Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Es hat die Werklohnklage der Klägerin mangels Fälligkeit abgewiesen und diese auf die Widerklage hin dem Grunde nach verurteilt, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der dieser aus der fehlerhaften Umrüstung der Abkantpresse entstanden ist. Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht nimmt an, über die eingeklagte Werklohnforderung könne keine gesonderte zusprechende Entscheidung ergehen, weil die Beklagte dem Grunde nach zu Recht von der Klägerin Schadensersatz wegen des von dieser mangelhaft erstellten Werks verlange. 1. Zur Klage Das Berufungsurteil kann bezüglich der Klage keinen Bestand haben, weil es - wie die Revision zu Recht rügt -an einem nicht aufzulösenden Widerspruch leidet (Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO, vgl. Andererseits hält es das Berufungsgericht für möglich, daß der Klägerin nach Verrechnung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten mit ihrer Werklohnforderung noch eine Restforderung verbleibt; denn das Berufungsgericht verweist sie insoweit auf eine Wider-Widerklage. Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten dem Grunde nach verurteilt, ihr den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Umrüstung der Abkantpresse entstanden ist. Das Berufungsgericht hat dies bejaht (BU 17) und sich damit in Widerspruch zu seiner Auffassung gesetzt, möglicherweise verbleibe eine Restforderung der Klägerin, die diese im Wege der Wider- Das Berufungsgericht wird bei seinem weiteren Verfahren darauf Bedacht nehmen müssen, daß durch das eigene weitere Verfahren kein Widerspruch zu dem beim Landgericht noch rechtshängigen Teil des Rechtsstreits entsteht.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 10. März 1998 Welte JustizhauptSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle X ZR 42/96 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 12. Januar 1996 verkündete Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte besaß eine Abkantpresse, mit der sie schon etwa 14 Jahre Bleche abkantete. Da deren Steuerung nach einem Schaden nicht mehr benutzt werden konnte, weil die Lieferantin die Steuerkarten nicht mehr herstellte, bestellte die Beklagte bei der Klägerin ein neues Steuerungssystem. Für die anstehenden Arbeiten vereinbarten die Parteien einen Komplettpreis von 23.000,-- DM. Unter Berücksichtigung weiterer Arbeiten stellte die Klägerin der Beklagten schließlich insgesamt 48.003,72 DM in Rechnung. Die Beklagte verweigerte die Bezahlung, weil die Leistung der Klägerin nach ihrer Behauptung nicht zur Herstellung einer funktionsfähigen Anlage geführt habe.
Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens erhob die Beklagte Widerklage. Sie machte geltend, wegen der mangelnden Funktionsfähigkeit der Steuerung sei ihr ein Gewinnausfall entstanden. Hierfür machte sie 35.532,-- DM geltend.
Das Landgericht hat ein Teilurteil erlassen. Es hat die Werklohnklage der Klägerin mangels Fälligkeit abgewiesen und diese auf die Widerklage hin dem Grunde nach verurteilt, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der dieser aus der fehlerhaften Umrüstung der Abkantpresse entstanden ist.
Die Entscheidung über die Höhe der Widerklageforderung und die Kosten des Rechtsstreits hat es dem Schlußurteil Vorbehalten.
Die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Urteil zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet.
Entscheidunqsqründe;
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht nimmt an, über die eingeklagte Werklohnforderung könne keine gesonderte zusprechende Entscheidung ergehen, weil die Beklagte dem Grunde nach zu Recht von der Klägerin Schadensersatz wegen des von dieser mangelhaft erstellten Werks verlange. Die der Klägerin für ihre Werkleistung zustehende Forderung sei ein unselbständiger, zur Höhe streitiger Abrechnungsposten des Schadensersatzanspruchs der Beklagten, weil der Werklohnanspruch nach Ermittlung der Höhe des Schadensersatzanspruchs der Beklagten ganz oder teilweise im Wege der Verrechnung erlösche. Der Klägerin bleibe es daher unbenommen, einen eventuell überschießenden Werklohnanspruch im Wege der Wider-Widerklage zu verfolgen. Durch die von der Klägerin zu vertretende Nichterfüllung sei der Beklagten mit großer Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Die Höhe des dem Grunde nach zuerkannten Ersatzanspruchs sei noch vom Landgericht zu ermitteln.
Dabei sei auch zu prüfen, in welchem Umfang die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche von insgesamt rund 48.000,— DM zu berücksichtigen seien.
II. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Zur Klage
Das Berufungsurteil kann bezüglich der Klage keinen Bestand haben, weil es - wie die Revision zu Recht rügt -an einem nicht aufzulösenden Widerspruch leidet (Verstoß gegen § 551 Nr. 7 ZPO, vgl. hierzu BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen). Das Landgericht hat durch Teilurteil die Werklohnklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung bestätigt. Andererseits hält es das Berufungsgericht für möglich, daß der Klägerin nach Verrechnung des Schadensersatzanspruchs der Beklagten mit ihrer Werklohnforderung noch eine Restforderung verbleibt; denn das Berufungsgericht verweist sie insoweit auf eine Wider-Widerklage. Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in unauflösbarem Widerspruch zur Bestätigung der Klageabweisung durch das Landgericht. Das Berufungsurteil kann deshalb insoweit keinen Bestand haben.
2. Zur Widerklage
Das Berufungsurteil leidet auch insoweit an einem Mangel, weil es gegen § 551 Nr. 7 ZPO verstößt. Das Landgericht hat die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten dem Grunde nach verurteilt, ihr den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Umrüstung der Abkantpresse entstanden ist. Ein Grundurteil darf, wie das Berufungsgericht selbst annimmt, nur ergehen, wenn nach Durchführung der Abrechnung von Werklohnforderung der Klägerin mit der Schadensersatzforderung der Beklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit ein überschießender Betrag zugunsten der Beklagten verbleibt. Das Berufungsgericht hat dies bejaht (BU 17) und sich damit in Widerspruch zu seiner Auffassung gesetzt, möglicherweise verbleibe eine Restforderung der Klägerin, die diese im Wege der Wider-
Widerklage geltend machen könne (BU 15 oben). Des weiteren ergeben die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 17/18), daß es nur einen Teil der von der Beklagten zu dem Gegenstand ihrer Widerklage gemachten Schadensersatzpositionen prüft. Es legt sich aber auch hier nicht fest, sondern läßt es bei Vermutungen ("wahrscheinlich") bewenden. Schließlich meint es, daß die Höhe des der Beklagten zu einzelnen Positionen entstandenen Schadens weiter abgeklärt werden müsse. Ob überhaupt erwartet werden kann, daß ein Saldo zugunsten der Beklagten verbleibt, hat das Berufungsgericht nicht geprüft.
III. Das Berufungsgericht wird bei seinem weiteren Verfahren darauf Bedacht nehmen müssen, daß durch das eigene weitere Verfahren kein Widerspruch zu dem beim Landgericht noch rechtshängigen Teil des Rechtsstreits entsteht.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Rogge
Jestaedt
Broß
Melullis
Keukenschrijver