oder Spritzgießen nicht unproblematisch sei und daß zudem bei dem Dia-Rahmen nach der schwedischen Patentschrift keine scharfe Bildfeldbegren-
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zung erreicht werde. Diese auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützte tatrichterliche Würdigung kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
Bei der Prüfung der Erfindungshöhe hat das Berufungsgericht ausgeführt: Obwohl Mittel zur Erreichung aller mit der "Unterkombination" erzielten Vorteile schon längere Zeit bekannt gewesen seien, habe es zuvor keine Hinweise gegeben, wie alle diese Vorteile gleichzeitig zu erreichen seien, und zwar bei einem wegen seiner Abriebfestigkeit und dadurch bedingten Staubfreiheit und wegen seines leichten Gewichts vorteilhaften Kunststoffrahmen mit wegen ihrer Kratz-, Formund Hitzebeständigkeit am besten geeigneten Glasscheiben.
Es habe vielmehr einer ganzen Reihe von Gedankenschritten bedurft, um vom Stand der Technik her zu der vorteilhaften Lösung der "Unterkombination" zu kommen. Es gehe um einen in größeren Stückzahlen hergestellten Massenartikel auf einem Gebiet, auf dem sämtliche Fachleute intensiv nach jeder Verbesserungsmöglichkeit suchten. Daraus ergebe sich, daß die "Unterkombination" mehr als eine dem Durchschnittskönnen des Fachmanns entsprechende Fortentwicklung des Bekannten offenbare.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben.
a) Es besteht kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht bei seiner Prüfung den Stand der Technik am Anmeldetage des Klagepatents nicht vollständig gewürdigt hätte. Das Berufungsgericht hat sich nämlich
 
bei der Prüfung der Neuheit und des technischen Fortschritts nicht, wie die Revision meint, auf die Feststellung der jeweils vorhandenen Unterschiede beschränkt, sondern die Vorschläge, die in den von den Beklagten genannten Druckschriften gemacht worden sind, jeweils insgesamt beschrieben und dabei nicht nur auf Abweichungen, sondern auch auf die jeweils vorhandenen Übereinstimmungen hingewiesen. Bei der Beurteilung der Erfindungshöhe brauchte das Berufungsgericht die dort getroffenen Feststellungen, die auch ergeben, ob mehrere Mermale des allgemeinen Erfindungsgedankens bereits nebeneinander verwirklicht waren, nicht zu wiederholen. Es konnte vielmehr von dem dort gewonnenen Ergebnis, daß zwar die Vorteile des Streitpatents zuvor schon einzeln oder in gewissem Umfange auch nebeneinander erzielt worden waren, daß dieses Ergebnis jedoch mit zu dem Teil erheblich abweichenden Mitteln erreicht worden ist, ausgehen. Über den Stand der Technik am Anmeldetage des Klagepatents ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil folgendes:
aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt,, daß der wesentliche Unterschied des Dia-Rahmens nach der französischen Patentschrift	und der schwedischen Patentschrift	gegenüber	dem allgemeinen
 Erfindungsgedanken allein darin liege, daß die scharfe Bildfeldbegrenzung durch Masken in der Schichtebene des Diapositivs fehle. Es hat vielmehr vor allem aus diesem Grunde den mit dem allgemeinen Erfindungsgedanken verbundenen technischen Fortschritt gegenüber dem dort gemachten Vorschlag bejaht. Den Vorschlag selbst hat es wie folgt beschrieben: In dem aus zwei - ungleich ge-
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formten - zu verklammernden Kunststoffhälften bestehenden Rahmen seien Glasscheiben in jeder Rahmenhälfte durch Kitten, Umbiegen oder Spritzgießen festgelegt.
Der Filmstreifen werde zur Vermeidung der Bildung von Newton-Ringen durch KunstStoffleisten in gewissem Abstand von den Glasscheiben gehalten. Diese Darstellung, die von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird, ergibt zugleich, daß vergleichbare Wirkungen mit ganz anderen Mitteln erzielt worden sind.
bb) Nach dem Vorschlag der deutschen Patentschrift SP (und der Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters Nr.	wird,	wie	das	Berufungsgericht
 ausführt, das Filmbild in eine Vertiefung einer verklebbaren Faltdoppelmaske eingelegt, auf die außen die Glasscheiben aufgeklebt werden. Ein Rahmen fehlt ganz. Die Doppelmaske dient vielmehr selbst als der Behälter für das Filmbild, das durch die verklebte Maske gegen Staub geschützt ist. Durch die Maske wird auch das Bildfeld begrenzt und die Entstehung von Newton-Ringen verhindert. Die Maske hat jedoch nicht die ihm durch das Klagepatent zugewiesene Funktion zu erfüllen, die Glasscheiben in den Öffnungen eines Rahmens zu halten.
cc) Auch der Vorschlag der US-Patentschrift
 verwendet bei einer seiner Ausführungsformen zwar eine Bildbegrenzungsmaske. Diese Bildbegrenzungsmaske wird zusammen mit einem Zentrierrahmen aus Pappe zwischen zwei gleiche, durchsichtige Rahmenhälften eines Dia-Rahmens aus Kunststoff eingelegt. Sie erfüllt dabei jedoch vor allem den Zweck, die Randteile des durchsichtigen Rahmens abzudecken. Irgendwelche mecha-
 
nischen Funktionen sind der Maske, die nur auf einer Seite des Filmabschnitts einzulegen ist, nicht zugewiesen. Die Entstehung von Newton-Ringen wird nur auf der Seite des Bildabschnitts, auf der die Bildbegrenzungsmaske liegt, durch die Maske verhindert.
dd) Der Diapositivrahmen für mehrere Bilder, der in der US-Patentschrift W	flP beschrieben ist,
 weist keines der Merkmale des aus dem Klagepatent zu entnehmenden allgemeinen Erfindungsgedankens auf. Bei diesem Rahmen werden, wie das Berufungsgericht därlegt, zwischen einen Falzrahmen mit mehreren Öffnungen und mit entsprechenden Öffnungen versehenen, außen auf dem Falzrahmen aufgebrachten Deckplatten Scheiben von gleicher Größe aus durchsichtigem Kunststoff wie Celluloid oder Kodapac angeordnet.
ee) Der Dia-Rahmen nach dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. W fl) betrifft, wie das Berufungsgericht ausführt, einen durch Kartonkulissen abgeschlossenen einteiligen Preßstoffrahmen mit einer Öffnung für das Diapositiv und zwei Deckscheiben. Das Diapositiv wird zwischen die beiden Deckscheiben gelegt, diese werden in die Öffnung des Rahmens eingeführt und durch die selbstklebenden Kartonkulissen an dem Rahmen festgelegt. Bei diesem Diapositivrahmen werden danach zwar die Gläser durch Masken (Kartonkulissen) in der Rahmenöffnung gehalten, aber eben nicht auf der dem Diapositiv zugewandten Seite, sondern auf der Seite, die der vorderen Rahmenfläche jeder Rahmenhälfte bei dem Dia-Rahmen nach dem Klagepatent entspricht. In dieser Lage wirken
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die Masken, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, anders als bei der Lehre des Klagepatents.
ff) Der Kunststoffrahmen nach der US-Patentschrift hat ebenfalls nur einen Rahmenteil mit einer Öffnung, die Jedoch fensterbankartig ausgestaltet ist. Das Diapositiv wird, wie das Berufungsgericht ausftihrt, zwischen zwei Glasscheiben eingelegt, diese werden in die fensterbankartige Öffnung eingeflihrt und mit einer klebenden Verschlußmaske am Rehmen festgelegt. Der Unterschied gegenüber dem Rahmen nach dem deutschen Gebrauchsmuster Nr. 0	besteht	danach	im	wesentli-
chen darin, daß der Rahmen nur auf einer Seite durch eine klebende Maske verschlossen wird.
gg) die Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters Nr.0flP^^ beschreiben, wie das Berufungsgericht ausführt, einen zweiteiligen, durch angeformte Stifte und Löcher zusammenzufügenden Rahmen, bei dem die Glasscheiben lose in fensterbankartigen Öffnungen der gleichen Rahmenhälften eingelegt sind. Masken sind nicht vorgesehen; das Diapositiv liegt unmittelbar zwischen den Glasscheiben.
b) Diese Darlegungen über den Stand der Technik am Anmeldetage des Klagepatents, die das Berufungsgericht der Beurteilung der Erfindungshöhe zugrunde gelegt hat, enthalten auch den von der Revision vermißten Einzelvergleich mit den dem allgemeinen Erfindungsge- , danken besonders nahekommenden Gestaltungen. Sie zeigen nämlich, daß in den Fällen, in denen vergleichbare Wirkungen erzielt werden, wie insbesondere bei dem Dia-
 
Rahmen nach der schwedischen Patentschrift (französische Patentschrift BP PB) , diese Wirkungen weitgehend auf andere Weise erreicht werden, hei dem Dia-Rahmen nach der schwedischen Patentschrift PBBB vor allem durch die Ahstandsleiste und durch das Festlegen der Scheibe durch Kitten, Umbiegen oder Umspritzen.
Es ist daher nicht ersichtlich, daß solche Lösungen auf den in Rede stehenden allgemeinen Erfindungsgedanken hätten hinlenken können. Soweit für Dia-Rahmen bereits Masken verwendet wurden, dienten diese entweder nur zu dem staubdichten Verschließen des Rahmens (deutsches Gebrauchsmuster Nr. B SB BP» US-Patent Nr. P BP SB), als Bildbegrenzungsmittel (US-Patent Nr.pSP^P) mit der Folge, daß zugleich Newton-Ringe auf einer Bildseite vermieden wurden, oder als der eigentliche Bildbehälter (deutsches Patent Nr. SPBP)» wobei durch die Art der Verwendung der Bildraum staubsicher abgeschlossen, das Bildfeld begrenzt und die Entstehung von Newton-Ringen verhindert wird. Bei den Dia-Rahmen nach dem in Rede stehenden allgemeinen Erfindungsgedanken erfüllen die beiden Rahmenhälften zugeordneten Masken dagegen, wie die Klägerinnen zutreffend hervorheben, nebeneinander folgende Funktionen:
(a)	Sie legen die Glasscheiben in den Rahmenhälften fest und verbinden Rahmenhälfte, Glasscheibe und Maske zu leicht zu handhabenden Einheiten.
(b)	Infolge ihrer Lage in der Schichtebene des Diapositivs gewährleisten sie eine scharfe Bildfeldbegrenzung.
(c)	Sie sorgen für ein planes Einspannen des Diapositivs.
 
(d)	Sie vermindern die Gefahr der Entstehung von Newton-Ringen.
Diese Vorteile wurden, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, bei keinem der bekannten Dia-Rahmen nebeneinander erzielt. Angesichts der Funktionsunterschiede kann auch der auf das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gestützten Feststellung des Berufungsgerichts, die bekannten Dia-Rahmen hätten keinen Hinweis geben können, wie alle diese Vorteile gleichzeitig zu erzielen seien, aus Rechtsgründen nicht entgegen-getreten werden.
c)	Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Erfindungshöhe von rechtlich unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen wäre. Der Senat hat zwar schon wiederholt darauf hingewiesen, daß die Erfindungshöhe bei einer Kombination bekannter Merkmale nur zu bejahen ist, wenn die Vereinigung dieser Merkmale von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht zu erwarten war. Das Berufungsgericht hat aber gerade festgestellt, daß es einer ganzen Reihe von Gedankenschritten bedurfte, um vom Stand der Technik her zur Lehre des in Rede stehenden allgemeinen Erfindungsgedankens zu kommen und daß diese Gedankenschritte von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht zu erwarten waren. Die Gedankenschritte, deren es im einzelnen bedurfte, hat das Berufungsgericht zwar nicht näher bezeichnet. Sie ergeben sich jedoch aus dem vom Berufungsgericht vorgenommenen Einzelvergleich. Angesichts der näheren und auch von der Revision nicht beanstandeten Darstellung des Standes der Technik be-
 
steht auch kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht tatsächlichliche Umstände übersehen oder unrichtig beurteilt hätte.
III. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten als Hersteller und als Importeur bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt feststellen können und müssen, daß die von ihnen hergestellten und eingeführten Dia-Rahmen von der im Klagepatent offenbarten "Unterkombination” Gebrauch machen. Ihre Fahrlässigkeit könne auch unter Berücksichtigung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts nicht als leicht angesehen werden.
Diese Ausführungen lassen die wesentlichen Überlegungen des Berufungsgerichts erkennen, zu demal sie,da hier nur ein Subsumptionsirrtum der Beklagten in Betracht zu ziehen war, im Zusammenhang mit den Ausführungen des Berufungsgerichts über die Offenbarung und die Schutzfähigkeit des aus dem Klagepatent herzuleitenden allgemeinen Erfindungsgedankens zu verstehen sind. Die Rüge der Revision, das angefochtene Urteil sei hinsichtlich der Verschuldensfrage nicht mit Gründen versehen (§ 551 Nr. 7 ZPO), greift deshalb nicht durch.
Ein Subsumptionsirrtum kann zwar gerade dann, wenn es sich um die Verletzung eines allgemeinen Erfindungsgedankens handelt, entschuldbar sein (BGH GRUR 1961,
 26 - Grubenschaleisen). Die Verhältnisse waren hier jedoch, wie die Darlegungen des angefochtenen Urteils und die Ausführungen oben zu II ergeben, jedenfalls so weit zu überblicken, daß die Beklagten das Vorliegen einer
 
PatentVerletzung, auf das sie unstreitig schon frühzeitig hingewiesen worden waren, hätten erkennen können.
Die Verhältnisse waren andererseits aber auch nicht so leicht zu überschauen, daß der Vorwurf grober Fahrlässigkeit für die Zeit bis zur Verkündung des Berufungsurteils berechtigt wäre. Denn es geht hier, wie oben dargelegt, um die Verletzung einer Kombination mit zu dem Teil abgewandelten und zu dem Teil verallgemeinerten Merkmalen, die einen nicht unwichtigen Gedanken des Klagepatents beiseite läßt. Daß die Frage, ob eine solche Gestaltungsform durch das Klagepatent geschützt ist, nicht leicht zu beantworten war, zeigt das klageabweisende Urteil des Landgerichts.
Der Umstand, daß die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht recht-fertigen, nötigt jedoch nicht zur Prüfung der Frage, ob die Anwendung der Kannvorschrift des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG in Betracht kommen kann (BGH GRUR 1968, 33» 38 -Elektrolackieren). Da die für diese Prüfung erforderlichen Unterlagen fehlen, ist sie einem etwaigen späteren Rechtsstreit über die Höhe der Schadenersatzverpflichtung zu überlassen. Die allgemeine Feststellung der Schadenersatzpflicht im angefochtenen Urteil steht dem nicht entgegen (BGH aaO).
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IV. Die Revision der Beklagten war nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Trüstedt	Ballhaus	Ochmann
 Bendler	Häußer