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BGH · X ZR 39/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZR 39/75

Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten bemißt sich nach einem Streitwert von Die Ehefrau des Klägers hat den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dem Buchwert von 7.364,78 DM zu dem 1. Der Kläger war in den Jahren 1974 bis 1976 gegen ein Jahresgehalt von 24.000,- DM Angestellter seiner Ehefrau. In den Jahren 1974 und 1975 hatte er aus dem Grundstück Einnahmen von zusammen 6.500,- DM. Der Kläger wird zusammen mit den Kommanditisten Dr. und Dr. vom Beklagten wegen Patent- und Gebrauchs- Seine gegen das Patent 1 434 647 erhobene Nichtigkeitsklage ist abgewiesen worden (Urteil des Senats vom 15. April 1979 eingegangen -hat der Kläger beantragt, einen seiner Wirtschaftslage angepaßten Streitwert festzusetzen und eine nähere Begründung seines Antrages angekündigt. Mai 1979 hat er seine wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben und seine Angaben mit den Schriftsätzen vom 29. Der Beklagte hält den Antrag des Klägers für verspätet. Wenn - wie hier - nach der Beendigung des Nichtigkeitsverfahrens durch Urteil des Bundesgerichtshofs erstmals der Streitwert festgesetzt wird, ohne daß vorher ein Streitwert "angenommen” war, kann der Antrag nach § 53 PatG, zugunsten einer wirtschaftlich schwachen Partei einen ermäßigten Streitwert festzusetzen, auch noch innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Streitwertfestsetzung an die Partei gestellt werden (BGH GRUR 1953» 284; 1965, 562). Wenn auch zu berücksichtigen ist, daß es regelmäßig keiner längeren Uberlegungs- und Vorbereitungs-zeit bedarf, diesen Antrag zu stellen und zu begründen, weil eine wirtschaftlich schwache Partei sich bereits bei der Einleitung des Verfahrens darüber klar werden kann und muß, bei welchem Streitwert die Belastung mit den Prozeßkosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (BGH GRUR 1965, 562), so ist hier jedoch zu beachten, daß der Kläger nach seinen Angaben im Streitwertfestsetzungsverfahren, in dem er einen Streitwert von höchstens 500.000,- DM für angemessen hielt, vor der Streitwertfestsetzung mit einem erheblich geringeren Streitwert rechnete und zu der Zeit, als er das Nichtigkeitsverfahren einleitete, die spätere Entwicklung des Streitpatents nur schwer überblicken konnte. Mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers, der zu der betreffenden Zeit bereits als Angestellter in einem Unternehmen tätig war, an dem weder er noch seine Ehefrau beteiligt waren, und dem er seine volle Arbeitskraft zu widmen hatte, was dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann, sowie mit Rücksicht auf seine bedrängte wirtschaftliche Lage und die Höhe des auf 1,8 Millionen DM festgesetzten Streitwertes erachtet der Senat den Zeitraum bis zur Einreichung des Antrages am 2. Das Nachreichen der Gründe für den Antrag hält sich in einem angemessenen zeitlichen Rahmen, nachdem zunächst ein Streit über die Rechtzeitigkeit des Antrages entstanden war. Im Hinblick auf die dargelegten Einkommensverhältnisse des Klägers hält der Senat dessen Kostenbelastung nach dem ermäßigten Streitwert von 50.000,- DM für angemessen.

Zitierte Normen: § 53 PatG § 25 GKG § 53 PatG § 25 GKG § 53 PatG § 25 GKG § 53 PatG
ZeitStreitwertFristKlägerStreitwertfestsetzungwirtschaftlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 39/75	BESCHLUSS
in der Patentnichtigkeitssache
 des Elektroingenieurs Günther Hi
 Am W<
Klägers, Berufungsklägers und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwalt	Dr.
Straße^ Patentanwälte Dipl.-Ing. Dipl .-Ing.	F
Straße ^p, B|^M-R
und des Ingenieurs Horst	B|
Streithelfers des Klägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Dipl.-Phys. Dr.
itraße A,
gegen
 den Schreinermeister Robert Straße #, B(

Beklagten, Berufungskläger und Berufungsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte von
', Dr
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 1979 durch die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Gerichtskosten bemißt sich nach einem Streitwert von
50.000,— Deutsche Mark.
Auf jede Berufung entfällt ein Betrag von 25.000,— DM. Der Wert für jede Berufung wird auf 900.000,— DM festgesetzt.
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Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft	&	Co,	die sich mit der *	„
Herstellung und dem Vertrieb von Schwimmbadabdeckungen befaßte. Die Gesellschaft ist aufgelöst worden. Die Ehefrau des Klägers hat den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft zu dem Buchwert von 7.364,78 DM zu dem 1. Januar 1974 übernommen und weitergeführt. Der Kläger war in den Jahren 1974 bis 1976 gegen ein Jahresgehalt von 24.000,- DM Angestellter seiner Ehefrau. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage erhielt er von Anfang 1977 bis Ende Mai 1978 keinen Lohn ausgezahlt. Seit dem 1. Juni 1978 bezieht der Kläger wieder Einkommen, und zwar in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Dezember 1978 insgesamt 18.200,- DM und seit dem 1. Januar 1979 als Geschäftsführer der Ofl^^ GmbH monatlich 2.600,- DM brutto. Er besitzt ein Grundstück mit aufstehenden Gebäuden, dessen Einheitswert auf 209.200,- DM festgestellt ist, das aber mit 806.494,- DM belastet ist. In den Jahren 1974 und 1975 hatte
 er aus dem Grundstück Einnahmen von zusammen 6.500,- DM. Seither übersteigen die Ausgaben die Einnahmen. Der Kläger wird zusammen mit den Kommanditisten Dr. und Dr.	vom	Beklagten wegen Patent- und Gebrauchs-
musterverletzung in Anspruch genommen (Oberlandesgericht Düsseldorf). Seine gegen das Patent 1 434 647 erhobene Nichtigkeitsklage ist abgewiesen worden (Urteil des Senats vom 15. August 1978). Ihm sind die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden. Der erkennende Senat hat den Streitwert auf 1.800.000,- DM festgesetzt. Der Streitwertfestsetzungsbeschluß vom 19. Dezember 1978 ist dem Kläger am 2. Januar 1979 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 29. März 1979 - bei Gericht am 2. April 1979 eingegangen -hat der Kläger beantragt, einen seiner Wirtschaftslage angepaßten Streitwert festzusetzen und eine nähere Begründung seines Antrages angekündigt. Mit Schriftsätze vom 4. Mai 1979 und 11. Mai 1979 hat er seine wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben und seine Angaben mit den Schriftsätzen vom 29. Juni 1979» 30. August 1979,
2. Oktober 1979 und 18. Oktober 1979 ergänzt.
Der Beklagte hält den Antrag des Klägers für verspätet.
Wenn - wie hier - nach der Beendigung des Nichtigkeitsverfahrens durch Urteil des Bundesgerichtshofs erstmals der Streitwert festgesetzt wird, ohne daß vorher ein Streitwert "angenommen” war, kann der Antrag nach § 53 PatG, zugunsten einer wirtschaftlich schwachen Partei einen ermäßigten Streitwert festzusetzen, auch noch innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Streitwertfestsetzung an die Partei gestellt werden (BGH GRUR 1953» 284; 1965, 562). Welcher Zeitraum angemessen ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles
(BGH Beschl. vom 27. April 1978 - X ZR 51/74). Dabei ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Kostenbegünstigung wirtschaftlich schwacher Personen im Hinblick auf das Interesse der übrigen Prozeßbeteiligten an einer baldigen Klarstellung der Kosten grundsätzlich nur in verhältnismäßig engen zeitlichen Grenzen zulassen wollte (siehe § 53 Abs. 2 und 3 PatG) und in § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG dafür Sorge getragen hat, daß die endgültige Regelung der Höhe der Kosten nicht allzu lange hinausgeschoben wird. Der Senat hat in dem zuletztgenannten Beschluß ausgesprochen, daß für den Rahmen der Beurteilung der Angemessenheit davon ausgegangen werden muß, daß der Antrag nach § 53 PatG grundsätzlich nicht nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG gestellt werden darf, dem Antragsteller jedoch dann eine angemessene Fristverlängerung über die Frist nach § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG hinaus gewährt werden kann, wenn der Zeitraum zwischen der Kenntniserlangung von der erstmaligen Streitwertfestsetzung und dem Ablauf der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG so kurz ist, daß es dem Antragsteller nicht mehr zuzu demuten ist, einen sachgerechten Antrag nach § 53 PatG zu stellen. Das dürfe aber nicht zur Folge haben, daß von der Streitwertfestsetzung ab nochmals eine 6-Monatsfrist laufen müsse. In den bisher entschiedenen Fällen hat der Senat eine fast zwei Jahre und eine fast vier Monate nach der Bekanntgabe der Streitwertfestsetzung erfolgte Antragstellung als außerhalb der angemessenen Frist liegend angesehen.
Im vorliegenden Falle lief die Frist des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG am 15. Februar 1979 ab. Dem Kläger standen bis dahin sechs Wochen Zeit zur Verfügung, einen Antrag nach § 53 PatG zu stellen. Wenn auch zu berücksichtigen ist, daß es regelmäßig keiner längeren Uberlegungs- und Vorbereitungs-zeit bedarf, diesen Antrag zu stellen und zu begründen, weil eine wirtschaftlich schwache Partei sich bereits bei der Einleitung des Verfahrens darüber klar werden kann und muß,
 
bei welchem Streitwert die Belastung mit den Prozeßkosten ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde (BGH GRUR 1965, 562), so ist hier jedoch zu beachten, daß der Kläger nach seinen Angaben im Streitwertfestsetzungsverfahren, in dem er einen Streitwert von höchstens 500.000,- DM für angemessen hielt, vor der Streitwertfestsetzung mit einem erheblich geringeren Streitwert rechnete und zu der Zeit, als er das Nichtigkeitsverfahren einleitete, die spätere Entwicklung des Streitpatents nur schwer überblicken konnte. Mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Verhältnisse des Klägers, der zu der betreffenden Zeit bereits als Angestellter in einem Unternehmen tätig war, an dem weder er noch seine Ehefrau beteiligt waren, und dem er seine volle Arbeitskraft zu widmen hatte, was dem Beklagten nicht verborgen geblieben sein kann, sowie mit Rücksicht auf seine bedrängte wirtschaftliche Lage und die Höhe des auf 1,8 Millionen DM festgesetzten Streitwertes erachtet der Senat den Zeitraum bis zur Einreichung des Antrages am 2. April 1979 ausnahmsweise noch als angemessene Frist. Das Nachreichen der Gründe für den Antrag hält sich in einem angemessenen zeitlichen Rahmen, nachdem zunächst ein Streit über die Rechtzeitigkeit des Antrages entstanden war.
Im Hinblick auf die dargelegten Einkommensverhältnisse des Klägers hält der Senat dessen Kostenbelastung nach dem
 ermäßigten Streitwert von 50.000,- DM für angemessen.
Ochmann	Windisch
 Bruchhausen
Brodeßer
 von Albert