Von der Akteneinsicht ist die Anlage D25 ("AVENANT AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TECHNIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91") Die E.GmbH & Co. OHG hat darum gebeten, ihr die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfahrens XZR41/14 in der Auslegehalle des Deutschen Patent- und Markenamtes, München, zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Bedenken, bitte jedoch darum, die Anlage D25 von der Akteneinsicht auszunehmen. Auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR 41/14
vom 28. Juli 2015 in der Patentnichtigkeitssache
hier: Akteneinsichtsgesuch der E.
GmbH & Co. OHG
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Richter Gröning, Dr. Grabinski, Dr. Bacher, Hoffmann und Dr. Deichfuß
beschlossen:
Der E. GmbH & Co. OHG, A.
wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsberufungsverfahrens
XZR 41/14 gewährt.
Von der Akteneinsicht ist die Anlage D25 ("AVENANT AU CONTRAT DE POOL DE RECHERCHE ET DE DEVELOPPEMENT DES TECHNIQUES INDUSTRIELLES DU VITRAGE DU 19.12.91") ausgenommen, mit Ausnahme des Artikels 13 dieser Anlage ("PROPRIETE INDUSTRIELLE - BREVETS-NOUVEAUX"), der der Akteneinsicht unterliegt.
Gründe:
1 I. Die E. GmbH & Co. OHG hat darum gebeten, ihr die Akten des
Nichtigkeitsberufungsverfahrens XZR41/14 in der Auslegehalle des Deutschen Patent- und Markenamtes, München, zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt, sie habe grundsätzlich keine Bedenken, bitte jedoch darum, die Anlage D25 von der Akteneinsicht auszunehmen.
-3-
2 II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist mit der aus dem Ausspruch ersichtlichen
Einschränkung, die einem berechtigten Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dieser Anlage, Rechnung trägt, stattzugeben. Auf den allen Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 21. Januar 2013 in dem vorangegangenen Berufungsverfahren X ZR 49/12 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.
Gröning Grabinski Bacher
Hoffmann
Deichfuß
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 12.02.2014 - 5 Ni 59/10 (EP) -