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BGH

Gericht: BGH

Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Dr. Mösl und Trüstedt für Recht erkannt: 1. Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern aller Art in beliebiger Profilierung und Formung aus Schichten von saug- und tränkfähigen Unterlagen, auf denen mittels härtbarer Kunstharze Schleifkörner befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß als Träger für die befestigten Schleifkörner Faserstoffbahnen von 50 bis Mit ihrer auf § 15 Abs, 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die K 1 ä g e rin z_u J_, die wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents verklagt ( 4 0 251/60 LG Düsseldorf) ist, beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern aller Art in beliebiger Profilierung und Formung aus Schichten von saug- und tränkfähigen Unterlagen, auf denen mittels härtbarer Kunstharze Schleifkörner befestigt sind, wobei als Träger für die befestigten Schleifkörner Faser-Stoffbahnen von 50 bis 100 g/ra dienen, dadurch gekennzeichnet, daß die mit den darauf befestigten Schleifkörnern versehenen Schichten mit Lösungen oder Emulsionen von härtbaren Kunststoffen durchtränkt, anschließend getrocknet und aufeinandergeschichtet und schließlich zu Schleifkörpern gepreßt und gehärtet werden, bei denen Kunststoffdurchtränkte Faserstoffe die Körner elastisch umlagern. unter Abweisung der weitergehenden Klage das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß an die Stelle der bisherigen Ansprüche 1 und 2 der von dem Beklagten noch verteidigte, vorstehend wiedergegebene einzige Anspruch tritt, mit der Abweichung jedoch, daß im kennzeichnenden Teil vor dem Ausdruck ’‘Lösungen oder Emulsionen” das Wort "dünnen” eingefügt wird. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin_ zu_± Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Vernichtung des Streitpatents weiterverfolgt. Die K_l_ä_g_e_r_ i_n____z_u___2 , gegen die eine weitere Verletzungsklage anhängig ist, hat das Streitpatent gleichfalls mit einer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage angegriffen und hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfange zu vernichten. Sie hat dem Streitpatent weitere vorveröffentlichte Druckschriften entgegengehalten und hat ferner behauptet, gegenüber dem britischen Patent 405 648 habe das Stroitpatent keinen technischen Fortschritt gebracht; hierzu hat sie ein Privatgutachten des Professors Dr. Opitz, Technische Hochschule Aachen, vorgelegt, wo von Versuchen berichtet wird, deren Verwertbarkeit im jetzigen Verfahren der Beklagte in Abrede stellt und deren ordnungsgemäße Durchführung er bestreitet. Auch nachdem durch das Gericht die vorvex'öffentlichte US-Patent-schrift 2 284 716 in das Verfahren eingeführt worden war, hat der Beklagte weiterhin beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweison. Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 23» Oktober 1962 das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt und in den Gründen ausgeführt, die Lehre des Strcitpatentec sei zwar neu, es fehle ihr aber schon angesichts der in der britischen Patentschrift 405 648 und in der US-Patentschrift 2 284 716 aufgezeigten älteren Lösungen die Erfindungshöhe; es könne deshalb dahinstehen, ob das Stroitpatent die Technik bereichert habe. Nachdem er zunächst auch noch im Berufungsrechtszug Abweisung der (jüngeren) Nichtigkeitsklage in vollem Umfang verlangt hatte, hat er zuletzt - entsprechend seinem im älteren Nichtigkeitsverfahren schon gestellten Berufungsantrag -das Stroitpatent nur noch in der Fassung verteidigt, die ihm durch die im älteren Verfahren ergangene erstinstanzliche Entscheidung vom 5* Juli I960 zuerkannt wurde. Das Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern. Der Beklagte verteidigt - gegenüber beiden Klägerinnen und gegenüber der Nebenintervenientin - das Streitpatent nur noch mit dem (einzigen, beschrankten) Anspruch, den der 2. 1. Schleifkörper werden zur Durchführung eines abspanenden FertigungsVerfahrens eingesetzt, bei dem die Oberfläche des Werkstücks durch Abspanen kleiner Werkstoffteil-chen auf ein bestimmtes Haß gebracht wird oder eine bestimmte Güte erhält. 2. Eingangs der Beschreibung heißt es, die Erfindung liege ,rauf dem Gebiet der Verfahren zur Herstellung von Schloifkörpern aller Art in beliebiger Profilierung und Formung aus Schichten von saug- und tränkfähigen Unterlagen, auf denen mittels härtbarer Kunstharze Schleifkörner befestigt sind’1. Mit diesen Worten, die dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 entsprechen, weist der Anmelder indes nicht auf ein bestimmtes vorbekanntes Verfahren hin, November 1959) hat der Beklagte eingeräumt, die Benutzung von Faserstoffbahnen als Schleifkornträger sei bekannt gewesen; zugleich hat er aber’ behauptet, bis zur Anmeldung des Streitpatents seien nur Vorprodukte, z.B. Papier oder Gewebe, verwendet worden, die bereits ’’eine Tränkstufe mit ausgehärtetem Kunstharz oder anderen endgültig abgebundenen Chemikalien hinter sich” gehabt hätten. dann nämlich, v/enn er die Schleif fläche verschmiere und so die "Griffigkeit11 (auf das Werkstück hin) vermindere, haß der nach dem Streitpatent hergestellte Schleifkörper diesem bekannten Mißstand begegnen wolle, ergebe sich aus mehreren Stellen der Beschreibung. her Senat tritt dieser, von den Parteien als zutreffend bezcichneten Auslegung bei, ebenso den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Aufgabe des Streitpatents, wonach das angestrebte "gute Binden" dahin zu verstehen ist, 'der Schleifkörper solle eine besonders hohe Festigkeit aufweisen und bei nur allmählichem Verschleiß eine lange Lebensdauer besitzen. Bei dem jetzt verteidigten einzigen Anspruch wird es schon im Oberbegriff genannt und somit als bereits bekannt behandelt; eine schon in erster Instanz behandelte Vorveröffentlichung (Mehdorn: Kunstharzpreßstoffe und andere Kunststoffe, 1939, S.' 213 f.) hatte nämlich bereits empfohlen, Faserstoffbahnen der genannten Struktur und des angegebenen spezifischen G-ewichtes als Ausgangsstoff für die weitere Verarbeitung zu wählen, wenn dabei Kunstharz als Bindemittel zugegeben werden sollte. kung, genauer: die zweimalige Verwendung von Kunstharz, das eine Hai konzentriert zu dem Aufkleben der Körner, das andere Mal in dünnen Lösungen oder Emulsionen zu dem "Lurchtränken" mehrerer Schichten, Der ^etzt einzig noch verteidigte Anspruch sucht die zeitliche Reihenfolge und die Eigenart der Arbeitsschritte für das im Streitpatent geschützte Verfahren genauer zu beschreiben, als dies beim erteilten Hauptanspruch der Fall war, fieses Verfahren steht nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten dem im Streitpatent vorgeschlagenen Verfahren näher als das erste, weil hier wie beim Streitpatent die Schleifkörner mittels Kunstharz auf die Oberfläche der Faserstoffbahnen aufgeklebt werden. fieses Verfahren ähnelt dem im weggefallenen Anspruch 2 des Streitpatents beschriebenen Vorfahren, denn hier wie dort dienen als Ausgangsotoff nicht Unterlagen (Bahnen) sondern Flocken, die unter Zugabe der Schleifkörner vorweg zu einer breiigen Preßmasse vermischt werden. b) In der vollständigen Beschreibung der britischen Patentschrift wird eingeräumt, daß Verfahren, bei denen Schleifkörner und Bindemittel auf schon fertige Faserblätter aufgebracht werden, vorbekannt waren. c) Bezüglich der drei Verfahren nach der vorläufigen Beschreibung, von denen vor allem das an zweiter Stelle genannte (oben zu a/bb) dem Streitpatent zu demindest recht nahe steht, bestehen Meinungsverschiedenheiten der Parteien schon hinsichtlich der Auslegung der Druckschrift, und zwar in zwei Punkten: aa) Streit besteht, ob nach der britischen Lösung ein "homogener" Schleifkörpcr erzielt wird (so die Klägerinnen) oder ob eine "blättrige Struktur" im Endzustand noch erhalten ist (so der Beklagte)» Der Senat tritt der erstgenannten, auch vom gerichtlichen Sachverständigen vertretenen Auslegung bei, daß - ebenso wie beim Streitpatent - auch beim Verfahren nach dem britischen Patent schließlich ein "homogener" Schleifkörper entstehen soll, d. bb) Weiter streiten die Parteien, ob die britische Lösung eine zweimalige Anwendung von Kunstharz - wenn nicht vorschreibt, so doch - als Möglichkeit zur Ausführung des dort beschriebenen Verfahrens zuläßt. a. durch die nur einmalige Anwendung von Kunstharz, daß sich dies jedenfalls bei bloßer Auslegung der Druckschrift ergibt. Der Senat ist indes der Auffassung, daß weder durch das Wort "and" noch durch eine Gegenüberstellung der beiden Ausdrucke "coated" und "impragnated" dem Leser der Patentschrift empfohlen oder auch nur als sinnvoll hingestellt wird, Kunstharz zweimal zu verwenden. Auch die deutschen Worte "überziehen" (coated) und "kränken" (impregnated) weisen, wenn sie im dortigen Zusammenhang gebracht werden, weniger auf Unterschiede als vielmehr auf die Möglichkeit von Übergängen hin, indem nämlich der Eintritt dos einen oder des anderen Effektes durch andere, in jenem Zusammenhang nicht interessierende und deshalb nicht näher genannte Faktoren bestimmt sein mag, etv/a durch die Menge und die Viskosität des im Einzelfall benutzten Kunstharzes, durch die mehr oder minder lockere Struktur der Fr hat die genannte Beschreibungsstelle auch um deswillen nicht als einen Hinweis auf die Nützlichkeit zweimaliger Kunstharzbehandlung verstanden, weil es nach seiner Auffassung, die insoweit übrigens von den Klägerinnen und der Nebenintervenientin geteilt wird (hierzu vgl. Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist deshalb der Senat der Auffassung, daß die britische Druckschrift nur die einmalige Verwendung von Kunstharz für das dort beschriebene Vorfahren empfiehlt. Diese "zweite" Verwendung eines Klebemittels - im Falle der sugelassenen Nichtverwendung eines Klebemittels schon zur Herstellung der geschichteten Bahn naturgemäß die einzige Verwendung eines Klebemittels im Rahmen des dort geschützten Verfahrens - ist auf S. Das dort beschriebene Verfahren eignet sich freilich nur zur Herstellung von Schleifbändern verhältnismäßig geringer Dicke, nicht jedoch von Schleifkörpern beliebiger Form und Frofilierung, denn der Wirksamkeit der Druckwalzen, die nur während eines sehr begrenzten Zeitraums einwirken können, sind Schranken gesetzt. chen Weise unter Verwendung von im wesentlichen gleichartigen Ausgangsstoffen, Nach Bekundung des gerichtlichen Sach-vci'ständigen eigenen sich die nach dem TJS-Patent hergestellten "flexiblen Schleifmaterialbahnen" (flexible abrasive v/ebs) ohne weiteres dazu, zu Schleifkörpern "beliebiger Profilierung und Formung" (Streitpatentschrift S„ 1 Z. h. von Faserstoffbahnen, auf die Schleifkörner aufgcklcbt sind, mit synthetischem Harz, z.B. vom Typ der Phenolaldehydharse, oder mit einem harz-, bitumen-oder eiweißhaltigen Lack getränkt, Ubereinandergeschichtet und unter Hitze und Druck miteinander verbunden. Diese Patentschrift sagt nichts darüber, wie und woraus das als Ausgangsmaterial verwendete Glaspapier hergestellt ist; es liegt die Annahme nahe, daß schon hierzu Kunstharze als Klebemittel verwendet worden sind, zu demal gemäß einer weiteren Ausführungsform Faserstoffbahnen mit einem Gemisch von Schleifkorn und gepulvertem Kunstharz bestreut, geschichtet und gepreßt werden, so daß das Kunstharz Trägerstoff und Schlcifkorn gleichzeitig miteinander verbindet. Abgesehen davon, daß es sich um ein ganz anderes technisches Gebiet handelt, ist auch Quarzmehl als Schleifmittel unbrauchbar; die Anwen-dung von Kunstharz in zwei Stufen, die den Kern des Verfahrens nach dem Streitpatent ausmacht, wird nicht gelehrt. Die US-Patentschrift schlägt noch ein weiteres Verfahren vor, bei dem die Faserstoffbahnen mit einer Lösung eines synthetischen Harzes getränkt werden, das noch keine Schleifkörner enthält, und bei dem im übrigen vorgegangen wird wie bei dem zuvor geschilderten Verfahren. Wie bei der oben zu 1 behandelten britischen Patentschrift 405 648 liegt auch hier der Unterschied zu dem Streitpatent darin, daß das Kunstharz nicht in zwei Verfahrensstufen eingebracht wird, vielmehr nur eine einzige Tränkung - vor oder zugleich mit dem Aufbringen der Schleifkörner - erfolgt. A/bgesehen davon, daß auch Fasermaterial als Trägeres toff verwendet werden kann und daß die Bindung zwischen den einzelnen Trägorschichten durch Kunstharze, die erhitzt werden, bewirkt wird, besteht keine Ähnlichkeit mit dem Verfahren nach dem Streitpatent. Sie schildert die Herstellung eines aus Kunstharz und Schleifkorn unter Anwendung von Druck und Hitze hergestellten Schleifkörpers und schlägt weiter vor, zur Erzielung höherer Festigkeit von 30 bis 100 g/m , das mit Kunstharz getränkt und getrocknet wird..Für die Herstellung von Blatten werden die Bahnen geschichtet und unter Druck und Wärme gepreßt. Sie sagt nur, daß Faserstoffbahnen, die zu ihrer Weiterverarbeitung mit Kunstharzen getränkt werden, üblicherweise ein Quadratmetergewicht von 30 bis 100 g haben oder ein solches spezifisches Gewicht haben sollten. a) Die britische Patentschrift 405 648 (zweiter Verfahrensvorschlag der ‘‘Vorläufigen Beschreibung“) sowie die US-Patentschrift 1 435 721 offenbarten bereits Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern der im Streitpatent genannten Art: Zum Aufkleben der Körner werden die Faserstoff bahnen mit hitzehärtbaren Kunstharzen getränkt, sodann getrocknet; unter Anwendung von Hitze und Bruck werden die zu Stapeln geschichteten Bahnen zu einem homogenen Körper gepreßt, wobei das Kunstharz die Faserstoffe innig durchdringt. Nach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Endprodukt des US-Verfahrens sogar geeignetes Zwischenprodukt für die weitere Verarbeitung zu dem Schleifkörper im streitpatentgemäßen Vorfahren. Dem tritt der Senat bei, ebenso der weiteren überzeugenden Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen, daß die Hersteller von bloßem Schleifpapier und die Hersteller von Schleifkörpern dio Entwicklung auf den beiden eng verwandten Gebieten nicht nur beobachten mußten sondern auch tatsächlich gekannt haben. Nun ist aber in der US-Patent-schrift die im Streitpatent erteilte Lehre, Kunstharz zweimal zuzugeben - einmal zu dem Aufkleben der Körner, sodann später nochmals zu dem völligen und gleichmäßigen Durchdringen des gesamten Schleifkörpers - bereits enthalten. c) Zwar meint der Beklagte, beim Verfahren nach dem US-Patent seien Stoffe anderer Struktur als beim Streitpatent verwendet: beim Streitpatent "dominiere praktisch das Papier", bei der US-Lösung dagegen die durch Kardierung gewonnene Flocke, d. Demgemäß sei bei der US-Lösung einerseits eine "erste^ Kunstharzzugabc nicht unbedingt nötig - folgerichtig dort auch nicht als erfindungsv/esentlich verlangt da ja die Körner schon von selbst in den Flocken festen Halt hätten und nicht "durchfielen", und andererseits verfolge die "'Pweite^ (bzw.: die einzige) Kunstharzzugabe bei der US-Lösung den ganz speziellen und andersartigen Zweck, das Flockengebilde zu einer festen Bahn zu formen, dies im Zusammenwirken mit den Druckwalzen. Wegen dieser beiden Unterschiede habe es eben nicht nahe gelegen, die im US-Pa-tent nur für "bestimmte Fälle" gelehrte zweimalige Verwendung von Kunstharz für das streitpatentgemäße Verfahren und dessen ganz andere Bedingungen zu nutzen. Der Senat ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung, daß der Beklagte damit eine Unterscheidung zwischen den US-Verfahren und dem streitpatentgemäßen Verfahren zu machen sucht, die durch den Inhalt der beiden hier in Rede stehenden Druckschriften nicht gedeckt ist, wenn man sie miteinander vergleicht. Es bedarf an sich nicht einmal des Hinweises, daß die im weggefallenen Anspruch 2 behandelte zweite Ausführungsvariante des Streitpatents ausdrücklich "Flocken" als Ausgangsmaterial und deren Rühren zu einer ’5Preßmasse"vorsah (vgl. Es trifft somit nicht zu, daß, wie der Beklagte meint, die Ausgangsstoffe der beiden in Rede stehenden Verfahren unterschiedlicher Art (Herkunft und Festigkeit) seien und daß deshalb die Nutzung der Lehre des US-Patents für das Streitpatent forngelegen hätte. In dieser Richtung liegt zu demindest auch die von den Klägerinnen und der .Nebenintervenientin mit besonderem Nachdruck angezogene eigene Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, daß mehrmalige Kunstharzzugabe gegenüber dem Stand der Technik am Anmeldetag fortschrittlich ist; Dies ändert nichts daran, daß dem bloßen Hinweis, bei der zweiten "Tränkung" Kunstharz nicht mehr konzentriert sondern in dünnen Lösungen oder Emulsionen beizugeben, für sich nichts Erfinderisches zukommen kann, legten doch die mit den beiden "Tränkungen" verfolgten unterschiedlichen Zwecke (Aufkleben zu dem Befestigen der Körner/Durch-tränken des gesamten Schleifkörpers) die Wahl unterschiedlicher Konzentrate recht nahe. Nachdem die Entwicklung ab 1932 (Anmeldung des britischen Patents 405 673) mehrere Jahre hindurch praktisch stagniert habe, sei es seit der Ausführung des Streitpatents möglich geworden, die Geschwindigkeiten schlagartig für Schleifscheiben von 43 auf 80 und für Trennscheiben von 80 auf über 100 ra/sec zu erhöhen, wie durch die vom Deutschen SchleifScheibenausschuß seit 1951 ausgesprochenen Zulassungen erwiesen sei. Der gerichtliche Sachverständige, der die Berechtigung einer technologischen Unterscheidung von Schleif- und Trennscheiben verneint und darauf hinweist, daß jedenfalls ab 1930 "Schleifscheiben" mit 80 m/sec amtlich zugelassen waren,-.mißt den vom Beklagten angegebenen Umständen letzthin kein Gewicht für die Frage der Erfindungshöhe bei und verneint im besonderen, daß die Mehrmaligkeit des im Streitpatent empfohlenen "Tränkens" für die Erhöhung der Geschwindigkeiten moderner Schleifscheiben und für den vom Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Erfolg ursächlich gewesen sei: die Entwicklung habe "in der Luft gelegen", nur 3 Jahre vor dem Streitpatent sei ja das US-Patent 2 284 716 angemeldet worden«, In Deutschland habe wegen des Krieges und trotz der Anforderungen seitens der RUstungsWirtschaft die Entwicklung praktisch still gestanden, man habe sich mit dem Vorhandenen beholfen, im Ausland dagegen habe man weiter entwickelt und sei deshalb schon früher zu höheren Geschwindigkeiten der Scheiben gelangt. Der Senat unterstellt, daß - ungeachtet der Bedenken, die der Sachverständige gegen die Nützlichkeit eines mehrmaligen Tränkens erhoben hat - die seit 1951 amtlich zuge-lassenen und tatsächlich auf den Markt gekommenen Scheiben mit hoher Geschwindigkeit im wesentlichen solche waren, die nach dem streitpatentgemäßen Verfahren hergestellt waren, daß mithin der vom Beklagten behauptete große technische Fortschritt und bedeutende wirtschaftliche Erfolg tatsächlich vorliegt. Wie der Patentsenat jedoch schon in seinem früheren, zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten ergangenen, gleichfalls ein Schleifkörper-Patent betreffenden Urteil vom 27. Ähnlich wie in jenem früher entschiedenen Falle war es hier - und zwar insbesondere durch die Druckschriften oben zu III 1, 2 und 5 - nahegelegt, aus Merkmalen vorbekannter Lösungen die nur verhältnismäßig wenige Merkmale aufweisende Kombination des Streitpatentes zu schaffen, dies umso mehr, als die ira Streitpatent verwendeten Merkmale nichts ungewöhnliches sind, vielmehr im wesentlichen dem herkömmlichen Verfahren der Schleifscheiben- Das Verdienst des Beklagten mag, wie auch der Sachverständige annimmt, darin liegen, daß er sich tatkräftig der Dinge annahm, die in der Duft lagen und daß er die im Stand der Technik vorhandene Lehre zur Produktionsreife entwickelte, wobei er die Vorteile eines Schleifens mit wesentlich erhöhten Geschwindigkeiten nicht nur erkannte sondern unter Einsatz seiner unternehmerischen Persönlichkeit z.

Zitierte Normen: § 15 PatG § 101 ZPO
SchleifkörperStreitpatentsHerstellungAnspruchStreitpatentKunstharz

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/
IM NAMEN DES VOLKES
X_ZH_4l/63
URTEIL
Verkündet am
26»November 1968 Oechsler
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Patentnichtigkeitssache
a
es Fabrikanten Carl K
(Westf.),
Beklagten, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigte: Rechtsanwalt Br.
Patentanwalt Dipl.-Ing.
1
gegen
1. die Firma GebrUder
 Klägerin und Berufungsklägerin:
- Prozeßbevollmächtigte: RechtsanwäjU;e Prof. Br
 und Dr«	K
Patentanwalt Br.-Ing. Mi
 Nebeninteryenientinj_ Firma August R(
>/Rhld. ,
- Prozeßbevollmächtigte: Hechtsanwälte Prof^Dr^
und Dr.	~
Patentanv/älte Dipl. -Ing.
Dipl.-Ing.	Dipl.-Ing.
2.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
 die Firma VI
Kreis H
gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr.
Klägerin und Berufungsbeklagte,
2
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Claßen, Schneider, Dr. Mösl und Trüstedt
 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des
3.	Senats (Nichtigkeitssenats III) des Bundespatent-gerichts vom 23. Oktober 1962 v/ird zurückgewiesen.
Damit ist die Berufung der Klägerin zu 1 (Firma Gebrüder R^^^) gegen die Entscheidung des 2. Nich-tigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 5. Juli I960 in der Hauptsache erledigt.
Der Beklagte trägt unter Einbeziehung der ihm bereits in den Vorinstanzen auferlegten Kosten die gesamten Kosten beider Nichtigkeitsverfahren einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
1.	Der Beklagte war Inhaber des am 24. Januar 1944 an-gemeldeten, auf Grund des 1. Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 nach Rücknahme mehrerer Einsprüche erteilten Patents Nr. 972 573, auf dessen Laufdauer gemäß dem Gesetz vom 15« Juli 1951 der Zeitraum vom 8. Mai 1945 bis ein-schließlich 7. Mai 1950 nicht angerechnet worden ist. Die erteilten Ansprüche lauten:
1.	Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern aller Art in beliebiger Profilierung und Formung aus Schichten von saug- und tränkfähigen Unterlagen, auf denen mittels härtbarer Kunstharze Schleifkörner befestigt sind, dadurch gekennzeichnet, daß als Träger für die befestigten Schleifkörner Faserstoffbahnen von 50 bis
o
100 g/m~ dienen, die dann nach Tränkung mit Lösungen oder Emulsionen von härtbaren Kunststoffen sowie nach anschließender Trocknung und Aufeinander Schichtung bei der schließlichen Pressung und Härtung zu Schleifkörpern die Körner elastisch umlagern.
2.	Verfahren nach. Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß als Träger und Füllung tränkfähiger Faserstoff dient.
2. Mit ihrer auf § 15 Abs, 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage hat die K 1 ä g e rin z_u J_, die wegen angeblicher Verletzung des Streitpatents verklagt ( 4 0 251/60 LG Düsseldorf) ist, beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Sie hat mehrere vorveröffentlichte Druckschriften, darunter dem Streitpatent die bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gezogene britische Patentschrift Nr. 405 648 entgegengehalten. Ferner hat sie die Ansicht vertreten, die Lehre des Streitpatents sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht in vollem Umfange offenbart.
Der Beklagte hat schon in erster Instanz auf den Anspruch 2 verzichtet und nur noch den folgenden einzigen Anspruch verteidigt:
 
Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern aller Art in beliebiger Profilierung und Formung aus Schichten von saug- und tränkfähigen Unterlagen, auf denen mittels härtbarer Kunstharze Schleifkörner befestigt sind, wobei als Träger für die befestigten Schleifkörner Faser-Stoffbahnen von 50 bis 100 g/ra dienen, dadurch gekennzeichnet, daß die mit den darauf befestigten Schleifkörnern versehenen Schichten mit Lösungen oder Emulsionen von härtbaren Kunststoffen durchtränkt, anschließend getrocknet und aufeinandergeschichtet und schließlich zu Schleifkörpern gepreßt und gehärtet werden, bei denen Kunststoffdurchtränkte Faserstoffe die Körner elastisch umlagern.
Der Beklagte hat beantragt, die Nichtigkeitsklage im übrigen abzuweisen.
Der 2, Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat durch Sntscheidung_ypm_5^ _ Juli_ J9.§0 unter Abweisung der weitergehenden Klage das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß an die Stelle der bisherigen Ansprüche 1 und 2 der von dem Beklagten noch verteidigte, vorstehend wiedergegebene einzige Anspruch tritt, mit der Abweichung jedoch, daß im kennzeichnenden Teil vor dem Ausdruck ’‘Lösungen oder Emulsionen” das Wort "dünnen” eingefügt wird.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin_ zu_± Berufung eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf vollständige Vernichtung des Streitpatents weiterverfolgt. Die Firma August	£G®en	äie ebenfalls Ansprüche wegen Ver-
letzung des Streitpatents geltend gemacht sind, ist der
 
Klägerin zu 1 im zweiten Rechtszug als Nebenintervenientin beigetreten und schließt sich ihren Anträgen an. Der Beklagte bittet um Zurückweisung dieser Berufung,
3.	Die K_l_ä_g_e_r_ i_n____z_u___2 , gegen die eine
 weitere Verletzungsklage anhängig ist, hat das Streitpatent gleichfalls mit einer auf § 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG gestützten Klage angegriffen und hat beantragt, das Streitpatent in vollem Umfange zu vernichten. Sie hat dem Streitpatent weitere vorveröffentlichte Druckschriften entgegengehalten und hat ferner behauptet, gegenüber dem britischen Patent 405 648 habe das Stroitpatent keinen technischen Fortschritt gebracht; hierzu hat sie ein Privatgutachten des Professors Dr. Opitz, Technische Hochschule Aachen, vorgelegt, wo von Versuchen berichtet wird, deren Verwertbarkeit im jetzigen Verfahren der Beklagte in Abrede stellt und deren ordnungsgemäße Durchführung er bestreitet.
In dem letztgenannten, von der Klägerin zu 2 angestrengten (jüngeren) Nichtigkeitsverfahren hat der Beklagte das Stroitpatent zunächst in vollem Umfang verteidigt. Auch nachdem durch das Gericht die vorvex'öffentlichte US-Patent-schrift 2 284 716 in das Verfahren eingeführt worden war, hat der Beklagte weiterhin beantragt, die Klage in vollem Umfang abzuweison.
Das Bundespatentgericht hat durch Urteil vom 23» Oktober 1962 das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig erklärt und in den Gründen ausgeführt, die Lehre des Strcitpatentec sei zwar neu, es fehle ihr aber schon angesichts der in der britischen Patentschrift 405 648 und in der US-Patentschrift 2 284 716 aufgezeigten älteren Lösungen die Erfindungshöhe; es könne deshalb dahinstehen, ob das Stroitpatent die Technik bereichert habe.
 
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.» Nachdem er zunächst auch noch im Berufungsrechtszug Abweisung der (jüngeren) Nichtigkeitsklage in vollem Umfang verlangt hatte, hat er zuletzt - entsprechend seinem im älteren Nichtigkeitsverfahren schon gestellten Berufungsantrag -das Stroitpatent nur noch in der Fassung verteidigt, die ihm durch die im älteren Verfahren ergangene erstinstanzliche Entscheidung vom 5* Juli I960 zuerkannt wurde.
. Die Klägerin zu 2 beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 23. Oktober 1962 zurückzuweisen.
4.	Der Senat hat durch Beschluß vom 29. Mai 1963 die beiden Nichtigkeitsverfahren (Berufungsverfahren vorstehend zu 2 und 3) zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Er hat zunächst Prof. Dr.-Ing. Eisele in München, nach dessen Ableben sodann Prof. Dr.-Ing. e. h. Dr.-Ing. Dahlitzsch in Braunschweig zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt, der das schriftliche Gutachten vom 20. Juli 196? erstattet hat, das in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde.
Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug mehrere Privatgutachten vorgolcgt, erstattet von Professor Dipl.-Ing.
K. P. Matthes in Kenchen am 20. September 1963 sowie von Senatspräsident beim Bundespatentgericht a.D. Dr. Dersin am 15. Februar 1968 und am 26. August 1968.
Am 24. Januar 1967 ist das Streitpatent durch Zeitablauf erloschen.
 
Entscheidungsgründe;
I.	Auch nach Erlöschen des Streitpatents besteht wegen der anhängigen Verletzungsprozesse weiterhin ein schutzwurdiges Interesse der beiden Klägerinnen sowie der Nebenintervenientin am Fortgang des Nichtigkeitsverfahrens.
II.	Das Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern. Der Beklagte verteidigt - gegenüber beiden Klägerinnen und gegenüber der Nebenintervenientin - das Streitpatent nur noch mit dem (einzigen, beschrankten) Anspruch, den der 2. Nichtigkeits-cenat des Deutschen Patentamtes in der Entscheidung vom 5. Juli 1960 als schutsfähig angesehen und dem Beklagten zuerkannt hat. Dieser Anspruch ist deshalb der weiteren Prüfung zugrunde zu legen.
1.	Schleifkörper werden zur Durchführung eines abspanenden FertigungsVerfahrens eingesetzt, bei dem die Oberfläche des Werkstücks durch Abspanen kleiner Werkstoffteil-chen auf ein bestimmtes Haß gebracht wird oder eine bestimmte Güte erhält. Sieht man von den aus bloßen Papier- oder Gewebeunterlagen und darauf befestigten Schleifkörnern bestehenden Schleifbändern, -ronden und dergleichen ab, so werden Schleifkörper in der Weise hergestellt, daß gekörnte Hartstoffe (wie Korund, Siliciumkarbid und Diamant), die beim Schleifen die Abspanung bewirken, in eine Bindemasse eingebracht werden und dieses Gemisch zu Körpern der gewünschten Abmessung geformt wird.
Dabei werden entweder anorganische (z.B. keramische, aus Ton, Kaolin, Feldspat und Quarz bestehende Stoffe), oder aber organische Stoffe (z.B. Gummi, Schellack, härtbare Kunststoffe) als Bindemittel verwendet. Schleifkörper
8
mit keramischer Bindemasse sind verhältnismäßig spröde; sie v/iderstehen deshalb nur begrenzt den beim Schleifen ausgelösten Zerspan- und Fliehkräften. Schleifkörper, bei denen organische Bindemittel verwendet sind, weisen demgegenüber eine höhere Zug- und Biegefestigkeit auf; sie können deshalb stärker belastet werden und vertragen u.a. höhere Umlaufgeschwind igkei ten.
Um Festigkeit und Elastizität weiter zu steigern, ist man dazu übergegangon, kunstharzgebundene Schleifscheiben mit Faserstoffarraierungen zu'versehen. Dabei werden Faserstofflagen unter Zugabe von Kunstharzen mit Schleifkörnern beklebt und die Lagen anschließend, auf die benötigte Größe geschnitten und in der gewünschten Anzahl zusammengelegt, unter Druck und Wärme gepreßt und gehärtet. Solche Schichtschlcifscheiben vertragen Umlaufgeschwindigkeiten, die diejenigen der nicht faseretoffarmierten Kunstharzschleifkörper erheblich übersteigen. Sie werden vorwiegend zu dem Trennen (Trennschleifen) von Werkstoffen und zu dem Schleifen von Flächen, von Schweißnähten sowie von Guß- und Schmiedeteilen benutzt.
Das Streitpatent hat die Herstellung solch kunstharzgebundener faserstoffarmierter Schleifkörper zu dem Gegenstand (vgl. S. 1 Z. 1-6 der Streitpatentschrift).
2.	Eingangs der Beschreibung heißt es, die Erfindung liege ,rauf dem Gebiet der Verfahren zur Herstellung von Schloifkörpern aller Art in beliebiger Profilierung und Formung aus Schichten von saug- und tränkfähigen Unterlagen, auf denen mittels härtbarer Kunstharze Schleifkörner befestigt sind’1. Mit diesen Worten, die dem Oberbegriff des erteilten Anspruchs 1 entsprechen, weist der Anmelder indes nicht auf ein bestimmtes vorbekanntes Verfahren hin,
 
das die Erfindung zu ersetzen oder zu verbessern trachte, sondern er bezeichnet damit nur die Gattung, der sowohl das von ihm vorgeschlagene neue als auch andere schon bekannte Pertigungsverfahren angehören. Welchen Stand der Technik im einzelnen er voraussetzt, bloibt in der Streitpatentschrift unklar, denn die Erörterung der im Einspruchsverfahren entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen hat den Anmelder nicht veranlaßt, vorbekannte Lösungen zu beschreiben und sich abzugrenzen. Erst im älteren Nichtigkeit sverfahren der ersten Instanz (Schriftsatz vom 24. November 1959) hat der Beklagte eingeräumt, die Benutzung von Faserstoffbahnen als Schleifkornträger sei bekannt gewesen; zugleich hat er aber’ behauptet, bis zur Anmeldung des Streitpatents seien nur Vorprodukte, z.B. Papier oder Gewebe, verwendet worden, die bereits ’’eine Tränkstufe mit ausgehärtetem Kunstharz oder anderen endgültig abgebundenen Chemikalien hinter sich” gehabt hätten.
3.	In der Streitpatentschrift fehlen demnach auch nähere Angaben darüber, ob vorbekannte Lösungen etv/a bestimmte Nachteile aufwiesen, was dann über die Aufgabe des Stroitpatents hätte Aufschluß geben können. Immerhin heißt es auf S. 1 Z. 7 ff. der Beschreibung: ’’Die Erfindung löst die Aufgabe, Schleifkörper herzustellen, welche nach dem Härten die Schleifkörner gut binden, aber nicht beim Schleifen hinderlich sind”.
Wie der gerichtliche Sachverständige im Gutachten (S, 6 f,) und in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, ist es technologisch fehlsam zu sagen, daß etwa ’’der Schleifkörper” - das ist die Gesaratvorrichtung - ’’beim Schleifen hinderlich” sein könnte, sollen doch gerade die Körner dieses Körpers auf das WerkstUck zugreifen; beim Schleifen hinderlich sein könne, allerdings der Faserstoff,
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dann nämlich, v/enn er die Schleif fläche verschmiere und so die "Griffigkeit11 (auf das Werkstück hin) vermindere, haß der nach dem Streitpatent hergestellte Schleifkörper diesem bekannten Mißstand begegnen wolle, ergebe sich aus mehreren Stellen der Beschreibung. So heiße es auf S. 2 Z. 1 ff., die Faserstoffe sollten "so geartet sein, daß sie . . . beim Schleifen nach Abnutzung der Schleifkörper abfallen, also sich aufzehren"; ferner werde auf S. 2 Z. 75 ff. verlangt, daß als Folge der späteren Hitzebehandlung "Bindung und Faserstoffe verbrennen und beim Schleifen ab-fallen".
her Senat tritt dieser, von den Parteien als zutreffend bezcichneten Auslegung bei, ebenso den weiteren Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Aufgabe des Streitpatents, wonach das angestrebte "gute Binden" dahin zu verstehen ist, 'der Schleifkörper solle eine besonders hohe Festigkeit aufweisen und bei nur allmählichem Verschleiß eine lange Lebensdauer besitzen. Dazu sei es nötig, die Körner in der Bindung gut zu verankern, was durch die - schon im ersten Absatz der Beschreibung erwähnten -"»Schichten von saug- und tränkfähigen Unterlagen", also durch eine Faserstoffarmierung erfolgen solle, welche die Körner schließlich "elastisch umlagere" (S. 2 Z. 70) und sie im Zusammenwirken mit dem Kunstharzbindemittel "innig zu sehr haltbaren Körpern verbinde" (S. 1 Z0 17 f.)* "Schicht" im Sinne der Aufgabenstellung sei nicht schon die einzelne Bahn für sich sondern erst die mit Körnern und Bindemasse versehene Bahn; einer Stapelung mehrerer solcher, mit Körnern beklebter Bahnen bedürfe es freilich nicht, um von einer "Schicht" zu sprechen.
4.	Die vorstehend umschriebene Aufgabe soll dadurch gelöst werden, daß "mit Schleifkörnern versehene Faserstoff-
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 "bahnen . . «von härtbaren Harzen durchtränkt und getrocknet werden, che man die Körper preßt und härtet" (S. 2 Z. 11 - 15)* Sine an dieser Stelle der Streitpatentschrift miterwähnte, auf S. 2 Z, 29 - 39 näher beschriebene zweite AusführungsVariante, die (anstelle von Faserstoffbahnen) die Vervjendung von Celluloseflocken (,,FaserfUllstoffe,,) als Ausgangsstoff empfahl, für die aber nicht im erteilten Hauptanspruch sondern allenfalls im weggefallenen Anspruch 2 Schutz begehrt war und die nach der glaubhaften Bekundung des Beklagten nur versehentlich in den Text der Streitpa-tentochrift übernommen wurde, kann hier und im folgenden ganz unberücksichtigt bleibeno
 Bezüglich der ersten Ausführungsvariante (Faserstoffbahnen) wird es an späterer Steile (S. 2 Z. 62) ausdrücklich als das "neue Lösungsprinzip" bezeichnet, "als Unterlagen für die Körner Faserstoffbahnen von äußerst lockerem Aufbau (50 bis 100 g/m ) zu verwenden".
Dieses in der Streitpatentschrift rocht nachdrücklich als erfindungswesentlich herausgestellte Merkmal befand sich beim erteilten Hauptanspruch - ganz folgerichtig - im kennzeichnenden Teil. Bei dem jetzt verteidigten einzigen Anspruch wird es schon im Oberbegriff genannt und somit als bereits bekannt behandelt; eine schon in erster Instanz behandelte Vorveröffentlichung (Mehdorn: Kunstharzpreßstoffe und andere Kunststoffe, 1939, S.' 213 f.) hatte nämlich bereits empfohlen, Faserstoffbahnen der genannten Struktur und des angegebenen spezifischen G-ewichtes als Ausgangsstoff für die weitere Verarbeitung zu wählen, wenn dabei Kunstharz als Bindemittel zugegeben werden sollte.
Der Beklagte bezeichnet als das grundlegende Lösungsprinzip seiner Erfindung jetzt die Mehrmaligkeit der Trän-
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kung, genauer: die zweimalige Verwendung von Kunstharz, das eine Hai konzentriert zu dem Aufkleben der Körner, das andere Mal in dünnen Lösungen oder Emulsionen zu dem "Lurchtränken" mehrerer Schichten, Der ^etzt einzig noch verteidigte Anspruch sucht die zeitliche Reihenfolge und die Eigenart der Arbeitsschritte für das im Streitpatent geschützte Verfahren genauer zu beschreiben, als dies beim erteilten Hauptanspruch der Fall war,
5» Legt man den verteidigten (einzigen) Anspruch zugrunde, so besteht das erfindungsgemäße Verfahren aus der Aufeinanderfolge der nachstehenden Maßnahmen:
(a)	Zur Herstellung von Schleifkörpern aller Art in beliebiger Frofilierung und Formung verv/ende als Träger saug- und tränkfähige Unterlagen, nämlich Faserstoffbahnen von 50 bis 100 g/m^;
(b)	befestige auf diesen Bahnen Schleifkörper mittels härtbarer Kunststoffe;
(c)	durchtränke alsdann die so hergestellten Schichten mit dünnen Lösungen oder Emulsionen von härtbaren Kunststoffen;
(d)	trockne sie darauf;
(e)	schichte sie aufeinander;
(f)	presse die aufeinandergolegten Schichten zu Schleifkörpern und härte sie.
Aus dem erteilten Hauptanspruch ist in den verteidigten einzigen Anspruch noch die Aussage übernommen, daß die durchtränkten Faserstoffe schließlich "die Körner elastisch umlagern". Liese Aufgabe hat keinen Verfahrensschritt zu dem Inhalt sondern beschreibt lediglich das Ergebnis des Ge-samtverfahrens.
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III.	Bas Verfahren nach dem Streitpatent war im Zeitpunkt der Anmeldung neu. Es ist durch keine der Entgegenhaltungen vollständig vorweggenommen.
1. Eie britische Patentschrift 405,648 aus dem Jahre 1934, die bereits im Erteilungsverfahren in Betracht gesogen wurde, betrifft ’’Verbesserungen an oder in Besug auf Schleifwerkzeuge”.
a)	Eie vorläufige Beschreibung (provisional specification) geht von vorbekannten Schleifscheiben aus, die aus einem Gemisch von Schleifkorn und gehärtetem Kunstharz, ohne Faserstoffarmierung, bestehen (S. 1 Z. 16 bis 19)*
Als Zweck der Erfindung wird angegeben (S. 1 Z. 9 bis 15), Schleifwerkzeuge herzustellen, die zufolge ihrer größeren Festigkeit und Elastizität mit höheren Geschwindigkeiten betrieben werden können. Zur Lösung dieser Aufgabe werden in der vorläufigen Beschreibung mehrere Verfahren vorgeschlagen:
aa) Bei dem ersten dieser Verfahren (S. 1 Z. 59-49) wird ’’flächenhaftes Fasermaterial” (fibrous sheets) - darunter versteht der Verfasser der Schrift Blätter aus Fasermaterial wie Leinenstoff, Musselin, Papier oder dergleichen, vgl. S. 2 Z. 34/35 - mit einem die Schleifkörner schon enthaltenden, unter Hitzeeinwirkung härtbaren Harz getränkt.
Eie Blätter werden alsdann geschichtet, in die gewünschte Form geschnitten, verfootigt (consolidated) sowie der Einwirkung von Eruck und/oder Hitze unterworfen, um das Bindemittel zu härten und/oder dauernd unschmelzbar zu machen.
bb) Nach dem zweiten, in der vorläufigen Beschreibung vorgeschlagenen Verfahren (S. 1 Z. 50-63) werden die Faserstoffblätter zunächst mit Kunststoff getränkt und danach
 die Schleifkörner gleichmäßig an der Oberfläche verteilt. Sie können alsdann, etwa durch Y/alzen, tiefer in den Trägerstoff gedrückt werden, Mum sie verläßlich diesem wirksam einzuverleiben" (to ensure the effective embodiment of the grains), fie Vereinigung und Verfestigung erfolgt wie bei dem ex'sten Verfahren, fas auf S. 1 Z. 72 bis 91 geschilderte Ausführungsbeispiel entspricht dem zv/eiten Verfahren.
fieses Verfahren steht nach übereinstimmender Auffassung aller Beteiligten dem im Streitpatent vorgeschlagenen Verfahren näher als das erste, weil hier wie beim Streitpatent die Schleifkörner mittels Kunstharz auf die Oberfläche der Faserstoffbahnen aufgeklebt werden.
cc) Bei einem dritten Verfahren (S. 1 Z. 64-71) werden die Schleifkörner bereits während der Herstellung der Faserstoffblätter mit dem Faserbrei gemischt; erst die fertigen Blätter, die mit Schleifkörnern bereits durchsetzt sind, werden mit Kunstharz getränkt (Bl. 1 Z. 64 bis 71). fieses Verfahren ähnelt dem im weggefallenen Anspruch 2 des Streitpatents beschriebenen Vorfahren, denn hier wie dort dienen als Ausgangsotoff nicht Unterlagen (Bahnen) sondern Flocken, die unter Zugabe der Schleifkörner vorweg zu einer breiigen Preßmasse vermischt werden.
b)	In der vollständigen Beschreibung der britischen Patentschrift wird eingeräumt, daß Verfahren, bei denen Schleifkörner und Bindemittel auf schon fertige Faserblätter aufgebracht werden, vorbekannt waren. Schutz wird deshalb nur noch begehrt für das dritte der in der vorläufigen Beschreibung genannten Verfahren. Hierzu bringt die vollständige Beschreibung mehrere Versuchsbeispiele, die jedoch - ungeachtet ihrer Verwandtschaft zu dem erteilten, aber weggefallenen Anspruch 2 des Streitpatents - dem vom
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Beklagten noch allein verteidigten einzigen Anspruch ähnlich fern stehen, wie dies beim dritten Lösungsvorschlag der vorläufigen Beschreibung der Fall ist.
c)	Bezüglich der drei Verfahren nach der vorläufigen Beschreibung, von denen vor allem das an zweiter Stelle genannte (oben zu a/bb) dem Streitpatent zu demindest recht nahe steht, bestehen Meinungsverschiedenheiten der Parteien schon hinsichtlich der Auslegung der Druckschrift, und zwar in zwei Punkten:
aa) Streit besteht, ob nach der britischen Lösung ein "homogener" Schleifkörpcr erzielt wird (so die Klägerinnen) oder ob eine "blättrige Struktur" im Endzustand noch erhalten ist (so der Beklagte)» Der Senat tritt der erstgenannten, auch vom gerichtlichen Sachverständigen vertretenen Auslegung bei, daß - ebenso wie beim Streitpatent - auch beim Verfahren nach dem britischen Patent schließlich ein "homogener" Schleifkörper entstehen soll, d. h. hier: ein Gebilde, bei dem die ursprüngliche Bahnstruktur der Unterlage nicht mehr erkennbar und vor allem technisch nicht mehr wirksam ist.
Zwar erwähnt die britische Druckschrift in einem Passus, welcher der Beschreibung der drei möglichen Verfahrensarten vorangeht (S. 1 Z. 31), die'blättrige Struktur" (laminated structure) des "flächenhaften Fasermaterials". Dies geschieht jedoch, um zu erwähnen, daß das Material zu einem Stapel aufgeschichtet werde (fibrous sheets which are built up into a laminated structure). Unmittelbar zuvor war gesagt, daß härtbare Kunstharze diesem Material einver-lelbt (embodied) worden seien, und unmittelbar darauf heißt es schon, das zu Stapeln geschichtete Material werde "verfestigt" (consolidated). Mit dem gerichtlichen Sachverständigen mißt der1 Senat dem mehrfach verwendeten Ausdruck "con-
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solidated" (vgl. S. 1 Z. 32, 45, 62, 39) sov/ie den Ausdrücken "embodied" (S. 1 Z. 30) bzw. "effective embodiment" (S. 1 Z. 59) die maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der Präge bei, ob nach der britischen Lösung die Schleifkörper im fertigen Zustand homogene oder blättrige Struktur haben sollen.
bb) Weiter streiten die Parteien, ob die britische Lösung eine zweimalige Anwendung von Kunstharz - wenn nicht vorschreibt, so doch - als Möglichkeit zur Ausführung des dort beschriebenen Verfahrens zuläßt. Der Senat verneint dies in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und ist der Auffassung, daß der britische Vorschlag gekennzeichnet ist u. a. durch die nur einmalige Anwendung von Kunstharz, daß sich dies jedenfalls bei bloßer Auslegung der Druckschrift ergibt.
Die Klägerinnen weisen demgegenüber auf die S. 1 Z. 77 verwendete Pormulicrung "coated and/or impragnated" hin. Dort wird das oben (zu a/bb) schon erwähnte AusfÜhrungs-beiopiel zun zweiten Verfahren der vorläufigen Beschreibung erläutert. Der Senat ist indes der Auffassung, daß weder durch das Wort "and" noch durch eine Gegenüberstellung der beiden Ausdrucke "coated" und "impragnated" dem Leser der Patentschrift empfohlen oder auch nur als sinnvoll hingestellt wird, Kunstharz zweimal zu verwenden.
Auch die deutschen Worte "überziehen" (coated) und "kränken" (impregnated) weisen, wenn sie im dortigen Zusammenhang gebracht werden, weniger auf Unterschiede als vielmehr auf die Möglichkeit von Übergängen hin, indem nämlich der Eintritt dos einen oder des anderen Effektes durch andere, in jenem Zusammenhang nicht interessierende und deshalb nicht näher genannte Faktoren bestimmt sein mag, etv/a durch die Menge und die Viskosität des im Einzelfall benutzten Kunstharzes, durch die mehr oder minder lockere Struktur der
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Faser, durch Größe und Schärfe der Körnung usw. So hat es jedenfalls auch der Sachverständige gesehen. Fr hat die genannte Beschreibungsstelle auch um deswillen nicht als einen Hinweis auf die Nützlichkeit zweimaliger Kunstharzbehandlung verstanden, weil es nach seiner Auffassung, die insoweit übrigens von den Klägerinnen und der Nebenintervenientin geteilt wird (hierzu vgl. unten zu IV 2 d) für den technischen Effekt überhaupt nicht darauf ankommt, wie oft Kunstharz zugesetzt wird, sondern einzig darauf, welche Menge Kunstharz insgesamt verwendet wird.
Mit dem gerichtlichen Sachverständigen ist deshalb der Senat der Auffassung, daß die britische Druckschrift nur die einmalige Verwendung von Kunstharz für das dort beschriebene Vorfahren empfiehlt. Die Druckschrift nimmt somit die Kombination des Streitpatents nicht vorv/eg, es fehlt das Merkmal c.
2.	Die HS-Patentschrift_2_284_7J6 aus dem Jahre 1942 beschreibt eine Erfindung, die flexible Schleifmaterialbah-nen und Verfahren zu ihrer Herstellung betrifft. Hierbei werden Bahnen faserstoffartigen Materials (z. B„ Baumwolle, Jute, Flachs, Asbest, synthetische Fasern), Schleifkörner (Siliciumkarbido Aluminiumoxyd, Flint, Schmirgel, Folierrot und ähnliche Stoffe) sowie gegebenenfalls Bindemittel (Harz, Kautschuk oder kautschukartiges Material) mehrfach abwechselnd übereinandergeschichtet, so daß ein Schleifband entsteht, das aus mehreren Lagen aufgebaut ist. Die erstmalige, nur für gewisse Fälle als "erwünscht” bezeichnetc Verwendung eines Klebemittels ist S, 2, rechte Spalte, Z. 22 - 33 der Druckschrift empfohlen, wo es erläuternd heißt, das Klebemittel könne auch als fein zerstäubte Flüssigkeit durch geeignete Sprühdüsen aufgebracht v/erden; dabei müsse man freilich den Zerstäubungsdruck so niedrig halten, daß man eine
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Störung (disturbing) der schwachen Fasermembranen vermeide»
Ist die gewünschte Anzahl von Trägerstoff- und Schleifkörnerschichten - gegebenenfalls schon erstmals mit einem Klebemittel versehen - im Durchlaufverfahren ubereinander-geschichtet, so wird die entstandene Bahn zwischen Druckwalzen verdichtet, so daß die Fasern die Schleifkornbasen umschlingen. Anschließend durchläuft das Schleifband noch einmal ein Walzenpaar, wobei die eine, zuvor in ein Klebemittel getauchte Walze das Klebemittel mit jedem Umlauf in die Faserbahn (fibrous web) überträgt und die Bahn selber auf Druck des letztgenannten Walzenpaares hin mit dem Bindemittel durchdrungen und endgültig verdichtet wird (pressure to finally compact the loose fibrous web).
Diese "zweite" Verwendung eines Klebemittels - im Falle der sugelassenen Nichtverwendung eines Klebemittels schon zur Herstellung der geschichteten Bahn naturgemäß die einzige Verwendung eines Klebemittels im Rahmen des dort geschützten Verfahrens - ist auf S. 3» linke Spalte, Z» 3 ff behandelt. Der Klebemittelzusatz unmittelbar vor dem abschließenden Walzen ist im Unterschied zur nur fakultativen ersten Aufbringung eines Klebemittels (S. 2, rechte Spalte, Z. 22 ff.) obligatorisch, erfindungswesentlich und demgemäß schon im Anspruch 1 des US-Batents als kennzeichnendes Merkmal genannt.
Das dort beschriebene Verfahren eignet sich freilich nur zur Herstellung von Schleifbändern verhältnismäßig geringer Dicke, nicht jedoch von Schleifkörpern beliebiger Form und Frofilierung, denn der Wirksamkeit der Druckwalzen, die nur während eines sehr begrenzten Zeitraums einwirken können, sind Schranken gesetzt. Immerhin vollzieht sich der Aufbau der Schichten in einer dem Streitpatent sehr ähnli-
chen Weise unter Verwendung von im wesentlichen gleichartigen Ausgangsstoffen, Nach Bekundung des gerichtlichen Sach-vci'ständigen eigenen sich die nach dem TJS-Patent hergestellten "flexiblen Schleifmaterialbahnen" (flexible abrasive v/ebs) ohne weiteres dazu, zu Schleifkörpern "beliebiger Profilierung und Formung" (Streitpatentschrift S„ 1 Z. 3)
zu werden. Gerade deshalb ist aber die US-Bruckochrift nicht neuheitsschädlich, denn es wird ein anderes Erzeugnis erstrebt als beim Streitpatent.
3.	Die britische^Patentschrift356^40^ aus dem Jahre 1933 behandelt die Herstellung kugelsicherer Platten von verhältnismäßig geringem Gewicht. Nach einem der beiden vorgeschlagenen Verfahren wird eine beliebige Anzahl von Glaspapierbogen, d. h. von Faserstoffbahnen, auf die Schleifkörner aufgcklcbt sind, mit synthetischem Harz, z.B. vom Typ der Phenolaldehydharse, oder mit einem harz-, bitumen-oder eiweißhaltigen Lack getränkt, Ubereinandergeschichtet und unter Hitze und Druck miteinander verbunden.
Diese Patentschrift sagt nichts darüber, wie und woraus das als Ausgangsmaterial verwendete Glaspapier hergestellt ist; es liegt die Annahme nahe, daß schon hierzu Kunstharze als Klebemittel verwendet worden sind, zu demal gemäß einer weiteren Ausführungsform Faserstoffbahnen mit einem Gemisch von Schleifkorn und gepulvertem Kunstharz bestreut, geschichtet und gepreßt werden, so daß das Kunstharz Trägerstoff und Schlcifkorn gleichzeitig miteinander verbindet. Nimmt man an, bei Vereinigung der Glaspapierschichten erfolge schon eine zweito Tränkung mit Kunstharzen, so ist der Verfahrensablauf des Stroitpatents im wesentlichen vorgebildet. Gleichwohl ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsschädlich, denn sie bezieht sich nicht auf die Schleifmittelherstellung sondern auf ein Anliegen ganz anderer Art.
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4.	Dio britische_ Patentsehrift_^96^8^8, ebenfalls ans den Jahre 1953» beschreibt ein Verfahren zur Herstellung von elektrischem Isoliermaterial von hoher Y/ärmoleitfähig-keit. Als Ausgangsstoffe dienen Fasermaterial, lack oder Kunstharz, beispielsv/eise Lösungen von Phenolformaldohyd-Kondenoationsprodukten und Quarzmehl, die zusammengebracht und zu homogenen Körpern vorpreßt werden. Abgesehen davon, daß es sich um ein ganz anderes technisches Gebiet handelt, ist auch Quarzmehl als Schleifmittel unbrauchbar; die Anwen-dung von Kunstharz in zwei Stufen, die den Kern des Verfahrens nach dem Streitpatent ausmacht, wird nicht gelehrt.
5.	Die im Jahre 1922 veröffentlichte US-Fatentschritt 72J_ behandelt Schleifkörper und Verfahren zu ihrer Herstellung. Der Erfinder versucht, die Aufgabe zu lösen, bruchsichere und feste Schleifkörpcr von langer Lebensdauer und hohem Schneid vermögen, die sich für hohe Arbeitsgeschwin«-digkeiten eignen, herzustcllen. Nach einem Lösungsvorschlag wird flächcnhaftes Fasermaterial wie Kanvas, Musselin oder Papier mit einer Lösung eines sythetischen Harzes, die Schleifkörn (Carborundum) enthält, getränkt. Die getränkten Bahnen werden in einem Ofen getrocknet und dann geschichtet, wobei jeweils zwischen zwei Bahnen Schleifkörner eingestreut werden. Die gestapelten Schichten werden sodann einer Druck-Hitze- Behänd lung unterworfen. Danach soll nach Angabe der Patentschrift ein festes, dichtes Gebilde von praktisch gleichmäßiger Zusammensetzung vorliegen.
Die US-Patentschrift schlägt noch ein weiteres Verfahren vor, bei dem die Faserstoffbahnen mit einer Lösung eines synthetischen Harzes getränkt werden, das noch keine Schleifkörner enthält, und bei dem im übrigen vorgegangen wird wie bei dem zuvor geschilderten Verfahren.
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Dio Ausgangsstoffe stimmen in beiden Fällen mit denen des Streitpatents Uberein; daß die verwendeten Faserstoffe tränkbar sein müssen, folgt wiederum daraus, daß eine Durchtränkung mit einer Kunstharzlösung stattfindet. Wie bei der oben zu 1 behandelten britischen Patentschrift 405 648 liegt auch hier der Unterschied zu dem Streitpatent darin, daß das Kunstharz nicht in zwei Verfahrensstufen eingebracht wird, vielmehr nur eine einzige Tränkung - vor oder zugleich mit dem Aufbringen der Schleifkörner - erfolgt.
6. Die US-Patentschrift 2_ 219_8^2. aus Jahre 1940 behandelt ein Verfahren zur Herstellung überzogener flexibler Schleifkörper, die mehrschichtiges Trägermaterial enthalten. Als Trägerstoff kommen Kombinationen schwerer Gewebe mit Spezialpapieren, leichtere Tuche, Vulkanfiber, Kombinationen verschiedener Gewebe oder verschiedener Papiere, Harze, Collulosedcrivate und Bleche in Frage. Mehrere Schichten dieser Trägerbahnen werden mittels thermoplastischer oder auch hitzehärtbarer, aber flexibler Harze miteinander verklebt. Schlcifkorn wird nur einmal aufgebracht, und zwar auf die Oberfläche der obersten Träger-, schicht. A/bgesehen davon, daß auch Fasermaterial als Trägeres toff verwendet werden kann und daß die Bindung zwischen den einzelnen Trägorschichten durch Kunstharze, die erhitzt werden, bewirkt wird, besteht keine Ähnlichkeit mit dem Verfahren nach dem Streitpatent.
7. Die s chy/c i z er i s ch e_ Pa tent sehr i ft_ J 7 0_ £ 21_ aus dem Jahre 1933 iot im wesentlichen dem inzwischen fallen gelassenen Anspruch 2 entgegengohalten werden. Sie schildert die Herstellung eines aus Kunstharz und Schleifkorn unter Anwendung von Druck und Hitze hergestellten Schleifkörpers und schlägt weiter vor, zur Erzielung höherer Festigkeit
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und Elastizität den Ausgangsstoffen einen Faserstoff beizu demischen o
Der noch verteidigte Anspruch 1 des Streitpatents wird durch diese Veröffentlichung nicht berührt. Weder wird die Verwendung von Trägerstoffbahnen, noch die zwei-malige Anwendung von Kunstharz gelehrt.
8. Mehdorn beschreibt auf den Seiten 213/214 seines Buches "Knnstharzureß§ t o f f e_und^andere_Kunststoffen (1939) die Herstellung von Hartpapier aus Natronzellstoffpapier
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von 30 bis 100 g/m , das mit Kunstharz getränkt und getrocknet wird..Für die Herstellung von Blatten werden die Bahnen geschichtet und unter Druck und Wärme gepreßt.
Die Literaturstelle behandelt nicht die Herstellung von Schleif körpern. Sie sagt nur, daß Faserstoffbahnen, die zu ihrer Weiterverarbeitung mit Kunstharzen getränkt werden, üblicherweise ein Quadratmetergewicht von 30 bis 100 g haben oder ein solches spezifisches Gewicht haben sollten.
Nach allem war die im beschränkten Anspruch gegebene Lehre im Prioritätszeitpunkt des Streitpatentes neu.
IV.	Ob die Lehre des Streitpatents gegenüber den in Frage kommenden Entgegenhaltungen einen technischen^Fprt-^chritt aufweist, kann auf sich beruhen, denn ihr fehlt jedenfalls die für den patentrechtlichen Schutz erforderliche Erfindungshöhe.
1. Was die drei verwendeten AusgangsStoffe (Fasermaterial, Kunstharz, Schleifkorn) betrifft, so besteht kein Unterschied zwisehen dem Streitpatent einerseits und den
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Lehren der britischen Patentschrift 405 648 sowie der US-Patentschrift 2 284 716 andererseits. Beide Vorveröffentlichungen empfehlen bereits, zur Herstellung kunst-harzgebundener faserstoffarmierter Schleifkörper saugfähige Faserstoffblätter, hitzehärtbare Kunstharze und Schleifkörner herkömmlicher Arten zu benutzen und miteinander engstens zu verbinden. Zwar fehlt in den Vorvei’öffentli-chungen der besondere Hinweis, das Faoerstoffmaterial solle ein Quadratmetergewicht von 50 bis 100 g haben; es war jedoch schon von Mehdorn ganz allgemein empfohlen, bei Imprägnierungsverfahren Zellulosevliese dieses Gewichtsbereichs zu verwenden. Der Beklagte hat dem auch im Laufe des Uich-tigkeitsverfahrens Rechnung getragen, indem er nähere Angaben Uber Struktur und spezifisches Gewicht der saug- und tränkfähigen Unterlagen aus dem kennzeichnenden leil des erteilten Hauptanspruchs in den Oberbegriff des allein noch verteidigten Anspruchs Übernahm.
2. Auch der im Streitpatent empfohlene Verfahrensab-lauf enthält nichts Erfinderisches:
a)	Die britische Patentschrift 405 648 (zweiter Verfahrensvorschlag der ‘‘Vorläufigen Beschreibung“) sowie die US-Patentschrift 1 435 721 offenbarten bereits Verfahren zur Herstellung von Schleifkörpern der im Streitpatent genannten Art: Zum Aufkleben der Körner werden die Faserstoff bahnen mit hitzehärtbaren Kunstharzen getränkt, sodann getrocknet; unter Anwendung von Hitze und Bruck werden die zu Stapeln geschichteten Bahnen zu einem homogenen Körper gepreßt, wobei das Kunstharz die Faserstoffe innig durchdringt.
Bas Streitpatent weicht davon nur insoweit ab, als die Zuführung von Kunstharz zunächst nur die Klebung des
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Schlcifkorns bewirkt, während die spätere Zugabe einer (dünnen) Kunstharzlösung dazu bestimmt ist, den Schleifkörper innig zu durchtränken.
b)	Es sei eingeräumt, daß die beiden genannten Druckschriften für sich noch nicht eine Aufspaltung der Kunst-harzzugabe nahelegten, insoweit vielmehr beim Leser Bedenken entstehen konnten, der Herstellungsvorgang werde dann unnötig kompliziert. Dem Durchsöhnittsfachmann v/ar jedoch im AnmeldeZeitpunkt des Streitpatents auch die US-Pa-tentschrift 2 284- 716 bekannt. Dort geht es zwar nicht um die Herstellung von Schleifkörpern beliebiger Form und Profilierung, immerhin aber um die Herstellung von Schleifbänd ern, die aus mehreren Schichten bestehen und die aus denselben Aucgangsstoffen gebildet sind, wie sie das Streitpatent vorschreibt. Nach Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Endprodukt des US-Verfahrens sogar geeignetes Zwischenprodukt für die weitere Verarbeitung zu dem Schleifkörper im streitpatentgemäßen Vorfahren. Dem tritt der Senat bei, ebenso der weiteren überzeugenden Bekundung des gerichtlichen Sachverständigen, daß die Hersteller von bloßem Schleifpapier und die Hersteller von Schleifkörpern dio Entwicklung auf den beiden eng verwandten Gebieten nicht nur beobachten mußten sondern auch tatsächlich gekannt haben. Nun ist aber in der US-Patent-schrift die im Streitpatent erteilte Lehre, Kunstharz zweimal zuzugeben - einmal zu dem Aufkleben der Körner, sodann später nochmals zu dem völligen und gleichmäßigen Durchdringen des gesamten Schleifkörpers - bereits enthalten.
Es bedurfte keiner erfinderischen Überlegung, die Lehre z. B. der britischen Patentschrift 405 648 (zweiter Vorschlag der "Vorläufigen Beschreibung“) mit diesem in der US-Patent.schrift 2 284 716 gegebenen Hinweis zu kombinieren. Ein nennenswertes Vorurteil stand jedenfalls solch
 
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einfacher Kombination-nicht entgegen.
c)	Zwar meint der Beklagte, beim Verfahren nach dem US-Patent seien Stoffe anderer Struktur als beim Streitpatent verwendet: beim Streitpatent "dominiere praktisch das Papier", bei der US-Lösung dagegen die durch Kardierung gewonnene Flocke, d. h. ein besonders lockerer Stoff textiler Herkunft. Demgemäß sei bei der US-Lösung einerseits eine "erste^ Kunstharzzugabc nicht unbedingt nötig - folgerichtig dort auch nicht als erfindungsv/esentlich verlangt da ja die Körner schon von selbst in den Flocken festen Halt hätten und nicht "durchfielen", und andererseits verfolge die "'Pweite^ (bzw.: die einzige) Kunstharzzugabe bei der US-Lösung den ganz speziellen und andersartigen Zweck, das Flockengebilde zu einer festen Bahn zu formen, dies im Zusammenwirken mit den Druckwalzen. Wegen dieser beiden Unterschiede habe es eben nicht nahe gelegen, die im US-Pa-tent nur für "bestimmte Fälle" gelehrte zweimalige Verwendung von Kunstharz für das streitpatentgemäße Verfahren und dessen ganz andere Bedingungen zu nutzen.
Der Senat ist mit dem gerichtlichen Sachverständigen der Auffassung, daß der Beklagte damit eine Unterscheidung zwischen den US-Verfahren und dem streitpatentgemäßen Verfahren zu machen sucht, die durch den Inhalt der beiden hier in Rede stehenden Druckschriften nicht gedeckt ist, wenn man sie miteinander vergleicht. Wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend bemerkt und auch dem Laien geläufig ist, wird Papier z, B, auch durch Zerreißen von Lumpen hergestellt. Das in der US-Patentschrift mehrfach verwendete Wort "kardiert" (vgl. z. B. S. 2 linke Spalte Z. 3, 8, 9) besagt deshalb noch nicht, das dortige Verfahren beziehe sich nur auf Textilfasern, dasjenige des Streitpatents dagegen auf Fasern anderer Herkunft.
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Was sodann dio Frage betrifft, in welchem Grade der Auogangostoff ’'locker” sein muß, so will allerdings das US-Patcnt ganz bewußt die "herkömmliche Unterlage" (the conventional backing, vgl» S. 1 linke Spalte Z. 18 und 20) fortfallen lassen; gemeint ist damit aber nur das "herkömmliche Schleifpapier" (the conventional abrasive paper, vgl« S. 1 linke Spalte Z. 24), das wegen seiner von vornherein festen Struktur für das im US-Patent angestrebte Erzeugnis schon deshalb als wenig geeignet erscheinen muß, v/eil cd ein "biegsames Schleifmaterial" (felxible abrasive webs, vgl. S. 1 linke Spalte Z. l) sein soll.
Ausgangsmaterial von ähnlich lockerer Struktur ist aber auch im Streitpatent mehrfach empfohlen. Es bedarf an sich nicht einmal des Hinweises, daß die im weggefallenen Anspruch 2 behandelte zweite Ausführungsvariante des Streitpatents ausdrücklich "Flocken" als Ausgangsmaterial und deren Rühren zu einer ’5Preßmasse"vorsah (vgl. S. 2 Z. 29 bis 39). Auch bei der - jetzt allein noch beanspruchten - Variante der Faserstoffbahn muß dieser Ausgangs-ctoff sehr lockere Struktur haben, denn er soll ja "saug-und tränkfähig" sein. In der Beschreibung S, 2 Z. 62 wird es sogar als das "Lösungsprinzip" bezeichnet, Bahnen’Von äußerst lockerem Aufbau" zu verwenden, wozu ja das spezifische Gewicht der Bahn ausdrücklich vorgeschrieben wird.
Es trifft somit nicht zu, daß, wie der Beklagte meint, die Ausgangsstoffe der beiden in Rede stehenden Verfahren unterschiedlicher Art (Herkunft und Festigkeit) seien und daß deshalb die Nutzung der Lehre des US-Patents für das Streitpatent forngelegen hätte.
d)	Gekünstelt und technologisch nicht berechtigt ist aber auch die Unterscheidung, die der Beklagte hinsichtlich des Zweckes, der Kunstharzzugabe und hinsichtlich des
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im Falle zweimaliger Zugabe zu machen
 sucht«.
Wie der gerichtliche Sachverständige im Gutachten (S» 46 f.) und in der mündlichen Verhandlung eingehend dargelegt hat, erscheint ihm eine zweimalige Kunstharzzugabe eher bedenklich als nützlich, da als Folge der "ersten Tränkung" ein Verschließen der Faserkapillare und damit eine Minderung der Saugfähigkeit zu besorgen sei; in jedem Falle einer Tränkung komme es nur auf die Gesamtmenge des zugefügten Kunstharzes an, wobei sich das Optimum dieser Menge nach der Saugfähigkeit des Materials, nach der Größe der Körnung und nach dem im Finzelfall gewählten Viskositätsgrad des Harzes bemesse.
In dieser Richtung liegt zu demindest auch die von den Klägerinnen und der .Nebenintervenientin mit besonderem Nachdruck angezogene eigene Äußerung des Beklagten im Schriftsatz vom 13. Oktober 1961, wo dieser auf die angebliche ^Wirtschaftlichkeit und Entbehrlichkeit einer zweiten Tränkung ausdrücklich hinweist. Dies mag jedoch auf sich beruhen. Zugunsten des Beklagten kann unterstellt werden, daß mehrmalige Kunstharzzugabe gegenüber dem Stand der Technik am Anmeldetag fortschrittlich ist; Dies ändert nichts daran, daß dem bloßen Hinweis, bei der zweiten "Tränkung" Kunstharz nicht mehr konzentriert sondern in dünnen Lösungen oder Emulsionen beizugeben, für sich nichts Erfinderisches zukommen kann, legten doch die mit den beiden "Tränkungen" verfolgten unterschiedlichen Zwecke (Aufkleben zu dem Befestigen der Körner/Durch-tränken des gesamten Schleifkörpers) die Wahl unterschiedlicher Konzentrate recht nahe.
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3. Zum Nachweis der Erfindungshöhe bringt der Beklagte schließlich noch vor, das Streitpatent habe große technische Fortschritte und bedeutende wirtschaftliche Erfolge gebracht, insbesondere eine wesentliche Erhöhung der Umfangsgeschwindigkeiten für Trenn- wie für Schleifscheiben ermöglicht. Nachdem die Entwicklung ab 1932 (Anmeldung des britischen Patents 405 673) mehrere Jahre hindurch praktisch stagniert habe, sei es seit der Ausführung des Streitpatents möglich geworden, die Geschwindigkeiten schlagartig für Schleifscheiben von 43 auf 80 und für Trennscheiben von 80 auf über 100 ra/sec zu erhöhen, wie durch die vom Deutschen SchleifScheibenausschuß seit 1951 ausgesprochenen Zulassungen erwiesen sei.
Der gerichtliche Sachverständige, der die Berechtigung einer technologischen Unterscheidung von Schleif- und Trennscheiben verneint und darauf hinweist, daß jedenfalls ab 1930 "Schleifscheiben" mit 80 m/sec amtlich zugelassen waren,-.mißt den vom Beklagten angegebenen Umständen letzthin kein Gewicht für die Frage der Erfindungshöhe bei und verneint im besonderen, daß die Mehrmaligkeit des im Streitpatent empfohlenen "Tränkens" für die Erhöhung der Geschwindigkeiten moderner Schleifscheiben und für den vom Beklagten behaupteten wirtschaftlichen Erfolg ursächlich gewesen sei: die Entwicklung habe "in der Luft gelegen", nur 3 Jahre vor dem Streitpatent sei ja das US-Patent 2 284 716 angemeldet worden«, In Deutschland habe wegen des Krieges und trotz der Anforderungen seitens der RUstungsWirtschaft die Entwicklung praktisch still gestanden, man habe sich mit dem Vorhandenen beholfen, im Ausland dagegen habe man weiter entwickelt und sei deshalb schon früher zu höheren Geschwindigkeiten der Scheiben gelangt. Die Tätigkeit des Deutschen Schleifscheibenausschusses sei zeitweilig unterbrochen gev/esen, zu schweigen davon, daß jedes Zulassungs-
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verfahren beträchtliche Zeit brauche und daß man amtlicher-seits schon aus Gründen der Betriebssicherheit sehr zurückhaltend sei, Scheiben mit erheblich höherer als der üblichen Umdrehungszahl und mit entsprechend erhöhter Umfangsgeschwindigkeit zuzulassen.
Der Senat unterstellt, daß - ungeachtet der Bedenken, die der Sachverständige gegen die Nützlichkeit eines mehrmaligen Tränkens erhoben hat - die seit 1951 amtlich zuge-lassenen und tatsächlich auf den Markt gekommenen Scheiben mit hoher Geschwindigkeit im wesentlichen solche waren, die nach dem streitpatentgemäßen Verfahren hergestellt waren, daß mithin der vom Beklagten behauptete große technische Fortschritt und bedeutende wirtschaftliche Erfolg tatsächlich vorliegt. Wie der Patentsenat jedoch schon in seinem früheren, zwischen der Nebenintervenientin und dem Beklagten ergangenen, gleichfalls ein Schleifkörper-Patent betreffenden Urteil vom 27. November 1964 - la ZR 164/63 -ausgesprochen hat, können Umstände der vom Beklagten aufge-zeigten Art die tatsächlich fehlende Erfindungshöhe nicht ersetzen. In ihnen könnte zwar ein Indiz für das Ausmaß der erfinderischen Leistung gesehen werden; Voraussetzung dafür ist aber, daß überhaupt eine schöpferische Leistung, wenn auch geringen Grades vorliegt (hierzu auch BGHZ 39,
 335» 350 sowie ältere Rechtsprechungshinv/eise bei Benkard 4* Aufl. § 1 PatG Rdn 30). Ähnlich wie in jenem früher entschiedenen Falle war es hier - und zwar insbesondere durch die Druckschriften oben zu III 1, 2 und 5 - nahegelegt, aus Merkmalen vorbekannter Lösungen die nur verhältnismäßig wenige Merkmale aufweisende Kombination des Streitpatentes zu schaffen, dies umso mehr, als die ira Streitpatent verwendeten Merkmale nichts ungewöhnliches sind, vielmehr im wesentlichen dem herkömmlichen Verfahren der Schleifscheiben-
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herstellung entsprechen. Das Verdienst des Beklagten mag, wie auch der Sachverständige annimmt, darin liegen, daß er sich tatkräftig der Dinge annahm, die in der Duft lagen und daß er die im Stand der Technik vorhandene Lehre zur Produktionsreife entwickelte, wobei er die Vorteile eines Schleifens mit wesentlich erhöhten Geschwindigkeiten nicht nur erkannte sondern unter Einsatz seiner unternehmerischen Persönlichkeit z. B, auch dafür Sorge trug, daß Maschinen, deren Vorhandensein Voraussetzung für den ungefährlichen Einsatz von Scheiben mit hoher Geschwindigkeit ist, in wirtschaftlich erschwinglicher Weise auf den Harkt erhältlich waren. Die allseits - im unternehmerischen wie im kulturellen Bereich - anerkannten und nicht gering anzuschlagenden Leistungen des Beklagten liegen indes nicht auf erfinderischem Gebiet, was rechtlich allein Bedeutung hätte.
Wach allem war somit das Streitpatent auch in der vom Beklagten beschränkten Passung nicht schutzfähig.
V.	Die Berufung des Beklagten gegen aas Urteil des Bundespatentgerichts vom 23* Oktober 1962 ist daher unbegründet und war zurückzuweisen. Dagegen ist die Berufung der Klägerin zu 1 gegen die Entscheidung vom 5. Juli 1960 der Sache nach berechtigt, freilich durch Rechtskraft des Urteils vom 23. Oktober 1962 prozessual in der Hauptsache erledigt. Dies war im erkennenden Teil auszusprechen. Die Entscheidung vom 5. Juli I960 ist damit, soweit nicht dem Beklagten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt worden sind, wirkungslos geworden.
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A
Die jetzt getroffene Kostenentscheidung beruht auf den §§ 42 Abs 3, 40 Abs. 2, 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG und, was die Nebenintervention betrifft, auf § 101 ZPO; sie bezieht sich auf die gerichtlichen und auf die außergerichtlichen Kosten.
Spreng
 Claßen	Schneider
 Trüstedt
Mösl